letzt war er der Kriminalinspektion A.
r Dienstverrichtung
gewiesen. Am
gestellt. Randnummer 4 Gegen dieses Urteil hat der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit beim Verwaltungsgericht am 14. Mai 2025 – einem Mittwoch – um 11:14 Uhr eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und
gleich beantragt, die Frist
r Begründung der Berufung bis
m 14. Juli 2025
verlängern.
r Begründung führte dieser aus, er müsse
nächst Akteneinsicht nehmen und sich sodann umfassend mit dem Beklagten besprechen. Randnummer 5 Auf Verfügung des Kammervorsitzenden vom
dem seien sowohl der Schriftsatz
r Berufungseinlegung als auch der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zeitgleich an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden, weshalb eine Verfahrensverzögerung auszuschließen sei. Auch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – streite dafür, dass gesetzliche Unklarheiten nicht
lasten des Bürgers gehen dürften. II. Randnummer 8 Die Berufung, über die der Senat nach Anhörung des Beklagten gemäß § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 LDG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig und daher
verwerfen. Der Beklagte hat die Berufung nicht fristgerecht begründet (1.). Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht (2.). Randnummer 9 1. Der Beklagte hat die Berufung nicht innerhalb der insoweit maßgeblichen Monatsfrist des § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG begründet (a). Die Begründungsfrist konnte auch nicht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG verlängert werden, weil ein entsprechender Antrag nicht vor ihrem Ablauf bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist (b). Randnummer 10 a) Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage innerhalb eines Monats nach
stellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und
begründen. Diese Frist hat der Beklagte im
r Entscheidung stehenden Fall nicht gewahrt. Zwar hat er seine Berufung am
stellung des vollständigen Urteils eingelegt. Er hat diese aber nicht innerhalb der insoweit maßgeblichen Monatsfrist, die am
gleich – gegenüber dem Verwaltungsgericht – beantragt hat, die Frist
r Begründung der Berufung bis
m 14. Juli 2025
verlängern. Dieser Antrag wäre ausweislich der Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen gewesen; dort ist er indes erst am 19. Mai 2025 und damit nach Ablauf dieser Frist eingegangen. Diese Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG ergibt sich zwar noch nicht aus dessen Wortlaut (aa). Historische (
r Berufungsbegründung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Randnummer 13 Festzuhalten ist insoweit
nächst, dass mit der Formulierung „dem Vorsitzenden“ der Vorsitzende des beim Oberverwaltungsgericht für die Berufung
ständigen Senats gemeint ist. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung und der gesetzlichen Systematik. Denn das Verwaltungsgericht hat nach Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarklageverfahrens keine Entscheidungszuständigkeiten mehr. Es hat lediglich die bei ihm eingehenden Schriftsätze über die Einlegung und Begründung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten. Das Berufungsverfahren wird vollständig beim Oberverwaltungsgericht geführt (vgl.
m Ganzen entspr. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 8). Dieses Verständnis des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG entspricht der Rechtsprechung und den im Schrifttum vertretenen Kommentierungen
wortgleichen Parallelvorschriften (vgl.
1 Satz 3 Bundesdisziplinargesetz in der bis
m
G, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 8). Dementsprechend wurde der Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils auch
treffend darüber belehrt, dass die Berufungsbegründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag „von dem Vorsitzenden des Senats“ verlängert werden könne. Randnummer 14 In Bezug auf die davon
unterscheidende Frage, bei welchem Gericht – Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht – der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
stellen ist, ist der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG nicht eindeutig; er enthält keine unmittelbare Aussage
dieser Frage und lässt damit grundsätzlich beide Auslegungsergebnisse
. Randnummer 15
r Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften vom
r Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften (LT-Drucks. 14/479), der vom Landtag einstimmig beschlossen wurde (vgl. LT-Plenarprotokoll 14/14 vom 13. Dezember 2001, S. 862), sollte die Änderung der Angleichung an die entsprechende Regelung des § 64 Abs. 1 BDG und damit gleichzeitig an die Berufungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung dienen (vgl. LT-Drucks. 14/479, S. 7). In diesem Sinne sind auch die Wortbeiträge im Rahmen der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs im Plenum des Landtags
verstehen (vgl. exemplarisch die Äußerungen des Abgeordneten Schneiders und des Ministers der Justiz Mertin, LT-Plenarprotokoll 14/14 vom 13. Dezember 2001, S. 861 f.). Randnummer 17 Im Schrifttum
1 Satz 3 BDG a.F., der wortgleich mit § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG ist, wird – soweit die hier in Rede stehende Rechtsfrage behandelt wird – sodann aber die Auffassung vertreten, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei beim Oberverwaltungsgericht
stellen (vgl. Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 64 BDG Rn. 43 [Januar 2012]: „Erfordernis einer […] Antragstellung unmittelbar beim Berufungsgericht“). Dies entspricht
gleich der Auslegung des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auch insoweit wird davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur beim Oberverwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgericht gestellt werden kann (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Damit wird letztlich auch ein Gleichlauf
GO hergestellt, der den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist
m Inhalt hat. Dieser Antrag kann fristwahrend ebenfalls nur beim Rechtsmittelgericht, in diesem Fall also dem Bundesverwaltungsgericht, gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
gelten hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich in Bezug auf die Regelungen der § 124a Abs. 3 Satz 3 und § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels einerseits und dessen Begründung andererseits voneinander abheben, sodass sich die Problematik eines gleichzeitigen Ablaufs von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist dort, anders als im Fall von § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG , nicht stellt.
m einen gilt dies aber nicht für § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F., der einen Gleichlauf der Fristen
r Berufungseinlegung und
r Berufungsbegründung enthält und – wie gezeigt – ebenfalls eine Stellung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht verlangt.
m anderen mussten dem Gesetzgeber diese konzeptionellen Unterschiede bei der Einführung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG vor Augen stehen. Er hat sich gleichwohl dazu entschieden, eine Angleichung der Regelungsbereiche
einander herbeizuführen. Randnummer 19 cc) Systematische Erwägungen stützen das historische Auslegungsergebnis. Randnummer 20 Es stellt einen allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz dar, dass Schriftsätze grundsätzlich dorthin
adressieren und gerichtliche Anträge grundsätzlich dort anzubringen sind, wo sie einer Bearbeitung
geführt werden beziehungsweise über sie
entscheiden ist. Ausnahmen hiervon sind regelmäßig ausdrücklich gesetzlich geregelt, wie etwa im Fall der Einlegung der vom Verwaltungsgericht
gelassenen Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), der Einreichung der Berufungsbegründung
gleich mit der Einlegung der Berufung (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO) oder der Einlegung der Revision gegen ein (ober-)verwaltungsgerichtliches Urteil (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dieses bei einer systematischen Betrachtung der Verwaltungsgerichtsordnung
m Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis ist über die Regelung des § 21 LDG auch bei der Auslegung des § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG
berücksichtigen. Da insoweit allerdings keine von den allgemeinen prozessualen Grundsätzen abweichende gesetzliche Regelung in Bezug auf die Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist getroffen ist, hat es dabei
verbleiben, dass der Antrag dort eingereicht werden muss, wo über ihn
entscheiden ist, also beim Oberverwaltungsgericht. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber auch keine der Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG vergleichbare Regelung geschaffen und gerade nicht vorgesehen hat, dass die Frist für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist auch dann gewahrt ist, wenn dieser Antrag innerhalb der Begründungsfrist – systemwidrig – bei dem Verwaltungsgericht eingeht (vgl. entspr. Buchheister, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 139 VwGO Rn. 59 [August 2024],
m Fehlen einer dem § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechenden Vorschrift für die Adressierung des Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO: „In Ermangelung einer […] entsprechenden Vorschrift reicht der rechtzeitige Eingang des Verlängerungsantrags beim iudex a quo nicht aus […].“). Randnummer 21 Dieses Ergebnis entspricht auch dem systematischen Verständnis, welches das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die im Vergleich
1 Satz 3 LDG überwiegend wort-, jedenfalls aber inhaltsgleiche Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 3 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – LDG NRW –
grunde gelegt hat. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich ausgeführt, dass „das Berufungsgericht für die Verlängerung der Berufungsbegründung
ständig ist und hierauf bezogene Schriftsätze daher auch dorthin
adressieren sind“ (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 –, BVerwGE 179, 328 [333 Rn. 21]). Entsprechendes gilt auch für § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG . Randnummer 22 dd) Teleologische Erwägungen zwingen
keinem anderen Ergebnis. Randnummer 23 Zwar ist dem Senat bewusst, dass das hier gefundene Auslegungsergebnis, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht stellen
müssen, dazu führt, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers (vgl. § 21 LDG i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), der den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zeitgleich mit der Berufungseinlegung stellen möchte,
r Fristwahrung jedenfalls dann einen zweiten Schriftsatz – nämlich an das Oberverwaltungsgericht – wird formulieren müssen, wenn er seine Berufung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 LDG bei dem Verwaltungsgericht einlegt. Ungeachtet dessen, dass ihm dies ohne Weiteres
zumuten wäre, sieht § 81 Abs. 1 Satz 2 LDG aber die – gleichwertige – Möglichkeit vor, die Berufung fristwahrend unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Ein „bürokratischer“ Mehraufwand für den Beklagten entsteht demnach nicht. Randnummer 24 Soweit man argumentieren wollte, die Notwendigkeit, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht stellen
müssen, führe
einer „gespaltene[n] Verfahrensherrschaft“ (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 –, BVerwGE 179, 328 [332 Rn. 20],
1 Satz 3 LDG NRW), weil das Verwaltungsgericht für die Einlegung der Berufung, nicht aber für die Entgegennahme des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist „empfangszuständig“ ist, so könnte auch dies dem hier gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegengehalten werden.
m einen verfügt auch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 LDG über eine – wenngleich nur subsidiäre, aber nicht weniger wirkungsvolle – Empfangszuständigkeit für die Einlegung der Berufung.
m anderen kommt es in jeder nur denkbaren Verfahrensgestaltung ohnehin
einer gespaltenen Verfahrensherrschaft, solange sich der Vorgang noch – was im Ausgangspunkt unvermeidlich ist – bei dem Verwaltungsgericht befindet. Dieser
stand findet erst mit dem Eingang der Akten beim Oberverwaltungsgericht sein Ende. Für die Frage, wo der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
stellen ist, führt der Gedanke der gespaltenen Verfahrensherrschaft damit nicht weiter. Randnummer 25 Sonstige Gründe teleologischer Art, die dafür streiten könnten, eine Antragstellung im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG gegenüber dem Verwaltungsgericht (fristwahrend)
zulassen, hat der Beklagte nicht dargelegt; solche sind für den Senat auch nicht
erkennen. Die bloße Tatsache, dass eine Empfangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – wie vom Beklagten vorgetragen – nicht
einer Verfahrensverzögerung führe, stellt für sich genommen noch keinen teleologischen Aspekt dar, der für ein gegenteiliges Normverständnis streitet.
m einen dürfte die Annahme des Beklagten ohnehin nur in der besonderen Konstellation
treffen, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zeitgleich mit der Berufungseinlegung gestellt wird, was jedoch keineswegs selbstverständlich ist.
m anderen handelt es sich dabei für sich genommen nicht um ein teleologisches Argument für die Gegenauffassung, weil das gleiche Argument für die hier
grunde gelegte Auslegung ins Feld geführt werden könnte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Antragstellung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht eine Verfahrensverzögerung eintritt, die über die ohnehin notwendige Zeit für die Vorlage der Akten und der Berufungsschrift hinausgeht. Randnummer 26 ee) Das hier gefundene Auslegungsergebnis steht mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang. Randnummer 27
sein. Damit wird sowohl der
gang
den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
r Sache entschieden werden darf, dürfen die Gerichte aber den
gang
den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
stellen ist, das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht. Sie erschwert einem Berufungskläger den
gang
r Berufungsinstanz im Fall der Notwendigkeit einer Verlängerung der Frist
r Berufungsbegründung nicht in unzumutbarer Weise. Notwendig, aber auch ausreichend ist es insoweit, einen entsprechenden Antrag bei dem hierfür
ständigen Oberverwaltungsgericht
stellen. Dies folgt – wie gezeigt – aus einer methodengerechten Auslegung der Norm. Soweit der Beklagte in diesem
sammenhang ohne weitere Begründung die Auffassung vertritt, aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei „im Zweifel eine […] dem Bürger freundliche Auslegung“
suchen, verfängt dies nicht. Ungeachtet dessen, dass ein derartiger Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet werden kann, hat es ein Berufungskläger – der, woran nochmals
erinnern ist, zwingend durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sein muss (vgl. § 21 LDG i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) – selbst in der Hand, seinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an die richtige Stelle
adressieren. Dies kann einen Berufungskläger grundsätzlich nicht vor solche Herausforderungen stellen, die ihm den
gang
r Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise erschweren. Randnummer 30 Nichts anderes gilt in der
r Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation und vor dem Hintergrund, dass die hier maßgebliche Frage in Bezug auf § 81 Abs. 1 Satz 3 LDG bislang noch nicht explizit gerichtlich geklärt ist. Insoweit wäre es für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten schon aufgrund der jüngeren, bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
r Parallelvorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 –, BVerwGE 179, 328 [333 Rn. 21]) und einer Konsultation der Kommentierungen insbesondere
GO ohne Weiteres
antizipieren gewesen, wie die entsprechende Vorschrift auszulegen ist. Er hätte sich überdies aus anwaltlicher Vorsicht bei dem Oberverwaltungsgericht noch vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vergewissern können, ob seinem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wird (vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, § 124a Rn. 31.4 [Juli 2025], mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Soweit er dies trotz der nur einen Tag nach Einlegung der Berufung ablaufenden Berufungsbegründungsfrist unterlassen hat, geht dies
seinen Lasten. Randnummer 31 2. Dem Beklagten kann auch keine – hier zwar nicht beantragte, grundsätzlich aber auch von Amts wegen mögliche ( § 21 LDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden. Randnummer 32 a) Das gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen des § 21 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. Randnummer 33 Gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ist ein Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Frist
r Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses
stellen. Innerhalb der damit bezeichneten Antragsfrist muss gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat am 19. Mai 2025 einen gerichtlichen Hinweis erhalten, sein Verlängerungsantrag sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und damit verspätet beim Berufungsgericht eingegangen. Innerhalb der damit bis
m
lässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom
r Berufungsbegründung nicht ohne Verschulden versäumt ( § 21 LDG i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO). Der Rechtsirrtum seines Prozessbevollmächtigten in Bezug auf den Adressaten des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Beklagten
zurechnen ( § 21 LDG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Randnummer 35 Das Verschulden des Beklagten ist hier auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil ein pflichtwidriges Verhalten des Verwaltungsgerichts für die Fristversäumung primär ursächlich war. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das
ständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 –, BVerfGE 93, 99 [115]). Hier ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten indes erst einen Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim insoweit nicht
ständigen Verwaltungsgericht und damit nicht so rechtzeitig eingereicht worden, dass die Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht bis
m Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im ordentlichen Geschäftsverkehr ohne Weiteres erwartet werden konnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.