zu werten. Dies gelte auch für den Beklagten zu 2). Der Unternehmerbegriff sei hierbei unter Zugrundelegung von Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1828 weiter als derjenige aus § 14 BGB und nicht auf eine selbständige berufliche Tätigkeit beschränkt. Im Übrigen sei der Beklagte zu 2) mit einem Anteil von 98 % an der Beklagten zu 1) beteiligt, was unstreitig ist, sodass er nicht lediglich Angestellter sei. Randnummer 22 Die Ansprüche der jedenfalls mehr als 50 Verbraucher seien im wesentlichen gleichartig. Solche rechtfertigten sich aus § 9 Abs. 2 UWG. Die Beklagten hätten unlauter nach §§ 2 Abs. 1, 5a Abs. 1, 2, 5b Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 UWG gehandelt, weil sie dem Verbraucher wesentliche Informationen, nämlich die Kostenpflicht bzgl. der angebotenen Dienstleistung, vorenthalten hätten. Die Information über die Kostenpflicht sei in den Formularen selbst zu erteilen, nicht ggf. zu einem späteren Zeitpunkt. Überdies werde die Information über die Zahlungspflicht lediglich in Zusammenhang mit den Kosten gegenüber den Rundfunkanstalten erwähnt. Soweit in dem Textblock am Ende des Formulars auf eine Erstattungsmöglichkeit innerhalb von 8 Wochen hingewiesen werde, sei dieser so wahrzunehmen, dass er ausschließlich die Pflichten gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalten betreffe. Insgesamt beschreibe die Beklagte zu 1) in ihrem Formular ihre kostenpflichtige Dienstleistung nicht hinreichend deutlich. Vielmehr würden die Informationen dergestalt verstanden, dass sie sich auf die Kosten für die An- oder Abmeldung bzw. die Änderung der Daten gegenüber den Rundfunkanstalten bezögen. Randnummer 23 Weiterhin behaupteten die Beklagten irreführend, ein Widerrufsrecht der Verbraucher bestünde nicht. Tatsächlich folgten Rückzahlungsansprüche insoweit aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB. Auch liege ein Verstoß gegen § 312j BGB vor. Es finde keine ausreichende Information über das zu zahlende Entgelt statt. Die Beschriftung „ kostenpflichtig bestellen “ genüge hierzu nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass klar gemacht werde, für welche Leistung das Entgelt gezahlt werden müsse. Die Irreführung sei auch von geschäftlicher Relevanz, da die Verbraucher bei Kenntnis des Umstandes, dass eine Datenübermittlung an die Rundfunkanstalten auch kostenfrei möglich ist, von einer Beauftragung der Beklagten zu 1) absehen würden. Randnummer 24 Beide Beklagten hafteten demgemäß auf Schadensersatz nach § 9 UWG wie auch aus einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten gemäß §§ 311 Abs. 2, 280, 312j Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1) habe hierbei durch oder jedenfalls auf Veranlassung des Beklagten zu 2) gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass die Gestaltung des Internetauftritts auf Geschäftsführerebene entschieden werde, sodass auch der Beklagte zu 2) hiervon Kenntnis gehabt habe. Randnummer 25 Ein Rückzahlungsanspruch der Verbraucher rechtfertige sich auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam sei. Überdies sei der Vertrag als wucherisch und damit sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB zu werten. Selbst für den Fall, dass die Beklagte zu 1) einen kostenpflichtigen Dienst der Post für den Versand der Meldungen verwende, betrage das von ihr verlangte Entgelt von 29,99 Euro weit mehr als das Doppelte des objektiven Werts der angebotenen Leistung. Der Versand der Daten würde nämlich von der Post zu einem Preis von zwischen 0,73 Euro und maximal 2,98 Euro inklusive Druck und Porto angeboten. Eine inhaltliche Prüfung der eingegebenen Daten finde im Übrigen nicht statt. Bei dem schriftlichen Versand der Daten handele es sich nicht um einen Mehrwert für den Verbraucher, da die Daten auch im Falle der Abmeldung online übermittelt werden könnten. Randnummer 26 Jedenfalls bestünden die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche. Die Verbraucher würden unzutreffend darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht nicht bestünde. So habe unter anderem eine namentlich benannte Zeugin trotz erklärtem Widerruf eine Erstattung bislang nicht erhalten. Gleiches gelte für zwei weitere namentlich benannte Zeugen. Randnummer 27 Der Kläger stellt zuletzt hinsichtlich des Beklagten zu 2) folgende Anträge: 1. Randnummer 28
) in Form eines kollektiven Gesamtbetrages. Randnummer 71 Der Beklagte zu 2) beantragt, Randnummer 72 die Klage abzuweisen. Randnummer 73 Er trägt vor, Randnummer 74 die gegen ihn gerichtete Klage sei bereits unzulässig, da das
keine Verbandsklagen gegen Geschäftsführer einer GmbH erlaube. Als angestellter Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei er nicht Unternehmer im Sinne des
. Maßgeblich sei insoweit vielmehr der Unternehmerbegriff nach § 14 BGB, welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraussetze. Randnummer 75 Die Klage sei auch unbegründet, Rückzahlungsansprüche der Verbraucher bestünden gegenüber ihm nicht. Er - der Beklagte zu 2) - sei in die streitgegenständlichen Vorgänge bereits nicht involviert gewesen. Er sei …Jahre alt und verfüge über keine Kenntnisse im Bereich der Erstellung von Webseiten und Online-Marketing. Randnummer 76 Auch liege kein unlauteres Verhalten der Beklagten zu 1) vor. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich nicht in der reinen Übermittlung von Daten. Vielmehr lasse die Beklagte zu 1) die entsprechenden Formulare durch einen kostenpflichtigen Dienst der …[C] ausdrucken und versenden. Eine Abmeldung von dem Beitragsservice der Rundfunkanstalten müsse im Übrigen schriftlich erfolgen. Diese Tätigkeit übernehme die Beklagte zu 1) für den Verbraucher. Die Kosten für den Dienst der Beklagten würden hinreichend deutlich dargestellt. Überdies fehle es an einer geschäftlichen Relevanz. Trotz der erheblichen Kampagne des Klägers hätten sich erst 2.000 Kunden gemeldet, die ihr Geld zurück haben wollten. Randnummer 77 Die Rechtsgeschäfte der Beklagten mit den Verbrauchern seien auch nicht nach § 138 BGB unwirksam. Von den Verbrauchern eingegebene Daten würden von der Beklagten zu 1) postalisch übermittelt, wodurch Kosten entstünden. Die Voraussetzungen eines Wuchers lägen nicht vor, Randnummer 78 Auch die Hilfsanträge des Klägers seien unbegründet. Selbst nach dessen Vorbringen habe die Beklagte zu 1) lediglich in einem Fall das Widerrufsrecht einer Kundin – nämlich der namentlich benannten Zeugin – nicht anerkannt. Insoweit habe es sich um ein Versehen gehandelt, die Zeugin habe zwischenzeitlich ihr Geld erstattet bekommen. Weitere Fälle lägen nicht vor. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei im Übrigen bereits am 20.06.2024 korrigiert worden, was nicht bestritten worden sei. Randnummer 79 Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2025 Bezug genommen. Randnummer 80 Die Akten des Oberlandesgerichts Koblenz 2 UKl 2/24 sind beigezogen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 81 Hinsichtlich des Beklagten zu 2) war durch Teilurteil über die Klage zu entscheiden. Demgegenüber ist das Verfahren hinsichtlich der Beklagten zu 1) gemäß §§ 13 Abs. 1
, 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 24.07.2025 – … – das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Alle nach außen wirkenden Handlungen des Gerichts, welche die Hauptsache betreffen, sind unzulässig und relativ wirkungslos, sodass eine Fortführung des Rechtsstreits insoweit nicht in Betracht kommt (MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 249 Rn. 19). Randnummer 82 Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist das Verfahren hingegen nicht aufgrund des gegenüber der Beklagten zu 1) eröffneten Insolvenzverfahrens unterbrochen. Randnummer 83 Richtet sich eine Klage - wie im vorliegenden Fall - gegen mehrere Beklagte, unterbricht die Insolvenz eines Streitgenossen oder die eines streitgenössischen Nebenintervenienten den Rechtsstreit aller lediglich im Fall der notwendigen Streitgenossenschaft der Beklagten (BGH BeckRS 2014, 11353 = ZIP 2014, 1304; BGH BeckRS 2014, 11353 = WM 2014, 1141; OLG Koblenz BeckRS 2010, 01903 = MDR 2010, 281
OK UWG/Bauermeister/Melhardt, 29. Ed. 1.7.2025,
14). Randnummer 85 Danach ist das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht unterbrochen. Soweit dieser von dem Kläger als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen wird, ist dies zulässig, da gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2
mehrere Unternehmer gemeinschaftlich verklagt werden können. Da es hierbei zu divergierenden Entscheidungen kommen kann, besteht eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten gemäß § 62 ZPO nicht, sodass sich die Wirkungen der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) eingetretenen Unterbrechung auf die Beklagte zu 1) beschränken und über die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) durch Teilurteil entschieden werden kann. Randnummer 86 Die Klage gegen den Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg. Randnummer 87 Zwar ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
als qualifizierter Verbraucherverband klagebefugt, sodass die dahingehende Prozessvoraussetzung (Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025,
KoZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025,
3). Randnummer 88 Die Klage ist indes als Verbandsklage nicht statthaft und damit unzulässig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
können in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, klageberechtigte Stellen gegen Unternehmer eine Abhilfeklage erheben. Der Anwendungsbereich der Klage ist demgemäß beschränkt auf Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer (Anders/Gehle/Schmidt, 83. Aufl. 2025,
3). Sie ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beklagten zu 2) unzulässig, weil dieser nicht als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1
zu qualifizieren ist. Randnummer 89 Weder das
noch die Vorschriften der ZPO, auf die § 13 Abs. 1
verweist, enthalten eine Definition des Begriffs des Unternehmers. Randnummer 90 Der Inhalt der gesetzlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1
ist demgemäß durch dessen Auslegung zu ermitteln. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BVerfG 1952-05-21 2 BvH 2/52 = BVerfGE 1, 299, 312; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 4/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 = BVerfGE 8, 274, 307; BVerfG 1959-12-15 1 BvL 10/55 = BVerfGE 10, 234, 244; BVerfG 1960-05-17 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 = BVerfGE 11, 126, 130; BVerfG 1966-01-11 2 BvR 424/63 = BVerfGE 19, 354, 362 ähnlich BGH 1960-07-07 VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 330; BGH 1962-02-15 KVR 1/61 = BGHZ 36, 370, 377; BGH 1962-03-21 IV ZR 251/61 = BGHZ 37, 58, 60; BGH 1961-12-11 AnwSt (B) 6/61 = BGHSt 17, 21, 23; BGH 1964-11-13 StbStR 1/64 = BGHSt 20, 104, 107). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfG 1960-05-11 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 = BVerfGE 11, 126, 130). Dabei ist in aller Regel mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen (BVerfG 1960-05-11 2 BvL 11/59 = BGHSt 14, 116, 118; BGH 1962-11-28 3 StR 39/62 = BGHSt 18, 151, 152; BGH 1963-11-29 3 StR 37/63 = BGHSt 19, 158, 159), und zwar schon deshalb, weil das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, den Bereich bildet und die Grenzen absteckt, innerhalb deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGH 1952-11-13 3 StR 727/51 = BGHSt 3, 300, 303; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft - 1960 - 2. Teil 3. Kapitel Nr 2 a und f, Seiten 241, 258; vgl. insgesamt BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1966 – KZR 5/65 –, BGHZ 46, 74-87). Randnummer 91 Gehen nationale Vorschriften auf europarechtliche Richtlinien zurück, sind sie richtlinienkonform auszulegen (EuGH, Slg. 1984, 1891 Rn. 26 – von Colson; s. auch EuGH, Urt. 3.11.1990 – C-106/89, BeckRS 2004, 74075 – Marleasing, sowie BVerfGE 75, 223
, dass Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift nur jene Personen sind, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Randnummer 94 Der Wortlaut der Vorschriften des
gibt insoweit keinen Aufschluss über die Begriffsbestimmung. Diese enthalten weder hinsichtlich des Begriffs „Verbraucher“ noch zu demjenigen des „Unternehmers“ eine Definition. Solche finden sich indes in Art. 3 Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen. Danach ist „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Demgegenüber ist „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Maßgebliches Unterscheidungskriterium für die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer ist danach, ob die Person eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Ob die berufliche Tätigkeit als selbständige Tätigkeit ausgestaltet sein muss oder ob auch sonstige Tätigkeiten hiervon umfasst sind, ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie nicht. Soweit dieser das Erfordernis einer selbständigen Tätigkeit nicht ausdrücklich benennt, ist hieraus nicht zwingend zu schließen, dass die Richtlinie auf dieses Erfordernis verzichtet. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass anhand weiterer Auslegungsmethoden diese einschränkende Voraussetzung auch nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 zu fordern sein kann (vgl. insoweit Köhler/Feddersen/Scherer, 43. Aufl. 2025,
19; Röthemeyer,
/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024,
OK UWG/Bauermeister/Melhardt, 29. Ed. 1.7.2025,
35; Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 2 Die gesetzlichen Definitionen der Begriffe Verbraucher und Unternehmer Rn. 57). Im Übrigen ist zu beachten, dass die europarechtliche Richtlinie keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten hat. Maßgeblich sind vielmehr alleine die nationalen, die Richtlinie in den Mitgliedstaaten umsetzenden Vorschriften, wenn die Richtlinie auch bei deren Auslegung im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung Berücksichtigung finden muss. Randnummer 95 Demgegenüber ist festzustellen, dass der nationale Gesetzgeber den Begriff des Unternehmers in anderen nationalen Gesetzen dahingehend bestimmt, dass nur solche berufliche Tätigkeiten erfasst sein sollen, die selbständig ausgeübt werden. So definiert § 14 Abs. 1 BGB den Unternehmer als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dementsprechend ist nach § 13 BGB Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der nationale Gesetzgeber verfolgte mit den Vorschriften der §§ 13, 14 BGB das Ziel, dass die dortigen Legaldefinitionen des Verbrauchers und Unternehmers grundsätzlich für das gesamte Zivil- und Zivilprozessrecht gelten sollten (BT-Drs. 14/3195, 27 f., 37; BeckOK BGB/Martens,
aus, dass er auch bei den dort verwendeten Begriffen an diesem Kriterium festhalten will. Dieser eindeutige Wille ist dokumentiert im Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (BR-Drs. 145/23), Seite 75. Darin führt der Gesetzgeber ausdrücklich aus, dass sich der Begriff des Verbrauchers hinsichtlich der Vorschriften des
nach § 29c Abs. 2 ZPO bestimmen soll. Diese Vorschrift verlangt wie bereits dargelegt eine natürliche Person, die nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit dieser klaren und eindeutigen Formulierung lässt der nationale Gesetzgeber keinerlei Zweifel, dass er als maßgebliches Unterscheidungsmerkmal eines Verbrauchers - wie in den übrigen Definitionsbestimmungen des nationalen Rechts auch - darauf abhebt, ob die Person in Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten handelt, welche selbständig ausgeübt werden. Berufliche Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis sollen demgegenüber der Verbrauchereigenschaft nicht entgegenstehen. Randnummer 98 Diese Regelung korrespondiert im Übrigen mit der bereits oben erwähnten Gesetzgebungsgeschichte von § 29c Abs. 2 ZPO, der im Zuge der Normierung der Musterfeststellungsklage geschaffen worden ist (BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 51). Während diese ab dem 1.11.2018 zunächst in den zum 13.10.2023 wieder aufgehobenen §§ 606 ff. a.F. geregelt war, sind die Vorschriften zur Musterfeststellungsklage nunmehr in § 41 Abs. 1
enthalten (BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 51). Dementsprechend entfaltet § 29 Abs. 2 ZPO nunmehr seine Bedeutung insbesondere im Rahmen der Verbandsklagen nach §§ 1 ff.
(vgl. BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 1, 51; BeckOGK/Körber, 15.9.2025, ZPO § 29c Rn. 7). Randnummer 99 Zwar betrifft der Verweis insoweit alleine den prozessualen Begriff des Verbrauchers. Einen prozessualen Unternehmerbegriff sieht die ZPO nicht vor, sodass auch ein Verweis hierauf in der Gesetzesbegründung zum
nicht in Betracht kommt. Allerdings stellen „Verbraucher“ und „Unternehmer“ Begriffspaare dar, die sich hinsichtlich der Definition wechselseitig ausschließen. Während Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB eine Person ist, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind nach § 13 BGB Verbraucher diejenigen Personen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Diese sich wechselseitig ausschließende Begriffsbestimmungen bzw. Komplementärbegriffe (MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 3) finden sich auch im europäischen Recht. Insbesondere die Richtlinie (EU) 2020/1828 definiert wie bereits dargelegt, dass einerseits „Unternehmer“ eine Person ist, die zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, während andererseits Verbraucher jede natürliche Person ist, die zu Zwecken handelt, die gerade außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Wenn auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum
den Begriff des Unternehmers nicht ausdrücklich definiert, folgt dieser doch zwanglos als Gegensatz zu dem in § 29c Abs. 2 ZPO zugrunde gelegten Begriff, bei dem eine berufliche Tätigkeit nur dann der Einordnung als Verbraucher entgegensteht, wenn diese selbständig ausgeübt wird. Aus dieser gesetzlichen Systematik folgt, dass „Verbraucher“ und „Unternehmer“ gesetzesübergreifend sowohl vom deutschen als auch vom europäischen Gesetzgeber als Begriffspaare verstanden werden, die sich gegenseitig ausschließen, sodass eine Person grundsätzlich niemals zugleich Verbraucher und Unternehmer sein kann. Dies zugrunde legend wird auch der Wille des nationalen Gesetzgebers eindeutig erkennbar, mit der Übernahme der Verbraucherdefinition aus § 29c Abs. 2 ZPO nur selbständige berufliche Tätigkeiten für die Qualifizierung als Unternehmer im Sinne des
ausreichen zu lassen (vgl. Köhler/Feddersen/Scherer, 43. Aufl. 2025,
KoZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025,
22; Röthemeyer,
/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024,
OK UWG/Bauermeister/Melhardt, 29. Ed. 1.7.2025,
35). Randnummer 100 Das dahingehende Begriffsverständnis des Gesetzgebers wird darüber hinaus in der oben genannten Gesetzesbegründung zum
, Seite 75, deutlich. Der Gesetzgeber führt insoweit aus, dass für die Frage, wer nach materiellem Recht als Verbraucherin oder Verbraucher bzw. als Unternehmerin oder Unternehmer gilt, weiterhin allein die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblich sein sollen. Zwar stehen diese Ausführungen im Kontext mit § 1 Abs. 2
, nach dem auch kleine Unternehmen in prozessualer Hinsicht als Verbraucher gelten sollen. In diesem Zusammenhang stellt der Gesetzgeber klar, dass diese Regelung keine Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Rechtslage haben soll. Die Erstreckung des Verbraucherbegriffs des
auf kleine Unternehmen soll demgemäß alleine hinsichtlich der prozessrechtlichen Stellung gelten, während sie materiell-rechtlich weiterhin als Unternehmen zu werten sind. Indem der Gesetzgeber indes ausdrücklich auf die Begriffsbestimmung der Vorschriften der §§ 13, 14 BGB abstellt, macht er deutlich, dass er sowohl hinsichtlich des materiell-rechtlichen Unternehmerbegriffs an dem Erfordernis der selbständigen Tätigkeit als auch an dem Bestehen der sich ausschließenden Begriffspaare des Verbrauchers und Unternehmers, die keine Überschneidung erlaubt, festhält. Gründe, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Gesetzgeber den prozessualen Unternehmerbegriff, anders als in der ausdrücklich in Bezug genommenen Definition der Vorschrift des § 29c Abs. 2 ZPO, welche ebenso wie §§ 13, 14 BGB hinsichtlich der Abgrenzung auf eine selbständige berufliche Tätigkeit abstellt, mit einem gänzlich anderen Inhalt verstanden wissen wollte, sind weder in der Gesetzesbegründung noch sonst ersichtlich. Randnummer 101 Soweit der Gesetzgeber hierbei für kleine Unternehmen in § 1 Abs. 2
die Regelung trifft, dass diese als Verbraucher gelten, handelt es sich im Anwendungsbereich des
um eine gesetzliche Fiktion, welche alleine dem Zweck dient, dass sich solche auf Verbraucherseite Verbandsklagen anschließen können (MüKoZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025,
25). Ein darüber hinausgehender, verallgemeinerungsfähiger Aussagegehalt, welcher der grundsätzlichen Auslegung des Begriffs des „Unternehmers“ dahingehend dienen könnte, dass es zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu Überschneidungen kommen kann, lässt sich dieser Regelung demgegenüber nicht entnehmen. Im Gegenteil hält der Gesetzgeber gerade an der Begriffspaarbildung fest, wenn er auch aus prozessualen Gründen alleine kleinen Unternehmen die Möglichkeit der Beteiligung als Verbraucher in einem Verfahren nach dem
eröffnen wollte. Im Übrigen soll es gerade bei der sich wechselseitig ausschließenden Bestimmung anhand der materiell-rechtlichen Vorschriften verbleiben. Randnummer 102 Der oben dargestellte, eindeutig zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers wird schließlich durch die Systematik der gesetzlichen Bestimmungen bestätigt. § 1 Abs. 1
stellt hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschriften des
auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ab, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen. Ist demgemäß Anknüpfungspunkt ein Rechtsverhältnis mit einem Verbraucher, kommt ein solches im Falle des vorliegend streitgegenständlichen Vertragsschlusses über die Dienste der Beklagten zu 1) alleine mit einem einzigen Unternehmer als Vertragspartner zustande, im vorliegenden Fall nämlich mit der Beklagten zu 1). Die Annahme, dass an diesem Rechtsverhältnis eine weitere Person beteiligt sein kann, die als Unternehmer Klagegegner einer Verbandsklage sein kann, scheidet demgegenüber bereits aus systematischen wie auch aus materiell-rechtlichen Gründen aus. Randnummer 103 Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, dass Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1828 als „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person beschreibt, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, tätig wird. Damit erstreckt die Norm gerade nicht die Unternehmereigenschaft auf eine weitere, am Rechtsverhältnis nicht beteiligte Person, sondern beschreibt Fälle, in denen sich der Unternehmer zur Begründung des mit ihm abgeschlossenen Rechtsverhältnisses anderer Personen gleichsam als Vertreter oder - wie im vorliegenden Fall - als Organ bedient. Randnummer 104 Gleichfalls unerheblich ist an dieser Stelle, ob der Beklagte zu 2) unabhängig von seiner fehlenden Unternehmereigenschaft materiell-rechtlich für die geltend gemachten Zahlungsansprüche haftbar ist. Soweit diese auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt werden, setzen sie keine unternehmerische Tätigkeit voraus, sondern eine geschäftliche Handlung und eine täterschaftliche Begehung. Eine solche kann auch bei einem (abhängig beschäftigten) Geschäftsführer begründet werden (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 16 Geschäftsführerhaftung; GRUR 2001, 82
19; Röthemeyer,
/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024,
OK UWG/Bauermeister/Melhardt, 29. Ed. 1.7.2025,
35; Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 2 Die gesetzlichen Definitionen der Begriffe Verbraucher und Unternehmer Rn. 57). Soweit das deutsche Recht mit dem Erfordernis der „Selbständigkeit“ enger als die unionsrechtlichen Vorgaben formuliert, ist auch zu berücksichtigen, dass der im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit Handelnde für einen Geschäftsherrn handelt, der seinerseits derjenige Unternehmer ist, auf den die europarechtlichen Richtlinien zielen (Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, § 20 Handelsrecht – Unternehmensrecht Rn. 25, 26). Randnummer 108 Die Beantwortung der Frage, in welchem Sinne die Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2020/1828 zu verstehen ist, insbesondere ob die Unternehmereigenschaft eine selbständige Tätigkeit erfordert, kann indes im vorliegenden Fall offen bleiben, sodass es zur Entscheidung dieser Frage auch der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht bedarf. Ergibt sich nämlich einerseits aus den maßgeblichen europäischen Vorschriften nicht hinreichend deutlich, dass der europäische Gesetzgeber die nichtselbständige berufliche Tätigkeit in den Unternehmerbegriff einbezogen wissen wollte, dokumentiert demgegenüber andererseits der nationale Gesetzgeber, dass er ausweislich der ausdrücklichen Gesetzesbegründung und in Einklang mit den Begriffsbestimmungen, wie er sie auch im materiellen Recht wie auch im Verfahrensrecht zugrunde legt, zur Begründung der Unternehmereigenschaft eine selbständige Tätigkeit voraussetzt, verbleibt es in jedem Fall bei dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers und dem dahingehenden Begriffsverständnis. Ein Auslegungsspielraum, welcher eine europarechtskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1
erlauben würde, wäre demgegenüber in jedem Fall nicht gegeben. Randnummer 109 Insgesamt verbleibt es dabei, dass eine natürliche Person nur dann Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1
sein kann, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte zu 2) ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und damit abhängig beschäftigt tätig. Gegen ihn kann eine Verbandsklage demgemäß nicht zulässigerweise erhoben werden, sodass die dahingehende Klage durch Teilurteil abzuweisen war. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Randnummer 111 Zwar wird in einem Teilurteil wie dem vorliegenden regelmäßig nicht über die Kosten entschieden, sondern diese Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten, weil erst dann feststeht, in welchem Umfang der Kläger erfolgreich war (Musielak/Voit/Wolff,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.