7a; so auch VG Berlin, Urteil vom
– verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Haltungs- und Betreuungsverbot (dazu unter 2.) und die in Ziffer 3 des Bescheides gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
verfügte Veräußerungsanordnung (dazu unter 3.) ist unbegründet. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses ausfällt. Randnummer 17
4a). Die vorgenannten Kriterien müssen dabei nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander (Mit-)Halter sein können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 22; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023,
4a). Zur Ermittlung der Bestimmungsmacht sind bei mehreren potenziellen Haltern die jeweiligen Einflussmöglichkeiten und Einflussnahmen zu berücksichtigen. Verschiedene Personen, die jeweils in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können nebeneinander Halter im Sinn von § 2
sein. Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Person derart über die Tiere bestimmt, dass daneben eine Bestimmungsmacht der anderen Personen nicht mehr in einem Maße besteht, welches unumgänglich erforderlich für die Eigenschaft als Mithalter ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2024 – 20 B 312/24 –, juris Rn. 10 und vom 17. Februar 2017 – 20 A 1897/15 –, juris, Rn. 13 ff., 17 ff.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023,
4a f., m.w.N.). Randnummer 20 Richtiger Adressat ist darüber hinaus neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer. Maßgeblich ist, dass der Betreuer eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihn zumindest einzelne Pflichten aus § 2
treffen und er durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstoßen kann (sog. "weiter" Halterbegriff) (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Rn. 7). Randnummer 21 bb. Nach diesen Maßgaben ist die Antragstellerin als Halterin sämtlicher Tiere anzusehen. Wie bereits ausgeführt konnte die Antragstellerin nicht mit Erfolg in Abrede stellen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt zumindest auch in ... mit Herrn ... – dem Halter der Hühner – zu haben. Zudem stellen sich die Wohnverhältnisse entgegen der Darstellung der Antragstellerin dahingehend dar, dass die Lebensbereiche der beiden nicht als getrennt zu bewerten sind. Vielmehr ist ihre diesbezügliche Einlassung in sich widersprüchlich und als Schutzbehauptung zu werten, die durch die behördlichen Feststellungen entkräftet wird. Randnummer 22 So liegt eine räumliche Trennung schon nach ihrem eigenen Beschwerdevorbringen nicht vor. Zwar macht sie eine räumliche Trennung der Lebensbereiche im von ihr bewohnten
zwangsläufig zu (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom
erfüllt sind, insbesondere auch ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1
eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. OVG RP, Beschluss vom
); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2
nachzuweisen (OVG RP, Beschluss vom
auf etwaige bereits vor der Wegnahme vorhandene Gesundheitsschäden nicht ankam und nähere Untersuchungen und Feststellungen zu etwaigen Vorerkrankungen, die nicht auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen sind, nicht erheblich waren. Folglich kann dem Gutachten auch keine Unvollständigkeit vorgeworfen werden. Randnummer 31 Auch vermag ihr Angriff auf das Gutachten als tendenziös nicht zu verfangen. Soweit sie rügt, in der Akte befänden sich befremdlicher Weise keinerlei Bilder der bereits renovierten Räumlichkeiten, die auch den Hunden zugänglich gewesen und nicht entsprechend verdreckt gewesen seien, und Bilder der sauberen Hundekörbe, des Schlaf- und Ruheplatzes der Hunde, die nachweislich vorhanden gewesen seien, so vermögen zum einen vorhandene saubere Räume die schlechten hygienischen Zustände – wie sie dokumentiert wurden – nicht zu rechtfertigen und auszugleichen. Zum anderen verkennt die Antragstellerin, dass das Fotografieren lediglich der zu beanstandenden Zustände in den betroffenen Räumen nicht tendenziös ist, sondern der Dokumentation und Beweissicherung dient. Soweit die Zustände in anderen Räumen der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, müssen diese auch nicht fotografiert werden. Randnummer 32 c. Die weitere Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin hätte die Anforderungen des § 2
nicht erfüllt und dadurch auch ihre Hunde erheblich vernachlässigt, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel zu ziehen vermocht. Randnummer 33 aa. So beschränkt sich ihr Beschwerdevorbringen bereits darauf, keine Halterin der Hühner zu sein, so dass die dort festgestellten Mängel und die erhebliche Vernachlässigung nicht auf die Haltung der Hunde durchschlagen könne. Diese Annahme ist aus den oben angeführten Gründen unzutreffend. Die amtstierärztliche Feststellung der tierschutzwidrigen Zustände und der erheblichen Vernachlässigung der Hühner greift sie jedoch mit ihrer Beschwerde nicht an und setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen nicht auseinander. Diese muss sie sich entgegenhalten lassen. Randnummer 34 bb. In Bezug auf die Hunde hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, auch sie hätten sich in einem Bereich aufgehalten, welcher durch starke Verschmutzung gekennzeichnet gewesen sei. Die unhygienischen Zustände entsprächen nicht den Anforderungen des Tierschutzrechtes für die Haltung von Hunden. Dies stelle einen Verstoß gegen das in § 8 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung – TierSchHundeV – normierte Gebot dar, den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber zu halten. Zudem zeigten die Kotspuren auf dem Boden, dass sich die Hunde im Aufenthaltsbereich hätten lösen müssen. Die vorgefundene Verschmutzung und der Zustand der Urinunterlage, welche hochgradig verschmutzt gewesen sei, widerlegten die Ausführungen der Antragstellerin, dass die Hunde regelmäßig ausgeführt würden. Vielmehr zeige der Grad der Verschmutzung, dass es sich nicht um eine einmalige Situation gehandelt habe, die aufgrund der Erkältung der Antragstellerin eingetreten sei. Vielmehr folge die Kammer den Ausführungen des Amtstierarztes im Gutachten und in der in der Verwaltungsakte befindlichen Bilddokumentation, dass sich die Hunde und Katzen über einen längeren Zeitraum wiederholt im Aufenthaltsbereich hätten lösen müssen. Dadurch seien für die Tiere, wie der Amtstierarzt weiter ausführt, Schmerzen, Leiden und Schäden entstanden. Randnummer 35 Hiergegen wendet die Antragstellerin zunächst ohne Erfolg ein, dass lediglich ein einmaliger, nachweisbarer Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeV vorliege. Für eine darüber hinausgehende Vernachlässigung gebe es keinerlei Anhaltspunkte in der Akte. Im Gegenteil sei der Ernährungs- und Pflegezustand der Hunde durch den Amtstierarzt als ordnungsgemäß dokumentiert worden. Die Hunde seien an diesem Tag bereits gegen 6:00 Uhr morgens im Gartenbereich des Grundstücks im Auslauf gewesen. Sie sei hierzu nicht befragt worden, sondern dies werde vom Antragsgegner nur ins Blaue hinein behauptet. Die Kotschlieren und die problematischen Urinunterlagen resultierten allein aus der Immobilität der schwer beeinträchtigten und mehr als 16 Jahre alten Hündin Blanka. Randnummer 36 Mit diesem Vortrag verkennt die Antragstellerin erneut, dass der Ernährungs- und Pflegezustand der Hunde nicht beanstandet wurde, sondern vielmehr die Haltungsbedingungen und der aus diesem Zustand gezogene Schluss auf einen unzureichenden Auslauf. Diese katastrophalen hygienischen Haltungsbedingungen auch für die Katzen und Hunde vermag die Antragstellerin mit obigen Einlassungen jedoch nicht zu entkräften. Denn der Amtstierarzt und die Vorinstanz haben zutreffend aus der hochgradig verkoteten Katzentoilette, den Urin- und Kothaufen/-schlieren in der Wohnung, den offensichtlich auch älteren Urinunterlagen sowie dem fäkal-urinösen Gestank, auch verursacht durch die Hühnerhaltung im Haus, gefolgert, dass die Antragstellerin in erheblichem Umfang gegen die Vorgaben nach § 2
und § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeV verstoßen hat. Selbst unterstellt, die Kotspuren wie auch die Urinunterlagen stammten allein von der Hündin Blanka und ihr könne ein unzureichender Auslauf der anderen zwei Hunde nicht vorgeworfen werden, vermag dies in keiner Weise die belastenden hygienischen Zustände, in denen die Hunde und Katzen leben mussten, zu erklären. Denn selbst wenn, trifft die Antragstellerin die Pflicht, das Umfeld der Hunde und Katzen so zu gestalten, dass sie in einem sauberen und nicht von entsprechendem Ammoniakgestank belasteten Umfeld leben. Im Übrigen vermag dieses Vorbringen auch nicht nachvollziehbar zu begründen, warum die vorhandene Katzentoilette überfüllt mit alten Kothaufen aufgefunden worden ist, mit der Folge, dass die Katzen diese weder nutzen konnten noch wollten. Dass es sich lediglich um einen einmaligen Verstoß handeln sollte, ist aufgrund der Bilddokumentation abwegig und wird durch die abgebildeten bereits bräunlich verfärbten Urinunterlagen und vor allem die überfüllte Katzentoilette eindeutig widerlegt. Für die überfüllte Katzentoilette bleibt die Antragstellerin jegliche Erklärung schuldig. Randnummer 37 cc. Aus diesen Umständen hat der Amtstierarzt auch auf eine erhebliche Vernachlässigung – diese kann bereits in der Nichterfüllung einzelner Pflichten liegen, die sich aus § 2 Nr. 1 (insbesondere aus dem Pflegegebot oder dem Gebot zu verhaltensgerechter Unterbringung) ergeben (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023,
22) – geschlossen, die die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert angreift. Randnummer 38 Hierzu hat der Amtstierarzt nachvollziehbar dargelegt, dass Hunde und Katzen ihrer Art nach sehr reinliche Tiere seien. Verkotete, durchnässte oder anderweitig verschmutzte Stellen mieden sie dabei. Durch den Kot im unmittelbaren Aufenthaltsbereich entstehe auch eine erhebliche Geruchsbelastung, die Hunden und Katzen sehr widerstrebten. Zusätzlich seien die Tiere dabei auch einer erhöhten Belastung durch Fäkalkeime und möglicherweise auch Parasiten ausgesetzt. Müssen sie sich andauernd in einem hochgradig verkoteten und keimbelasteten Umfeld aufhalten, da sie nicht über genügend Auslauf verfügten, um aus dieser Situation herauszukommen, entstünde den Tieren erhebliche Leiden. Randnummer 39 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Antragstellerin nicht hinreichend auseinander und zeigt vor allem nicht auf, dass die Hunde sich nicht derart im Haus aufgehalten hätten, dass die beschriebenen Leiden bei ihnen nicht zuträfen. Vielmehr bestreitet die Antragstellerin schlicht, dass die vorgefundenen Zustände zu bleibenden oder anhaltenden Schäden geführt haben, ohne sich jedoch mit obigen Ausführungen des Amtstierarztes zu den Folgen für die Tiere zu befassen. Daran vermag auch ihre persönliche Fotodokumentation, wie sehr sie sich um die Hunde kümmere und an denen sie hänge, nichts zu ändern. Randnummer 40 Davon unabhängig verbleibt es zudem bei den erheblichen Leiden für die Katzen und Hühnern, zu denen sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht verhält und die aufgrund der bereits eingetretenen Schäden, einige Hühner sind in der Haltung bereits verstorben, offensichtlich sind. Randnummer 41 d. Auch die Rüge, eine Fristsetzung wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gewesen, greift nicht durch. Diesbezüglich hat bereits das Verwaltungsgericht – ohne dass die Antragstellerin auf diese Begründung eingeht – zutreffend ausgeführt, dass eine Wegnahme eines nach amtstierärztlichen Feststellungen erheblich vernachlässigten Tieres grundsätzlich nach der speziellen Befugnisnorm des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1
im Unterschied zu einer Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2
keine erfolglose Fristsetzung für den Tierhalter aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfordert. Randnummer 42 e. Soweit darüber hinaus pauschal eine Unverhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein milderes gleich effektives Mittel nicht zur Verfügung stand. Aufgrund der sehr schlechten hygienischen Zustände des Aufenthaltsbereiches der Tiere und des Umstands, dass Tiere in der Haltung bereits verendet waren, war ein sofortiges Einschreiten der Behörden nötig. Es bestand die erhebliche Gefahr, dass den Tieren weitere erhebliche Leiden und Schmerzen drohten. Diese Gefahr galt es effektiv zu beseitigen. Daher vermag auch ihr weiterer Einwand, dass der Umstand, dass ordnungsgemäße Zustände in der Wohnung hergestellt werden konnten, ebenfalls für die Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Fortnahme sprächen, nicht zu verfangen. Denn allein das Beseitigen der unhaltbaren Zustände infolge der Kontrolle und der Wegnahme insbesondere der Hühner gewährleistet für sich genommen nicht, dass es nicht erneut zu solchen Zuständen kommt. Randnummer 43 Mit dem Vortrag, dass der dritte Hund Blanka an die Tochter gegeben worden und es nicht nachvollziehbar sei, warum für die anderen beiden Hunde keine Lösung habe gefunden werden können, macht die Antragstellerin der Sache nach ebenfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Fortnahme der anderen zwei Hunde geltend. Diesbezüglich hat der Antragsgegner jedoch plausibel dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Fortnahme das Eigentum der Tochter an diesem Hund geltend gemacht worden ist, und man aufgrund des Alters und der zu erwartenden Kosten dieser den Hund überlassen habe, jedoch gegen entsprechende Vorkehrungen, um die adäquate Haltung des Hundes zu gewährleisten. Da an den anderen beiden Hunden kein Fremdeigentum geltend gemacht worden ist, kam eine solche alternative Maßnahme nicht in Betracht und wurde zum Zeitpunkt der Wegnahme auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, welche andere Lösung für die Hunde hätte gefunden werden sollen, die ebenso effektiv wie die Wegnahme gewesen wäre. Soweit sie nunmehr die Aussage des Antragsgegners, dass das Eigentum der Tochter geltend gemacht worden sei, bestreitet, widerspricht dies der Aktenlage und es ist darüber hinaus nicht erkennbar, warum – selbst diesen Einwand als wahr unterstellt – dies zu Unverhältnismäßigkeit der übrigen Wegnahmen führen sollte. Randnummer 44 2. Auch das gegenüber der Antragstellerin verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für alle Tierarten erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Ergänzend bleibt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen: Randnummer 45 a. Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2
erfüllt sind, angenommen. Hiervon ausgehend sind die dem Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
zugrundeliegenden Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der Amtstierärzte auch hier weder durch das Vorbringen in erster Instanz noch durch das Beschwerdevorbringen erschüttert worden. Randnummer 46 Zunächst greift der Vortrag der Antragstellerin, die Haltung der Hühner sei nicht erheblich für die Haltung der Hunde, auch hier zu kurz, da sich aus obigen Ausführungen ergibt, dass sie als Halterin der Hühner zu betrachten und mithin auch für die vorgefundenen Zustände mitverantwortlich ist. Randnummer 47 Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Leiden oder gar länger anhaltende Schäden weder benannt noch ersichtlich seien, sondern pauschal in den Raum geworfen würden, ist es vielmehr die Antragstellerin, die pauschal die getroffenen Feststellungen angreift, womit sie offensichtlich die amtstierärztlichen Feststellungen diesbezüglich nicht zu erschüttern vermag. So ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen, dass die Antragstellerin den Vorschriften des § 2
grob zuwidergehandelt hat und dadurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat. Denn das tierärztliche Gutachten führt nachvollziehbar aus, welche Folgen die hygienischen Zustände für die Hunde und Katzen haben und welche Leiden und Schäden bei den Hühnern bereits eingetreten sind. Randnummer 48 b. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zu der Voraussetzung des wiederholten oder groben Verstoßes ausgeführt, dass die Verschmutzung der Urinunterlagen zeige, dass diese schon seit längerer Zeit in Gebrauch gewesen seien. Von einer vereinzelten Benutzung für den alten Hund könne daher keine Rede sein. Auch die Haltung der Hühner zeige einen hohen Grad der Verschmutzung, welcher auf eine länger anhaltende mangelhafte Haltung schließen lasse. Diese Annahme entkräftet die Antragstellerin mit dem Einwand, es handele sich um einen einmaligen Verstoß aufgrund der Situation der Überforderung und der Erkrankung wie auch durch die Vorlage von Bildern nach der Kontrolle, die saubere Verhältnisse zeigen, nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen (II. 1. C. bb.) die offensichtliche Widerlegung dieses Einwands. Allein das Vorliegen eines wiederholten Verstoßes genügt zudem für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
. Randnummer 49 Unabhängig davon liegt nach der Annahme des Verwaltungsgerichts auch ein grober Verstoß vor. Die vorgefundenen Haltungsbedingungen wögen schwer. Bei den Hühnern sei es aufgrund der mangelhaften Haltung bereits zu Todesfällen gekommen. Hinsichtlich der Hunde stelle der unzureichende Auslauf und der Umstand, dass diese sich im Aufenthaltsbereich lösen mussten und sich dort für längere Zeit aufgehalten haben, einen schweren Verstoß dar. Ausweislich der amtstierärztlichen Feststellungen sei es zu Leiden und Schäden bei den Hunden gekommen. Auch die Katzentoilette sei stark verschmutzt gewesen und nicht ordnungsgemäß gereinigt worden. Die Antragstellerin habe es unterlassen, die Haltungseinrichtungen in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Darin liegt – auch wenn man, wie oben unterstellt, von einem hinreichenden Auslauf der Hunde ausgehen würde – ein grober Verstoß, da es auf der Hand liegt, dass allein die Hühnerhaltung und die schlechten Haltungsbedingungen für sich genommen so erheblich sind, dass sie besonders schwer wiegen. Denn eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1
liegt bereits vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse wie Ernährung und Körperpflege unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt worden sind (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023,
45). Randnummer 50 Aufgrund der mangelhaften Haltung der Hühner, aber auch aufgrund des unzureichenden Hygienezustandes des Aufenthaltsbereiches der Hunde und Katzen hatten diese ausweislich der amtstierärztlichen Feststellungen erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden. Diesen Ausführungen setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen, sondern bestreitet deren Vorliegen schlicht. Randnummer 51 c. Auch im Übrigen vermag das Beschwerdevorbringen die vom Antragsgegner getroffene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Verhaltensprognose im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
nicht zu erschüttern, indem sie mit ihrer Beschwerde rügt, die Haltungsbedingungen und Haltungsmöglichkeiten unter ihrer tatsächlichen Wohnadresse in ... seien nicht berücksichtigt worden. Denn eine fehlende Beanstandung am anderen Aufenthaltsort vermag nicht den erheblichen Verstoß am weiteren gewöhnlichen Aufenthaltsort in ... zu beseitigen oder auszugleichen. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin bisher nicht tierschutzrechtlich auffällig geworden ist, aufgrund der Schwere und Anzahl der Verstöße die Prognose gerechtfertigt, dass weiterhin mit Zuwiderhandlungen zu rechnen ist. Darüber hinaus teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der wiederholten tierschutzrechtlichen Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Antragstellerin etwaige Auflagen vorliegend nicht geeignet wären, zukünftige Zuwiderhandlungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
zu verhindern. Da die Antragstellerin kein Fehlverhalten ihrerseits erkennt, sondern vielmehr bestreitet, steht zu befürchten, dass sie auch zukünftig ihr Verhalten nicht ändern wird. Diese Einschätzung hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geändert. Randnummer 52 d. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auch als verhältnismäßig erachtet. Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Haltungsbedingungen im Wege der Amtshilfe durch die Kreisverwaltung Saarburg-Trier prüfen zu lassen und anschließend abzuwägen, ob tatsächlich keine ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen bestehen oder ein lebenslanges Tierhaltungsverbot noch gerechtfertigt erscheine, ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Der Antragstellerin steht zudem auch die Möglichkeit der Wiedergestattung offen; von einem lebenslangen Verbot – wie sie es rügt – kann mithin keine Rede sein. Randnummer 53 Auch die alternative Haltung in ... und ein Mitführverbot der Hunde für ... als verhältnismäßig mildere Maßnahme – so die Antragstellerin – war aufgrund der Schwere der Verstöße und der oben angenommenen fehlenden Einsicht der Antragstellerin nicht das gleich effektive Mittel. Zudem bleibt bei dieser Lösung im Unklaren, wer sich um die Hunde in den Zeiten ihres Aufenthaltes in ... kümmert. Randnummer 54 Zu Recht führt die Vorinstanz auch an, dass der Antragsgegner aufgrund der vorgefundenen Verstöße nicht gehalten war, das Haltungs- und Betreuungsverbot auf einzelne Tierarten zu beschränken. Die Haltung von Tieren in einer ordnungsgemäßen und tierschutzkonformen Umgebung stellt das absolute Minimum dar, welches von einem Tierhalter zu erwarten ist. Diese Pflicht hat die Antragstellerin grob missachtet. Randnummer 55 Die Maßnahme erweist sich zuletzt auch nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil die Antragstellerin nach ihrer Darstellung ganz erheblich unter der Wegnahme der Hunde leide und dies ihr psychisches Wohlbefinden beeinträchtige. Denn weder gesundheitliche Folgen noch ein besonderes Affektionsinteresse des Hundehalters wären geeignet, von den Anforderungen insbesondere des § 2
zu dispensieren oder Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzes zu rechtfertigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom
sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Randnummer 57 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – und orientiert sich an Nr. 1.5. und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Randnummer 58 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.