GO – sind nicht dargetan oder liegen jedenfalls nicht vor (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 3 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet zunächst keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung des Berufungszulassungsantrags
GO maßgeblichen Gründe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Randnummer 4 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils
summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung im Ergebnis möglicherweise aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, Rn. 23, und vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19 –, Rn. 23, jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, Rn. 7 ff.; OVG RP, Beschluss vom 3. Dezember 2021 – 6 A 11212/21.OVG –, Rn. 2; alle zitiert
juris). Randnummer 5 a) Die Klägerin wendet zunächst ohne Erfolg ein, der angegriffene Bescheid vom 20. März 2023 leide an einem Begründungsmangel, da diesem keine Rechtsgrundlage, keine rechtliche Bewertung des Sachverhalts sowie keine Begründung der Rückforderungsentscheidung entnommen werden könne. Insbesondere sei nicht
vollziehbar, welche Rechnungen nicht akzeptiert worden seien. Randnummer 6 Gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich
den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und
den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom
VfG nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom
Auffassung der Beklagten doppelt vorgelegte Rechnung mit unterschiedlichen Rechnungsdaten einzeln auflistet,
VfG geheilt. Randnummer 8 b) Weiter wendet die Klägerin ein, für die Abrechnung der Sachkosten sei ein Zusammenhang mit erbrachten Testleistungen im Abrechnungszeitraum nicht erforderlich. Maßgeblich sei vielmehr
V-2 – TestV – in der Fassung vom 8. März 2021 allein der Zeitpunkt der Beschaffung der Tests. Dies sei der Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Tests verbindlich bestellt habe. Die im Juni 2021 bestellten 20.000 Testkits habe sie entsprechend mit den Meldebelegen … und … zur Abrechnung im Online-Portal der Beklagten für den Monat Juni 2021 gemeldet. Randnummer 9 Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg.
V vom 8. März 2021, die
V vom
den §§ 9 bis 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
V vom
1.3.1. Nr. 1 der KBV-LE zur Wahrung der Mindestkriterien nur solche PoC-Antigen-Tests im monatlich zu erwartenden Bedarf bestellt werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung für den Abrechnungszeitraum auf einer Liste aufgeführt waren. Für Leistungserbringer
V – und damit auch für die Klägerin – galt weiter
Nr. 1.3.1 Nr. 4 der KBV-LE die klar geregelte Vorgabe, dass bei Sachkosten für Testungen, die nicht beim eigenen Personal durchgeführt worden sind, jeweils nur die tatsächlich genutzten PoC-Antigen-Tests abgerechnet werden durften. Aufgrund dieser Abrechnungsvorgabe mussten diese Leistungserbringer auch kein Testkonzept vorlegen und benötigten auch keine Mengengenehmigung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Entsprechend war als sogenannte Mussvorgabe bei jeder monatlich oder quartalsweise geltend zu machenden Abrechnung der Sachkosten auch die Anzahl der Testungen im Abrechnungsmonat anzugeben (vgl. Anlage 4 Feldnummer 06 der KBV-LE). Die Abrechnungsvorgaben der KBV-LE mussten der Klägerin auch bekannt sein.
den im Zulassungsvorbringen nicht bestrittenen Angaben der Beklagten ist die Klägerin seit dem 28. Mai 2021 mit dem Testzentrum C. bei der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung von Leistungen
der TestV registriert. Für diese Registrierung musste sie eine unterzeichnete Selbsterklärung abgegeben (vgl. Anlage 1 der KBV-LE). In dieser musste sie bestätigen, dass sie nur solche Leistungen abrechnen werde, die die Vorgaben für die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer in der KBV-LE einhalten und sie die Abrechnungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 prüfungssicher und unverändert aufbewahren würde. In der Selbsterklärung war ausdrücklich die Einhaltung dieser Vorgaben und die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu versichern. Randnummer 11 Demnach ist auch die Argumentation der Klägerin, es bestünde kein Sachkostenüberhang, da sie die im Juni 2021 beschafften 20.000 Tests jedenfalls in den Folgemonaten tatsächlich verbraucht habe, unerheblich. Ebenso ist das Vorbringen, sie sei aufgrund der weltweiten großen
frage gezwungen gewesen, einen ausreichend großen Materialvorrat im Voraus anzulegen, nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil hervorzurufen. Denn – wie bereits dargelegt – konnte
V vom 8. März 2021 in Verbindung mit Nr. 1.3.1 Nr. 4 der KBV-LE ein Leistungserbringer
V vom
VfG komme nicht in Betracht, da dies eine Ermessensausübung der Beklagten erfordern würde, die im gerichtlichen Verfahren nicht mehr
geholt werden könnte (unter Bezugnahme auf VG Augsburg, Urteil vom
V vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. mit weiteren
weisen BVerwG, Urteil vom
dem eindeutigen Wortlaut der Norm, der in der Vergangenheitsform auf die unrechtmäßige Gewährung der Vergütung abstellt („… zu Unrecht gewährt wurde.“), auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung über die Bewilligung der abgerechneten Sachkosten an. Maßgeblicher Zeitpunkt sind im vorliegenden Fall demnach der
träglich eingegriffen worden wäre. Vielmehr stand von vornherein fest, dass die Kosten des Monats Juni noch mit der Beklagten abgerechnet werden mussten und diese Abrechnung jedenfalls innerhalb der Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation gegebenenfalls auch noch einer
träglichen Überprüfung unterliegen würde. Von einer echten Rückwirkung kann daher hier nicht gesprochen werden. Randnummer 18 Zum anderen ist eine rückwirkende Rechtsänderung im Sinne eines Eingriffs in einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt auch nicht in jedem Fall, sondern nur dann unzulässig, wenn die frühere, nunmehr geänderte Rechtslage geeignet war, wegen des Vertrauens auf ihren Fortbestand Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei einer Änderung der Rechtslage als
teilig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
der bis
der bis 30. Juni 2021 geltenden Rechtslage nicht begründen. Vielmehr musste die Klägerin auch in diesem Fall mit einer Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung für bewilligte Leistungen rechnen, wenn sie entgegen ihrer Dokumentationspflichten die entsprechenden Sachkosten und durchgeführten Tests für den jeweiligen Abrechnungsmonat nicht belegen könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass Rücknahmeentscheidungen
VfG im Ermessen der Behörde stehen, wohingegen § 7a Abs. 5 Satz 2 VwVfG eine gebundene Entscheidung vorgibt. Denn allein der Umstand, dass der Behörde
VfG ein Rücknahmeermessen zusteht, ist als solches nicht geeignet, Anlass zu schutzwürdigen wirtschaftlichen Dispositionen zu geben. Vielmehr muss ein Empfänger einer zu Unrecht gewährten Geldleistung grundsätzlich mit einer Ermessensentscheidung der Behörde zu Gunsten des Gebots der Wahrung der Haushaltssparsamkeit und damit mit einer Rücknahme der Bewilligungsentscheidung rechnen. Randnummer 19
GO und damit
Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am Montag, den 24. März 2025, beantragt. Randnummer 22 Zulassungsgründe können aber
Ablauf der Darlegungsfrist grundsätzlich nur noch insoweit ergänzt werden, als der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist. Eine solche bloße Ergänzung der Zulassungsgründe liegt dann nicht vor, wenn ein bislang noch nicht dargelegter Zulassungsgrund
Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom
dem 1. Juli 2021 vergütet wurden, ein Regressanspruch
V zusteht“, Randnummer 27 lässt sich, wie dargelegt, ohne Weiteres im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten. Wie zudem im Abschnitt unter 1. c) bereits dargelegt, sind insbesondere die Grundsätze für die Rückwirkung von gesetzlichen Regelungen geklärt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung war
alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.