Erschließungsbeitrag Leitsatz Einzelfall einer Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag, die ausnahmsweise deshalb rechtswidrig ist, weil bereits bei Beginn der Herstellung der Straße die Nichteinhaltung des einschlägigen Bebauungsplans (§ 125 Abs. 1 BauGB) zu erwarten ist. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von zwei Vorausleistungsbescheiden auf Erschließungsbeiträge durch den Kreisrechtsausschuss. Randnummer 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin der beiden insgesamt 2.470 m² großen Grundstücke in der Gemarkung A ..., Flur ..., Flurstück Nr. ... /1 und ... /2 (ehemals ... ). Das letztgenannte Grundstück ist mit zwei Hallen bebaut, die als Unterstand für landwirtschaftliche Maschinen und Futtermittel genutzt werden. Entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze verläuft die inzwischen neu hergestellte Straße B ..., an deren Stelle sich zuvor ein Wirtschaftsweg erstreckte. Nordöstlich mündet die Straße in die Kreisstraße ... (C ... weg), südwestlich wird ihr weiterer Verlauf durch den H ... weg und das im Kreuzungsbereich vorhandene „D ... häuschen“ abgegrenzt. Die Straße geht von hier weiter in südwestliche Richtung bis zum G ... weg, der eine Schleife nach Südosten zurück zum C ... weg bildet. Randnummer 3 Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des am 22. September 1997 bekannt gemachten Bebauungsplans „E ... " in der Fassung der am 17. Januar 2022 öffentlich bekannt gemachten 2. Änderung. Der Bebauungsplan dient der Ausweisung eines Neubaugebiets am nordwestlichen Ortsrand der Klägerin; er unterteilt das Plangebiet in zwei Ordnungsbereiche, in welchen für die Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (im Nordosten) bzw. ein allgemeines Wohngebiet (im Südwesten) ausgewiesen sind. Für die wegerechtliche Erschließung des Plangebiets sind drei Planstraßen (A, B und C) vorgesehen. Die Planstraße A besteht aus den Straßen F ... und G ... straße. Nach dem städtebaulichen Erschließungskonzept bildet sie die Hauptverbindungsschleife zur Anbindung des Plangebiets an das übrige Gemeindegebiet (Ziffer 4 der Begründung des Bebauungsplans). Die Breite der Planstraßen ist überwiegend auf 5,50 m festgesetzt. Randnummer 4 Bei der Aufstellung des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung wandten sich mehrere betroffene Grundstückseigentümer – darunter die Beigeladene – an die Klägerin und regten an, für den Bereich der nördlichen Anbindung der Straße B ... * an den C ... weg bis zur Ecke F ... – H ... weg eine geringere Straßenbreite von 3,50 m festzulegen. Dieses Ersuchen lehnte der Ortsgemeinderat der Klägerin mit Beschluss vom 18. März 1997 ab, in dem es heißt (Blatt 486 der Unterlagen zum Bebauungsplan): Randnummer 5 Die Planstraße A ist im Nordosten zur Anbindung an die K ... <…> nur lediglich 3,50 m breit. Im Sinn einer gerechten Verteilung der Lasten sieht die Bebauungsplanung vor, die Planstraße A <…> durch Erweiterung des derzeitigen Wegs <…> um 1,00 m auf beiden Seiten zu führen. Die Breite von 3,50 m gewährleistet gem. den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) schon den Begegnungsfall Lkw – Pkw bei verminderter Geschwindigkeit nicht. Wirklich minimale Straßenbreite ist diejenige von 5,50 m, wie sie Gegenstand der Bebauungsplanung ist. Randnummer 6 Im Bebauungsplan ist vorgesehen, dass das Neubaugebiet schrittweise in drei Bauabschnitten erschlossen bzw. ausgebaut wird. Der Abschnitt der Planstraße A im Bereich von der Kreuzung B ... – C ... weg bis zur H ... straße wurde zunächst nicht hergestellt. Randnummer 7 Im Rahmen des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans erwog die Klägerin unter anderem, die Straßenbreite im vorgenannten Bereich auf 3,50 m zu reduzieren und fasste am 10. Juni 2020 einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und Einholung von Stellungnahmen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin jedoch am 19. Mai 2021, an der ursprünglich vorgesehenen Straßenbreite von 5,50 m festzuhalten. Randnummer 8 Am 26. Januar 2022 beschloss der Ortsgemeinderat das Bauprogramm für den Ausbau der Straße B ... vom C ... weg bis zur H ... straße. Auf einer Länge von 73 m ist hierin eine Regelbreite der Straße von 3,50 m vorgesehen; im Einmündungsbereich in die K ... soll sich die Straße bis auf 6 m verbreitern. Auf der 16 m² großen Parzelle ... /1 der Beigeladenen soll eine Ausweichbucht angelegt werden. Randnummer 9 Am 25. Mai 2022 beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe von 75 % der zu erwartenden Erschließungsbeiträge für den vorgenannten Bauabschnitt. Randnummer 10 Nach Baubeginn zog die Klägerin die Beigeladene mit Bescheiden vom 17. November 2022 zu Vorausleistungen in Höhe von 36.076,67 € (Straße) und 3.093,86 € (Beleuchtung) für die Parzelle ... heran. Dabei ging sie unter Berücksichtigung eines Vollgeschosszuschlags in Höhe von 20 % jeweils von einer gewichteten Grundstücksfläche von 2.964 m² und – nach Abzug eines Gemeindeanteils in Höhe von 10 % – einem Beitragssatz für die Straße in Höhe von 16,22881961 € / m² und für die Beleuchtungsanlagen in Höhe von 1,391752577 € / m² aus. Randnummer 11 Hiergegen erhob die Beigeladene fristgerecht Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die hergestellte Erschließungsstraße weiche von der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbreite ab, die einen Grundzug der Planung darstelle. Die Klägerin habe zwar eine Ausweichbucht vorgesehen; auf dem sich anschließenden Teilstück der Straße bis zur Einmündung in den H ... weg sei jedoch kein Begegnungsverkehr möglich. Die Strecke stelle eine Gefahr für Fußgänger und Radfahrer dar. Zudem sei eine Straße mit einer Breite von nur 3,50 m nicht geeignet, den Verkehr eines Dorfgebiets mit landwirtschaftlichen Maschinen aufzunehmen. Randnummer 12 In einem Schreiben des Ortsbürgermeisters der Klägerin vom 6. Mai 2024 an die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses (Blatt 61 der Widerspruchsakte) heißt es: Randnummer 13 Um sich auch weiterhin die Möglichkeit aufrecht zu erhalten, die Straße auf 5,50 m auszubauen, wurde der Bebauungsplan als solcher auch in dieser Breite weitergeführt. Nach derzeitigem Stand ist aber ein breiterer Ausbau durch fehlende Möglichkeit des Grunderwerbs nicht möglich. Randnummer 14 Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Landkreises ... gab den Widersprüchen der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2024 statt und hob die beiden Vorausleistungsbescheide auf. Das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht sei nach Maßgabe des § 125 des Baugesetzbuchs (BauGB) von der rechtmäßigen Herstellung einer beitragspflichtigen Erschließungsanlage abhängig. Der Minderausbau mit einer Straßenbreite von nur 3,50 m sei nicht mit den Grundzügen der Planung des einschlägigen Bebauungsplans vereinbar. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sei diese Straßenbreite nicht ausreichend, weil sie keinen Begegnungsverkehr von Lkw und Pkw ermögliche. Die Klägerin habe die im Bebauungsplan festgelegte Straßenbreite zur gleichmäßigen Lastenverteilung der Verkehrsströme gewählt. Die Ausweichbucht am Ende der Straße genüge nicht, um die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu gewährleisten. Die realisierte Straßenbreite lasse ein Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät nicht zu. Randnummer 15 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 Klage erhoben. Sie hält den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig und ihre Vorausleistungsbescheide für rechtmäßig. Für die Erhebung von Vorausleistungen komme es nicht darauf an, ob eine Erschließungsanlage nach § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt sei. Diese Frage stelle sich – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – unzweifelhaft und uneingeschränkt erst für die Erhebung endgültiger Erschließungsbeiträge. Unabhängig davon sei der Minderausbau gemäß § 125 Abs. 3 BauGB mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Sie erwäge zudem eine Änderung ihres Bebauungsplans. Die Straße erfülle trotz ihrer geringen Breite die ihr zugedachte Erschließungsfunktion. Die Beigeladene verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie die zu geringe Straßenbreite moniere, nachdem sie sich im Jahr 1997 selbst für eine Reduzierung der Straßenbreite eingesetzt habe. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. September 2024 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er nimmt auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend vor, infolge des Minderausbaus sei nicht mit einer endgültigen Herstellung der Straße innerhalb von vier Jahren zu rechnen. Mit der geringeren Breite der Verkehrsanlage könne der Erschließungsvorteil nicht entstehen. Die Vorausleistungserhebung sei rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin bewusst von einer Reduzierung der Straßenbreite im Bebauungsplan abgesehen habe, um Begegnungsverkehr und eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Sie habe die Straße trotz dieser Bedenken in verminderter Breite ausgebaut und hierfür in Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Handelns Vorausleistungsbescheide erlassen. Verzichte man im vorliegenden Fall darauf, die Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB zu prüfen, entstehe für die Beigeladene ein unzumutbarer Nachteil. Sie werde zu Vorausleistungsbeiträgen herangezogen, obwohl bereits zu Beginn der Maßnahme ersichtlich gewesen sei, dass die Straße nicht satzungsgemäß hergestellt werde. Randnummer 21 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie macht geltend, die Rechtswidrigkeit des Beginns der Herstellung der Straße lasse vorliegend auch die Rechtswidrigkeit des Endes erwarten. Durch den Minderausbau sei kein Sondervorteil entstanden und könne nicht entstehen. Die alsbaldige Herstellung der Straße in einer Breite von 5,50 m sei nicht abzusehen. Die Klägerin verfüge nicht über die hierzu nötigen Flächen, weil die Anlieger nicht zur Veräußerung bereit seien und die Ortsgemeinde ein Enteignungsverfahren nicht in Betracht gezogen habe. Dass die gewählte Straßenbreite nicht ausreiche und der Minderausbau nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei, werde durch im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes Rheinland-Pfalz bestätigt. Stehe fest, dass ein rechtmäßiger Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden könne, sei es rechtsmissbräuchlich, die Grundstückseigentümer dennoch mit Vorausleistungen zu belasten. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, auf den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgang sowie die Unterlagen zum Bebauungsplan „E ... “ Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Der Widerspruchsbescheid vom 2. September 2024 ist rechtmäßig. Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Beklagten hat die beiden Vorausleistungsbescheide vom 17. November 2022 zu Recht aufgehoben. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung des hier streitgegenständlichen Teilstücks der Straße B ... ist § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Ortsgemeinde A ... vom 20. Oktober 2022. Danach kann die Gemeinde für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erheben. Randnummer 26 Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.E. setzt die Vorausleistungserhebung unter anderem voraus, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Dies muss spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Fall sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 – 8 C 89.89 –, juris, LS 3 und Rn. 17). Für die Absehbarkeit in diesem Sinne kommt es allein auf den Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahme an, die nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des gemeindlichen Bauprogramms zur endgültigen Herstellung der gesamten Erschließungsanlage führt (vgl. Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 133 Rn. 42c). Grundsätzlich unerheblich für die Vorausleistungserhebung ist demgegenüber das Vorhandensein eines Bebauungsplans im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB. Denn die Erhebung von Vorausleistungen setzt nicht das Vorhandensein eines voll ausgebildeten Sondervorteils voraus. Vielmehr genügt ein in seiner Wertigkeit noch geminderter Sondervorteil und damit selbst ein solcher, der mit dem Makel einer rechtswidrig begonnenen Straßenherstellung belastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C 2.93 –, BVerwGE 97, 62 = juris, Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 25. April 2023 – 6 A 10047/23.OVG –, juris, Rn. 51 ). Es bedarf für die Vorausleistungserhebung deshalb noch keiner Widmung oder einer „fertigen Planung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 114.83 –, juris, Rn. 24); ebensowenig steht ihr entgegen, wenn der einschlägige Bebauungsplan (noch) an einem Ausfertigungsfehler leidet (vgl HessVGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 5 B 902/24 –, juris, Rn. 24), wenn mit der Herstellungsmaßnahme vor Erteilung etwaiger erforderlicher wasserrechtlicher Erlaubnisse begonnen wird (vgl. OVG RP, Urteile vom 22. Januar 2002 – 6 A 11252/01.OVG –, ESOVGRP, LS 2, und vom 26. November 2002 – 6 A 11376/02.OVG –, juris, Rn. 26) oder die Gemeinde rechtsirrig die Erforderlichkeit naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen verneint (vgl OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2009 – 6 A 10138/09.OVG –, juris, LS und Rn. 26). Eine andere Beurteilung kommt jedoch in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit des Beginns der Herstellung auch die Rechtswidrigkeit ihres Endes erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C 2.93 –, BVerwGE 97, 62 = juris, Rn. 19; OVG RP, Urteile vom 26. November 2002, a.a.O., Rn. 26 und vom 23. Juni 2009, a.a.O., Rn. 26). So liegt der Fall hier. Randnummer 27
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