← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat 7 A 10155/25.OVG Urteil Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung weggenommener Tiere;

Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung weggenommener Tiere; geschäftsunfähiger Betroffener Leitsatz 1. Der Erlass eines Verwaltungsakts ist gegenüber einer Leistungsklage dann keine

ergehen, da die Wegnahme im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt sei und der Kläger nicht die erforderliche Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes besitze. Die Klage sei auch begründet und könne sich auf § 693 BGB analog stützen, da zwischen den Beteiligten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis durch die im Anschluss an die Wegnahme erfolgte weitere Unterbringung der Tiere begründet worden sei. Dieses Rechtsverhältnis entstehe automatisch. Alle Beklagten seien als Halter der Tiere anzusehen und es sei nicht erheblich, ob die Beklagte zu 3) aufgrund ihrer Erkrankung und dem angeordneten Einwilligungsvorbehalt wirksam Kaufverträge über die Tiere abschließen könne. Randnummer 19 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholen die Beklagten zu 1) und 2) ihre Rechtsauffassung und machen weitergehend geltend, der Kläger hätte die Kosten durch Verwaltungsakt geltend machen müssen. Die Unterbringung und Versorgung der Tiere sei Teil der eigentlichen Zwangsmaßnahme und damit Teil einer hoheitlichen Maßnahme. Allein die Tatsache, dass sie die Tiere kurzzeitig versorgt hätten – um einer Tierwohlgefährdung entgegenzuwirken – mache sie zudem nicht zu Betreuern der Tiere. Die Zwangsmittel der Ersatzvornahme und das Zwangsgeld seien in der Vergangenheit nicht bereits erfolglos angewendet worden und seien auch nicht untunlich. Die Vollstreckungsmaßnahme begründe im vorliegenden Fall auch einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der unmittelbare Zwang sei im Hinblick auf insgesamt 299 Kaninchen und Katzen angewendet worden. Stelle man dieser Zahl an Tieren, die insgesamt angefallenen Verwahrkosten in Höhe von 94.975,60 € entgegen, so entfalle auf jedes Tier ein Betrag in Höhe von 317,64 €. Randnummer 20 Die Beklagte zu 3) macht vertiefend weiterhin geltend, dass bei ihr nicht von einer Haltereigenschaft ausgegangen werden könne. Es bedürfe der rechtsgeschäftlichen Willensrichtung, die Tiere zu halten und nicht nur zu besitzen. Zudem habe sie, da die Eltern die Finanzmittel bereitgestellt hätten, nie das wirtschaftliche Risiko getragen. Des Weiteren könne ein geschäftsunfähiger Beteiligter nicht Adressat eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis werden. Die Maßstäbe der Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages seien auf die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses übertragbar. Bei zwangsweisem Handeln der Behörde könne nicht ihre zur Geschäftsunfähigkeit führende Krankheit unberücksichtigt bleiben. Ihre Inanspruchnahme verstoße gegen den öffentlich-rechtlichen Fürsorgegrundsatz. Die Vorschriften über die Geschäftsunfähigkeit, insbesondere der Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge, diene ihrem Schutz vor den finanziellen Folgen ihres krankheitsbedingten Handelns. Diese Schutzfunktion des Gesetzes würde unterlaufen. Zuletzt hätte die Klägerin sich bemühen müssen, wesentlich niedrigere Beherbergungskosten für die Tiere zu verursachen. Sie habe gegen ihre Verpflichtung der Schadensminderung verstoßen. Es fehle an der Dokumentation einer bundesweiten Recherche zur kostengünstigsten pfleglichen Unterbringung. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behörde nach der ersten Wegnahme wirksame, mildere Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederbeschaffung durch die Beklagte zu 3) getroffen habe, etwa durch eine Sicherheitsverwahrung des Hauses oder die Unterbindung der Tierlieferungen. Randnummer 21 Die Beklagten zu 1) und 2) wie auch die Beklagte zu 3) beantragen, Randnummer 22 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom

  1. Januar 2025 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger tritt den Ausführungen im Einzelnen entgegen und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Wenn die Beklagte zu 3) nur auf der Primär-, nicht aber auch auf der Sekundärebene in Anspruch genommen werden könne, müsse der Kläger bzw. die Allgemeinheit die Kosten tragen. Dies widerspreche jedoch dem allgemein anerkannten Verursacherprinzip im Gefahrenabwehrrecht. Die Kosten seien auch verhältnismäßig. Man habe zudem die Betreuer aufgefordert, die schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte (Tierkäufe) rückabzuwickeln und weitere Tierkäufe zu unterlassen. Trotz dieser Aufforderungen sei bis dato insgesamt 47-mal gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verstoßen worden. Aufgrund der Menge der weggenommenen Tiere seien die Kapazitäten der regionalen Tierheime/-pensionen ausgereizt worden. Sofern sich kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeiten ergeben hätten, seien die Tiere umverlegt worden. Des Weiteren sei mit einer Tierpension ein dauerhafter Rabatt in Höhe von 10 % vereinbart worden. Die Kosten selbst seien durch die Amtstierärzte auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft und für erforderlich gehalten worden. Den beamteten Tierärzten werde bei der Frage, ob die Anforderungen des Tierschutzgesetzes erfüllt seien, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Dies gelte auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten für die Unterbringung. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten einschließlich der Betreuungsakten der Beklagten zu 3) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend keinen Erfolg. Randnummer 28 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht überwiegend stattgegeben. Denn der Kläger hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Kosten für Unterbringung und Versorgung der fortgenommenen Tiere in Höhe von 91.438,63 € sowie gegenüber der Beklagten zu 1) einen weiteren Zahlungsanspruch über 2.581,97 €. Soweit jedoch die Vorinstanz auch die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung des Betrages von 2.581,97 € verurteilt hat, war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 29 A. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zutreffend von der Zulässigkeit der Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ausgegangen. Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Unter dieser Zulässigkeitsvoraussetzung – und nicht im Rahmen der Klagebefugnis – ist zu klären, ob der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch vorrangig per Verwaltungsakt hätte geltend machen müssen. Randnummer 30 I. Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24), was insbesondere der Fall ist, wenn eine Behörde die betroffene Person mittels Verwaltungsakt einfacher in Anspruch nehmen kann als mit einer Leistungsklage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 2011 – 8 C 53.09 –, juris Rn. 12; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO,
  4. EL Februar 2025, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 171). Der Erlass eines Verwaltungsakts ist allerdings dann keine solche einfachere Möglichkeit der Inanspruchnahme, wenn angesichts des Vorverhaltens des Beklagten ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Februar 2011, – 8 C 53.09 –, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom
  6. November 2024 – 18 K 714/23 –, juris Rn. 14; differenzierend Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO,
  7. EL Februar 2025, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 171). Randnummer 31 II. Nach diesen Maßgaben bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob der Kläger befugt gewesen wäre, die Kostenerstattung mittels Verwaltungsakt durchzusetzen. Denn ungeachtet der Frage der Verwaltungsaktbefugnis (vgl. zum Streitstand: für den Erlass eines Leistungsbescheids für einen auf § 689 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in entsprechender Anwendung gestützten Anspruch auf Verwahrungskosten HessVGH, Urteil vom
  8. November 1990 – 11 UE 2350/90 –, juris; a.A.: VGH BW, Urteil vom
  9. August 2006 – 5 S 2497/05 –, juris Rn. 40; SächsOVG, Urteil vom
  10. März 2022 – 6 A 714/20 –, juris Rn. 23; VG Neustadt Urteil vom
  11. November 2022 – 2 K 1013/21.NW –, juris), und ebenfalls unabhängig von der Frage, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sich die geltend gemachten Kostenpositionen stützen und ob bereits teilweise bestandskräftige Kostengrundentscheidungen aufgrund der Bescheide vom
  12. Juni und
  13. August 2022 vorliegen (vergleiche dazu unter B. I.), ist ein Rechtsschutzbedürfnis hier jedenfalls deshalb zu bejahen, weil der Erlass eines Verwaltungsakts vorliegend keine gegenüber der Leistungsklage einfachere Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Beklagten gewesen wäre. Dies gilt bereits aus dem Grund, dass die Beklagten zu 2) und 3) ausdrücklich mitgeteilt haben, der Zahlungsaufforderung keine Folge zu leisten und sich gegen den noch zu erlassenden Kostenbescheid wehren zu wollen (vgl. Bl. 242 und Bl. 259 der VA I). Ebenso hat die Beklagte zu 3) mitgeteilt, die geltend gemachten Kosten nicht begleichen zu können (Blatt 242 der VA I). Hinzu tritt, dass sich der Erlass eines Verwaltungsaktes im konkreten Fall auch deshalb nicht als schnellerer und einfacherer Weg erweist, weil in der vorliegenden Konstellation eines Kostenerstattungsanspruchs aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis im Anschluss an die Verwaltungsvollstreckung die Verwaltungsaktbefugnis der Behörde ernsthaft in Zweifel steht (vgl. OVG Nds, Urteil vom
  14. März 2008 – 8 LC 2/07 –, juris Rn. 42; VG Cottbus, Urteil vom
  15. Februar 2025 – VG 4 K 1538/23 –, juris Rn. 38). Randnummer 32 B. Die Berufung ist auch überwiegend unbegründet. Denn dem Kläger steht der Zahlungsanspruch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) jedoch in Höhe von 2.581,97 € zu Unrecht in Anspruch genommen worden sind, war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 33 I. Bezüglich der heranzuziehenden Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch muss zunächst zwischen den verschiedenen Aufwendungen und den verschiedenen Kostenschuldnern differenziert werden. Randnummer 34
  16. Bezüglich der Beklagten zu 1) stützt sich der Kostenerstattungsanspruch, soweit er Kosten betrifft, die Aufwendungen infolge der Fortnahme von 18 Kaninchen am
  17. April 2022 – bestätigt durch den bestandskräftigen Bescheid vom
  18. Juni 2022 – umfassen, auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz –

–. Selbiges gilt für die Kosten der Fortnahme weiterer sechs Kaninchen am

  1. August 2022, bestätigt durch den ebenfalls bestandskräftigen Bescheid vom
  2. August
  3. Randnummer 35 Denn soweit die geltend gemachten Aufwendungen aus diesen Fortnahmen folgen, ergibt sich die Kostengrundentscheidung bezüglich dieser Aufwendungen bereits aus Ziffer 2) der ausschließlich gegenüber der Beklagten zu 1) erlassenen und bestandskräftig gewordenen Verfügung vom
  4. Juni 2022 sowie aus Ziffer 1 der – die Fortnahme vom
  5. August 2022 bestätigendenden – tierschutzrechtlichen Anordnung vom
  6. August 2022, die ebenfalls bestandskräftig geworden ist. Mit diesen wurde gestützt auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

verfügt, dass die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung einschließlich notwendiger tierärztlicher Behandlungs- und Versorgungskosten der fortgenommenen Kaninchen die Beklagte als verantwortliche Tierhalterin bis zum Tag der Vermittlung zu tragen habe. Ist jedoch die Fortnahmeverfügung wie hier bestandskräftig, so steht damit die Kostenerstattungspflicht des Adressaten dem Grunde nach fest und wird im Bescheid lediglich noch der Höhe nach konkretisiert; bei Anfechtung des Kostenbescheids – oder vorliegend, wenn ausnahmsweise der Anspruch auch im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht wird – können dann nur noch Einwendungen gegen die Kostenhöhe erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7.08 –, BVerwGE 131, 346 = juris Rn. 23; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023,

§ 16aRn.

39). Dass die Tiere erheblich vernachlässigt waren bzw. schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigten und vor allem, dass der Adressat des Bescheids Halter der Tiere war, steht daher bezüglich der dort weggenommenen Tiere bestandskräftig fest (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. August 2008 – 7 C 7.08 –, BVerwGE 131, 346 = juris Rn. 23). Diese Kostentragungspflicht endet erst, wenn die Tiere veräußert (oder zurückgegeben oder getötet) worden sind (Hirt/Maisack/Moritz/Felde,
  2. Aufl. 2023,

§ 16aRn.

39). Eine weitere tatbestandliche Prüfung findet daher bezüglich dieses Aufwendungsersatzanspruches nicht statt. Randnummer 36

  1. Gleiches gilt betreffend die geltend gemachten Aufwendungen gegenüber den Beklagten zu 2) und 3), die aus der Fortnahme der Tiere am
  2. August 2022 resultieren. Auch hier ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

die zutreffende Rechtsgrundlage. Randnummer 37 Denn soweit die geltend gemachten Aufwendungen aus der Fortnahme von 51 Kaninchen und 18 Meerschweinchen am

  1. August 2022 gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) folgen, ergibt sich die Kostengrundentscheidung betreffend dieser Aufwendungen – in Höhe von 42.064,34 € (vgl. die Aufstellung des Klägers vom
  2. September 2025 unter c.) – ebenfalls bereits aus Ziffer 1 der die Fortnahme vom
  3. August 2022 bestätigendenden tierschutzrechtlichen Anordnungen vom
  4. August 2022, die bestandskräftig geworden sind und deren Ziffer 1 gestützt auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2

verfügt, dass die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung einschließlich notwendiger tierärztlicher Behandlungs- und Versorgungskosten der fortgenommenen Kaninchen und Meerschweinchen die Beklagten als verantwortliche Tierhalter bis zum Tag der Vermittlung zu tragen haben. Randnummer 38

  1. Für die übrigen Aufwendungen stützt sich der Kläger für seinen Zahlungsanspruch zutreffend auf § 693 BGB in seiner entsprechenden Anwendung, da an den Tieren in Anschluss an die Fortnahme ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden ist, auf das die Regelungen der §§ 688 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Randnummer 39 a. Durch die verschiedenen Fortnahmen der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs im Anschluss an das ausgesprochene und bestandskräftig gewordene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot bzw. die gegenüber der Beklagten zu 1) zuvor verfügte Bestandsreduktion wurde an den Tieren ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet. Dabei handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches (gesetzliches) Schuldverhältnis, das nicht durch Vertrag, sondern dadurch zustande kommt, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch einseitigen Zugriff fremde bewegliche Sachen in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Mai 2019 – III ZR 6/18 –, juris Rn. 14; sowie SächsOVG, Urteil vom
  3. März 2022 – 6 A 714/20 –, juris Rn. 20; Beschluss des Senats vom
  4. Mai 2025 – 7 A 10890/24.OVG –, n.v.). Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht, sondern an die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlich-⁠rechtliche Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Februar 2014 – VI ZR 383/12 –⁠, BGHZ 200, 188 = juris Rn. 13 m.w.N.). Randnummer 40 b. Auf dieses öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom
  6. Februar 2014 – VI ZR 383/12 –, BGHZ 200, 188 = juris Rn. 14; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom
  7. November 2022 – 2 K 1013/21.NW –, juris Rn. 31 ) und der Aufwendungsersatzanspruch nach § 693 BGB – und nicht nach der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz oder dem Polizeigesetz in entsprechender Anwendung – zu verfolgen. Randnummer 41 aa. Eine taugliche Rechtsgrundlage ergibt sich zunächst nicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 3 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom
  8. Dezember 2001 – LVwVGKostO –, wie es der Kläger noch im bestandskräftigen Bescheid vom
  9. Oktober 2022 vertreten hat. Danach zählen zu den nach § 10 Landesgebührengesetz – LGebG – zu erstattenden Auslagen unter anderem die Beträge für die Verwahrung, Fütterung und die Pflege der gepfändeten Tiere. Vorliegend wurden die den Beklagten weggenommenen Tiere jedoch nicht gepfändet. Vielmehr wurden die Tiere den Beklagten im Wege des Verwaltungszwangs weggenommen. Da § 10 Abs. 2 Nr. 3 LVwVGKostO eine Sonderregelung für die Unterbringung von gepfändeten Tieren vorsieht, kann aufgrund der speziellen Regelung auch in § 10 Abs. 2 Nr. 4 LVwVGKostO ein Auslagenersatz für untergebrachte Tiere, die nicht gepfändet wurden, nicht in Ansatz gebracht werden. Bereits der Wortlaut, der von „andere Beträge“ spricht, zeigt, dass die Beträge, die von § 10 Abs. 2 Nr. 4 LVwVGKostO erfasst werden, nicht schon durch § 10 Abs. 2 Nr. 1 – 3 LVwVGKostO abgedeckt sind. Würde man die Auffangnorm auch auf die Kosten für verwahrte Tiere erstrecken, würden die speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 3 LVwVGKostO , die eine Pfändung verlangen, umgangen. Des Weiteren ist eine Erstreckung des § 10 Abs. 2 Nr. 4 LVwVGKostO auf Kosten, die durch die weitere Aufbewahrung und pflegliche Unterbringung der Tiere entstehen, nicht von § 83 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – gedeckt, da es sich nicht mehr um Kosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, sprich um Kosten der Anwendung des unmittelbaren Zwangs handelt, der mit der Wegnahme der Tiere abgeschlossen ist (vgl. so zutreffend bereits VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom
  10. November 2022 – 2 K 1013/21.NW –, juris Rn. 28 ). Randnummer 42 bb. Entgegen des Einwands der Beklagten zu 1) und 2) ist auch eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 3 Polizeigesetz – POG – (in der Fassung vom
  11. Februar 2025, zuvor wortgleich § 25 Abs. 4 POG in der Fassung vom
  12. November 2011) auf ein öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses nicht vorzugswürdig (so für die Konstellation eines abgeschleppten PKW: VGH BW, Urteil vom
  13. August 2006 – 5 S 2497/05 –, juris Rn. 37). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Norm des Polizeirechts, die eine Kostenregelung für die Sicherstellung und die Verwahrung sichergestellter Sachen nach §§ 22 , 23 POG trifft. § 22 Nr. 1 POG dient der Abwehr einer Gefahr, die von der Sache oder deren Gebrauch ausgeht, wohingegen § 22 Nr. 2 POG gerade dem Interesse des Eigentümers oder rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt dienen soll, eine Beschädigung der Sache zu verhindern (vgl. dazu Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz,
  14. Auflage 2025, Seite 195 f., Rn. 71 f.). Eine Gefahr durch die Sache entspricht jedoch nicht der Interessenlage im Tierschutzrecht, das dem Schutz des Tieres und damit der „Sache“ selbst dient. Ebenso wenig dient die Inobhutnahme dem Interesse des Klägers. Vielmehr handelte es sich um eine abgeschlossene Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Maßnahme mit dem Ziel, die Haltereigenschaft der Adressaten zu beenden und diese von einem Zugriff auszuschließen. Daher ist es sachgerechter, auf die allgemeinen verwahrungsrechtlichen Grundsätze des bürgerlichen Rechts in §§ 688 ff. BGB einschließlich der Regelung über den Aufwendungsersatz nach § 693 BGB zurückzugreifen, jedenfalls wenn es – wie hier – ohnehin zur Schließung einer Kostenregelungslücke einer Analogie bedarf (vgl. SächsOVG, Urteil vom
  15. März 2022 – 6 A 714/20 –, juris Rn. 22). Randnummer 43 II. Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruches nach § 693 BGB analog liegen vor. Danach ist der Hinterleger – hier aufgrund der entsprechenden Anwendung der Vorschrift der Halter der Tiere – zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die der Verwahrer – hier der Kläger als in Verwahrung nehmende Behörde – zum Zwecke der Aufbewahrung den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Randnummer 44
  16. Nach den unter I.3.a. ausgeführten Maßgaben ist aufgrund der Anwendung des unmittelbaren Zwangs und der Fortnahme der Tiere an diesen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden. Dieses Vorgehen war auch rechtmäßig, da die Voraussetzungen der Zwangsmittelanwendung nach §§ 2 , 65 f. LVwVG zum jeweiligen Kontrolltermin vorlagen. Randnummer 45 a. Die Fortnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs diente der Vollziehung der bestandskräftigen Bestandsreduktion gegenüber der Beklagten zu 1) im Bescheid vom
  17. Juni 2022 sowie dem Vollzug des in den Bescheiden vom
  18. August 2022 verfügten und bestandskräftigen Tierhaltungs- und Betreuungsverbots gegen alle Beklagten. Darin liegen i. S. d. § 2 Nr. 1 LVwVG vollstreckbare Verwaltungsakte. Randnummer 46 Auch im Übrigen ist die Vollstreckung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots bzw. der Bestandsreduktion rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere erfolgte die nach § 66 LVwVG gebotene Androhung unmittelbaren Zwangs bereits in Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 der genannten Bescheide. Diese Androhung ist – wie die Bescheide im Übrigen – bestandskräftig geworden. Damit ist auch über die Art des Zwangsmittels bestandskräftig entschieden worden (vgl. OVG Nds, Beschluss vom
  19. Juni 2025 – 11 PA 105/25 –, juris Rn. 27). Denn nach § 66 Abs. 3 LVwVG erfolgt die Auswahl des zur Durchsetzung der Grundverfügung geeigneten und erforderlichen Zwangsmittels bereits auf der Stufe der Zwangsmittelandrohung, da sich diese auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen muss. Bereits hier wird die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zwangsmitteln getroffen und enthält daher auch die Entscheidung, dass das ausgewählte Zwangsmittel eingesetzt werden darf, wenn der Adressat der Verfügung nicht nachkommt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom
  20. Februar 2015 – 4 LA 245/13 –, juris Rn. 14). Der Festsetzung dieses Zwangsmittels kann mithin nicht mehr entgegengehalten werden, dass das Zwangsmittel nicht geeignet sei (OVG Nds, Beschluss vom
  21. Februar 2015 – 4 LA 245/13 –, juris Rn. 14 und Beschluss vom
  22. Juni 2025 – 11 PA 105/25 –, juris Rn. 27). Dies übersehen die Beklagten, wenn sie geltend machen, es hätte vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs ein anderes Zwangsmittel zuvor erfolglos angewendet werden müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zuvor nicht auf das Zwangsgeld zu verweisen war, da es vor dem Hintergrund der zahlreichen und schwerwiegenden Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht in gleicher Weise geeignet gewesen wäre, einen effektiven Tierschutz sicherzustellen und sich mithin als untunlich nach § 65 Abs. 1 LVwVG erweist. Randnummer 47 b. Die Beklagten waren auch die richtigen Vollstreckungsschuldner i. S. d. § 6 Abs. 1 LVwVG , da sie dem Grundverwaltungsakt zuwidergehandelt haben, indem sie trotz des Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin Tiere gehalten und betreut haben bzw. die Beklagte zu 1) am
  23. August 2022 entgegen der verfügten Bestandsreduktion mehr als sechs Kaninchen gehalten hat. Der Senat geht mit der Vorinstanz davon aus, dass alle Beklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Wegnahmen Halter der Tiere waren. Randnummer 48 aa. Entscheidend für die Eigenschaft als Halter eines Tieres ist nicht das Eigentum an dem Tier, sondern das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über das Tier, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen Beziehung. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a

ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff) (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2016 – 3 B 34.16 –, juris Rn. 14 f; OVG NRW, Beschluss vom
  2. März 2025 – 20 A 55/21 –, juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom
  3. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 22). Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  4. November 2007 – 20 A 3885/06 –, juris Rn. 22ff.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde,
  5. Aufl. 2023,

§ 2Rn.

4a), wobei insbesondere auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2016 – 3 B 34.16 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Die vorgenannten Kriterien müssen dabei nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander (Mit-)Halter sein können (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  2. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 22; Hirt/Maisack/Moritz/Felde,
  3. Aufl. 2023,

§ 2Rn.

4a). Randnummer 49 Zur Ermittlung der Bestimmungsmacht sind bei mehreren potenziellen Haltern die jeweiligen Einflussmöglichkeiten und Einflussnahmen zu berücksichtigen. Verschiedene Personen, die jeweils in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können nebeneinander Halter im Sinn von § 2

sein. Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Person derart über die Tiere bestimmt, dass daneben eine Bestimmungsmacht der anderen Personen nicht mehr in einem Maße besteht, welches unumgänglich erforderlich für die Eigenschaft als Mithalter ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2024 – 20 B 312/24 –, juris Rn. 10, und vom 17. Februar 2017 – 20 A 1897/15 –, juris, Rn. 13 ff., 17 ff.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023,

§ 2Rn.

4a f., m. w. N.). Randnummer 50 Richtiger Adressat ist darüber hinaus neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer (sog. "weiter" Halterbegriff) (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2024 – 20 B 312/24 –, juris Rn. 12 m.w.N; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023,

§ 2Rn.

5 f., m. w. N.). Maßgeblich ist, dass der Betreuer eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihn zumindest einzelne Pflichten aus § 2

treffen und er durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstoßen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2016 – 3 B 34/16 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom
  2. März 2025 – 20 A 55.21 –, juris Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz/Felde,
  3. Aufl. 2023,

§ 2

Rn. 7). Wurde – wie hier – das Halten und Betreuen von Tieren vollumfänglich untersagt, ist eine Abgrenzung zwischen der primären Verantwortung als Halter und der nachgeordneten Verantwortung als Betreuer jedoch nicht erforderlich. Jede Beteiligung an der Tierhaltung, die mit einer gewissen Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere verbunden ist, ist dem Adressaten untersagt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2024 – 20 B 421/24 –, juris Rn. 18). Randnummer 51 bb. Unter Anlegung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist von der Haltereigenschaft der Beklagten zu 1) und 2) auszugehen. Randnummer 52 Entscheidend ist zunächst, dass vorliegend aufgrund der Haltung der Tiere in den gemeinsamen genutzten Räumen und Flächen (Wintergarten, Wohnzimmer, Badezimmer, Keller, Schuppen und Garten, Blatt 352 der VA III) seitens aller drei Beklagten ein tatsächliches Obhutsverhältnis zu den Tieren bestand, unabhängig davon, dass die Beklagte zu 3) die Tiere ursprünglich angeschafft hat. Aufgrund dessen, dass die Tiere auf dem von den Beklagten gemeinsam bewohnten Anwesen gehalten wurden und die Tiere somit nicht nur im Mitbesitz standen, sondern auch deren Lebens- und Wirtschaftssphäre zuzuordnen waren, ergibt sich die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit aller Beklagten hinsichtlich der Haltungsbedingungen der gehaltenen Tiere. Ihnen wachsen daher die Aufgaben des § 2

zwangsläufig zu (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom

  1. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 24; Beschluss des Senats vom
  2. Dezember 2021 – 7 D 10517/21.OVG –, n.v.;), da weder von den Beklagten zu 1) und 2) vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie von der Tierhaltung im Haushalt durch die Beklagte zu 3) vollständig ausgeschlossen worden wären, so dass ihnen keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere zugekommen wäre. Hinzu tritt – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat –, dass den Beklagten zu 1) und 2) auch eine Bestimmungsmacht über die Tiere zukam. So waren es diese – allen voran die Beklagte zu 1) –, die sich bei den Tierschutzvereinen nach den Anforderungen an die Haltung informiert hat, Hilfe gesucht und sich um die Pflege der Tiere gekümmert und die Tiere zuvor an Tierschutzvereine abgegeben hat. Zudem haben beide Beklagten die Freigabe der Tiere im Rahmen der jeweiligen Kontrollen erklärt und damit die Weiterveräußerung der Tiere ermöglicht. Zudem gilt, dass bei ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaften wie sie hier gegeben ist, sich in der Regel beide Partner als Tierhalter behandeln lassen müssen (vgl. VGH BW, Beschluss vom
  3. April 2011 – 1 S 2849/10 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom
  4. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 24). Randnummer 53 Auch ein hinreichender Wille zur Tierhaltung ist den Gesamtumständen zu entnehmen. Dies gilt vor allem für die Haltung der weggenommenen Katzen. Diesbezüglich machen die Beklagten zu 1) und 2) sogar ausdrücklich ein Eigeninteresse an der Haltung geltend, indem sie gegenüber dem Kläger die Rückgabe der Tiere begehrt haben (Blatt 87 VA I), da man diese auch halte, um Mäuse zu vertreiben (Blatt 162 und 205 der VA I). Jedoch auch eine Verantwortungsübernahme für die Kaninchen liegt vor. Denn die Beklagten zu 1) und 2) haben jedenfalls die Tiere nach der Anschaffung durch die Beklagte zu 3) in ihrem Haushalt geduldet und sie damit in ihre Obhut genommen. Hinzu tritt, dass die Beklagten zumindest faktisch für die Kosten der Tiere aufgekommen sind, da sie einen Zugriff der Beklagten zu 3) auf ihr Vermögen nicht unterbunden haben, augenscheinlich auch ein erhebliches Barvermögen im Haushalt trotz der fortwährenden Anschaffung von Tieren durch ihre Tochter vorhielten, und damit dieser, der Beklagten zu 3), die Mittel gaben, die Tiere zu erwerben. So schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Beklagte zu 1) ihnen gegenüber auf die Frage, wie die Tochter an das Geld gelange, dahingehend eingelassen habe, dass sie eine Abfindung des Beklagten zu 2) von mindestens 60.000 € im Tresor aufbewahrten, dessen Code die Tochter jedoch kenne. Randnummer 54 Darüber hinaus lassen sich auch aus den Umständen der Tierhaltung, wie sie sich nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum darstellen, Anhaltspunkte für eine Tierhaltung der Beklagten zu 1) und 2) und insbesondere einen entsprechenden Willen zur Tierhaltung im Zeitpunkt der Wegnahme der Tiere entnehmen, da sich die Umstände der Tierhaltung auch danach nicht wesentlich geändert haben. So wird der Wille zur Tierhaltung und eine Bestimmungsmacht auch daran deutlich, dass die Beklagten zu 1) und 2) auch während der Unterbringung der Beklagten zu 3) im Mai 2024 für ca. einen Monat (Blatt 291 der Betreuungsakte) sogar Tiere – in diesem Fall Hamster – vor den Kontrollen des Klägers versteckt haben, da man an den Tieren hängen würde (Blatt 246 der VA III). Dies deckt sich mit den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach auch Tiere während der Abwesenheit der Beklagten zu 3) im Sommer 2024 gehalten und sogar im Keller versteckt worden seien und man zuletzt nur noch mit Durchsuchungsbeschluss die Kontrolle habe durchführen und die Haltung beenden können. Zudem wurde bei einer späteren Kontrolle erneut eine Tierhaltung festgestellt und sogar Futtervorräte für Kaninchen vorgefunden (Blatt 284 der VA), was die Übernahme von Verantwortung und Kosten für Kaninchen verdeutlicht. Von einer rein aufgedrängten Haltereigenschaft aufgrund der Anschaffung der Tiere durch die Beklagte zu 3) kann mithin nicht ausgegangen werden. Auch von einer Versorgung der Tiere als eine Art „Nothilfe“, wie es die Beklagten zu 1) und 2) darzustellen versuchen, um tierschutzwidrige Zustände – verursacht durch die Beklagte zu 3) – zu verhindern, kann mithin aufgrund des Einwirkungsmöglichkeiten und der Gesamtumstände der Haltung nach dem Erwerb der Tiere seitens der Beklagten zu 3) nicht ausgegangen werden. Aus diesen Gründen vermag auch die Anbringung eines Schildes durch die Beklagten zu 1) und 2) auf ihrem Anwesen, auf dem auf das behördliche Tierhaltungsverbot hingewiesen und mitgeteilt wird, keine weiteren Tiere haben zu wollen (Blatt 382 VA III), die nach Aufnahme der Tiere begründete Haltereigenschaft nicht zu beseitigen. Für eine Tierhaltung insgesamt spricht zudem nicht zuletzt zumindest indiziell, dass die Beklagte zu 1) sich nicht gegen die ihr gegenüber als Halterin erlassenen Bescheide vom
  5. Juni 2022 und
  6. August 2022 gewehrt hat, wie es auch der Beklagte zu 2) nicht gegen den Bescheid vom
  7. August 2022 getan hat. Randnummer 55 cc. Neben den Beklagten zu 1) und 2) ist auch die Beklagte zu 3) als Halterin der Tiere anzusehen. Randnummer 56 Einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) auf Primärebene steht zunächst nicht entgegen, dass für sie durch das Amtsgericht Ludwigshafen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kontrollen in bestimmten Umfang ein Betreuer bestellt war und insbesondere für Vermögensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt bestand und weiterhin besteht. Die Betreuung als solche berührt die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich nicht. Sie hat daher keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) des Betreuten. Ist der Betreute geschäftsfähig, so bleibt er es trotz der Bestellung des Betreuers. Die Teilnahme am Rechtsverkehr ist lediglich dann eingeschränkt, wenn – wie hier – ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) durch das Betreuungsgericht angeordnet wurde (Kraemer, in: PdK Bu J-11,
  8. Materielles Betreuungsrecht 2.2, 2.2.1, beck-online). Abweichend von der Rechtsauffassung ihres Verfahrensbevollmächtigten besteht daher keine umfassende Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu 3). Randnummer 57 Des Weiteren bleibt unabhängig davon, ob bei der Haltereigenschaft vorliegend überhaupt der Aufgabenbereich der Betreuung tangiert ist und ob es sich um eine dem Einwilligungsvorbehalt unterliegende Vermögensangelegenheit handelt, die Haltereigenschaft von der Betreuung unberührt. Randnummer 58 § 4 Abs. 1 und 2 POG bestimmt insoweit, dass, wenn eine Person eine Gefahr verursacht, die Maßnahmen gegen sie zu richten sind. Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Bereits daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Person unabhängig von ihrer Handlungs- und Geschäftsfähigkeit polizeipflichtig bleibt („auch“) (vgl. OVG Nds, Beschluss vom
  9. Juni 2025 – 11 PA 105/25 –, juris Rn. 34; dazu auch etwa BayVGH, Urteil vom
  10. Oktober 1983 – 11 B 83 A.496 –, juris (Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber einem Geisteskranken)). Nichts anderes kann im Bereich des Tierschutzes und damit dem Bereich des besonderen Gefahrenabwehrrechts zum Schutz der Tiere gelten. Denn es entspricht allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen, dass Minderjährige selbst dann polizeirechtlich verantwortlich sind, wenn sie geschäftsunfähig sind – ebenso wie Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 104 BGB). Das ergibt sich daraus, dass alle natürlichen Personen als Polizeipflichtige in Betracht kommen. Geschäfts-, Delikts- und Verschuldensfähigkeit spielen hierfür keine Rolle, da die polizeirechtliche Verantwortlichkeit kein Verschulden voraussetzt. Vielmehr beinhaltet die polizeirechtliche Verantwortlichkeit einer Person lediglich ihre Pflicht zur Unterlassung und zur Beseitigung von Gefahren und (fortdauernden) Störungen und bestimmt, hiermit zusammenhängend, wer rechtlicher Adressat polizeilicher Gefahrenabwehrmaßnahmen ist (vgl. OVG Nds, Beschluss vom
  11. Juni 2025 – 11 PA 105/25 –, juris Rn. 34; Schenke, Die polizeiliche Inanspruchnahme nicht geschäftsfähiger Störer, JuS 2016, 507). Aus diesen Gründen kommt im Gefahrenabwehrrecht und auch zur Einschränkung der Haltereigenschaft im Besonderen eine entsprechende Heranziehung der §§ 104 ff BGB oder §§ 828 f. BGB, wie es im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB zumindest in der Literatur diskutiert wird (vgl. zum Meinungsstand Eberl-Borges, in: Staudinger, BGB, Stand
  12. Januar 2025, § 833 Rn. 13 ff.), mangels Vergleichbarkeit der Tatbestände nicht in Betracht. Denn im Gefahrenabwehrrecht kommt dem auf die Schadensvermeidung abzielenden sicherheitsrechtlichen Aspekt besonderes Gewicht zu, der die Betonung der tatsächlichen Sachherrschaft und der daraus folgenden gefahrenrelevanten Einwirkungsmöglichkeit gebietet. Denn mit der Zuweisung der Haltereigenschaft soll diejenige Person in die Pflicht genommen werden, die Inhaber der tatsächlichen Bestimmungsmacht ist und dem die gesetzlichen Verpflichtungen folglich zuwachsen. Randnummer 59 Gelten mithin auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit die allgemeinen Maßstäbe, ist die Beklagte zu 3) als Halterin anzusehen. Denn – wie bereits ausgeführt – lebten die Tiere mit im Haushalt der Beklagten zu 3), die ihre Bestimmungsmacht über die Tiere vor allem durch die Anschaffung der Tiere, auch wenn die zivilrechtlichen Kaufverträge unwirksam sind, demonstriert hat. Zu Recht verweist der Kläger hier darauf, dass die Beklagte zu 3) mit großem Aufwand die Tiere gekauft hat, indem sie sich ein Handy besorgt, Tierhändler im Internet ausfindig gemacht, geheime Lieferorte für die Tiere und Ablageorte für die Zahlungsmittel mit den Verkäufern vereinbart hat. Dieses strategische und die jeweiligen Konsequenzen berücksichtigende Verhalten spricht dafür, dass die Tiere nicht in einem spontanen Kaufrausch erworben wurden. Der Senat teilt aufgrund dessen auch nicht die Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten, dass der Beklagten zu 3) der Wille, Halterin zu sein, fehle, da sie nicht in der Lage sei, ihre Haltereigenschaft zu erkennen und verantwortungsvoll zu handeln. Denn – wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat – erfordert die Haltereigenschaft keinen rechtsgeschäftlichen Willen. Auch wenn die Anschaffung der Tiere als krankhaft emotional und nicht rational zu beschreiben sein dürfte, schließt dies daher nicht aus, dass die Beklagte zu 3) den Willen hat, die Tiere zu halten und nicht nur schlicht anzuschaffen. Dafür spricht auch die konsequente Missachtung der tierschutzrechtlichen Verfügungen, was den Schluss darauf zulässt, dass die Beklagte zu 3) die Tiere erwarb, um Kontakt zu Tieren zu haben. Darin kommt der Wille zur Tierhaltung im eigenen Interesse wie auch eine Bestimmungsmacht über die Tiere zum Ausdruck. Dieser Halterwille wird durch das Bildmaterial der Verwaltungsakte bestätigt, wonach den Kaninchen – wohl von der Beklagten zu 3) – jeweils Namen gegeben wurden, die auch teilweise den Rechnungen zu entnehmen sind. Zuletzt verfängt auch der Einwand der fehlenden Weitsicht und Verantwortungsübernahme nicht. Denn die Haltereigenschaft entfällt nicht deshalb, weil ein Halter seiner im Rahmen einer Haltergemeinschaft bestehenden Verantwortung nicht nachkommt oder seine Einwirkungsmöglichkeiten nicht nutzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  13. März 2025 – 20 A 55/21 –, juris Rn. 23), auch wenn die Ursache dafür in der fehlenden Fähigkeit liegt, die Tragweite des Handelns zu erkennen. Vielmehr hat die Beklagte zu 3) auch durch ihr Unterlassen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Lebensverhältnisse der Tiere genommen und damit eine Bestimmungsmacht ausgeübt. Es kann vor diesem Hintergrund auch nicht angenommen werden, dass ihre Eltern, die Beklagten zu 1) und 2), derart über die Tiere bestimmt hätten, dass daneben eine Bestimmungsmacht der Beklagten zu 3) nicht mehr in einem Maße bestanden hätte, welches für die Eigenschaft als Mithalterin erforderlich ist. Randnummer 60
  14. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses durch die Wegnahme der Tiere erfolgte mithin rechtmäßig, sodass die entstandenen Kosten dem Grunde nach von allen Beklagten gefordert werden können. Dies gilt auch in Bezug auf die Beklagte zu 3) unter Berücksichtigung der eingerichteten Betreuung, im Besonderen im Hinblick auf den Einwilligungsvorbehalt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Für ein Korrektiv auf Sekundärebene zur Gewährleistung eines effektiven Vermögensschutzes der beschränkt geschäftsfähigen Halterin, wie es diese mit verschiedenen rechtlichen Ansätzen zu begründen versucht, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage oder eines anerkannten allgemeinen Rechtgrundsatzes. Randnummer 61 a. Ausgangspunkt ist wie ausgeführt, dass die polizeirechtliche Inanspruchnahme selbst eines Schuldunfähigen auf der Primärebene nicht ausgeschlossen ist. Im Grundsatz gilt Gleiches auf der Sekundärebene, also bei der Frage der Kostenbeitreibung bzw. -erstattung (so OVG Nds, Beschluss vom
  15. Juni 2025 – 11 PA 105/25 –, juris Rn. 36; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom
  16. März 2001 -– 1 A 185/99 -– NJW 2001, 2489). Für einen Gleichlauf zwischen der Verantwortung auf Primär- und Sekundärebene spricht auch, dass in den Fällen der Pflicht zur Kostentragung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

diese mit der tierschutzrechtlichen Verfügung und mithin einseitig durch Bescheid gegenüber dem Halter festgesetzt wird, ohne dass in diesen Fällen die Anwendung der § 104 ff. BGB oder ein anderes Korrektiv in Betracht kommt. Randnummer 62 b. Soweit – ohne nähere Begründung – seitens der Beklagten zu 3) die Ansicht vertreten wird, auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis müssten die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Vertrages angewendet werden, was im Ergebnis auf eine entsprechende Anwendung der §§ 104 ff. BGB hinauslaufen würde, ist dem nicht zu folgen. Denn – wie ausgeführt – handelt es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gerade nicht um ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis, sondern um ein gesetzliches und damit um ein Schuldverhältnis, das kraft Gesetzes entsteht, weil das objektive Recht bei Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes eine bestimmte Rechtsfolge anordnet. Dieses Schuldverhältnis beruht also anders als rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse nicht auf der Privatautonomie und entsteht unabhängig vom Willen der Parteien. Ihre Rechtfertigungsgrundlage kann daher gerade nicht die freiwillige Eingehung sein, sondern liegt in einem anderen Grund (vgl. Fritzsche/Harman, in: BeckOGK,

  1. Juli 2025, BGB § 241 Rn. 141). Damit bleibt für die Anwendung der Geschäftsfähigkeitsregelungen im Ergebnis jedoch kein Ansatzpunkt, weil gerade keine rechtsgeschäftsähnliche Handlung vorliegt (so für die Geschäftsführung ohne Auftrag: Klumpp, in: Staudinger, Stand
  2. Januar 2023, Vor zu § 104, Rn. 120) und kein quasi-rechtsgeschäftlicher Bezug besteht. Randnummer 63 c. Auch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass zur effektiven Gewährleistung des Schutzes Geschäftsunfähiger oder beschränkt Geschäftsfähiger auf Sekundärebene eine Kostenerstattungspflicht ausgeschlossen sein müsse, zumindest in den Fällen, in denen ein Einwilligungsvorbehalt in Vermögenangelegenheiten besteht, gibt es nicht. Aus den bereits angeführten Gesichtspunkten besteht kein Anknüpfungspunkt für eine Einschränkung dahingehend, dass in solchen Fallgestaltungen die Allgemeinheit für die verursachten Kosten aufzukommen hat, um das Vermögen des unter Betreuung stehenden vor dem Verfall zu schützen. Zwar mag es allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen, dass die Durchsetzbarkeit einer gegenüber einer betreuten Person erhobenen Forderung an praktische Grenzen stoßen kann. Dies führt jedoch nicht zu einer grundsätzlich anderen Betrachtung (so VG Berlin, Urteil vom
  3. März 2001 – 1 A 185/99 –, NJW 2001, 2489). Randnummer 64
  4. Kein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen bei einer entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 4 POG zur Begründung des Aufwendungsersatzanspruchs. Danach fallen die Kosten u.a. der Verwahrung den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last. Da sich die Anwendung des unmittelbaren Zwangs als Pendant zur Sicherstellung als rechtmäßig erwiesen hat, ist der Halter als im Sinne des § 4 POG Verantwortlicher dem Grunde nach zum Kostenersatz verpflichtet. Randnummer 65 III. Der Kläger durfte die in Rechnung gestellten Aufwendungen – unabhängig von der herangezogenen Rechtsgrundlage, da die Höhe der Kostenfestsetzung bei den sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

gestützten Maßnahmen ebenfalls voll gerichtlich überprüfbar ist – für erforderlich halten. Der Anspruch ist daher auch der Höhe nach begründet, jedoch mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung. Randnummer 66 1. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 91.438,63 € zu. Randnummer 67 Im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 693 BGB wie auch aus § 16a

sind alle Aufwendungen erstattungsfähig, die der Verwahrer, bezogen auf den Zweck der Aufbewahrung, für erforderlich halten darf. Dies war hier der Fall. Zwar ist dem Kläger nicht darin zuzustimmen, dass dem Amtstierarzt auch bezüglich der Bewertung der Erforderlichkeit der Aufwendungen vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird, denn diese bezieht sich auf die Frage, ob die Anforderungen des § 2

erfüllt sind (Beschluss des Senats vom 6. Juli 2021 – 7 A 11413/20 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Jedoch sind die Aufwendungen der Höhe nach nicht zu beanstanden. Randnummer 68 a. Die vorliegenden Aufwendungen wurden gerade zum Zwecke der Verwahrung vorgenommen. Ausweislich der vorgelegten Rechnung umfassen diese Aufwendungen die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung und tierärztliche Versorgung der im Rahmen verschiedener Kontrollen fortgenommenen Kaninchen, Meerschweinchen und Katzen, die zu Recht abgerechnet werden durften. Dabei muss der Kläger nicht exakt nachweisen, für welches konkrete Tier welche einzelne Kostenposition angefallen ist, da dies aufgrund der großen Anzahl der Tiere nicht möglich ist. Jedoch sind die geltend gemachten Unterbringungskosten und Tierarztrechnungen für den Senat nachvollziehbar, da sie auf die jeweilige Fortnahme der Tiere der Beklagten zurückzuführen sind. Insbesondere bewegen sich die Tagessätze für die Unterbringung der Kaninchen, Meerschweinchen und Katzen im üblichen Gebührenrahmen. Als Obergrenze kann auch nicht der Wert der Tiere angeführt werden. Im Hinblick auf die besondere Verpflichtung zum Schutz der Tiere durch Art. 20a Grundgesetz – GG – verbietet sich eine ausschließlich am wirtschaftlichen Wert orientierte Betrachtungsweise, zumal Tiere nicht als Vermögensgegenstände betrachtet werden (vgl. § 1

, § 90 a BGB) (vgl. BayVGH, Beschluss vom

  1. Juni 2006 – 25 ZB 05.1507 –, juris Rn. 2, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom
  2. Dezember 2023 – 2 K 1067/22.NW –, juris Rn. 33 ). Randnummer 69 b. Wird zudem wie hier die Unverhältnismäßigkeit der Kostenforderung geltend gemacht, so ist ein bloß unsubstantiiertes Behaupten, die Tiere hätten kostengünstiger bei anderen Stellen untergebracht werden können, nicht ausreichend (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom
  3. Januar 2021 – W 9 S 20.2019 –, juris Rn. 32). Aus diesem Grund verfängt daher der Hinweis der Beklagten zu 3) auf eine Kaninchenhilfe in Egenhofen, bei der die Tiere für eine Spende von 50 € hätten abgegeben werden können, nicht. Denn unabhängig von der Entfernung zu der Einrichtung dient die Kaninchenhilfe nicht der massenhaften Aufnahme von Kaninchen. Vielmehr steht sie ausweislich der vorgelegten Internetpräsenz unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten. Dass solche vorhanden gewesen wären, zeigt die Beklagte zu 3) jedoch nicht auf. Im Übrigen haben die Beklagten die vom Kläger vorgelegten Rechnungspunkte nicht substantiiert bestritten und damit keine Fehler oder Unverhältnismäßigkeit der Kostenforderung aufgezeigt. Randnummer 70 c. Soweit der Vortrag der Beklagten auf eine etwaige Kostenminderungspflicht abzielen sollte, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Klägers vor, da nicht substantiiert dargetan worden oder ersichtlich ist, dass der Kläger überflüssige Maßnahmen hat durchführen lassen, die nicht mehr als aus Tierschutzgründen erforderlich hätten angesehen werden können. Ebenso liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zu einer kostensparenden Sachbehandlung, die ihre Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und an der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen andererseits findet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  4. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 43), vor. Auch hier ist es grundsätzlich Sache des Veranlassers, der Behörde schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge, auf die er sich berufen will, im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom
  5. Juni 1999 – 4 K 297/97 –, juris Rn. 26; für den Fall der Altlastensanierung: BayVGH, Urteil vom
  6. März 1999 – 22 B 5.2164 –, juris Rn. 51). Daran fehlt es in Gänze. Der Einwand, die Behauptung des Klägers, Rabatte und Überprüfungen durch Amtstierärzte belegten die Erfüllung der Schadensminderungspflicht, sei angesichts der immensen Summe unzureichend, bleibt pauschal, zumal die Höhe der Summe aus der Vielzahl der Fortnahmemaßnahmen resultiert. Einer Dokumentation einer bundesweiten Recherche zur kostengünstigsten pfleglichen Unterbringung bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) ebenfalls nicht und verkennt die eigene Obliegenheit. Randnummer 71 Auch eine Unverhältnismäßigkeit unter „Fürsorgegesichtspunkten“ – wie es die Beklagte zu 3) vorträgt – ergibt sich im Hinblick auf die Forderung der Gesamtsumme nicht. Soweit diese vorträgt, der Kläger habe nach der Erstwegnahme keine wirksamen, milderen Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederbeschaffung durch die Beklagte zu 3) getroffen, etwa durch eine Sicherheitsverwahrung des Hauses oder die Unterbindung der Tierlieferungen, sondern lediglich die Folge der pathologischen Beschaffung verwaltet, was im Rahmen des Verwaltungsvollzugs zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen wäre, macht sie der Sache nach ebenfalls eine Art Schadensminderungspflicht des Klägers durch Verhinderung der Wiederbeschaffung der Tiere geltend. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, wie der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten dieses Ziel – das der Betreuer wie auch die Beklagten zu 1) und 2) nicht zu erreichen in der Lage waren – hätte erreichen sollen, zumal über die bestehende Betreuung hinaus das Handeln der Beklagten zu 3) seitens des Staates nicht eingeschränkt werden kann. Vielmehr hat der Kläger das seinerseits Mögliche getan, indem er den sozialpsychologischen Dienst einbezogen, den Betreuer wie auch das Betreuungsgericht mehrfach kontaktiert, und diese auf die sich zuspitzende Situation und die erheblichen Kosten mehrfach hingewiesen hat. Randnummer 72
  7. Soweit der Kläger darüber hinaus von den Beklagten als Kostenersatz einen weiteren Betrag in Höhe von 2.581,97 € begehrt (= Differenz aus dem insgesamt eingeklagten Betrag von 94.020,60 € zu dem bestehenden Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 91.438,63 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, siehe oben unter B.III.1.), so steht ihm ein solcher Aufwendungsersatzanspruch allein gegenüber der Beklagten zu 1) zu, nicht jedoch auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3). Insoweit war die Klage abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil entsprechend zu ändern. Randnummer 73 Denn ausweislich der Aufstellung unter a. im Schriftsatz des Klägers vom
  8. September 2025 werden mit der Leistungsklage Aufwendungen in Höhe von 1.100 € geltend gemacht, die sich infolge der Fortnahme der Tiere am
  9. April 2022 und des in der Folge ergangenen bestandskräftigen Bescheids vom
  10. Juni 2022 ergeben haben, der aber ausschließlich an die Beklagte zu 1) gerichtet war. Dieser Betrag kann daher auch allein von der Beklagten zu 1) gefordert werden, mangels Fortnahmeverfügung und Kostengrundentscheidung hingegen nicht von den übrigen Beklagten. Randnummer 74 Soweit mit der Klage die Zahlung eines weiteren Betrags von 1.481,97 € begehrt wird, handelt es sich ausweislich der Aufstellung unter b. im Schriftsatz des Klägers vom
  11. September 2025 diesbezüglich um Rechnungspositionen, die zwei verschiedene Fortnahmen umfasst, nämlich sowohl die Fortnahme von Tieren am
  12. April 2022 als auch die am
  13. August
  14. Da eine genaue Zuordnung der einzelnen Kostenpositionen zu den beiden Fortnahmen seitens des Klägers in seiner Aufstellung nicht erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen, in welchem Umfang diese Aufwendungen sich infolge der Fortnahme der Tiere am
  15. April 2022 und des in der Folge ergangenen bestandskräftigen Bescheids vom
  16. Juni 2022 ergeben haben, der – wie ausgeführt – ausschließlich an die Beklagte zu 1) gerichtet war. Es ist daher insoweit zugunsten der übrigen Beklagten davon auszugehen, dass ihnen gegenüber bezüglich dieser Tiere keine Fortnahme verfügt wurde und damit auch keine bestandskräftige Kostengrundentscheidung vorliegt, so dass auch dieser Betrag allein von der Beklagten zu 1) gefordert werden kann, folglich ein weiter Betrag in Höhe von insgesamt 2.581,97 € (= 1.100 € plus 1.481,97 €). Randnummer 75
  17. Neben dieser Hauptforderung kann der Kläger auch die geltend gemachten Zinsen seit Rechtshängigkeit beanspruchen. Der Anspruch auf Zahlung der begehrten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, mithin ab Eingang der Klage am
  18. März 2024, beruht auf §§ 288, 291 BGB analog (vgl. OVG RP, Urteil vom
  19. Mai 2002 – 12 A 10375/02 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 76 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist im Verfahren nur zu einem geringen Teil unterlegen, da die Ablehnung der Gesamtschuld der Beklagte zu 2) und 3) über einen Betrag von 2.581,97 € gegenüber der Gesamtsumme von 94.020,60 € von untergeordneter Bedeutung ist. Randnummer 77 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 2, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 78 V. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, da sie hinsichtlich der Frage der Kostenerstattungspflicht eines beschränkt Geschäftsfähigen auf Sekundärebene Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung gibt. Beschluss Randnummer 79 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 94.020,60 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG) Randnummer 80 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.