. Randnummer 26
sind indes nicht gegeben. Randnummer 29 Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vertrag nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden ist. Zwar erfolgte der eigentliche Vertragsschluss, Abgabe der verbindlichen Bestellung durch den Kläger und Auftragsbestätigung durch die Beklagte, über Fernkommunikationsmittel. Zuvor, am 26.08.2022, sind jedoch die Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem Vertreter der Beklagten, Herrn xxx, vor Ort in Rahmen eines persönlichen Gesprächs durchgeführt worden, was die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts ausschließt. Ein solches ist nämlich dann nicht gegeben, wenn zwar die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen ohne persönlichen Kontakt abgegeben werden, aber die vorangegangenen Vertragsverhandlungen nicht aus der Ferne vorgenommen worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um echte Verhandlungen handelte und in diesem Rahmen dem Verbraucher alle für ihn erforderlichen Informationen übermittelt worden sind. Es muss allerdings auch genügen, wenn der Verbraucher sich wie bei einem Ladengeschäft über den wesentlichen Vertragsinhalt informieren konnte und direkten Kontakt mit dem Unternehmer oder Personen seiner Sphäre hatte, sodass er ggf. nachfragen und die bei Fernabsatzgeschäften typischen Informationsdefizite auf diese Weise beseitigen konnte (zum Ganzen: BGH, NJW 2018, 1387 ff.; Grüneberg/Grüneberg,
, 84. Aufl. 2025,
OK
/Martens, 74. Ed. 01.05.2025,
15; Koch in: Erman,
, 17. Aufl. 2023,
KoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022,
19; jeweils m.w.N.). Randnummer 30 Der Zeuge xxx hat glaubhaft bekundet, dass im Rahmen des Gesprächs am 26.08.2022 vor Ort alle Details des Angebots vom 26.08.2022 durchgegangen worden seien, welche identisch gewesen seien mit denen des Angebots vom 31.08.2022, das Vertragsbestandteil wurde. Der Zeuge hat sogar das am 26.08.2022 erstellte „Individuelle Energiekonzept“ zur Akte gereicht, das er mit dem Kläger durchgesprochen hat (Bl. 450 ff. d.A.). Auf Grund ihrer Detailfülle ist das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage überzeugt. Auch der Kläger musste einräumen, dass das Energiekonzept im Detail durchgesprochen worden ist. Dass einzelne Fragen evtl. noch offenblieben, etwa die Ausrichtung der Photovoltaikplatten auf dem Dach, ist unschädlich, da jedenfalls das Angebot vom 26.08.2022/31.08.2022 Bestandteil des Vertrages wurde. Damit sind alle Bestandteile des Vertrages im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 26.08.2022 im Einzelnen besprochen worden, was die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts ausschließt. Randnummer 31 dd) Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht nach § 312b
, da während der Hausbesuche des Herrn Korb beim Kläger weder der Vertrag geschlossen wurde noch der Kläger ein Angebot abgegeben hat. Dies geschah vielmehr mehrere Tage später, als keine gleichzeitige Anwesenheit beider Personen außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten mehr vorlag. Randnummer 32 ee) Auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung kommt es nicht mehr an. Randnummer 33 b) Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346
. Randnummer 34 aa) Der Batteriespeicher weist zwar einen Mangel i.S.d. § 434
auf. Randnummer 35
dar. Randnummer 36 Diese Vorgaben erfüllt der Batteriespeicher seit August 2023 infolge der durch die Streithelferin veranlassten Drosselung auf nur noch 70 % der vereinbarten Speicherkapazität nicht, die nunmehr seit zwei Jahren andauert und vor dem zugesagten Austausch der im Speicher verbauten NCA-Batteriezellen gegen hitzebeständigere LFP-Zellen nicht mehr rückgängig gemacht wird. Dass die Drosselung auf einem Fernzugriff durch die nicht am Vertragsverhältnis der Parteien beteiligte Streithelferin beruht, ändert nichts daran, dass der von der Beklagten veräußerte Batteriespeicher nicht mehr im sogenannten Regelbetrieb arbeiten kann. Es kommt nicht darauf an, dass der Wert von 10,0 KWh lediglich die Obergrenze der Speicherkapazität markiert und in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren nicht durchgehend ausgeschöpft wird. Denn ein Batteriespeicher, der die höchstmögliche Speicherkapazität nie erreicht, was infolge der Drosselung der Fall ist, erfüllt die vertragliche Vereinbarung offensichtlich nicht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.01.2025, Az. 6 O 116/24, nicht rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Randnummer 37 Der Mangel lag auch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 05.04.2023 vor. Zwar lief der Batteriespeicher nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage zunächst im Regelbetrieb und erreichte die vereinbarte Speicherkapazität. Gleichwohl war er bereits bei seiner Übergabe an den Kläger mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
. Denn das Gerät hat die Leistungseinbuße ab August 2023 nicht etwa aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung seines Zustands erfahren. Vielmehr hat die Streithelferin, die seit der Herstellung vorhandene Beschaffenheit der Batteriespeicher zum Anlass genommen, sämtliche Akkumulatoren aus der Baureihe, zu der das Gerät des Klägers zählt, bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen in den gedrosselten Betrieb zu versetzen, um ihrer produktsicherheitsrechtlichen Pflicht gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG nachzukommen. Das mit der Drosselung einhergehende Leistungsdefizit hat seine Ursache mithin in der seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage unverändert gebliebenen Beschaffenheit des Batteriespeichers und war bereits beim Gefahrübergang angelegt. Dass sich die Notwendigkeit der Drosselung erst im Nachhinein, nämlich nach einer ungewöhnlichen Häufung von Brandereignissen und der damit einhergehenden Presseberichterstattung, ergeben hat, ändert daran nichts (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris). Randnummer 38 Hinzu kommt, dass das vereinbarte Leistungsmaximum von 10,0 KWh nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin nicht unter Gewähr der erforderlichen Produktsicherheit erreicht werden kann. Die Streithelferin hat die seit August 2023 andauernde Drosselung auf 70 % der vereinbarten Speicherkapazität explizit als Maßnahme zur Gefahrenabwehr sowie zur „Marktberuhigung“ bezeichnet, was das Vorliegen eines Risikos i.S.d. § 2 Nr. 22 ProdSG, also eine Sachlage impliziert, die deutlich über das allgemeine Lebensrisiko („Technologierisiko“), für das weder die Beklagte noch die Streithelferin haftet, hinausgeht (anders wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025, Az. I-10 U 265/24, juris; OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2025, Az. 10 U 923/24, juris). Die Berechtigung dieser Schlussfolgerung verdeutlicht die Bezugnahme der Streithelferin auf die Vorkehrungspflichten gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG, die den Hersteller auf den Fall vorbereiten sollen, dass sich ein Risiko i.S.d. § 2 Nr. 22 ProdSG bei einem bereits bereitgestellten Produkt realisiert. Die Argumentation der Beklagten und der Streithelferin ist insoweit widersprüchlich, als sie einerseits die Leistungsdrosselung als eine von der Beschaffenheit des Batteriespeichers unabhängige Vorsichtsmaßnahme bezeichnen, andererseits aber deren produktsicherheitsrechtliche Unabdingbarkeit betonen. Ginge die Brandgefahr der Baureihe, der das vom Kläger erworbene Gerät angehört, nicht über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte „Technologierisiko“ hinaus, wäre die ergriffene Maßnahme nicht - und erst recht nicht die geplante kostenintensive Umrüstung sämtlicher Geräte der genannten Baureihe auf LFP-Zellen - notwendig und würde von einem markterfahrenen Wirtschaftsakteur wie der Streithelferin, die den damit einhergehenden Aufwand eigens hervorhebt, nicht ergriffen. Wäre die Drosselung aus Sicht der Streithelferin nicht unbedingt erforderlich, um den unter Umständen gravierenden Folgen eines erneuten Batteriebrands zuvorzukommen, wäre sie spätestens der Aufforderung des Klägers vom 24.01.2024 nachgekommen, den Batteriespeicher in seine Ausgangsfunktion zurückzuversetzen. Stattdessen hat sie wiederholt erklärt, sie werde die Drosselung bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen nicht zurücknehmen. Diese Aussage fasst der verständige Käufer dahin auf, dass das Versetzen des Batteriespeichers in den Regelbetrieb mit derart hohen Risiken behaftet ist, dass selbst einem ausdrücklichen Verlangen danach aus Sicherheitsgründen nicht entsprochen werden kann (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris). Randnummer 39
ist und sich daraus eine Mangelhaftigkeit ergibt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025, Az. I-10 U 265/24, juris). Randnummer 41
. Randnummer 43 Die Erheblichkeit eines Mangels ist i.d.R. zu bejahen, wenn die Mangelbeseitigungskosten 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen (Grüneberg/Grüneberg
, 84. Aufl. 2025,
32 m.w.N.). Da vorliegend der Speicher insgesamt ausgetauscht werden muss, erreichen die Nachbesserungskosten 100 % der vereinbarten Gegenleistung für den Batteriespeicher. Randnummer 44 Zudem ist die Speicherkapazität die wichtigste Kerngröße eines Stromspeichers. Durch die Reduzierung der Speicherkapazität ist der Kläger seit August 2023 durchgehend - und nicht, wie die Streithelferin behauptet, nur kurzfristig - daran gehindert, den selbst produzierten Strom in dem Umfang zu speichern und für sich zu verbrauchen, den die vertraglich vereinbarte Speicherkapazität von 10,0 KWh erlaubt. Stattdessen ist er gezwungen, überschüssigen Strom in das Netz einzuspeisen und in erhöhtem Maße von ihm selbst benötigten Strom dem Netz zu entnehmen. Dessen ungeachtet kann ein von der Streithelferin befürchteter Brand, der Grund für die Drosselung der Speicherkapazität ist, selbst dann, wenn seine Wahrscheinlichkeit nicht hoch ist, derart schwerwiegende Folgen haben, dass dem Kläger mit einer bloßen Kaufpreisminderung nicht hinreichend gedient wäre. Der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, Letztere leiste an die Käufer der betroffenen Batteriespeicher „Kulanzzahlungen“ zum Ausgleich der mit der Drosselung einhergehenden Geldeinbuße, ändert daran nichts. Denn obschon solche Ausgleichszahlungen der Pflichtverletzung an Gewicht nehmen, bleibt die Schwelle der Erheblichkeit überschritten, zumal sie in erster Linie der Vorbeugung von Schadensersatzforderungen dienen, die gemäß § 325
neben dem Rücktritt geltend gemacht werden können (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.01.2025, Az. 6 O 116/24, nicht rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Randnummer 45 cc) Hiernach ist der Kläger an sich zum Teilrücktritt hinsichtlich des Batteriespeichers berechtigt, nicht hingegen zu einem vollständigen Rücktritt vom gesamten Vertrag. Liegt eine Schlechtleistung einer (abgrenzbaren) Teilleistung vor, sind § 323 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2
nebeneinander anwendbar (Grüneberg/Grüneberg
, 84. Aufl. 2025,
KoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022,
276). Randnummer 46 Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 Satz 1
sind nicht gegeben. Dass der Kläger ohne den Batteriespeicher kein Interesse an der gesamten Anlage hätte, wie er vortragen lässt, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, anfänglich keinerlei Interesse an einem Batteriespeicher gehabt zu haben. Warum es ihm jetzt gerade auf einen solchen ankommen soll, ist nicht erklärlich. Dass die eingebaute Photovoltaikanlage auch ohne den Batteriespeicher betrieben werden kann, haben Beklagte und Streithelferin versichert. Einzige Voraussetzung ist, dass ein externer Wechselrichter eingebaut wird. Angesichts des deutlich überwiegenden Anteils der Photovoltaikanlage am Gesamtpreis und der Tatsache, dass diese vollkommen fehlerfrei läuft, ist es dem Kläger zuzumuten, die Anlage umzurüsten und zumindest die Photovoltaikanlage zu behalten. Auch ist es unstreitig möglich, die Anlage mit einem Batteriespeicher eines anderen Herstellers mit integriertem Wechselrichter zu betreiben. Randnummer 47 dd) Der Rücktritt scheitert im Übrigen auch daran, dass die Beklagte mit Hilfe der Streithelferin dem Kläger seit November 2023, also noch vor dem Nachbesserungsverlangen, eine Nachbesserung im Wege des Austauschs des Batteriespeichers angeboten hat. Ob die vom Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung von zwei Wochen ordnungsgemäß bemessen (so wohl OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris) oder zu kurz war, kann offenbleiben, da der Kläger nach § 475d Abs. 1
ohnehin nicht zu einer Fristsetzung verpflichtet war. Randnummer 48 Es war dem Kläger durchaus zuzumuten, das Nachbesserungsangebot anzunehmen, auch wenn die Streithelferin keinen konkreten Termin zur Nachbesserung mitteilen konnte. Voraussetzung für eine konkrete Terminplanung wäre ohnehin gewesen, dass der Kläger sich mit der Nachbesserung einverstanden erklärt hätte, denn die Beklagte kann das Anwesen des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung betreten. Da eine solche bislang fehlt, war die Beklagte auch nicht zu einer näheren Terminsabsprache verpflichtet. Randnummer 49 Dem Kläger ist es auch zumutbar, einen Speicher mit LFP-Zellen einbauen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als er selbst vorträgt, LFP-Zellen seien den verbauten NCA-Zellen technisch überlegen. Allein die Behauptung, eine Nachbesserung müsse mit NCA-Zellen erfolgen, da nur diese vertraglich vereinbart gewesen seien, greift zu kurz. Denn die Parteien haben v.a. einen funktionsfähigen Batteriespeicher vereinbart. Auf welchem Wege die versprochene Leistung erreicht wird, ist nachrangig. Auch die Behauptung des Klägers, er habe das Vertrauen in die Streithelferin verloren und lehne daher eine Nachbesserung mit Speichern aus deren Herstellung ab, ist nicht ausreichend. Der Kläger trägt selbst vor, LFP-Zellen seien weniger gefährlich als NCA-Zellen und technisch höherwertig, so dass nicht ersichtlich ist, warum kein Vertrauen in eine derartige Nachbesserung seitens der Streithelferin bestehen sollte. Randnummer 50 c) Die Frage der Anrechenbarkeit von Nutzungsvorteilen und deren Höhe bedarf keiner Entscheidung (vgl. hierzu instruktiv LG Münster, Urteil vom 16.12.2024, Az. 12 O 81/24, juris; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.01.2025, Az. 6 O 116/24, nicht rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Randnummer 51 2. Aus denselben Gründen scheiden auch die Zinsforderung und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Auch ein Annahmeverzug besteht nicht. Randnummer 52 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 Satz 1-Satz 3 ZPO. Randnummer 53 Beschluss Randnummer 54 Der Streitwert wird auf 45.768,71 € festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.