KostG) nebst anteiliger Auslagenpauschale gemäß Nr. 716 KV GvKostG (
KostG) in der bis zum 22.10.2020 gültigen Fassung. Randnummer 2 Die Gläubigerin betreibt gegen den nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Schuldner die Zwangsvollstreckung. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin beauftragten den Beschwerdegegner unter Verwendung eines Vordrucks unter dem 14.05.2020 mit der Vornahme von Vollstreckungshandlungen, konkret der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Pfändung körperlicher Sachen. Unter dem Feld „G“ („Abnahme der Vermögensauskunft“) waren der Auftrag nach Feld „G1“ ( „nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)“ ) und unter dem Feld „K“ ( „Pfändung körperlicher Sachen“ ) der Auftrag nach Feld „K2“ ( „Pfändung körperlicher Sachen“ ) erteilt. Soweit aus der beigezogenen Sonderakte DR II 620/20 des Beschwerdegegners ersichtlich, enthält der Auftrag keine Angaben bzw. Erklärungen zu einer gütlichen Erledigung. Randnummer 3 Unter dem 30.05.2020 erstellte der Beschwerdegegner zwei Schreiben an den Schuldner. Als Anschrift des Schuldners ist jeweils die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mitgeteilte Adresse angegeben. In einem dieser Schreiben wird der Schuldner unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner beauftragt sei, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Sodann wird ausgeführt: „ Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann aufgehoben werden, wenn eine gütliche Erledigung möglich ist. Dazu ist der Gläubiger mit einer Ratenzahlung einverstanden.“ Randnummer 4 Im weiteren Schreiben wurde dem Schuldner der Termin zur „Abgabe der eidesstattlichen Versicherung“ mitgeteilt. Darüber hinaus erfolgten auch in diesem Schreiben Ausführungen zu Ratenzahlungen. Auf Seite 1 dieses Schreibens sind – augenscheinlich durch Stempel – die Worte „Zugestellt am“ und „Obergerichtsvollzieher“ angebracht. Ein Zustelldatum ist nicht eingetragen. Randnummer 5 Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 31.05.2020 (Bl. 21 der Sonderakte DR II 620/20 bzw. Bl. 3 d.A.) wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mitgeteilt, dass „der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden“ konnte und, sollte die Anschrift des Schuldners nach erneuten Ermittlungen der Verfahrensbevollmächtigten angeblich noch immer zutreffend sein, bei erneuter Beauftragung um Mitteilung der genauen Wohnungslage sowie der Name eines evtl. Hauptmieters gebeten. Randnummer 6 In diesem Schreiben vom 31.05.2020 war die nachfolgende Kostenrechnung enthalten: Randnummer 7 Kostenrechnung gem. GVKostG (KV= Kostenverzeichnis) Zustellung KV100, 600 3,00 € Nicht erl. Pfändung KV 604, 205 15,00 € Nicht erl. Vermögensausk. KV 604, 260 15,00 € Versuch gütl. Erledigung KV208 8,00 € Dokumentenpauschale KV 700 7,50 € Wegegeld bis 10 km KV 711 3,25 € Auslagenpauschale KV 716 8,20 € Summe 59,95 € Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 17.06.2020 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rechnung des Beschwerdegegners überhöht erscheine. Weiter wurde ausgeführt, dass die Gläubigerin einen sogenannten kombinierten Vollstreckungsauftrag bezüglich des Kindesunterhalts erteilt habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner nicht unter der angegebenen Anschrift wohne, habe kein „Versuch einer gütlichen Erledigung“ unternommen werden können. Weiter wurde ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher mit E-Mail vom 04.06.2020 (Bl. 4 d.A.) um Überprüfung seiner Rechnung gebeten worden sei, worauf dieser habe telefonisch antworten lassen, dass Rechtsmittel eingelegt werden solle. Randnummer 9 In seiner Stellungnahme zur Erinnerung der Gläubigerin führte der Gerichtsvollzieher aus, dass kein „kombinierter“ Vollstreckungsauftrag vorgelegen habe. Da der Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen worden sei, sei auch eine Gebühr nach KV 208 entstanden. Diesbezüglich verwies der Gerichtsvollzieher auf die Dienstbesprechung der Prüfungsbeamtinnen und -beamten vom 04.09.
KostG) nicht zu. Nach der vorliegenden Sachlage hat der Beschwerdegegner damit allenfalls einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Für einen solchen kann in der hier vorliegenden Konstellation, dass gleichzeitig mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt sind, keine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG erhoben werden. Randnummer 19 Zutreffend ist im Ansatz, dass im Hinblick auf den vorliegenden kombinierten Vollstreckungsauftrag lediglich die reduzierte und vom Beschwerdegegner in Ansatz gebrachte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in Betracht kommt. Nach Nr. 207 KV GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den (isolierten) Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr, die sich nach Nr. 208 KV GvKostG ermäßigt, wenn er – wie hier – gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Einholung einer Vermögensauskunft) oder Nr. 4 (Pfändung körperlicher Sachen) ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Unerheblich für das Entstehen der Gebühr ist es, dass im Vollstreckungsauftrag nicht ausdrücklich beantragt wurde, eine gütliche Erledigung (zumindest) zu versuchen. Auf die umstrittene Frage, ob der Gläubiger eine gütliche Einigung ausschließen kann und dies einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG entgegensteht, kommt es hier nicht an (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 26.07.2017 – 9 W 103/17, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017 – I-10 W 372/17, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2018 – 3 W 437/18, juris, Rn. 10 ff.; Seibel in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 802a ZPO, Rn. 3, juris). Randnummer 20 Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung kann hier allerdings schon deswegen nicht erhoben werden, weil die reduzierte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nicht neben den Gebühren für die weiteren nicht erledigten Vollstreckungsmaßnahmen erhoben werden kann. In Nr. 604 KV GvKostG ist geregelt, dass eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (Nrn. 207, 208 KV GvKostG) dann nicht erhoben werden kann, wenn der nicht erledigte Versuch einer gütlichen Erledigung neben anderen nicht erledigten Vollstreckungsaufträgen - wie hier gemäß § 802a ZPO Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 (Vermögensauskunft bzw. Pfändung) - durchgeführt wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher unter der von diesem aufgesuchten Anschrift nicht ermittelt werden konnte, liegt hier ein nicht erledigter Versuch einer gütlichen Erledigung vor. Ob der Schuldner „nicht ermittelt“ werden konnte oder „unbekannt verzogen“ ist, hat insoweit keine Bedeutung. Randnummer 21 Hier ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die ihm seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mitgeteilte Anschrift des Schuldners aufgesucht hat. Der Beschwerdegegner konnte ausweislich seiner eigenen Mitteilung den Schuldner unter dieser Anschrift nicht ermitteln. Somit wusste er auch positiv, dass dem Schuldner die Mitteilung betreffend eine gütliche Erledigung gar nicht zur Kenntnis gelangen konnte. Daher konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er aus seiner Sicht insoweit alles Erforderliche getan hatte, damit es überhaupt zu einer gütlichen Erledigung kommen konnte. Randnummer 22 Der Beschwerdegegner war daher anzuweisen, unter Absatz der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG sowie entsprechender Ermäßigung der Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG eine neue Kostenrechnung zu erstellen. Randnummer 23 Angesichts des Vorstehenden konnte auch die in der Rechtsprechung streitige Frage dahinstehen, ob es für die Annahme des (erledigten) Versuchs einer gütlichen Erledigung im Sinne von Nr. 207 KV GvKostG nicht ausreicht, wenn ein auf eine gütliche Erledigung gerichtetes Schreiben des Gerichtsvollziehers dem Schuldner schon nicht zugeht oder dieser nicht erreichbar ist und ob hierin ein untauglicher Versuch zu sehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 – I-10 W 47/19, juris, Rn. 2 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 – 14 W 267/19 , juris, Rn. 15 ; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2019 – I-25 W 66/19, juris, Rn. 6, 10, 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.08.2021 - 8 W 37/21, juris, Rn. 3 ff.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016 – I-10 W 97/16, juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017 – I-10 W 372/17, juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2018 – I-10 W 147/18, juris, Rn. 2; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2018 – 2 W 85/18, juris, Rn. 6; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.06.2022 – 6 W 39/21, juris, Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2020 – 17 W 55/20, juris, Rn. 3; KG, Beschluss vom 26.10.2020 – 19 W 1098/20, juris, Rn. 14; s.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2018 – 25 W 85/18, BeckRS 2018, 33503, Rn. 16, OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 – 2 W 37/20, juris, Rn. 8 f., 12; vgl. auch BT-Drs. 16/10069, S. 48; BR-Drs. 304/08, S. 106 f.; s.a. BT-Drs. 18/9698, S. 25). III. Randnummer 24 Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Gegenstandswerts sind nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG).
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