BfG " befristet bis einschließlich 31.12.2018 mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten als Lehrkraft an den Gesundheitsfachschulen des L. (MTA) T. ein (vgl. Arbeitsvertrag vom
BfG " vor. Randnummer 5 Mit " 3. Änderungsvertrag " vom 02.11.2018 vereinbarten die Parteien die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin ab dem 01.01.2019 als Vollbeschäftigte bis zum 31.12.2019 " wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 30 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i. V. m. § 14 Abs. 1 TzBfG " (Anlage K 4, Blatt 14 der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 6 Mit Änderungsvertrag vom 09.04.2019 regelten sie die unbefristete Weiterbeschäftigung der Klägerin ab dem 01.05.2019 als Teilzeitbeschäftigte mit 50 von 100 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten sowie die befristete Erhöhung der Arbeitszeit um 50 von 100 ab dem 01.05.2019 bis zum 31.12.2020 (Anlage K 5, Blatt 16 der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 7 Mit Änderungsvertrag vom 24.04.2020 verlängerten sie die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit um 50 von 100 ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 (Anlage K 6, Blatt 17 der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 8 Mit Änderungsvertrag vom 23.11.2021 vereinbarten sie die Verlängerung der befristeten Arbeitszeiterhöhung um 50 von 100 ab dem 01.01.2022 bis zum 30.09.2022 (Anlage K 7, Blatt 18 der erstinstanzlichen Akte) und Randnummer 9 mit Änderungsvertrag vom 06.09.2022 (geschlossen " insb. unter Beachtung des Arbeitsvertrages vom 25.10.2017, des Änderungsvertrages vom 09.04.2019 [50 % unb. AV] sowie des Änderungsvertrages vom 23.11.2021 [AZ-Erhöhung um 50 % vom 01.01.2022 - 30.09.2022]) " verlängerten sie die befristete Arbeitszeiterhöhung um 50 von 100 für die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023 (Anlage K 8, Blatt 19 der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 10 Unter dem 17.11.2022 wurde eine (zweite) Stellenbeschreibung betreffend die Stelle der Klägerin erstellt, wegen deren Inhalts auf Blatt 93 ff. der erstinstanzlichen Akte (Anlage B 1) Bezug genommen wird. Randnummer 11 Mit den jeweiligen Befristungsvereinbarungen übersandte die Beklagte der Klägerin entsprechende Anschreiben vom 25.10.2017 (Anlage K 9, Blatt 20 f. der erstinstanzlichen Akte: "
BfG "), 11.01.2018 (Anlage K 10, Blatt 22 der erstinstanzlichen Akte:
BfG "), 16.07.2018 (Anlage K 11, Blatt 23 der erstinstanzlichen Akte:
BfG "), 02.11.2018 (Anlage K 12, Blatt 24 der erstinstanzlichen Akte: " zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebes "), 09.04.2019 (Anlage K 13, Blatt 25 der erstinstanzlichen Akte), 24.04.2020 (Anlage K 14, Blatt 26 der erstinstanzlichen Akte), 23.11.2021 (Anlage K 15, Blatt 27 der erstinstanzlichen Akte) und 06.09.2022 (Anlage K 16, Blatt 28 der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 12 Mit Schreiben vom 03.10.2021 (Anlage K 18, Blatt 31 der erstinstanzlichen Akte) und 10.05.2022 (Anlage K 19, Blatt 32 der erstinstanzlichen Akte), jeweils an das Personalreferat des Amtes begehrte die Klägerin die Entfristung des befristeten Stellenanteils von 50 %. Randnummer 13 Die Klägerin ist in der Entgeltgruppe 9b EntgeltO zum TV-L eingruppiert. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug ausweislich der Bezügemitteilung vom 19.09.2022 (Anlage K 17 zur Klageschrift, Blatt 29 f. der erstinstanzlichen Akte) zuletzt 3.831,78 €. Randnummer 14 Seit dem 02.11.2022 ist die Klägerin durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 15 Die Klägerin war der Ansicht, Randnummer 16 die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in dem zuletzt abgeschlossenen Vertrag vom 06.09.2022 bis zum 31.12.2023 sei unwirksam. Da es sich um eine befristete Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang handele, bedürfe es im Wege der Vertragsinhaltskontrolle (§§ 305 Abs. 1, 307 ff. BGB) solcher Umstände, welche die Befristung des gesamten Vertrages rechtfertigten. Randnummer 17 Entsprechend der Wertung des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sei die befristete Arbeitszeiterhöhung aufgrund "vorübergehenden Mehrbedarfs" wie im Änderungsvertrag vom 09.04.2015 durch Benennung des Sachgrundes des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und Bezugnahme auf diesen Vertrag in dem letzten Änderungsvertrag vom 06.09.2022 nicht gerechtfertigt. Randnummer 18 Bereits die auf den Änderungsvertrag vom 09.04.2019 folgenden Verlängerungen sprächen gegen den lediglich "vorübergehenden Mehrbedarf" an Lehrkräften. Die Beklagte habe den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG offensichtlich genutzt, um einen dauernden Bedarf an Lehrkräften an den Gesundheitsfachschulen zu decken. Allein die Dauer der Teilbefristung und ihr Umfang sprächen klar gegen einen lediglich vorübergehenden Bedarf. Der Bedarf an der Lehre sei dauerhaft, da Hauptzweck der Gesundheitsfachschule die Wissensvermittlung sei. Randnummer 19 Die Beklagte habe den Kausalzusammenhang zwischen ihrer Arbeitszeiterhöhung und dem zeitweiligen Ausfall von zunächst nicht einmal namentlich benannten zu vertretenden Personen nicht dargelegt. Ihr Einsatz als "Lehr-Medizinisch-Technische-Laboratoriumsassistentin (MTAL)" in den Unterrichtsfächern "Mikrobiologie" und in "Histologie" sowie die ihr obliegende organisatorische Leitung der Lehrplanung entspreche unabhängig von dem jeweils vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang demjenigen eines Vollzeitäquivalenz. Randnummer 20 Die Beklagte lege weder dar, welche Aufgaben welche konkret zu vertretende Person ausgeübt habe, inwiefern sie oder eine dritte Person diese Aufgaben übernommen haben solle oder inwieweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Prognose eines Vertretungsbedarfs bis zum 31.12.2023 bestanden habe. Randnummer 21 Darüber hinaus sei der Vortrag der Beklagten nicht geeignet, eine gedankliche Zuordnung der Aufgaben der vertretenen Stammkraft zu dem Vertreter nach außen erkennbar vorzunehmen. Weder die vorliegenden Arbeitsverträge noch die im Anschluss an die jeweils versandten Einsatzverfügungen beinhalteten Informationen hierzu. Randnummer 22 Der Sachverhalt gebe außerdem Anlass zu einer Missbrauchskontrolle im Hinblick auf die Gesamtdauer der Tätigkeit der Klägerin. Randnummer 23 Im Ergebnis benachteilige die befristete Aufstockung der Arbeitszeit um 50 von 100 Randnummer 24 in dem vom Vertrag vom 06.09.2022 sie unangemessen. Randnummer 25 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 26 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 06.09.2022 nicht im Hinblick auf den über 50 von 100 der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehenden Stellenanteil zum 31.12.2023 beendet ist. Randnummer 27 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Sie war der Ansicht, Randnummer 30 eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch die befristete Arbeitszeiterhöhung liege nicht vor. Randnummer 31 Die Beschäftigung der Klägerin habe der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gedient. Dabei sei es unschädlich, dass in dem Änderungsvertrag vom 09.04.2019 als Befristungsgrund versehentlich ein vorübergehender Mehrbedarf einer Arbeitsleistung angegeben worden sei, obwohl tatsächlich die Befristung aufgrund der weiterhin erforderlichen Kompensation krankheitsbedingter Ausfälle erfolgt sei. Randnummer 32 Den jeweiligen Stellenbeschreibungen, auch den die Klägerin betreffenden, sei zu entnehmen, dass einer Lehrkraft, wie im Schulrecht üblich, der Unterricht in allen Fächern übertragen werden könne, die der jeweiligen Ausbildung (hier MTA) entsprächen. Die Klägerin und die vertretenen Personen seien als MTA-Lehrkräfte allesamt in derselben Entgeltgruppe eingruppiert. Randnummer 33 Das beklagte Land hat vorgetragen, die Klägerin sei mit Arbeitsvertrag vom 25.10.2017 befristet mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vertretung der Zeugin S. (MTA-Lehrkraft, Erteilung von Unterricht in den Fächern Hämatologie, Immunhämatologie, Hämostaseologie und klinische Chemie, 100 % unbefristet) eingestellt worden. Die anderen 50 % Stellenanteil der Zeugin S. seien von Frau F. (MTA-Lehrkraft, Erteilung von Unterricht für die Fächer Hämatologie und Histologie) übernommen worden. Aufgrund Erkrankung der Zeugin W. (MTA-Lehrkraft, Erteilung von Unterricht in den Fächern Mikrobiologie und Serologie, 75 % unbefristet) sei im Dezember 2017 entschiedenworden, eine befristete Arbeitszeiterhöhung der Klägerin um 25 % auf insgesamt 75 % bis zum Ende des Schuljahres zu vereinbaren. Der Änderungsvertrag vom 11.01.2018 sei demnach geschlossen worden, um weiterhin den Ausfall von Frau S. und zusätzlich den Ausfall von Frau W. zu kompensieren. Randnummer 34 Da sowohl Frau S. als auch - wider Erwarten - Frau W. weiterhin arbeitsunfähig erkrankt gewesen seien, sei mit Änderungsvertrag vom 16.07.2018 eine Arbeitszeiterhöhung um 50 % auf insgesamt 100 % für das erste Halbjahr des Schuljahres 2018/2019 vereinbart worden, wobei der weitere Stellenanteil von 25 % ebenfalls auf die Stellenanteile von Frau W. (beschäftigt mit 75 %) zurückzuführen sei, mithin also 50 % für die Vertretung von Frau S. und 50 % für die Vertretung von Frau W.. Randnummer 35
Änderungsvertrag vom 02.11.2018 sei die Klägerin als Vollbeschäftigte befristet weiterbeschäftigt worden, da Frau S. und Frau W. weiterhin arbeitsunfähig erkrankt gewesen seien und sich darüber hinaus die krankheitsbedingten Ausfälle von Frau Fü. (MTA-Lehrkraft, Erteilung von Unterricht in den Fächern Histologie und Zytologie, 75 % unbefristet) gehäuft hätten, die im Zeitraum 05.11.2018 bis einschließlich 22.09.2019 dauerhaft erkrankt gewesen sei, wobei sich dann ab dem 23.09.2019 eine Wiedereingliederung angeschlossen habe. Randnummer 36 Da Anfang 2019 absehbar gewesen sei, dass Frau S. nicht mehr zurückkehren werde, sei das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Änderungsvertrag vom 09.04.2019 im Umfang von 50% entfristet worden. Im Umfang von weiteren 50 % sei das Arbeitsverhältnis befristet fortgeführt worden, da Frau W. noch arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls Frau F. im Umfang von 50 % entfristet (Stellenanteile von Frau S.) und im Umfang von weiteren 25 % befristet im Hinblick auf die Erkrankungen von Frau Fü. weiterbeschäftigt worden. Randnummer 37 Die befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit durch Änderungsverträge vom 24.03.2020, 23.11.2021 und 06.09.2022 seien erfolgt, um den fortwährenden Ausfall von Frau W. und die Ausfälle von Frau Fü. zu kompensieren. Frau Fü. sei ab Oktober 2021 dauerhaft erkrankt gewesen. Die Vertretungskraft Frau B., welche seit 01.11.2020 als MTA-Lehrkraft beschäftigt worden sei, sei ab dem 02.12.2022 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 38 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11.07.2024 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 06.09.2022 nicht im Hinblick auf den über 50 von 100 der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehenden Stellenanteil zum 31.12.2023 beendet worden ist. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe zu Recht eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO erhoben. Denn auf die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen finde § 17 TzBfG, wie das TzBfG insgesamt, keine Anwendung. Die in dem Änderungsvertrag vom 06.09.2022 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 50 von 100 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bis zum 31.12.2023 sei unwirksam. Für die Klägerin bestehe auch für die Zeit ab dem 01.01.2024 ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem beklagten Land. Es sei auf den zuletzt abgeschlossenen Vertrag abzustellen. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung in dem Änderungsvertrag vom 06.09.2022 halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Bei der in dem Änderungsvertrag vom 06.09.2022 vereinbarten Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit um 50 von 100 der Regelwochenarbeitszeit einer Vollbeschäftigten handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 305 Abs. 1 BGB. Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB sei nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Befristungsabrede sei der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Gegenstand der Inhaltskontrolle sei nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von dem Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 50 von 100 der Regelwochenarbeitszeit sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gölten andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen sei, ob sie durch einen sachlichen Grund
BfG gerechtfertigt sei, unterliege die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen sei. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs seien jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie könnten sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs.1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken. Liege der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund im Sinn von § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiege in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers könne in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Es handele sich im vorliegenden Fall der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit um 50 % eines Vollzeitdeputats um eine Erhöhung in ganz erheblichem Umfang, bei der die Befristung besonderer berechtigter Belange auf der Arbeitgeberseite bedürfe, welche geeignet wären auch einen gesonderten Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt zulässig zu befristen. Denn aufgrund der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit um 50 % der Regelwochenarbeitszeit einer Vollbeschäftigten könne die Klägerin ihren Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Die befristete Aufstockung der Arbeitszeit lasse sich im vorliegenden Fall der Sache nach kaum noch unterscheiden vom Abschluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, welcher unmittelbar der Befristungskontrolle nach dem TzBfG unterfallen würde. Die Beklagte habe Umstände, welche die Befristung eines gesondert über dieses Arbeitszeitvolumen geschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden, nicht substantiiert dargelegt. Zwar weise die Beklagte zurecht daraufhin, dass die Befristung nicht schon deshalb aus formellen Gründen unwirksam sei, weil in dem Änderungsvertrag vom 04.04.2019, auf den später Bezug genommen worden sei, als Befristungsgrund versehentlich ein vorübergehender Mehrbedarf an der Arbeitsleistung angegeben worden sei. Jedoch habe die Beklagte das Vorliegen des Befristungsgrundes der Vertretung
BfG nicht ausreichend dargelegt. Der Grund für die Befristung liege in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis stehe und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechne. Der Sachgrund der Vertretung setze nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertrete und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledige. Der Vertreter könne auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Es müsse jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolge, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entstehe. Fehle dieser Kausalzusammenhang, sei die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Würden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Neuverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten zugewiesen, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeübt habe, bestehe der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Fall seiner Weiterarbeit den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. Außerdem sei bei dieser Fallgestaltung zur Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten, etwa durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, erkennbar gedanklich zuordne. Dabei genüge es nicht, dass hypothetisch eine gedankliche Zuordnung zu dem zeitweiligen Ausfall anderer Mitarbeiterinnen hätte erfolgen können. Eine solche Zuordnung müsse vielmehr zu Dokumentationszwecken bei Vertragsabschluss erfolgen und nach außen erkennbar sein, wobei dies neben der entsprechenden Angabe im Arbeitsvertrag beispielsweise auch im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung dokumentiert werden könne. Diese bei dem Befristungsgrund der Vertretung erforderliche nach außen hin erkennbare gedankliche Zuordnung zu dem zeitweiligen Ausfall anderer Mitarbeiterinnen sei von der Beklagten nicht dargelegt worden. Auf die Ausführungen der Beklagten zu dem bestehenden Vertretungsbedarf komme es insofern nicht an. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 111 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Randnummer 39 Das genannte Urteil ist dem beklagten Land am 07.08.2024 zugestellt worden. Es hat hiergegen mit einem am 05.09.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Es hat die Berufung mit am 07.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 40 Zur Begründung der Berufung macht das beklagte Land nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 25.02.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 33 ff., 112 ff. der Akte), zusammengefasst geltend, Randnummer 41 die in dem Änderungsvertrag vom 06.09.2022 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bis zum 31.12.2023 sei wirksam erfolgt. Es lägen Umstände vor, welche sogar die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen würden. Dies schließe die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin aus. Es begründe die Befristung mit der Abwesenheit der Mitarbeiterinnen W. und Fü.. Die Klägerin solle diese Mitarbeiterinnen während deren krankheitsbedingten Abwesenheiten vertreten. Im September 2022 seien die Mitarbeiterinnen W. und Fü. arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Für sie sei nicht absehbar gewesen, wann die Mitarbeiterinnen W. und Fü. wieder arbeitsfähig werden würden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Mitarbeiterinnen W. und Fü. nach ihrer Genesung ihre Arbeit wiederaufnehmen würden, wodurch der Vertretungsbedarf voraussichtlich wegfallen würde. Die Klägerin sei als unmittelbare Vertreterin der Mitarbeiterinnen W. und Fü. vorgesehen gewesen. Ausdrücklich werde die Befristung der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin um 50 % in dem Schreiben des Präsidenten des L. an den Gesamtpersonalrat des L. vom 12.03.2019, das am 18.03.2019 versendet worden sei, damit begründet, dass sie "aufgrund der angespannten Personalsituation (Krankheitsfälle Frau Fü.u. Frau W.)" erfolge. Dieses Schreiben sei betitelt gewesen mit "Weiterbeschäftigung/Entfristung der Frau A., Abt. 3, Ref. 34 - MTA Trier". Die darauf folgenden Schreiben vom 23.03.2020 und vom 02.11.2021 seien wie das Schreiben vom 06.07.2022 mit "Verlängerung der Arbeitszeiterhöhung der Frau A., LUA, Ref. 00000- MTA T." betitelt, womit die Inbezugnahme des Schreibens vom 12.03.2019 erfolgt sei. Hierdurch seien die Aufgaben der Klägerin, nämlich die Übernahme des Unterrichts der erkrankten Lehrkräfte Frau W. und Frau Fü., bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Änderungsvertrages nach außen erkennbar hinreichend gedanklich zugeordnet worden. Diese beiden Mitarbeiterinnen seien als Lehrkräfte an der MTA-Schule eingesetzt gewesen. Entsprechend habe die Klägerin in dem Zeitraum der streitgegenständlichen Befristung Aufgaben der Mitarbeiterinnen W. und Fü. übernommen. Randnummer 42 Weder Frau W. noch Frau Fü. hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages erklärt gehabt, sie würden ihre Arbeit nicht wiederaufnehmen. Für es sei nicht absehbar gewesen, dass Frau W. ihre Arbeit nicht wiederaufnehmen werde. Gleiches gelte für Frau Fü.. Der Ausfall von Frau Fü. sei nicht allein durch die Einstellung von Frau H. kompensiert worden. Frau Fü. habe wie Frau W. eine Wochenarbeitszeit von circa 19 Unterrichtspflichtstunden gehabt. Im Umfang von circa 13 Unterrichtsstunden (50 % der Wochenarbeitszeit einer Vollzeitstelle) habe die Klägerin Unterrichtseinheiten von Frau W. und Frau Fü. vertretungsweise übernehmen sollen. Daraus folge bereits, dass die Klägerin die Vertretung von Frau Fü. nicht allein hätte leisten können. Randnummer 43 Der Darlegung einer nach außen erkennbaren gedanklichen Zuordnung bedürfe es nur dann, wenn dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen würden, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt habe, und der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen (Vertretung im Wege gedanklicher Zuordnung). Ein solcher Fall der Vertretung im Wege gedanklicher Zuordnung sei vorliegend nicht gegeben. Randnummer 44 Sie sei auch nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen. Randnummer 45 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 46 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.07.2024 -Az.: 4 Ca 55/24 - die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Die Klägerin beantragt, Randnummer 48 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 09.12.2024 und des Schriftsatzes vom 06.03.2025, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 92 ff., 118 ff. der Akte), als rechtlich zutreffend. Randnummer 50 Wenn das beklagte Land meine, dass sie "als unmittelbare Vertreterin der Mitarbeiterinnen W. und Fü." vorgesehen gewesen sei, so verkenne sie die Anforderungen an die Darlegung der Vertretungssituation. Der Vortrag sei auch nicht schlüssig, da das beklagte Land einräume, dass sie ursprünglich zur Vertretung der Beschäftigten Frau S. eingestellt worden sei. Da Frau W. auch bereits seit dem 30.10.2017 erkrankt gewesen sei, habe das beklagte Land zum Zeitpunkt des maßgeblichen Vertragsschlusses vom 06.09.2022 nicht davon ausgehen können, dass Frau W. ihren Dienst wiederaufnehmen würde. Frau W. sei bereits etwa ab dem Ende des Jahres 2019 bzw. zu Beginn des Jahres 2020 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt worden. Es habe sich um eine Erwerbsminderungsrente gehandelt, die keine Erwerbstätigkeit zugelassen habe. Entsprechend habe Frau W. bereits am 26.08.2020 sämtliche persönlichen Gegenstände bei der endbeklagten Behörde abgeholt. Ihre Büroschlüssel habe Frau W. im Übrigen an diesem Tag bei ihr - der Klägerin - als organisatorischer Leitung der Lehrplanung selbst abgegeben, was der Behörde bekannt gewesen sei. Das beklagte Land habe mit einer Rückkehr von Frau W. nicht mehr gerechnet und auch nicht rechnen können. Randnummer 51 Ihre befristete Aufstockung der Arbeitszeit habe auch in keinerlei Zusammenhang mit der Beschäftigten Frau Fü. gestanden. Frau Fü. sei bereits seit dem 05.10.2021 erkrankt und seither nicht in den Dienst zurückgekehrt. Der Ausfall von Frau Fü. sei durch die Einstellung der Beschäftigten H. kompensiert worden. Erstinstanzlich habe das beklagte Land vorgetragen, dass die hier entscheidende Befristung gerade nicht auf der Abwesenheit von Frau Fü. beruhe. Vielmehr ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag, dass das beklagte Land keine Rückkehrprognose in Bezug auf Frau Fü. angestellt habe. Randnummer 52 Bei Frau Fü. sei bereits Ende des Jahres 2018 die Diagnose "COPD" (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) gestellt worden. Nach den Frau Fü. betreffenden betriebsärztlichen Gutachten vom 15.01.2019 und vom 04.02.2019 sei für Frau Fü. der Einsatz in den Fächern Histologie und Mikrobiologie ausgeschlossen worden. Diese Informationen lägen auch dem beklagten Land vor. Es sei daher nicht möglich, dass das beklagte Land mit der Rückkehr von Frau Fü. gerechnet habe. Es sei allseits bekannt gewesen, dass Frau Fü. nie wieder praktischen Unterricht in den Fächern Histologie und/oder Mikrobiologie halten würde. Randnummer 53 Es werde bestritten, dass sie in die Aufgaben von Frau W. eingetreten sei. Einen solchen Eintritt belegten auch nicht unleserliche Exzerpte aus einem Klassenbuch - dessen Authentizität ebenfalls bestritten werde. Randnummer 54 Das Arbeitsgericht sei zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass es auf die Ausführungen des beklagten Landes auf einen abstrakten Vertretungsbedarf nicht ankäme. Besonders deutlich werde dies zuletzt durch den Umstand, dass das beklagte Land selbst vortrage, dass sie in der Unterrichtsplanung eingesetzt gewesen sei, und dass für diese Aufgabe weder Frau W. noch Frau Fü. jemals vorgesehen gewesen seien. Schließlich ergebe sich aus dem Entwurf der Darstellung ihrer Tätigkeit, dass sie keine andere Stelleninhaberin vertrete. Randnummer 55 Das beklagte Land habe erkennbar und unstreitig gerade nicht dargelegt, dass eine gedankliche Zuordnung nach außen erkennbar gewesen wäre. Randnummer 56 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2025 (Blatt 127 ff. der Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 57 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist
GG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 58 In der Sache hatte die Berufung des beklagten Landes keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 06.09.2022 nicht im Hinblick auf den über 50 von Hundert der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehenden Stellenanteil zum 31.12.2023 beendet worden ist. I. Randnummer 59 Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin zutreffend eine Feststellungsklage im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO anstatt einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 17 mwN.; 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 43). So liegt der Fall hier. Gegenstand der Klage ist nicht eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, hier der Befristung von 50 % der Arbeitszeit der Klägerin, die mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist (BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10 mwN.). Randnummer 60 Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses liegt vor, weil sich das beklagte Land auf die mit Vertrag vom 06.09.2022 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung zum 31.12.2023 berufen und sich damit gegen das von der Klägerin erstrebte unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnis gewandt hat. II. Randnummer 61 Die Klage ist auch begründet. Die durch Änderungsvertrag vom 06.09.2022 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 50 % auf 100 % der Arbeitszeit bis zum 31.12.2023 ist unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. 1. Randnummer 62
1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen. Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (vgl. BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 26 mwN.; 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46 mwN.). Randnummer 71 Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Sie ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Arbeitszeit bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von dem Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 28 mwN.; 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47 mwN.). Randnummer 72 cc) Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 50 % ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Randnummer 73
BfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 34 mwN.; 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50). Randnummer 76 Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind aber bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 35 mwN.; 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51 mwN.). Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines - die Arbeitszeiterhöhung betreffenden eigenständigen - Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Arbeitszeitumfangs. Dies ergibt sich aus den im TzBfG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 35 mwN.; 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51 mwN.), etwa wenn bei Vertragsschluss ein Sachverhalt nach § 9 TzBfG vorlag (BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22 mwN.). Randnummer 77 Jedenfalls bei der befristeten Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang bedarf es trotz der Unanwendbarkeit des TzBfG zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung bei der Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit solcher Umstände, die die Befristung des gesamten - über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert geschlossenen - Vertrag rechtfertigen würden. Die dem TzBfG zugrundeliegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt unter anderem vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 36 mwN.; 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 43; 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23 mwN.). Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer - ausgehend von einer zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung - der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Auch lässt sich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit - jedenfalls ab einem erheblichen Umfang - der Sache nach kaum noch unterscheiden vom Abschluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, der unmittelbar der Befristungskontrolle nach dem TzBfG unterfällt. Daher bedarf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt zulässig befristet hätte werden können (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 36 mwN.; 23.03.2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52 mwN.). Die Erheblichkeitsschwelle ist jedenfalls überschritten, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft (BAG 25.04.2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 39 mwN.; ein Teilzeitarbeitsverhältnis von der Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für drei Monate um 4/8 aufgestockt wird: BAG 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24 mwN.). Randnummer 78 dd) Die Rechtswirksamkeit einer Befristung richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten wirken sich daher grundsätzlich auf die Wirksamkeit einer Befristung nicht aus (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 AZR 828/13 - Rn. 28 mwN.). Randnummer 79 Der Sachgrund muss nur für die Befristung als solche bestehen. Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG: BAG 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 14 mwN.). Die vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung im Sinn des § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Vertragsdauer muss sich am Sachgrund orientierten und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des Bedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG 21.02.2018 - 7 AZR 696/16 – Rn. 19 zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG: BAG 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 14 mwN.). Das erhebliche Hinausgehen der vereinbarten Vertragsdauer über die voraussichtliche Dauer des angeführten Sachgrundes spricht dagegen dafür, dass dieser nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 29.07.2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 29 zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, juris). Randnummer 80 ee) Der Angabe eines Sachgrundes für die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit im Änderungsvertrag bedurfte es nicht. Bereits nach dem TzBfG besteht kein Zitiergebot. Das bedeutet, dass der Sachgrund grundsätzlich weder im Arbeitsvertrag angegeben noch dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss mitgeteilt werden muss. Nichts anderes kann für die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung gelten. Randnummer 81 ff) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die streitgegenständliche Befristung der Arbeitszeiterhöhung nicht einer Vertragskontrolle standhält, da keine Umstände vorliegen, nach denen ein über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert geschlossener Vertrag entsprechend der Wertung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zulässig hätte befristet werden können. Randnummer 82
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.