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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat 10 A 10446/24.OVG Urteil Öffentliche Bereitstellung geologischer Fachdaten sowie deren Zurverfügungst

Obsah (6)§ 29§ 37§ 27§ 3§ 11§ 130b

Öffentliche Bereitstellung geologischer Fachdaten sowie deren Zurverfügungstellung für öffentliche Aufgaben nach den Regelungen des Geologiedatengesetzes Leitsatz Zur Verfassungsmäßigkeit der öffentli

§ 29Abs. 6 Geol

DG stehe eine etwaige Vertraulichkeitszusage der öffentlichen Bereitstellung nicht entgegen. Zudem sei die Erklärung vom

  1. März 2010 lediglich als Empfangsbekenntnis gedacht gewesen, wie sich aus dem diesbezüglichen Schriftverkehr eindeutig ergebe. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin stünden der öffentlichen Bereitstellung nach den gesetzlichen Regelungen nicht entgegen. Weiter seien weder das Geschäftsgeheimnisgesetz noch die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar. Personenbezogene Daten seien über § 32 GeolDG geschützt. Außerdem könne die Klägerin sich nicht auf urheberrechtlichen Schutz berufen, da es sich bei den streitgegenständlichen Fachdaten nicht um persönliche geistige Schöpfungen handele, sondern lediglich um bloße naturgetreue Abbildungen. Insbesondere die für Dritte interessanten SEG-Y-Daten seien geophysikalische Daten im Binär- und Textformat, wie z.B. Koordinaten der reflektierten seismischen Wellen und deren Laufzeiten, durch die die Eigenschaften des geologischen Untergrunds abgebildet würden. Die Klägerin selbst sei aber ohnehin auch nicht Urheberin und damit Inhaberin eines – nicht übertragbaren – Rechts am geistigen Eigentum der Daten, sondern sie habe allenfalls ein Nutzungsrecht daran erworben. Es liege auch keine Datenbank vor. Außerdem müssten sich die hierfür erforderlichen Investitionen auf den Aufbau der Datenbank und nicht – wie hier – auf die Erzeugung der darin enthaltenen Inhalte beziehen. Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt. Daten genössen keinen Eigentumsschutz. Bloße Gewinnaussichten, wie sie die Klägerin geltend mache, seien nicht geschützt. Die Klägerin könne sich im Rahmen des Art. 14 GG auch nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, weil ein wirtschaftlich nutzbares Recht nicht vorhanden sei, da die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an die F... sowie die C... und P... veräußert habe. Deshalb fehle es auch an einem exklusiven wettbewerbsrelevanten Wissen der Klägerin im Sinne des Art. 12 GG. Es liege im Übrigen keine Enteignung vor, sondern es handele sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Als solche bzw. als Regelung der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG sei das Geologiedatengesetz nicht zu beanstanden; insbesondere sei es verhältnismäßig. Rechtmäßig sei auch die rückwirkende Regelung hinsichtlich der Altdaten. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Normadressaten und überdies sei die Rückwirkung aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls geboten. Hinzu komme, dass eine unklare Rechtslage zu beseitigen gewesen sei. Überdies seien Bewertungsdaten von der öffentlichen Bereitstellungspflicht ausgeklammert worden, da diese wertvolle unternehmenseigene Einschätzungen und Wertungen enthielten, die eine zu den Fachdaten gesteigerte Schutzwürdigkeit rechtfertigten. Randnummer 35 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat geltend gemacht, die Bereitstellung geologischer Fachdaten nach dem Geologiedatengesetz verstoße nicht gegen einfachgesetzliche Vorschriften. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf das Urheberrecht berufen. Es handele sich bei den geologischen Daten nicht um persönliche geistige Schöpfungen, sondern um eine Wiedergabe der natürlichen Gegebenheiten im Untergrund. Auch eine Datensammlung im Sinne des Urheberrechts liege nicht vor, da es an der hierfür erforderlichen Auswahl oder Anordnung verschiedener Elemente als Ausdruck persönlicher geistiger Schöpfung fehle. Die Daten seien lediglich zusammengefasst, ohne dass ein „Mehr“ an geistiger Schöpfung erkennbar sei. Den Daten liege auch kein schöpferisches Auswahlkriterium zugrunde, das über die bloße Ansammlung von geologischen Daten in einem bestimmten Gebiet hinausgehe. Selbst wenn aber ein urheberrechtlicher Schutz bestünde, sei die Klägerin nach dem sog. Schöpferprinzip nicht dessen Inhaberin, da nicht sie, sondern die A... die Aufsuchungstätigkeiten durchgeführt habe. In Ermangelung einer systematischen oder methodischen Anordnung der Elemente beziehungsweise einer über ein Abfragesystem gesicherten Wiederauffindbarkeit der Daten liege auch keine Datenbank im Sinne des Urheberrechts vor. Die bloße räumliche Bündelung unterschiedlicher Datenträger ergebe noch keine Datenbank. Schließlich verstoße die Offenlegung der geologischen Daten nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Rechtsverletzung der Klägerin scheide schon deswegen aus, weil sie infolge der Nutzungsüberlassungsvereinbarungen keine eigene Rechtsposition an den streitgegenständlichen Daten mehr innehabe. Ohnehin sei aber Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Daten unterfielen nicht dessen Schutzbereich. Unbeschadet dessen seien etwaige Gewinnaussichten als bloße Chancen, Erwartungen, Aussichten oder Verdienstmöglichkeiten nicht geschützt. Eine Enteignung liege auch deswegen nicht vor, da die Privatnützigkeit der Daten nicht vollständig aufgehoben werde, sondern es der Klägerin freistehe, die geologischen Daten selbst zur Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu nutzen. Weiter werde Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Auch hinsichtlich der Altdaten erwiesen sich die Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung als angemessen. Es sei schon fraglich, ob sich angesichts der seit 1994 bzw. seit 2009 geltenden Regelungen des Umweltinformationsgesetzes und des Geodatenzugangsgesetzes überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, die übermittelten Daten würden Dritten nicht zugänglich gemacht, habe bilden können. Im Übrigen werde den Interessen der Unternehmen durch die Zehn-Jahresfrist vor einer öffentlichen Bereitstellung hinreichend Rechnung getragen. Insoweit seien auch die im Bundesberggesetz geregelten Fristen für Aufsuchungstätigkeiten zu berücksichtigen. Entschließe sich der Dateninhaber nach Abschluss der Aufsuchungstätigkeit zur Beantragung einer Bewilligung, sei er im Falle deren Erteilung – wobei insoweit der Vorranggrundsatz gelte – für die Dauer der Gewinnung ausschließlich berechtigt, im Bewilligungsfeld die Gewinnungstätigkeit auszuüben. Die Offenlegung der geologischen Daten nach zehn Jahren und die damit bestehende Möglichkeit von Konkurrenten, diese Daten einzusehen, könne also nicht zu einer Beeinträchtigung der bergbaulichen Tätigkeiten führen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Schutzbedürfnis regelmäßig nur für Unternehmen wie die Klägerin, die ihre – die geologischen Daten betreffende – bergbauliche Tätigkeit bereits aufgegeben hätten. Dann sei indes eine wirtschaftliche Verwertung gewollt, die keinen Bezug mehr zu dem vom Bundesberggesetz intendierten Zweck aufweise, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern. Insoweit stehe dem Interesse des Gesetzgebers an einer Bereitstellung von Daten zum Zweck der Rohstoffsicherung und nachhaltigen Nutzung des Untergrunds lediglich das Interesse Einzelner an Gewinnen bzw. Erträgen gegenüber. Es sei kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb das Interesse am dauerhaften Schutz der geologischen Daten höher zu gewichten sein sollte als das Interesse an einer geordneten Rohstoffsicherung. Die Zehn-Jahresfrist sei – unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums – auch nicht zu kurz bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass – wovon auch der Europäische Gerichtshof ausgehe – die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit von Daten bzw. Informationen im Laufe der Jahre abnehme. Es stehe mit dem Zehn-Jahreszeitraum ausreichend Zeit für eine anderweitige kommerzielle Verwertung der Daten durch Veräußerung oder eigene Nutzung zur Verfügung. Auch die Übergangsfrist von sechs Monaten für Altdaten sei nicht zu beanstanden. Denn diese greife erst ein, wenn die Zehn-Jahresfrist bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes abgelaufen sei. Auch in diesen Fällen habe eine hinreichende Möglichkeit zur Verwertung der Daten bestanden, zumal Dateninhaber auch früher schon Daten zu veräußern versucht hätten, die sie selbst nicht mehr benötigten. Umgekehrt würde entgegen der gesetzgeberischen Zielsetzung ein erheblicher Datenbestand der Öffentlichkeit entzogen, wenn Altdaten von der Pflicht zur öffentlichen Bereitstellung ausgenommen würden oder die Zehn-Jahresfrist erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zu Laufen begänne. Auch gegen die Rückwirkung des Geologiedatengesetzes hinsichtlich der Altdaten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. So sei sogar eine echte Rückwirkung zulässig, da kein schützenswertes Vertrauen in die zuvor bestehenden Regelungen habe entstehen können, die bisherige Rechtslage unklar gewesen und die Rückwirkung durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls geboten sei. Der Gesetzgeber habe in nicht zu beanstandender Weise das Interesse an einer geordneten Rohstoffgewinnung und nachhaltigen Nutzung des Untergrunds so hoch gewichtet, dass ein dauerhaft unbeschränkter Schutz von geologischen Daten dahinter zurücktreten müsse. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der Gesetzeszweck nicht erreicht würde, wenn das Gesetz Altdaten nicht erfasse, da für die Zukunft Erkundungsmaßnahmen in dem Umfang, wie sie in der Vergangenheit durchgeführt worden seien, nicht zu erwarten seien. Randnummer 36 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  2. Juni 2023 abgewiesen. Die Klage sei zwar als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 GeolDG für die öffentliche Bereitstellung der streitgegenständlichen Fachdaten der Klägerin lägen vor, insbesondere sei die Zehn-Jahresfrist bereits abgelaufen. Eine „Vertraulichkeitszusage“ stehe einer öffentlichen Bereitstellung nicht entgegen. Weiter bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 GeolDG. Der hier in der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen liegende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei – auch soweit er Altfälle betreffe – als Berufsausübungsregelung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dabei liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – auch eine sog. echte Rückwirkung unterstellt – nicht vor. Vorliegend rechtfertigten überragende Gründe des Gemeinwohls wie insbesondere die nachhaltige Rohstoffversorgung und Nutzung des Untergrundes, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgingen, die öffentliche Bereitstellung von Fachdaten auch in Altfällen. Insoweit könne es für die effektive Rohstoffnutzung, insbesondere im Hinblick auf Geothermie, eine enorme Beschleunigung bewirken, wenn Daten nicht erst im Hinblick auf die dafür erforderliche Zeit und Kosten aufwändig (neu) erhoben werden müssten, sondern der beachtliche Bestand an Altdaten, der bei den Behörden vorhanden sei, zur Erreichung dieser Zwecke nutzbar gemacht werden könne. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks sei es ebenso erforderlich, dass sich die Regelung zur öffentlichen Bereitstellung von Fachdaten rückwirkend auf die bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes übermittelten Altdaten erstrecke. Denn gerade dieser umfassende Datenbestand ermögliche erst eine effektive Sicherung und Nutzbarmachung vorhandener Rohstoffe. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber annehme, dass für die Zukunft Erkundungsmaßnahmen in dem Umfang, wie sie in der Vergangenheit durchgeführt worden seien, nicht zu erwarten seien. Gegenüber den überragend wichtigen Gemeinwohlgründen stehe die Vertrauensschutzposition der von einer öffentlichen Bereitstellung betroffenen Dateninhaber letztlich trotz der hohen eigenen Investitionen zurück. Letztlich sei im Rahmen der Abwägung besonders zu berücksichtigen, dass Grundlage der Erhebung jener Daten, die von einer (rückwirkenden) öffentlichen Bereitstellung betroffen seien, die bergrechtliche (Aufsuchungs-)Erlaubnis sei. Insoweit gehe der Gesetzgeber zu Recht davon aus, dass im Hinblick auf die bergrechtliche Zielsetzung der Rohstoffsicherung die Bergbauberechtigung allenfalls das Vertrauen in die Aufsuchung bzw. die Gewinnung von Bodenschätzen, also in die Investition zu ebendiesem Zweck der Rohstoffsicherung, schützen könne, nicht aber den dauerhaften unbeschränkten Schutz der für die Rohstoffsicherung bedeutsamen Daten – und den Handel mit diesen – gewährleiste. Zudem habe angesichts der Regelungen des Umweltinformations- und Geodatenzugangsgesetzes zum Zugang zu Umweltinformationen bzw. zu Geodaten auch vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes kein absoluter und dauerhafter Geheimnisschutz von Fachdaten bestanden. Die hier gegenständliche Regelung genüge ferner dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung auch von bereits in der Vergangenheit übermittelten Fachdaten überwiege das Interesse der Dateninhaber an einem fortwährenden Schutz dieser Daten sowie einer damit einhergehenden werthaltigen Veräußerungsmöglichkeit. Als ausreichend erweise sich der Schutz der Fachdaten für die Dauer von zehn Jahren nach § 27 Abs. 2 GeolDG. In diesem Zeitraum sei auch eine Verwertung der Daten möglich. Die öffentliche Bereitstellung geologischer Fachdaten verstoße weiter nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Selbst wenn das Vorliegen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank und damit die Eröffnung des Schutzbereichs unterstellt werde, sei ein Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch ein etwaiger Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 14 Abs. 1 GG gehe nicht weiter als der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz. Eine Enteignung liege mangels Entziehung einer Eigentumsposition und eines Güterbeschaffungsvorgangs nicht vor. Die streitgegenständlichen Vorschriften verstießen ferner nicht gegen Unionsrecht. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf Unterlassung der Zurverfügungstellung ihrer geologischen Fachdaten für öffentliche Aufgaben zu. Wenn bereits die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, gelte dies erst Recht für die Zurverfügungstellung dieser Daten für öffentliche Aufgaben an andere Behörden. Randnummer 37 Die Klägerin vertieft mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung ihren Klagevortrag und trägt ergänzend vor, der Beklagte habe sich im Jahr 2010 hinsichtlich der streitgegenständlichen Daten rechtsverbindlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, was sich aus einer Auslegung der Erklärung vom
  3. März 2010 ergebe. Hierdurch sei ein berechtigtes Vertrauen auf die dauerhafte Nichtveröffentlichung der Daten begründet worden. Die Vereinbarung sei auch nicht unwirksam, insbesondere habe sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften gestanden. § 29 Abs. 6 GeolDG greife rückwirkend in die allgemeine Vertragsfreiheit ein, wenn hierdurch die Verschwiegenheitsvereinbarung für unwirksam erklärt werde. Weiter verstießen die Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung von Altdaten gegen das Rückwirkungsverbot. Es handele sich um eine echte Rückwirkung, da die Übermittlung der Daten bereits in der Vergangenheit erfolgt und abgeschlossen sei und die bergrechtliche Erlaubnis nicht mehr bestanden habe. Die Rückwirkung sei unzulässig, da es an der hierfür erforderlichen Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe fehle. Außerdem lägen keine – gegenüber dem gebotenen Vertrauensschutz – überragenden Gründe des Allgemeinwohls vor, die eine Rückwirkung rechtfertigen könnten. Auf die Zwecke des Bundesberggesetzes – insbesondere die Rohstoffversorgung bzw. -sicherung – könne insoweit schon deswegen nicht abgestellt werden, da diese in den gesetzlich definierten Zwecken des Geologiedatengesetzes nicht genannt würden; eine Auslegung dürfe sich nicht auf die Begründung des Gesetzesentwurfs, die rechtlich keine Bindungswirkung entfalte, beziehungsweise eine historische Gesetzesauslegung beschränken. Erst Recht dürfe nicht auf aktuelle Entwicklungen wie die Energiewende, den Klimawandel oder den Ukrainekrieg abgestellt werden. Auch in der Sache gehe die Berücksichtigung dieser Zwecke fehl, da im Zuge der Decarbonisierung kein Gas und kein Erdöl mehr gefördert werden sollten. Die Geothermie wiederum spiele in der aktuellen Energiewende mit 0,1 % Anteil an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, 0,04% Anteil am Bruttostromverbrauch und mit 9,8 % Anteil am Energieendverbrauch für Wärme aus erneuerbaren Energien im Jahr 2021 de facto keine Rolle. Weiter gebe es – auch im Bergrecht – keinen absoluten Vorrang des Interesses der Rohstoffversorgung, das die Rückwirkung hier rechtfertigen könne. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass in Deutschland Quellen eigener Rohstoffversorgung praktisch nicht vorhanden seien; ein Großteil der Rohstoffe werde importiert. Schon deswegen sei eine abstrakte Abwägung auf Gesetzesebene ausgeschlossen und es bedürfe stets einer Abwägung der gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Im Ergebnis dürfe als Zweck des Gesetzes (nur) das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit in Bezug auf geologische Daten bzw. die Informationsfreiheit von jedermann aus Art. 5 Abs. 1 GG in den Blick genommen werden; es handele sich um ein reines Informationsfreiheitsgesetz. Dieser Zweck überwiege allerdings nicht die Eigentumsrechte und Geheimhaltungsinteressen der Dateninhaber. Da es sich bei den geologischen Daten nicht um öffentlich zugängliche Quellen handele, sei außerdem der Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit nicht eröffnet. Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet, neue Informationsquellen zu schaffen oder zu eröffnen. Es handele sich um ein rein politisch motiviertes Informationsinteresse, das den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen könne. Soweit als Zweck weiter auf die Gewährleistung eines nachhaltigen Umgangs mit dem geologischen Untergrund sowie das Erkennen- und Bewertenkönnen von Geogefahren abgestellt werde, sei hierfür die Verstaatlichung der Fachdaten ebenso wenig wie deren Weitergabe an Dritte notwendig. Hinsichtlich des Zwecks der Endlagersuche sei zu berücksichtigen, dass sich dieses Thema kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes – zumindest für den räumlichen Bereich der geologischen Daten der Klägerin – erledigt habe; die streitgegenständlichen Daten seien insoweit nicht relevant. Ohnehin spielten aber für die Endlagersuche die wenigsten geologischen Daten überhaupt eine Rolle. Weiter treffe es nicht zu, dass Inhaber von bergrechtlichen Erlaubnissen von den das Grundeigentum beschränkenden Regelungen des Bundesberggesetzes profitierten und sie gerade deswegen damit rechnen müssten, aufgrund der Zielsetzung des Bundesberggesetzes in ihren Rechten an den geologischen Daten beschränkt zu werden. Das bergrechtliche Privileg beziehe sich nur darauf, dass Bergbauberechtigte und Erlaubnisinhaber im Rahmen ihrer bergrechtlichen Tätigkeit gegebenenfalls auf Grundeigentum Dritter zugreifen könnten. Allerdings sei es hier nicht um solche Abbaumaßnahmen und Gewinnungstätigkeiten gegangen, sondern nur um die Erhebung von Daten, für die keine Eingriffe in Grundeigentum Dritter erfolgt seien. Da durch Messungen keine Eingriffe in den Erdkörper, den Boden und den Untergrund vorgenommen würden, könne auch das Argument der Nachhaltigkeit – im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden – rechtslogisch nicht als Abwägungsgesichtspunkt in Betracht kommen. Ohnehin könnten aus dem Bundesberggesetz keine Rückschlüsse gezogen werden, da dieses keine Regelungen zu geologischen Daten enthalte. Unzutreffend sei weiter die Annahme, dass sich der Schutz der geologischen Daten der Klägerin automatisch mit Zeitablauf verringere. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die ohnehin andere Sachverhaltsgestaltungen und Rechtsmaterien als die Vorliegenden betreffe und die hier auch nicht übertragbar sei, gebe es keine absolute Frist von fünf Jahren, in denen Geschäftsgeheimnisse ihren Schutz verlören. Weiter reiche die im Geologiedatengesetz vorgesehene Frist, innerhalb der eine öffentlichen Bereitstellung nicht erfolge, nicht aus. Die Annahme, dass eine Anschlussinvestition, in deren Rahmen die geologischen Daten verwertet werden könnten, innerhalb von zehn Jahren möglich sei, sei unzutreffend. Dies habe auch der Beklagte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ausdruck gebracht. Etwas anderes könne nicht aus dem tatsächlich durchgeführten Verkauf eines Datenpaketes durch die Klägerin im Jahr 2020 gefolgert werden. Dieser Verkauf habe nur stattfinden können, weil die Bundesländer mit der Umsetzung des Geologiedatengesetzes in Verzug gewesen seien und der Erwerber aufgrund der Eilbedürftigkeit des Projekts die Herausgabe durch den Beklagten nicht habe abwarten können; außerdem habe sich der Erlass des Geologiedatengesetzes bereits auf den Verkaufspreis ausgewirkt. Zudem sei die gesetzliche Grenzziehung von zehn Jahren – gerade bei Altdaten – willkürlich. Weiter könne nicht argumentiert werden, dass bereits aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen kein absoluter Geheimnisschutz bestanden habe. Denn der in seiner praktischen Handhabung nach alter Rechtslage faktisch fast absolute Geheimnisschutz sei gerade Grund für den Erlass des Geologiedatengesetzes gewesen. Dies einstellend, sei der Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin als reiner Datenhändlerin auch ansonsten nicht gerechtfertigt, wobei zu berücksichtigen sei, dass gerade Konkurrenten der Klägerin begünstigt würden. Schließlich liege ein verfassungswidriger Grundrechtseingriff auch hinsichtlich der geologischen Daten zu Sch... vor. Denn sie – die Klägerin – sei auch nach Abschluss der Vereinbarung zwischen der A... und der C... sowie der P... über die Nutzungsüberlassung von Bohrungs- und Seismikdaten vom
  4. Dezember 2012 weiterhin substantiell und ausschließliche Rechteinhaberin. Denn danach bleibe ein Weiterverkauf von Nutzungsrechten von ihrer Einwilligung als Rechteinhaberin abhängig. Tatsächlich sei ein entsprechender Weiterverkauf an die Beigeladene im Jahr 2024 auch von einer solchen Einwilligung abhängig gemacht worden, was im Falle einer ausschließlichen Nutzungsüberlassung nicht notwendig gewesen wäre. Vorrangig einschlägig und verletzt sei hier aber ohnehin der Schutzbereich des Art. 14 GG. Die Regelung greife in das Erworbene ein. Bei den streitgegenständlichen Daten handele es sich um durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Urheberrechte. Es handele sich – wie bei topographischen Karten, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs Datenbankcharakter hätten – um urheberrechtlich geschützte Datenbanken im Sinne des § 87a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) – und nicht um einen bloßen Datenhaufen –, da die Messungen im Detail geplant gewesen seien. Die Linien, an deren Verlauf die Messungen durchgeführt worden seien, seien nicht zufällig ausgewählt, sondern ganz bewusst im Rahmen eines geistigen beziehungsweise wissenschaftlichen Vorplanungsprozesses. Die für eine Datenbank erforderliche Systematik und Methodik ergäben sich damit aus den durch die A... entwickelten Vorgaben für die Durchführung der Seismiken. Dabei handele es sich bei einer 2D-Linie um eine Datenbank, die aus kilometerlangen Einzelmessungen bestehe. Jede dieser Einzelmessungen sei unabhängig – ablesbar und nutzbar – von der davorliegenden und der nachfolgenden Einzelmessung. Die Einzelmessung zeige – in einem weiteren Schritt umgewandelt in ein optisches Bild – die Situation im Erdboden und in den verschiedenen Erdschichten. Darüber hinausgehend könne die gesamte Seismikkampagne „Ob...“ als Metadatenbank betrachtet werden, wobei die einzelnen Seismiken Subdatenbanken seien. Für Datenbanken gelte urheberrechtlich eine Schutzdauer von 15 Jahren, die sich durch Überarbeitungen und Ergänzungen noch verlängern könne. Dies müsse unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung sowie der Gleichbehandlung – insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor – berücksichtigt werden, insbesondere, wenn die urheberrechtliche Schutzfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geologiedatengesetzes noch nicht abgelaufen sei. Außerdem folge aus der Verkürzung der urheberrechtlichen Schutzfrist eine Intensivierung des in der öffentlichen Bereitstellung liegenden Eingriffs. Überdies liege ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Datenbankrichtlinie vor, da das Geologiedatengesetz die Anforderungen an eine unerlaubte Entnahme oder Weiterverwendung der geologischen Daten als Teil einer Datenbank nicht erfülle. Weiter müsse geklärt werden, ob es sich bei den Daten auch um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG handele. Insoweit müsse die Rechtfertigung eines Eingriffs eigenständig geprüft werden, da sich Schutzbereich und Schranken von denen des Art. 12 Abs. 1 GG unterschieden. Außerdem müsse auch hier berücksichtigt werden, dass Konkurrenten der Klägerin durch die Veröffentlichung der Daten begünstigt würden. Schließlich handele es sich um eine Enteignung. Die geologischen Daten verlören durch das Geologiedatengesetz ihre Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis und zugleich vollständig ihren Wert. Eine verbleibende Eigentumsposition sowie eigene Nutzungsmöglichkeiten seien nur theoretischer Natur. So könne speziell die Klägerin ihre Daten schon deswegen nicht weiter für eigene Zwecke nutzen, da die betreffenden Aufsuchungsfelder längst an andere Unternehmen vergeben seien. Diese Unternehmen könnten nun kostenlos auf die von der Klägerin unter Einsatz erheblicher Investitionen erhobenen Daten zugreifen. Auch die für eine Enteignung erforderliche Güterbeschaffung liege vor. Der Umstand, dass die Daten bei dem Beklagten bereits vorgelegen hätten, ändere hieran nichts. Auch außerhalb einer Enteignung sei der Eingriff im Hinblick auf seine Intensität, Schwere und Tragweite nicht verhältnismäßig. Schließlich verletze das angefochtene Urteil die vorgenannten Grundrechte der Klägerin sowie Art. 103 Abs. 1 GG, da eine gebotene Beweiserhebung nicht durchgeführt worden sei. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Geologiedatengesetzes sei das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 29 Abs. 2 GeolDG und § 29 Abs. 6 GeolDG mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Schließlich sei die Beiladung aufzuheben. Diese sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da sie nur in erster Instanz und dort nur durch die Vorsitzende und nicht durch die Kammer beschlossen worden sei. Außerdem bestehe zwischenzeitlich aufgrund der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsvereinbarung keine Notwendigkeit mehr für eine Beiladung. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, Randnummer 39
  5. dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom
  6. Juni 2023 zu untersagen, Fachdaten betreffend die in der Anlage 1 zu dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom
  7. Juli 2022 bezeichneten 3D-Seismik Sch... 3D 2007 (3D-ID 9001, Messbeginn: 02.02.2008, Messende: 21.02.2008) und die 2D-Seismik L...-2007 (Profil-ID 1, Profilname ...-0107; Profil-ID 2, Profilname ...-0207; Profil-ID 3, Profilname ...-01017; Profil-ID 4, Profilname ...-0207; Profil-ID 5, Profilname ...-0307: Messbeginn jeweils 22.02.2008, Messende jeweils 03.03.2008) öffentlich bereitzustellen und Dritten, insbesondere der Beigeladenen, Zugang zu diesen zu gewähren und diese Daten ohne Genehmigung der Klägerin für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Randnummer 40
  8. dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom
  9. Juni 2023 zu untersagen, Fachdaten zu den ehemaligen Aufsuchungsfeldern der A... FG... S..., namentlich zu dem bzw. in dem Aufsuchungsfeld S..., sog. Seismik S... 2D und sog. Seismik S... 3D öffentlich bereitzustellen und Dritten Zugang zu diesen zu gewähren und diese Daten ohne Genehmigung der Klägerin für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Randnummer 41
  10. dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom
  11. Juni 2023 ebenfalls zu untersagen, Fachdaten zu den ehemaligen Aufsuchungsfeldern der A... FG... B... (BER), namentlich zu dem bzw. in dem Aufsuchungsfeld B... und Scha..., sog. Seismik B... 2D (BER) sowie sog. Seismik St... (STE) und sog. Seismik Scha... 3D öffentlich bereitzustellen und Dritten Zugang zu diesen zu gewähren und diese Daten ohne Genehmigung der Klägerin für öffentliche Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Randnummer 42 Der Beklagte beantragt, Randnummer 43 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 44 Der Beklagte verweist auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, er habe mit Schreiben vom
  12. März 2010 ein reines Empfangsbekenntnis und keine Verschwiegenheitserklärung abgegeben. Das Rückwirkungsverbot sei nicht verletzt. Insbesondere sei der Aspekt der Dringlichkeit weder alleiniger, noch entscheidender Maßstab im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung. Insgesamt überwögen die überragenden Gemeinwohlbelange. Dabei treffe es nicht zu, dass es sich bei der Informationsfreiheit um den zentralen Zweck des Geologiedatengesetzes handele. Vielmehr gewähre das Gesetz Informationszugang für die legitimen Ziele der Schaffung von Transparenz und staatlicher Datensicherung, Ermöglichung von Rohstoff- und Energiegewinnung, Nachhaltigkeit, Schutz vor Geogefahren und Kontrolle des Verwaltungshandelns. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Schutz der Investitionen in die Datenerhebung deswegen begrenzt sei, weil diese nicht im freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte erfolgt seien, sondern aufgrund bergbaulicher Konzessionen, die einzig dem Zweck gedient hätten, Rohstoffgewinnung nach Maßgabe des Bundesberggesetzes zu betreiben. Die entsprechenden Investitionen würden üblicherweise mit der Zeit abgeschrieben. Der Annahme, die Fristen des Geologiedatengesetzes räumten – selbst wenn es nicht zu einer Anschlussinvestition komme – ausreichend Zeit für eine anderweitige Nutzung ein, stehe nicht entgegen, dass der Beklagte im Gesetzgebungsverfahren Bedenken an den gesetzlich vorgesehenen Fristen geäußert habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes für Seismikdaten aufgrund der umweltrechtlichen Informationsrechte keinen absoluten Geheimnisschutz gegeben habe. Auf der anderen Seite dürften im Rahmen der Abwägung auch die Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und der Sicherung der Rohstoffversorgung berücksichtigt werden. Mehrfache inhaltlich gleiche Seismikkampagnen zur Gewinnung von geologischen Daten würden zu einer abwägungsrelevanten Vergeudung von (zeitlichen, finanziellen und menschlichen) Ressourcen führen. Speziell bei der Energieversorgung handele es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges, das ergebnisoffen und gleichwertig mit Eigentums- und Umweltbelangen abzuwägen sei. Demgegenüber liege eine Enteignung nicht vor. Die Klägerin dürfe ihre Daten selbst weiter nutzen und könne dies auch, etwa deren ursprünglichem Zweck entsprechend zur Aufsuchung von Bodenschätzen. Weiter handele es sich bei den streitgegenständlichen Daten nicht um eine Datenbank, sondern lediglich um eine Sammlung von Daten. Das hier verwendete Datenformat SEG-Y sei lediglich das Standardaustauschformat zur Vereinheitlichung der Ablage der gewonnenen Messdaten. Die Daten seien bloß „aneinanderhängende“ Rohdaten, die allenfalls in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet (prozessiert) und abgelegt worden seien. Es fehle aber an dem für eine Datenbank erforderlichen zusätzlichen Aufwand der systematischen und gezielten Zusammenführung von Daten; diese seien hier lediglich Ergebnis der seismischen Versuchsanordnung. Unbeschadet dessen sei aber ohnehin nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Abwägung andere Schutzfristen als die des Urhebergesetzes für angemessen gehalten habe. Weiter finde die Datenbankrichtlinie keine Anwendung. Auch danach sei zwischen Datum und Datenbank zu unterscheiden, wobei nur die Datenbank der Richtlinie unterfalle, nicht aber die in einer solchen enthaltenen Daten. Dabei knüpfe der Schutz der Datenbank an die schöpferische Leistung einer Strukturentwicklung an, an der es hinsichtlich der Fachdaten gerade fehle. Das Geologiedatengesetz verpflichte ohnehin nur zur Überlassung von Daten – Messdaten seismischer Erhebungen – und nicht einer Datenbank. Diese Messdaten seien Rohdaten in Form von Zahlenwerten, die seismische Wellenformen repräsentierten, die während einer seismischen Untersuchung aufgezeichnet würden. Diese Zahlen würden durch das Processing mittels mathematischer Gleichungen aufbereitet und in grafische Darstellungen umgewandelt, die wiederum ebenfalls Fachdaten seien. Das Processing ziele unter anderem darauf ab, das seismische Signal zu verstärken und das Rauschen zu reduzieren, unerwünschte Artefakte zu entfernen und die Daten in einer Form darzustellen, die eine geologische Interpretation ermögliche. SEG-Y-Daten könnten mit speziellen Programmen derart visualisiert werden, dass sie zu interpretierbaren Bildern würden. In der Geophysik und insbesondere in der seismischen Exploration würden diese Daten oft in Form von „Seismogrammen“ oder „seismischen Profilen“ dargestellt, die wie zweidimensionale Bilder aussähen. Diese Bilder zeigten die Reflexionen der seismischen Wellen und ermöglichten es Geologen und Geophysikern, Strukturen im Untergrund zu erkennen. In diesen Bildern gebe es keine Merkmale, nach denen einzeln gesucht werden könne. Es gebe keine abfragbaren Einzelheiten und keine Auswertungsstruktur. Demgegenüber entstehe eine Datenbank erst dann, wenn gesammelte Daten und Bilder, quasi als Objekte zusammengestellt und mit Attributen versehen würden, um sie zu sortieren, wieder zu finden und zu gruppieren. Ohne eine solche zusätzliche Systematisierung, durch die eine Informationsverarbeitung und Wiederauffindbarkeit des einzelnen Elements erst möglich werde, könne aus den übermittelten Daten nichts abgeleitet werden. Randnummer 45 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 46 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 47 Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass das ausschließliche Nutzungsrecht an den Daten zu Sch... mit der Nutzungsüberlassungsvereinbarung vom
  13. Dezember 2012 auf die C... übertragen worden sei. Mit dem dort geregelten Einwilligungserfordernis für eine Datenweitergabe sei keine Modifikation beziehungsweise Aufweichung der ausschließlichen Nutzungsüberlassung gewollt gewesen. Weiter stehe einer öffentlichen Bereitstellung der streitgegenständlichen Fachdaten keine Verschwiegenheitsvereinbarung entgegen. Bei den Daten handele es sich auch nicht um eine Datenbank im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Für die insoweit erforderliche systematische oder methodische Anordnung von Daten genüge nicht deren wie auch immer geartete Zusammenstellung. Erforderlich sei eine Bearbeitung der jeweils in Rede stehenden Daten, die gegenüber einer rein maschinellen Zusammenfassung einen Mehrwert schaffe. Daran fehle es. Ohnehin würden schon von Gesetzes wegen keine systematisch oder methodisch angeordneten Daten an den Beklagten übermittelt. Der mit den einschlägigen Regelungen des Geologiedatengesetzes verbundene Eingriff in Grundrechte sei schließlich verhältnismäßig. Das Geologiedatengesetz sei ausweislich der Gesetzesmaterialien und nach der gesetzlichen Zweckbestimmung ersichtlich im Kontext der Rohstoffsicherung zu sehen und gehe über ein reines Informationsfreiheitgesetz hinaus. Außerdem handele es sich bei den betreffenden geologischen Daten aufgrund der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen um allgemein zugängliche Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG, so dass in die Abwägung auch das Grundrecht auf Informationsfreiheit einzubeziehen sei. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Die Dringlichkeit der Regelung sei nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung. In der Sache sei eine solche aber mit Blick auf die aus dem Klimawandel und etwa dem Ukrainekrieg folgende besondere Aktualität zu bejahen. Weiter dürfe in die Abwägung eingestellt werden, dass sich der Schutz der Geschäftsgeheimnisse mit Zeitablauf verringere. So sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Geschäftsgeheimnissen kein „Ewigkeitsschutz“ zukomme, da ein solcher dem Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der Geschäftsgeheimnisse entgegenstünde. Der Europäische Gerichtshof gehe davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse schon nach einem Zeitablauf von fünf Jahren nicht mehr als vertraulich angesehen werden könnten, es sei denn, dass eine Partei sich auf deren Vertraulichkeit berufe und nachweise, dass die Informationen trotz ihres Alters weiterhin Teil der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen seien. Weiter sei in die Abwägung einzustellen, dass der Schutz der Geschäftsgeheimnisse angesichts der Regelungen des Umweltinformations- und Geodatenzugangsgesetzes bereits vor Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes nicht absolut gewesen sei. Ob auch tatsächlich Datenzugang gewährt worden sei, sei unerheblich, da es auf das gesetzlich vorgesehene Schutzniveau ankomme. Schließlich falle die Bestimmung der Frist unter die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die hier ebenso wenig wie die vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Annahmen und Tatsachen zu beanstanden seien. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen, den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte in dem Verfahren 4 L 383/22.MZ und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (1 Ordner, 1 Band) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist, soweit sie die klägerischen Anträge zu
  14. und
  15. betrifft, dem Beklagten zu untersagen, die Fachdaten betreffend die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 sowie Fachdaten zu dem Aufsuchungsfeld B... und Scha..., sog. Seismik B... 2D (BER), sog. Seismik St... (STE) und sog. Seismik Scha... 3D, öffentlich bereitzustellen und Dritten Zugang zu diesen zu gewähren, zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). Bereits unzulässig ist die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu
  16. betreffend die 2D-Seismik L...-2007 und hinsichtlich des Klageantrags zu
  17. (dazu 3.). Insgesamt unzulässig ist die Klage auch, soweit die Klägerin das Unterlassen der Zurverfügungstellung ihrer in den Klageanträgen zu
  18. bis
  19. genannten Fachdaten für öffentliche Aufgaben begehrt (dazu 4.). Randnummer 50
  20. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1., soweit dieser die Fachdaten betreffend die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 betrifft, und des Klageantrags zu
  21. als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, soweit die Anträge auf die Untersagung der öffentlichen Bereitstellung beziehungsweise der Zugangsgewährung für Dritte gerichtet sind. Randnummer 51 a) Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (BVerwG, Urteil vom
  22. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, BVerwGE 161, 76 = juris Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom
  23. Oktober 2014 – 6 C 7.13 –, juris Rn. 16 f.). Randnummer 52 aa) Dies ist zunächst hinsichtlich der drohenden öffentlichen Bereitstellung der Fachdaten der Klägerin nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben – Geologiedatengesetz, GeolDG – betreffend die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 der Fall. Randnummer 53 Das von der Klägerin angegriffene öffentlich-rechtliche Verwaltungshandeln liegt in der öffentlichen Bereitstellung von geologischen Fachdaten durch den Beklagten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, sondern um ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln. Lediglich die vor der öffentlichen Bereitstellung erforderliche Festsetzung der Datenkategorien – hier nach § 29 Abs. 5 GeolDG – ergeht nach dessen Satz 2 in Gestalt eines Verwaltungsaktes. Mit der Klage soll aber gerade nicht die beabsichtigte Festsetzung der Datenkategorien, die die Klägerin nicht angreift, abgewehrt werden, sondern die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten. Randnummer 54 Die öffentliche Bereitstellung zeichnet sich bereits hinreichend konkret ab. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die zuständige Behörde für die streitgegenständlichen, bereits vor dem
  24. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes – insbesondere § 3 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz, LagerStG) – oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften – hier insbesondere § 11 Nr. 4 Bundesberggesetz (BBergG) – an die zuständige Behörde übermittelten oder übergebenen Daten nach § 29 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 GeolDG zunächst die Datenkategorien (vgl. § 3 Abs. 3 GeolDG) in Form eines Verwaltungsaktes festzusetzen und diese Festsetzungen spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung öffentlich bekannt zu geben hat. Zwar sind die demnach vor einer öffentlichen Bereitstellung der Daten jedenfalls noch erforderliche förmliche Festsetzung und die Veröffentlichung der Datenkategorisierung noch nicht erfolgt. Das Landesamt für Geologie und Bergbau des Beklagten – Landesamt – hat indes intern die Kategorisierung hinsichtlich der 3D-Seismik Sch... 3D 2007 als Fachdaten bereits vorgenommen und die Klägerin zu der beabsichtigten Festsetzung mit Schreiben vom
  25. Juli 2022 angehört. Von der förmlichen Festsetzung wurde nach den Angaben des Beklagten nur wegen des anhängigen Verfahrens abgesehen. Infolge der zumindest in tatsächlicher Hinsicht bereits erfolgten Kategorisierung und der diesbezüglichen Anhörung und da die für die streitgegenständlichen Fachdaten geltende Bereitstellungsfrist nach § 29 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 27 Abs. 2 GeolDG bereits abgelaufen ist (vgl. dazu unten 2.a.cc.), zeichnet sich die öffentliche Bereitstellung der 3D-Seismik Sch... 3D 2007 aber hinreichend konkret ab. Das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG, die weder eine Ermessensausübung über die öffentliche Bereitstellung vorsehen noch diese von einer Abwägungsentscheidung der zuständigen Behörde abhängig machen, ist einer gerichtlichen Überprüfung auf dieser Grundlage ohne weiteres zugänglich. Randnummer 55 bb) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die vom Klageantrag zu
  26. erfassten Fachdaten. Zwar ist insoweit eine Anhörung der Klägerin zu einer beabsichtigten Festsetzung der Datenkategorien noch nicht erfolgt. Allerdings zeichnet sich die öffentliche Bereitstellung angesichts der gesetzlich angeordneten Pflicht der zuständigen Behörde hierzu und des Ablaufs der gesetzlichen Bereitstellungsfrist auch hier hinreichend konkret ab und weist insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit auf. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren mit dem Schriftsatz vom
  27. März 2025 außerdem eine Übersicht vorgelegt, aus der sich die bei ihm vorhandenen Daten sowie deren Kategorisierung als Nachweis- oder Fachdaten ergeben. Zwischen den Beteiligten ist insoweit auch nicht streitig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Daten um Fachdaten im Sinne des § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GeolDG handelt (siehe auch Schriftsatz der Klägerin vom
  28. Juli 2022, S. 40 f. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 4 L 383/22.MZ). Randnummer 56 b) Es besteht ein spezifisches Interesse der Klägerin an vorbeugendem Rechtsschutz. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – verwiesen zu werden, etwa weil damit für den Kläger unzumutbare Nachteile verbunden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom
  29. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, BVerwGE 161, 76 = juris Rn. 15; Urteil vom
  30. Oktober 2014 – 6 C 7.13 –, juris Rn. 17). Randnummer 57 Die Klägerin kann nicht auf einen (nachgängigen) Rechtsschutz in Gestalt der Anfechtungsklage gegen die

§ 29Abs. 5 Geol

DG vor der öffentlichen Bereitstellung erfolgende und in Form eines Verwaltungsaktes ergehende Festsetzung der Datenkategorien durch die zuständige Behörde verwiesen werden (siehe demgegenüber VG Freiburg, Beschluss vom

  1. Mai 2023 – 10 K 1901/22 –, juris Rn. 19 ff.). Zwar könnte sie auf diesem Wege aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer solchen Klage die öffentliche Bereitstellung ihrer Daten wohl vorübergehend hinauszögern. In einem solchen Verfahren könnte aber nur die von der Regelungswirkung des Verwaltungsakts umfasste Kategorisierung der streitgegenständlichen Daten als Fachdaten i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GeolDG auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, nicht aber die daran anknüpfende gesetzliche Pflicht der zuständigen Behörden zur öffentlichen Bereitstellung dieser Daten. Die Klägerin wendet sich indes überhaupt nicht gegen die Kategorisierung der streitgegenständlichen geologischen Daten als Fachdaten (siehe auch Schriftsatz der Klägerin vom
  2. Juli 2022, S. 40 f. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 4 L 383/22.MZ). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kategorisierung der streitgegenständlichen Daten als Fachdaten rechtswidrig sein könnte. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht zugemutet werden, unter Übernahme des Prozesskostenrisikos ein – aus ihrer Sicht von vornherein erfolgloses – Klageverfahren zu führen, durch das die öffentliche Bereitstellung der hier unstreitig vorliegenden Fachdaten im Ergebnis nicht verhindert, sondern lediglich zeitlich herausgeschoben werden könnte, um dann nach Abschluss dieses Verfahrens erneut eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die drohende öffentliche Bereitstellung erheben zu müssen. Randnummer 58 Dafür, die Klägerin nicht auf einen Rechtsschutz gegen die förmliche Festsetzung der Datenkategorien zu verweisen, spricht schließlich auch, dass die Kategorisierung nach § 29 Abs. 5 Sätze 3 und 4 GeolDG zwingend nur öffentlich bekannt zu geben ist, wohingegen eine Bekanntgabe auch an den Übermittler der Daten oder dessen Rechtsnachfolger im Ermessen der Behörde steht (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 5 GeolDG). Randnummer 59 Weiter kann die Klägerin hinsichtlich der öffentlichen Bereitstellung ihrer geologischen Fachdaten nicht auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes verwiesen werden. Dies ist ihr nicht zuzumuten, da dieser für sie zu spät käme. Die ihr durch die öffentliche Bereitstellung ihrer Daten drohenden Nachteile wären zu diesem Zeitpunkt bereits – zum Teil irreversibel – eingetreten (siehe auch Rossi, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
  3. März 2020, Ausschussdrucksache 19

(9)545, S. 23). Randnummer 60
  1. c)Die Klägerin ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1., soweit dieser die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 betrifft, und des Klageantrags zu 3. analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis wäre nur dann nicht gegeben, wenn durch die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten subjektive Rechte der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, BVerwGE 161, 76 = juris Rn. 17). Dies ist nicht der Fall. Es erscheint zumindest möglich, dass die Klägerin durch die öffentliche Bereitstellung der die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 betreffenden Fachdaten sowie der Seismiken B... 2D, St... und Scha... 3D in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und in dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen allgemeinen Vertrauensschutzgebot (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 122) verletzt sein könnte. Insoweit geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie auch Inhaberin der Rechte an den streitgegenständlichen Fachdaten ist. Unproblematisch ist dies der Fall, soweit die Klägerin ursprünglich Inhaberin von Aufsuchungserlaubnissen war und die Daten (zumindest auch) in ihrem Auftrag erhoben wurden, wie dies für die 3D-Seismik Sch... anzunehmen ist. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass dies auf Grundlage des Verpflichtungsgeschäfts vom 7. Oktober 2015 zur Übertragung und Abtretung von Geschäftsanteilen und einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sowie des Gesellschafterbeschlusses vom 2. März 2018 auch hinsichtlich der übrigen Daten – hier betreffend die Seismiken B... 2D, St... 3D und Scha... 3D – der Fall ist. Ob die in dem Verpflichtungsgeschäft vom 7. Oktober 2015 vertraglich vereinbarten Bedingungen und Genehmigungsvorbehalte eingetreten sind beziehungsweise nachträglich wirksam abbedungen wurden – wie die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 8. April 2025 erläutert, allerdings ohne dies durch Vorlage der entsprechenden nachträglichen Vereinbarungen, gerichtlichen Prozessvergleiche und Zustimmungserklärungen zu belegen – lässt der Senat offen. Randnummer 61 Der Klagebefugnis steht hinsichtlich der 3D-Seismik Sch... 3D 2007 nicht entgegen, dass diese Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der A... GmbH – A... – als „Dateneigentümer“ und der C... GmbH – C... – sowie der P... GmbH & Co. KG – P... – als „Datennutzer“ über die Nutzungsüberlassung von Bohrungs- und Seismikdaten vom 19./21. Dezember 2012 ist. Zwar überlässt danach der Dateneigentümer dem Datennutzer gegen ein Entgelt von ...,- € zwei Sätze Kopien aller Daten zur ausschließlichen Nutzung. Die Datennutzer sind danach berechtigt, die Kopien der Daten ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen, wobei eine Übertragung der Daten an Dritte nur mit Zustimmung des Dateneigentümers gestattet ist. Zugleich soll danach allerdings der Dateneigentümer bezüglich der Daten keinen Beschränkungen bezüglich der sonstigen freien Verwendung unterliegen. Außerdem kann dieser die Daten ebenfalls jederzeit nutzen. Der Vertrag ist insofern nicht eindeutig, als darin einerseits den Datennutzern ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Daten übertragen wird, andererseits aber auch der Dateneigentümer die Daten nicht nur selbst weiter nutzen kann, sondern er auch keinen Beschränkungen bezüglich der sonstigen freien Verwendung unterliegen soll. Damit scheint die A... – und jetzt die Klägerin – grundsätzlich weiterhin befugt zu sein, Rechte an den Daten auch Dritten noch zu verkaufen. Jedenfalls verbleiben dem „Dateneigentümer“ hiernach Rechte an den Daten, die durch die Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung verletzt sein könnten. Randnummer 62 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob die A... – wie die Klägerin vorträgt – die Vereinbarung vom 19./21. Dezember 2012 überhaupt wirksam abschließen konnte oder bereits zu diesem Zeitpunkt nicht diese, sondern die Klägerin und die anderen FG... Berechtigte an den Daten gewesen sind. Randnummer 63 Auch der Vertrag zwischen der A... und der C... vom 14. Dezember 2012, mit dem die A... der C... u.a. unübertragbare, unwiderrufliche, unbefristete und ausschließliche Rechte als Mitinhaberin an den 3D-Seismiken S... 2007 und Scha... 2008 und an den 2D-Seismiken B... 2006, St... 2006, S... 2006 (nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einschließlich S... Ost), Bi... 2006, L... 2008 und Schi... 2008 übertragen hat, steht der Klagebefugnis nicht entgegen. Aus den Vertragsbestimmungen ergibt sich letztlich, dass sich die Rechtsübertragung an die C... auf die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen beziehen sollte; insbesondere ist die C... nach § 6 b des Vertrags (nur) berechtigt, die Daten und Ergebnisse bei der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in den Erlaubnisgebieten zu benutzen. Weitergehende Rechte – auch Verwertungsrechte – der Klägerin, insbesondere für Zwecke der Geothermie, scheinen danach unbeschadet der Vertraulichkeitsklausel in § 13 des Vertrags, wonach sich die Parteien verpflichten, u.a. die vorgenannten Daten vertraulich zu behandeln und nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben, nicht ausgeschlossen. Randnummer 64 Schließlich steht auch die „Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung von Seismikdaten“ zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sowie den Stadtwerken Schi... vom 21./22. März 2023 über Nutzungsrechte an der 2D-Seismik und 3D-Seismik Sch... der Klagebefugnis nicht entgegen. Dies folgt schon daraus, dass danach das Verwertungsrecht als das Recht zum Verkauf der Daten oder deren Nutzungsüberlassung ausdrücklich bei der Klägerin verbleibt. Randnummer 65 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Fachdaten betreffend die 3D-Seismik Sch... 3D 2007 und der vom Klageantrag zu 3. erfassten Fachdaten nicht zu. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, der Beklagte werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 –, juris Rn. 20; Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 11; Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, juris Rn. 22). Daran fehlt es. Die öffentliche Bereitstellung der betreffenden geologischen Fachdaten durch den Beklagten stützt sich auf eine einfach-rechtliche Rechtsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt sind (dazu a). Auch Regelungen aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Geheimnisschutzgesetz, sowie der Datenschutz-Grundverordnung und sonstigem Unionsrecht stehen der öffentlichen Bereitstellung nicht entgegen (dazu b). Schließlich verletzt die öffentliche Bereitstellung keine Grundrechte der Klägerin (dazu c). Randnummer 66
  2. a)Die öffentliche Bereitstellung der betreffenden geologischen Fachdaten ist nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG rechtmäßig. Randnummer 67
  3. aa)Das Landesamt ist

§ 37Geol

DG i.V.m. § 7 LVwVfG i.V.m. Nr. 1.9 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom

  1. November 2003 i.d.F. vom
  2. Dezember 2023 für die öffentliche Bereitstellung der Daten zuständig. Randnummer 68 Dies gilt auch für die 3D-Seismik Sch... 3D 2007, obwohl diese teilweise das Landesgebiet von Baden-Württemberg betrifft. Nach § 29 Abs. 2 GeolDG sind auch solche Fachdaten nach § 27 GeolDG öffentlich bereitzustellen, die vor dem
  3. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die „zuständige Behörde“ übermittelt worden sind. Das Landesamt war hier für die Übermittlung der 3D-Seismik Sch... 3D 2007 zuständig. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin (Schriftsatz vom
  4. März 2023, S. 30; Bl. 135R d.A.; Anlage K 30 zum Schriftsatz der Klägerin vom
  5. Juli 2022 im Verfahren 4 L 383/22.MZ) und des Beklagten erstreckt sich diese Seismik nicht nur auf das in Baden-Württemberg gelegene Aufsuchungsfeld „Sch...“, für das baden-württembergische Behörden zuständig sind, sondern auch auf die in Rheinland-Pfalz gelegenen Erlaubnisfelder O... und Schi.... Aufgrund dessen war die betreffende Seismik nach § 11 Nr. 4 Bundesberggesetz – BBergG – und den Nebenbestimmungen der Aufsuchungserlaubnisse beziehungsweise nach § 3 LagerStG auch an das Landesamt als zuständige Behörde (vgl. Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom
  6. Dezember 2007, GVBl. S. 322) zu übermitteln. Im Geologiedatengesetz wiederum findet sich keine Regelung, wonach in einer solchen Konstellation, in der Daten zuständigkeitsgemäß an unterschiedliche Behörden (in mehreren Bundesländern) übermittelt wurden, nur eine von diesen für die öffentliche Bereitstellung zuständig wäre. In diesem Sinne wurde auch in der
  7. Sitzung der AG Recht des Bund-Länder-Ausschusses Bodenforschung am
  8. Januar 2021 als Handlungsempfehlung beschlossen, dass länderübergreifende Datensätze in den jeweils betroffenen Bundesländern ohne – nur mit erheblichem Aufwand beziehungsweise teilweise überhaupt nicht mögliche – Trennung nach Ländergrenzen vollständig öffentlich bereitgestellt werden (vgl. den mit Schriftsatz des Beklagten vom
  9. März 2025 vorgelegten Auszug aus dem Bericht der AG Recht vom
  10. Januar 2021). Randnummer 69 bb) Bei den streitgegenständlichen Daten handelt es sich um solche, die nach dem Geologiedatengesetz öffentlich bereitzustellen sind. Nach § 29 Abs. 2 GeolDG ist auf nichtstaatliche Fachdaten entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 GeolDG und nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 GeolDG, die vor dem
  11. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind, § 27 GeolDG anzuwenden.

§ 27Geol

DG werden die vorgenannten Fachdaten nach Ablauf näher bezeichneter Fristen öffentlich bereitgestellt, d.h.

§ 3Abs. 6 Geol

DG für jedermann zugänglich gemacht. Randnummer 70 Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor. Insbesondere handelt es sich um Fachdaten entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 GeolDG, wobei sich die Klägerin vorliegend ausdrücklich nur gegen die öffentliche Bereitstellung ihrer geologischen Fachdaten – und nicht etwa ihrer Nachweis- oder Bewertungsdaten – wendet. Schließlich sind die Daten dem Landesamt als zuständiger Behörde vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften – hier insbesondere § 11 Nr. 4 BBergG – übermittelt worden. Randnummer 71 cc) Weiter ist die für die betreffenden geologischen Fachdaten geltende Frist für die öffentliche Bereitstellung bereits abgelaufen.

§ 29Abs. 2 Satz 2 Geol

DG werden Daten im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 GeolDG nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem

  1. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt, wenn die nach § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 GeolDG geltende Frist für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten am
  2. Juni 2020 bereits abgelaufen ist oder innerhalb zweier Monate nach dem
  3. Juni 2020 abliefe. Randnummer 72 Hier war die nach § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 GeolDG geltende Frist am
  4. Juni 2020 – unstreitig – bereits abgelaufen, so dass die Fachdaten – vorbehaltlich des § 29 Abs. 5 GeolDG (dazu sogleich) – seit dem
  5. Januar 2021 öffentlich bereitzustellen sind. Für die streitgegenständlichen Fachdaten gilt die Zehn-Jahresfrist des § 27 Abs. 2 GeolDG, da es sich um nichtstaatliche Fachdaten im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 GeolDG handelt, die der zuständigen Behörde zum Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrund übermittelt worden sind. Für die Berechnung dieser Frist ist nach § 29 Abs. 4 Satz 1 GeolDG auf das jeweilige Übermittlungsdatum oder, wenn dieses nicht feststellbar ist, auf das letzte Datum der jeweiligen geologischen Untersuchung abzustellen. Nur wenn beides nicht ermittelbar ist, beginnt die Frist

§ 29Abs. 4 Satz 2 Geol

DG erst am 30. Juni 2020. Die streitgegenständlichen Daten wurden dem Beklagten im November 2008 bzw. im März 2010 übermittelt, so dass die Zehn-Jahresfrist bei Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen war. Randnummer 73 Vor einer öffentlichen Bereitstellung ist allerdings zu beachten, dass dieser – wie bereits dargestellt – derzeit noch § 29 Abs. 5 GeolDG entgegensteht. Nach § 29 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GeolDG hat die zuständige Behörde die Datenkategorie der Daten in der Form eines Verwaltungsaktes festzusetzen und nach § 29 Abs. 5 Satz 3 GeolDG die Festsetzungen der Datenkategorien spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung in der Form des § 29 Abs. 5 Sätze 4 und 5 GeolDG öffentlich bekannt zu geben. Bislang hat der Beklagte mit Rücksicht auf das anhängige Berufungsverfahren von der förmlichen Festsetzung der Datenkategorien und deren öffentlicher Bekanntgabe abgesehen, so dass eine öffentliche Bereitstellung derzeit noch nicht sofort erfolgen könnte. Randnummer 74

  1. dd)Der öffentlichen Bereitstellung der geologischen Fachdaten steht keine Beschränkung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GeolDG entgegen. Randnummer 75 So sind zunächst öffentliche Belange im Sinne des § 31 GeolDG nicht ersichtlich. Auch § 32 GeolDG steht einer öffentlichen Bereitstellung der Daten nicht entgegen. Danach dürfen die mit den geologischen Daten verbundenen weiteren Daten – personenbezogene Daten, Daten, soweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, sowie Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen – vorbehaltlich eines überwiegenden öffentlichen Interesses daran nicht öffentlich bereitgestellt werden. Diese Beschränkung bezieht sich aber – wie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig ergibt (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 69) – gerade nicht auf die geologischen Fachdaten selbst, sondern ausschließlich auf andere Daten, die mit den geologischen Daten verbunden sind. Insoweit hat der Beklagte bereits klargestellt, dass er hinsichtlich solcher verbundener Daten der Beschränkung des § 32 GeolDG Rechnung tragen werde (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 24. Januar 2023, S. 8, Bl. 78R d.A.); die Klägerin hat dies nicht in Abrede gestellt. Randnummer 76 Weiter ergeben sich auch aus anderen spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GeolDG keine Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung der streitgegenständlichen Fachdaten (siehe ferner unter 2.b). Randnummer 77 Schließlich ist dem Beklagten eine sonstige Abwägung widerstreitender Interessen nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen nicht vorgegeben (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 32). Randnummer 78
  2. ee)Als Rechtsfolge ist in § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 GeolDG zwingend die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten – also

§ 3Abs. 6 Geol

DG die Zugänglichmachung für jedermann – vorgesehen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Auch einem Zugang der Beigeladenen zu diesen Daten stehen damit – abgesehen von den nach § 20 Abs. 1 GeolDG erforderlichen Angaben, die vorliegend allerdings bereits erfolgt sind, und der Erklärung nach § 20 Abs. 2 GeolDG – keine weitergehenden Hindernisse entgegen. Randnummer 79 ff) Die Klägerin kann der öffentlichen Bereitstellung ihrer Daten schließlich – worauf § 29 Abs. 6 GeolDG lediglich deklaratorisch hinweist (vgl. BTDrucks. 19/17285, S. 69) – eine etwaige Vertraulichkeitsabrede mit dem Beklagten nicht entgegenhalten. Auf eine solche kann sich die Klägerin schon nicht berufen, da gesetzliche Bereitstellungs- oder Informationszugangsverpflichtungen der öffentlichen Hand durch vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2016 – 7 C 2.15 –, BVerwGE 154, 231 = juris Rn. 36 zum Informationsfreiheitsgesetz; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. September 2023 – OVG 12 B 12/22 –, juris Rn. 47 f.; Schoch, in: ders., Informationsfreiheitsgesetz,
  3. Aufl. 2024, Vorb. zu § 3-6 Rn. 35 § 6 Rn. 107, jeweils zum Informationsfreiheitsgesetz; Wiebe, NVwZ 2019, 1705 [1709]). Randnummer 80 Unbeschadet dessen haben der Beklagte und die Klägerin eine solche Vertraulichkeitsabrede, die der gesetzlichen Bereitstellungspflicht entgegenstehen könnte, in der Sache inhaltlich aber auch nicht abgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus den Umständen der Unterzeichnung der „Empfangsbestätigung“ vom
  4. März 2010 durch einen Mitarbeiter des Landesamts. Demnach hat das Landesamt zuvor mit Schreiben vom
  5. Februar 2010 ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertraulichkeitsvereinbarung nicht abgeschlossen werde. Dabei hat es gerade auf die Bindung an Gesetz und Recht verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsabrede die gesetzlichen Vorgaben beschränken würde und deswegen nicht akzeptiert werden könne. Es wurde also deutlich gemacht, dass die Daten nur in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen vertraulich behandelt werden könnten. Daraufhin wurden die Daten dem Landesamt mit Schreiben der A... vom
  6. März 2010 – wozu die jeweiligen Erlaubnisinhaber ohnehin auch

§ 11Nr. 4 BBerg

G i.V.m. den jeweiligen bergrechtlichen Erlaubnissen beziehungsweise auf Grundlage des Lagerstättengesetzes verpflichtet waren – übersendet, mit der Bitte, die beigefügten „Empfangsbestätigungen“ gegengezeichnet zurückzusenden. Diese sind mit „Empfangsbestätigung“ überschrieben und wurden mit Schreiben vom 11. März 2010 auch als solche bezeichnet vom Landesamt an die A... übersendet. Vor diesem Hintergrund kann die Erklärung in dieser „Empfangsbestätigung“, wonach die Daten Bestandteil noch andauernder Aufsuchungsmaßnahmen und demzufolge streng vertraulich zu behandeln seien und Veröffentlichungen oder die Weitergabe der Daten an Dritte die Zustimmung des Dateneigentümers A... erforderten, allenfalls als Vertraulichkeitszusage im Rahmen der gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Bindungen der öffentlichen Hand verstanden werden, nicht aber darüber hinausgehen. Zu mehr könnte sich der Beklagte – wie gezeigt – vertraglich auch nicht verpflichten. Unbeschadet dessen dürfte die Abrede aber ohnehin auch in der Sache keine Anwendung mehr finden, da die in der Erklärung vom 11. März 2010 ausdrücklich in Bezug genommenen Aufsuchungsmaßnahmen („demzufolge“ die Daten streng vertraulich zu behandeln seien) zwischenzeitlich nicht mehr andauern. Keiner Entscheidung bedarf es demnach, ob die streitgegenständlichen Fachdaten überhaupt erstmalig im Zusammenhang mit der vorgenannten „Empfangsbestätigung“ am 8. März 2010 an das Landesamt übersendet wurden oder diese dort – zumindest teilweise – bereits vorlagen und zu diesem Zeitpunkt nur diverse Bewertungsdaten erstmalig übersendet wurden. Randnummer 81

  1. b)Auch andere einfachrechtliche oder unionsrechtliche Vorschriften stehen der öffentlichen Bereitstellung nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG nicht entgegen. Randnummer 82
  2. aa)Dies gilt zunächst für § 30 VwVfG. Danach haben die Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Aufgrund der Regelungen des Geologiedatengesetzes handelt es sich hier aber gerade nicht um eine unbefugte, sondern um eine erlaubte Offenbarung (vgl. dazu etwa Schneider, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 30 VwVfG Rn. 42). Randnummer 83
  3. bb)Weiter steht auch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Geschäftsgeheimnisgesetz, GeschGehG – einer öffentlichen Bereitstellung von geologischen Fachdaten nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass das Geschäftsgeheimnisgesetz schon im Ansatzpunkt nur das Verhältnis zwischen Privaten und nicht das hier zwischen der Klägerin und dem Beklagten betroffene Bürger-Staat-Verhältnis regelt (vgl. Hiéramente, in: Fuhlrott/Hiéramente [Hrsg.], BeckOK GeschGehG, 22. Edition, Stand: 15. September 2024, § 1 Rn. 6; Harte-Bavendamm, in: ders./Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Auflage 2024, § 1 Rn. 7 ff.; Schönknecht, in: Keller/Schönknecht/Glinke, GeschGehG, 1. Auflage 2021, § 1 Rn. 21 ff., 25 ff.; BTDrucks. 19/4724, S. 23; Rossi, GewArch 2021, 130 [130 f.]). Dementsprechend legt § 1 Abs. 2 GeschGehG ausdrücklich fest, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen. Insbesondere soll das Gesetz nicht anwendbar sein auf Informationsansprüche gegen staatliche Stellen (vgl. BTDrucks. 19/4724, S. 23), jedenfalls soweit diese nicht privatrechtlich tätig werden. Bei § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG handelt es sich um eine solche öffentlich-rechtliche Vorschrift zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen; der Beklagte wird vorliegend auch nicht privatrechtlich tätig. Randnummer 84 Dies steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15. Juni 2016, S. 1) – Geheimnisschutz-RL – (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 15; Hiéramente, a.a.O., § 1 Rn. 7; Harte-Bavendamm, a.a.O., § 1 Rn. 7; Schönknecht, a.a.O., § 1 Rn. 25), deren Umsetzung das Geschäftsgeheimnisgesetz dient. So berührt diese Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 lit. c Geheimnisschutz-RL nicht die Anwendung von Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, nach denen es den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorgeschrieben oder gestattet ist, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und

den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, besitzen (siehe außerdem Art. 1 Abs. 2 lit. b Geheimnisschutz-RL). Dies wird weiter erläutert in Erwägungsgrund 11 der Geheimnisschutz-RL. Danach soll die Richtlinie die Anwendung unionsweiter oder nationaler Rechtsvorschriften, nach denen Informationen, darunter Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder staatlichen Stellen offengelegt werden müssen, unberührt lassen. Ebenso soll die Anwendung der Rechtsvorschriften unberührt bleiben, nach denen es staatlichen Stellen gestattet ist, zur Erledigung ihrer Aufgaben Informationen zu erheben, oder der Rechtsvorschriften, nach denen diese staatlichen Stellen einschlägige Informationen an die Öffentlichkeit weitergeben dürfen oder müssen. Die Frage, ob der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nach Art. 3 Abs. 2 Geheimnisschutz-RL als rechtmäßig gelten würde (siehe dazu auch Erwägungsgrund 18 der Geheimnisschutz-RL), stellt sich demnach schon nicht. Randnummer 85

  1. cc)Auch ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) – Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO – liegt nicht vor. Bei den streitgegenständlichen geologischen Fachdaten handelt es sich nicht um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 1, Art. 2, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Soweit dagegen personenbezogene Daten mit den Fachdaten verbunden sind, dürfen diese nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GeolDG in der Regel nicht öffentlich bereitgestellt werden. Die Klägerin hat insoweit auch nicht dargelegt, dass eine öffentliche Bereitstellung personenbezogener Daten hier drohte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 86
  2. dd)Auch ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1) – Inspire-RL – liegt nicht vor. Zwar können nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. d und e Inspire-RL die Mitgliedstaaten abweichend von Art. 11 Abs. 1 Inspire-RL den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Art. 11 Abs. 1 lit. b bis e Inspire-RL genannten Dienste sowie den Zugang zu den in Art. 14 Abs. 3 Inspire-RL genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf Rechte des geistigen Eigentums (lit.
  3. e)oder auf die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen hätte, sofern das innerstaatliche Recht oder das Gemeinschaftsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen (lit. d), wobei die Gründe für eine Zugangsbeschränkung eng auszulegen sind und im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Inspire-RL). Dabei handelt es sich um ein Recht der Mitgliedstaaten, entsprechende Schutzvorschriften einzuführen, nicht aber um eine unmittelbar aus der Inspire-RL folgende, dahingehende Verpflichtung; eine solche kann sich vielmehr nur aus anderen mitgliedstaatlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften ergeben. Randnummer 87
  4. ee)Weiter stehen die hier einschlägigen Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten nicht in Widerspruch zu der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26. Juni 2019, S. 56) – PSI-Richtlinie – beziehungsweise zu dem zu deren Umsetzung ergangenen Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors – Datennutzungsgesetz, DNG. Dies folgt schon daraus, dass sich die PSI-Richtlinie

deren Art. 1 Abs. 3 (vgl. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 DNG) auf die Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten stützt und diese Regelungen unberührt lässt (siehe auch Erwägungsgrund 23 PSI-Richtlinie), insoweit also stets nur akzessorisch zu bestehenden Zugangsrechten ist. Da die öffentliche Bereitstellung der geologischen Fachdaten ihre Rechtsgrundlage nicht im Datennutzungsgesetz oder in der PSI-Richtlinie, sondern in der eigenständigen mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage des Geologiedatengesetzes findet, ist es auch unerheblich, dass – wie die Klägerin einwendet – die PSI-Richtlinie nach deren Art. 1 Abs. 2 lit. d nicht für Dokumente, wie zum Beispiel sensible Daten, gilt, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen). Denn die geologischen Fachdaten sind auf Grundlage des mitgliedstaatlichen Geologiedatengesetzes gerade zugänglich und nicht aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses unzugänglich. Auch § 3 Abs. 3 DNG enthält lediglich eine Aussage über den Anwendungsbereich des Datennutzungsgesetzes selbst, schränkt aber nicht die nach anderen Gesetzen – hier dem Geologiedatengesetz – bestehenden Zugangsansprüche oder Bereitstellungspflichten ein (siehe außerdem Debus, in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], BeckOK Informations- und Medienrecht, 47. Ed., Stand: 1. Februar 2025, § 2 DNG Rn. 48). Randnummer 88

  1. c)Durch die hier einschlägigen Vorschriften des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG beziehungsweise deren Anwendung werden Grundrechte der Klägerin nicht verletzt. Randnummer 89
  2. aa)Die Klägerin wird durch die öffentliche Bereitstellung ihrer geologischen Fachdaten nach § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 GeolDG nicht in ihrem – insoweit vorrangig zu prüfenden (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 45, 110, ebenfalls zur Bereitstellung von Daten an Dritte; Wischmeyer/Herzog, NJW 2020, 288 [291]; siehe auch BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 206; Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris; BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 = juris Rn. 193) – Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Randnummer 90

(1)Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist eröffnet. Randnummer 91 (
  1. a)Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, eine Tätigkeit als Beruf zu ergreifen und frei auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 92; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 48). Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 –, BVerfGE 141, 121 = Rn. 34; Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 92), ohne dass der Schutz der Berufsfreiheit auf erlaubte Tätigkeiten beschränkt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 92). Erfasst ist jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 90). Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist dabei auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar, soweit diese ihren Sitz im Inland haben und eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 80; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 = juris Rn. 155; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 48). Randnummer 92 Die Freiheit der Berufsausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich umfassend geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 49). Sie beinhaltet das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 49) und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 49), sowie die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 92; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 49). Randnummer 93 Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet grundsätzlich auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 202; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 50; Rossi, GewArch 2021, 130 [134]). Dies sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87; Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 = juris Rn. 202; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 50; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 64). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Dazu zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 87; Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 50; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 64). Randnummer 94 Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet allerdings weder einen Anspruch auf eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb noch künftige Erwerbsmöglichkeiten. Wettbewerbspositionen und damit auch die erzielbaren Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 51; Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, BVerfGE 148, 40 = juris Rn. 27). Insoweit haben Marktteilnehmer keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG schützt jedoch davor, dass die Wettbewerbsstellung des Einzelnen durch staatliche Interventionen beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn 51; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 = juris Rn. 155). Randnummer 95 (
  2. b)Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist eröffnet und die Klägerin kann sich als juristische Person des Privatrechts mit Sitz im Inland hierauf nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen, da sie eine auf eine gewisse Dauer angelegte und Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt. Insoweit ist unerheblich, dass die Klägerin ihren satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand – die Erschließung des Erlaubnisfelds S... für die Erstellung von geothermischen Kraftwerken sowie der Betrieb der Kraftwerke – nicht mehr weiterverfolgt, sondern sie nur noch die wirtschaftliche Verwertung der vorhandenen Daten betreibt. Denn auch nach dem Ende ihrer Aufsuchungstätigkeit ist die wirtschaftliche Verwertung der im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit – Erschließung und Erkundung von Erlaubnisfeldern für die Erstellung von geothermischen Kraftwerken – erbrachten Leistung durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Händlerin der bei ihr noch vorhandenen geologischen Daten um eine bloße Nebentätigkeit der Erschließung von Erlaubnisfeldern für die Erstellung und den Betrieb von geothermischen Kraftwerken handelt oder ob – was im Folgenden zugunsten der Klägerin unterstellt wird – aufgrund fortschreitender technischer, sozialer und wirtschaftlicher Entwicklungen insoweit von einem eigenständigen, neu entstandenen Berufsbild auszugehen ist (vgl. allgemein dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 –, BVerfGE 141, 121 = Rn. 35 f.; Beschluss vom 3. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –, BVerfGE 119, 59 = juris Rn. 66 f.). Randnummer 96 Weiter unterfallen die streitgegenständlichen geologischen Fachdaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 15 P 1/06 –, juris Rn. 7 ff.; im Ergebnis auch Rossi, Rechtliche Bewertung der Datenherausgabe für verschiedene Gruppen geologischer Daten, 2016, S. 41 ff.; vgl. demgegenüber allerdings Wischmeyer/Herzog, a.a.O., S. 291; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. November 2023 – 1 LB 256/16 –, juris Rn. 270). Es handelt sich insoweit um auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Zur weiteren Begründung wird insoweit

§ 130bSatz 2 Vw

GO auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Im Ergebnis nichts anderes gilt, sollte trotz der Regelung des § 1 Abs. 2 GeschGehG, wonach das Geschäftsgeheimnisgesetz einschließlich der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GeschGehG auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen keine Anwendung findet (vgl. BTDrucks. 19/4724, S. 23; BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 15), nunmehr auch im öffentlichen Recht die Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG heranzuziehen sein, weil das wettbewerbsrechtliche Begriffsverständnis, an dem sich die Auslegung auch im öffentlichen Recht bislang orientiert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 64), mit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes seinerseits durch dieses geprägt wird (vgl. etwa BVerwG, BVerwG, Urteil vom
  3. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 16; Beschluss vom
  4. März 2020 – 20 F 3.19 –, juris Rn. 11; siehe auch Wiebe, NVwZ 2019, 1705 [1706]; offenlassend: BVerwG, Urteil vom
  5. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319 = juris Rn. 24). Randnummer 97

(2)Die Regelung des § 29 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 GeolDG zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein. Randnummer 98 (a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit unmittelbar unterbinden oder beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 95). Hingegen schützt die Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 96; Beschluss vom
  3. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, BVerfGE 148, 40 = juris Rn. 27). Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 96; Urteil vom
  5. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 93). Der Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch nicht auf imperative Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  6. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 53). Der Abwehrgehalt der Grundrechte kann auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung Eingriffen im herkömmlichen Sinne funktional gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  7. April 2021 – 2 BvR 206/14 –, BVerfGE 158, 1 = juris Rn. 54; Beschluss vom
  8. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, BVerfGE 148, 40 = juris Rn. 28) beziehungsweise wenn der Norm eine objektiv berufsregelnde Tendenz zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom
  9. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 = juris Rn. 93; Beschluss vom
  10. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 97). Entscheidend ist, ob die faktische oder mittelbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), deren Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und den Kausalzusammenhang zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (Unmittelbarkeit) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar ist

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.