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OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat 7 U 60/22 Urteil Anspruch auf Schadensersatz in Dieselskandalfällen bei sittenwidriger Verwendung unzulässiger Abschalte

Anspruch auf Schadensersatz in Dieselskandalfällen bei sittenwidriger Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Orientierungssatz 1. Die Vorschriften der Art. 5 VO (EG) 715/2007 i.V.m. §§ 6, 27 Ab

§ 823Abs.

2 BGB zu.

  1. a)Randnummer 63 Nach ständiger Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts (RGZ 128, 298, 300) und daran anknüpfend des Bundesgerichtshofes ist eine Rechtsnorm (nur) dann ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und den Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH NJW 2010, 3651, 3652; NJW 2018, 1671, 1673; NJW 2019, 3003, 3005; NJW 2020, 1514, 1517 f.; NJW 2020, 1962, 1971; je m.w.N.). Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist dabei als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (BGHZ 40, 306, 307; BGH NZG 2019, 437, 440; NJW 2019, 3003, 3005).
  2. b)Randnummer 64 Ob eine Norm ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt oder nicht, unterliegt – mag auch die Bestimmung einzelner unionsrechtlicher Verordnungsnormen als überhaupt drittschützend der Auslegungskompetenz des Gerichtshofes der Europäischen Union unterfallen – allein der Prüfungskompetenz der nationalen Gerichte (vgl. auch OLG München, Hinw.-B. v. 14.06.2022, 36 U 141/22 = BeckRS 2022, 18809 Rdnr. 38 f.; OLG Stuttgart, Urt. V. 28.06.2022, 24 U 115/22 = BeckRS 2022, 16112 Rdnr. 80 ff.). Insoweit bleibt es auch nach den Schlussanträgen des Generalanwalts … in der Rechtssache C-100/21 vom 02.06.2022 dabei, dass den Normen der Verordnung Nr. 715/2007 in Zusammenschau mit den Vorgaben der Richtlinie 2007/46/EG kein Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommt (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg, B. v. 13.06.2022, 3 U 59/22 = BeckRS 2022, 18699 Rdnr. 17; OLG Hamm, B. v. 20.06.2022, 2 U 166/21 = BeckRS 2022, 18773 Rdnr. 4; OLG Hamm, B. v. 27.10.2022, 7 U 106/22 = BeckRS 2022, 32283 Rdnr. 7; OLG München a.a.O.; OLG München, B. v. 11.10.2022, 27 U 4617/22 = BeckRS 2022, 28218 Rdnr. 64; OLG Koblenz, B. v. 15.06.2022, 12 U 1809/21 = BeckRS 2022, 13787 Rdnr. 9; OLG Oldenburg, Urt. v. 06.07.2022, 5 U 26/22; OLG Köln, Hinw.-B. v. 21.06.2022, 8 U 20/22; OLG Braunschweig, Urt. v. 11.10.2022, 7 U 159/21 = BeckRS 2022, 27100 Rdnr. 67; OLG Düsseldorf, Urt. V. 27.10.2022, 6 U 236/21 = BeckRS 2022, 32281 Rdnr. 71 f.; OLG Dresden, B. v. 12.09.2022, 4 U 386/22 = BeckRS 2022, 27953 Rdnr. 24; OLG Frankfurt, B. v. 01.08.2022, 11 U 144/20 = BeckRS 2022, 25320 Rdnr. 10 f.).
  3. aa)Randnummer 65 Der Bundesgerichtshof geht in bisher ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, davon aus, dass die Normen der VO Nr. 715/2007 im Sinne eines „acte claire“ nicht den Zweck haben, einzelne Fahrzeugerwerber in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit sowie vor einer Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit (ungewollter Vertragsschluss) zu schützen; denn die Vorschriften der VO Nr. 715/2007 dienen sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach den vorausgestellten Erwägungsgründen dem Ziel des Umweltschutzes und der Verbesserung der Luftqualität, mithin also dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. nur BGH NJW 2020, 2798, 2799 f.; WM 2021, 50, 52; WM 2021, 2105, 2107; WM 2021, 2108, 2112; WM 2021, 2153, 2155; seitdem ständige Rspr., vgl. aus letzter Zeit etwa BGH, B. v. 20.04.2022, VII ZR 720/21 m.w.N.). Diese Rechtsprechung wird durch die Stellungnahme des Generalanwalts … vom 02.06. 2022 nicht widerlegt, sondern gerade bestätigt. Denn auch der Generalanwalt führt in dieser Stellungnahme aus, dass die VO Nr. 715/2007 ausweislich ihrer Zielsetzung und der Erwägungsgründe, die die Begriffe „Verbraucher“ und „Fahrzeugkäufer“ lediglich je einmal in anderen Zusammenhängen erwähnen, den Interessen der Allgemeinheit dienende Vorschriften enthält, die die Fahrzeughersteller betreffen und damit „nicht unmittelbar die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges (…) schützen“ sollen (Ziffern 40./41. der Stellungnahme). Dies deckt sich mit der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, an der somit festzuhalten ist (wie hier OLG München, B. v. 14.07.2022, 24 U 9361/21; B. v. 11.10.2022, 27 U 4617/22 = BeckRS 2022, 28218 Rdnr. 64).
  4. bb)Randnummer 66 Soweit der Generalanwalt … in seiner genannten Stellungnahme (ab Ziffer 42. – 46.) davon ausgeht, die Bestimmungen der VO Nr. 715/2007 seien aufgrund des „Kontextes“ mit den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46 dazu bestimmt, dass sie „auch die individuellen Interessen“ eines Erwerbers eines Kraftfahrzeuges, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen ist, schützen sollen, genügt das selbst unter der Annahme, dass diese Einschätzung unionsrechtlich zutrifft, nicht, um den Vorschriften der VO Nr. 715/2007 – oder den die genannte Richtlinie umsetzenden Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV – für den hier in Rede stehenden Bereich der wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit den Charakter

§ 823Abs.

2 BGB zu verleihen (zum fehlenden Drittschutz der §§ 6, 27 EG-FGV selbst vgl. bereits BGH a.a.O.). Randnummer 67 Denn der Generalanwalt leitet diesen von ihm angenommenen – hier als unionsrechtlich gewollt unterstellten – Drittschutz nach seinen eigenen Ausführungen eben nicht aus den Bestimmungen der VO Nr. 715/2007 her, die auch nach seiner Einschätzung wie dargestellt nicht unmittelbar drittschützend sind, sondern allein aus dem „Kontext“ mit den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46 und auch hier letztlich allein aus der von den Herstellern auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigung, die der Generalanwalt als eine entsprechende „Garantie“ ansieht. Auf den Umstand, dass diese Einschätzung jedenfalls nach deutschem Recht nicht umsetzbar ist, da die Übereinstimmungsbescheinigung mangels Vertragsverhältnisses zwischen dem Hersteller und dem (End-) Käufer eben keine Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB darstellt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Entscheidend ist, dass es sich bei diesen Erwägungen um einen bloß mittelbaren Schutzzweck handelt, der in dieser Form nicht ausreicht, die Vorschriften der VO Nr. 715/2007 als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB für die hier in Rede stehende wirtschaftliche Entschließungsfreiheit anzusehen. Die Übereinstimmungsbescheinigung dient nach ihrem Zweck – was auch der Generalanwalt ausführt – zudem hauptsächlich der Zulassung des Fahrzeuges in jedem Mitgliedstaat, sodass der VO Nr. 715/2007 ggfs. noch das Ziel entnommen werden kann, bei Verfehlung dieses Zwecks den Erwerbern für die unmittelbar daraus folgenden Schäden einen Schutz zu gewähren (so auch OLG Oldenburg, Urt. v. 06.07.2022, 5 U 26/22; OLG Koblenz, B. v. 15.06.2022, 12 U 1809/21 = BeckRS 2022, 13787). Um solche aus fehlgeschlagener oder verzögerter Zulassung resultierende Schäden geht es hier indes gerade nicht, sondern um den Vertragsschluss als solchen (so bereits zu §§ 6, 27 EG-FGV: BGH NJW 2020, 1962, 1971). Dass der Verordnungsgeber allerdings, was – wie dargestellt – für die Annahme

§ 823Abs.

2 BGB erforderlich wäre, bei Erlass der Verordnung gerade einen Rechtsschutz, wie er hier wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird (nämlich: die Rückgabe des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises trotz erfolgter und nicht zurückgenommener Zulassung des Fahrzeuges allein aufgrund der fahrlässig erfolgten Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit), zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat, ergibt sich aus diesem mittelbar abgeleiteten Drittschutz mitnichten. Denn eine derart weitreichende Haftungsfolge wäre – wenn sie denn (mit-) gewollt gewesen wäre – wegen ihrer erkennbar weitreichenden Folgen nach der üblichen Praxis des Unionsverordnungsgebers in den Erwägungsgründen zumindest angedeutet worden. Für eine solche Annahme lässt sich auch den Vorschriften der VO selbst kein Ansatz entnehmen. Es handelt sich daher bei dieser Folge allenfalls um einen nicht gewollten Reflex. Randnummer 68 Es tritt hinzu, dass – wie ebenfalls bereits dargestellt – ein gesetzliches Gebot oder Verbot als Schutzgesetz nur geeignet ist, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind. Auch daran fehlt es. Die Vorgaben der VO Nr. 715/2007 (Gleiches gilt für die die Richtlinie 2007/46 betreffenden nationalen Umsetzungsvorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV) enthalten keine hinreichende Klarstellung und Bestimmung des Schutzes Einzelner vor der Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit, sondern verhalten sich zu solchen Punkten überhaupt nicht. Diese lassen sich vielmehr auch nach den Ausführungen des Generalanwalts … allenfalls aus dem Kontext ableiten. Das genügt für die Annahme eines Schutzgesetzes aber nicht.

  1. c)Randnummer 69 Es besteht auch keine Möglichkeit, im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung die genannten Vorschriften als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Denn dies würde die vom Gesetzgeber im Hinblick auf die von § 823 Abs. 2 BGB bereits erfasste bloße Fahrlässigkeitshaftung bewusst konzipierte und gewollte Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift aufheben und müsste damit nicht nur contra legem erfolgen, wozu die Gerichte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des „effet utile“ weder berechtigt noch gar verpflichtet sind (EuGH NJW 2018, 1869, 1872 m.w.N.; BGH BKR 2020, 253, 254 f.; B. v. 23.06. 2020, XI ZR 491/19, Rdnr. 10), sondern würde auch zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen im deliktsrechtlichen Haftungssystem führen (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2022, 24 U 115/22; OLG München, B. v. 14.07.2022, 24 U 9361/21; B. v. 11.10.2022, 27 U 4617/22 = BeckRS 2022, 28218 Rdnr. 64; OLG Dresden, B. v. 12.09.2022, 4 U 386/22 = BeckRS 2022, 27953 Rdnr. 24; OLG Frankfurt, Urt. v. 01.08.2022, 11 U 144/20 = BeckRS 2022, 25320 Rdnr. 10 f.). Randnummer 70 Dementsprechend hat der Generalanwalt … in seiner Stellungnahme ebenfalls darauf verwiesen, dass es „auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (...) mangels einer Unionsregelung Sache der Mitgliedstaaten“ ist, „die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen“ (a.a.O., Ziffer 55). Der Generalanwalt hat hierzu weiter ausgeführt, dass es „im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz ... Sache dieses Gerichts (ist) zu prüfen, ob die in § 826 BGB vorgesehenen Voraussetzungen die Ausübung des Ersatzanspruchs, der dem Erwerber eines Fahrzeugs nach der Richtlinie 2007/46 zusteht, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren können“ (Ziffer 57). Mit Blick auf die Regelung des § 826 BGB, dessen Voraussetzungen höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19 = BGHZ 225, 316) hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung im Kern und in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen zu weiteren Einzelfragen konkretisiert worden sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 99/21, BeckRS 2021, 38651), ist dem Effektivitätsgrundsatz ohnehin Genüge getan. Eine übermäßige Erschwerung oder gar praktische Verunmöglichung der Ausübung des Schadensersatzanspruches liegt darin, wie schon die zahlreichen erfolgreichen Klagen im Zusammenhang mit dem VW-Motor EA 189 und – in beschränkterem Umfang – mit dem Audi-Motor EA 896 / EA 897 zeigen, nicht. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Ausdehnung der (auch) Fahrlässigkeitshaftung aus § 823 Abs. 2 BGB weder geboten noch möglich. 4. Randnummer 71 Einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB (vgl. BGHZ 225, 316 Rdnr. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2021 – 16a U 718/20 –, Rdnr. 66, juris) hat das Landgericht zu Recht verneint. Das Vorbringen des Klägers reicht schon zur schlüssigen Darstellung der objektiven Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB nicht aus.
  2. a)Randnummer 72 Die Voraussetzungen von § 826 BGB sind bei einem sog. Thermofenster (temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate) – dessen Vorliegen in dem im Streit stehenden Pkw zugunsten des Klägers unterstellt – nicht gegeben. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union – was somit auch hier zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann – auch eine solche Vorrichtung als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 ansieht (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-398/18 = NJW 2021, 1216 Rdnr. 109 ff.), genügt zur Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht. Denn der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich allein genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware, die grundsätzlich im Prüfstandbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie im Straßenbetrieb, als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2021, VI ZR 128/20 Rdnr. 13; Urt. v. 20.07.2021, VI ZR 1154/20 Rdnr. 13; B. v. 29.09.2021, VII ZR 72/21 Rdnr. 18; B. v. 13.10.2021, VII ZR 295/20 Rdnr. 15; B. v. 13.10.2021, VII ZR 179/21 Rdnr. 13; je m.w.N.). Solche weiteren Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Denn zum einen übersieht der Kläger, dass zum Motorschutz erforderliche Abschaltvorrichtungen als zulässige Ausnahmen in der VO (EG) 715/2007 ausdrücklich vorgesehen sind und das bloße Überdehnen eines solchen Ausnahmetatbestandes zwar vorgabenwidrig sein mag, allein aber noch nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag. Zum anderen fehlt einer solchen Abschaltvorrichtung, die sich grundsätzlich im Prüfbetrieb genauso aktiviert oder deaktiviert wie im normalen Straßenbetrieb, der Charakter einer auf Täuschung der für die Erteilung der Typgenehmigung zuständigen Behörde zielenden Vorrichtung (BGH WM 2021, 354 Rdnr. 13 ff.; BGH, B. v. 29.09.2021, VII ZR 72/21; B. v. 29.09.2021, VII ZR 45/21; B. v. 13.10.2021, VII ZR 295/20; je m.w.N.). Randnummer 73 Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt folgen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, B. v 19.01.2021, VI ZR 433/19 Rdnr. 24; B. v. 29.09.2021, VII ZR 72/21 Rdnr. 20; B. v. 13.10.2021, VII ZR 179/21 Rdnr. 17 und öfter). Für die Beklagte bestand zudem gar kein Anlass, das Kraftfahrt-Bundesamt zu täuschen. Denn der Einsatz sog. Thermofenster wurde zum Zeitpunkt des Typgenehmigungsverfahrens allgemein vorgenommen (Industriestandard) und wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt auch nicht beanstandet.
  3. b)Randnummer 74 Soweit der Kläger darauf abstellt, die Beklagte habe – wie in Teilen der Motoren der Motorbaureihen EA 896 / EA 896 Gen2 / EA 897 Gen1 – die sog. „Aufheizstrategie“ verwendet, bei der es sich um eine prüfstandbezogene unzulässige Abschaltvorrichtung handele, vermag dies aufgrund des unzureichenden Vorbringens des Klägers einen Anspruch aus § 826 BGB nicht zu begründen.
  4. aa)Randnummer 75 Die jedenfalls in Teilen der Motortypbaureihen EA 896 / EA 896Gen2 / EA 897Gen 1 nach den dem Senat aus anderen „Dieselverfahren“ bekannten (§ 291 ZPO) Feststellungen des KBA verwendete sog. „Aufheizstrategie“ (Strategie A und B) ist nach der Rechtsprechung des Senats eine unzulässige, prüfstandbezogene Abschaltvorrichtung. Denn die zum Starten dieser – einen geringeren Schadstoffausstoß bewirkenden – Strategie verwendeten Initialisierungsbedingungen sind nach den Feststellungen des KBA „so eng bedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen“ aktiviert wird und bereits kleinste Abweichungen von den von der Motorsteuerungssoftware anhand verschiedener kumulativ erforderlicher Parameter erkannten Prüfstandbedingungen zur Abschaltung der Aufheizstrategie führen. Da eine solche, faktisch allein auf den Prüfstandbetrieb zielende Strategie ersichtlich nicht den Motorschutz im Blick haben kann, sondern bei lebensnaher Betrachtungsweise nur dazu gedient haben kann, im Prüfbetrieb – und faktisch nur dort – einen die Grenzwerte einhaltenden Schadstoffausstoß vorzutäuschen, der bei Verwendung des Realbetriebsmodus auch im Prüfstandbetrieb eben nicht gegeben wäre, ist eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB bei Verwendung dieser Vorrichtung gegeben (vgl. dazu die gegenüber der Beklagten jeweils ergangenen Entscheidungen Senat, Urt. v. 06.10.2021, 7 U 185/19; Urt. v. 06.07.2022, 7 U 111/20; Urt. v. 20.07.2022, 7 U 114/21; u.ö.; je rkr.).
  5. bb)Randnummer 76 Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte, die für das Vorhandensein der sog. Aufheizstrategie (Strategie A und B) in seinem PKW sprechen würden, vorgebracht. Vielmehr erfolgt diese Behauptung ohne Vorliegen jedes konkreten Anhaltspunktes für ihr Zutreffen ersichtlich ins Blaue hinein. Deshalb ist ein Eintritt in die Beweisaufnahme zu dieser „Abschaltrichtung“ nicht veranlasst. Randnummer 77 Zwar ist eine Prozesspartei, die keine unmittelbare eigene Kenntnis von den relevanten tatsächlichen Vorgängen hat, somit selbst kein zuverlässiges Wissen über diese Tatsachen besitzt und es auch nicht mit zumutbaren Mitteln erlangen kann, grundsätzlich nicht gehindert, eine solche von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen; Detaillierte Angaben können ihr dann nicht abverlangt werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 337, 338; NJW-RR 2017, 22, 24 m.w.N.). Unzulässig wird ein solches Vorgehen allerdings dann, wenn die Partei ohne jegliche greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH NJW 1995, 2111, 2112; NJW-RR 2004, 337, 338 m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Randnummer 78 Der Kläger stützt seine Behauptung, auch im Motor des von ihm erworbenen Fahrzeuges sei die sog. Aufheizstrategie verwendet worden, einerseits auf den Umstand, dass das KBA (allgemein) mehrere Fahrzeuge der Marke Audi zurückrufen gelassen habe, andererseits auf den das konkrete Fahrzeug des Klägers betreffenden Rückruf des KBA. Beides reicht jedoch als substantiierter Sachvortrag nicht aus. Randnummer 79 Deutlich gegen die Behauptung des Klägers, in seinem Pkw komme die sog. Aufheizstrategie zum Einsatz, spricht nämlich die von der Beklagten durch Vorlage von Auskünften des KBA (Anlagen B1, B3 und B6, Anlagenband des Landgerichts) belegte und dem Senat schon aus anderen „Dieselverfahren“ bekannte (§ 291 ZPO) Tatsache, dass das KBA trotz Sensibilisierung durch die festgestellten unzulässigen Abschaltvorrichtungen in Form der Aufheizstrategie in zumindest Teilen der Motortypbaureihen der Beklagten EA 896 / EA 896Gen2 und EA 897Gen1 bei mit dem Pkw des Klägers vergleichbaren Fahrzeugen nicht allgemein unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt hat und das Fahrzeug des Klägers sowie der darin verbaute konkrete Motor bisher trotz der genannten Sensibilisierung des KBA von einer Rückrufanordnung wegen dieser Abschaltvorrichtung nicht betroffen ist. Zwar schließt eine solche Feststellung des KBA naturgemäß die Verwendung der sog. Aufheizstrategie auch im Pkw des Klägers nicht schon per se aus; dass bisher trotz Kenntnis des KBA, dass diese Vorrichtung in Teilen der 3-Liter-Motorbaureihen verwendet wurde, betreffend den Pkw des Klägers keine solche Verwendung festgestellt und infolgedessen auch keine amtliche Rückrufanordnung erging, spricht allerdings deutlich gegen die entsprechende Behauptung des Klägers. Randnummer 80 Auch der den PKW des Klägers betreffende Rückruf stützt den Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht, sondern widerlegt ihn sogar. Dieser Rückruf wurde nämlich vom KBA unstreitig (nur) damit begründet, dass in dem Fahrzeugtyp ein technischer Fehler beim Sensor zur Erkennung und Warnung vor einer Falschbetankung mit AdBlue aufgetreten sei. Dabei handelt es sich um einen Rückruf wegen einer sog. Konformitätsabweichung, aber gerade nicht (vgl. Anlage B1) um einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
  6. c)Randnummer 81 Der Vortrag des Klägers zur „Strategie C“ reicht als Sachvortrag zu einer – dazu noch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 826 BGB erfüllenden – unzulässigen Abschalteinrichtung nicht aus. Die „Strategie C“ wurde vom KBA ersichtlich (vgl. etwa Anlage K9, dort S. 3) bei solchen Fahrzeugen festgestellt, in denen auch die Strategien A und B installiert sind. Da – wie bereits dargestellt – genau hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen wurden, fehlt es auch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass „Strategie C“ überhaupt im PKW des Klägers installiert ist.
  7. d)Randnummer 82 Soweit der Kläger eine – vermeintlich prüfstandbezogene – Steuerung der AdBlue-Beimischung behauptet, erfolgt dies ersichtlich „ins Blaue hinein“ ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer prüfstandbezogenen Abschaltvorrichtung. Das diesbezügliche Vorbringen im Zusammenhang mit dem SCR-Katalysator zielt ausdrücklich auf die Verwendung der vom KBA in einzelnen Fahrzeugen der Marke Audi festgestellten „Strategie D“ (vgl. etwa Anlage K9, dort S. 3). Diese Strategie enthält zwar nach den Feststellungen des KBA zwei unterschiedliche Betriebsmodi für die Funktionsweise des SCR-Katalysators, die sich über unterschiedliche Ad-Blue-Einspritzung regeln. Allerdings ist auch bei dieser Vorrichtung eine konkrete Prüfstandbezogenheit schon nicht ersichtlich und wurde vom KBA auch nicht festgestellt. Damit fehlt es aber gerade an der Prüfstandbezogenheit, da nach den Feststellungen des KBA diese Vorrichtung im Prüfstandbetrieb prinzipiell in gleicher Weise arbeitet wie im Normalbetrieb. Das genügt aus den bereits zum Thermofenster dargestellten Gründen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht.
  8. e)Randnummer 83 Das Vorbringen des Klägers zur behaupteten unzulässigen Abschaltvorrichtung im Bereich des verbauten SCR-Katalysators dahingehend, dass nach der Aktivierung des Aufforderungssystems die Ad-Blue-Einspritzung reduziert werde, um so die für den Fall der erforderlichen Auffüllung des Ad-Blue-Tanks gewünschte Restreichweite des Fahrzeuges von 2.400 km zu erreichen („Strategie E“), trägt eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB aus denselben Gründen wie beim Thermofenster bereits dargestellt ebenfalls nicht. Denn auch dieser Gesichtspunkt weist offensichtlich keinen Zusammenhang zum Prüfstandbetrieb auf; vielmehr findet diese Reduzierung der Ad-Blue-Einspritzung zwecks Erreichen der ab dem genannten Zeitpunkt gewünschten Restreichweite völlig unabhängig davon statt, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstandbetrieb oder im Allgemeinen Straßenbetrieb befindet. Dass diese Vorrichtung – ihr Vorhandensein unterstellt – zudem schon nach ihrer vom Kläger selbst geschilderten Zielrichtung nicht auf das allgemeine Vortäuschen eines niedrigeren Schadstoffausstoßes abzielt, tritt hinzu.
  9. f)Randnummer 84 Weiterhin kann auch der Vortrag des Klägers zu einer Manipulation des On-Board-Diagnose-Systems der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit seiner Behauptung hält der Kläger von vornherein keinen Vortrag zu einer unzulässigen Abschaltvorrichtung, auf die ein Anspruch aus § 826 BGB gestützt werden könnte. Eine solche Manipulation wäre allenfalls geeignet, eine andere unzulässige Abschaltvorrichtung zu „kaschieren“. Nachdem es für das Bewusstsein von der Verwendung solcher unzulässigen Abschaltvorrichtungen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, würde die entsprechende Programmierung allein darauf zurückgehen, dass die (mutmaßliche) verwendeten Vorrichtungen für zulässig erachtet wurden.
  10. g)Randnummer 85 Zum Erfolg kann der Klage schließlich auch die neue Behauptung, wonach im PKW des Klägers eine sog. Motorhaubenerkennung verbaut sei, nicht verhelfen. Mit diesem neuen, von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen Vortrag ist der Kläger im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Verspätung dieses Vortrags nicht auf Nachlässigkeit beruhen würde (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die bloße Floskel, die Existenz der sog. Motorhaubenerkennung habe sich zwischenzeitlich gezeigt, reicht als Rechtfertigung für die Verspätung des Vorbringens nicht aus. 5. Randnummer 86 Ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet mangels ausreichenden Vortrags zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus. 6. Randnummer 87 Da die Klage von Beginn an unbegründet war, bleibt auch der auf Feststellung der Teil-Erledigung gerichtete Antrag des Klägers in der Sache ohne Erfolg. III. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Sonstiger Langtext Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt; die Antragsreduzierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat hierauf keinen Einfluss, da zu diesem Zeitpunkt bereits alle Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren angefallen waren.

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