gehend BVerwG,
stehend abgebildet: … … Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass dieser nicht berechtigt sei, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie im Tenor abgebildet. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine GmbH und betreibt eine Weinkellerei mit Sitz in L. Zum
dem „Edition B.“ der Name „für ein Gemeinschaftsprojekt passionierter Familien und des Önologen A.“ sei, folge für den Verbraucher, dass es sich um die Bezeichnung eines Projektweins und nicht um den Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Trauben handele. Zwar klinge die Bezeichnung „B.“
einem Berg, aber nicht
einem Weinberg. Nur der ortskundige Verbraucher verstehe dies als Ortsangabe, weil es sich bei der Lagebezeichnung nicht um eine berühmte oder bekannte Weinlage handele. Die ungewöhnliche Kombination eines Ortsnamens mit einer Fantasiebezeichnung sei
der Rechtsprechung nicht als (schein-)geografische Angabe zu verstehen. Außerdem sei es nicht verboten, wenn im Namen eines Weines eine Lagebezeichnung anklinge, sondern nur, einen entsprechenden Namen zu verwenden, wenn der Verbraucher daraus auf die Herkunft der Trauben schließen könne, aus denen der Wein gewonnen werde. Das DPMA sowie das EUIPO seien den Anmeldungen zur Markeneintragung im Übrigen anstandslos gefolgt und keine der Institutionen habe aufgrund des Vorliegens einer geografischen Herkunftsangabe oder einer Verwechslungsgefahr mit einer solchen ein Freihaltebedürfnis angenommen. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 6 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie
stehend abgebildet: s. Tenor Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung hat er angeführt, Angaben zu der geografischen Herkunft seien solche Angaben, die den geografischen Raum, aus dem ein Erzeugnis stamme, festlegten. Sie sollten den Verbraucher darauf hinweisen, dass das bezeichnete Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stamme. Beim Wein sei
allgemeiner Ansicht unter der Herkunft der Ort zu verstehen, an dem die Trauben gewachsen seien. Die Bezeichnung „Edition B.“ sei daher als irreführende geografische Angabe unzulässig. „B.“ sei eine in der Weinbergsrolle eingetragene Lage jeweils für die Orte M., F. und W. und deshalb eine geografische Herkunftsangabe
dem Weingesetz. In der von der Klägerin gewählten Etikettierung des Weins klinge die Lagebezeichnung nicht nur an, sondern sie werde irreführend verwendet. Gerade die Endung „-berg“ weise auf eine Lagebezeichnung hin. In Rheinland-Pfalz sei es auch langjährige Verwaltungspraxis, als Herkunftsangabe eines Weines eine verkürzte Lagenangabe ohne Nennung eines Gemeindenamens zu verwenden. Zur Irreführung trage auch bei, dass die etikettierten Weine unter anderem in den ehemaligen Räumen der Winzergenossenschaft B. in M. vertrieben würden, sodass ein regionaler Bezug zur Weinlage bestehe. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei dem Lagenamen „B.“ um eine bekannte Weinlage handele, da nicht nur berühmte Lagen gegen Irreführung geschützt seien. Die Irreführungsgefahr werde auch weder durch den Text auf dem Rückenetikett noch durch die Wortkombination mit dem Begriff „Edition“ abgewendet. Im Übrigen sei unerheblich, ob die Markeneintragung des Begriffes ohne Beanstandung verlaufen sei, da die Markeneintragung an sich nicht ohne weiteres eine Aussage zur Rechtmäßigkeit des verwendeten Begriffes treffe. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
V bzw. § 39 S. 1 Nr. 2 WeinV a.F. sei der Gemeindename nicht zwingender Bestandteil des Namens einer Lage im Sinne einer geografischen Angabe
den weinrechtlichen Vorschriften. Zwar müsse der Gemeindenamen
der Vorschrift hinzugefügt werden, eine Lagebezeichnung liege aber auch ohne die Hinzufügung eines Gemeindenamens vor. Auch die Voranstellung des Begriffs „Edition“ ändere daran nichts, da es sich trotz dieses Zusatzes bei dem Begriff „B.“ um eine tatsächliche Lageangabe handele. Randnummer 12 Außerdem verstoße die Etikettierung gegen das Irreführungsverbot aus § 22b Abs. 2 WeinG,
dem geografische Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden dürften, die nicht aus der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich stammten, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft bestehe. Die Vorschrift sei trotz Art. 103 VO (EU) Nr. 1308/2013 hier anwendbar, weil es sich um eine fakultative geografische Angabe handele. Bei dem Begriff „B.“ handele es sich wie festgestellt um eine geografische Bezeichnung, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werde. Sie sei geeignet, bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, der Wein stamme aus der Weinlage B. (insbesondere in M.). Dieser Eindruck werde weder durch die Beifügung des Begriffs „Edition“, noch durch die Informationen auf dem Rücketikett verhindert. Es sei auch unerheblich, dass der Begriff „Edition B.“ als Marke eingetragen sei, da die Eintragung einer Marke eine andere Zielrichtung habe als die weinrechtlichen Irreführungsvorschriften. Randnummer 13 Doch selbst wenn man die Kombination „Edition B.“ nicht mehr als geografische Angabe ansehe, sondern als Fantasienamen, stelle die Bezeichnung einen Verstoß gegen das allgemeine unionsrechtliche Irreführungsverbot ausArt. 118 VO (EU) Nr. 1308/2013 i.Vm. Art. 7 Abs. 1 lit.
G nur dann nicht genutzt werden, wenn die Bezeichnung die Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft verursache. Es komme also nicht auf die Eintragung in die Weinbergsrolle an sich an, sondern auf die Gefahr der Irreführung. § 22b Abs. 2 WeinG habe im Übrigen keinen eigenen Regelungsgehalt, weil Art. 7 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 1169/2011 als europarechtliche Vorschrift vorgehe. Prüfungsmaßstab sei hier immer der durchschnittliche Weintrinker und Weinkäufer.
V sei Lagebezeichnungen immer der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen. Ohne diesen handele es sich nur um eine Rumpfbezeichnung, die Lagebezeichnung habe nur bei Weltlagen eine alleinige Aussagekraft. Eine geografische Zuordnung sei für den Verbraucher erst durch den Gemeindenamen möglich. Fehle diese Angabe, gehe der durchschnittliche Verbraucher gerade nicht von einer Lagebezeichnung aus, weil erst durch die Beifügung des Gemeindenamens deutlich werde, ob die Angabe auf dem Etikett eine Lagebezeichnung oder eine Fantasiebezeichnung sei. Da bei der Bezeichnung „Edition B.“ gerade der Gemeindename fehle, handele es sich um keine Lagebezeichnung. Außerdem weise der Begriff Edition auf die besondere Ausgabe eines Weines hin, nicht aber auf seine spezifische Herkunft. Randnummer 15 Der Klägerin stehe auch
wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis zu, obwohl sie den Wein inzwischen mit einer anderen Etikettierung vertreibe. Sie wollen das streitgegenständliche Etikett
wie vor verwenden. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie
stehend abgebildet: (s. Tenor) Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Berufung sei unbegründet, da die Klage aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses inzwischen nicht mehr zulässig sei. Ausweislich eines mit Datum vom 18. Juli 2024 eingegangenen Kontrollberichts der Weinkontrolle seien bei einer Betriebskontrolle Etiketten der Klägerin aufgefallen, welche die Angabe „Edition G.“ trügen. Daher sei das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bezüglich der Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Bezeichnung „Edition B.“ zu verwenden, entfallen. Randnummer 21 Im Übrigen verstoße die begehrte Etikettierung
wie vor gegenArt. 120 Abs. 1 lit.
1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 lit. a) VO (EU) Nr. 2019/33 i.V.m. §§ 22 b Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 WeinG um eine geografische Herkunftsbezeichnung, was auch durch das Voranstellen des Begriffs „Edition“ nicht entkräftet werde. Ein Lagename weise auf die Herkunft des Produkts hin, hier lägen die Voraussetzungen für die Verwendung des existenten Lagenamens aber nicht vor. Randnummer 22 Unabhängig davon stelle die Bezeichnung auch einen Verstoß gegen § 22b Abs. 2 WeinG dar. Geografische Bezeichnungen dürften im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich stammten, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft bestehe. Dies sei der Fall, da die Bezeichnung „B.“ auch ohne Gemeindeangabe vom Verbraucher als Lage zu identifizieren sei. In Rheinland-Pfalz seien verkürzte Lagenamen in der Verwaltungspraxis gebräuchlich. Da „-berg“ ein Lagenamen häufig immanenter Begriff sei, sei die geografische Herkunftsbezeichnung nicht erst in Kombination mit einem Gemeindenamen erkennbar. Der Verbraucher ginge auch nicht automatisch von einer Fantasiebezeichnung aus, wenn kein Gemeindename genannt sei. Solange auf dem Etikett an keiner Stelle erklärt werde, dass es sich wirklich um eine Fantasiebezeichnung handele, bleibe die Gefahr der Irreführung bestehen. Der Lagename behalte auch ohne Gemeindeangabe seine Gültigkeit als geografische Angabe. Dafür müsse es sich auch nicht um eine weltberühmte Lage handeln, entscheidend sei, wie der durchschnittliche Verbraucher den Begriff auffasse. Zwar deute die Verwendung des Begriffs „Edition“ auf eine bestimmte Ausgabe eines Weines hin, der Verbraucher beziehe die Angaben auf einem Etikett aber in erster Linie auf die Eigenschaften des Produktes, hier die geografische Herkunft. Der Verbraucher könnte daher annehmen, dass es sich bei dem Wein um eine Sonderausgabe aus der Lage „B.“ handele. Die Gefahr der Irreführung werde auch nicht durch den Text auf dem Rückenetikett entkräftet, da dieser neben der plakativen Angabe auf dem Vorderetikett kaum wahrgenommen werde. Außerdem sei der Text auf dem Rückenetikett für sich allein ebenfalls wegen der Bezugnahme auf die alte Winzergenossenschaft unter dem entsprechenden Namen irreführend, da auch keine Trauben der Genossenschaft verwendet würden. Die Angabe hinsichtlich des Gemeinschaftsprojekts passionierter Familien und des Oenologen A. sei unklar, da nicht deutlich werde, ob Mitglieder der ehemaligen Winzergenossenschaft daran beteiligt seien. Insgesamt werde es dem Schutz geografischer Herkunftsangaben nicht gerecht, wenn durch die Kombination mit dem Begriff „Edition“ der Herkunftscharakter einer Bezeichnung aufgehoben werden könne. So könne jeder Erzeuger Lagenamen mit einer Bezeichnung ergänzen und so die Schutzvorschriften entwerten. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Randnummer 25 I. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage der Klägerin stattgeben müssen, da der Beklagte nicht berechtigt ist, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie im Tenor abgebildet. Randnummer 26 1. Die Klage der Klägerin ist zunächst zulässig. Insbesondere ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht dadurch entfallen, dass sie ihren Wein zur Zeit mit der Etikettierung „Edition B.“ vertreibt. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist grundsätzlich gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 30. Auflage 2024, § 43, Rn. 24 m.w.N.). Eine Klärung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens abzuwarten ist dem Rechtssuchenden in diesem Zusammenhang nicht zumutbar (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. März 2019 – 8 A 11522/18.OVG –, juris Rn. 33 m.w.N.). Die Klägerin hat im Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass sie
wie vor beabsichtigt, ihren Wein mit der streitgegenständlichen Etikettierung, die sie auch als Marke hat eintragen lassen, in den Verkehr zu bringen. Dass sie das Risiko einer Nutzung vor dem Hintergrund des zu ihren Ungunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteils nicht eingehen will, lässt vor dem Hintergrund der oben dargelegten Maßstäbe ihr Feststellungsinteresse nicht entfallen. Randnummer 27 2. Die Klage der Klägerin ist auch begründet, weil sie berechtigt ist, ihren Wein mit der streitgegenständlichen Etikettierung in den Verkehr zu bringen. Die Bezeichnung „E.“ ist bei Betrachtung der gesamten streitgegenständlichen Etikettierung nicht als geographische Angabe, sondern als Fantasiebezeichnung anzusehen ( a. ) und verstößt als solche auch nicht gegen das allgemeine europarechtliche Irreführungsverbot ( b. ). Randnummer 28 a. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das entsprechende Erzeugnis nicht gemäß den europarechtlichen Etikettierungsvorschriften ausgezeichnet ist.
Maßgabe des Art. 120 Abs. 1 lit.
Ansicht des Senats beurteilt sich die Frage, ob auf dem streitgegenständlichen Etikett eine geografische Angabe verwendet wird, aber nicht ausgehend von dem isolierten Begriff „B.“, aus dessen Lage die für den von der Klägerin vertriebenen Wein gekelterten Trauben unstreitig nicht stammen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Begriff „B.“ allein keine geografische Angabe, weil ihm keine entsprechende Ortsbezeichnung beigefügt ist. Zwar wurde in der Rechtsprechung in der Vergangenheit vertreten, dass ein Lagename auch ohne das Hinzutreten von Ortsbezeichnungen als geografische Angabe gesehen werden könne (so OVG NRW, Urteil vom
dem bei der Verwendung des Namens einer Einzellage zur Bezeichnung eines Weines diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar hinzuzufügen ist. Zwar ist diese Vorschrift erst für die Erntejahrgänge ab 2025 anwendbar (§ 54 Abs. 16 WeinV). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt im Rahmen der Feststellungsklage ist jedoch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wenn es sich um die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses handelt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Februar 2010 – 3 L 6/08 –, juris Rn. 32; HessVGH, Urtei vom 6. Mai 2015 – 6 A 1514/14 –, juris Rn. 26). Der Antrag der Klägerin bezieht sich auf die grundsätzliche Berechtigung des Beklagten, die streitgegenständliche Etikettierung zu beanstanden. Daher ist auf die
V zu beurteilende Rechtslage abzustellen,
der Weine aus der Lage „B.“ ab dem Erntejahrgang 2025 zwingend je
Herkunft entweder als „B. W.“, „B. F.“ oder „B. M.“ zu bezeichnen sind. Im Übrigen war die Hinzufügung des Ortsnamens auch
V a.F. bereits obligatorisch, allerdings ohne das Erfordernis des unmittelbaren Hinzufügens. Aus beiden Fassungen der Vorschrift ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber keine Bezeichnung von Einzellagen ohne Ortsnamen mehr vorsehen wollte. Dies beruht auf der von der EU eingeleiteten, in Deutschland inzwischen kodifizierten Weinrechtsreform, die den Übergang vom germanischen Modell (Einteilung
gewachsener Qualität/Mostgewicht) zum romanischen Herkunftsprinzip getreu dem Grundsatz „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“ eingeleitet hat. Mit dem neuen Weinbezeichnungsrecht ist ein Paradigmenwechsel dergestalt erfolgt, dass der Herkunft des Weines die entscheidende Bedeutung für das Qualitätsurteil beigemessen wird und nicht mehr der „Qualität im Glase“.
diesen Maßgaben richtet sich zukünftig die Erwartung des Verbrauchers an die Aufmachung einer Weinetikettierung. Denn für das Verständnis der Angaben der Etikettierung kommt es auf die mutmaßlichen Erwartungen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers mit einer gewissen Allgemeinbildung an. Es zählt also weder das Verständnis des flüchtigen Verbrauchers noch dasjenige des Weinkenners (BVerwG, Urteil vom
der alten Rechtslage der Ortsname als zusätzliches Erkennungsmerkmal heranzuziehen und im Einzelfall zu prüfen war, ob die Fantasiebezeichnung geeignet ist, als geografischer Herkunftshinweis aufgefasst zu werden (s. dazu VG Würzburg, Urteil vom 30. April 2015 – W 3 K 13.534 –, juris Rn. 69 und BGH, Beschluss vom 28. September 1979 – I ZB 2/78 –, juris Rn. 13).
der neuen Rechtslage ist es dem Beklagten auch insbesondere verwehrt, sich darauf zu berufen, verkürzte Lagenamen seien in der rheinland-pfälzischen Verwaltungspraxis gebräuchlich (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Randnummer 32
diesen Maßgaben kann im hier zu entscheidenden Einzelfall die Bezeichnung „Edition B.“ aufgrund des Fehlens eines Ortsnamens
der Verkehrsauffassung eben gerade nicht mehr als geografische Angabe aufgefasst werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einzellage „B.“ für drei Orte eingetragen ist, von denen nur einer, nämlich M., überhaupt im Anbaugebiet des von der Klägerin vermarkteten Weines – Nahe – liegt, während die anderen im Weinbaugebiet Rheinhessen zu verorten sind. Ohne den entsprechenden Ortsnamen ist „B.“ eben keine geografisch präzise zu verortenden Lage, insbesondere nicht in der Kombination mit dem Wort „Edition“. Für diese Lesart spricht auch die Gesamtschau des Etiketts, das in seiner grafischen Aufmachung den Schriftzug „Edition B.“ in einheitlicher Schriftart und Schriftgröße setzt, so dass er optisch als zusammenhängender Begriff zu lesen ist. Hinzu kommt, dass auch die graphische Darstellung eines Reiters auf dem Vorderetikett keinerlei geografische Assoziation, weder zu einem Berg noch einem Weinberg, weckt (anders in dem vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. August 1986 – 6 U 91/86 –, WRP 1986, 691 ff. entschiedenen Fall, in dem das Etikett das Bild eines Bauwerks in einer Landschaft trug). Auch die Angaben auf dem Rückenetikett,
denen „die Edition B. für ein Gemeinschaftsprojekt passionierter Familien und des Oenologen A.“ steht, entbehren jeglichen geografischen Bezugs. Bereits
der zu § 39 WeinV a.F. ergangenen Rechtsprechung sollte die Verwendung ausschließlich eines Lagenamen nur dann gestattet sein, soweit an anderer Stelle der Lagename mit der entsprechenden Ortsbezeichnung vorhanden ist (s. dazu ausführlich BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – 20 B16.203 –, juris Rn. 36 ff.). Gerade eine solche Bezeichnung fehlt aber bei der streitgegenständlichen Etikettierung, die einzigen geographischen Bezüge auf dem Rückenetikett sind L. und D. als Sitz der Klägerin. Insbesondere fehlt entgegen den Ausführungen des Beklagten auch jeder Bezug zu dem Ort M. Randnummer 33 Für den durchschnittlichen Verbraucher wird daher unter Berücksichtigung der gesamten Aufmachung des Etiketts und der neuen Rechtslage hinsichtlich der Bezeichnung von Einzellagen hinreichend deutlich, dass die Klägerin unter der streitgegenständlichen Bezeichnung „Edition B.“ eben keine Einzellage vertreibt. Damit liegt hier keine Nutzung einer geografischen Angabe vor, sondern die einer Fantasiebezeichnung, die nicht an den Voraussetzungen des Art. 120 Abs. 1 lit. g) VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 2019/33 zu messen ist. Ein Vermarktungsverbot
G findet daher keine Grundlage. Ebenso wenig ist der Anwendungsbereich des § 22b Abs. 2 WeinG eröffnet, weil der Tatbestand der Vorschrift ebenfalls die – hier nicht gegebene – Benutzung einer geografischen Angabe voraussetzt. Randnummer 34 b. Grundsätzlich gilt jedoch auch für eine Fantasiebezeichnung, dass sie nicht geeignet sein darf, den Verbraucher irrezuführen. Ein Verstoß gegen das allgemeine europarechtliche Irreführungsverbot (Art. 118 VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 liegt aber hier nicht vor. „Irreführend“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Es ist festzustellen, wie eine bestimmte Angabe verstanden wird oder verstanden werden kann, und ob dieses Verständnis von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Dabei kann der Richter das maßgebliche Verkehrsverständnis in der Regel kraft eigener Sachkunde feststellen (Bock, in: Koch/Eichele, Weinrechtsportal, abgerufen Mai 2025, Schlagwort „Irreführungsverbot“, Anm. 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.