1 eines Altersteilzeit-Haustarifvertrags ist der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebes, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Auf eine solche Überlastquote können auch Abschlüsse von Altersteilzeitverträgen mit Arbeitnehmern außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags anzurechnen sein. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.05.2025, 2 Sa 242/23 , das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 164/25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
stehend C. genannt) schloss mit der Gewerkschaft NGG unter dem
ihrer Stellung im Unternehmen Aufgaben zu erfüllen haben, deren Anforderungen und Bezüge über den obersten Entgeltgruppen der jeweiligen Entgelttarifverträge hinausgehen und mit denen entsprechend günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind. Randnummer 12 Ausgenommen sind ferner die Arbeitnehmer, mit denen vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Altersteilzeitverträge auf Grundlage anderer Vereinbarungen abgeschlossen wurden. § 2 Randnummer 13 Anspruch auf Altersteilzeit Randnummer 14 Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet, eine ununterbrochene 10jährige Betriebszugehörigkeit aufweisen sowie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage eine versicherungspflichtige Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Altersteilzeitgesetz (ATZG) ausgeübt haben, haben einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Vertrages von bis zu sechs Jahren
Maßgabe der
stehenden tariflichen Bedingungen. Randnummer 15 Soweit im Folgenden auf Vollzeitentgelt verwiesen wird, so ist dies im Falle eines Teilzeitarbeitnehmers mit dessen Teilzeitarbeitsentgelt gleichzusetzen, welches vor seinem Eintritt in die Altersteilzeit maßgebend war. § 3 Randnummer 16 Ausschluss des Anspruchs Randnummer 17
Vollarbeitszeit, unabhängig vom Alter, am Monatsende des dem Antragseingang vorangegangenen Monats maßgebend. Randnummer 19 Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des IX. Buches des Sozialgesetzbuches sowie Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten, Leiharbeitnehmer, Aushilfen und nicht mehr aktive Arbeitnehmer in Altersteilzeit werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes nicht mitgezählt. Randnummer 20 3. Die Auswahl erfolgt
folgenden Kriterien: Es haben diejenigen Arbeitnehmer Vorrang, die dem vergleichsweise frühesten Geburtsjahrgang angehören, bei gleichem Geburtsjahrgang die Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit, bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Betriebszugehörigkeit die
Geburtsdatum ältesten Arbeitnehmer. Weitere Auswahlkriterien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Randnummer 21
wirkung
dem Tarifvertragsgesetz für diesen Tarifvertrag ausgeschlossen. Randnummer 30
dem Haustarifvertrag vom
antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
der in § 3 ATZ-HTV festgelegten Berechnungsgrundlage und den hierfür bestimmten Kriterien würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien tarifungebundene Arbeitnehmer nicht hätten berücksichtigen wollen. Sinn und Zweck der Überlastungsquote sei es, dass die 2,5 %-Grenze als Höchstquote für alle Beschäftigten gelten solle, um einerseits die hohen Personalkosten für Altersteilzeitverträge kalkulierbar zu halten und andererseits die Geltendmachung von Rechtsansprüchen aus Gründen des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu vermeiden. Das Arbeitsgericht habe damit in unzulässiger Weise in das Recht des Arbeitgebers eingegriffen, frei bzw. anhand der in § 3 ATZ-HTV festgelegten Kriterien darüber zu entscheiden, ob er seinen Arbeitnehmern die in einem Tarifvertrag vorgesehenen Leistungen gewähren wolle oder nicht. Gemäß dem gerichtlichen Beschluss vom 14. März 2024 habe sie eine Namensliste mit Angabe des Vollzeitarbeitsanteils vorgelegt, aus der sich ergebe, welche Arbeitnehmer am 30. Juni 2023 zum Betrieb gehört hätten und welche dieser Arbeitnehmer
2 S. 2 des Tarifvertrags aus welchen Gründen nicht mitgezählt worden seien. Danach ergebe sich eine Gesamtzahl von 384,4 Arbeitnehmern, die sie zum Stichtag beschäftigt habe. Weiterhin habe sie alle Arbeitnehmer einzeln namentlich aufgeführt, die
2 des Tarifvertrages nicht mitgezählt worden seien, nämlich 25,4 außertariflich Angestellte, 1,8 Praktikanten/Aushilfen und Werksstudenten, 12,6 schwerbehinderte Menschen und diesen Gleichgestellte, 12 Auszubildende sowie 3 Arbeitnehmer in passiver Altersteilzeit. Mithin würden für die Berechnung der Überlastquote 331,6 Arbeitnehmer verbleiben, so dass bei ihr 8,29 Arbeitnehmer (2,5 %) einen Altersteilzeitvertrag erhalten könnten.
der von ihr mit Schriftsatz vom
Bezeichnung der Vertragspartner die Grundlage des Altersteilzeit-Haustarifvertrages nicht von der C. AG in C. GmbH geändert worden sei. Jedoch sehe man eindeutig an der Unterschriftszeile, dass die richtigen Vertragspartner den Altersteilzeitvertrag unterzeichnet hätten. Damit komme klar zum Ausdruck, dass der Vertrag zwischen ihr und dem Mitarbeiter zustande gekommen sei. Zwar lege der Tarifvertrag fest, dass Altersteilzeitverträge grundsätzlich eine maximale Dauer von bis zu sechs Jahren haben könnten. Dennoch sei es möglich und zulässig, dass die Vertragsparteien eine kürzere oder längere Dauer der Altersteilzeit vereinbarten. Die Vertragsfreiheit erlaube es den Vertragspartnern, individuell abweichende Regelungen zu treffen, solange sie nicht ausdrücklich durch zwingendes Recht oder den Tarifvertrag selbst ausgeschlossen seien. Die außertariflichen Angestellten seien bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl für die Überlastquote nicht zu berücksichtigen. Der Tarifvertrag lege im Geltungsbereich explizit fest, dass Arbeitnehmer, deren Anforderungen und Bezüge über den obersten Entgeltgruppen lägen, ausgenommen seien. Diese Ausnahme bedeute, dass die außertariflichen Angestellten nicht unter die tariflichen Regelungen fielen und somit auch nicht in die Berechnung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer einbezogen würden. Führungskräfte und hochqualifizierte Mitarbeiter hätten in der Regel individuelle Vertragsbedingungen, die über den tarifvertraglichen Rahmen hinausgehen würden. Ihre spezifischen Vereinbarungen und Arbeitsbedingungen würden ihre gesonderte Behandlung und die Nichtberücksichtigung in der allgemeinen Arbeitnehmerzählung rechtfertigen. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, Randnummer 38 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Oktober 2023 - 4 Ca 913/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Sie erwidert, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich aus § 1 ATZ-HTV ergebe, dass der Tarifvertrag für die Mitglieder der Gewerkschaft NGG gelte; ausgenommen seien jedoch neben übertariflich entlohnten Arbeitnehmern diejenigen Arbeitnehmer, mit denen vor Inkrafttreten des Tarifvertrags Altersteilzeitverträge auf der Grundlage anderer Vereinbarungen abgeschlossen worden seien. Insbesondere werde vom Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Einschränkung des Geltungsbereichs des § 1 ATZ-HTV sicherstelle, dass nicht die Beklagte bereits in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern das Angebot mache, in den günstigeren tariflichen Anspruch mit der Folge zu wechseln, dass sie insgesamt weniger Personen Altersteilzeitverträge gewähren müsse, als dies
dem ATZ-HTV der Fall sei. Diese Regelung habe erkennbar den Zweck sicherzustellen, dass Gewerkschaftsmitglieder, die noch keine Altersteilzeitverträge geschlossen hätten, weitgehend von den durch diesen Haustarifvertrag eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen könnten. Folgerichtig habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass dies auch dem Sinn und Zweck eines Haustarifvertrages entspreche, durch den eine Gewerkschaft für ihre Mitglieder bessere Arbeitsbedingungen herbeiführe. Dies sei gewerkschaftspolitisch wichtig, weil sich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft für Arbeitnehmer nur dann wirtschaftlich rentiere, wenn sie zu besseren Ansprüchen führe als im Falle der Nichtmitgliedschaft. Entgegen dem Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung sei in § 3 Ziff. 1 S. 2 ATZ-HTV klar geregelt, dass darüberhinausgehende Abschlüsse von Altersteilzeitverträgen der Freiwilligkeit der Beklagten unterliegen würden. Es stehe der Beklagten somit völlig frei, so viele Altersteilzeitverträge eigener Art mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern und mit Gewerkschaftsmitgliedern abzuschließen. Im Hinblick darauf, dass diese Altersteilzeitverträge jedoch nicht die Voraussetzungen des ATZ-HTV erfüllten und eine Auswahl nicht
dessen Regelungen erfolgt sei, dürften diese Verträge dann nicht der Überlastquote von 2,5 % aus § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV hinzugerechnet werden. Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich vor dem Hintergrund der Ausnahme des § 1 ATZ-HTV a.E. und dem Haustarifvertrag insgesamt ergebe, dass dieser Haustarifvertrag einen Verhandlungserfolg der Gewerkschaft für ihre Mitglieder dokumentiere und dieses Ergebnis konterkariert werden würde, wenn die Beklagte nun mit Nichtmitgliedern Altersteilzeitverträge schließen und diese dann auf die Überlastklausel des § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV anrechnen könnte. Allein dies spreche dafür, dass lediglich neue Altersteilzeitverträge mit Gewerkschaftsmitgliedern, welche die Voraussetzungen des ATZ-HTV erfüllten und
dem tariflich geregelten Auswahlverfahren zustande gekommen seien, auf die 2,5 %-Klausel anzurechnen seien. Alle anderen Altersteilzeitverträge seien
1 S. 2 ATZ-HTV freiwillig und daher nicht bei der Überlastquote des Satzes 1 zu berücksichtigen. Der ATZ-HTV schreibe ganz klar vor, unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Altersteilzeit
dem Haustarifvertrag bestehe und in welcher Form sowie zu welcher Zeit dieser gemäß § 4 ATZ-HTV gestellt werden müsse. In § 3 Ziff. 3 und 4 ATZ-HTV sei geregelt, wie die Beklagte die Auswahl zwischen den Arbeitnehmern durchzuführen habe, welche die Voraussetzungen für die Altersteilzeit
dem ATV-HTV erfüllten und dies ordnungsgemäß schriftlich beantragt hätten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass alle Altersteilzeitverträge, welche die Beklagte zur Auffüllung der 2,5 %-Grenze herangezogen habe, ordnungsgemäß
ATZ-HTV beantragt worden seien und eine der tariflichen Regelung folgende Auswahl der Arbeitnehmer stattgefunden habe. Dies sei jedoch Voraussetzung
der Rechtsprechung des E.s, damit solche Altersteilzeitverträge für die Überlastquote überhaupt berücksichtigt werden dürften. Soweit die Beklagte Mitarbeiterlisten in verschiedenen Versionen vorgelegt habe, müssten diese Mitarbeiterlisten und deren Korrektheit mit Nichtwissen bestritten werden. Die Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der Überforderungsklausel, auf die sie die Ablehnung des Altersteilzeitbegehrens gestützt habe. Im Hinblick darauf, dass
der tariflichen Regelung die in der Passivphase befindlichen Arbeitnehmer nicht für die Gesamtzahl der Mitarbeiter heranzuziehen seien, könnten auch für die Überforderungsklausel nur in der Aktivphase befindliche Arbeitnehmer in Altersteilzeit berücksichtigt werden. Dies ergebe sich zum einen im Hinblick auf §§ 5, 7 BetrVG, wonach nur in der Aktivphase befindliche Arbeitnehmer zu berücksichtigen seien. Zum anderen wäre es ein befremdliches Ergebnis, wenn jeder Mitarbeiter, der in die Passivphase übergehe, nicht mehr zur Gesamtzahl der Beschäftigten hinzugerechnet werden dürfe, aber sein Altersteilzeitverhältnis dann trotzdem noch in der Passivphase für die Berechnung der Überlastklausel herangezogen werden solle. Die Beklagte habe nicht offengelegt, wann einzelne Anträge in welcher Form gestellt worden seien und anhand welcher Kriterien genau die Beklagte dem einen Antrag Vorrang vor dem anderen Antrag eingeräumt habe. Altersteilzeitverträge, die nicht
den Regeln des Haustarifvertrages zustande gekommen seien, könnten für die Berechnung der Überforderungsklausel nicht herangezogen werden. Aus den im Verfahren vorgelegten Altersteilzeitverträgen ergebe sich, dass diese teilweise ohne tarifliche Grundlage oder auf Grundlage von Tarifverträgen mit anderen juristischen Personen bzw. auf der Grundlage von veralteten und vom vorigen Haustarifvertrag abweichenden tariflichen Regelungen abgeschlossen worden seien. Gemäß den Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Mai 2024 seien die Altersteilzeitverträge der von der Beklagten aufgeführten Mitarbeiter für die Überlastklausel nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe die Beklagte Altersteilzeitverträge von außertariflich Beschäftigten berücksichtigt, die jedoch überhaupt keinen Anspruch auf einen Altersteilzeitvertrag
dem vorliegenden Haustarifvertrag hätten. Dementsprechend könnten diese auch keine Berücksichtigung bei der Überforderungsklausel finden. Weiterhin sei nicht
vollziehbar, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Betriebes die außertariflichen Angestellten in Abzug bringe. Der Haustarifvertrag regele in § 3 Abs. 2 S. 2 genau, welche Personengruppen bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebes in Abzug zu bringen seien. Außertarifliche Arbeitnehmer würden nicht aufgezählt, so dass der Abzug nicht gerechtfertigt sei. Dies wiege umso schwerer, weil die Beklagte auch mit außertariflichen Angestellten Altersteilzeitverträge abschieße und diese dann für die Berechnung der Belastungsgrenze heranziehe. Weiterhin sei zu beachten, dass sich aus § 5 Abs. 1 ATZ-HTV ergebe, dass ein Altersteilzeitverhältnis für die Dauer von bis zu sechs Jahren abgeschlossen werden könne. Eine kürzere Laufzeit sei nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer direkt
Auslaufen des Altersteilzeitverhältnisses einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente habe. Soweit die Beklagte mit Arbeitnehmern ein Altersteilzeitverhältnis von weniger als sechs Jahren vereinbart habe, sei nicht vorgetragen, ob diese Arbeitnehmer im Anschluss Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente hätten. Umgekehrt habe die Beklagte mit Arbeitnehmern ein Altersteilzeitverhältnis von mehr als sechs Jahren vereinbart, was
dem vorliegenden Haustarifvertrag überhaupt nicht vorgesehen sei. Wenn die Beklagte freiwillig ohne Beachtung der tariflichen Vorgaben Altersteilzeitverträge mit anderen Angestellten abschließe, um dann dem Gewerkschaftsmitglied mitzuteilen, es gebe keine freien Plätze mehr, könne ein solches Ergebnis auf keinen Fall dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Vielmehr würde dieses Ergebnis den gesamten Verhandlungserfolg der Gewerkschaft negieren. Darüber hinaus gehe sie davon aus, dass hier bei der Auswahl rechtsmissbräuchlich von der Beklagten vorgegangen worden sei. Dies könne nur durch vollständige Offenlegung der eingegangenen Anträge der Personen, welche sich in Altersteilzeit befinden und für die Berechnung der 2,5 %-Quote durch die Beklagte herangezogen würden, aufgeklärt werden.
der Rechtsprechung des E.s sei es dem Arbeitgeber jedoch verwehrt, durch rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung die Rangfolge der Bewerber für den Vorruhestand zu manipulieren. Dies sei aus ihrer Sicht mit der von der Beklagten angeblich geführten Liste/Tabelle mit den Anträgen jedoch geschehen. Schließlich könne es auch rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer lange vor dessen Eintritt in den Vorruhestand eine Vorruhestandsvereinbarung abschließe und dadurch einen Arbeitnehmer mit älteren Rechten verdrängt werden würde. Die von der Beklagten vorgelegte Liste der Anwärter der Altersteilzeitverträge zeige, dass sie eine Auswahl
den Regeln des vorliegenden Haustarifvertrages nicht ausführe. Teilweise fehle es sogar an einem Antrag. Sie gehe davon aus, dass eine Berücksichtigung für die Überlastungsgrenze voraussetze, dass die betreffenden Altersteilzeitverträge
den Regeln des Haustarifvertrages zustande gekommen seien. Randnummer 42 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 44 Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitvertrags. Randnummer 45 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) abgeschlossene Altersteilzeit-Haustarifvertrag (ATZ-HTV) vom 15. März 2021 aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG Anwendung. Der Geltungsbereich ist gemäß § 1 ATZ-HTV eröffnet. Die Klägerin erfüllt zwar die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen
ATZ-HTV hinsichtlich ihres Lebensalters, ihrer Betriebszugehörigkeit und der notwendigen Dauer ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 AltTZG. Der auf § 2 ATZ-HTV gestützte Anspruch der Klägerin ist aber
Randnummer 46 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Arbeitsgerichts sind zur Ermittlung der Überforderungsgrenze auch solche Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die nicht Mitglied der Gewerkschaft NGG sind und nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfallen. Randnummer 47 Dafür spricht bereits der Tarifwortlaut.
1 S. 1 ATZ-HTV ist die Belastungsgrenze erreicht, „wenn und solange 2,5 % oder mehr Arbeitnehmer des Betriebes, dem der Anspruch stellende Arbeitnehmer angehört, von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen“. In § 3 Ziff. 2 ATZ-HTV ist ausdrücklich und abschließend geregelt, wie die Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs gemäß Ziff. 1 erfolgt und welche Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigtengruppen „bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes“ nicht mitgezählt werden, nämlich „Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des IX. Buches des Sozialgesetzbuches sowie Auszubildende, Praktikanten, Werksstudenten, Leiharbeitnehmer, Aushilfen und nicht mehr aktive Arbeitnehmer in Altersteilzeit“. Berechnungsgrundlage für den Überforderungsschutz ist mithin die Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes, die
den in § 3 ATZ-HTV getroffenen Berechnungsregeln zu berücksichtigen sind. Das stehe der Annahme entgegen, dass die Tarifvertragsparteien auch andere Arbeitnehmergruppen bei der Berechnung der 2,5 %-Quote unberücksichtigt lassen wollten ( vgl. BAG
allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien „Arbeitnehmer des Betriebs“. Die Bestimmung schränkt daher nur den Kreis der Arbeitnehmer ein, die Ansprüche des ATZ-HTV herleiten können, nicht jedoch den im Tarifvertrag gebrauchten Begriff des Arbeitnehmers ( vgl. BAG 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 - Rn. 61 ). Auch soweit
b ATZ-HTV die außertariflichen Angestellten und diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen werden, mit denen vor Inkrafttreten des Tarifvertrags Altersteilzeitverträge auf Grundlage anderer Vereinbarungen abgeschlossen wurden, wird damit lediglich der Kreis der anspruchsberechtigten Personen für Ansprüche aus dem ATZ-HTV begrenzt, ohne dass
ATZ-HTV ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass bei der Berechnung des Überlastungsschutzes diese „Arbeitnehmer des Betriebes“, die von „einer Altersteilzeitregelung“ Gebrauch machen, nicht zu berücksichtigen sein sollen. Randnummer 49
dem Einleitungssatz wurde der ATZ-HTV "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom
TZG setzt der Anspruch auf die - seit dem 1. Januar 2010 weggefallenen (§ 16 AltTZG) - Leistungen der Bundesagentur für Arbeit voraus, dass die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehendenden Inanspruchnahme sichergestellt ist. Damit wollte der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers vermeiden, soweit Tarifverträge einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags begründen; dieser gesetzliche Überforderungsschutz differenziert nicht
der Tarifbindung ( BAG 18. September 2001 - 9 AZR 397/00 - Rn. 31 ). Die Tarifvertragsparteien haben in Anbetracht der hohen Personalkosten für Altersteilzeitverträge
Wegfall der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit den Überforderungsschutz auf 2,5 % der Arbeitnehmer des Betriebs begrenzt, ohne deutlich zu machen, dass hierauf nur noch Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mit Gewerkschaftsmitgliedern innerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des ATZ-HTV angerechnet werden sollen. Vielmehr sind
dem Wortlaut des § 3 Ziff. 1 S. 1 ATZ-HTV alle "Arbeitnehmer des Betriebes" zu berücksichtigen, die von „einer Altersteilzeitregelung“ Gebrauch machen, und nicht etwa nur diejenigen, die von einer Altersteilzeitregelung „auf der Grundlage des Tarifvertrags“ Gebrauch machen. Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht entgegen, dass „darüberhinausgehende Abschlüsse von Altersteilzeit-Verträgen“
1 S. 2 ATZ-HTV der „Freiwilligkeit“ der Beklagten unterliegen. Mit dieser Regelung wird vielmehr klargestellt, dass auf den Abschluss eines Altersteilzeit-Vertrags, der zur Überschreitung der als Überlastungsschutz bestimmten Grenze führen würde, kein Anspruch besteht (vgl. hierzu auch BAG
den in § 3 getroffenen Regelungen zum Überforderungsschutz nicht danach, ob Arbeitnehmer des Betriebes einen Altersteilzeitvertrag auf der Grundlage eines Anspruchs
dem ATZ-HTV abgeschlossen haben oder „von einer Altersteilzeitregelung“ auf der Grundlage einer Vereinbarung Gebrauch machen ( vgl. hierzu auch BAG 30. September 2003 - 9 AZR 590/02 - Rn. 65 ). Randnummer 50 Soweit
ATZ-HTV auch Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, auf deren Abschluss Arbeitnehmer keinen tarifvertraglichen Anspruch haben, bei der Ermittlung der Überlastquote berücksichtigt werden, führt dies auch nicht dazu, dass der gesamte Haustarifvertrag bedeutungslos wäre. Vielmehr haben die Gewerkschaftsmitglieder, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, unter den im ATZ-HTV festgelegten Voraussetzungen einen tarifvertraglichen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, der außerhalb des Tarifvertrages nicht besteht. Falls die Beklagte künftig etwa aus Kostengründen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf vertraglicher Grundlage nicht mehr anbieten sollte, können nur diejenigen Arbeitnehmer den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages von der Beklagten verlangen, die darauf einen tarifvertraglichen Anspruch haben. Für einen weitergehenden „Verhandlungserfolg der Gewerkschaft“ dahingehend, dass nur Altersteilzeitverträge mit Gewerkschaftsmitgliedern auf die für den Überforderungsschutz festgelegte 2,5 %-Grenze angerechnet werden können, bietet der ATZ-HTV gemäß den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich ein derartiges Auslegungsergebnis nicht aus der in § 1 b letzter Satz ATZ-HTV geregelten Ausnahme herleiten. Danach sind vom Geltungsbereich des Tarifvertrages die Arbeitnehmer ausgenommen, mit denen vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Altersteilzeitverträge auf Grundlage anderer Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Damit ist lediglich festgelegt, dass es für diese Arbeitnehmer bei den bereits vor Inkrafttreten des Tarifvertrages abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen mit den darin geregelten Bedingungen verbleibt. Eine solche Stichtagsregelung für Altverträge, die von dem abgeschlossenen ATZ-HTV unberührt bleiben und zu den vereinbarten Bedingungen durchgeführt werden sollen, lässt keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Verständnis des in § 3 ATZ-HTV geregelten Überforderungsschutzes zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern zu. Wie bereits oben ausgeführt, schränkt die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 b ATZ-HTV nur den Kreis der Arbeitnehmer ein, die Ansprüche aus dem ATZ-HTV herleiten können, nicht jedoch den im Tarifvertrag gebrauchten Begriff des Arbeitnehmers, der für die Berechnung des Überforderungsschutzes
Randnummer 51 2.
2 S. 1 ATZ-HTV betrug die zur Berechnung des Überforderungsschutzes zu ermittelnde Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes
Vollarbeitszeit zum maßgeblichen Stichtag (30. Juni 2023) - ohne Abzug der
2 S. 2 ATZ-HTV nicht mitzuzählenden Personen - insgesamt 384,4 Arbeitnehmer. Davon sind gemäß § 3 Ziff. 2 S. 2 ATZ-HTV (nur) die von der Beklagten aufgelisteten 12 Auszubildenden, 12,6 schwerbehinderte Menschen bzw. diesen Gleichgestellte und 1,8 Aushilfen/Praktikanten/Werkstudenten nicht mitzuzählen, wonach 358 Arbeitnehmer des Betriebes verbleiben. 2,5 % davon sind 8,95 Arbeitnehmer. Randnummer 52 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. April 2024 als Anlage 1 mit der ersten Tabelle eine namentliche Auflistung aller Arbeitnehmer des Betriebes vorgelegt,
der sich - bemessen
Vollarbeitszeit - zum maßgeblichen Stichtag am 30. Juni 2023
2 S. 1 ATZ-HTV eine Gesamtzahl von 384,4 Arbeitnehmern ergibt (Bl. 160 - 168 d.A.). Dabei hat sie mit Schriftsatz vom
der von der Beklagten zuletzt vorgelegten Aufstellung pauschal mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies unerheblich. Die Klägerin hat selbst jedenfalls nicht behauptet, dass über die von der Beklagten namentlich im einzelnen aufgeführten 384,4 Beschäftigten hinaus noch weitere bestimmte Arbeitnehmer(gruppen) zu berücksichtigen sein sollen. Soweit hingegen Arbeitnehmer(gruppen) tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, führt dies lediglich dazu, dass eine geringere Zahl der Arbeitnehmer des Betriebs als Berechnungsgrundlage mit der Folge maßgeblich ist, dass - zu Ungunsten der Klägerin - lediglich eine niedrigere Anzahl von Altersteilzeitverträgen bis zur Erreichung der Überlastquote (noch) möglich ist. Randnummer 53 Hingegen hat die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, dass die Beklagte bei der
folgenden Berechnung der von der Gesamtzahl der Beschäftigten auszunehmenden Arbeitnehmer zu Unrecht die Zahl der außertariflichen Angestellten in Abzug gebracht hat. Im Hinblick darauf, dass auch die außertariflichen Angestellten als „Arbeitnehmer des Betriebs“ i.S.v. § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV zu berücksichtigen und gerade nicht
2 ATZ-HTV auszunehmen sind, müssen diese nicht nur bei der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebes, die von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen, sondern auch bei der Berechnungsgrundlage (Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes) mitgezählt werden. Wie bereits oben ausgeführt, differenzieren die in § 3 Ziff. 1 und 2 ATZ-HTV getroffenen Regelungen zur Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes nicht zwischen sog. Tarifbeschäftigten und außertariflichen Angestellten ( vgl. zu § 7 Abs. 2 ATZG auch BAG
dem Schriftsatz der Beklagten vom
Vollarbeitszeit - 9,52 Arbeitnehmer verbleiben. Im Hinblick darauf, dass gemäß den obigen Ausführungen auch solche Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen, ist hingegen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem außertariflichen Angestellten U. ebenso wie der vor Inkrafttreten des ATZ-HTV (1. Februar 2021) abgeschlossene Altersteilzeitvertrag mit dem Arbeitnehmer N. vom 2. Juli 2019 auf die Überlastquote anzurechnen. Wie bereits oben ausgeführt, sind
1 ATZ-HTV alle Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes zu berücksichtigen, die „von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen“, und zwar unabhängig davon, ob das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Basis des ATZ-HTV oder einer anderen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zustande kommt. Unerheblich ist auch, dass in einzelnen Altersteilzeitverträgen im Einleitungssatz unzutreffend auf den Altersteilzeit-Haustarifvertrag der „C. Deutschland AG vom
1 ATZ-HTV für die Dauer von bis zu sechs Jahren abgeschlossen werden. Auch eine kürzere Laufzeit ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer direkt
Auslaufen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente hat. Im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Betriebsrat kann die Beklagte mit den Arbeitnehmern auch ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als sechs Jahren bis längstens zehn Jahre abschließen.
ATZ-HTV können auch Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, auf deren Abschluss Arbeitnehmer keinen tarifvertraglichen Anspruch haben, bei der Ermittlung der Überlastquote berücksichtigt werden. Randnummer 63 Zwar könnte ein Rechtsmissbrauch angenommen werden, wenn der Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis allein mit dem Zweck abschließt, einem Antrag eines bestimmen Arbeitnehmers, den dieser auf tariflicher Grundlage stellen will, zuvorzukommen. Gleiches könnte gelten, wenn der Arbeitgeber systematisch auf freiwilliger Grundlage Altersteilzeit gewährt, um dadurch von vornherein zu verhindern, dass Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend machen. In dem bloßen Angebot, auch für Arbeitnehmer außerhalb von tariflichen Ansprüchen Altersteilzeitarbeitsverträge abzuschließen, liegt allerdings noch keine unredliche Handlungsweise ( BAG
dem Vortrag der Beklagten nicht festzustellen, ob bei den vorgelegten Altersteilzeitverträgen der Antrag auf Altersteilzeit jeweils gemäß den Vorgaben des § 4 ATZ-HTV schriftlich frühestens sechs Monate vor dem angestrebten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gestellt worden sei, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Vorgehensweise der Beklagten bei den abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen mit denjenigen Arbeitnehmern, die sie für den Überforderungsschutz angeführt hat, lässt jedenfalls nicht darauf schließen, dass sie damit dem Antrag der Klägerin auf tariflicher Grundlage gezielt zuvorkommen wollte. Bereits unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages und des jeweiligen Geburtsdatums der von der Beklagten aufgeführten Arbeitnehmer spricht nichts dafür, dass die Einhaltung der Antragsfrist gem. § 4 ATZ-HTV dazu geführt hätte, dass die Klägerin im Vergleich zu den von der Beklagten aufgeführten Arbeitnehmern vorrangig hätte berücksichtigt werden müssen. Auch soweit die Beklagte Altersteilzeitverträge - unabhängig vom Bestehen tariflicher Ansprüche - aufgrund eines mündlich gestellten Antrags geschlossen haben sollte, ist das nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Annahme der Klägerin ist für den Überforderungsschutz in § 3 Ziff. 1 ATZ-HTV gemäß den obigen Ausführungen gerade nicht geregelt, dass nur Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes zu berücksichtigen sind, die von einer Altersteilzeitregelung aufgrund eines tariflichen Anspruchs
dem ATZ-HTV Gebrauch machen. Aus dem Vortrag der für den Einwand eines Rechtsmissbrauchs darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beklagte systematisch auf freiwilliger Grundlage Altersteilzeit gewährt, um dadurch von vornherein zu verhindern, dass Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend machen. In der bloßen Bereitschaft, auch für Arbeitnehmer außerhalb von tariflichen Ansprüchen Altersteilzeitarbeitsverträge abzuschließen, liegt noch kein Rechtsmissbrauch. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage bezieht sich
dem gestellten Antrag und dem vorgetragenen Klagegrund auf den bei der Beklagten mit Schreiben vom
dem Tarifvertrag einzuhaltenden Antragsfrist und des Geburtsjahrgangs jedenfalls nichts dafür spricht, dass damit rechtsmissbräuchlich eine Auswahl der Klägerin
den tariflichen Auswahlkriterien (§ 3 Ziff. 3 ATZ-HTV) verhindert worden sein könnte. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 66 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.