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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz VGH A 28/25, VGH B 27/25 Beschluss VerfGH Koblenz: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines von der AfD nominiert

Obsah (5)§ 48§ 50§ 23§ 51§ 52

VerfGH Koblenz: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines von der AfD nominierten Kandidaten gegen Nichtzulassung zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen - keine Verletzung des Rechts auf effektiven Re

§ 48

Satz 1 Kommunalwahlgesetz – KWG – gegen die Gültigkeit der Wahl als Rechtsbehelf die Möglichkeit des Einspruchs offen. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 58 i.V.m. § 48 Satz 2 KWG). Dabei ist die Wahl gemäß §

§ 50Abs.

3 Satz 1 KWG für ungültig zu erklären – mit der Folge der Anordnung einer Wiederholungswahl durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 58 i.V.m. § 52 Abs. 1 KWG) –, wenn festgestellt wird, dass bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Da sich der Prüfungsmaßstab insgesamt auf Verstöße gegen Wahlvorschriften erstreckt, sind auch Entscheidungen und Maßnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl – also auch die hier in Rede stehende Entscheidung über die Zurückweisung eines Wahlvorschlags gemäß §

§ 23Abs. 3 KWG in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Gemeindeordnung (Gem

O) – von der Prüfung umfasst. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über den Einspruch ist schließlich gemäß §

§ 51Satz 1 KWG der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Randnummer 23 Anhaltspunkte dafür, dass das Durchlaufen dieses Verfahrens für den Beschwerdeführer von vornherein aussichtslos ist, hat er nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als zunächst die Aufsichtsbehörde und damit eine bislang noch nicht in die rechtliche Bewertung der hier einschlägigen Fragen involvierte Stelle zur Entscheidung über den – insoweit unterstellten – Einspruch berufen sein wird. Darüber hinaus haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine auf das Vorliegen offensichtlicher Fehler beschränkte summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Auch insoweit erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angezeigten umfassenderen Prüfung sein Rechtsschutzziel – die Teilnahme an der Oberbürgermeisterwahl – im Ergebnis erreichen kann. Randnummer 24

  1. bb)Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren ist für den Beschwerdeführer auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen der Verfassungsgerichtshof gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung absehen kann. Insoweit fehlt es schon an der Voraussetzung, dass die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage, ob sich die aufgrund der Angaben im Schreiben der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Juli 2025 begründeten Zweifel an der Gewähr des Beschwerdeführers für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht als hinreichend tragfähig erweisen, einer Prüfung in einem etwaigen Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben müsse (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. August 2025 – 10 B 11032/25.OVG –, juris Rn. 63 ). Randnummer 25
  2. cc)Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die den Verweis auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren unzumutbar erscheinen lassen (vgl. auch schon BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 – 2 BvQ 6/60 –, BVerfGE 11, 329 [330]). Insoweit nimmt der Verfassungsgerichtshof zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich mit dieser Frage bereits umfassend befasst hat, Bezug und macht sich diese zu eigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. August 2025 – 10 B 11032/25.OVG –, juris Rn. 18 ). Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ausführt, ein obsiegendes Gerichtsurteil im Wahlprüfungsverfahren käme „zu spät“, weil dann schon ein großer Teil der Amtszeit des Oberbürgermeisters verstrichen sein werde und sich die positive Entscheidung dann kaum mehr auswirken könne, übersieht er, dass im Fall einer Wiederholungswahl das Wahlergebnis gemäß §

§ 52Abs. 4 KWG neu festgestellt wird und demgemäß auch die achtjährige Amtszeit des Oberbürgermeisters gemäß § 52 Abs. 1 Gem

O von neuem beginnt. Auch sein weiterer Einwand, im Fall einer Wiederholungswahl seien die Chancen „völlig neu verteilt“, vermag eine Unzumutbarkeit des Verweises auf das Wahlprüfungsverfahren ersichtlich nicht zu begründen. Hierbei handelte es sich um einen bloßen Reflex der Anordnung der Wiederholungswahl, der alle Wahlbewerber gleichermaßen betrifft. Seine weiteren Ausführungen, der bei einer rechtswidrigen Wahl gewählte Oberbürgermeister werde „möglicherweise“ bis zum Zeitpunkt einer Wiederholungswahl einen Amtsbonus erworben haben, sind spekulativ und können eine Unzumutbarkeit des Verweises auf das Wahlprüfungsverfahren schon deshalb nicht begründen. Gleichermaßen spekulativ ist seine Behauptung, er müsse bei einer Wiederholungswahl mit dem Malus antreten, zuvor aufgrund einer bezweifelten Verfassungstreue vom Wahlvorgang ausgeschlossen worden zu sein. Naheliegender dürfte vielmehr sein, dass ein zuvor ausgeschlossener Wahlbewerber im Fall einer angeordneten Wiederholungswahl durch die – behördlicher- oder gerichtlicherseits getroffene – Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses im Ergebnis rehabilitiert ist. Randnummer 26 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 124 LV darin erblickt, dass die Verwaltungsgerichte ihren Entscheidungen einen zurückgenommenen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt haben, steht der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht schon der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Hinsichtlich dieser Rüge kann er nicht ohne Weiteres auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Denn insoweit handelt es sich um eine (behauptete) Grundrechtsverletzung, die sich spezifisch auf die Behandlung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezieht und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren demnach nicht mehr ausgeräumt werden könnte. Randnummer 27 Ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 124 LV in einer den Begründungsanforderungen des § 45 VerfGHG genügenden Weise aufgezeigt hat (vgl. dazu VerfGH RP, Beschluss vom 9. Juli 2012 – VGH B 12/12 –, BeckRS 2012, 214326 Rn. 2; Beschluss vom 11. April 2014 – VGH B19/14 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2019 – VGH B 23/19 –, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 30. April 2020 – VGH B 25/20 –, juris Rn. 5 ), kann trotz erheblicher Zweifel offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die Annahme der Fachgerichte, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können und einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl vor diesem Hintergrund nur ausnahmsweise – nämlich im Fall offensichtlicher Fehler, die in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würden – zulässig ist, verletzt Art. 124 LV nicht und ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 28

  1. a)Die gemäß Art. 124 LV gewährleistete Rechtsschutzgarantie, die ihre Entsprechung in Art. 19 Abs. 4 GG findet (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [187]; Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [357]), enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 9. Januar 2019 – VGH B 25/18 u.a. –, juris Rn. 14 ). Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Einrichtung und Durchführung eines vorbeugenden und eines einstweiligen Rechtsschutzes, da der bloße Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu spät kommen könnte (vgl. Brocker, in: ders./Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 124 Rn. 22 m.w.N.). Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verbietet es, den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188]; Beschluss vom 9. Januar 2019 – VGH B 25/18 u.a. –, juris Rn. 14 ; Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [359]; Beschluss vom 28. Januar 2021 – VGH B 71/20 –, AS 48, 115 [122]; Brocker, in: ders./Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 124 Rn. 20; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 370/84 –, BVerfGE 69, 381 [385]; Beschluss vom 2. März 1993 – 1 BvR 249/92 –, BVerfGE 88, 118 [123 ff.]). Den Gerichten ist es danach verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1988 – 1 BvR 1527/87 –, BVerfGE 79, 80 [84 f.]; Beschluss vom 8. Oktober 1991 – 1 BvR 1324/90 –, BVerfGE 84, 366 [369 f.]). Randnummer 29 Zwar ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte – hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz – verkannt hat (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184 [188]; Beschluss vom 27. Juli 2017 – VGH B 18/16 –, juris Rn. 18 ; Beschluss vom 9. Januar 2019 – VGH B 25/18 u.a. –, juris Rn. 16 ; Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [360]). Randnummer 30
  2. b)Gemessen daran ist die von den Fachgerichten vorgenommene Beschränkung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Überprüfung des Wahlverfahrens auf offensichtliche Fehler, die in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts – hier des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – führt zwar dazu, dass im Vorfeld einer Kommunalwahl kein lückenloser einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden kann. Diese Beschränkung von Art. 124 LV ist indes jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie hier durch das Wahlprüfungsverfahren nach Maßgabe der §§ 58, 48 ff. KWG – im Hinblick auf eine geltend gemachte Verletzung des passiven Wahlrechts und anderer Wahlrechtsgrundsätze nachgelagerter subjektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht. Randnummer 31 Zwar können weder die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens bei Bundestagswahlen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 – 2 BvQ 6/60 –, BVerfGE 11, 329 [329 f.]; Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 –, juris Rn. 8 ff.; Kammerbeschluss vom 14. April 1994 – 2 BvR 2686/93 u.a. –, juris Rn. 17; Kammerbeschluss vom 24. August 2009 – 2 BvQ 50/09 –, juris Rn. 4 ff.) noch diejenige des Verfassungsgerichtshofs zum Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens bei Landtagswahlen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 11. Februar 2014 – VGH B 6/14 u.a. –, juris Rn. 2 ; Beschluss vom 30. Oktober 2015 – VGH B 14/15 –, AS 44, 156 [160]) ohne Weiteres auf das Wahlprüfungsverfahren bei Kommunalwahlen übertragen werden. Für das Wahlprüfungsverfahren bei Bundestags- beziehungsweise Landtagswahlen formen nämlich Art. 41 GG beziehungsweise Art. 82 LV den Rechtsweg abschließend aus, sodass für die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise Art. 124 LV kein Raum bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1967 – 2 BvC 4/62 –, BVerfGE 22, 277 [281]; Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvC 1/77 –, BVerfGE 46, 196 [198]; Beschluss vom 14. März 1984 – 2 BvC 1/84 –, BVerfGE 66, 232 [234]; Beschluss vom 24. Juli 2018 – 2 BvQ 33/18 –, BVerfGE 149, 374 [378 Rn. 8]; Beschluss vom 11. September 2018 – 2 BvQ 80/18 –, BVerfGE 149, 378 [381 f. Rn. 9]; Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40 [66 Rn. 76]; Brocker, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], in: BeckOK GG, Art. 41 Rn. 11 [Juni 2025]; Glauben, NVwZ 2017, 1419 [1420]; Drossel/Schemmel, NVwZ 2020, 1318 [1319]). Für den Bereich der Kommunalwahlen fehlt indes eine derartige ausdrückliche Regelung auf der Ebene der Verfassung (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 11. Februar 2014 – VGH B 6/14 u.a. –, juris Rn. 2 ; Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14 u.a. –, AS 42, 229 [237]); das Wahlprüfungsverfahren ist insoweit allein einfachgesetzlich in §§ 48 ff. KWG geregelt, die über den Verweis in § 58 KWG bei Bürgermeisterwahlen entsprechende Anwendung finden. Randnummer 32 Gleichwohl ist die mit der Annahme eines beschränkten Prüfungsmaßstabs verbundene – durch einfaches Gesetz erfolgte – Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei Kommunalwahlen mit Art. 124 LV vereinbar (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juni 2020 – LVG 12/20 [K 3] –, juris Rn. 12; StGH Bremen, Beschluss vom 27. April 2023 – St 4/23 –, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2010 – 2 BvR 1946/10 –, juris Rn. 8; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 –, juris Rn. 19; sowie entspr. BVerfG, Urteil vom 15. April 2019 – 2 BvQ 22/19 –, BVerfGE 151, 152 [163 Rn. 31] zur ebenfalls nur einfachgesetzlich geregelten Wahlprüfungsbeschwerde in Bezug auf die Europawahl). Denn bei einer Wahl handelt es sich um ein Massenverfahren, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 – 2 BvC 5/67 –, BVerfGE 21, 359 [361]; Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 2 BvR 562/91 –, BVerfGE 85, 148 [159]; Urteil vom 15. April 2019 – 2 BvQ 22/19 –, BVerfGE 151, 152 [163 Rn. 31]; Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40 [67 Rn. 77]; Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 –, juris Rn. 9). Ihr reibungsloser Ablauf kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen auf das Wahlverfahren bezogenen Einzelentscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 27. Juni 1962 – 2 BvR 189/62 –, BVerfGE 14, 154 [155]; Dreierausschussbeschluss vom 15. Mai 1963 – 2 BvR 194/63 –, BVerfGE 16, 128 [129 f.]; Beschluss vom 15. Dezember 1986 – 2 BvE 1/86 –, BVerfGE 74, 96 [101]; Urteil vom 15. April 2019 – 2 BvQ 22/19 –, BVerfGE 151, 152 [163 Rn. 31]; Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40 [67 Rn. 77]). Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung einer Kommunalwahl beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es im Verfahren zur Organisation der Wahl, das durch zahlreiche zu beachtende Termine und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf die fristgerechte Durchführung des Wahlverfahrens möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105 [114 Rn. 29]; Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 –, juris Rn. 9; jeweils zu Parlamentswahlen). Das Demokratieprinzip verlangt jedoch regelmäßig stattfindende Wahlen und schützt ihre tatsächliche termingerechte Abhaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 2 BvC 10/21 –, BVerfGE 159, 105 [114 f. Rn. 29]; Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 –, juris Rn. 9; Morlok/Bäcker, NVwZ 2011, 1153 [1154]). Der Grundsatz nachgelagerten Wahlrechtsschutzes ist zur Funktionssicherung demokratischer Wahlen daher auch für Kommunalwahlen in der Verfassung zumindest angelegt. Die für den grundsätzlichen Vorrang einer nachträglichen Wahlprüfung sprechenden Gründe können der Beschränkung der Rechtsschutzgarantie vor diesem Hintergrund jedenfalls die Waage halten. Unzumutbare und irreparable Rechtsbeeinträchtigungen gehen damit für den Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt – nicht einher (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 1994 – 2 BvR 2686/93 u.a. –, juris Rn. 17). Randnummer 33 Dafür, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Maßstab im konkreten Fall in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise angewandt und die Offensichtlichkeit eines Wahlrechtsverstoßes in nicht nachvollziehbarer Weise verneint hätte (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 19. November 2019 – VGH B 10/19 –, AS 47, 299 [310 f.]), ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. III. Randnummer 34 Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 35 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der wörtlich gestellte Antrag des Beschwerdeführers, den Wahlausschuss der Stadt Ludwigshafen am Rhein einstweilen zu verpflichten, ihn zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen am Rhein am 21. September 2025 zuzulassen, überhaupt zulässig war. Zweifel ergeben sich zum einen daraus, dass der Antragsgegner im Ausgangsverfahren mit Schriftsatz vom 14. August 2025 mitgeteilt hat, der 25. August 2025 sei das letztmögliche Datum, um die weiteren Prozessschritte für die Wahlvorbereitungen anzustoßen. Namentlich der gegenwärtig – und auch schon zum Zeitpunkt der Antragstellung – bereits laufende Briefwahlvorgang wirft die Frage auf, wie die begehrte Beteiligung des Beschwerdeführers am unmittelbar bevorstehenden Wahlvorgang im Fall einer stattgebenden Entscheidung tatsächlich umgesetzt werden könnte. Zum anderen bestehen Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, weil die beantragte Rechtsfolge über das hinausgeht, was der Verfassungsgerichtshof im Verfahren der Hauptsache bewirken könnte. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können jedoch grundsätzlich keine Rechtsfolgen festgesetzt werden, die über das in der verfassungsgerichtlichen Hauptsache Erreichbare hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 1957 – 2 BvR 7/57 –, BVerfGE 7, 99 [105]; Kammerbeschluss vom 13. Februar 2003 – 2 BvQ 3/03 –, juris Rn. 20; Kammerbeschluss vom 5. Februar 2025 – 2 BvR 24/25 u.a. –, juris Rn. 38; jeweils zu § 32 Abs. 1 BVerfGG). Dass die begehrte Anordnung zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts ausnahmsweise zulässig sein könnte, weil anderenfalls die einstweilige Anordnung ihre Funktion nicht erfüllen könnte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2024 – 2 BvQ 49/24 –, juris Rn. 50 m.w.N. zum Organstreitverfahren), erscheint fraglich. Der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung gemäß § 19a Abs. 1 VerfGHG (vgl. entspr. Walter, in: ders. [Hrsg.], BeckOK BVerfGG, § 32 Rn. 2 [Juni 2025]) hätte es jedenfalls eher entsprochen, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Verschiebung der Oberbürgermeisterwahl zu beantragen, bis über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden ist. IV. Randnummer 36 1. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt ( § 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ). Randnummer 37 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –. Danach ist der Gegenstandswert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000,00 Euro. Randnummer 38 In der verfassungsgerichtlichen Praxis ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren anerkannt, dass sich Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bewertungskriterien sowie deren Verhältnis zueinander und damit der Gegenstandswert vorrangig nach der subjektiven Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer richten, einschließlich der weiteren Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Stellung und sein Ansehen. Zu berücksichtigen ist auch die objektive Bedeutung der Sache, wobei diese, wenn sie neben dem subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht hat, zu einer Erhöhung und Vervielfachung des Ausgangswertes führt. Je stärker die Flächenwirkung der angestrebten Entscheidung und je größer die Zahl denkbarer Anwendungsfälle ist, desto höher ist ihr Wert zu veranschlagen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wirken sich nur dann werterhöhend aus, wenn sie über den Aufwand hinausgehen, welcher der Bedeutung der Sache entspricht. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse dienen nur der Korrektur des danach gefundenen Ergebnisses unter sozialen Aspekten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. August 2014 – VGH B 16/14 –, AS 43, 45 [46]; Beschluss vom 20. Oktober 2014 – VGH A 17/14 –, AS 43, 92 [92 f.]). Randnummer 39 Nach diesen Maßstäben ist ein Gegenstandswert von 10.000,00 Euro für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und 5.000,00 Euro für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angemessen. Der die objektive Bedeutung der Sache widerspiegelnde Wert trägt auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angemessen Rechnung. Randnummer 40 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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