2" ergänzt worden. Dies lasse jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber die Problematik schlicht übersehen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber aufgrund einer einfachen Handhabung des Gesetzes auf die Korrektur eines Listensprungs verzichtet habe. Daher überrasche es auch nicht, dass die Regelung in 23 Jahren nicht angepasst worden sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber über 23 Jahre billigend in Kauf nehme, dass unwirksame Beschlüsse gefasst würden, weil sich der Betriebsrat am Gesetzeswortlaut orientiere. Auch die Begründung in der Drucksache 14/5741 lasse nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber lediglich habe sicherstellen wollen, dass der Minderheitenschutz auch beim Nachrücken gewahrt bleibe. Weitere Änderungen habe der Gesetzgeber nicht vornehmen wollen. Auch der Sinn und Zweck der Norm spreche nicht dafür, dass der Listensprung zu korrigieren sei. Das Bundesarbeitsgericht habe bereits entschieden, dass der Eingriff in den Grundsatz der Wahlgleichheit aufgrund des Minderheitenmandats nach § 15 Abs. 2 BetrVG gerechtfertigt sei. Der Eingriff in die Wahlgleichheit finde bei der Wahl selbst statt. § 25 BetrVG regele das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im Fall des Ausscheidens bzw. der vorübergehenden Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern und komme daher erst in zeitlicher Hinsicht nach der Wahl zum Tragen, also wenn die Betriebsratsmitglieder feststehen würden. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der rechtmäßige Eingriff in die Wahlgleichheit nachträglich korrigiert werden solle. Wenn ein Listensprung eingetreten sei, so sei dieser Zustand bis zur nächsten Wahl perpetuiert. Eine Korrektur sei durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine Korrektur des Listensprungs geregelt. Das eine nachträgliche Korrektur nicht stattfinde, ergebe sich auch daraus, dass letztlich die jeweiligen Listen es selbst in der Hand hätten, einen Listensprung zu verhindern, indem sie genügend Mitglieder des Minderheitengeschlechts auf ihrer Liste aufnehmen würden. Zudem habe der Gesetzgeber mit § 25 BetrVG eine einfache praktische Regelung schaffen wollen und daher keine Korrektur des Listensprungs vorgesehen. Bei der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds sei das Ersatzmitglied zu laden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine Verhinderung sehr kurzfristig angezeigt werde und der Betriebsrat schnellt handeln müsse. Der Gesetzgeber habe dies mit einer einfachen und praktischen Regelung in § 25 BetrVG berücksichtigt, um das nachrückende Betriebsratsmitglied zu bestimmen. Bei einer Korrektur des Listensprungs wäre die einfache Bestimmung des "Nachrückers" nicht mehr möglich. Bei mehreren Listensprüngen müsste der Betriebsrat komplizierte Überlegungen anstellen, wie z.B. bei welcher Liste der Listensprung zuerst zu korrigieren wäre. Zudem stelle sich die Frage, wann eine Korrektur überhaupt vorzunehmen wäre. Es sei dem Betriebsrat schlichtweg nicht zumutbar, derartige Überlegungen und Entscheidungen sehr kurzfristig vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass Beschlüsse wirksam seien. Es bedürfe daher einer einfachen und praktischen Regelung zur Bestimmung der Nachrücker. Randnummer 16 Der zu 2. beteiligte Betriebsrat beantragt, Randnummer 17 den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. Mai 2024 - 6 BVGa 1/24 - abzuändern und den Antrag der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 19 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beteiligten zu 3. und 4. stellen keinen Antrag. Randnummer 21 Die Arbeitgeberin erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Der hierfür erforderliche Verfügungsanspruch liege vor. Infolge des Rücktritts von Herrn W sei der Beteiligte zu 3. aus der Liste 1 als Ersatzmitglied nachgerückt und Betriebsratsmitglied geworden. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG würden die Ersatzmitglieder zwar grundsätzlich derjenigen Vorschlagsliste entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehörten. Dies gelte indes gerade nicht uneingeschränkt. Vielmehr habe die Heranziehung der Ersatzmitglieder "
VG" zu erfolgen. Mit diesem Wortlaut sei § 15 Abs. 2 BetrVG insgesamt bei der Ermittlung der Ersatzmitglieder in den Blick zu nehmen. § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein zuvor erfolgter Listensprung zum Schutze des Geschlechts der Minderheit im Falle des Nachrückens eines Ersatzmitglieds rückgängig zu machen sei, wenn ein Schutz des Minderheitengeschlechts nicht mehr erforderlich sei, da das Quorum nach § 15 Abs. 2 BetrVG gewahrt bleibe. Dies führe vorliegend dazu, dass das Ersatzmitglied für das zurückgetretene Betriebsratsmitglied W entsprechend der Höchstzahlen der Betriebsratswahl 2022 aus der Liste 1 nachzurücken habe. Der Wahlgleichheitsgrundsatz gelte als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für Betriebsratswahlen. Bei der Betriebsratswahl im Jahr 2022 sei in den Grundsatz der Wahlgleichheit dadurch eingegriffen worden, dass das dritte Mandat der Liste 1 aufgrund von § 15 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 15 Abs. 5 WO auf die Liste 4 und dort auf Frau Z übergegangen sei. Streitgegenständlich sei nicht der (gerechtfertigte) Eingriff durch den Listensprung im Anschluss an die Betriebsratswahl im Jahr 2022, sondern der nicht rückgängig gemachte Listensprung nach Rücktritt von Herrn W im Februar diesen Jahres. Durch den Rücktritt von Herrn W (Liste 4) sei Frau Z in der Liste 4 weiter nach oben gerückt, so dass das Minderheitengeschlecht nunmehr auch ohne Listensprung gewahrt werde. Für ein Mandat des Beteiligten zu
2" ergänzt worden. Nach der denkbar kurzen Begründung stellten die Änderungen sicher, dass das Nachrücken der Ersatzmitglieder entsprechend § 15 Abs. 2 BetrVG erfolgen müsse, um sicherzustellen, dass die Repräsentanz der Geschlechter auch beim Nachrücken in den Betriebsrat gewahrt bleibe. Der geäußerte Wille des Gesetzgebers beziehe sich mithin nur auf die Fallkonstellation, dass auch nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses über die gesamte Wahlperiode hinweg die Repräsentanz des Minderheitengeschlechts sichergestellt werden müsse. Der Gesetzesbegründung sei hingegen nicht zu entnehmen, dass in anderen Fällen - wie hier - in den Grundsatz der Wahlgleichheit eingegriffen werden solle. Der Fall, dass ein Listensprung zum Schutz des Minderheitengeschlechts erfolgt sei, das Geschlecht der Minderheit aufgrund "Nach-Oben-Rücksens" in der Liste weiterhin ausreichend repräsentiert werde bei der Nachrückung eines weiteren Ersatzmitglieds, sei beim Einfügen der Regelung schlicht übersehen worden. Entgegen der Schlussfolgerung des Betriebsrats stelle das angeführte Untätigbleiben gerade keinen klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers dar. Zum anderen gebe es auch keine Rechtsprechung zu der angegebenen Konstellation. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dieses praktische Problem den Gesetzgeber auf irgendeine Weise erreicht haben könne. Der Vorschlag des Betriebsrats, dass letztlich die jeweiligen Listen es selbst in der Hand hätten, einen Listensprung zu verhindern, sei zwar zutreffend, betreffe jedoch nicht die vorliegende Problematik. Wie bereits dargelegt, sei der Listensprung gerechtfertigt und auch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Es gehe vorliegend darum, einen Listensprung rückgängig zu machen, da ein weiterer Eingriff in den Grundsatz der Wahlgleichheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Auch die Behauptung des Betriebsrats, dass der Gesetzgeber mit § 25 BetrVG eine einfache praktische Regelung habe schaffen wollen, stelle sich als reine Mutmaßung dar. Im Übrigen sei anhand der Vorschlagslisten, der Wahlbekanntmachung und auch der weiteren Dokumentation der erfolgten Rücktritte unproblematisch nachvollziehbar, welcher Listensprung rückgängig zu machen sei. Nicht zuletzt rechtfertige auch der Wunsch nach einer einfachen praktischen Regelung nicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Grundsatz der Wahlgleichheit. Das Arbeitsgericht habe § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in zulässiger Weise verfassungskonform ausgelegt. Nicht ersichtlich sei weiterhin, woraus der Betriebsrat seine Auffassung ableite, dass sich ein Listensprung bis zur nächsten Wahl perpetuiere. Der Wählerwille und das entsprechende Wahlergebnis seien über die gesamte Wahlperiode zu beachten und nicht nur bei der Wahl selbst. Dies verdeutliche auch die angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom
VG der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist der Betriebsrat - wie hier - im Wege der Verhältniswahl gewählt worden, so rücken die Ersatzmitglieder mithin in der Reihenfolge nach, in der sie auf der Liste aufgeführt sind, der das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört. Dabei ist allerdings die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG zwingend zu beachten. Der Verweis in § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat zur Folge, dass gewährleistet bleiben muss, dass das in der Minderheit befindliche Geschlecht entsprechend seinem Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten bleibt. Randnummer 27 Nach der gesetzlichen Regelung ist mithin das Ersatzmitglied der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied Herr W angehört, mithin der Vorschlagsliste 4. Die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG bleibt hierdurch gewahrt, weil mit dem Betriebsratsmitglied Frau Z (ehemals Y) das in der Minderheit befindliche Geschlecht weiterhin mit einem Betriebsratssitz vertreten ist. Randnummer 28 II. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kommt eine verfassungskonforme Auslegung des § 25 Abs. 2 BetrVG dahingehend, dass anlässlich eines Nachrückvorgangs ein nunmehr nicht mehr erforderlicher Listensprung rückgängig zu machen sein soll, nicht in Betracht. Dem steht der eindeutige Gesetzeswortlaut auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Randnummer 29 Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung sieht eindeutig vor, dass das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen ist, der das zu ersetzende Mitglied angehört. Eine Ausnahme ist mit der in § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgenommenen Formulierung "
VG erforderlich ist. Dem entspricht auch die von der Arbeitgeberin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 21. Juni 2024 selbst zitierte Gesetzesbegründung. Danach soll die Ergänzung der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 2 BetrVG durch die Formulierung "
2" gewährleisten, dass das Nachrücken der Ersatzmitglieder entsprechend § 15 Abs. 2 erfolgen muss, um sicherzustellen, dass die Repräsentanz der Geschlechter auch beim Nachrücken in den Betriebsrat gewahrt bleibt ( BT-Drucksache 14/5741 S. 39 ). Für eine nachträgliche Korrektur eines Listensprungs - nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 18 Satz 1 WO) - bietet weder der Wortlaut noch der Zweck der Norm einen hinreichenden Anhaltspunkt. Im Übrigen ist auch für die Quote nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 15 Abs. 2 BetrVG allein der Zeitpunkt der Betriebsratswahl und nicht etwa der Zeitpunkt des Nachrückens ausschlaggebend ( Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.