Bebauungsplan; Abwägungserheblichkeit des von einer Kindertagesstätte ausgehenden Lärms Leitsatz Sieht ein Bebauungsplan den Betrieb einer Kindertagesstätte auf dem Nachbargrundstück vor, kann von der Einrichtung ausgehender Lärm trotz der Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG im Einzelfall abwägungserheblich sein. Die Vorschrift definiert eine Zumutbarkeitsschwelle und lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass Kinderlärm von vornherein als geringfügig einzustufen ist. (Rn.22) Tenor Der am 16. Oktober 2023 bekannt gemachte Bebauungsplan „Z***“ (13. Änderung; Nr. BM1, 13. Ä.) der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Z***“ (13. Änderung; Nr. BM1, 13. Ä.). Randnummer 2 Das ca. 1,09 ha große Plangebiet in B*** umfasst zwei Klinikbauten beidseits der K*** und einen im Norden an der Be*** gelegenen Parkplatz. Es liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „BM1“ (5. und 6. Änderung), der für die Klinikgebäude ein Sondergebiet „Klinische Sanatorien“ und für den Parkplatz eine „Öffentliche Parkfläche“ festsetzt. Mit Blick auf die Absicht der Antragsgegnerin, eine städtebaulich sinnvolle Nachnutzung der P***-R*** zu ermöglichen, erstellte die S*** GmbH als Vorhabenträgerin für das Gelände ein Nutzungskonzept; es ist Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans. Am 21. Juli 2022 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans als vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 Baugesetzbuch – BauGB – im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB). Randnummer 3 Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans holte die Antragsgegnerin unter anderem ein Verkehrsgutachten, ein schalltechnisches Gutachten und eine artenschutzrechtliche Beurteilung ein. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 28. September 2023 zunächst den Abschluss des Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin. Dann beschloss er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „bestehend aus der Planzeichnung mit Textfestsetzungen sowie integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan“ als Satzung und billigte die Begründung mit allen beigefügten Anlagen. Außerdem stimmte er der Veräußerung des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flurstücks Nr. ***/*** an die Vorhabenträgerin zu. Randnummer 4 Der Bebauungsplan wurde am 12. Oktober 2023 durch Anbringung des Ausfertigungsvermerks auf der Planurkunde, die die textlichen und planerischen Festsetzungen enthält, ausgefertigt. Laut dem Vermerk wird bezeugt, dass „der textliche und der zeichnerische Inhalt der Urkunde mit dem Willen der Stadt Ba*** […] übereinstimmt“. Der Plan wurde am 16. Oktober 2023 öffentlich bekanntgemacht. Randnummer 5 Er setzt als Art der baulichen Nutzung eine urbane Mischnutzung aus Wohnen, Arztpraxen, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Gastronomie, einem Nahversorgungsladen und einer Kindertagesstätte sowie eine mehrgeschossige Mobilitätsstation („Mobil-Hub“) mit einem Parkhaus fest, das den ruhenden Verkehr aufnehmen und verschiedene Mobilitätsangebote (Sharing-Angebote für Autos und Fahrräder sowie Ladestationen) bereitstellen soll. Im Durchführungsvertrag mit der Vorhabenträgerin ist vereinbart, dass im Parkhaus unter anderem zehn Stellplätze für die Angestellten der Kindertagesstätte und kostenlose Parkplätze für das Bringen und Abholen von Kindern, die in der Kindertagesstätte betreut werden, reserviert werden. In der zwischen den Gebäudekomplexen verlaufenden K*** sind 15 Kurzzeitparkplätze zum Be- und Entladen vorgesehen. Ausweislich des Vorhaben- und Erschließungsplanes soll nur das Parkhaus neu errichtet und im Übrigen die vorhandene Bausubstanz der Klinikgebäude weitgehend erhalten werden. Um die Baumasse zu reduzieren, sollen das oberste Geschoss des Gebäudekomplexes in der K*** 27-29 und ein Teil des Gebäudes in der K*** 8 zurückgebaut werden. Die Kindertagesstätte für 45 Kinder in drei Gruppen ist auf dem südwestlich gelegenen Flurstück Nr. ***/*** vorgesehen. Randnummer 6 Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) sind je zur Hälfte Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung B***, Flur ***, Flurstück Nr. *** (K*** 33), das unmittelbar südwestlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit direkt an die Außenfläche der geplanten Kindertagesstätte angrenzt. Randnummer 7 Zur Begründung ihres am 27. Februar 2024 gestellten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt im Hinblick auf die planbedingten Lärmsteigerungen. Als Nachbarn hätten sie ein Recht auf die Beibehaltung des Status Quo im Plangebiet, zumal dort bisher ein Sondergebiet „Klinische Sanatorien“ festgesetzt sei, das mit deutlich geringeren Lärmimmissionen verbunden sei. Die Auswirkungen der von der geplanten Kindertagesstätte ausgehenden Lärmimmissionen auf ihr Grundstück seien ein abwägungsbeachtlicher privater Belang, der nicht abgewogen worden sei. Insoweit ändere die Vorschrift des § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –, wonach Kinderlärm grundsätzlich zumutbar und hinzunehmen sei, nichts an der Abwägungserheblichkeit dieser Beeinträchtigung, sondern definiere nur eine Zumutbarkeitsschwelle. Auch der Verkehrslärm, der von der Nutzung der Einrichtung ausgehen werde, auf ihr Grundstück sei ein abwägungsbeachtlicher privater Belang, der nicht abgewogen worden sei. Das Mobilitätskonzept der Antragsgegnerin, wonach der Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte über das Parkhaus abgewickelt werden solle, sei angesichts der Länge des Fußweges vom Parkhaus zu der Kindertagesstätte nicht realistisch. Vielmehr werde das „Wildparken“ von Eltern in der K*** zunehmen, zumal mit einem PKW pro Kind gerechnet werden müsse. Der Bebauungsplan leide in der Sache an formellen Mängeln. Er sei unwirksam, weil der Durchführungsvertrag zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan noch nicht unterzeichnet gewesen sei. Die Vorhabenträgerin sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht in der Lage gewesen, das Vorhaben in der vereinbarten Frist zu realisieren, weil die Flurstücke Nrn. ***/*** und ***/*** im Eigentum der Antragsgegnerin gestanden hätten. Eine Veräußerung des Flurstücks Nr. ***/****an die Vorhabenträgerin sei lediglich beabsichtigt, jedoch nicht einmal schuldrechtlich gesichert gewesen. Überdies sei der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dieser sei nicht in den Bebauungsplan integriert worden, sondern bestehe aus mehreren Dokumenten, ohne dass ausdrücklich klargestellt sei, welche Dokumente dazugehörten. Zudem seien die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der „Townhouse-Wohnungen“ und zur umweltfreundlichen Beleuchtung zu unbestimmt. Darüber hinaus sei der Plan nicht erforderlich, weil seiner Realisierung dauerhaft natur- und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstünden, besonders hinsichtlich der Fledermäuse. Die Realisierbarkeit des Planes sei ferner angesichts der Lage des Gebietes im Heilquellenschutzgebiet zweifelhaft. Bei der Planung seien unter anderem zu erwartende archäologische Funde, die Belange des Denkmalschutzes und der Schutz vor Blendwirkung durch Photovoltaikanlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schließlich sei das Abwägungsmaterial hinsichtlich des Kinder- und Verkehrslärms fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Randnummer 8 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 9 den am 16. Oktober 2023 bekannt gemachten Bebauungsplan „Z*** (Nr. BM1, 13. Änderung)“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 11 den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Sie trägt vor, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Hinsichtlich des Kinderlärms und mit Blick auf § 22 Abs. 1a BImSchG, wonach dieser Lärm grundsätzlich zumutbar sei, hätten die Antragsteller keine besonderen Umstände vorgetragen, wieso die Kindertagesstätte die Grenze des Regelfalls überschreite. Die geplante Einrichtung sei klein; sie solle nur 45 Kinder aufnehmen. Im schalltechnischen Gutachten seien die zu erwartenden Lärmimmissionen für das Grundstück der Antragsteller untersucht und für zumutbar befunden worden. Bezüglich des Verkehrslärms sei festzuhalten, dass die K*** zwischen Bä*** und R*** schon heute verkehrsberuhigt sei. Der zusätzliche Verkehr solle überwiegend über das Parkhaus abgewickelt werden. Das werde im Durchführungsvertrag mit reservierten Stellplätzen für die Angestellten und für die Eltern von Kindern, die in der Kindertagesstätte betreut würden, sichergestellt. Die Kurzzeitparkplätze in der K*** würden überwiegend von Bewohnern zum Be- und Entladen genutzt werden. Sollte dennoch erheblicher Verkehr in der K*** durch die Kindertagesstätte entstehen, könne dem durch andere Maßnahmen begegnet werden. Der Bebauungsplan leide auch nicht in der Sache an formellen Mängeln. In der Stadtratssitzung am 28. September 2023 sei ein Vertreter der Vorhabenträgerin anwesend gewesen. Nach dem entsprechenden Beschluss des Stadtrats sei der Durchführungsvertrag unterzeichnet worden. Anschließend habe der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Es liege zudem kein Ausfertigungsmangel vor, weil der Vorhaben- und Erschließungsplan jedenfalls als Anlage 1 der Planbegründung beigefügt sei und eine gemeinsame Urkunde mit dieser bilde, die ihrerseits am 16. Oktober 2023 unterzeichnet worden sei. Grundsätzlich müsse ein Vorhaben- und Erschließungsplan nicht gesondert ausgefertigt werden, sondern könne auch in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert werden. Die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans träfen nicht zu. Eine Unbestimmtheit sei nicht erkennbar. Der Plan sei auch erforderlich und entgegen den insoweit von den Antragstellern erhobenen Einwendungen realisierbar, zumal es nicht um Neubauten, sondern lediglich um die Umnutzung von derzeit brachliegenden Gebäuden gehe. Abwägungsmängel lägen nicht vor. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten (zehn Ordner und eine Planrolle) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Randnummer 15 I. Der fristgerecht gestellte Antrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Randnummer 16 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend machen kann, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 −, juris Rn. 8; OVG RP, Urteile vom 7. Dezember 2011 – 1 C 10352/11.OVG −, juris Rn. 42; sowie vom 9. März 2021 – 1 C 10061/20.OVG –). Randnummer 17 Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar ihr im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2.02 −, juris Rn. 4). Randnummer 18 Mangels Grundeigentums der Antragsteller im Planbereich des gegenständlichen Bebauungsplans kommt eine unmittelbar planbedingte Verletzung ihrer Eigentumsposition nicht in Betracht. Sie können sich aber erfolgreich auf einen möglichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB – berufen. Randnummer 19 Die Antragsbefugnis eines Eigentümers von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 4 BN 50.19 –, juris Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 3. November 2021 – 1 C 10276/20 –, S. 8 f., alle m.w.N.). Er kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Dazu muss er hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Sind keine oder nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 4 BN 50.19 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2025 – 15 N 23.296 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 3. November 2021 – 1 C 10276/20 –, S. 8 f.). Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören auch die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Obgleich das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans gewährt und Änderungen des Plans nicht ausschließt, begründen die ortsrechtlichen Festsetzungen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Insoweit ist jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung abwägungsrelevant, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2021 – 4 BN 17.21 –, juris Rn. 9 und vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44.18 –, juris Rn. 8). Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung beachtet werden muss, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38.00 –, juris Rn. 10). Randnummer 20 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis zu bejahen, weil die Antragsteller jedenfalls hinsichtlich der von der geplanten Kindertagesstätte ausgehenden Lärmimmissionen auf ihr Grundstück hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt worden sind. Ihr Interesse, von dem Kinderlärm verschont zu bleiben, ist nicht lediglich geringwertig. Randnummer 21 Zunächst kann die Antragsbefugnis der Antragsteller hier nicht mit dem bloßen Verweis auf § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – verneint werden, wonach Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und als sozialadäquat hinzunehmen sind (anders noch OVG RLP, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 C 11131/16 –, juris Rn. 27 ff.). Die Vorschrift definiert eine Zumutbarkeitsschwelle und lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass Kinderlärm von vornherein als geringfügig einzustufen und daher nicht abwägungserheblich ist (vgl. hierzu OVG Nds, Urteil vom 2. Juni 2020 – 1 MN 116/19 –, juris Rn. 9). Gleichwohl ist die Wertung der Bestimmung im Blick zu behalten. Kinderlärm ist danach dem Grunde nach zumutbar. Randnummer 22 Hiervon ausgehend ist vorliegend der von dem unmittelbaren Betrieb der Kindertagesstätte ausgehende Lärm abwägungserheblich. Die geplante Kindertagesstätte grenzt mit ihrer Außenspielfläche, die nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan naturnah und motorikfördernd ausgestaltet werden soll, direkt an das Wohngrundstück der Antragsteller an. Zu der räumlichen Nähe kommen die Ergebnisse des von der Antragstellerin beauftragten schalltechnischen Gutachtens. So wurden für den von der Kindertagesstätte ausgehenden Lärm für das Grundstück der Antragsteller (K*** 33) an der Ostfassade im 1. OG ein Beurteilungspegel von 54,6 dB(A) bei maximal 61 dB(A) sowie an der Südfassade des Gebäudes im Erdgeschoss 53 dB(A) bei maximal 59 dB(A) und im 1. OG 53 dB(A) bei maximal 58 dB(A) ermittelt. Diese Werte liegen im Grenzbereich des Tages-Orientierungswerts für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A). Ausweislich des Lärmgutachtens wird daher – neben den neuen Wohnungen im Gebäude K*** 27-29 – das Wohnhaus der Antragsteller von deutlich wahrnehmbaren Geräuschen betroffen. Weiter stellt das Gutachten fest, dass die Antragsteller aufgrund der geringen Entfernung zwischen der Freispielfläche der Einrichtung und dem eigenen Grundstück die Geräusche der Kinder durchaus als belästigend einstufen könnten. Auch wenn in der Kindertagesstätte nur maximal 45 Kinder betreut werden sollen, ist hiernach davon auszugehen, dass der von ihrem Spiel auf der Außenfläche ausgehende Lärm in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück der Antragsteller trotz der Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG die Bagatellgrenze übersteigt und damit abwägungserheblich ist, zumal auf dem für die Kindertagesstätte vorgesehenen Grundstück bislang ein Sondergebiet „Klinische Sanatorien“ ausgewiesen war. Randnummer 23 Ob die Antragsteller daneben auch einen mehr als geringfügigen privaten Belang geltend gemacht haben, von der durch den von dem Bebauungsplan gegebenenfalls ausgelösten Zunahme des Verkehrslärms in der K*** verschont zu bleiben, und aus diesem Grund antragsbefugt sind, bedarf hiernach keiner Entscheidung. Randnummer 24 II. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg, da der angegriffene Bebauungsplan gegen zu seiner Unwirksamkeit führende höherrangige Rechtsvorschriften verstößt. Randnummer 25 Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dabei dem Charakter des Normenkontrollantrages als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO genügt bereits das Bestehen einer Antragsbefugnis gegenüber einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt, um – im Rahmen des Streitgegenstandes – eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen herbeizuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des jeweiligen Antragstellers nicht beeinträchtigt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 47 Rn. 50). Randnummer 26 1. Der gegenständliche Bebauungsplan leidet an einem Ausfertigungsmangel, weil der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht ausgefertigt wurde. Randnummer 27 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 12. Oktober 2023 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin durch Anbringung des Ausfertigungsvermerks auf der Planurkunde, die die textlichen und planerischen Festsetzungen enthält, ausgefertigt. Ausweislich des Ausfertigungsvermerks wird „die Bebauungsplanung hiermit ausgefertigt. Es wird bezeugt, dass der textliche und der zeichnerische Inhalt der Urkunde mit dem Willen der Stadt Ba*** […] übereinstimmt […].“ Dies ist bei dem verfahrensgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ausreichend. Randnummer 28 Die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung hat Authentizitätsfunktion und gewährleistet, dass der Inhalt der Satzung mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht allerdings nicht nur aus den textlichen und den zeichnerischen Festsetzungen, sondern Voraussetzung für sein Zustandekommen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB – auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 C 4.16 –, juris Rn. 28). Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und zählt zu dessen regelndem Inhalt. Er muss deshalb nicht nur wirksam vom Gemeinderat beschlossen werden, sondern auch von der Ausfertigung umfasst sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2018 – 15 N 17.1175 –, juris Rn. 31). Der oben wiedergegebene Ausfertigungsvermerk vom 12. Oktober 2023 bezieht sich jedoch nicht auf den Vorhaben- und Erschließungsplan; dieser wird im Vermerk nicht genannt. Randnummer 29 Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde auch nicht in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert. Grundsätzlich können beide Bestandteile (ausnahmsweise) auf einer einheitlichen Planurkunde enthalten sein; dann muss sich aus der Planurkunde ergeben, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 C 4.16 –, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 10. August 2022 – 9 N 20.1772 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Hier wird der Vorhaben- und Erschließungsplan zwar mehrfach in den textlichen Festsetzungen in Bezug genommen, jedoch ohne inhaltliche Konkretisierung. Außerdem existieren über die Planurkunde hinausgehende Vorhaben- und Erschließungspläne (Vorhaben- und Erschließungsplan – Lageplan, – K*** 27-29, – K*** 8, – Mobilitätshub, – Freianlagen), die in den Aufstellungsunterlagen auch ausdrücklich als vom Bebauungsplan getrennter Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnet werden. Ob das Vorhaben allein durch die bindenden Festsetzungen der Planurkunde hinreichend genau umschrieben wäre, ist insoweit unerheblich (vgl. OVG Nds, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 1 KN 185/16 –, juris Rn. 37). Randnummer 30 Eine Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist hier weiter nicht über die Planbegründung erfolgt. Zwar nimmt die – ihrerseits vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene – Planbegründung den Vorhaben- und Erschließungsplan mehrfach in Bezug und enthält eine Auflistung von Anlagen, in der als Anlage 1 der Vorhaben- und Erschließungsplan genannt wird. Unabhängig von der Frage, ob die Unterschrift des Oberbürgermeisters unter der Begründung des Bebauungsplans in dieser Form als ordnungsgemäße Ausfertigung anzusehen ist, reicht sie jedenfalls nicht aus, um hier dem Ausfertigungserfordernis des Vorhaben- und Erschließungsplans Genüge zu tun. Denn aus der Auflistung der Anlagen in der Planbegründung ergibt sich nicht genau, welche Teilpläne, Schnitte und Ansichten etc. den Vorhaben- und Erschließungsplan bilden. Mithin mangelt es auch insoweit an der Authentizität. Randnummer 31 Im Übrigen besteht auch keine feste Verbindung zwischen dem Ausfertigungsvermerk, den ausdrücklich ausgefertigten Satzungsbestandteilen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Vielmehr sind die Teilpläne/Schnitte/Ansichten und sonstigen Darstellungen und Erläuterungen des Vorhaben- und Erschließungsplans nur unverbunden in insgesamt zwei Aktenordner eingeheftet. Eine feste Verbindung, die die Authentizität der einzelnen Satzungsbestandteile gewährleistet, liegt darin nicht. Randnummer 32 Desgleichen fehlt eine „gedankliche Schnur“ zwischen den ausdrücklich ausgefertigten textlichen Festsetzungen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, die Zweifel an der Zugehörigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den Bebauungsplan ausschließt (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. März 2023 – 5 S 1291/22 –, juris Rn. 65; BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2018 – 15 N 17.1175 –, juris Rn. 31). Wie schon ausgeführt, wird der Vorhaben- und Erschließungsplan zwar mehrfach in den textlichen Festsetzungen erwähnt, aber nicht näher inhaltlich konkretisiert. Die „gedankliche Schnur“ setzt aber voraus, dass schon in dem ausdrücklich ausgefertigten Teil der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan – hier den Vorhaben- und Erschließungsplan – Bezug genommen wird und kein Zweifel daran bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 33 Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass ausweislich des Beschlussprotokolls vom 28. September 2023 der Stadtrat der Antragsgegnerin als Tagesordnungspunkt 10 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehend aus „der Planzeichnung mit Textfestsetzungen und integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung“ beschlossen und „die Begründung mit allen beigefügten Anlagen“ gebilligt hat. Zwar könnte es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung nach dem Maßstab der „gedanklichen Schnur“ auch ausreichen, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterzeichnet hätte und sich aus diesem Text oder den darin enthaltenen Bezugnahmen der verbindliche Planinhalt – hier die genauere Bezeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans – unzweifelhaft ergäbe (vgl. VGH BW, Urteile vom 29. März 2023 – 5 S 1291/22 –, juris Rn. 66, und vom 5. Juni 2016 – 5 S 1375/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt jedoch ebenfalls nicht vor, denn aus dem Protokoll ergibt sich nicht eindeutig, aus welchen Teilen der Vorhaben- und Erschließungsplan besteht. Randnummer 34 Mithin ist der gegenständliche Vorhaben- und Erschließungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Randnummer 35 Der Ausfertigungsmangel erfasst den gesamten Bebauungsplan und führt zu seiner Unwirksamkeit. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung gehört nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB genannten beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern, die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden können. Randnummer 36 Anders als die Antragsteller meinen, ist nicht weitergehend von einer Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses auszugehen. Insoweit ist unschädlich, dass der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung mit Textfestsetzungen und „integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan“ als Satzung beschlossen hat. Die fehlerhafte Vorstellung von einer Integration des Vorhaben- und Erschließungsplans in den Bebauungsplan ändert nichts an dem Willen des Stadtrats, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu beschließen. Randnummer 37 2. Ist der Bebauungsplan mithin schon aufgrund des Ausfertigungsmangels für unwirksam zu erklären, bedarf es keiner abschließenden Prüfung der weiteren Rügen der Antragsteller. Der Senat weist allerdings insoweit auf Folgendes hin: Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.