Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das
O –. Randnummer 2 Er ist nach bestandener Gesellenprüfung am … 2004 seit dem … 2004 im väterlichen Betrieb als Maler- und Lackierer beschäftigt. In der Handwerksrolle ist der Vater des Klägers als Inhaber und technischer Betriebsleiter eingetragen. Im Zuge einer Umstrukturierung wurde die Mitarbeiterzahl des Betriebes im Jahr 2007 von zehn auf vier fest angestellte Mitarbeiter reduziert. Am … 2007 übernahm der Kläger auf der Grundlage eines geänderten Arbeitsvertrages "als leitender Angestellter die Verantwortung für die operative Leitung des Unternehmens" und erhielt eine Handlungsvollmacht. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
O zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen, Randnummer 10 und hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung neu zu bescheiden. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung trägt sie vor, der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich und erfolge verfahrensangepasst. In dem Kleinbetrieb sei eine weitere leitende Person neben dem in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebsleiter mangels eigenständiger, abgeschlossener Verantwortungsbereiche entbehrlich. Eine bei der Beklagten nicht ordnungsgemäß angezeigte faktische Betriebsübernahme des Klägers könne nicht als Nachweis einer rechtmäßigen leitenden Stellung dienen. Die Ausnahmeregelung des § 7b HwO diene nicht zur Umgehung der Meisterpflicht. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn die Betriebsübernahme seit langer Zeit absehbar gewesen sei. Angesichts der Gefahrgeeignetheit des Maler- und Lackiererhandwerks und aus Gründen des Verbraucherschutzes sei dies nicht hinnehmbar. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausübungsberechtigung für das
O –. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2024 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Randnummer 17 I. Nach § 7b Abs. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk unter anderem, wer eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk bestanden hat, in diesem Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, und die ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst hat. Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten dann in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen, § 7b Abs. 1a Satz 1 HwO. Randnummer 18 1. Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind, § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO. Eine leitende Stellung geht damit über das übliche Tätigkeitsprofil eines Durchschnittsgesellen des jeweiligen Handwerks hinaus und erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten in qualifizierter Funktion auch im fachlich-technischen Bereich des Betriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 32; OVG Nds, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 8 LA 288/10 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 – 4 E 816/21 –, juris Rn. 7; Peifer, in: Schwannecke, HwO, Stand: Erg.-Lfg. 1/25 Juni 2025, § 7b Rn. 17). Es ist dabei aber nicht erforderlich, dass die hohen Anforderungen an eine Betriebsleitung im Sinne von § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 19. März 2018 – 6 D 11607/17.OVG –, BA S. 4; s. a. BT-Drs. 15/1206, S. 28). Eine Geschäftsführerposition oder Abteilungsleitung ist demnach nicht zwingend erforderlich. Für qualifizierte Arbeiten kann es sprechen, wenn im Betrieb anfallende einschlägige Arbeiten in qualifizierter Funktion überwiegend von dem betreffenden Gesellen ausgeführt werden (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28). Auch wenn eine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern oder eine ständige Vertretungsbefugnis für den Betriebsinhaber keine zwingenden Voraussetzungen sind, kann das Vorliegen solcher Befugnisse für eine leitende Stellung sprechen (so auch die Auslegungsrichtlinie des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht zu § 7b HwO [Stand: 30. Juni 2006], wonach eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse beispielsweise als Vorarbeiter/Polier, Obermonteur, Kundendienstleiter, Filial-/Niederlassungsleiter, Projektleiter und Baustellenleiter anhand der konkreten Tätigkeiten und den konkreten Entscheidungsbefugnissen nachgewiesen werden können). Kriterien für das Vorliegen einer Tätigkeit in leitender Stellung können etwa auch die Möglichkeit eigenverantwortlicher Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten, das Bestehen von Entscheidungsbefugnissen in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebes, die Personalverantwortung in relevanten Teilbereichen oder auch eine höhere Entlohnung sein (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 8 LA 288/10 –, juris Rn. 14). Allein die Vermittlung von Fachkenntnissen an im Betrieb beschäftigte Lehrlinge und ihre Betreuung bei der Ausbildung ist hingegen als übliche Teilaufgabe einer normalen Gesellentätigkeit für die Annahme einer leitenden Tätigkeit nicht ausreichend (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. April 2012 – 6 A 11422/11.OVG –, juris Rn. 6). Randnummer 19 Eine leitende Stellung im Sinne von § 7b Abs. 1 HwO setzt nach dem klaren Wortlaut der Norm keine zwingende Betriebsform oder -größe voraus und kann daher grundsätzlich auch in Klein- und Kleinstbetrieben vorliegen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 31, zu einem Ein-Mann-Betrieb, wenn die Person über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO verfügt oder im Reisegewerbe tätig ist; s. a. Held-Daab, jurisPR-BVerwG 2/2016 Anm. 2; vgl. allgemein auch BayVGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 22 ZB 11.973 –, juris Rn. 13; Detterbeck, HwO, 3. Aufl. 2016, § 7b Rn. 14; Peifer, in: Schwannecke, HwO, Stand: Erg.-Lfg. 1/25 Juni 2025, § 7b Rn. 20; Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 359; und Auslegungsrichtlinie des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht zu § 7b HwO [Stand: 30. Juni 2006]). Randnummer 20 Eine Beschränkung der Norm allein auf größere Handwerksbetriebe mit eigenen abgegrenzten Abteilungen oder einer bestimmten Mitarbeiterzahl kommt auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht in Betracht. Denn damit würde – entgegen der gesetzgeberischen Intention – ein Großteil der Handwerksbetriebe im Bundesgebiet, die in hoher Zahl als Klein- beziehungsweise Familienbetriebe geführt werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Hiergegen spricht auch die Funktion des § 7b HwO, welcher dem tüchtigen Altgesellen eine verbesserte Perspektive der selbständigen Handwerksausübung bieten und neben den bestehenden Zugangswegen der Meisterprüfung und der Ausnahmebewilligung eine weitere, prüfungsfreie Möglichkeit eröffnen sollte, um zur Eintragung in die Handwerksrolle zu gelangen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 26, unter Verweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 15/1206 S. 27 bis 29). Die gesetzliche Festlegung bestimmter Tätigkeitszeiträume sollte typisierend die Lebenssituation eines "Altgesellen" nach mehreren Jahren der Handwerksausübung erfassen. Für erfahrene Gesellen soll die Übernahme "ihres" Betriebes erleichtert werden, wenn der bisherige Meister ausscheidet (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 29). Zugleich sollte die Regelung klarstellen, dass die für eine selbstständige Handwerksausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die langjährige Berufserfahrung als nachgewiesen gelten (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 25). Randnummer 21 Der Regelung in § 7b HwO kommt damit – ebenso wie der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO – auch verfassungsrechtlich eine besondere Bedeutung zu. Über sie kann und muss die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit, der von dem Erfordernis einer Meisterprüfung nach der Handwerksordnung ausgeht, hergestellt werden. Dementsprechend sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese Bestimmungen "nicht engherzig" ausgelegt werden. Eine "großzügige Praxis" komme vielmehr dem Ziel der Handwerksordnung entgegen, die Schicht leitungsfähiger selbstständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 1 BvR 1730/02 –, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom – 4 E 816/21 –, juris Rn. 9). Ob eine ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an eine leitende Stellung genügt, bedarf deshalb der Entscheidung im konkreten Einzelfall. Randnummer 22 2. Zeiten handwerksrechtlich unzulässiger Tätigkeiten, wie die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle, können allerdings für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht angerechnet werden. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 7b HwO keine erkennbare Legalisierung eines gegen die Handwerksordnung verstoßenden Betriebes beziehungsweise illegaler Tätigkeitszeiträume vorgesehen. Es sollte mit der Norm kein fortwährender Anreiz zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt und Schwarzarbeit im Handwerk entgegengewirkt werden (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 24). Der Gesetzgeber hat eine legale berufliche Entwicklung in den Blick genommen, auf deren Grundlage die nach 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderte Berufserfahrung erworben werden kann und durch im Rechtsverkehr gebräuchliche Dokumente und etwa auch Zeugenaussagen belegbar ist (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28 f.; BT-Drs. 15/1481, S. 12 f., 16; und BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 25 und 31). § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist danach kein Ersitzungstatbestand für Gesellen, die mit einem handwerksrechtlich unzulässigen Betrieb die in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderten Mindestzeiträume ohne behördliches Eingreifen überstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 28). Randnummer 23 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seit … 2007 in dem Malerbetrieb seines Vaters in qualifizierter Funktion eigenverantwortlich in wesentlichen Bereichen des Maler- und Lackiererhandwerks tätig war und damit deutlich mehr als vier Jahre Tätigkeiten in leitender Funktion im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ausgeübt hat. Seit dem ... 2007 ist dem Kläger arbeitsvertraglich eine entsprechende Handlungsvollmacht erteilt und er tritt gegenüber Kunden, Mitarbeitern, Subunternehmen und Lieferanten mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen auf. Regelmäßig übt er die Leitung auf Baustellen aus, wozu insbesondere auch Gespräche mit den Kunden, das Aufmaß, Materialverwendungen und Nachbestellungen, die Organisation und die Überwachung der Maler- und Lackierarbeiten unter Anleitung des betriebseigenen Personals sowie der je nach Bedarf beauftragten Subunternehmer als auch die Rechnungsstellung gehören. Randnummer 24 Für den Senat bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger diese Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt hat. So hat der Kläger diese von ihm ausgeübten Aufgaben ohne wesentliche Änderungen bereits im Verwaltungsverfahren geschildert und hat dieses Tätigkeitsbild auch nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung bekräftigt sowie durch weitere Details anschaulich und nachvollziehbar glaubhaft präzisiert. Diese vom Kläger im Maler- und Lackiererhandwerk ausgeübten Aufgaben in qualifizierter Funktion werden auch im Arbeitszeugnis vom ... 2023 bestätigt. In diesem wird bescheinigt, dass er in allen berufsspezifischen Aufgaben als leitender Angestellter mit eigenverantwortlichen Aufgaben, zu denen die Planung, die Organisation und die Überwachung von Maler- und Lackierarbeiten im Innen- und Außenbereich gehören, eingesetzt war. Weiter hat er ausweislich des Arbeitszeugnisses die Führung und Anleitung von Mitarbeitern und Subunternehmen übernommen, Kunden beraten und betreut, Angebote, Rechnungen und Abrechnungen erstellt, die Einhaltung von Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards beachtet, Materialien und Werkzeuge beschafft und verwaltet, Qualitätskontrollen und Mängelbeseitigungen durchgeführt, fundierte Kenntnisse im Bereich Betriebswirtschaft, Recht und EDV erworben, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen stets zur vollen Zufriedenheit ausgeübt und selbstverantwortliche Entscheidungen, welche Produkte verarbeitet werden, getroffen. Überdies sei er Hauptansprechpartner für Lieferanten gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Arbeitszeugnis durch den Vater des Klägers ein Gefälligkeitszeugnis mit falschen Inhalten darstellen könnte, liegen nicht vor und wurden auch durch die Beklagte nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass der Vater des Klägers als dessen Arbeitgeber das Zeugnis ausgestellt hat, ist insoweit nicht ausreichend. Randnummer 25 4. Diese Aufgaben in leitender Funktion hat der Kläger auch nicht unrechtmäßig beziehungsweise nicht missbräuchlich ausgeübt. Insbesondere ist der Senat davon überzeugt, dass der Vater des Klägers entsprechend seiner formalen Eintragung in der Handwerksrolle auch im gegenständlichen Zeitraum die Betriebsleitung als Handwerksmeister innehatte und diese auch tatsächlich ausgeübt hat. Demnach hat der Kläger die Tätigkeit in leitender Stellung auch in einem nach § 1 HwO handwerksrechtlich zulässigen Betrieb erbracht. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.