LaG (juris: WeinLaG RP) setzt die substantiierte Darlegung von wesentlichen Veränderungen in der Absatzstruktur voraus. (Rn.39)
teile, bei der von ihr beantragten Änderung des Lagenamens in der Weinbergsrolle könne man dagegen die Bezeichnung "Region Zeller Schwarze Katz" verwenden. Mit Stellungnahme vom
neuem Recht vorgeschriebenen Namens sei mit Umsatzeinbrüchen zu rechnen, da die Käufer sich über die Änderung der Angabe wundern und in ihrem Kaufverhalten verunsichert würden. Die Neueintragung stimme auch mit dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 Weinlagengesetz – WeinLaG – überein, der bestimme, dass bei Eintragung eines Lagenamens "der herkömmliche Name" als Lagename eingetragen werden solle. Außerdem sei
dieser Vorschrift der vorgeschlagene Name zu berücksichtigen, wenn er "bisher regelmäßig zur Bezeichnung eines Weines benutzt worden sei und erhebliches Interesse an seiner Fortgeltung" bestehe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, mit dem Schutz der Fortgeltung des Namens würden auch die Marketinginteressen der Winzer vor Ort geschützt.
der Ratio des Weinlagengesetzes sollten die Winzer Lagenamen nutzen können, um ihren Absatz zu steigern. Wenn ihnen dies aufgrund einer Rechtsänderung nicht mehr möglich sei, sollten sie das Recht haben, den Lagenamen zu ändern. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
Inkrafttreten des Weingesetzes vom 16. Juli 1969 nur zulässig, wenn wesentliche Veränderungen in der Absatzstruktur eine Neuabgrenzung und Umbenennung erforderten. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handele. Die Weinbergsrolle solle
Inkrafttreten des Weingesetzes nur in besonders wichtigen Fällen geändert werden können, um der Kontinuität im geographischen Bezeichnungsrecht und der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Seit der Einführung des romanischen Herkunftsprinzips im Weinbezeichnungsrecht sei entscheidend, woher die Trauben stammten. Je enger die Herkunft abzugrenzen sei, desto höhere Qualität werde dem entsprechenden Wein zugeschrieben.
V – sei ab dem Erntejahrgang 2026 immer die Bezeichnung "Region" unmittelbar voranzustellen, wenn zur Bezeichnung eines in § 39 Abs. 1 WeinV aufgeführten Erzeugnisses beim Inverkehrbringen der Name eines Bereichs oder einer Großlage verwendet werde. Dies solle für den Verbraucher die Stufe der Herkunftspyramide erkennbar machen. § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WeinV erlaube die Verwendung des Namens einer Gemeinde oder eines Ortsteils zur Bezeichnung nur, wenn die Trauben einen bestimmten Mindestreifegrad bzw. die Erzeugnisse eine bestimmte Mindestqualität aufwiesen. Bei einer Einzellage sei die Gemeinde oder der Ort verpflichtend hinzuzufügen (§ 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WeinV). Ein Qualitätswein aus der Lage "Schwarze Katz" müsse daher mit "Region Schwarze Katz" bezeichnet werden. Wenn man den Gemeindenamen Zell hier hinzufügen wolle, so ergebe sich die Bezeichnung "Zell Region Schwarze Katz" oder "Region Schwarze Katz Zell". Mit der begehrten Änderung des Lagenamens könne man hingegen den Begriff "Region Zeller Schwarze Katz" verwenden, was die neuen Regelungen unterliefe, weil nicht deutlich werde, auf welcher Stufe der Herkunftspyramide – Region oder Einzellage – der Wein zu verorten sei. Dies schaffe Unklarheiten für den Verbraucher, sodass "Zeller Schwarze Katz" kein eintragungsfähiger Lagename sei. Randnummer 14 Die Klägerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Veränderung der Absatzstrukturen durch den neuen Namen zu erwarten sei. Die Prognose über den Einbruch der Verkaufszahlen sei rein spekulativ. Zudem seien die Absatzwege nicht konkret benannt worden, sodass nicht erkennbar sei, worauf sich der erwartete Einbruch beziehen solle. Die hinreichende Besorgnis diesbezüglich reiche jedenfalls nicht aus, da die Vorschrift eng auszulegen sei.Aufgrund der langen Übergangsfristen bei der Einführung der neuen Bezeichnungen habe man auch Zeit gehabt, den Verbraucher an die neue Bezeichnung zu gewöhnen. Außerdem könne der Ortsname Zell weiterhin für die Bezeichnung des Weines verwendet werden, nur nicht an der gewohnten Stelle. Dabei könne die Klägerin auch nicht als Besonderheit geltend machen, dass das Lagegebiet in ihrem Fall identisch mit dem Gemeindegebiet sei. Die gesetzlichen Vorschriften sähen hinsichtlich der Pflicht zur Voranstellung des Begriffs "Region" keine Ausnahmen vor. Eigentumsrechte an der eingetragenen Marke (Art. 14 Grundgesetz – GG –) könne die Klägerin, die als juristische Person des öffentlichen Rechts keine Grundrechtsträgerin sei, nicht geltend machen. Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 WeinLaG auf den vorliegenden Fall scheide aus, da Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig seien. Außerdem sei keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich. Randnummer 15 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, ihr stehe ein Anspruch auf die begehrte Umbenennung der Lage zu. Zweck des Weinlagengesetzes sei es "Namen von einer Aussagekraft anzustreben, die die Vermarktung des Weines auch unter veränderten Wettbewerbsbedingungen ermöglichen" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 WeinLaG). Dabei solle
LaG ein "herkömmlicher Name" von den Gemeinden als Lagenamen vorgeschlagen werden. Insbesondere solle bei einem Erstantrag ein Name berücksichtigt werden, wenn die Vorschlagenden den "Lagenamen bisher regelmäßig zur Bezeichnung ihres Weines benutzt und erhebliche betriebliche Interessen an seiner Fortgeltung" hätten. Dies mache deutlich, dass
dem Gesetzeszweck die Lagebezeichnung den Vermarktungsinteressen der Betriebe vor Ort dienen solle. Zu diesem Zweck sei Kontinuität erforderlich, damit der Verbraucher sich an eine Bezeichnung gewöhnen könne. Der Name "Zeller Schwarze Katz" sei insoweit für den Verbraucher etabliert. Randnummer 16 Die Klägerin habe auch ausreichend dargetan, dass eine Veränderung der Absatzstrukturen durch die
dem neuen Recht vorgeschriebene Lagebezeichnung zu erwarten sei.
Auskunft der Landwirtschaftskammer seien 2021 insgesamt 289 Partien Wein mit einer Gesamtlitermenge von 913.900 l unter der Lagebezeichnung "Zeller Schwarze Katz" angestellt worden. 2022 seien es 242 Partien mit 778.800 l und 2023 insgesamt 261 Partien mit 778.700 l gewesen. In den letzten fünf Jahren seien also regelmäßig zwischen 750.000 l und 1.000.000 l Wein unter dieser Bezeichnung zur Qualitätsprüfung angestellt worden. Die Großlage habe insgesamt eine Größe von etwa 270 ha, von der bei einem Hektarhöchstertrag von 12.500 l eine Gesamtmenge von 3.375.000 l geerntet werden könne. Ungefähr zwischen einem Drittel und einem Viertel der Gesamterntemenge aus der Stadt Zell werde also unter der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" vermarktet. Die Winzer vor Ort hätten daher großes Interesse an der Erhaltung der Bezeichnung. Da die Erhaltung des Namens angesichts geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen gerade den Vermarktungsinteressen der Winzer diene, sei die Umbenennung vor dem Zweck des Weinlagengesetzes gerechtfertigt. Im Übrigen seien die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Konkretisierung der zu erwartenden Absatzschwierigkeiten zu hoch. Es könne nicht sein, dass die Absatz- und Umsatzeinbußen erst passieren müssten, bevor eine wesentliche Veränderung angenommen werde. Dann seien die Kunden nämlich bereits verloren und der Name habe keine Kontinuität mehr. Wenn die Zahlen der Landwirtschaftskammer als nicht ausreichend erachtet würden, müsse das Gericht im Rahmen des Aufklärungsgrundsatzes aktuellere anfordern. Die beiden von der Klägerin benannten Kellereien vermarkteten ein Drittel des produzierten Weines, wenn sie also die Befürchtung von Absatzschwierigkeiten hegten, sei dies ernst zu nehmen. Randnummer 17 Die Umbenennung sei auch erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. c) WeinLaG. Ausgehend vom Gesetzeszweck sei eine Anpassung des Lagenamens angezeigt, wenn eine Gesetzesänderung dazu führe, dass eine Vermarktung unter dem eingeführten Namen erschwert werde. Dies sei hier der Fall, weil dem Namen der – bis dato unter dem Namen "Schwarze Katz" in der Weinbergsrolle eingetragenen – Großlage der Begriff "Region" vorangestellt werden müsse, obwohl alle Flächen der Lage im Stadtgebiet der Stadt Zell lägen. Bereits bei der Ersteintragung im Jahr 1971 habe die Lage die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" getragen. Damals habe der Beklagte aber mitgeteilt, es sei nicht nötig, den Gemeindenamen mit in die Weinbergsrolle einzutragen. Jetzt sei die Anpassung allerdings erforderlich, um die Bezeichnung weiterverwenden zu können. Dem stehe das neu eingeführte romanische Herkunftsprinzip auch nicht entgegen. Die engere geographische Angabe
1 lit. g) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Bezeichnung "Region" zum Lagenamen gehörten. Randnummer 18 Die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" sei ein eintragungsfähiger Lagename, sie sei klar und eindeutig und beschreibe eine Lage auf dem Gebiet der Stadt Zell. Es gehe hierbei um den Schutz der Kontinuität der Bezeichnung, die sich über 150 Jahre zurück belegen lasse. Daher könne der Name auch nicht auf "Schwarze Katz" reduziert werden. Das Marketing-Konzept der Stadt und die Winzer arbeiteten durchweg mit dem Begriff "Zeller Schwarze Katz", die Stadthalle heiße so, das Weinfest ebenfalls, verschiedene Themenwanderwege trügen die Bezeichnung sowie ein Brunnen im Zentrum der Stadt. Es gebe eine große zentrale Figur der "Schwarzen Katz" am Ortseingang und jährlich werde ein Stadtwein mit diesem Namen ausgewählt. § 29 Abs. 2 WeinV bestimme, dass als Lagenamen der Name eingetragen werde, der für die Rebflächen herkömmlich sei. Das sei in diesem Fall seit über 150 Jahren "Zeller Schwarze Katz". Es handele sich daher um eine deutsche Herkunftsbezeichnung für Wein, die über eine bloße Herkunftsbezeichnung hinausgehe und überregional bekannt sei. Die Bezeichnung finde sich auch im Anhang 5 Teil C des Weinhandelsabkommens zwischen der EU und den USA aus dem Jahr 2006, sodass der Begriff sogar in den USA als Herkunftsbezeichnung geschützt sei. Randnummer 19
V sei es zudem möglich, in begründeten Einzelfällen, wenn Lagen zusammengefasst werden sollten, einen anderen Namen einzutragen "wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis" bestehe und "Interessen der Verbraucher nicht" entgegenstünden. Der Name müsse dabei einen geographischen Bezug aufweisen. Diese Regelung sei bei der Auslegung von § 13 WeinLaG zu berücksichtigen. Bei der in Rede stehenden Lage gehe es um eine "zusammengefasste Lage", nämlich eine Großlage. Es sei dann sogar möglich, einen anderen als den herkömmlichen Namen einzutragen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis bestehe. Dies zeige, dass wirtschaftliche Interessen eine große Rolle spielten und dies auch bei der Eintragung der Lage zu berücksichtigen sei. § 29 WeinV sei für den vorliegenden Fall auch einschlägig. § 23 Abs. 1 Weingesetz – WeinG – lege fest, welche kleineren geographischen Einheiten im Sinne von Art. 120 Abs. 1 g) VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 S. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung – VO (EU) 2019/33 – bei der Etikettierung deutscher Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe verwendet werden dürften. § 23 Abs. 3 WeinG ermächtige das Bundesministerium, durch Rechtsverordnungen die Voraussetzungen für die Eintragung und die Bezeichnung von Lage und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen. Auf Bundesebene werde also bestimmt, welche materiellen Voraussetzungen es für die Eintragung gebe. § 23 Abs. 4 WeinG ermächtige die Landesregierungen, das Verfahren zu regeln,
dem die Lagen eingetragen würden. Damit könnten die Länder aber nur Näheres über Voraussetzungen und Verfahren für die Eintragung und Löschung der Namen festlegen. Eine Ermächtigung, eigene Voraussetzungen für die Änderung der Lagebezeichnung festzulegen finde sich in der Norm nicht. Also komme es zunächst auf § 29 WeinV an, der
G die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen in der Weinbergsrolle regele. Randnummer 20 Für diese Sichtweise sprächen auch historische Gesichtspunkte. Das Weinlagengesetz sei aufgrund von § 9 WeinG 1969 erlassen worden. Dort sei in § 9 Abs. 2 Satz 2 bestimmt gewesen, dass als Lagename unter anderem nur ein solcher Name eingetragen werden dürfe, der für die Rebflächen herkömmlich sei. Die Aufgabe der Länder habe
Absatz 5 der Vorschrift darin bestanden, die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle sowie "das nähere über Eintragung und Löschung" der Lagenamen zu regeln. Damals sei es darum gegangen, die Vielzahl der – vorher nicht oder nur unzureichend geregelten – näheren geographischen Angaben zu reduzieren. Außerdem sei es zu dieser Zeit Ziel der Regelung im Weingesetz gewesen, wirtschaftlichen Bedürfnissen
zukommen. Es sei darum gegangen, die Namen von Weinbergslagen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Winzer zu regeln. Die Weinrechtsänderung von 2021 habe zwar ihre Rechtsgrundlage in den europäischen Vorgaben, sei aber gerade nicht deren konsequente Umsetzung. Das Unionsrecht kenne die geschützte geographische Ursprungsbezeichnung und die geschützte geographische Angabe (s. Art. 93 VO (EU) Nr. 1308/2013). Dies seien die Einheiten, deren Namen mit einem bestimmten Produkt verbunden seien, sodass eine bestimmte Produktqualität mit einem bestimmten Namen verbunden werde. Mehr sei auf Unionsebene nicht geregelt. Die "näheren geographischen Angaben", seien unionsrechtlich gerade nicht weiter geregelt, wie Art. 120 Abs. 2 g) VO (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 55 VO (EU) 2019/33 zeigten. Dort finde sich überhaupt nichts dazu, dass eine nähere geographische Angabe etwa nur dann verwendet werden dürfe, wenn der so bezeichnete Wein eine höhere Qualität habe. Wenn dies der Zweck von § 39 WeinV sein solle, seien dies rein nationale Überlegungen. Randnummer 21 Außerdem gebe es Inkonsistenzen bei der Angabe von Lagen und Bereichen: Das bundesrechtliche Konzept sei offensichtlich gerade nicht so ausgelegt, dass immer dann, wenn ein Gemeindename in einer "näheren geographischen Herkunftsbezeichnung" im Sinne von § 23 WeinG auf dem Etikett auftauche, der Verbraucher stets einen "Ortswein" erwarten könne. Vielmehr traue der Bundesverordnungsgeber den Verbrauchern auch dort zu, dem Zusatz "Region" zu entnehmen, dass es sich gerade nicht um ein Ortswein handele. Es gebe daher keinen Grund, warum der Verbraucher das bei der Angabe "Region Zeller Schwarze Katz" nicht verstehen könne. Bei der begehrten Umbenennung handele es sich auch nicht um einen offenkundigen Umgehungsversuch. Der Beklagte rege selber an, die Klägerin solle einen Antrag auf Eintragung des Namens "Zeller Schwarze Katz" als eine geschützte Ursprungsbezeichnung stellen. Damit räume er ein, dass der Name verwendet werden könne. Es sei nicht
vollziehbar, warum die Klägerin jedoch erst ein ausgesprochen bürokratisches Eintragungsverfahren für eine geschützte Ursprungsbezeichnung in die Wege leiten müsse, wenn das Ziel auf einem viel einfacheren Weg, nämlich über eine Änderung der Weinbergsrolle, erreicht werden könne. Randnummer 22 Bei einer Verneinung der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 lit.
GO notwendigen Klagebefugnis.
einer früheren Entscheidung des seinerzeit zuständigen
Auffassung des Senats steht diese Argumentation jedoch im Widerspruch zu § 10 Abs. 3 WeinLaG, der für Streitigkeiten über die Eintragung der Lagen ausdrücklich den Verwaltungsgerichtsweg eröffnet. In dem vorgenannten Urteil hat das Gericht diesbezüglich nur festgestellt, dass die Eröffnung des Verwaltungsgerichtsweges in der Vorschrift lediglich bedeute, dass dieser gegeben sei, die einzelnen Klagevoraussetzungen wie die Klagebefugnis aber separat zu prüfen seien.
dieser Auffassung stünde der Rechtsweg dann nur den beteiligten Winzern offen. Eine so heterogene Klägergemeinschaft liefe
Ansicht des Senats jedoch der Intention des im Weinlagengesetz geregelten Verfahrens zuwider,
dem die Gemeinde gerade dafür zuständig ist, den Antrag auf die Lageeintragung (bzw. -änderung) zu stellen und zu diesem Zweck die – nicht bindenden – Vorschläge der beteiligten Winzer zu sammeln. Damit kommt ihr die Aufgabe zu, die Einzelinteressen im behördlichen Verfahren zu bündeln und den Antrag inhaltlich zu gestalten. Der dieser Regelung zugrundeliegende Gedanke der Verfahrensvereinfachung entfaltet nur dann effektive Geltung, wenn er auf das sich anschließende gerichtliche Verfahren übertragen wird und die Gemeinde dort folglich eigene Rechte geltend machen kann (vgl. auch schon OVG RP; Urteil vom
gewachsener Qualität/Mostgewicht – "Qualität im Glase") zum romanischen Herkunftsprinzip getreu dem Grundsatz "je enger die Herkunft, desto höher die Qualität" erfolgt. Die nun geltende Herkunftspyramide hat als Basis den "Deutschen Wein". Auf ihrer zweiten Stufe finden sich die Weine mit geschützter geographischer Angabe (g.g.A.), die in Deutschland auch weiter als "Landwein" bezeichnet werden können. An der Spitze liegen die Qualitäts- oder Prädikatsweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung. Diese oberste Kategorie unterteilt sich in eine weitere vierstufige Herkunftspyramide, die mit steigender Herkunftsstufe höhere Qualitätsanforderungen stellt. Sie beginnt mit Weinen, deren Trauben aus dem gesamten Anbaugebiet stammen können. Auf der nächsten Stufe stehen Weine aus Bereichen oder Großlagen, die
dem neuen Recht mit dem Begriff "Region" gekennzeichnet werden müssen. Darüber stehen die Ortsweine, die Spitze der Herkunftspyramide bilden dann die Lageweine. Die "Schwarze Katz" ist eine
LaG unter diesem Begriff eingetragene Großlage (Zusammenfassung von Flächen), sodass ab dem Erntejahrgang 2026 dem Lagenamen die Bezeichnung "Region" voranzustellen ist (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WeinV).Die Verpflichtung
dieser Vorschrift gilt ausnahmslos, auch wenn ein Wein aus einer Großlage stammt, die sich über das Gebiet nur einer Gemeinde erstreckt, wie es bei der Großlage "Schwarze Katz" der Fall ist. § 39 WeinV sieht für diesen Fall keine Ausnahme von der Kennzeichnungsverpflichtung vor (Boch, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 190. EL August 2024, WeinV § 39, Rn. 26). Zukünftig müssen die Weine aus der Großlage daher mit "Region Schwarze Katz" bezeichnet werden.
V darf zusätzlich der Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nur verwendet werden, wenn die Trauben einen bestimmten Mindestreifegrad bzw. die Erzeugnisse eine bestimmte Mindestqualität aufweisen. Um eine Verwechslung mit einer Einzellage zu vermeiden, darf die Beifügung des Gemeindenamens die
V vorgeschriebene Wortkombination "Region Schwarze Katz" nicht unterbrechen, so dass sich als
neuem Recht zulässige Bezeichnung "Zell Region Schwarze Katz" ergibt. Die begehrte Änderung des Langenamens würde hingegen ermöglichen, den Wein mit der Bezeichnung "Region Zeller Schwarze Katz" in den Verkehr zu bringen. Randnummer 37 2. Die
LaG notwendigen Voraussetzungen für die Änderung des Lagenamens sind jedoch nicht erfüllt. Weder ist die Umbenennung aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Absatzstruktur erforderlich ( a. ), noch handelt es sich bei der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz"
der geltenden Rechtslage um einen eintragungsfähigen Lagenamen ( b. ). Randnummer 38 a. Grundsätzlich besteht kein Anspruch von einzelnen Eigentümern und Nutzungsberechtigten auf einen bestimmten Lagenamen, dessen Erhaltung oder Änderung (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 7 B 79/86 –, BeckRS LMRR 1986, 66).
der Gesetzesbegründung (LT-Drs. VI/1558, S. 8) soll die Weinbergsrolle
Inkrafttreten des Weingesetzes nur in besonders wichtigen Fällen geändert werden können, um eine möglichst große Kontinuität im geographischen Bezeichnungsrecht und Rechtssicherheit im Warenverkehr zu gewährleisten. Daher sollen nur schwerwiegende Gründe eine Umbenennung der Lagenbereiche rechtfertigen. Randnummer 39 aa. Die im vorliegenden Fall geltend gemachten wesentlichen Veränderungen in der Absatzstruktur (§ 13 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. WeinLaG) sind aber
wie vor auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt worden. Die von der Klägerin vorgelegten Zahlen beziehen sich lediglich auf den Anteil des unter der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" vermarkteten Weines an der Gesamterntemenge aus der Stadt Zell. Eine Veränderung der Absatzstruktur in Form von konkreten Absatzeinbußen oder -schwierigkeiten ist dadurch in keiner Weise belegt, so dass für den Senat auch keine Veranlassung besteht, weitere Absatzdaten zu ermitteln. Auch die mit dem Vertrieb des Weines befassten Kellereien äußern nur Erwartungen und Befürchtungen hinsichtlich einer Veränderung der Absatzstruktur, was angesichts des klaren Wortlauts des § 13 Abs. 1 lit.
1308/2013 i.V.m. Art. 26 Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – VO (EU) 2024/1143 – dürfen geografische Angaben, die in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde. Unter "geografische Angaben" im Sinne dieser Vorschriften fallen u.a. geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein (s. Art. 1 Satz 2 VO (EU) 2024/1143). Unter einer Ursprungsbezeichnung ist gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1308/2013 ein Name, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Art. 92 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 – hier Wein – verwendet wird, zu verstehen. Die entsprechenden geschützten Ursprungsangaben werden
Durchlaufen eines in Art. 9 ff. VO (EU) 2024/1143 geregelten Eintragungsverfahrens in einem öffentlich zugänglichen Register der Kommission (Art. 22 VO (EU) 2024/1143) erfasst. Der Möglichkeit, ein solches Eintragungsverfahren zu initiieren, kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass es sich um ein aufwändiges Verfahren handele und zudem nicht feststehe, dass eine Anerkennung der Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung mit Sicherheit erfolgen werde. Abgesehen von der Einschätzung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass ein Eintragungsverfahren wahrscheinlich erfolgreich verlaufen würde, hätte im Zeitraum seit Beginn des streitgegenständlichen Verfahrens – in Gang gesetzt mit dem Antrag der Klägerin im Dezember 2021 – zumindest die Vorabklärung bei der im nationalen Verfahren vorgeschalteten Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erfolgen können, ob die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" als geschützte Ursprungsbezeichnung eintragungsfähig ist. Die Klägerin hat daher nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, einer – unterstellt gegebenen – wesentlichen Veränderung der Absatzstruktur entgegenzuwirken, genutzt, so dass es auch an der Erforderlichkeit im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. WeinLaG für die Änderung der Weinbergsrolle fehlt. Randnummer 41 b. Des Weiteren ist die Umbenennung einer Lage nur dann zulässig, wenn es sich bei der begehrten Neubezeichnung um einen eintragungsfähigen Lagenamen handelt. Die Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" ist jedoch kein
LaG eintragungsfähiger Lagename, da
LaG anstößige oder irreführende Namen nicht eintragungsfähig sind. Denn
den Maßgaben des (neu) geltenden Weinbezeichnungsrechts ist der Name "Zeller Schwarze Katz" geeignet, den Verbraucher über die Herkunft des Weines in die Irre zu führen. Die
dem Begehren der Klägerin umbenannte Großlage wäre
V dann mit "Region Zeller Schwarze Katz" zu bezeichnen. Damit wären der Begriff "Region" und der Gemeindename ebenso nebeneinandergestellt wie der Gemeindename und der Lagename. Da aber laut § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) WeinV bei der Bezeichnung von Einzellagen der Gemeindename verpflichtend unmittelbar voranzustellen oder anzufügen ist, kann der Verbraucher ausgehend von der so gefassten Bezeichnung nicht mehr klar zuordnen, ob es sich bei der genannten Lage um eine Großlage oder eine Einzellage handelt. Dabei ist unerheblich, dass die – bereits vor der Rechtsänderung 2021 bestehende – Verpflichtung, einer Einzellage immer einen Gemeindenamen beizufügen, in Rheinland-Pfalz nicht immer beachtet und dies
Aussage des Beklagten auch geduldet wurde. Mit dem neuen auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden Weinbezeichnungsrecht ist ein Paradigmenwechsel dergestalt erfolgt, dass der Herkunft des Weines die entscheidende Bedeutung für das Qualitätsurteil beigemessen wird und nicht mehr der "Qualität im Glase". Dieser Paradigmenwechsel spiegelt sich aber auch in der Verkehrsauffassung wider. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, kommt es auf die Verkehrsauffassung, also die Auffassung der jeweils betroffenen Verkehrskreise über Bedeutung und Aussagewert einer Werbung oder Aufmachung an. Bei Weinbauerzeugnissen ist dies der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Weinkonsument (Bock, in: Koch/Eichele, Weinrechtsportal, abgerufen Mai 2025, Schlagwort "Irreführungsverbot", Anm. 5.3.2 m.w.N.). Gerade der informierte Weinkonsument darf und muss zukünftig mit dem neuen Recht vom Herkunftsprinzip ausgehen und ist darauf angewiesen, dass die Weinbezeichnung auch den neuen Regelungen entspricht. Vor diesem Hintergrund ist eine Verwaltungspraxis, die die Bezeichnung von Einzellagen ohne Beifügung eines Gemeindenamens dulden würde, mit der neuen Rechtslage nicht mehr zu vereinbaren (Art. 20 Abs. 3 GG). Um eine Irreführung zu vermeiden, kann sich die Großlage "Schwarze Katz" daher des Gemeindenamens nur in der
V vorgeschriebenen Weise bedienen, nämlich außerhalb des zusammenhängenden Begriffs "Region Schwarze Katz" und unter Beachtung der Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WeinV. Ein Lagename, der diese Zuordnung unterläuft, verstößt gegen § 8 Abs. 3 WeinLaG und ist daher nicht eintragungsfähig. Randnummer 42 Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" um einen "herkömmlichen" Lagenamen im Sinne der § 2 Abs. 2 Satz 1 WeinLaG und § 29 Abs. 2 Satz 1 WeinV handele. Auch wenn die Benutzung der Marke "Zeller Schwarze Katz" im Verkehr, auch außerhalb der Vermarktung von Weinerzeugnissen, lokal geläufig ist, ist als "herkömmlicher" Lagename bei der Ersteintragung nur die Bezeichnung "Schwarze Katz" eingetragen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch dem Schreiben des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz vom 21. Oktober 1971 diesbezüglich keine andere Einschätzung zu entnehmen. Auch
damaliger Rechtslage sah das Ministerium keine Veranlassung, die Großlage mit einem den Ortsnamen enthaltenden Namen einzutragen, sondern hat auf die – damals – geltende Rechtslage zur Beifügung von Ortsnamen verwiesen. Damit wird deutlich, dass die Eintragung des Lagenamens "Schwarze Katz" als herkömmlich angesehen wurde und sich die Beifügung eines Ortsnamens
der jeweilig geltenden Rechtslage bestimmen sollte. Im Übrigen gilt auch für eine "herkömmliche" Bezeichnung, dass sie nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet sein darf (§ 22b Abs. 2 WeinG bzw. Art. 118 VO (EU) Nr. 1308/2013 i.Vm. Art. 7 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission [ABl. L 304 S. 18]). Dies wäre aber bei der Eintragung des Namens "Zeller Schwarze Katz" für die Großlage aus den oben unter a. dargelegten Gründen der Fall. Aus denselben Gründen geht der Verweis der Klägerin auf § 29 Abs. 2 Satz 2 WeinV ebenfalls inhaltlich ins Leere, da auch
dieser Vorschrift die Lagebezeichnung die Interessen des Verbrauchers nicht beeinträchtigen darf. Randnummer 43 3. Die Klägerin kann einen Anspruch auf die Umbenennung der Lage auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 13 Abs. 1 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.