(juris:
2009) für die mit der Errichtung eines Logistikzentrums auf einer ehemaligen Flugbetriebsfläche verbundene Beseitigung magerer Flachland-Mähwiesen (hier bejaht). (Rn.53)
(juris:
2009) kommt der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Entscheidung über die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Frage beschränkt, ob sich die behördliche Entscheidung im Einzelfall als naturschutzfachlich vertretbar erweist und nicht auf Bewertungsverfahren beruht, die sich als zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ungeeignetes Mittel erweisen. (Rn.86) Verfahrensgang vorgehend VG Trier
– unterfallen und im Rahmen der baulichen Umsetzung der Planung beseitigt würden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 25. August 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
die zuvor beantragte naturschutzrechtliche Befreiung zur Beseitigung der mageren Flachland-Mähwiesen im Umfang von 38,6 Hektar auf den Flurstücken Gemarkung Röhl, Flur 15, Flurstück Nr. 3/2, Gemarkung Mötsch, Flur 4, Flurstück Nr. 56/7, Gemarkung Scharfbillig, Flur 1, Flurstück Nr. 62/57 und Gemarkung Masholder, Flur 4, Flurstück Nr. 80/2. Randnummer 5 Als Kompensation für die Beseitigung des gesetzlich geschützten Grünlandes wurden in einer Größenordnung von insgesamt 63,0 Hektar die Kompensationsflächen "Röhl/Scharfbillig" sowie die "Ökokontoflächen VG Bitburger Land" als erforderlich angesehen. Der Beigeladene wurde verpflichtet, die auf diesen Flächen durchzuführenden Maßnahmen mit dem Ziel der Entwicklung und Unterhaltung von artenreichem, magerem Extensivgrünland im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages mit der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm als untere Naturschutzbehörde zu vereinbaren und dem Beklagten mindestens bis zum Jahr 2032 einen jährlichen Monitoringbericht vorzulegen. Randnummer 6 Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Befreiung werde aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Entwicklung einer gewerblichen Baufläche erteilt. Von den überplanten Grünflächen wiesen etwa 18,8 Hektar eine fachlich derart gute Ausprägung auf, dass naturschutzfachlich davon ausgegangen werden müsse, dass ein Ausgleich im Sinne von § 30 Abs. 3
nicht möglich sei. Die durch den Bebauungsplan vorzubereitenden Flächeneingriffe seien daher ausschließlich über eine naturschutzrechtliche Befreiung möglich. Die Gewährung einer solchen Befreiung setze voraus, dass es sich um einen atypischen Sonderfall handele. Eine Maßnahme erweise sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
aus Gründen des überwiegenden Interesses als notwendig, wenn eine Ausnahmesituation vorliege, die sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebe und im Rahmen einer dann zu treffenden Abwägungsentscheidung die für die Ausnahme streitenden öffentlichen Interessen die (öffentlichen) Interessen von Naturschutz und Landschaftspflege überwögen und die Befreiung erforderten. Die Atypik des Falles ergebe sich daraus, dass über die Bauleitplanung die Realisierung eines Großprojektes in Form der Errichtung eines Distributionszentrums für Mitteleuropa ermöglicht werden solle, welches nur an Standorten realisiert werden könne, die besondere Voraussetzungen erfüllten. Hierzu gehörten insbesondere eine sehr gute Lage im europäischen Kontext mit kurzen Wegen in verschiedene Nachbarländer, die Größe der zur Verfügung stehenden Fläche sowie günstige topografische Gegebenheiten. Das Plangebiet weise spezielle, einzigartige Standortmerkmale auf, die es für die Realisierung der geplanten gewerblich-industriellen Ansiedlung in besonderem Maße prädestinierten. Die Nutzung von Konversionsflächen – hier Teile eines ehemaligen US-Militärgeländes – habe gemäß des in Aufstellung befindlichen raumordnerischen Ziels für neue Industrie- und Gewerbebetriebe Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme neuer Standorte. Etwa 21% des Plangebiets seien durch eine erhebliche Versiegelung und Befestigung durch Flugplatzflächen, Wege und Straßen vorbelastet. Eine Verlagerung der gewerblichen Ansiedlung auf Flächen an anderer Stelle, die im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen stünden, sei nicht möglich, da sich östlich an das Plangebiet die verkleinerten Flächen des luftverkehrsrechtlich gewidmeten Bereichs anschlössen und westlich Flächen lägen, die derzeit noch mit Altlasten kontaminiert seien und kurzfristig nicht zur Verfügung stünden. Ausreichend große Ansiedlungsflächen an anderer Stelle auf dem Flugplatzgelände seien ebenfalls nicht vorhanden. Weitere alternative Vorhabenstandorte seien gemäß Antragsunterlagen entweder nicht verfügbar oder bezüglich der speziellen Anforderungen an das Vorhaben nicht geeignet. Ein Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans "Flugfeld West" sei zwar vorteilhaft für Natur und Landschaft, habe jedoch wirtschaftlich erhebliche Nachteile, denn damit könnten die geplanten und konkret in Aussicht stehenden Ansiedlungen und Investitionen nicht vollzogen werden. In der Gesamtbetrachtung der Belange des Naturschutzes sei festzustellen, dass weitere besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft nicht betroffen seien, dem Plangebiet eine überörtliche Bedeutung für den Biotopverbund oder den Schutz des Landschaftsbildes und für die Erholungsvorsorge nicht zugewiesen sei und daher davon ausgegangen werde, dass sich der Verlust der Grünlandflächen insbesondere auch vor dem Hintergrund der Kompensation nicht negativ auf die Funktionsfähigkeit des landesweiten und regionalen Biotopverbundes auswirke. Randnummer 7 Nachdem die in dem Kompensationsflächenkonzept zunächst vorgesehenen Flächen in den Gemarkungen Scharfbillig und Röhl dem Beigeladenen im Nachgang zu der Befreiungserteilung aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Eigentümers zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nicht mehr zur Verfügung standen, wurden die ursprünglichen Kompensationsflächen "Röhl/Scharfbillig" sowie die "Ökokontofläche VG Bitburger Land" mit Änderungsbescheid vom 11. November 2022 durch die Kompensationsflächen "VG Bitburger Land", "Hungerburg" und "Scharfbillig" ersetzt. In der Begründung des Änderungsbescheids führt der Beklagte aus, die nunmehrige Flächenkonzeption sei gegenüber den bisherigen Ausgleichsflächen als gleichwertig anzusehen. Weder qualitativ noch quantitativ seien Unterschiede zur bisherigen Flächenkonzeption erkennbar. Zudem wurde die ursprüngliche Nebenbestimmung Nr. 9 dahingehend ersetzt, dass die Befreiung unter der Voraussetzung erteilt wird, dass die artenschutzrechtlichen Herausforderungen, bezogen auf die von der Befreiung angesprochenen Flachland-Mähwiesen im Rahmen der Bauleitplanung fachgutachterlich gewürdigt und die Vereinbarkeit mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44
bestätigt wurde. Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind rechtzeitig umzusetzen. Randnummer 8 Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 5. Juli 2023 gegen den Ausgangs- sowie den Änderungsbescheid Klage erhoben und ausgeführt, der für die Befreiungserteilung erforderliche atypische Sonderfall liege nicht vor. Bei der Einführung des gesetzlichen Biotopschutzes für magere Flachland-Mähwiesen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
sei dem Gesetzgeber das Vorhandensein derartiger Biotope auf Flugbetriebsflächen bewusst gewesen, was sich nicht zuletzt am Vorhandensein der Sonderregelung des § 30 Abs. 2 Satz 4
zeige. Diese spezielle Ausnahmeregelung dürfe durch Umfang und Häufigkeit der Befreiungspraxis nicht gegenstandslos werden. Befreiungen seien daher nur bei punktueller, linearer oder peripherer Berührung des Schutzgebiets möglich. Die erteilten Befreiungen gingen weit darüber hinaus, denn der Beigeladene beabsichtige durch weitere Bebauungspläne, den gesamten Bereich als Gewerbegebiet auszuweisen. Dass die ursprünglich vorgesehenen Kompensationsflächen nicht zur Verfügung stünden, habe sich nicht erst nach Erlass des Ausgangsbescheids ergeben, dieser sei daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Der teilweise Austausch der Kompensationsflächen sei zudem grundlegender Natur und habe daher nicht im Wege eines bloßen Änderungsbescheids vorgenommen werden können. Im Hinblick auf das erforderliche Überwiegen der öffentlichen Interessen liege in Ermessensausfall vor, da seitens des Beklagten eine Vorfestlegung zugunsten einer positiven Bescheidung zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in dem das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen noch nicht geklärt gewesen sei. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien überdies unzureichend, da an Stelle der gebotenen Mahdgutübertragung eine Einsaat mit krautreichem Regio-Saatgut für ausreichend erachtet werde. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 den Befreiungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 25. August 2022, deren Änderungsbescheid vom 11. November 2022 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 von den Verboten des § 30 Abs. 2
betreffend den Bebauungsplan Nr. 19 "Flugfeld West" aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat in Ergänzung seiner Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ausgeführt, durch die Planung werde die Pflege der geschützten Flächen dauerhaft gewährleistet. Bei Nichtdurchführung der Planung wäre die dauerhafte Sicherung der betroffenen Magergrünländer dagegen nicht sichergestellt, weil nach Aufgabe der fliegerischen Nutzung auch die regelmäßige Mahd der Flächen eingestellt werden könnte und mittelfristig eine Verbuschung und Entwertung der Grünlandflächen zu befürchten sei. Dass die ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsflächen nicht zur Verfügung stünden, habe sich erst nach Erlass des Ausgangsbescheides herausgestellt, sodass der Befreiungsbescheid allein aus diesem Grund nicht rechtswidrig sei. Ein Neuantrag sei nicht erforderlich gewesen, da der zu befreiende Gegenstand und das auf dieser Grundlage zu realisierende Vorhaben dasselbe blieben und nur die die Kompensationsmaßnahmen betreffenden Nebenbestimmungen zu ändern gewesen seien. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien weder unzureichend noch rechtswidrig. Eine erhebliche Wirksamkeit der Maßnahmen sei bereits nach spätestens fünf Jahren zu erwarten. Die Maßnahmen auf den externen Kompensationsflächen dienten der vollständigen Kompensation der im Plangebiet verbleibenden Defizite hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Von einer Mahdgutübertragung habe man insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffbelastung der überplanten Grünlandflächen Abstand genommen. Diese führe dazu, dass die bisherige Biotopfläche aufgrund des Risikos der Schadstoffübertragung als Spenderfläche ausscheide. Randnummer 14 Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund der Größe und der wirtschaftlichen Bedeutung des Investitionsvorhabens liege ein atypischer Fall vor. Bei der geplanten Maßnahme handele es sich um eine der derzeit größten Einzelinvestitionen im Land Rheinland-Pfalz, die zu einer erheblichen Stärkung der regionalen Wirtschaft führe. In späteren Entwicklungsstufen würden bis zu 2.500 Arbeitsplätze geschaffen. Singulär sei auch, dass die Ansiedlung auf militärischen Konversionsflächen stattfinde, die betroffenen Flachland-Mähwiesen ehemaliges Funktionsgrünland für einen Flugplatz darstellten und die Altlasten auf dem Flugfeld ohnehin saniert und die Biotopflächen dadurch beeinträchtigt würden. Anders als im Falle von Landschafts- oder Naturschutzgebietsverordnungen, die sich durch eine konkrete und abgegrenzte Flächenauswahl auszeichneten, greife der gesetzliche Biotopschutz ipso iure. Eine Übertragung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Befreiungserteilung im Hinblick auf Landschafts- und Naturschutzgebiete auf den gesetzlichen Biotopschutz gehe fehl, da insoweit der räumliche Maßstab nicht feststehe. Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden, insbesondere habe die Mahdgutübertragung als Maßnahme nicht prioritär vor der Einsaat von neuem Saatgut gestanden und sei daher auch nicht von dem Beklagten gefordert worden. Randnummer 17 Mit Urteil vom 22. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erteilte Befreiung erweise sich als formell und materiell rechtmäßig. Die Erteilung einer Befreiung nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
erfordere das Vorliegen eines atypischen Sonderfalles. Ein solcher bestehe hier. Zwar sei dem Kläger in der Auffassung beizutreten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Aufnahme von mageren Flachland-Mähwiesen in den gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
durch die Schaffung der Tatbestandsausnahme in § 30 Abs. 2 Satz 4
zu erkennen gegeben habe, dass ihm das Vorhandensein derartiger Biotope auf ehemaligen Flugbetriebsflächen bekannt gewesen sei, dass er also den Schutz auf derartige Flächen habe ausweiten wollen. Es sei jedoch bereits zweifelhaft, dass dem Bundesgesetzgeber die das Plangebiet auszeichnenden Besonderheiten überhaupt oder jedenfalls in dem von dem Kläger behaupteten Umfang bekannt gewesen seien. So sei zwar innerhalb einer bundesbehördlichen Stelle bekannt gewesen, dass der Flugplatz nach der Aufgabe durch die US Air Force seit Mitte der 1990er Jahre nicht mehr in Betrieb sei und damit lange vor Inkrafttreten des Biotopschutzes zugunsten magerer Flachland-Mähwiesen mit einer zivilen Nachnutzung begonnen worden sei. Auch sei die potenzielle Belastung von Böden und Grundwasser in der unmittelbaren Umgebung von Flughäfen jedenfalls einer Stelle der Exekutive des Bundes bekannt gewesen. Maßgeblich für die Kenntnis des Bundesgesetzgebers sei jedoch der Wissensstand der zur Entscheidung über das Bundesnaturschutzgesetz berufenen Bundestagsabgeordneten. Insoweit sei zumindest fraglich, ob der Bundesgesetzgeber über eine potenzielle Schadstoffbelastung im Bilde war und die betroffenen Flächen gleichwohl einem Biotopschutz unterwerfen wollte. Ungeachtet dessen sei das Vorhaben aufgrund verschiedener Faktoren als atypisch anzusehen. Der Bau des hier vorgesehenen Verteilerzentrums nebst dazugehöriger Anlagen bedürfe einer außerordentlich großen Fläche, die durch einzelne Gemeinden regelmäßig nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Zudem sei das überplante Gebiet zu rund 21% bereits anthropogen geprägt und durch Flugplatzflächen, Wege und Straßen versiegelt. Es handele sich daher um eine nach § 1 Abs. 5 Satz 2
vorrangig in Anspruch zu nehmende Fläche. Hinzu trete die Belastung der im Plangebiet befindlichen Böden mit sog. PFC-Verbindungen (Per- und polyfluorierte Chemikalien). Aufgrund dieser potenziell gesundheitsschädlichen Belastung sei das gesetzgeberische Interesse an einem Schutz dieser Flächen als eingeschränkt zu beurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Schutz derart vorbelasteter Böden in jedem Fall als von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
umfasst wissen wollte. Auch werde der gesetzliche Biotopschutz durch die erteilte Befreiung nicht flächendeckend aufgehoben. Im Gegensatz zur Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in flächenmäßig klar abgegrenzten Naturschutzgebieten sei bei formellgesetzlich angeordneten Schutzflächen die faktische Aufhebung durch eine Befreiungserteilung nur schwerlich zu beurteilen, sodass sich eine unreflektierte Übernahme der Befreiungsgrundsätze hinsichtlich festgesetzter Landschafts- und Naturschutzgebiete, wonach eine Berührung der Schutzgebiete nur punktuell, linear oder in Grenzgebieten zulässig sei, verbiete. Vorliegend sei eine faktische Aufhebung zu verneinen, da das Flugplatzgelände als kleinste in Betracht kommende Bezugsgröße nur zu etwa einem Drittel in Anspruch genommen werde. Der Befreiung lägen zudem Erwägungen des öffentlichen Interesses zugrunde. Bei der mit dem Vorhaben beabsichtigten Schaffung von zunächst 800 und später 2.500 Arbeitsplätzen und einem Investitionsvolumen von rund 360 Millionen Euro in die regionale Wirtschaftsstruktur handele es sich – insbesondere in einer strukturschwachen Region wie diejenige des Bitburger Raums – um berücksichtigungsfähige öffentliche Belange. Auch sei die Konversion ehemaliger militärisch genutzter Flächen ein Belang von öffentlichem Interesse. Der Beklagte sei vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Überwiegen dieser öffentlichen Interessen gegenüber dem naturschutzrechtlichen Interesse an der Erhaltung der Biotopflächen ausgegangen. In Ermangelung von Alternativstandorten habe er die betreffende Vorhabenfläche als zwingend angesehen und beanstandungsfrei angeführt, dass sich der Verlust der Grünlandflächen nicht negativ auf die Funktionsfähigkeit und Weiterentwicklung des landesweiten und regionalen Biotopverbundes auswirke. Hinzu trete die in die Abwägung eingestellte PFC-Belastung, die unabhängig von der Befreiung und der Umsetzung des Vorhabens eine Sanierung erforderlich mache. Schließlich werde die Zerstörung des Biotops mit einer Größe von 38,6 Hektar durch die Schaffung von Ausgleichsflächen im Umfang von 63,0 Hektar kompensiert. Dass der Beklagte sich gegen eine Mahdgutübertragung und zugunsten einer Neueinsaat einschließlich eines zehnjährigen Monitorings entschieden habe, sei insbesondere mit Blick auf die Gefahr einer Schadstoffübertragung der PFC-Verbindungen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm obliegende Ermessen nicht ausgeübt, sondern sich von vornherein auf die Erteilung der Befreiung festgelegt habe, seien nicht ersichtlich. Die dahingehend von dem Kläger angeführten Äußerungen des Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) stellten letztlich nur eine Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
dar. Selbst wenn es eine solche Vorfestlegung durch den Präsidenten gegeben habe, habe sich diese auf die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht ausgewirkt, da er von der ihm zustehenden Weisungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht habe. Dem von dem Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag sei nicht nachzugehen, da es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handele. Randnummer 18 Mit seiner durch Beschluss des Senats vom 14. August 2024 – 8 A 10212/24.OVG – wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung macht er das Folgende geltend: Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein atypischer Sonderfall als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
die Unvorhersehbarkeit durch den Gesetzgeber nicht voraussetze. Aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten ober- und bundesgerichtlichen Entscheidungen lasse sich dieser Schluss nicht ziehen; vielmehr sei in den zitierten Entscheidungen stets von der Unvorhersehbarkeit auf die Atypik geschlossen worden. Ein über unvorhergesehene Einzelfälle hinausreichendes Verständnis werde dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht gerecht und erweitere ihren Anwendungsbereich unübersehbar, da nicht mehr bestimmbar sei, was vom Gesetzgeber als Regelfall und was als davon abweichender Fall einzustufen sei. Zudem liefe der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 Abs. 1 und 2
bei einem derartigen Normverständnis faktisch leer. Das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf die damit notwendige Unvorhersehbarkeit des weiteren unzutreffend davon ausgegangen, dass dem Gesetzgeber des Bundesnaturschutzgesetzes die potenzielle Schadstoffbelastung ehemaliger Flugbetriebsflächen nicht bekannt gewesen sei. Belege dafür, dass es auf den Kenntnisstand der zur Entscheidung über das Bundesnaturschutzgesetz berufenen Mandatsträger des Bundestages ankomme, seien in der Entscheidung nicht angeführt. Vielmehr sei dem Bundesgesetzgeber bei der Einführung des gesetzlichen Biotopschutzes bekannt gewesen, dass große Flächen der Flughäfen aus artenreichem Grünland bestünden; diese seien bewusst unter Schutz gestellt worden. Lediglich für Funktionsgrünland auf aktiven Flugbetriebsflächen sei eine Ausnahmeregelung geschaffen worden. In allen übrigen Fällen sei der Biotopschutz gerade nicht von weiteren Voraussetzungen wie der einer fehlenden anthropogenen Überformung oder Schadstoffbelastung abhängig. Die von dem Verwaltungsgericht zur Annahme eines öffentlichen Interesses herangezogene voraussichtliche Schaffung von zunächst 800 Arbeitsplätzen sei bislang nicht belastbar nachgewiesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein modernes Logistikzentrum über einen hohen Automatisierungsgrad verfüge und daher deutlich weniger Mitarbeiter benötige. Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Wertung komme es auch zu einer unzulässigen flächendeckenden Aufhebung des Biotopschutzes. Das Verwaltungsgericht habe eine flächendeckende Aufhebung unter Zugrundelegung einer Inanspruchnahme von etwa einem Drittel des Flugplatzgeländes verneint. Es sei jedoch vielmehr von einer Inanspruchnahme von 48,9 %, nämlich 38,6 von insgesamt 78,9 Hektar, auszugehen. Sowohl nach dem Anteil der beanspruchten Fläche als auch nach ihrer reinen Größe müsse mithin von einer flächendeckenden Inanspruchnahme ausgegangen werden. Wann die Grenze zur flächendeckenden Inanspruchnahme überschritten sei, habe das Verwaltungsgericht selbst nicht abstrakt festgelegt. Die berücksichtigten Besonderheiten der betroffenen Flächen, also die anthropogene Prägung sowie die PFC-Belastung, seien für die Frage der flächenmäßigen Inanspruchnahme ohne Belang. Auch sei nach den aktuellen Planungen für das Flughafengelände Bitburg absehbar, dass nach der in Rede stehenden Befreiung weitere Befreiungen für zukünftige Plangebiete erteilt würden, sodass sukzessive sämtliche die Landebahn umgebenden Biotope zerstört würden. Die angeordnete Art der Schaffung von Kompensationsflächen sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme ungeeignet. Insbesondere das angeführte Praxisbeispiel auf dem "Hof Sackern" (vgl. Vahle, Gesunde Landschaften durch artenreiche Mähwiesen – Ergebnisse des Projekts "Qualitätssteigerung von Kulturlandschaften durch artenreiche Mähwiesen", 2015, Bl. 335 der Verwaltungsakte) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich dort nicht um eine Ausgleichsmaßnahme für ein vorhandenes Biotop, sondern um eine Neuanlage einer Wiese ohne Rücksicht auf vorhandene Strukturen gehandelt habe. Zudem sei die angelegte Glatthaferwiese auf größtmögliche Heuernte ausgerichtet gewesen, wohingegen es bei den Flachland-Wiesen um eine extensive Bewirtschaftung gehe, was auch die zweijährliche Düngung ausschließe. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht gehe zudem fehl in der Annahme, dass die Einsaat zur Etablierung von Grünlandflächen fachlich nicht zu beanstanden sei. Die von der unteren Naturschutzbehörde an die SGD Nord übersandten fachlichen Vorgaben für die Magergrünlandanlage auf vormaligem Acker und Intensivgrünland hätten in der angefochtenen Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden. Die nach diesen fachlichen Grundsätzen erforderlichen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen wie beispielsweise die Aushagerung der Böden vor der Einsaat würden in dem angefochtenen Bescheid nicht gefordert. Anstelle einer Mahdgutübertragung werde eine Neueinsaat mit krautreichem Regio-Saatgut für ausreichend erachtet. Dies sei indes keine speziell auf die Wiederherstellung geschützter Flachland-Mähwiesen zielende Maßnahme. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend, um artenreiche Fachland-Mähwiesen entstehen zu lassen. Die vorgelegte Untersuchung von J. zeige auf, dass die reine Extensivierung von Grünland kein artenreiches Grünland entwickeln könne. Zudem würden die in den letzten Jahren gewonnenen Erkenntnisse bei den geplanten Kompensationsflächen nicht angewendet. Auf Ackerböden mit hohem Nährstoffgehalt müsse der Boden zunächst ausgehagert werden, was vorliegend nicht geplant sei. Auf eine besser geeignete Mahdgutübertragung werde verzichtet, obwohl nicht geprüft worden sei, inwieweit das Mahdgut des Flughafengeländes eine PFC-Belastung aufweise. Nach der Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde werde bei der Inanspruchnahme von geschütztem Magergrünland zudem in der Regel ein Faktor von 1:2 bzw. 1:3 angesetzt. Vorliegend betrage der Faktor bei den nicht ausgleichbaren Flächen 1:2, bei den sonstigen Flächen nur 1:1,25. Überdies liege ein Großteil der vorgesehenen Flächen zur Neuentwicklung in mehreren Kilometern Entfernung. Die betroffenen Tierarten könnten aus diesem Grund nicht auf die neuentwickelten Flächen ausweichen. Auch sei die Bewertung der Wiesenvorkommen unzutreffend. Es seien nicht lediglich 1,8 Hektar der betroffenen Flächen der Wertstufe A zuzuordnen; vielmehr seien weitere 17 Hektar mit Wertstufe B mit Tendenz zu A bewertet worden und daher letztendlich der höchsten Wertstufe zugehörig. Randnummer 21 Die angefochtene Befreiungsentscheidung leide an einem Ermessensausfall, da es seitens des Beklagten zu einer unzulässigen Vorfestlegung auf eine positive Bescheidung gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe die hierfür sprechenden Indizien außer Betracht gelassen. So habe sich der Präsident der SGD Nord bereits in einem sehr frühen Stadium, nämlich Ende des Jahres 2021 und damit bereits vor der Stellung des Befreiungsantrags im Mai 2022, dahingehend geäußert, dass dem Vorhaben zwar hohe, aber keine unüberwindbaren naturschutzrechtlichen Hürden gegenüberstünden. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber weder ausreichende Fachgutachten vorgelegen, noch seien die Voraussetzungen einer Befreiung geprüft gewesen. In einer Videokonferenz am 20. Dezember 2021 habe der Verwaltungsleiter des Beigeladenen darauf hingewiesen, dass der Investor bis zum 15. Februar 2022 um Bestätigung gebeten habe, dass der Planung keine naturschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Die in der Folgezeit stattgefundenen Videokonferenzen, an denen unter anderem der Präsident der SGD Nord und der Verwaltungsleiter des Beigeladenen teilgenommen hätten, seien nicht protokolliert. Ebensowenig existiere ein Protokoll darüber, ob und mit welchem Inhalt am 15. Februar 2022 die Bestätigung an den Investor erfolgt sei. Die Prüfung und Erteilung der Befreiung seien auf zeitlichen Druck des Investors erfolgt. Nach der erstmaligen Antragstellung am 30. Mai 2022 habe dieser verlangt, bis zum 30. August 2022 über den Antrag zu entscheiden; andernfalls werde er von dem Projekt Abstand nehmen. Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung unzutreffend davon aus, dass es sich bei den Äußerungen des Präsidenten der SGD Nord, wonach unüberwindbare naturschutzrechtliche Hürden nicht bestünden, lediglich um eine Wiedergabe der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
handele. Dem Investor sei es nicht um eine Aussage zu den abstrakten gesetzlichen Maßstäben, sondern um eine konkrete Antwort zu der Realisierbarkeit seines Vorhabens gegangen. Ein anderes Verständnis erscheine vor dem Hintergrund des Investitionsvolumens lebensfremd. Insoweit sei dem Investor die Antwort erteilt worden, dass die Befreiung erteilt werde, weil die fachlichen Fragen aus Sicht der SGD Nord geklärt werden könnten. Rechtsfehlerhaft sei zudem die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Präsident der SDG Nord selbst im Falle einer Vorfestlegung jedenfalls von seiner Weisungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht habe, da der entsprechende Sachbearbeiter nach pflichtgemäßem Ermessen über die Befreiung entschieden habe. Ausweislich des Briefkopfes seien beide Befreiungsentscheidungen von dem Vizepräsidenten der SGD Nord erlassen worden. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Behördenleitung der SGD Nord die Entscheidung an sich gezogen habe, in letzter Konsequenz seien damit die Vorfestlegung und die Entscheidung über den Befreiungsantrag durch den Präsidenten der SGD Nord erfolgt. Der auf die Beiziehung der Akten des Beigeladenen gerichtete Beweisantrag sei von dem Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in den Akten des Beigeladenen auch Nachweise für die Vorfestlegung des Beklagten vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht habe zudem die der Befreiung entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Hindernisse unzulässigerweise außer Betracht gelassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 1
und die Aspekte des Artenschutzes getrennt voneinander zu beurteilende Fragenkomplexe darstellten, sei nicht zutreffend. Die angegriffene Befreiung sei unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass die artenschutzrechtlichen Herausforderungen im Rahmen der Bauleitplanung fachgutachterlich gewürdigt würden und die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 44
bestätigt werde. Eine solche Problemverlagerung sei nicht zulässig, denn der Beigeladene sei verpflichtet, im Bauleitplanverfahren auch artenschutzrechtliche Hindernisse in den Blick zu nehmen und zu lösen. Solche Hindernisse bestünden hier insbesondere im Hinblick auf die unzureichenden CEF-Maßnahmen für den Raubwürger, den Neuntöter und die Feldlerche. Die unter Ziff. IV des Änderungsbescheids enthaltene Nebenbestimmung, wonach die erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig umzusetzen seien, verstoße entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegen das Bestimmtheitsgebot. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Januar 2024 den Befreiungsbescheid des Beklagten vom 25. August 2022 sowie den Änderungsbescheid vom 11. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2023 von den Verboten des § 30 Abs. 2
betreffend den Bebauungsplan Nr. 19 "Flugfeld West" aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht habe die gesetzlichen Anforderungen an das Vorliegen eines atypischen Falles zutreffend erfasst. Das fehlende Erfordernis einer Unvorhersehbarkeit führe weder zu einer Umkehr von Regel- und Ausnahmefall, noch zu einer ausufernden Befreiungspraxis. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es auch nicht zu einer flächendeckenden Aufhebung des gesetzlichen Biotopschutzes. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Grundsätze hinsichtlich der Befreiung von den Verboten festgesetzter Landschafts- und Naturschutzgebiete auf gesetzlich geschützte Biotope nicht übertragbar seien und der zulässige Umfang der Befreiung einzelfallbezogen zu bestimmen sei. Vorliegend würden – anders als der Kläger meine – lediglich 33,9 % der geschützten Biotopflächen beseitigt, nämlich 38,6 von insgesamt 113,8 Hektar. Der Kläger gehe fälschlicherweise von nur 78,9 Hektar Gesamtbiotopfläche aus, weil er sich auf veraltete Kartierungen aus dem Jahr 2009 berufe. Der Verweis des Klägers auf die perspektivische Ausweisung weiterer Gewerbegebiete sei ohne Belang; weitere Befreiungen lägen bislang nicht vor und seien überdies gesondert anzugreifen. Randnummer 27 Soweit der Kläger an Stelle der angeordneten Art der Schaffung von Kompensationsflächen durch Einsaat eine Mahdgutübertragung fordere, sei zu sehen, dass die Einsaat eine fachlich geeignete Methode zur Wiesenentwicklung darstelle. Bei den nach Auffassung des Klägers von dem Verwaltungsgericht außer Acht gelassenen "fachlichen Vorgaben" der unteren Naturschutzbehörde handele es sich lediglich um unverbindliche Hinweise und Vorschläge im Planungsprozess. Die Mahdgutübertragung sei von dem Planungsträger nur als alternative Methode angeboten worden, von den mit der Umsetzung der Maßnahmen betrauten Landwirten aber unter anderem wegen der Gefahr der Verbreitung von Giftpflanzen abgelehnt worden. Der Auffassung des Klägers, wonach die angeordneten Kompensationsmaßnahmen nicht ausreichend seien, sei im Übrigen entgegenzuhalten, dass dem Verlust von 38,6 Hektar eine Kompensationsfläche von 63,0 Hektar gegenüberstehe, deren dauerhafte Pflege gewährleistet sei. Die in den Befreiungsbescheiden festgelegten Kompensationsmaßnahmen seien zugleich Teil der bauleitplanerischen Kompensationsplanung für den Bebauungsplan Nr. 19 "Flugfeld West". Ausweislich des Umweltberichtes sei eine erhebliche Wirksamkeit der Maßnahme bereits nach fünf Jahren zu erwarten. Zur Sicherung und Durchführung der Maßnahmen seien unter anderem zwischen dem Beigeladenen und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm entsprechende städtebauliche Verträge geschlossen worden. Randnummer 28 Den im Berufungsvorbringen aufgeführten Gesichtspunkten zur unzureichenden Eignung der vorgesehenen Maßnahmen für die Entstehung artenreicher Flachland-Mähwiesen sei im Einzelnen das Folgende entgegenzuhalten: Randnummer 29 Die in Bezug genommene Untersuchung von J. zur Ungeeignetheit reiner Extensivierung von Grünland sei bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Von den vorgesehenen 63 Hektar Kompensationsflächen würden nicht 30 Hektar, sondern lediglich 5,25 Hektar durch reine Extensivierung entwickelt. Die angebrachte Kritik an dieser Entwicklungsmethode betreffe daher nur einen geringen Teil der Kompensationsflächen. Darüber hinaus sei sie aber auch in der Sache nicht zutreffend. Bei der Erhebung der Pflanzenarten, die Grundlage der ins Feld geführten Prognose über die Erfolgsaussichten der Kompensationsmaßnahme sei, seien keine streng wissenschaftlichen Methoden zur Anwendung gekommen, sondern "intuitive Begehungen". Dies sei nicht ausreichend. Maßgeblich für den Kompensationserfolg sei, ob die entwickelten Grünlandbestände dem gesetzlichen Schutzstatus entsprächen. Dies sei hier der Fall, da lediglich 1,8 Hektar der betroffenen 38,6 Hektar der höchsten Wertstufe A zuzuordnen seien; die übrigen Flächen seien den Wertstufen B und C zugeordnet, welche im Rahmen der geplanten Grünlandentwicklung schneller erreicht werden könnten. Randnummer 30 Der Einwand des Klägers hinsichtlich der Außerachtlassung von Erkenntnissen der jüngeren Vergangenheit bei der Schaffung der Kompensationsflächen wie beispielsweise das Aushagern der Böden sei unzutreffend. Aushagerungsmaßnahmen seien auf den Kompensationsflächen vorgesehen und sowohl im Umweltbericht als auch in der Stellungnahme des Umwelt- und Landschaftsplanungsbüros beschrieben. Zudem sei die Neuentwicklung von artenreichem Dauergrünland auch auf nicht ausgehagerten Ackerböden nach verschiedenen fachlichen Quellen erfolgversprechend, sofern – wie hier der Fall – auf eine ausreichende Bewirtschaftung geachtet werde. Randnummer 31 Von einer Nutzung der Wiesen des Flugplatzes als Spenderflächen für eine Mahdgutübertragung sei insbesondere aufgrund der PFC-Belastung abgesehen worden. Die sich aus der Schadstoffbelastung ergebenden Folgen für die Verwertung des Mahdguts seien nicht abschließend geklärt. Eine Aufbringung auf Ackerland komme nach aktuellem Kenntnisstand nur im Einzelfall nach Analytik sämtlicher Belastungen in Betracht. Hinsichtlich der Mahdgutübertragung von anderen Spenderflächen in der Region sei nochmals zu betonen, dass dies von den beauftragten Landwirten mit dem Hinweis auf die Gefahr der Ausbreitung des Jakobskreuzkrautes und anderer Giftpflanzen abgelehnt worden sei. Randnummer 32 Der Einwand des Klägers, wonach eine gleichartige Saatgutmischung nicht für alle Flächen geeignet sei und stattdessen Sondermischungen je nach Wiesentyp von Glatthaferwiese bis Magerrasen zu erstellen seien, verkenne, dass Magerrasen vorliegend nicht von der Planung betroffen sei, sondern ausschließlich der Biotoptyp "magere Flachland-Mähwiesen". Diese zum Verband der Glatthaferwiesen gehörenden Biotoptypen seien nicht auf spezielle Standorte angewiesen und daher leichter kompensierbar. Die verwendete Regio-Saatgutmischung biete günstige Voraussetzungen für die Entwicklung dieses Biotoptyps. Randnummer 33 Der Verweis des Klägers auf die Zugrundelegung eines regelmäßigen Faktors von 1:2 oder 1:3 bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschütztem Magergrünland beruhe auf dem Ablehnungsbescheid der unteren Naturschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 29. November 2021 im Hinblick auf die von dem Beigeladenen seinerzeit beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3
. Ungeachtet der Tatsache, dass die genannten Faktoren ausweislich des Bescheids von der unteren Naturschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm nur "in der Regel" herangezogen würden, sei der Einwand bereits deshalb irrelevant, weil es vorliegend nicht um eine Ausnahme nach Maßgabe des § 30 Abs. 3
gehe, sodass die Maßstäbe der unteren Naturschutzbehörde von vornherein nicht zur Anwendung kämen. Randnummer 34 Dass ein Großteil der vorgesehenen Flächen zur Neuentwicklung in mehreren Kilometern Entfernung liege, sei nicht zu beanstanden, sämtliche Kompensationsflächen seien im von der Bauleitplanung betroffenen Naturraum D 49 Gutland gelegen. Randnummer 35 Auch sei die Bewertung der Wiesenvorkommen fehlerfrei erfolgt. Die Wertstufe Ba, also "Wertstufe B mit Tendenz zu A", sei von der Wertstufe A zu differenzieren und dieser nicht zugehörig. Die von dem Kläger behauptete Vorfestlegung habe es nicht gegeben, der hierauf gerichtete Beweisantrag sei daher von dem Verwaltungsgericht als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag zutreffend abgelehnt worden. Die Ausführungen des Klägers zu den besonderen Anforderungen des Artenschutzes seien nicht verfahrenserheblich, da es vorliegend nicht um eine Ausnahmezulassung nach Maßgabe des § 45 Abs. 7
gehe. Randnummer 36 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Der Kläger gehe unzutreffend davon aus, dass die Annahme der Atypik im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
stets einen von dem Normgeber nicht vorhergesehenen Fall voraussetze. Die von dem Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats belegten diese Annahme gerade nicht. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2022 – 9 VR 1.22 – nicht auf die Unvorhersehbarkeit, sondern vielmehr auf die Singularität des Vorhabens abgestellt. Diese sei ein sinnvolles Kriterium zur Abgrenzung befreiungsfähiger Fälle und zur Vermeidung einer inflationären Befreiungserteilung. Ausgehend hiervon habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorhaben um einen atypischen Fall handele. Die Möglichkeit der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
diene der Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit. Maßgeblich sei daher nicht, welche Fälle der Normgeber im Einzelnen vorausgesehen habe, sondern dass in besonderen singulären Fällen Befreiungen zur Gewährleistung eben jener Einzelfallgerechtigkeit zu erteilen seien. Der Einwand des Klägers, wonach ein Verzicht auf das Merkmal der Unvorhersehbarkeit eine ausufernde Befreiungspraxis zur Folge habe, verkenne, dass die Befreiungserteilung zusätzlich unter dem Erfordernis eines überwiegenden öffentlichen Interesses stehe. Randnummer 39 Selbst wenn man die Unvorhersehbarkeit des in Rede stehenden Vorhabens als Maßstab für die Atypik heranziehe, sei das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber den Fall schadstoffbelasteter Flachland-Mähwiesen auf ehemaligen Flugbetriebsflächen bei der Normsetzung nicht vorhergesehen habe. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Maßgeblichkeit des Kenntnisstandes des Gesetzgebers, also der an der Normsetzung beteiligten Bundestagsabgeordneten, ergebe sich zwangsläufig aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 und Art. 77 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Auf die Kenntnis anderer staatlicher Institutionen oder Ebenen komme es nicht an. Die fehlende Kenntnis der Bundestagsabgeordneten ziehe der Kläger nicht in Zweifel. Auch die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine gesetzgeberische Kenntnis von schadstoffbelasteten Flachland-Mähwiesen. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 4
Funktionsgrünland auf noch im Betrieb befindlichen Flugbetriebsflächen aus dem Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
herausgenommen habe, lasse ebenfalls nicht den Schluss zu, dass ihm die Sonderproblematik schadstoffbelasteter Flächen bewusst gewesen sei. Anders als der Kläger meine, stehe die Herausnahme von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen aus dem Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
einer Befreiung auch nicht per se entgegen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 4
lediglich festgelegt, in welchen Fällen der gesetzliche Biotopschutz von vornherein nicht einschlägig sei. Hiervon sei die hier inmitten stehende Frage zu unterscheiden, ob Funktionsgrünland auf ehemaligen Flugbetriebsflächen im Einzelfall einer Befreiung zugänglich sei. Ähnlich verhalte es sich mit den von dem Kläger angeführten Entscheidungen zu Fällen von Befreiungen bei konkreten Schutzgebietsausweisungen qua Satzung oder Verordnung. Diese seien durch eine meist parzellenscharfe Abgrenzung der Schutzgebiete und eine Auseinandersetzung der jeweiligen Gebietskörperschaft bzw. Fachbehörde mit dem konkreten Schutzumfang geprägt, sodass sich die Frage, inwieweit diese konkret flächenbezogene Unterschutzstellung noch Raum für etwaige Befreiungen lasse, in anderem Maße stelle als bei dem hier vorliegenden gesetzlichen Biotopschutz. Randnummer 40 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals die der Annahme des öffentlichen Interesses gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1
zugrundeliegenden Zahlen zum Investitionsvolumen und den entstehenden Arbeitsplätzen anzweifle, sei dies nicht nachvollziehbar. Die klägerseits geforderte Offenlage der Vertragswerke sei für die Frage des Investitionsvolumens und der entstehenden Arbeitsplätze unergiebig. Die Angaben zu dem Investitionsvolumen und den entstehenden Arbeitsplätzen beruhten auf den wirtschaftlichen Planungen und Prognosen des Investors. Für die Muttergesellschaft der Investitionsgesellschaft handele es sich bei dem geplanten Logistikzentrum ausweislich ihres Jahresreports 2023 um ein Kernstück ihrer Expansionsstrategie. Von den geplanten 360 Millionen Euro Investitionssumme entfielen rund 130 Millionen Euro auf die Errichtung des Logistikzentrums. Für den Innenausbau und die technische Ausstattung seien weitere 230 Millionen Euro veranschlagt, die genaue Automatisierungstechnik werde jedoch erst dann geplant und bestellt, wenn die Baugenehmigung für die "Gebäudehülle" vollziehbar erteilt sei und Rechtssicherheit bestehe. Es handele sich ungeachtet dessen um eine plausible Veranschlagung, allein die teilweise Erneuerung der Automatisierungstechnik im Logistikzentrum der Frasers Group in Shirebrook (Großbritannien) habe im Jahr 2023 rund 240 Millionen Euro gekostet. Die angenommene Mitarbeiterzahl von zunächst 800 Personen sei gegenüber dem Logistikzentrum in Shirebrook mit rund 4.300 Mitarbeitern geringer, weil das geplante Logistikzentrum in Bitburg einen deutlich höheren Automatisierungsgrad aufweisen werde. Der von dem Kläger gezogene Vergleich mit einem REWE-Logistikzentrum bei Magdeburg gehe fehl. Die betriebsinterne Belieferung von Lebensmittelgeschäften sei mit einem Sportartikelhersteller, der neben den eigenen Standorten auch einen Online-Handel betreibe, nicht vergleichbar. Insbesondere der Online-Handel sei mit einer hohen Zahl an Retouren verbunden, die händisch bearbeitet werden müssten und einen deutlich höheren administrativen Aufwand erforderten. Auch die Behauptung des Klägers, wonach das Bauvorhaben nach der nicht stattgefundenen Übernahme der Sport-Scheck-Kette durch die Frasers Group nicht mehr erforderlich sei, sei unzutreffend. Die Entscheidung über die Errichtung eines weiteren Logistikzentrums sei vor der Aufnahme der Vertragsverhandlungen zur die Übernahme der Sport-Scheck-Kette getroffen worden und von dieser Übernahme damit völlig unabhängig. Randnummer 41 Das Vorbringen des Klägers zur Ungeeignetheit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sei unzutreffend. Das verantwortliche Planungsbüro habe mehrfach dargelegt, dass auch durch Neueinsaat eine artenreiche Glatthaferwiese etabliert werden könne. Dies sei unter anderem durch das Beispiel auf Hof Sackern belegt. Eine Außerachtlassung von fachlichen Vorgaben zur Mahdgutübertragung habe nicht stattgefunden, vielmehr sei die Neueinsaat der Mahdgutübertragung aufgrund der Schadstoffbelastung der bestehenden Flächen vorgezogen worden. Die Untersuchung von Frau J. beruhe auf dem Erkenntnisstand von vor bis zu 25 Jahren. Inzwischen seien die Standards zur Entwicklung von Saatgut und zur Entwicklung von mageren Flachland-Mähwiesen stark verändert und verschärft worden. Eine aktuelle Studie des Instituts für Agrarökologie und Biodiversität belege, dass die Neueinsaat die Anforderungen des gesetzlichen Biotopschutzes sogar schneller erfülle. Randnummer 42 Eine rechtswidrige Vorfestlegung des Präsidenten der SGD Nord habe es nicht gegeben. Die von dem Kläger angeführten Äußerungen belegten eine solche nicht, sondern seien gerade Ausdruck einer ergebnisoffenen Prüfung entlang der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz. Auch lege der Kläger nicht dar, warum trotz der behaupteten Vorfestlegung wiederkehrende Abstimmungen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen im Genehmigungsverfahren stattgefunden hätten. Diese seien im Falle einer Vorfestlegung entbehrlich gewesen. Die Ausführungen des Klägers zum Bestehen artenschutzrechtlicher Verbote seien bereits deshalb ohne Belang, weil die Zweckmäßigkeit artenschutzrechtlicher Maßnahmen nicht Regelungsgegenstand der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und daher nicht Streitgegenstand sei. Randnummer 43 Auch die Einwendungen gegen Ziffer IV (Nebenbestimmung Nr. 9) im Änderungsbescheid vom 11. November 2022 griffen nicht durch. Zunächst sei schon fraglich, ob es sich überhaupt um eine Nebenbestimmung handele. Da dieser Punkt des Bescheids ohne Auswirkungen auf den übrigen Regelungsgehalt der Befreiungsentscheidung hinweggedacht werden könne, spreche vieles dafür, dass es sich lediglich um einen deklaratorischen Hinweis handele. Ungeachtet dessen sei eine Verbandsklage allein gegen die Nebenbestimmung unzulässig, da im Wege der Verbandsklage nur die eigentliche Zulassungsentscheidung – also die Befreiungserteilung – angreifbar sei. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 46 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klage zwar zulässig (I.), aber nicht begründet ist (II.). I. Randnummer 47 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als nach § 3 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – anerkannte Vereinigung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagebefugt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt die Rechtsbehelfsbefugnis des Klägers dabei jedoch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, sondern aus § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Denn die streitgegenständliche, auf Grundlage des § 30 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
erlassene Befreiungsentscheidung stellt eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – dar (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 1 M 38/17 –, juris). Zwar hat die erteilte Befreiung nicht die Zulassung eines konkreten Vorhabens zum Gegenstand, da sie von dem Beigeladenen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19 "Flugfeld West" beantragt worden ist. Die gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG erforderliche vorhabenbezogene Zulassungswirkung folgt indes aus § 30 Abs. 4
. Nach Satz 1 der Vorschrift kann auf Antrag des Satzungsgebers über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 30 Abs. 2
vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden, wenn aufgrund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans Handlungen im Sinne des § 30 Abs. 2
zu erwarten sind. Diese Regelung verfolgt das Ziel, das Verhältnis von Bauleitplanung und gesetzlichem Biotopschutz zu vereinfachen, indem etwaige naturschutzrechtliche Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit der Bauleitplanung durch die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beiseite geschafft werden können, wodurch die Gemeinde Rechtssicherheit im Hinblick auf die Zulässigkeit und Vollziehbarkeit ihrer bauleitplanerischen Zielvorstellungen erhält (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 63; Endres, in: Frenz/Müggenborg,
, 4. Aufl. 2024, § 30 Rn. 26 m.w.N.; Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.07.2020,
31 ff. m.w.N.). Wird die Befreiung erteilt, ist für die spätere Realisierung des konkreten Vorhabens gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2
keine weitere Befreiungsentscheidung erforderlich, wenn mit der Durchführung des Vorhabens binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Erstreckt sich die begünstigende Wirkung der Befreiungsentscheidung mithin auch auf die konkrete Vorhabenebene, so entfaltet die Entscheidung die erforderliche Zulassungswirkung für das einzelne Vorhaben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., juris Rn. 8). Randnummer 48 Die Klagebefugnis erstreckt sich dabei auch auf die hier zwischen den Beteiligten unter anderem im Streit stehende Nebenbestimmungen über die naturschutzrechtlich gebotenen Kompensationsmaßnahmen. Diese sind wesentlicher und integraler Bestandteil der angegriffenen Befreiungsentscheidung und damit letztlich (auch) Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
zugänglich (1.). Die dem Beigeladenen auferlegten Kompensationsmaßnahmen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (2.). Auch leidet die angegriffene Befreiung nicht an einem Ermessensfehler in Gestalt einer gesetzeswidrigen Vorfestlegung des Beklagten (3.) oder sonstigen rügefähigen Rechtsfehlern (4.). Randnummer 53 1. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
kann von dem gesetzlichen Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
befreit werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Randnummer 54 Das Bestehen der Ausnahmevorschrift gemäß § 30 Abs. 1 Satz 4
, wonach die Zerstörung magerer Flachland-Mähwiesen nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen gilt, steht der Anwendung der Befreiungsvorschrift gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
nicht entgegen. Ausnahme- und Befreiungsvorschriften stehen vielmehr selbstständig nebeneinander. Die Koexistenz beider Rechtsinstitute begründet sich aus ihrer unterschiedlichen methodischen Zielsetzung. Während Ausnahmevorschriften Sachverhalte in den Blick nehmen, die bereits im Zeitpunkt des Normerlasses erkennbar bzw. bekannt sind und eine Einschränkung des gesetzlichen Ge- oder Verbots erforderlich erscheinen lassen, eröffnet die Befreiung die Möglichkeit, eine Durchbrechung naturschutzrechtlicher Verbote zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen (vgl. Meßerschmidt/Schumacher,
, 168. Akt. Dezember 2023, § 67 Rn. 11; Lau, in: Frenz/Müggenborg,
,
als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen einer Atypik erfordert. Demnach müssen im konkreten Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die den betreffenden Fall von dem durch den Normgeber zugrunde gelegten Regelfall unterscheiden, also die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130.92 –, juris Rn. 5 [zur Vorgängernorm des § 31
] und vom
, 168. Akt. Dezember 2023, § 67 Rn. 29a; Lau, in: Frenz/Müggenborg,
,
, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 4 m.w.N.). Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Regelung des § 30
ist dabei zu sehen, dass dieser den gesetzlichen Biotopschutz zum allgemeinen Grundsatz des Naturschutzrechts erhebt. Ihrer Natur als allgemein gefasste Grundsatznorm entsprechend ist die Regelung mithin auf Grundlegendes beschränkt (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 62; Lau, in: Frenz/Müggenborg,
, 4. Aufl. 2024, § 30 Rn. 3) und lässt infolge dessen einen gewissen Raum zur Annahme einer Atypik. Randnummer 59 Ausgehend von diesen Grundsätzen weist die mit der Bauleitplanung des Beigeladenen verfolgte Errichtung des geplanten Distributionszentrums die erforderliche Atypik auf. Randnummer 60 Zwar stellt die Errichtung baulicher Anlagen in Schutzgebieten im Ausgangspunkt regelmäßig keinen atypischen Fall dar, da die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt ist (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg,
, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 4 m.w.N.; Teßmer, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025,
5a m.w.N.). Diese grundsätzliche Wertung beansprucht auch im Hinblick auf den gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30
Geltung, da es sich bei der baulichen Ausnutzung eines Biotops um eine Zerstörung und damit um eine gesetzlich missbilligte Handlung im Sinne des § 30 Abs. 2
handelt (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg,
, 4. Aufl. 2024, § 30 Rn. 7 m.w.N.) Randnummer 61 Gleichwohl kann es sich auch bei der Errichtung einer baulichen Anlage in einem gesetzlich geschützten Gebiet um einen atypischen Fall im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1
handeln. Die eine solche Annahme tragenden Gründe können sich zunächst aus der Atypik des Bauvorhabens selbst ergeben, wobei eine solche typenbezogene Atypik insbesondere dann vorliegen kann, wenn für das Bauvorhaben kein zumutbarer Alternativstandort in Betracht kommt (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg,
,
handeln, sie unterscheiden sich von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall jedoch dadurch, dass sie aufgrund ihrer chemischen Belastung ihrerseits eine Belastung oder jedenfalls eine Gefährdung für Natur und Umwelt darstellen können. Dies hat zur Folge, dass der ihnen durch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
zur Seite gestellte Schutz im Zuge des durch die Befreiungsregelung des § 67 Abs. 1
verfolgten Interessenausgleichs vermindert wird. Die Befreiungsregelung des § 67 Abs. 1
sucht den verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem in Art. 20a GG normierten Schutzauftrag staatlicher Stellen zugunsten der natürlichen Lebensgrundlagen und dem durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Interesse des betroffenen Eigentümers an der Privatnützigkeit seines Eigentums (vgl. Teßmer, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025, § 67 Rn. 1). Im Rahmen dieses Interessenausgleichs kann es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich das tatbestandlich geschützte Biotop im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit von dem gesetzgeberisch in den Blick genommenen Typus substantiell unterscheidet. Soweit der Kläger geltend macht, es fehle an der Atypik dieses Umstands deshalb, weil dem Gesetzgeber ausweislich der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 4
das Vorhandensein von mageren Flachland-Mähwiesen auf Flugbetriebsflächen bekannt gewesen sei und er diese auch unter Inkaufnahme einer etwaigen chemischen Belastung unter Schutz gestellt habe, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Unterschutzstellung von artenreichem Grünland gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
in Anlehnung an die entsprechenden FFH-Lebensraumtypen auch solche Biotoptypen in den Blick nehmen und uneingeschränkt unter Schutz stellen wollte, die über eine potenziell umweltschädliche chemische Vorbelastung verfügen. Dass das Gesetz einschließlich seiner Begründung trotz der Schaffung des § 30 Abs. 2 Satz 4
, dessen Regelungszweck sich darin erschöpft, Flugplatzbetreibern die Erfüllung ihrer aus § 45 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung folgenden Erhaltungs- und Betriebspflicht zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 19/28182, S. 24), zu diesem Gesichtspunkt schweigt, streitet vielmehr für die Annahme, dass der Gesetzgeber, der mit der Unterschutzstellung von Schwermetallrasen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
an anderer Stelle auch vorbelastete Flächen ausdrücklich in den gesetzlichen Biotopschutz einbezogen hat, diesen besonderen Umstand bei der Normgebung nicht vor Augen hatte. Randnummer 64 Neben der demnach zu bejahenden Atypik steht die Erteilung einer Befreiung nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des weiteren unter der tatbestandlichen Voraussetzung, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Randnummer 65 Dabei ist unter öffentlichem Interesse ein qualifiziertes öffentliches Interesse zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
, 168. Akt. Dezember 2023, § 67 Rn. 43). Randnummer 66 Die das öffentliche Interesse begründenden Gesichtspunkte müssen dabei, wie sich aus dem Merkmal des Überwiegens entnehmen lässt, nicht zwingend sein, wie es beispielsweise bei der Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 1
der Fall ist. Sie sind vielmehr den Belangen des Naturschutzes im Wege einer bilanzierenden Betrachtungsweise gegenüberzustellen. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn die öffentlichen Interessen die naturschutzrechtlichen Belange im Rahmen dieser bilanzierenden Betrachtungsweise überwiegen, sie also so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall des Biotopschutzes im Wege der bipolaren Abwägungsentscheidung durchzusetzen vermögen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 4 B 12.02 –, juris Rn. 3; VGH BW, Urteile vom 13. Oktober 2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn. 46 und vom 14. März 2011 – 5 S 644/09 –, juris Rn. 45 m.w.N.; Meßerschmidt/Schumacher,
, 168. Akt. Dezember 2023, § 67 Rn. 37; Lau, in: Frenz/Müggenborg,
,
12 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
besteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
begründet, sind beide Faktoren aus Sicht des Senats im Übrigen auch hinreichend dargetan. Der Beigeladene hat unter anderem unter Verweis auf den statistischen Erhebungsbogen zum Bauantrag und vergleichbare Bau- bzw. Automatisierungsvorhaben plausibel dargelegt, dass die voraussichtlichen Errichtungskosten – soweit derzeit prognostizierbar – der angenommenen Investitionssumme von 360 Millionen Euro entsprechen. Es liegt dabei auf der Hand, dass die Angabe des Investitionsvolumens insbesondere vor dem Hintergrund des fortlaufend dynamischen Preisgefüges im Bausektor lediglich einen Näherungswert darstellen kann. Ebenso verhält es sich mit der Darlegung der voraussichtlichen Mitarbeiterzahl. Auch insoweit hat der Beigeladene in dem ihm möglichen Rahmen plausibel dargetan, welche voraussichtliche Mitarbeiterzahl zu erwarten steht. Die aus Sicht des Senats nachvollziehbaren Prognosen vermag das Berufungsvorbringen nicht zu erschüttern. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich im Wesentlichen in der wiederholenden Feststellung, dass die von dem Beigeladenen angeführten Grundlagen der Prognoseentscheidung – wie beispielsweise der Verweis auf den Jahresbericht der Frasers Group oder der angestellte Vergleich mit dem Logistikzentrum in Shirebrook (Großbritannien) – keinen tragfähigen Nachweis bildeten. Wie bereits ausgeführt liegt es in der Natur der Sache, dass zukünftige wirtschaftliche Investitionen – insbesondere in der hier im Raum stehenden Größenordnung – nicht unerheblichen Quantifizierungsschwierigkeiten begegnen und daher eines letztverbindlichen "Nachweises", wie ihn der Kläger fordert, regelmäßig nicht zugänglich sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die veranschlagte Investitionssumme und die prognostizierte Mitarbeiterzahl – wie hier der Fall – auf einer plausiblen Grundlage beruhen. Auch der klägerische Verweis auf die Mitarbeiterzahl eines im Juni 2024 in Magdeburg eröffneten Logistikzentrums der Einzelhandelskette REWE vermag die veranschlagte Mitarbeiterzahl nicht in Zweifel zu ziehen. Neben der Tatsache, dass das von dem Kläger angeführte REWE-Logistikzentrum mit einer Gebäudefläche von 49.500 m² deutlich kleiner ausfällt, fehlt es vor dem Hintergrund der gänzlich unterschiedlichen Marktsegmente auch an einer Vergleichbarkeit beider Vorhaben. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit die Mitarbeiterzahl eines Logistikzentrums aus dem Segment des Lebensmitteleinzelhandels Rückschlüsse auf die voraussichtliche Mitarbeiterzahl eines zentralen Logistikzentrums der Sportartikelbranche zulassen soll. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Errichtung des von dem Kläger angeführten REWE-Logistikzentrums, obschon dieses nur rund ein Viertel der Gebäudefläche des hier in Rede stehenden Distributionszentrums aufweist, bereits Investitionen von rund 240 Millionen Euro erforderlich gemacht hat (vgl. https://mediacenter.rewe.de/pressemitteilungen/REWE-staerkt-Logistik-mit-Investitionen-von-250-Millionen-Euro-in-Magdeburg; zuletzt abgerufen am 27.08.2025). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die veranschlagte Investitionssumme von 360 Millionen Euro für das erheblich größere Logistikzentrum der Frasers Group ohne weiteres plausibel. Randnummer 73 Im Rahmen der erforderlichen Abwägung dieser öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens mit den Belangen des Naturschutzes ist in Rechnung zu stellen, dass eine Befreiung nur dann in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem gesetzlichen Schutz der Biotope erkennbar hohe Bedeutung beimisst. Das zugunsten dieser Biotope wirkende Schutzregime kann daher nur durch öffentliche Interessen überwunden werden, die den von § 30
geschützten Belangen des Naturschutzes im Range vorgehen (vgl. zur Vorgängernorm des § 20c
in der bis zum
,
indes nicht uneingeschränkt übertragbar. Grund hierfür ist die differierende Entstehung und Wirkweise von gesetzlichem Biotopschutz einerseits und der Unterschutzstellung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten andererseits. Gemäß §§ 24, 26, 22 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 12 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG) werden Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete durch Rechtsverordnung ausgewiesen. Dem Erlass derartiger Verordnungen geht die Anhörung der berührten Gemeinden, Gemeindeverbände und juristischen Personen gemäß § 12 Abs. 2 LNatSchG sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 LNatSchG voraus. Der Verordnungserlass als konstitutiver Akt der Unterschutzstellung ist Ergebnis dieses förmlichen Rechtssetzungsverfahrens. Die Ausweisung eines Landschafts- oder Naturschutzgebiets durch Rechtsverordnung beruht damit auf einem konkreten planerischen Akt des jeweiligen Normgebers und ist getragen von dessen einzelfallbezogenem Willen zur Unterschutzstellung, der wiederum das Ergebnis des dem Normgeber eingeräumten Normsetzungsermessens und der gemäß § 2 Abs. 3
vorzunehmenden Abwägung ist (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer,
, § 22 Rn. 30 und 32 m.w.N.). Dabei muss der Normgeber insbesondere das zu schützende Gebiet bzw. Objekt genau bezeichnen, der Schutzgegenstand muss eindeutig zu qualifizieren und einzugrenzen sein (vgl. Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025,
5 f. m.w.N.) Macht die rechtmäßige Durchführung einer Bauleitplanung aufgrund der Bindung des Satzungsgebers an zwingendes Recht (§§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 BauGB) die Befreiung von einer solchen Verordnung erforderlich, kommt es zur Kollision verschiedener Planungen und unterschiedlicher Normsetzungskompetenzen. Je weiter die zur Verwirklichung der Bauleitplanung erteilte Befreiung reicht, desto stärker wird dabei in die Befugnisse des naturschutzrechtlichen Normgebers eingegriffen. Eine zu raumgreifende Befreiungserteilung kann im Ergebnis dazu führen, dass der auf der Durchführung des naturschutzrechtlichen Normsetzungsverfahrens gemäß §§ 24, 26, 22 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 12 Abs. 1LNatSchG beruhende Wille zur Unterschutzstellung konterkariert und die Verordnung faktisch außer Kraft gesetzt wird. Da über den Inhalt und den Fortbestand der Unterschutzstellungsverordnung jedoch ausschließlich der Normgeber selbst entscheiden kann (vgl. Egner, NuR 2003, 737, 739), ist eine Befreiungserteilung, die den Bestand und den Wesensgehalt der naturschutzrechtlichen Verordnung infrage stellt bzw. unterminiert, nicht zulässig. Randnummer 80 Dies ist mit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung im Bereich des gesetzlichen Biotopschutzes nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber hat die geschützten Biotoptypen in § 30 Abs. 2 Satz 1
in abstrakter Weise geregelt. Anders als im Falle der Ausweisung eines Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiets ist der Schutz des einzelnen Biotops nicht von einem auf den Einzelfall bezogenen planerischen Akt des Normgebers und einem diesem vorgeschalteten Normsetzungsverfahren, wie es § 12 LNatSchG vorsieht, abhängig. Vielmehr tritt der Schutz unmittelbar kraft Gesetzes ein, sobald die betreffende Fläche die jeweiligen Merkmale eines der genannten Biotoptypen aufweist (vgl. Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025,
21). Im Regelungsregime der formellgesetzlichen Unterschutzstellung hat der Normgeber mithin gerade keine Vorstellung über die konkrete Ausdehnung und den Umfang der geschützten Fläche im Einzelfall entwickelt, vielmehr ist der Schutz des jeweiligen Biotops allein von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängig (vgl. Albrecht, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025,
13). Im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Biotoptyp der mageren Flachland-Mähwiesen wird die Ausdehnung des jeweiligen Biotops mithin durch die vorherrschende Vegetationsdynamik und Allochorie bestimmt. Randnummer 81 Besteht damit die Gefahr der faktischen Außerkraftsetzung des in einem einzelfallbezogenen Normsetzungsverfahrens gebildeten Willens nicht, können im Bereich des gesetzlichen Biotopschutzes auch solche Befreiungen zulässig sein, die über eine nur lineare oder punktuelle Beeinträchtigung des Biotops hinausreichen. Die Frage des räumlichen Umfangs der konkreten Befreiung ist im Bereich des gesetzlichen Biotopschutzes mithin keine kollidierender Planungsbefugnisse, sondern eine solche der Eingriffsintensität und mithin danach zu beantworten, ob der Eingriff in das geschützte Biotop in dem durch die konkrete Befreiung eröffneten Umfang durch die im jeweiligen Einzelfall für die Befreiungserteilung streitenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist. Je gewichtiger die Naturschutzbelange sind und je stärker ihre Beeinträchtigung ist, desto größer muss das Gewicht des zur Befreiung anstehenden Vorhabens einschließlich seiner Erforderlichkeit sein. Randnummer 82 Ausgehend hiervon ist gegen den räumlichen Umfang der erteilten Befreiung aus Sicht des Senats rechtlich nichts zu erinnern. Von den 119,8 Hektar kartierten Biotopen auf dem Flugplatz Bitburg entfallen 113,8 Hektar auf gesetzlich geschütztes Magergrünland. Die angegriffene Befreiungsentscheidung umfasst eine Fläche von 38,6 Hektar und damit 33,9 % der geschützten Gesamtfläche. Anders als der Kläger meint, kommt es damit nicht zu einer "flächendeckenden" Aufhebung des Biotopschutzes, sondern zu einer Inanspruchnahme von etwa einem Drittel der geschützten Biotopfläche. Dieser Eingriffsumfang begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit sind zunächst die gewichtigen öffentlichen-rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art in den Blick zu nehmen, die mit der Errichtung des Distributionszentrums in einer ländlich geprägten Region einhergehen. Bereits eine solche substantielle Förderung des regionalen Wirtschaftsraums lässt die Inanspruchnahme des geschützten Biotops in dem in Rede stehenden Umfang gerechtfertigt erscheinen. Hinzu tritt auch hier die Tatsache, dass ein Teil der in Anspruch genommenen Biotopfläche eine chemikalische Vorbelastung aufweist, die mit einem Risiko der weiteren Ausdehnung durch die Verlagerung in tiefere Bodenschichten oder durch den Abtransport in Oberflächengewässer verbunden ist. Ist die in Anspruch genommene Biotopfläche überdies einer ausreichenden Kompensation zugänglich, stellt sich der räumliche Umfang der angegriffenen Befreiung im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig dar. Randnummer 83 Die Erteilung der Befreiung ist auch im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
notwendig. Notwendig ist die Befreiung nicht erst dann, wenn den gegebenen Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 4 KS 2/22 –, juris Rn. 104; OVG NRW, Beschluss vom 08. November 2017 - 8 A 2454/14 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Lau in: Frenz/Müggenborg,
, § 67 Rn. 6; Gellermann, in: Landmann/Rohmer,
13). So liegt der Fall hier. Nach dem plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten und des Beigeladenen existiert im insoweit maßgeblichen Verbandsgebiet des Beigeladenen kein Alternativstandort, der bei geringerer Beeinträchtigung des Biotopgebiets in vergleichbarer Weise für die Errichtung des Distributionszentrums geeignet wäre. Randnummer 84 Die von dem Kläger vorgebrachte Befürchtung der Beseitigung der gesamten Biotopfläche im Wege der sukzessiven Erteilung einzelner Befreiungen begründet ebenfalls keine rechtlichen Bedenken an der Befreiung. Zwar ist es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Möglichkeit der Befreiung von naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten nicht dazu führen darf, dass die gesetzlichen Bindungen durch eine zu großzügige Befreiungspraxis konterkariert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 4 B 1-11.92 –, juris Rn. 40; Meßerschmidt/Schumacher,
41 m.w.N.). Die davon zu unterscheidende, von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob sich aus der Kumulation einzelner, für sich genommen rechtmäßiger Befreiungen eine unzulässige Beeinträchtigung des gesetzlichen Biotopschutzes ergeben kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn ungeachtet der Frage, ob und wann eine solche unzulässige Kumulationswirkung angenommen werden kann, wäre einer solchen Wirkung nach dem Prioritätsprinzip im Wege der Aufhebung der zuletzt erteilten Befreiung(en) zu begegnen. Im Falle der kumulierenden Wirkung findet die Aufhebung ihre Rechtfertigung nämlich nicht bereits in dem erstmaligen In-Gang-setzen der im Ergebnis gegebenenfalls naturschutzrechtswidrigen Entwicklung, sondern in der Überschreitung der Zulässigkeitsschwelle. Eine solche liegt aber – wie aufgezeigt – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Randnummer 85 2. Die Anordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Ziffer 1 und 2 des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 3
. Nach Satz 1 der Vorschrift kann die Befreiungsentscheidung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausweislich der Verweisung des § 67 Abs. 3 Satz 2
finden die Regelungen des § 15 Abs. 1 bis 4 und 6
unabhängig vom Vorliegen eines Eingriffs gemäß § 14
entsprechende Anwendung. Die Gewährung einer Befreiung kann damit unter anderem von der Durchführung entsprechender Kompensationsmaßnahmen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2
abhängig gemacht werden (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer,
,
OK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025,
5 m.w.N.; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg,
,
abgelehnt worden ist. Hierin wird ausgeführt, bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschütztem Magergrünland werde in der Regel ein Ausgleichsfaktor von 1:2 bzw. 1:3 angesetzt. Diesem werde der dem seinerzeitigen Ausnahmeantrag zugrunde liegende Ausgleichsfaktor von 4:1 evident nicht gerecht, sodass eine Ausnahme nicht erteilt werden könne. Randnummer 98 Soweit sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, diese Faktorenspanne hätte auch der Befreiungsentscheidung des Beklagten zugrunde gelegt werden müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Aus der Tatsache, dass die untere Naturschutzbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm bei der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 30 Abs. 3
regelmäßig einen Ausgleichsfaktor von 1:2 bzw. 1:3 zugrunde legt, folgt für sich genommen noch keine Verpflichtung des Beklagten, ebenso zu verfahren. Die Verwaltungspraxis der unteren Naturschutzbehörde eines anderen Rechtsträgers entfaltet für den Beklagten keine Bindungswirkung. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich bei diesem Ausgleichsfaktor um eine "Fachkonvention" handele, so ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, woraus sich dieser fachliche Standard ergeben soll. Auch die Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde vom 29. November 2021 verhält sich hierzu nicht. Dass der hier für die Glatthaferwiesen im durchschnittlichen Erhaltungszustand bzw. mit Tendenzen zum durchschnittlichen Erhaltungszustand zugrunde gelegte Ausgleichsfaktor von 1:1,25 – worauf es nach dem Vorstehenden allein ankommt – fachlich nicht vertretbar ist, ist damit nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich, zumal der Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz einen geringeren Kompensationsfaktor vorsieht (vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität [2021], Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz, Ziff. 3.3.2). Für die weiteren Flächen wurde der auch von dem Kläger präferierte Ausgleichsfaktor von 1:2 angesetzt. Randnummer 99 Der Einwand des Klägers, wonach die Bewertung der Wiesenvorkommen nicht sachgerecht erfolgt sei, da nicht allein 1,8 Hektar der betroffenen Flachland-Mähwiesen der Wertstufe A zuzuordnen seien, sondern noch weitere 17 Hektar als Wertstufe B mit Tendenz zu Art bewertet worden seien, erweist sich als unzutreffend. Die vorgenommene Binnendifferenzierung stellt ein Instrument zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs dar, ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Zugehörigkeit zu einer Wertstufe. Mithin ist ein Lebensraumtypus der Wertstufe B, der lediglich die Tendenz zur höheren Wertstufe A aufweist, weiterhin der Wertstufe B zugehörig. Randnummer 100 Schließlich dringt auch das Vorbringen des Klägers, wonach die Kompensationsflächen größtenteils in mehreren Kilometern Entfernung zu der derzeitigen Biotopfläche gelegen seien, wodurch betroffene Tierarten gehindert seien, auf diese Lebensräume auszuweichen, nicht durch. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem Argument der fehlenden Nutzbarkeit für betroffene Tierarten im Wesentlichen um einen Aspekt des Artenschutzes handeln dürfte, der nicht Gegenstand der angegriffenen Befreiungsentscheidungen ist (vgl. hierzu nachfolgend unter 4.), ist zu sehen, dass es sich bei diesen festgesetzten Kompensationsflächen, worauf auch der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, um Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 3
handelt. Diese zeichnen sich gegenüber den Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2
durch abgesenkte Anforderungen an den räumlich-funktionalen Bezug aus, indem Bezugspunkt der Kompensationswirkung der jeweilige Naturraum ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
a.F. Diese sahen eine Abwägungsentscheidung vor, wie sie nunmehr in § 15 Abs. 5
enthalten ist. Die Regelung des § 15 Abs. 5
findet ausweislich der Verweisung in § 67 Abs. 3 Satz 2
im Falle der Festsetzung von Nebenbestimmungen zu einer Befreiung indes von vornherein keine Anwendung. Die der angesprochenen Entscheidung zugrunde liegenden Wertungen sind auf die Regelung des § 15 Abs. 5
überdies nicht ohne weiteres übertragbar, nachdem der Gesetzgeber den ehemals geltenden Vorrang von Ausgleichs- vor Ersatzmaßnahmen im Wege der Neugestaltung des Bundesnaturschutzgesetzes aufgehoben hat und beide Kompensationswege nunmehr als gleichwertig erachtet (vgl. Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2025,
15). Randnummer 102 Schließlich verfängt auch der Einwand des Klägers, wonach eine Ortsbegehung im September 2024 eine unzureichende Entwicklung der Kompensationsflächen ergeben habe, nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist Gegenstand des von dem Kläger eingelegten Rechtsbehelfs und damit auch der Berufungsentscheidung durch den Senat die Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, mithin die Befreiungsentscheidung des Beklagten. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Nebenbestimmungen ist daher allein maßgeblich, ob das der Befreiungsentscheidung zugrunde liegende Maßnahmenkonzept den eingangs dargestellten rechtlichen Maßstäben genügt. Ob die Kompensationsmaßnahmen wie vorgesehen realisiert werden, ist hingegen eine Frage ihrer hier nicht gegenständlichen tatsächlichen Umsetzung. Ob bei offen zu Tage tretender Erfolglosigkeit der tatsächlichen Realisierung rechtliche Rückschlüsse auf die Geeignetheit des Maßnahmenkonzepts und damit die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Nebenbestimmung gezogen werden können, kann dahingestellt bleiben. Denn dass die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen offensichtlich in der Realität nicht umgesetzt werden können, vermag das Berufungsvorbringen nicht darzulegen. Den punktuellen und oberflächlich bleibenden Einwendungen des Klägers hat der Beigeladene den derzeitigen Entwicklungsstand der Kompensationsflächen gegenübergestellt und dabei im Einzelnen zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt, dass die Kompensationsflächen bereits jetzt einen dem gesetzlichen Biotopschutz genügenden Entwicklungsstand aufweisen bzw. die Erreichung dieses Entwicklungsstandes im Jahre 2026 zu erwarten ist. Randnummer 103 3. Die von dem Beklagten getroffene Befreiungsentscheidung leidet nicht an einem Ermessensdefizit. Randnummer 104 Die Entscheidung über die Befreiungserteilung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1
stellt eine Ermessensentscheidung dar (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025,
24). In derartigen Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Entscheidungsspielraum eröffnet ist, kann ein Abwägungsdefizit vorliegen, wenn der Ausgestaltungsspielraum durch eine Vorabfestlegung faktisch vorgeprägt und damit verkürzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
, 4., völlig neu bearbeitete Auflage, § 67
Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.