VerfGH Koblenz: Organstreitverfahrens betr amtliche Äußerungen des Ministerpräsidenten im Vorfeld der Bundestagswahl - Verfahrensabtrennung wegen unzulässiger nachträglicher Erweiterung des Streitgegenstands - Einstellung des Verfahrens nach Erledigungserklärung - Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung Leitsatz Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Erweiterung des Streitgegenstands im Organstreitverfahren. (Rn.24) Orientierungssatz 1a. Für die nachträglichen objektive Erweiterung des Streitgegenstands im Organstreitverfahren bedarf es ua eines Sachzusammenhangs zwischen den ursprünglichen und den nachträglich gestellten Anträgen (vgl BVerfG, 22.02.2023, 2 BvE 3/19, BVerfGE 166, 93 <133 Rn 109>). Ferner ist zu fordern, dass die Antragserweiterung aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig erscheint, im Wesentlichen dieselben oder voneinander abhängige Rechtsfragen streitig sind und die Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt wird. (Rn.24) 1b. Kommt eine nachträgliche Antragserweiterung - wie hier - nicht in Betracht, sind die Verfahren grundsätzlich zu trennen, um eine prozessökonomische Erledigung der Verfahren sicherzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zurückweisung der Antragserweiterung als unzulässig verbunden mit der Forderung, mit diesen Anträgen ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße Förmelei darstellte (vgl BVerfG, 22.02.2023, 2 BvE 3/19, BVerfGE 166, 93 <133 Rn 110>). (Rn.25) 2a. Die Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen gem § 21a Abs 3 VerfGHG (RIS: VGHG RP) kommt im Organstreitverfahren - wie hier - ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl VerfGH Koblenz, 02.04.2025, VGH O 11/24 <RIS Rn 76 >; BVerfG, 15.06.2022, 2 BvE 4/20, BVerfGE 162, 207 <269 f = Rn 186 f>) - wird ausgeführt. (Rn.33) 2b. Die für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsätze hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswerts können nicht uneingeschränkt auf das Verfahren der Organklage nach Art 130 Abs 1 S 1, Art 135 Abs 1 Nr 1 LV (RIS: Verf RP), § 2 Nr 1 Buchst a VGHG RP übertragen werden. Dies gilt zumal für die - hier gegebene - Konstellation, in der eine Landtagsfraktion – zulässigerweise – auch die Belange der hinter ihr stehenden politischen Partei geltend macht (vgl dazu VerfGH Koblenz, 14.05.2021, VGH O 23/21 ). Denn eine subjektive Bedeutung für die in Art 130 Abs 1 S 1 Verf RP genannten "Sachwalter der Allgemeinheit" hat die Sache nicht. (Rn.36) 3. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VGH O 20/25 geführt. Tenor Das Verfahren wird abgetrennt, soweit die Antragstellerin die Feststellung beantragt, dass die Abgabe eines Pressestatements im Beisein der designierten Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig (SPD), und der designierten Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz (SPD), in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin am Montag, 5. Mai 2025, 14:00 Uhr, hilfsweise die unterlassene Einladung und Beteiligung des designierten Bundesministers für Verkehr, Patrick Schnieder (CDU), bei dem vorbezeichneten Pressestatement, die Berichterstattung über "die beiden vorgestellten designierten Bundesministerinnen Dr. Stefanie Hubig und Verena Hubertz" auf der Facebook-Seite "Rheinland-Pfalz" und auf dem Instagram-Profil "ministerpraesident.rlp" durch den Antragsgegner das Demokratieprinzip aus Art. 74 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verletzen und verfassungswidrig sind. Das abgetrennte Verfahren wird fortan unter dem Aktenzeichen VGH O 20/25 geführt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag vom 11. Februar 2025 für erledigt erklärt hat. Das Land Rheinland-Pfalz hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Das Organstreitverfahren betrifft Äußerungen des Antragsgegners, die auch über amtliche Kanäle verbreitet wurden. I. Randnummer 2 1. Im Vorfeld der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 entwickelte sich eine öffentliche Debatte unter anderem über die Migrationspolitik der seinerzeit amtierenden Bundesregierung. Aus diesem Anlass brachte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 28. Januar 2025 zum einen zwei Entschließungsanträge zu der Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundeskanzler zu aktuellen innenpolitischen Themen in den Deutschen Bundestag ein (BT-Drs. 20/14698 und 20/14699). Zum anderen ließ sie den bereits zuvor eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland – Zustrombegrenzungsgesetz – (BT-Drs. 20/12804) auf die Tagesordnung des Deutschen Bundestages setzen. Von den Entschließungsanträgen wurde derjenige auf Drucksache 20/14698 angenommen und derjenige auf Drucksache 20/14699 abgelehnt (vgl. Amtliches Protokoll der 209. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Januar 2025, S. 2), wobei die Annahme des erstgenannten Entschließungsantrags im Wesentlichen durch Stimmen von Abgeordneten der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und AfD zustande kam (vgl. im Einzelnen Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/209, Stenografischer Bericht der 209. Sitzung am 29. Januar 2025, S. 27074 ff.). Der betreffende Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung abgelehnt (vgl. Amtliches Protokoll der 211. Sitzung des Deutschen Bundestages am 31. Januar 2025, S. 5). Diese Vorgänge lösten eine öffentliche Diskussion darüber aus, ob es politisch legitim ist, Vorhaben zur Abstimmung zu stellen, bei denen eine parlamentarische Mehrheit voraussichtlich nur aufgrund von Stimmen der Abgeordneten der AfD-Fraktion zustande kommt. Randnummer 3 2. Auf den Instagram-Accounts "ministerpraesident.rlp" und "landrheinlandpfalz" wurde der Antragsgegner in einem Posting vom 31. Januar 2025 aus Anlass der vorstehenden Vorgänge wie folgt zitiert: Randnummer 4 "Ich bin erleichtert! Die Mehrheit der Demokratinnen und Demokraten im Bundestag stand heute zusammen und hat verhindert, dass ein Gesetz mit den Stimmen der in Teilen rechtsextremen AfD eine Mehrheit bekommt. Es gab viele in den Reihen von Union und FDP, die den Kurs von Friedrich Merz nicht mitgehen wollen. Sie haben vielleicht auf die vielen Menschen gehört, die sich um unsere Demokratie sorgen. Randnummer 5 Was wir brauchen und wofür auch meine Landesregierung steht ist eine effektive Migrationspolitik, die eine demokratische Mehrheit bekommt. Die Bundesregierung hat mehr Maßnahmen zur Begrenzung irregulärer Migration umgesetzt als jede Regierung zuvor. Die Zahl der Asylgesuche ist gesunken, die Zahl der Abschiebungen deutlich erhöht. Weitere Gesetze, die irreguläre Migration gemeinsam mit unseren europäischen Nachbarn verringern, liegen vor. Randnummer 6 Darüber hinaus hat die Koalition neue Gesetze zur Terrorismusbekämpfung auf den Weg gebracht, die u.a. erweiterte Ermittlungsbefugnisse, Datenabgleiche und die Bekämpfung der Schleuserkriminalität vorsehen. Wer das will, kann mit der demokratischen Mitte abstimmen und braucht keine AfD." Randnummer 7 Ein inhaltsgleiches Posting mit einer Wiedergabe der vorstehenden Zitate des Antragsgegners erfolgte ebenfalls am 31. Januar 2025 auf der von der Landesregierung Rheinland-Pfalz verwalteten Facebook-Seite "Rheinland-Pfalz". Randnummer 8 Im Rahmen eines von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz am 3. Februar 2025 versandten Newsletters äußerte sich der Antragsgegner ferner wie folgt: Randnummer 9 "Liebe Abonnentin, lieber Abonnent, Randnummer 10 unsere Demokratie lebt von der Fähigkeit, Kompromisse zu finden, um zu gemeinsamen Lösungen zu kommen, von Verantwortung und einem gemeinsamen Wertegerüst, das uns als Gesellschaft zusammenhält. Umso beunruhigender ist es, wenn eine demokratische Partei sich eine Mehrheit sucht mit der in Teilen rechtsextremen AfD. Sie verlässt damit die demokratische Mitte. Wer politische Entscheidungen von der Zustimmung extremer Kräfte abhängig macht, begibt sich in eine gefährliche Abhängigkeit. Die Kirchen, viele Künstlerinnen und Künstler und auch die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel haben dies mit deutlichen Worten kritisiert – eine Mahnung von historischer Einmaligkeit. Randnummer 11 Erleichtert bin ich, dass die Mehrheit der Demokratinnen und Demokraten im Bundestag dann am Freitag zusammenstand und verhindert hat, dass ein Gesetz mit den Stimmen der AfD eine Mehrheit bekommen hat. Randnummer 12 Als Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz trete ich entschieden dafür ein, dass Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Migration gemeinsam mit den demokratischen Kräften gestaltet werden. Die Bundesregierung hat mehr Maßnahmen zur Begrenzung irregulärer Migration umgesetzt als jede Regierung zuvor. Die Zahl der Asylgesuche ist gesunken, die Zahl der Abschiebungen deutlich erhöht. Weitere Gesetze, die irreguläre Migration gemeinsam mit unseren europäischen Nachbarn verringern, liegen vor. Darüber hinaus hat die Koalition neue Gesetze zur Terrorismusbekämpfung auf den Weg gebracht. Ich sage klar: Lassen Sie uns in der demokratischen Mitte gemeinsam für mehr Sicherheit in Deutschland arbeiten. Randnummer 13 Herzliche Grüße Alexander Schweitzer Ministerpräsident" Randnummer 14 Der Text dieser Erklärung wurde zudem auf der Internetseite der Landesregierung veröffentlicht. II. Randnummer 15 1. Mit ihrer am 11. Februar 2025 erhobenen Organklage begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Veröffentlichung der vorstehend wiedergegebenen Texte beziehungsweise des Versands des entsprechenden Newsletters. Einen zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die einstweilige Entfernung der Texte beziehungsweise Postings von den genannten Plattformen gerichtet war, hat sie am 12. Februar 2025 für erledigt erklärt, nachdem das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz am selben Tag mitgeteilt hatte, die streitgegenständlichen Äußerungen seien vollumfänglich aus dem Netz genommen worden. Randnummer 16 2. Am 25. April 2025 hat der Antragsgegner sowohl gegenüber der Antragstellerin als auch gegenüber dem Vorsitzenden der CDU Rheinland-Pfalz sowie im Rahmen einer Pressemitteilung gegenüber der Öffentlichkeit erklärt, der Verfassungsgerichtshof habe mit seinem Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 – die Grenzen des Neutralitätsgebots klarer definiert. Nach Auswertung des Urteils räume er ein, mit den hier verfahrensgegenständlichen Aussagen in seiner amtlichen Funktion als Ministerpräsident das Neutralitätsgebot verletzt zu haben. Entsprechende Äußerungen werde er zukünftig nicht wiederholen. Randnummer 17 3. Mit Schreiben vom 28. April 2025 hat der Verfassungsgerichtshof der Antragstellerin mitgeteilt, dass infolge der Abgabe der Erklärungen vom 25. April 2025 das objektive Klarstellungsinteresse für die Fortführung des Organstreitverfahrens entfallen sein dürfte. Die Antragstellerin wurde gebeten, vor diesem Hintergrund mitzuteilen, ob sie ihren Antrag zurücknimmt beziehungsweise das Verfahren für erledigt erklärt. Randnummer 18 4. Am 26. Mai 2025 hat die Antragstellerin mitgeteilt, ihren Antrag vom 11. Februar 2025 aufrechtzuerhalten. Dieser habe sich nicht erledigt. Der Antragsgegner habe am 5. Mai 2025 und damit nur wenige Tage nach seiner Erklärung vom 25. April 2025 erneut das Neutralitätsgebot verletzt, indem er in amtlicher Eigenschaft mit zwei designierten rheinland-pfälzischen SPD-Bundesministerinnen unter Ausschluss des designierten rheinland-pfälzischen CDU-Bundesministers eine Pressekonferenz in der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin durchgeführt habe. Deshalb sei anzunehmen, dass er die entsprechenden Maßstäbe noch nicht hinreichend verinnerlicht habe und ohne eine klare verfassungsgerichtliche Feststellung auch nicht verinnerlichen werde. Seine Zusicherung, er werde entsprechende Äußerungen zukünftig nicht wiederholen, sei angesichts des erneuten Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot nicht glaubhaft. Randnummer 19 Ihren Antrag vom 11. Februar 2025 hat die Antragstellerin zugleich erweitert. Sie begehrt nunmehr die weitere Feststellung, der Antragsgegner habe auch dadurch die Verfassung verletzt, dass er am 5. Mai 2025 um 14:00 Uhr in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin ein Pressestatement mit der designierten Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, und der designierten Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz, abgegeben habe – hilfsweise, dass er es unterlassen habe, den designierten Bundesminister für Verkehr, Patrick Schnieder, einzuladen und zu beteiligen – und hierüber auf der Facebook-Seite "Rheinland-Pfalz" und dem Instagram-Profil "ministerpraesident.rlp" berichtet worden sei. Randnummer 20 5. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 hat der Verfassungsgerichtshof den Beteiligten mitgeteilt, dass es sachdienlich erscheine, den neu eingeführten Streitgegenstand betreffend die Vorgänge am 5. Mai 2025 in der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin abzutrennen, weil das Verfahren im Übrigen entscheidungsreif sei. Randnummer 21 6. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 ihren Antrag vom 11. Februar 2025 für erledigt erklärt. B. Randnummer 22 Hinsichtlich des im Schriftsatz vom 26. Mai 2025 gestellten Antrags wird das Verfahren abgetrennt (I.). Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt (II.). I. Randnummer 23 Die nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstands mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 ist unzulässig, mit der Folge, dass das Verfahren insoweit abgetrennt wird. Randnummer 24 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.