sei nicht anwendbar, weil es sich bei der Durchsuchungsbetroffenen um eine im hiesigen Verfahren Beschuldigte handele. Ein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 2 S. 3
bestehe ebenfalls nicht, weil die erforderlichen gewichtigen Anhaltspunkte vorlägen. Diese ergäben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen P. in Zusammenhang mit den hierzu korrespondierenden Asservaten, die bei seinem Verteidiger aufgefunden worden seien. Hierbei handele es sich um ein Schreiben, welches durch den Mitbeschuldigten A. gefertigt worden sei und in welchem der Zeuge P. um einen Verteidigerwechsel zur Beschuldigten G. bittet sowie einen Zettel mit einer Adresse in T. und eine als "Spickzettel" bezeichnete Personenbeschreibung eines "J.J." sowie der besagten Tablettenhälfte. Lichtbilder der Asservate sind in der Akte enthalten. Randnummer 3 Auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses wurden am 27.05.2025 die Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten durchsucht. Hierbei wurden Papierakten und digitale Datenträger sichergestellt, deren Auswertung offenbar noch aussteht. Randnummer 4 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschuldigte gegen diesen Durchsuchungsbeschluss. Auf die umfangreiche Begründung in der Beschwerdeschrift vom 05.06.2025 sowie in der Gegendarstellung vom 23.06.2025 wird Bezug genommen. II. Randnummer 5 Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
. Formell ist die angegriffene Anordnung rechtmäßig. Die Erfordernisse des § 105
wurden eingehalten. Die Kammer weist darauf hin, dass die Anwesenheit des ermittelnden Staatsanwalts bei der Durchführung der Durchsuchung nicht zu beanstanden ist. Soweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, dass der ermittelnde Staatsanwalt als "neutraler Zeuge" im Rahmen der Durchführung der angeordneten Durchsuchung im Aktenvermerk des KOK L. vom 27.05.2025 als solcher aufgeführt wird, ist dies auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen. Gem. § 105 Abs. 2 S. 1
ist die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen erforderlich, wenn die Maßnahme ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet. Die von dieser Vorschrift vorgeschriebene Anwesenheit von Durchsuchungszeugen dient dem Schutz des Betroffenen und soll zum einen einem möglichen Fehlverhalten der Durchsuchungsbeamten vorbeugen, diese zum anderen aber auch vor unberechtigten Vorwürfen schützen (BGH NJW 1963, 1461; BeckOK
/Hegmann, 55. Ed. 1.4.2025,
Z 2007, 279), die ausweislich des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses indes nur dann zu erfolgen hat, wenn der Richter oder der Staatsanwalt nicht bei der Maßnahme anwesend ist, um die dargestellte Kontrollfunktion selbst auszufüllen. Gerade dies war hier durch die Anwesenheit des OStA Dr. S. aber erfüllt, sodass dessen Anwesenheit nicht zu beanstanden ist, sondern die gesetzliche Regelvorgabe erfüllt. 3. Randnummer 8 Demgegenüber ist die Durchsuchungsanordnung materiell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses lagen die für die Durchsuchungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen des § 102
nicht vor. Randnummer 9 Der erforderliche Anfangsverdacht ist zwar noch gegeben. Die Maßnahme ist jedoch unverhältnismäßig. Randnummer 10 Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Anordnung eine Sachlage gegeben ist, die nach kriminalistischer Erfahrung die Begehung einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lässt. Hierzu genügt eine gewisse, wenn auch noch geringe Wahrscheinlichkeit, bei der die Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts überwiegen dürfen. Die Wahrscheinlichkeit muss aber über die allgemeine, theoretische Möglichkeit der Straftatbegehung hinausgehen, wobei auch dürftige und ungeprüfte Angaben, Gerüchte und einseitige Behauptungen ausreichen können, denn die Prüfung der Wahrscheinlichkeit ist gerade Ziel und nicht Ausgangspunkt der Ermittlungen (vgl. Löwe/Rosenberg/Mavany,
, 28. Aufl. 2025, § 153 Rn. 30 m.w.N.). Hierbei handelt es sich bei dem Anfangsverdacht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung den Strafverfolgungsbehörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, der lediglich durch das Willkürverbot begrenzt wird (vgl. BVerfGE 59, 97; NStZ 2004, 447; NJW 2014, 3087; BGH StV 1988, 442). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Strafverfolgungsbehörden gem. § 152 Abs. 2
bei Vorliegen eines Anfangsverdachts aufgrund des Legalitätsprinzips zu einem Eingreifen verpflichtet sind und sich im Falle des Unterlassens gegebenenfalls selbst gem. § 258a StGB strafbar machen könnten, sich mithin in einem rechtlichen Spannungsverhältnis befinden. Randnummer 11 Soweit ein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz der Durchsuchungsanordnung zugrunde gelegt wurde, beruht dies weit überwiegend auf den Angaben des Zeugen P.. Dieser bekundete, ihm sei durch den Mitbeschuldigten A. zugetragen worden, die Beschuldigte bringe ihm, dem Mitbeschuldigten A., im Rahmen von Mandatsbesuchen Tabletten mit ins Gefängnis. Hierbei war der Zeuge P. in der Lage, in Bezug auf die ihm angeblich durch den Mitbeschuldigten A. übergebene halbe Tablette eine derartige zeitliche Einordnung vorzunehmen, dass ein möglicher Zusammenhang mit dem Besuch der Beschuldigten des Mitbeschuldigten A. am 08.04.2025 im Einklang stehen könnte. Auch erscheinen die weiteren Angaben des Zeugen P. insoweit glaubhaft, als dass die von ihm benannten Beweismittel, die er seinem Verteidiger übersandt haben wollte, tatsächlich dort aufgefunden wurden und die Schreiben die von ihm benannten Inhalte hatten. Zudem sind sie mit den Spontanäußerungen des Mitbeschuldigten A. im Rahmen seiner Überstellung am 19.11.2024 im Verfahren 8032 Js 35399/24 gegenüber KOK L., der diese in einem Vermerk vom 21.11.2024 festhielt, in Einklang zu bringen. Weiterhin sind sie inhaltlich zu den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft im Verfahren 8032 Js 35399/24 kongruent, wie sich aus dem Abgleich mit der in der Akte vorhandenen dortigen Anklageschrift ergibt. Randnummer 12 Demgegenüber räumte der Zeuge P. selbst ein, eine Übergabe der Tabletten von der Beschuldigten an den Mitbeschuldigten A. niemals gesehen zu haben. Er bekundete lediglich über die ihm gegenüber durch den Mitbeschuldigten A. getätigten Äußerungen. Zudem war zum Anordnungszeitpunkt die Herkunft der aufgefundenen halben Tablette nicht ermittelt. Die in der Beschwerdeschrift sowie der Gegendarstellung möglichen alternativen Herkunftswege, z.B. eine Verschreibung durch den Anstaltsarzt oder eine Übergabe durch einen anderen Gefangenen, wurden bis dato nicht ausgeschlossen bzw. als möglich überprüft. In diesem Zusammenhang ist nach dem Aktenstand nicht sicher zu klären, ob das Wirkstoffgutachten des LKA Rheinland-Pfalz vom 06.05.2025 bereits zum Entscheidungszeitpunkt des Amtsgerichts in der Akte enthalten war. Jedenfalls war der Inhaltsstoff durch telefonische Mitteilung spätestens am 07.05.2025 von dort an KOK L. mitgeteilt worden, wie sich aus dem Vermerk des KOK L. vom selben Tage ergibt. Weder in der telefonischen Mitteilung, noch in dem Gutachten wurde indes die Wirkung des Medikaments mitgeteilt. Soweit in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt wird, der in der aufgefundenen Tablette enthaltene Wirkstoff Amitriptylin könne bei missbräuchlicher Verwendung eine aufputschende Wirkung zeigen, beruht dies mithin einzig auf einer durch KOK L. am 07.05.2025 durchgeführten Internetrecherche, welche er in dem genannten Vermerk aktenkundig machte. Auf welche belastbaren Internetquellen sich die Recherche stützt, ist dem genannten Vermerk nicht zu entnehmen. Als Ergebnis der Recherche wurde ermittelt, der Wirkstoff könne in hohen Dosen zur Erzeugung von Euphorie und Zufriedenheitsgefühlen missbraucht werden. In welchem Umfang eine solch hohe Dosis zu verorten ist und ob diese bei den durch den Mitbeschuldigten A. genannten Umfang der Übergaben überhaupt hätte erreicht werden können, wurde nicht ermittelt. Jedenfalls dürfte aus Sicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung eine halbe Tablette eines therapeutisch als Antidepressivum genutzten Medikaments eher nicht geeignet gewesen sein, die genannte Wirkung zu erreichen, woraus sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen Angaben des Mitbeschuldigten A. ergeben dürften, die hätten berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen hat der Zeuge P. im Gespräch mit der Vollzugsbeamtin RD’in S. eine lediglich sedierende Wirkung ("man schlafe wie ein Baby") beschrieben. Erst im Verlauf der späteren Vernehmung am 25.04.2025 ergänzte er die Angaben insoweit, als dass man nach den Angaben des Mitbeschuldigten A. "ein paar Stunden Party machen" könne und im Anschluss "schlafe wie ein Baby". Welche Wirkung das Medikament in welcher Dosierung haben kann, blieb mithin bis zum Zeitpunkt der angegriffenen Anordnung unbekannt, sodass sich aufgrund der Wirkbeschreibung durch den Zeugen P. die Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitbeschuldigten A. nicht beurteilen ließ. Randnummer 13 Zweifel am Wahrheitsgehalt der mutmaßlichen Angaben des Mitbeschuldigten A. gegenüber dem Zeugen P., so sie denn in dieser Form erfolgt sind, hätten sich auch aus dem Verhalten des Mitbeschuldigten A. im Untersuchungshaftvollzug ergeben, so wie es durch den Zeugen P. beschrieben wird. Dieser bekundete, der Mitbeschuldigte A. "versuche sich im Knast groß zu machen" und jeder solle mitbekommen, dass er wegen eines Mordes einsäße. Er sei zudem regelrecht stolz auf den Umstand, dass er bereits viele Jahre im Strafvollzug verbracht habe und seine ganze Familie zusammen ca. 150 Jahre Hafterfahrung vorweisen könne. Man sei in der Familie darüber hinaus außerhalb des Vollzugs im Drogenhandel hochaktiv und könne dort, unter seiner Vermittlung, großes Geld verdienen. Diese Angaben, entsprechen ausweislich der Anklageschrift aus dem Verfahren 8032 Js 35399/24, welche auch eine Abschrift des Bundeszentralregisterauszugs des Mitbeschuldigten A. enthält, zumindest bezüglich seiner Angaben zu einer Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel nicht der Spurenlage im Anordnungszeitpunkt. Der Mitbeschuldigte A. ist, bei im Übrigen langjähriger krimineller Vergangenheit, nur wegen einer Tat im Rahmen von Verstößen gegen das BtMG bislang auffällig geworden. Hierbei handelt es sich um eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln aus dem Jahr 2012, wegen derer er zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Dies spricht erheblich gegen eine hochaktive Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel. Auch erschließt sich nicht, aus welchem Grunde er, dessen Familie nach eigenem Bekunden in der Lage sei, "großes Geld" im Betäubungsmittelhandel zu verdienen, zugleich gegenüber dem Zeugen P. eingeräumt haben soll, dass er das ihm im Verfahren 8032 Js 35399/24 vorgeworfene Tötungsdelikt begangen habe, weil er Geld für die Auswanderung nach Rumänien benötigt habe. Bei der Bewertung des Anfangsverdacht wäre die hier deutlich näherliegende Alternative eines übersteigerten Selbstdarstellungsbedürfnisses des Mitbeschuldigten A. in Betracht zu ziehen gewesen. Ob die genannten angeblichen Angaben des Mitbeschuldigten A. der Wahrheit entsprechend oder zumindest einen Tatsachenkern aufweisen, wurde bis zum Erlass der Durchsuchungsanordnung indes nicht weiter geprüft. Gleiches gilt, soweit Angaben zu angeblichen Langzeitbesuchen der Beschuldigten bei potentiellen oder tatsächlichen Mandanten in der Haft, verbunden mit sexuellen Gefälligkeiten, behauptet worden sein sollen. Auch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen P. selbst sieht sich Zweifeln ausgesetzt. Dem Zeugen wurden zwar keine Vorteile im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens dafür versprochen oder gewährt, dass er sein Wissen mit den Strafverfolgungsbehörden teilte. Zudem hat er sich hierdurch einer Gefährdung ausgesetzt, da er davon ausgehen musste, im Rahmen des Untersuchungshaftvollzugs – bei fehlender Absonderung – weiterhin dem Mitbeschuldigten A. zu begegnen und für die Offenbarung der Gespräche Repressalien zu befürchten haben könnte. Demgegenüber könnte eine mögliche Motivation des Zeugen P. durchaus in einer strafmildernden Berücksichtigung seiner Angaben in dem gegen ihn geführten Strafverfahren liegen. Diese Möglichkeit ergibt sich mangels Zusammenhangs i.S.d. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, StGB zwar nicht, wie die Verteidigung anführt, aus § 46b StGB direkt, wäre im Rahmen des dortigen Verfahrens aber in der Gesamtschau zu berücksichtigen, sofern es zur dortigen Kenntnis gelangt. Hierfür könnte auch der Aussageverlauf des Zeugen P. sprechen, der nach eigenem Bekunden in der Vernehmung vom 30.04.2025 nach der ersten Vernehmung gezielt den Mitbeschuldigten A. in Bezug auf das gegen ihn laufende Schwurgerichtsverfahren und den dortigen Tatvorwurf befragte. Ein solches Verhalten wäre nach der bereits erfolgten Offenbarung seines Wissens am 25.04.2025 nicht erforderlich. Das vermeintliche Ziel des Zeugen P., die Ermittlungsbehörden auf eine mögliche Tatverschleierung und kriminelle Machenschaften der Verteidigerin hinzuweisen, wären mit der Aussage am 25.04.2025 bereits ausreichend erreicht. Eine starke denunziatorische Tendenz des Zeugen P. lässt sich auch seinem Schreiben an die Vollzugsabteilungsleiterin entnehmen. In diesem Schreiben führt der Zeuge P. auf, dass er wisse, dass einige Mitgefangene versuchten, auf unerlaubte Art und Weise den Kontakt nach außen zu suchen. Weiterhin lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass der Zeuge P. in der Vergangenheit bereits Beschuldigungen gegen einen Vollzugsbeamten, den "Beamte[n] Herrn Si.", erhoben hatte, ohne dass für die – nicht in dem Brief genannten – Beschuldigungen Beweise vorgelegen hätten. Auch habe es ein "Problem mit dem Gefangenen auf 208" gegeben, welches er bereits angesprochen habe, wobei er sich diesbezüglich im Irrtum befunden habe. Letztlich gab er in dem folgenden Gespräch mit der Vollzugsbeamtin RD’in S. an, der Gefangene K. habe ihm mitgeteilt, dass er Kriegswaffen, Kurzwaffen und Langwaffen irgendwo versteckt habe. Auch habe der Mitbeschuldigte A. ihn zur Übergabe von Adressen aus einer vergangenen Goldhändlertätigkeit an seine Schwester aufgefordert, um zukünftig dort Einbruchstaten begehen zu können. Im Übrigen habe er auch mitbekommen, dass der Gefangene B. einem ehemaligen Mitgefangenen namens "M." erklärt habe, wie man Amphetamin herstelle und ihm hierzu auch eine Abnehmerliste erstellt habe. Die Erklärung, aus welchem Grunde gerade ihm, als den Genannten zuvor unbekannte Person, dies zugetragen worden sei, gibt der Zeuge P. in der Form an, dass er als ehemaliger Privatdetektiv aus Sicht der Mitgefangen angeblich Aufträge von Privatleuten, der Bahn und der Kripo erhalten habe und daher dort besonders vertrauenswürdig sei, weswegen man sich erhoffe, dass er, der Zeuge P., für die Mitgefangenen etwas erreichen könne. Diese Erklärung ist für sich genommen bereits widersprüchlich, weil ein Untersuchungshaftgefangener für die Kripo ersichtlich nicht als besonders vertrauenswürdig gelten kann. All dies zeugt von dem, ebenfalls aus dem Brief ersichtlichen Verlangen des Zeugen P., die eigene Position im anstehenden Strafverfahren zu verbessern und durch die Beschuldigung anderer Personen Vorteile zu erlangen. Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hinsichtlich der Beschuldigten wurden im angegriffenen Beschluss bei der Bewertung des Anfangsverdachts nicht ausreichend berücksichtigt. Randnummer 14 Da für die Bejahung des Anfangsverdachts jedoch – wie dargelegt – eine gewisse, wenn auch noch geringe Wahrscheinlichkeit genügt, bei der auch Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts überwiegen dürfen, und auch dürftige und ungeprüfte Angaben, Gerüchte und einseitige Behauptungen ausreichen können, um den Anfangsverdacht zu begründen, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Anfangsverdacht auf die Aussage des Zeugen P. zu stützen. Randnummer 15 In Bezug auf einen Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte wegen des gemeinschaftlichen Versuchs der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage ergibt sich Entsprechendes. Hier halten sich die Bekundungen des Zeugen P. insoweit im Vagen. Während er in Bezug auf den Mitbeschuldigten A. bekundete, dieser habe ihn direkt zu einer uneidlichen Falschaussage aufgefordert, finden sich derartige Äußerungen in Bezug auf die Beschuldigte nicht. Vielmehr erschöpfen sie sich darin, dass die Beschuldigte versuche, den Mitbeschuldigten A. aus der Untersuchungshaft zu bekommen, diesen besuche, ihm die Akten zur Verfügung stelle, einen Zeitstrahl mit ihm erstellt habe und dem Mitbeschuldigten A. das Gefühl vermittele, Spuren "wegzubekommen" und ihn aus "der Sache herauszuholen". Einzig die Angabe des Zeugen P., der Mitbeschuldigte A. habe geäußert, dass er und die Beschuldigte gemeinsam versuchten ihn, den Mitbeschuldigten A., aus der Untersuchungshaft herauszuholen und deshalb im Falle der Falschaussage die Beschuldigte auch den Zeugen P. vertreten würde, stellt indirekt einen solchen Zusammenhang her, der semantisch aber nicht zwingend ist. Im Übrigen kann, auch dies nicht zwingend, dass beschriebene Verhalten der Beschuldigten mit einer ordnungsgemäßen Mandatsarbeit in Einklang gebracht werden bzw. einen unredlichen aber nicht strafbaren Versuch zur Abwerbung von Mandanten nahelegen. Objektive Hinweise auf eine Erfüllung des subjektiven Tatbestandes durch die Beschuldigte, insbesondere des doppelten Anstiftervorsatzes, finden sich indes nicht. Randnummer 16 Soweit die Staatsanwaltschaft in der Erwiderung zur Beschwerdeschrift vom 17.06.2025 die Ergebnisse der Durchsuchung anführt, die erst nach dem Erlass der angegriffenen Entscheidung aktenkundig wurden, waren diese von der Kammer nicht zu berücksichtigen. Die Funktion des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1
schränkt dahingehend die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts gem. §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2
ein, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen darf, die dem Ermittlungsrichter unbekannt waren und die erst durch die Durchsuchung gewonnen worden sind, um eine vorbeugende gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 57, 346, 355; BVerfGE 76, 83, 91, BVerfGE 103, 142, 154; NJW 2011, 291). Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren bleibt damit die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023,
41c). Randnummer 17 Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann zwar auch hier ein bereits bei Erlass der Durchsuchungsanordnung vorgelegener Anfangsverdacht angenommen werden. Zweifel bestehen indes daran, ob sich das Amtsgericht bei Erlass der angegriffenen Durchsuchungsanordnung in ausreichendem Maße mit den insoweit bestehenden Zweifeln und dem ihm zustehenden Ermessen in Bezug auf die Annahme des Anfangsverdachts auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Anordnung im Wesentlichen wortgleich mit der entsprechenden Anregung seitens der Staatsanwaltschaft ist, was zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH Beschl. v. 11.03.2010 – StB 16/09 = NStZ 2010, 711, 712). Es lässt sich jedoch vorliegend nicht nachvollziehen, ob die erforderliche eigenständige inhaltliche Prüfung (vgl. BGH aaO), insbesondere die Auseinandersetzung mit den Widersprüchen stattgefunden hat, da hierzu entsprechende Ausführungen fehlen. 4. Randnummer 18 Ungeachtet der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Anfangsverdachts, war der Erlass der Durchsuchungsanordnung vorliegend unverhältnismäßig. Randnummer 19 Durchsuchungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar, wobei insbesondere Wohnungsdurchsuchungen stets als tiefgreifender Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG NJW 2006, 976). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb bei Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung zu schenken. Sie muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein, woran Zweifel bestehen können, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen unterbleiben oder zurückgestellt werden (vgl. BVerfG NStZ 2019, 351). Hierbei obliegt es indes den Ermittlungsbehörden, im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu bewerten, über Zweckmäßigkeit und Reihenfolge von Ermittlungsmaßnahmen zu entscheiden, wobei Eilbedürftigkeit, eine mögliche Verschlechterung der Beweislage und drohender Beweismittelverlust zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 110, 111). Auch muss die Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts und zum Grad des Auffindeverdachts stehen, wobei die Bedeutung der potentiellen Beweismittel für das Verfahren einzubeziehen ist (KK-
/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023,
G BeckRS 2020, 18937; BVerfG DStrE 2019, 589, 594). Randnummer 20 Die Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger verlangt, auch wenn sie grundsätzlich zulässig ist, eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit (BVerfG NJW 2011, 2275; 2008, 1937; NJW-RR 2005, 1289; KK-
/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023,
12). Insbesondere im Falle von gem. § 53 Abs. 1
zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern erfordern die sich aus Art. 12 GG ergebende Freiheit der unkontrollierten Berufsausübung sowie der auch im Allgemeininteresse stehende Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant eine besondere Beachtung der Angemessenheit einer Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 18 juris.). Dies gilt auch im Falle eines beschuldigten Geheimnisträgers (Löwe/Rosenberg/Tsambikakis,
,
analog.
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