dem die Antragsgegnerin mehrere Anzeigen über gleichwohl seitens des Antragstellers durchgeführte Weinbergstouren unter dem Einsatz sog. E-Scooter erreichten, untersagte die Antragsgegnerin mit streitbefangenem Bescheid vom
gängiger Auslegung – auch in den maßgeblichen Kommentaren zur StVO – seien durch das Verkehrszeichen 250 sämtliche Fahrzeuge betroffen, unabhängig von ihrer Antriebsart oder Geschwindigkeit. Die seitens des Antragstellers in Anspruch genommene Vorschrift des § 24 Abs. 2 StVO begründe keine vollständige Gleichstellung der Krankenfahrstühle mit dem Fußgängerverkehr, sodass diese grundsätzlich auch dort verboten seien, wo durch das streitbefangene Verkehrszeichen ein Verbot für Fahrzeuge aller Art bestehe. Jedenfalls liege aber ein Verstoß gegen Randnummer 11 § 4 Abs. 1 der Feld- und Waldwegesatzung der Stadt ... vor, da hiernach die Wirtschaftswege vorrangig der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen dienten und eine darüber hinausgehende Nutzung der Erlaubnis bedürfe, die der Antragsteller nicht besitze. Im Übrigen komme es seit Jahren zu vermehrten Eingaben von Winzerinnen und Winzern, die sich über die zweckwidrige Nutzung der Wirtschaftswege beschwerten, die zu einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Verkehrs führe. Die Nutzung der nicht öffentlichen Feld- und Waldwege durch die seitens des Antragstellers angebotenen gewerblich geführten Gruppenfahrten mit Krankenfahrstühlen führe zu einer erheblichen Erhöhung des Gefahrenpotenzials, insbesondere aufgrund der faktischen Nutzungskonflikte mit dem landwirtschaftlichen Verkehr, wie die Antragsgegnerin im Einzelnen ausführt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und ein Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Randnummer 13 Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Randnummer 14 A. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere – soweit er sich gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Juli 2025 verfügte Benutzungsuntersagung wendet – als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
GO – statthaft, da die aufschiebende Wirkung des hiergegen am 18. Juli 2025 eingelegten Widerspruchs aufgrund der in Ziffer 3 des Bescheids angeordneten sofortigen Vollziehung
GO entfällt. Sofern sich der unbeschränkt gestellte Antrag auch gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Zwangsgeldandrohung richtet, ist der Antrag
GO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen und als solcher
GO statthaft, da diese insoweit bereits
GO i.V.m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – von Gesetzes wegen entfällt. Der gleichwohl durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 9. Juli 2025 auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordneten sofortigen Vollziehung bedurfte es daher insoweit nicht. Randnummer 15 B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 16 I.
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor oder die Behörde ordnet
GO unter Berufung auf das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung des die antragstellende Person belastenden Verwaltungsakts an.
GO kann das angerufene Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen . Dies setzt voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtswidrig war (
folgend 1.) oder das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt (
folgend 2.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom
GO erforderliche schriftliche Begründung. Randnummer 18 Diese Begründungspflicht soll einerseits die betroffene Person in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2025 – 4 B 932/24 –, juris, Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20.OVG –, juris Rn. 6; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 L 601/24.NW – juris Rn. 7). Dabei müssen in
vollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen ersichtlich werden, welche der Behörde den Ausnahmecharakter dieser Anordnung im Verhältnis zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich machen sollen. Unzureichend ist es daher regelmäßig, wenn die Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hinweist oder nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Randnummer 19 Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung findet sich optisch hervorgehoben auf Seite vier des angefochtenen Bescheids, in der die Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit der Einhaltung der objektiven Rechtsordnung Bezug nimmt und darüber hinaus unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Durchführung der Scooter-Touren und des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Rechtsordnung sowie der durch die Scooter-Touren verursachten potenziellen Gefahren für Leib und Leben dritter Personen zu dem Ergebnis kommt, dass letzterem der Vorrang gebührt. Ob diese zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich ( OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
VfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – förmlich angehört worden ist, wenngleich er bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom
holung der Anhörung im beschriebenen Sinne nicht erfolgt sein sollte, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags
GO.
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auch einzustellen, dass eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens unschwer noch
geholt werden kann. Da nicht offensichtlich ist, dass sich der angefochtene Bescheid letztlich (allein) wegen eines Anhörungsmangels als (formell) rechtswidrig erweisen und das Hauptsachverfahren deshalb erfolgreich sein wird, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
folgend
folgend
1 Satz 1 POG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Randnummer 29 Eine Gefahr liegt vor, wenn aus der ex-ante-Sicht eines besonnenen Sachwalters aufgrund von Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass bei Fortgang des Geschehens eine Rechtsgutbeeinträchtigung eintreten wird. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt das gesamte geschriebene Recht, sowie individuelle Rechte und Rechtsgüter und der Bestand und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 L 1573/18.NW –, juris, Rn. 15 f.). Randnummer 30 Dies zugrunde gelegt verstoßen die durch den Antragsteller durchgeführten Weinbergstouren unter Verwendung von E-Scootern der Marke …., Modelle ….. jedenfalls soweit das einsitzige E-Scooter-Modell ….. zum Einsatz kommt nicht deswegen gegen die öffentliche Sicherheit, weil sie gegen das durch das Verkehrszeichen 250 (lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zu § 41 StVO) postulierte Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art verstoßen. Randnummer 31 (
Ansicht der Kammer indes zumindest das hier eingesetzte E-Scooter Modell …
VO ausgenommen, da es sich bei diesem um einen Krankenfahrstuhl im Sinne der Vorschrift handelt. Randnummer 33
VO darf mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Randnummer 34 Der Begriff des Krankenfahrstuhls in diesem Sinne ist in der StVO nicht definiert. In Abgrenzung zu den in § 24 Abs. 1 StVO genannten Rollstühlen muss es sich im hiesigen Zusammenhang bei einem „Krankenfahrstuhl“ um einen motorisierten Rollstuhl handeln, wie sie insbesondere in der Fahrzeugzulassungs-Verordnung – FZV –, etwa in § 4 Abs. 4 Satz 2 FZV, und in der StVZO, z.B. in §§ 41 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 13 Satz 1 Nr. 4 StVZO, genannt sind ( Rogler in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
VO gilt, diese aber zusätzlich mit Schrittgeschwindigkeit in Bereichen fahren dürfen, die ausschließlich Fußgängern und Fußgängerinnen vorbehalten sind, was auf mittels Verkehrszeichen 250 gesperrte Bereiche zutrifft. Für diese Sichtweise spricht auch der etwa in § 26 Abs. 1 StVO hinsichtlich der Nutzung von Fußgängerüberwegen zum Ausdruck kommende Umstand, dass Fahrer und Fahrerinnen von Krankenfahrstühlen auch im Übrigen die gleichen Berechtigungen im Straßenverkehr wie zu Fuß gehende haben. Auch zur Ermöglichung der Teilhabe mobilitätseingeschränkter Menschen gerade am Fußgängerverkehr würde es wohl dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen, wenn man sie auf faktisch durch den Ausschluss von Fahrzeugen nur Fußgängern und Fußgängerinnen zugänglichen Flächen für unzulässig erklären würde, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist. Randnummer 37
der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FEV) handelt – insoweit auf § 9 Abs. 1 POG gestützt werden könnte und die Verfügung überhaupt in diesem Sinne teilbar ist, kann dahinstehen, da die angefochtene Verfügung insgesamt auf Grundlage der § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 GemO i.V.m. § 4 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Stadt ... vom 14. Dezember 2004 – Feld- und Waldwege-Satzung – aufrecht erhalten werden kann. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage ist zulässig (
folgend (a)) und die Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 GemO i.V.m. § 4 Feld- und Waldwege-Satzung liegen vor (
folgend (b)). Randnummer 38 (a) Die Ermächtigungsgrundlage kann vorliegend in zulässiger Weise ausgetauscht werden. Randnummer 39 Die
trägliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist
den zur Zulässigkeit des
schiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen durch das Gericht zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der oder die Betroffene nicht in seiner oder ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom
G ausdrücklich solche Wege nicht, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen. Dies trifft auf die Feld- und Waldwege innerhalb der Gemarkung ... zu. Soweit die hierzu erlassene Feld- und Waldwege-Satzung in § 4 Abs. 1 Satz 1 nur von einer „vorrangigen“ Nutzung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken spricht, ändert dies nichts. Denn wie § 4 der Feld- und Waldwege-Satzung im Übrigen entnommen werden kann, ist jede andere Nutzung dieser Wege nur mit Erlaubnis der Antragsgegnerin zulässig, mithin vom Nutzungszweck nicht mehr gedeckt, sodass diese Wege im Sinne des § 1 Abs. 5 LStrG ihrer Zweckbestimmung
ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (ausführlich dazu: VG Mainz, Urteil vom
O können Gemeinden auf ihrem Gebiet jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft übernehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen wird (freie Selbstverwaltungsaufgaben). § 14 Abs. 2 GemO , wonach Einwohner und Einwohnerinnen der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, setzt die Berechtigung der Gemeinde zur Schaffung und zum Betrieb derartiger Anlagen demgemäß als gegeben voraus. Aus der Kompetenzzuweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 GemO in Verbindung mit der Schaffung und dem Betrieb einer konkreten öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO auf dieser rechtlichen Grundlage folgt als Annex das Recht der Gemeinde, Maßnahmen zu ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung sicherstellen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen ( OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
der Systematik der Satzung ersichtlich lediglich die private Nutzung als Fußweg von § 4 Abs. 1 Satz 2 Feld- und Waldwegesatzung umfasst und nicht die seitens des Antragstellers betriebene gewerbliche Nutzung der Wege zur Durchführung von Event-Touren, sei es mit Scootern oder mit Lamas. Dieses Verständnis wird – neben der ausdrücklich auf land- und forstbetriebswirtschaftliche Nutzung beschränkte Zweckbestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Feld- und Waldwegesatzung – insbesondere durch die Absätze 3 und 4 der Vorschrift offenkundig, die jede andere gewerbliche Nutzung als die land- und forstwirtschaftliche – etwa Zufahrt zu Gewerbebetrieben oder das Aufstellen von Werbeschildern – von dem Vorliegen einer Erlaubnis abhängig machen, mithin diese vom Nutzungszweck der Satzung grundsätzlich ausschließen. Randnummer 45 (c) Widerspricht die Durchführung der Scooter-Touren auf gemeindeeigenen Feld- und Waldwegen daher dem in der Feld- und Waldwege-Satzung definierten Benutzungszweck dieser gemeindlichen Einrichtung, ist diese nur mit Erlaubnis der Antragsgegnerin zulässig, § 4 Abs. 3 Feld- und Waldwegesatzung. Da der Antragsteller eine solche Erlaubnis weder beantragt hat noch eine solche vorliegt, ist die Benutzung dieser Wege mittels Scootern durch den Antragsteller unzulässig und kann daher untersagt werden. Randnummer 46 Die Benutzungsuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, die andauernde Zuwiderhandlung gegen die Feld- und Waldwegesatzung zu unterbinden und auch erforderlich, da ein gleich geeignetes milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Sie ist auch im Übrigen angemessen. Der damit einhergehende mittelbare Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ist durch die überragenden Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Land- und Forstwirte, an der bestimmungsgemäßen Nutzung der Wirtschaftswege gerechtfertigt. Insoweit hat die Antragsgegnerin auf mehrere Beschwerden von Winzern und Winzerinnen verwiesen, die eine zunehmende zweckwidrige und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung beeinträchtigende Nutzung der Wirtschaftswege monierten. Zudem ist auch auf die nicht unerhebliche Kollisionsgefahr zwischen landwirtschaftlichen Maschinen und den eingesetzten Scootern mit potenziellen Schäden sowohl für die Fahrzeuge als auch ihre Insassen hingewiesen worden. Hinter diesen Interessen der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz von Leib und Leben, hat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurückzustehen. Randnummer 47 c. Erweist sich daher die Benutzungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheids
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, steht dem Antragsteller kein schützenswertes Interesse zur Seite, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Es besteht aber auch darüber hinaus angesichts der erheblichen Vorbildwirkung, der andauernden Beschwerden der durch die Touren behinderten Winzer und Winzerinnen sowie der dargelegten Gefahren für hochrangige Rechtsgüter ein besonderes Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Randnummer 48
dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.