Anspruch auf Aufnahme in eine Privatschule; Verwaltungsrechtsweg; Kontrolldichte Leitsatz 1. Die Frage, ob ein Schüler nach den für Privatschulen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Zugang zu der von ihr angebotenen Beschulung erhält, ist öffentlich-rechtlich geprägt. Eine anerkannte private Ersatzschule wird in das Gesamtgefüge des Schulwesens einbezogen und nimmt die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beschulung war. (Rn.2) 2. Die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Rahmen der Aufnahmeentscheidung einer staatlich anerkannten Ersatzschule unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. (Rn.5) 3. Die Verwaltungsgerichte sind nicht dazu berufen, die Einhaltung solcher Aufnahmekriterien, welche die anerkannte Ersatzschule sich selbst gibt (hier: Aufnahmeordnung), zu überprüfen, sofern sie nicht erkennbar gegen geltendes Recht verstoßen. (Rn.5) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 2 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Demnach ist dieser Rechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 30. Aufl. 2024, § 40, Rn. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Denn das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV) und ist damit öffentlich-rechtlich geprägt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Schule in freier Trägerschaft handelt. Denn sie ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S.v. § 5 Satz 1, § 18 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG). Als solche werden ihr vom Staat hoheitliche Rechte und Pflichten verliehen. Insbesondere hat sie das Recht, Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Schulbesuch aufzunehmen ( § 8 Satz 1 PrivSchG ). Sie unterliegt dabei jedoch der Aufsicht des Staates ( § 4 PrivSchG ) und hat die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten ( § 18 Abs. 3 Satz 1 PrivSchG ). Die anerkannte Ersatzschule wird folglich in das Gesamtgefüge des Schulwesens einbezogen und nimmt – anstelle des Staates – die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beschulung wahr. Die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin nach den für die Privatschule geltenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften Zugang zu der von der Privatschule angebotenen Beschulung erhält, ist mithin öffentlich-rechtlich geprägt (angesprochen in OVG RP, Beschluss vom 19. Mai 1981 – NC 1 B 152/81 –, AS RP-SL 16, 272, 274 f.). Randnummer 3 2. Der Antrag ist indes unbegründet. Der Antragsteller begehrt in der Sache den Erlass einer Regelungsanordnung. Denn er verfolgt die vorläufige Aufnahme in die Schule des Antragsgegners bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 4 3. Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Der Antragsteller kann seine Aufnahme in die Schule der Antragsgegnerin nicht verlangen. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.