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LG Trier 5. Strafkammer 5 Qs 145/24 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend AG Bernkastel-Kues, 12. November 2024, 9 Cs 8043 Js 17418/24 Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts B

darstelle. Zwar weise die Maßnahme zunächst keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Straßenverkehr auf, jedoch sei eine solche Einschränkung der Vorschrift auch nicht zu entnehmen. Der Hangrutsch habe die Verkehrsteilnehmer zu einer Vollbremsung gezwungen, um eine Kollision mit den umgestürzten Bäumen zu verhindern, was nicht in allen Fällen gelungen sei. Insofern habe der Hangrutsch insgesamt in die Dynamik des Straßenverkehrs eingegriffen, indem er diesen zum sofortigen Stillstand gezwungen habe. Es stelle auch keinen puren Zufall dar, dass die Wassermengen den Hangrutsch trotz dessen Distanz zur Wasseraustrittstelle verursacht hätten, da eine Durchnässung und Erosion des Hangbodens durch das abgeleitete Wasser nachgewiesen sei und somit ein hinreichender Zusammenhang bestehe. Auch sei unerheblich, dass die Hindernisbereitung lediglich eine mittelbare Folge der Wasserableitung darstelle. Denn ein Unmittelbarkeitskriterium lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 315b Abs. 1 Nr. 2

entnehmen. Randnummer 10 Mit Beschluss vom

  1. Dezember 2024 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 11 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, da sie der gemäß §§ 408 Abs. 2, S. 2, 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsbehelf und insbesondere fristgerecht eingelegt worden ist (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie indes keinen Erfolg, da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Erlass der Strafbefehle abgelehnt hat. Randnummer 12 Für den Erlass der beantragten Strafbefehle müsste für eine Straftat der Angeschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und Schuld wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO
  2. Aufl., § 203 Rn. 2). Dabei ist bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung das Hauptverfahren zu eröffnen beziehungsweise im Strafbefehlsverfahren Hauptverhandlung anzuberaumen (vgl. Schmitt, a.a.O.). So hindern etwa zweifelhafte Tatfragen nicht eine Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung von Zeugenaussagen, der Einlassung des Angeklagten und einzuholender Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (siehe OLG Koblenz, Beschluss v. 18.09,2012, 2 Ws 712/12 - hinsichtlich des Verdachts einer Vergewaltigung bei gegensätzlichen Aussagen). Das Gericht hat dabei zum einen seine Beurteilung auf Grund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, zum anderen aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen, in Rechnung zu stellen (KG, Beschluss v. 01.02.2002, 4 Ws 14/02). Randnummer 13 Damit muss für den Erlass des Strafbefehls entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.04.2011, 5 Ws 6/11). Randnummer 14 Nach der derzeitigen Aktenlage ist indes vorliegend bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende einer Hauptverhandlung eine Nichtverurteilung der Angeschuldigten sehr viel wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Randnummer 15 So scheidet nach dem bisherigen Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens eine Verurteilung der Angeschuldigten wegen der Ihnen in den Strafbefehlen zur Last gelegten Tat aus; hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 2

besteht nach vorläufiger Tatbewertung nicht. Randnummer 16 Der objektive Tatbestand der Vorschrift ist bereits nicht erfüllt. Zwar liegt ein Hindernis i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2

vor. Das Bereiten von Hindernissen stellt jeden Vorgang dar, der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu stören. Als Hindernisse kommen alle mechanisch wirkenden Verkehrshindernisse in Betracht, die auf einem verkehrsfremden Eingriff beruhen, also auf einer Einwirkung, die von außen her kommt und zu Verkehrsvorgängen nicht in Beziehung steht (BeckOK

/Kudlich, 63. Ed. 1.11.2024,

§ 315bRn.

12, beck-online). Durch den Hangrutsch und die aufgrund dessen auf die B53 gespülten Bäume und den Schlamm liegt zweifellos ein Hindernis i.S.d. § 315 b Abs. 1 Nr. 2

vor. Randnummer 17 Indes hat nach gegenwärtigem Ermittlungsstand das Verhalten der Angeschuldigten nicht objektiv zurechenbar zu dem Hindernis geführt. Randnummer 18 So haben die bisherigen Ermittlungen ergeben, dass Ursache für den Hangrutsch mit hoher Wahrscheinlichkeit das Abpumpen des Wassers aus dem Hochbehälter durch die Angeschuldigten war. Dies folgt aus dem Gutachten des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom

  1. Februar
  2. Hierin wird ausgeführt, dass das Wasser zunächst mit Schläuchen auf einen Wirtschaftsweg abgeleitet würde, wo es sodann auf der Bergseite des Hanges floss. Nach etwa 200 Metern Fließweg war der tiefste Punkt des Weges erreicht und das Wasser durchnässte den Untergrund. Hierdurch wurde der Hang durchnässt und es kam schließlich 60 Stunden nach Beginn der Maßnahme zu einem Hangrutsch und einem Schlammstrom. Dieser Hangrutsch erreichte sodann die B53 und es stürzten neben umgerissenen Bäumen auch erhebliche Wasser- und Schlammmassen auf die Straße. Randnummer 19 Als strafrechtlich relevante Tathandlung der Angeschuldigten kommt mithin das Ableiten des Wassers aus dem Hochbehälter mittels Schläuchen auf den oberhalb des Hanges befindlichen Wirtschaftsweg in Betracht. Randnummer 20 Unter Zugrundelegung bloßer Kausalitätserwägungen nach der Äquivalenztheorie hat dieses Verhalten auch zum Bereiten des Hindernisses auf der B53 geführt. Denn das Ableiten des Wassers kann - das Ergebnis des Gutachtens des Landesamtes für Geologie und Bergbau zugrundegelegt - nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non ). Da diese Theorie jedoch zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit führen würde, ist sie einzuschränken. Randnummer 21 Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein Erfolg dem Täter nur dann zurechenbar, wenn sich ein von ihm geschaffenes unerlaubtes Risiko im Erfolg verwirklicht hat (vgl. z.B. BeckOK

/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024,

§ 13Rn.

23, m.w.N.). In diesem Sinne zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg nur dann, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das verletzte Rechtsgut geschaffen und gerade diese Gefahr sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011 - 2 Ss 14/11 -, Rn. 18, juris; Fischer,

, 71. Aufl. 2024, Vor § 13 Rn. 25 m. w. N.). Randnummer 22 Eine Zurechenbarkeit scheidet insbesondere aus, wenn es an einem Schutzzweckzusammenhang bzw. Risikozusammenhang fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg zwar Folge einer sorgfaltswidrigen Handlung ist, er aber außerhalb des Schutzzwecks bzw. der Reichweite der Norm liegt (Fischer, a.a.O., Vor § 13 Rn. 30 m.w.N.; BeckOK

/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024,

§ 13Rn.

26, 27, m.w.N.). Hierbei kommt es darauf an, ob der erfolgsverursachende Risikoverlauf ein solcher ist, den zu verhindern Zweck der Verbotsnorm ist. Liegt der Verlauf außerhalb des Schutzzwecks, so entfällt die objektive Zurechnung (BeckOK

/Heuchemer, 63. Ed. 1.11.2024,

§ 13Rn.

26, 27, m.w.N.). Verhaltensweisen liegen außerhalb des Schutzzwecks der Norm, wenn sie ihrer Art nach per se ungeeignet sind, das vom Tatbestand geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-

/Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Aufl. 2022,

vor § 13 Rn. 116). So hat auch der BGH konkret zu § 315b Abs. 1

entschieden, dass die Vorschrift in allen Tatbestandsvarianten eine besondere kausale Verknüpfung zwischen Gefährdungshandlung und Gefährdungserfolg voraussetzt. Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGH, NStZ 2007, 34 Rn. 5; BGH, NJW2003, 836). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 23 Hier kann zunächst bereits nicht ohne weiteres von einer sorgfaltswidrigen Handlung ausgegangen werden. Unerlaubt ist ein erfolgsverursachendes Risiko, das keine der Voraussetzungen erfüllt, unter denen es als (generell) erlaubt anzusehen ist (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-

/Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Aufl. 2022,

vor § 13 Rn. 103). Ob das Handeln der Angeschuldigten fachgerecht war oder gegen etwaige Vorschriften verstoßen hat, wurde nicht ermittelt. So ergibt sich aus dem Vermerk des Staatsanwalts Geisen-Krischel vom

  1. Mai 2024 über ein Telefonat mit Dr. Rogall vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, der das Sachverständigengutachten vom
  2. Februar 2024 erstellt hat, dass dieser bezweifle, dass für die Durchführung des Abwasserns eine Vorschrift oder Handlungsweisungen bestehen. Soweit er dann allerdings weitere Ausführungen zu seiner eigenen Einschätzung diesbezüglich macht, verweist er darauf, dass er nicht über die entsprechende Sachkunde verfügt. Auch der Leiter der Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach Jens Burch gab gegenüber PK Schmitt an, dass er die Maßnahme vermutlich genauso wie seine Mitarbeiter getroffen hätte (Vermerk vom
  3. Februar 2024). Randnummer 24 Selbst im Falle einer sorgfaltswidrigen Handlung liegt das Verhalten der Angeschuldigten jedoch außerhalb des Schutzzwecks des § 315b

. Dieser schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 2 m.w.N.). Von diesem Schutzbereich ist gerade nicht eine - möglicherweise nicht fachgerechte - wasserwirtschaftliche Maßnahme erfasst, die nicht in unmittelbarer Nähe zum Straßenverkehr, sondern in einem angrenzenden Waldstück stattfindet. So stellt das Ableiten von Wasser auf einen Wirtschaftsweg in einem Waldgebiet per se keine Gefahr für den Straßenverkehr auf der mehr als 200 Meter von der Stelle, an der das Wasser abgelassen wurde, entfernten B 53 dar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das abgepumpte Wasser zunächst etwa 200 Meter weiter entlang des Wirtschaftsweges floss, bevor es in den Untergrund lief und diesen durchnässte. Erst daraufhin kam es zu dem Hangrutsch, infolge dessen Bäume umstürzten, die zum Teil mitsamt dem Schlamm auf die B 53 rutschten. Hinzu kommt, dass der Schlammstrom sich ausweislich des Gutachtens des Landesamtes für Geologie und Bergbau innerhalb eines großen alten Rutschgebietes befand. Demnach erfolgten mehrere - möglicherweise aus ex ante-Sicht insbesondere aufgrund der geologischen und meteorologischen Bedingungen nicht ohne weiteres vorhersehbare - Zwischenschritte zwischen dem Ableiten des Wassers und dem in einiger räumlicher Entfernung eingetreten Hindernis einhergehend mit einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dies schließt aufgrund des fehlenden Schutzzwecks der Norm eine objektive Zurechnung des Verhaltens der Angeschuldigten aus. Randnummer 25 Da die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 315b Abs. 1 Nr. 2

bereits aus Rechtsgründen ausscheidet, ist eine weitere Aufklärung vorliegend mit den bislang ermittelten Beweismitteln auch im Rahmen einer Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Randnummer 26 Nach alledem bieten die bisherigen Ermittlungsergebnisse weder ausreichende Grundlage für den Erlass der beantragten Strafbefehle noch für die Anberaumung der Hauptverhandlung. III. Randnummer 27 Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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