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LG Kaiserslautern 5. Zivilkammer 5 T 26/25 Beschluss Zulassung eines Gläubigerbeitritts und Verfahrensverbindung nach Namensänderung des Gläubigers §

Zulassung eines Gläubigerbeitritts und Verfahrensverbindung nach Namensänderung des Gläubigers Orientierungssatz

  1. Ein Beitritt zum Versteigerungsverfahren gemäß § 27 ZVG kommt in Betracht bei einem Antrag der Gläubigerin, einem gleichen Vollstreckungsgegenstand betreffend ein bereits anhängiges Zwangsversteigerungsverfahren und dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das genannte Grundstück (Anschluss BGH, Beschluss vom
  2. November 2005 - V ZB 23/05). (Rn.29)
  3. Erforderlich ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels gegen den Grundstückseigentümer und die Zustellung des Titels. Vollstreckungsbescheide bedürfen grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel, sondern müssen lediglich zugestellt sein. Abweichendes gilt dann, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den im Bescheid bezeichneten Gläubiger erfolgen soll. (Rn.29) (Rn.31)
  4. Bei einer Änderung des Namens der Firma des Gläubigers ist für die Vollstreckung aus dem Titel weder eine Rechtsnachfolgeklausel noch ein Klarstellungsvermerk auf dem Titel erforderlich, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (Anschluss BGH, Beschluss vom
  5. Juli 2011 - I ZB 94/10). Dies ist der Fall, wenn die Gläubigerin einen Handelsregisterauszug vorlegt, aus dem hervorgeht, dass die „Kreissparkasse X“ mit der „Sparkasse K.“ personenidentisch ist und es sich diesbezüglich nur um eine Namensänderung handelt. Danach bedarf es keiner Rechtsnachfolgeklausel oder eines Klarstellungsvermerks. (Rn.35) (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend AG Kaiserslautern,
  6. Dezember 2024, 5 K 60/21 nachgehend BGH,
  7. Mai 2025, V ZB 23/25, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen nachgehend BGH,
  8. Juli 2025, V ZB 23/25, Beschluss Tenor
  9. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts KAISERSLAUTERN vom
  10. Dezember 2024, Az. 5 K 60/21, wird zurückgewiesen.
  11. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich als Schuldnerin mehrerer Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung, mit der sie einen Gläubigerbeitritt und die Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren angegriffen hat. Randnummer 2 Die Gläubigerin ist eine örtliche Sparkasse. Sie ist in der Art mit der Stadtsparkasse X verschmolzen, als dass das Vermögen der Stadtsparkasse X im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung zum
  12. Januar 2021 auf die Kreissparkasse X übertragen wurde (Vereinigung durch Aufnahme). Randnummer 3 Die Gläubigerin betreibt gegen die Beschwerdeführerin als persönliche Schuldnerin und als Eigentümerin mehrerer Grundstücke die Zwangsversteigerung aus einer Grundschuld betreffend zwei Grundstücke bzw. mehreren Zwangssicherungshypotheken (betreffend unterschiedliche Grundstücke). Die persönliche Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin begründet sich dabei aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars N F vom
  13. August 2015, in der die Beschwerdeführerin unter Ziffer 3 der Urkunde die persönliche Haftungsübernahme für die Forderung in Höhe von 120.000,00 € übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die vollstreckbare Ausfertigung, die für die „Kreissparkasse X“ erteilt worden ist, ist der Beschwerdeführerin am
  14. Juli 2016 zugestellt worden. Bereits mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung vom
  15. Juli 2021 beantragte die Gläubigerin die Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG, da es sich bei der persönlichen Forderung um eine Forderung gegen die Schuldnerin handele. Randnummer 4 Die Verfahren liefen bei dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN für das Grundstück: Flurstück 1XXX/1 unter dem Aktenzeichen 5 K 60/21; für das Grundstück Flurstück 1 XXX /2 unter dem Aktenzeichen 4 K 61/21; für das Grundstück: Flurstück 1 XXX /3 unter dem Aktenzeichen 1 K 62/21; für das Grundstück: Flurstück 1 XXX /4 unter dem Aktenzeichen 2 K 63/21 und für das Grundstück: Flurstück 1 XXX /5 unter dem Aktenzeichen 1 K 64/
  16. Randnummer 5 Mit Verfügung vom
  17. August 2021 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass eine Verbindung der mehreren Zwangsversteigerungsverfahren nur erfolgen könne, wenn die Gläubigerin aus ein und demselben Zwangsvollstreckungstitel wegen ein und derselben Forderungen in allen Verfahren beitreten würde. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  18. Januar 2022 bat die Gläubigerin erneut um Prüfung, ob nicht eine Verfahrensverbindung möglich sei. Zur Begründung führt sie aus, dass sie die Zwangsversteigerung aus einem persönlichen Titel (Grundschuld ohne Brief, zu 120.000,00 €) hinsichtlich sämtlich aufgeführter Grundstücke beantragt habe. Hilfsweise beantrage die Gläubigerin, den Beitritt aus einem Vollstreckungsbescheid vom
  19. März 2017, über einen Betrag in Höhe von 17.145,87 €, den sie dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN im Original übersandte (Kopie, Bl. Zu 39 d. A. 5 K 60/21). Randnummer 7 Die Rechtspflegerin wies mit Verfügung vom
  20. Januar 2022 darauf hin, dass ein Beitritt bzw. eine Verbindung nur möglich sei, wenn zwischen den fünf Grundstücken ein derartiger Zusammenhang bestehe, so dass in einem künftigen Versteigerungstermin ein Gesamtausgebot beantragt werden würde. Daraufhin teilte die Gläubigerin im Schreiben vom
  21. November 2022 mit, dass und aus welchen Gründen aus ihrer Sicht eine wirtschaftliche Einheit bestehe. Randnummer 8 Mit Verfügung vom
  22. November 2022 teilte die Rechtspflegerin mit, dass auch nach dem Vortrag eine wirtschaftliche Einheit nicht eindeutig festgestellt werden könne. Daher würden die Verfahren weiterhin getrennt geführt. Es werde daher auch angefragt, ob an dem Beitrittsantrag vom
  23. Januar 2022 festgehalten werde. Mit Schreiben vom
  24. Februar 2023 nahm die Gläubigerin ihren Antrag auf Beitritt sodann zurück. Randnummer 9 Nach Erhalt der zwischenzeitlich erstellten Verkehrswertgutachten führt auch die Schuldnerin im Schreiben vom
  25. August 2023 aus, dass und warum aus ihrer Sicht die Grundstücke eine technische und wirtschaftliche Einheit darstellen würden. Dies würde sich auch aus den Gutachten ergeben. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  26. Januar 2024 beantragte die Gläubigerin erneut die Verbindung der Verfahren. In den eingeholten Verkehrswertgutachten sei bestätigt worden, dass die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden würden. Randnummer 11 Mit Verfügung vom
  27. Januar 2024 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass die Voraussetzungen einer Verfahrensverbindung noch nicht vorlägen. Entgegen der Angabe im Antrag auf Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei nicht die Versteigerung aus der persönlichen Forderung der Grundschuld beantragt, sondern es werde die Versteigerung des belasteten Grundbesitzes begehrt. Da mit einer Grundschuld nur die Grundstücke in den Verfahren 2 K 63/21 und 1 K 64/21 belastet seien, sei auch nur in diesen Verfahren die Zwangsversteigerung aus der persönlichen Forderung der Grundschuld angeordnet. Zur Verfahrensverbindung sei daher ein ausdrücklicher Beitrittsantrag zu den jeweiligen Verfahren erforderlich. Dabei solle klargestellt werden, ob dieser aus der persönlichen Forderung der Grundschuld oder aus der weiteren persönlichen Forderung gegen die Schuldnerin (Vollstreckungsbescheid) begehrt werde. Randnummer 12 Daraufhin erklärte die Gläubigerin mit Schreiben vom
  28. Mai 2024 den Beitritt zu allen fünf Versteigerungsverfahren aufgrund einer persönlichen Forderung in Höhe von 17.145,87 € gegenüber der Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid vom
  29. März
  30. Randnummer 13 Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN hat sodann durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom
  31. November 2024 den Beitritt wegen der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 17.145,87 € zugelassen und die Verfahren 5 K 60/21, 4 K 61/21, 1 K 62/21, 2 K 63/21 und 1 K 64/21 zur gemeinsamen Sachbehandlung nach § 18 ZVG verbunden. Randnummer 14 Gegen diesem am
  32. November 2024 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit Schreiben vom
  33. Dezember 2024, eingegangen am
  34. Dezember 2024, „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass ihr ein Vollstreckungsbescheid vom
  35. März 2017 nie zugestellt worden sei. Es liege auch keine vollstreckbare Ausfertigung vor. Außerdem seien nach der nunmehr vorgenommenen Verbindung die Verkehrswertgutachten ungültig, so dass ein neues eingeholt werden müsse. Randnummer 15 Die Rechtspflegerin hat dieses Schreiben als Erinnerung ausgelegt, dieser mit Beschluss vom
  36. Dezember 2024 nicht abgeholfen und sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass der Vollstreckungsbescheid der Schuldnerin am
  37. April 2017 zugestellt worden sei. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Darüber hinaus sei die Verfahrensverbindung erst durch den Beitritt der Gläubigerin zulässig geworden. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  38. Dezember 2024 hat der Richter die Erinnerung vom
  39. Dezember 2024 (gemeint sein dürfte vom
  40. Dezember 2024) zurückgewiesen. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
  41. Dezember 2024 bringt die Schuldnerin weitere Einwände gegen den Beschluss vom
  42. November 2024 vor (gemeint sein dürfte der Beschluss vom
  43. November 2024). Sie lehne eine Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG strikt ab und stelle nochmals den Antrag auf Zusammenlegung aller Grundstücke gemäß § 63 ZVG. Randnummer 18 Gegen den am
  44. Januar 2025 zugestellten Beschluss vom
  45. Dezember 2024 legt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  46. Januar 2025 sofortige Beschwerde ein. Sie wiederholt und vertieft ihre Einwände. In einem weiteren Schreiben vom
  47. Januar 2025 macht sie einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend und bittet um Weiterleitung an das Pfälzische Oberlandesgericht Y. Randnummer 19 Das Amtsgericht KAISERSLAUTERN hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom
  48. Januar 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – KAISERSLAUTERN zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 20 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache Erfolg aber keinen Erfolg. Randnummer 21
  49. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde vom
  50. Januar 2025 wurde form- und fristgemäß eingelegt, § 569 ZPO. Nachdem das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN der Beschwerde mit Beschluss vom
  51. Januar 2025 nicht abgeholfen hat, ist sie gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdegericht angefallen. Da die Beschwerdegerichte in vorliegenden Fällen gemäß § 72 Abs. 1 GVG entsprechende Zivilkammern (Beschwerdekammern) beim Landgericht sind, verbietet sich auch die von der Beschwerdeführerin begehrte Weiterleitung an das – nicht zuständige – Pfälzische Oberlandesgericht Y. Die Beschwerdekammer entscheidet hierbei gemäß § 568 Satz 1 ZPO wiederum als Einzelrichter. Randnummer 22
  52. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN hat die Erinnerung der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 23 a) Das Schreiben der Schuldnerin vom
  53. Dezember 2024 wurde vom Amtsgericht KAISERSLAUTERN zutreffend als Erinnerung ausgelegt. Randnummer 24 aa) In Ziffer 1 des Beschlusses vom
  54. November 2024 wurde der Beitritt der Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsbescheids vom
  55. März 2017, Az. 17-6526813-0-2 über 17.145,87 € zugelassen. Die Schuldnerin kann diese Beitrittszulassung nur mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) angreifen, wenn sie ausnahmsweise zuvor gehört worden ist. Wurde die Schuldnerin vor der Beitrittszulassung nicht angehört, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO der statthafte Rechtsbehelf (Fischinger/Schröer, in: BeckOK ZVG,
  56. Ed. 1.11.2024, ZVG § 27 Rn. 17, beck-online). Da der Schuldnerin der Beitrittsantrag vom
  57. März 2024 nicht zur Stellungnahme übersandt worden ist, sie dazu mithin nicht angehört worden ist, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Randnummer 25 bb) In Ziffer 2 des Beschlusses vom
  58. November 2024 wurden die Verfahren 5 K 60/21, 4 K 61/21, 1 K 62/21, 2 K 63/21 und 1 K 64/21 gemäß § 18 ZVG zur gemeinsamen Sachbehandlung verbunden. Auch in diesem Fall ist eine Verbindung ohne Anhörung der Schuldnerin möglich und auch in diesem Fall ist die Erinnerung nach § 766 ZPO dann der statthafte Rechtsbehelf. Eine sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) ist demgegenüber auch nur nach Anhörung der Schuldnerin möglich. Randnummer 26 cc) Insoweit hat die Rechtspflegerin das Schreiben der Schuldnerin vom
  59. Dezember 2024 – unabhängig von ihrer Bezeichnung – zutreffend als Erinnerung ausgelegt. Randnummer 27 b) Diese Erinnerung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Randnummer 28 Denn das Amtsgericht KAISERSLAUTERN hat die Erinnerung der Schuldnerin zu Recht zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für den Gläubigerbeitritt und in dessen Folge auch die Verbindung der Verfahren vorliegen. Randnummer 29 aa) Voraussetzung für den Beitritt zum Versteigerungsverfahren gemäß § 27 ZVG sind der Antrag der Gläubigerin, der gleiche Vollstreckungsgegenstand betreffend ein bereits anhängiges Zwangsversteigerungsverfahren und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das genannte Grundstück (vgl. BGH, Beschluss vom
  60. November 2005 – V ZB 23/05 –, Rn. 12, juris). Dazu muss insbesondere ein Vollstreckungstitel gegen den Grundstückseigentümer vorliegen und die Zustellung des Titels nachgewiesen sein (vgl. Ernst Riedel in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2., völlig neu bearbeitete Auflage, C. Grundlagen des Zwangsversteigerungsrechts, Rn. 285). Randnummer 30 bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Gläubigerin hat bereits mit Schreiben vom
  61. Januar 2022 den Vollstreckungsbescheid vom
  62. März 2017 im Original vorgelegt (Kopie vom Titel, Bl. Zu 39 d.A. 5 K 60/21). Die Beschwerdekammer hat sich den Titel im Original vorlegen lassen und der Schuldnerin eine Kopie zukommen lassen. Aus diesem Titel ist ersichtlich, dass er der Schuldnerin am
  63. April 2017 zugestellt worden ist. Insoweit verweist die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom
  64. Dezember 2024 auch zutreffend darauf hin, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Randnummer 31 Soweit die Schuldnerin das Fehlen einer Vollstreckungsklausel rügt, ist aus der Regelung des § 796 Abs. 1 ZPO erkennbar, dass Vollstreckungsbescheide grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel bedürfen, sondern lediglich zugestellt sein müssen. Etwas anderes kann nach dieser Norm nur für die Fälle gelten, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den im Bescheid bezeichneten Gläubiger erfolgen soll, nämlich beispielhaft für den Rechtsnachfolger in Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO. Randnummer 32

(1)Die Gläubigerin, die als „Sparkasse K.“ firmiert, ist aber nicht die Rechtsnachfolgerin der im Bescheid bezeichneten „Kreissparkasse X“. Es handelt sich insoweit – in Bezug auf die Kreissparkasse X – nur um eine Namensänderung. Randnummer 33
(2)Die Gläubigerin firmiert unter „Sparkasse K.“. In dem Vollstreckungsbescheid vom
  1. März 2017 ist die Gläubigern demgegenüber als „Kreissparkasse X“ bezeichnet. Gerichtsbekannt ist und die Gläubigerin weist auch in ihrem Antrag vom
  2. Juli 2021 sowie in ihrer Stellungnahme vom
  3. Februar 2025 darauf hin, dass die Gläubigerin gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 Sparkassengesetz (SpkG RP) dadurch vereinigt worden ist, dass die „Kreissparkasse X“ die „Stadtsparkasse X“ aufgenommen hat. Nach § 22 Abs. 3 SpkG RP ist die nach der Vereinigung bestehende Sparkasse die Gesamtrechtsnachfolgerin der durch die Vereinigung aufgelösten Sparkasse (vorliegend: Stadtsparkasse X). Die übernommene Sparkasse erlischt als Rechtsträger (Biesok, Sparkassenrecht,
  4. Auflage 2021, Rn. 116, beck-online). Die Gläubigerin ist daher die Rechtsnachfolgerin der Stadtsparkasse X. Randnummer 34
(3)Die aufnehmende Sparkasse (hier die Kreissparkasse X) bleibt unter ihrer bisherigen HRA-Nummer im Handelsregister eingetragen. Ändert sich durch die Vereinigung der Name, so ist dies lediglich eine Namensänderung in der Firma der aufnehmenden Sparkasse (Biesok, Sparkassenrecht, 1. Auflage 2021, Rn. 116, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 35
(4)In dem Fall, in dem ein Gläubiger nur den Namen der Firma ändert, ist für die Vollstreckung aus dem Titel weder eine Rechtsnachfolgeklausel noch ein Klarstellungsvermerk auf dem Titel erforderlich, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Juli 2011 – I ZB 94/10 –, BeckRS 2011, 21247 Rn. 6, beck-online). Es genügt, wenn der Gläubiger die Identität mit dem im Titel genannten Gläubiger durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachweist (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom
  2. Januar 1997 – 1 T 63/97 –, juris). Einen entsprechenden Nachweis der Umfirmierung hat die Gläubigerin bereits mit ihrem Antrag vom
  3. Juli 2021 vorgelegt. Einen entsprechenden Handelsregisterauszug hat sie zudem auch noch mit ihrer Stellungnahme vom
  4. Februar 2025 vorgelegt. Dieser wurde der Schuldnerin zur Kenntnis übersandt. Randnummer 36
(5)Aus diesen Unterlagen kann zweifelsfrei entnommen werden, dass die „Kreissparkasse X“ mit der „Sparkasse K.“ personenidentisch ist und es sich diesbezüglich nur um eine Namensänderung handelt. Danach bedarf es keiner Rechtsnachfolgeklausel oder eines Klarstellungsvermerks. Randnummer 37
  1. cc)Der Gläubigerbeitritt ist damit zulässig. Randnummer 38
  2. dd)In der Folge ist auch die Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 18 ZVG zulässig. Randnummer 39 Voraussetzung der Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren ist im Besonderen, dass die Gläubigerin wegen derselben Forderung in verschiedene Grundstücke der Schuldnerin oder wegen verschiedener Forderungen gegenüber der gleichen Schuldnerin jeweils in das gleiche Grundstück vollstrecken will. Diese Voraussetzungen liegen nunmehr mit dem Beitritt der Gläubigerin mit der persönlichen Forderung gegenüber der Schuldnerin vor, wie die Rechtspflegerin in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2024 bereits zutreffend hingewiesen hat. Randnummer 40
  3. c)Die Beschwerdeführerin wird hinsichtlich ihrer Ausführungen in den Schreiben vom 16. Januar 2025 abschließend auf das Folgende hingewiesen. Eine Anhörung der Schuldnerin vor Entscheidung über den Gläubigerbeitritt und über die Verbindung der Verfahren war gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht notwendig. Soweit die Beschwerdeführerin auf ein Gesamtgebot nach § 63 ZVG verweist, übersieht sie, dass erste Voraussetzung des § 63 ZVG überhaupt ist, dass eine Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG stattgefunden hat. Denn nur in diesem Fall sind die gegenständlichen zu versteigernde Grundstücke in demselben Verfahren. Randnummer 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Beschwerdewert muss nicht festgelegt werden, da die Festgebühr aus GKG KV 2240 anfällt. Randnummer 42 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorlagen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.