Wertermittlungsklage bei gleichzeitiger Erhebung einer Zahlungsklage auf den Pflichtteil Leitsatz Entscheidet sich ein Pflichtteilsberechtigter bewusst gegen die Erhebung einer Stufenklage und klagt stattdessen - unter Schätzung des Wertes einer in den Nachlass fallenden Immobilie - unmittelbar auf Zahlung gegen die Erben, fehlt es einer parallel dazu erhobenen Wertermittlungsklage (ausnahmsweise) am notwendigen Rechtschutzbedürfnis. Denn durch die bereits gleichzeitig vorgenommene Schätzung im parallel betriebenen Verfahren kann der Sinn einer derartigen Wertermittlungsklage, der lediglich darin besteht, dass der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses besser abschätzen soll, nicht mehr erreicht werden; eine verbindliche und exakte Bezifferung seines Anspruchs kann nur im Verfahren über den Zahlungsanspruch - regelmäßig nach Einholung eines Gutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgen. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend LG Landau (Pfalz), kein Datum verfügbar, 2 O 202/24 Tenor 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist der einzige Abkömmling des Anfang 2021 verstorbenen E.W.H. Randnummer 2 Bei den Beklagten handelt es sich um die Töchter des Klägers und Enkelinnen des Erblassers, die diesen gemeinsam beerbt haben. Randnummer 3 Nachdem der Kläger zunächst reklamiert gehabt hatte, Alleinerbe zu sein und eine Nachlasspflegschaft eingerichtet worden war, hatte er den entsprechenden Erbscheinsantrag gegenüber dem Nachlassgericht im August 2024 zurückgenommen und sogleich das hiesige Verfahren angestrengt, in dem er von den beklagten Erbinnen aufgrund seiner Pflichtteilsberechtigung ursprünglich die Feststellung des Wertes einer in den Nachlass fallenden Immobilie verlangt hatte. Unabhängig davon hatte er beim Landgericht Landau parallel eine auf Zahlung eines Teilbetrages von 80.000.- € gerichtete Klage gegen die Beklagten eingereicht (LG Landau, Az. 2 O 203/24), in der er den Wert der o.g. Immobilie auf 250.000.- € veranschlagte. Randnummer 4 Mit Schriftsätzen vom Januar 2025 legten die Beklagten eine Wertermittlung der von ihnen damit beauftragten Dipl.-Ing. (FH) S. B. vor. Randnummer 5 Der Kläger war der Auffassung, Randnummer 6 das als Wertermittlung vorgelegte Dokument sei unzureichend und führe nicht zur Erfüllung seines Anspruchs. Die parallele Erhebung der (Teil-)Zahlungsklage habe nicht zur Folge, dass seine auf Wertermittlung gerichtete Klage unzulässig sei, zumal er den Wert der Immobilie dort bloß geschätzt und mangels Wertermittlungsgutachten nicht habe abschließend beziffern könne. Randnummer 7 Er hatte erstinstanzlich beantragt, Randnummer 8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts Germersheim für H... Blatt xxx eingetragene Wohnungseigentums mit 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. Nr. ..., ... und ..., verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumlichkeiten Wohnung im Erd- und Obergeschoss mit den dazugehörigen Kellerräumen und dem Speicher, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet (S.-straße 11 in ... H...) zum Zeitpunkt des Todes am 06.01.2021 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Randnummer 9 Die Beklagten hatten beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hatten vorgetragen, Randnummer 12 von vornherein mit der begehrten Wertermittlung einverstanden gewesen zu sein und diese schnellstmöglich nach Abschluss des Nachlassverfahrens und Aufhebung der Nachlasspflegschaft veranlasst zu haben. Zudem sei der Anspruch durch Vorlage der von ihnen in Auftrag gegebenen Wertermittlung inzwischen ohnehin erfüllt worden. Schließlich fehle es der Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Wertermittlung nicht der genauen Bezifferung des separat davon zu bestimmenden Zahlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten diene, zumal der Kläger durch gleichzeitige Erhebung der Zahlungsklage gezeigt habe, dass er ungeachtet der Wertermittlung seine eigenen Wertvorstellungen habe und durchsetzen wolle. Randnummer 13 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. April 2025 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe aufgrund des nach dem Tod des Erblassers bestehenden ungehinderten Zugangs zur Immobilie ausreichende Kenntnis von den wertbildenden Faktoren des Gebäudes gehabt. Auch die Erhebung der Zahlungsklage bzgl. seines Pflichtteilsanspruchs, in der er einen Mindestwert der Immobilie angegeben habe, zeige, dass er ohne die hier begehrte Wertermittlung zur Schätzung seines Anspruchs sehr wohl in der Lage gewesen sei. Mehr, insbesondere die konkrete Bezifferung seines Anspruchs, solle der Wertermittlungsanspruch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch gar nicht ermöglichen. Eine genauere Bewertung erhalte er der Kläger hingegen durch das im Verfahren über die Leistungsklage ohnehin einzuholende Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Um den Vorteil, dass die Kosten der Wertermittlung dem Nachlass zur Last fielen, während er für ein einzuholendes gerichtliches Sachverständigengutachten im Verfahren über den Zahlungsanspruch vorschusspflichtig sei und insoweit auch das Prozessrisiko trage, habe er sich selbst gebracht, indem er keine Stufenklage erhoben, sondern gleichzeitig auf Wertermittlung und Zahlung geklagt habe. Randnummer 14 Gegen das ihm am 29. April 2025 zugestellte Urteil hatte der Kläger bereits am 8. Mai 2025 Berufung eingelegt, mit der er seinen Anspruch weiterzuverfolgen gedachte. Noch am selben Tag haben sich die Parteien indes im Parallelverfahren 2 O 203/24 vor dem Landgericht Landau bzgl. der Pflichtteilsansprüche des Klägers umfassend verglichen, weshalb sie den Rechtsstreit in der Folge übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Randnummer 16 Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 17 Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann und ausreichend ist (statt aller vgl. nur Zöller/Althammer, ZPO 35. Aufl. § 91a Rn. 24 mvwN). Randnummer 18 Danach waren die Kosten des Verfahrens hier dem Kläger aufzuerlegen, da seine Klage sowie das gegen die abweisende Entscheidung des Landgerichts eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich nicht zum Erfolg geführt hätten. Randnummer 19
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