VG zu verstehen. (Rn.271) 3. Die Androhung eines Zwangsgelds ist in § 101 S 2 BetrVG nicht vorgesehen, sondern das "Anhalten zur Aufhebung" im Sinne von § 101 S 2 BetrVG erfolgt vielmehr unmittelbar durch die Festsetzung des Zwangsgelds. (Rn.312) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 5. August 2024, 8 BV 18/24, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. August 2024 - 8 BV 18/24 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob personelle Maßnahmen vorliegen und in diesem Zusammenhang über deren Aufhebung sowie das Bestehen von Mitbestimmungsrechten. Randnummer 2 Der zu 1 Beteiligte ist der E. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Randnummer 3 In der zwischen der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für E. (Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt) aus dem Juli 2018 (vgl. Blatt 35 ff. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... Randnummer 4 § 8 Entgeltgruppenverzeichnis Randnummer 5 1. Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen. Randnummer 6 2. Die Aufgaben und Anforderungen an die Tätigkeitsbeispiele der einzelnen Entgeltgruppen sind in der Anlage 1 „Tätigkeitsbeschreibungen und deren Anforderungen" geregelt. ... Randnummer 7 Entgeltgruppe 8 [Gesamtpunktwerte 35-43] Randnummer 8 Tätigkeitsbeispiele: Randnummer 9 Funktionsstufe 1 [Gesamtpunktwerte 35-36] ... Randnummer 10 Funktionsstufe 2 [Gesamtpunktwerte 37-43] ... Randnummer 11 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen, wie z.B. Personalleiter/in, Abteilungsleiter/in Rechtsschutz im Landesbezirk ... Randnummer 12 In der Anlage 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt (vgl. Blatt 131 ff. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... Randnummer 13 EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen Randnummer 14 Tätigkeitsbeschreibung und deren Anforderungen gem. § 2 Ziffer 3 der GBV "Entgeltsystem" Randnummer 15 Kernaufgaben der Stelle Randnummer 16 Fachanleitung und Fachaufsicht im Zuständigkeitsbereich Randnummer 17 • Fachliche Anleitung, d. h. Weisungsbefugnis von bzw. für mindestens drei fachlich zugeordneten Sekretären/innen oder Sachbearbeitern/innen Randnummer 18 oder fachliche Anleitung, d. h. Weisungsbefugnis für die in einem Landesbezirk im Zuständigkeitsbereich Beschäftigten Randnummer 19 oder fachliche Anleitung, d. h. Weisungsbefugnis in Personalangelegenheiten als Personalleiter/in in einem Landesbezirk Randnummer 20 • Sicherstellung der fachlichen Standards (im Rechtschutz: im Rahmen der Rechtschutzrichtlinie), d.h. auch Ausarbeitung und Überwachung der Einhaltung von Qualitätsstandards Randnummer 21 • Qualifizierungsplanung für die fachlich zugeordneten Sekretärinnen oder Sachbearbeitern/innen Randnummer 22 • Sicherstellung der Kommunikation und des Austauschs von Informationen im Team Randnummer 23 • Sicherstellung der fachlichen Vertretung im Team • Entscheidung von Zweifels- und Streitfragen Randnummer 24 Koordinationsaufgaben Randnummer 25 • Koordination der Arbeit der Teammitglieder Randnummer 26 • Unterstützung der Teammitglieder bei der Kommunikation und Abstimmung mit anderen Bereichen der Organisation Randnummer 27 • Koordination der Zusammenarbeit mit den Fachbereichen Randnummer 28 • Koordination der Zusammenarbeit auf der Ebene Randnummer 29 Arbeits- und Ablauforganisation im Zuständigkeitsbereich Randnummer 30 • Arbeitsplanung, Schwerpunktsetzung Randnummer 31 • Abstimmung der Einsatz- und Ablaufplanungen Gremienarbeit und Gremienberatung Randnummer 32 • Betreuung von oder Mitarbeit in internen Gremien, Ausschüssen, AGs etc. (Projektgruppen, Fachgruppen, Tarifkommissionen etc.) Randnummer 33 • Mitarbeit in externen Gremien, Ausschüssen, AGs etc. (z.B. Bildungsausschüsse) Randnummer 34 Inhaltliche Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Kampagnen Randnummer 35 • Inhaltliche Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Workshops Randnummer 36 Bildungsarbeit Randnummer 37 • Referenten/innentätigkeit Randnummer 38 Rechnungswesen / Controlling Randnummer 39 • Verwendung der zugeteilten Budgetmittel Randnummer 40 • Controlling und Berichtswesen im Zuständigkeitsbereich Randnummer 41 Projektarbeit Randnummer 42 • Leitung Randnummer 43 • Mitarbeit Randnummer 44 Büroverwaltende Tätigkeiten Randnummer 45 • Allgemeine Bürotätigkeiten (Bürotechnik, Textverarbeitung u. Präsentationsgestaltung, Ablauforganisation für das eigene Arbeitsgebiet, Ablage) ... Randnummer 46 In der zwischen der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuaufstellung der Fachbereichsstrukturen (Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion) aus dem September 2021 (vgl. Blatt 14 ff. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... Randnummer 47 Präambel Randnummer 48 Die vielen tiefgreifenden Umstrukturierungs- und Veränderungsprozesse in den Branchen und Berufen des Organisationsbereiches der E. machen eine Neuaufstellung der Fachbereichsstrukturen und der damit einhergehenden Bündelung der Kräfte nötig. Hierzu haben die ehrenamtlichen Gremien in den Fachbereichen und abschließend der Gewerkschaftsrat in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 die notwendigen Beschlüsse gefasst. Diese GBV regelt das Verfahren für die Umsetzung der vereinsrechtlichen Strukturentscheidungen für die Beschäftigten bzw. den notwendigen Interessensausgleich. ... Randnummer 49 2. Beschreibung der Betriebsänderung Randnummer 50 Infolge des Zusammenschlusses verschiedener Fachbereiche wird die Fachbereichsstruktur von E. zukünftig vorerst in fünf Fachbereichen bestehen: Fachbereiche A, B, C, D und E. Randnummer 51 2.1 Fusion der Fachbereiche 1, 2, 8 und 9 (A) Randnummer 52 Die Fachbereiche 1, 2, 8 und 9 haben jeweils die Fusion zu einem Fachbereich (sog. Fachbereich A) beschlossen. Der Gewerkschaftsrat hat der Fusion in seiner Sitzung am 14.-16. Mai 2019 zugestimmt. Der neue Fachbereich (A) hat sich gemäß § 47 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung ein Fachbereichsstatut gegeben, welchem der Gewerkschaftsrat im September 2021 zustimmte. Entsprechende Fusionsbeschlüsse liegen der GBV als Anlage 1 bei. Randnummer 53 2.2 Fusion der Fachbereiche 4, 6, 7, 11 und 13 (B) Randnummer 54 Die Fachbereiche 4, 6, 7, 11 und 13 haben jeweils die Fusion zu einem Fachbereich (sog. Fachbereich B) beschlossen. Der Gewerkschaftsrat hat der Fusion in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 zugestimmt. Der neue Fachbereich hat sich ein neues Fachbereichsstatut gegeben und sich für notwendige Übergangsregelungen im Rahmen eines Begleitbeschlusses entschieden, denen der Gewerkschaftsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 zugestimmt hat. Entsprechende Fusionsbeschlüsse liegen der GBV als Anlage 2 bei. Randnummer 55 2.3 Fusion der Fachbereiche 3 und 5 (C) Randnummer 56 Die Fachbereiche 3 und 5 haben jeweils die Fusion zu einem Fachbereich (sog. Fachbereich C) beschlossen. Der Gewerkschaftsrat hat der Fusion in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 zugestimmt. Der neue Fachbereich hat sich ein neues Fachbereichsstatut gegeben und sich für notwendige Übergangsregelungen im Rahmen eines Begleitbeschlusses entschieden, denen der Gewerkschaftsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 23.-24. Juni 2021 zugestimmt hat. Entsprechende Fusionsbeschlüsse liegen der GBV als Anlage 3 bei. Randnummer 57 2.4 Strukturierte Zusammenarbeit der Fachbereiche 10 (zukünftig E) und 12 (zukünftig D) Randnummer 58 Die Fachbereiche bleiben einstweilen organisatorisch unverändert bestehen, diskutieren jedoch Festlegungen im Rahmen einer strukturierten Zusammenarbeit. Soweit und sobald sich hieraus mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ergeben, werden der Gesamtbetriebsrat und/oder die örtlich zuständigen Betriebsräte ordnungsgemäß beteiligt. Randnummer 59 2.5 Umsetzung der Änderung der Fachbereichsstruktur Randnummer 60 Die oben beschriebenen Fusionen werden zum 1.1.2022 ("Stichtag") satzungsrechtlich wirksam. Die organisationspolitische Umsetzung erfolgt im Rahmen der Organisationswahlen 2022/2023. Für den Zeitraum ab 1.1.2022 bis zum Abschluss der Organisationswahlen haben die jeweiligen Fachbereiche Übergangsregelungen (Begleitbeschlüsse) getroffen. Sofern im Nachgang noch notwendig, wird der Gewerkschaftsrat zusätzliche Übergangsregelungen beschließen, die eine Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Fachbereiche sicherstellen. ... Randnummer 61 3. Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitsverhältnisse ... Randnummer 62 3.3 Einführung eines neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 Randnummer 63 Innerhalb der Landesbezirksfachbereiche wird zum 1.1.2022 die neue Funktion einer Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen eingeführt. Eine Tätigkeitsbeschreibung für diese Funktion liegt der GBV als Anlage 6 bei. ... Randnummer 64 3.5 Aufgaben und Tätigkeiten der Gewerkschaftssekretär*innen und Mitarbeiter*innen im Sekretariatsdienst (MaiS) auf Bezirks-, Landesbezirks und Bundesfachbereichsebene Randnummer 65 Aus Anlass der Fachbereichsfusionen wird es zu keinen Tätigkeitsveränderungen für die Gewerkschaftssekretär*innen und MaiS auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesfachbereichebene kommen. E. strebt mit den Fusionen weiterhin eine hohe Fachlichkeit in der kollektiven Betreuungsarbeit an. Ziel ist es, durch die verstärkte Bildung von Teams zu einer verbesserten Vertretungssituation bei Krankheit, Urlaub etc. zu kommen und für Schwerpunktkampagnen und Projekte gebündelte Kraft aufbringen zu können, bspw. für die Erschließungsarbeit. Damit verbundene zukünftige Arbeitsbereichsveränderungen, zum Beispiel zusätzliche oder eine veränderte Unternehmens- und Betriebsbetreuung soll durch entsprechende Anpassungsqualifikationen unterstützt werden. Eine Überlastung und Überforderung der Beschäftigten durch Vervielfachung der Arbeitsbereiche ist zu vermeiden. Dabei sollen verbindliche Arbeitsplanungen und Schwerpunktsetzungen unterstützen, die unter Einbeziehung der Beschäftigten entwickelt wurden. Randnummer 66 Gewerkschaftssekretär*innen und Führungskräfte finden heute schon zur Vermeidung von Verzettelung und Überforderung Qualifizierungsangebote (z. Bsp. zur Zeitmanagement) und Spezialseminare und Coachings. ... Randnummer 67 3.6 Personelle Einzelmaßnahmen Randnummer 68 Alle personellen Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Betriebsänderung erfolgen unter Einhaltung der Mitbestimmung der örtlich zuständigen Betriebsräte. Randnummer 69 6. Schlussbestimmungen Randnummer 70 Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt am 28. September 2021 in Kraft. ... Randnummer 71 In der Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion (vgl. Blatt 22 f. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... Randnummer 72 Tätigkeitsbeschreibung Fachanleitungsfunktion im Landesfachbezirksfachbereich Randnummer 73 mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen Randnummer 74 (EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen) Randnummer 75 Leitung und Koordination Landesfachgruppe(
durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin habe Frau P. und Frau Q. mit der Übertragung der Verantwortung für die Fachgruppe Sparkassen, Bundesbank und Glücksspiel bzw. der Verantwortung für die Fachgruppe Banken Aufgaben übertragen, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht
durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Jedenfalls ergebe sich eine solche Aufgabenübertragung aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem habe die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei". Jedenfalls ergebe sich eine solche Aufgabenübertragung auch aus der zum 1. Januar 2022 erfolgten Betriebsänderung und der damit verbundenen Einführung der Funktion einer Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen und der Regelung in Ziffer 3.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion. Jedenfalls ergebe sich eine solche Aufgabenübertragung in Bezug auf Frau Q. auch daraus, dass Frau Q. Anfang September 2024 bei Streiks im Saarland, Anfang Oktober 2024 bei Streiks in Mainz, bei Verhandlungen von Tarifverträgen und seit Dezember 2024 bei der Verhandlung eines Rahmentarifvertrags andere Beschäftigte fachlich angeleitet habe bzw. anleite. Randnummer 194 Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin habe Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. Aufgaben entzogen, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht
durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Ein solcher Aufgabenentzug ergebe sich aus dem bereits zitierten Vortrag der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q. durchgeführten Einigungsstellenverfahren und aus dem Vortrag im vorliegenden Verfahren, in dem die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin die Übertragung einer Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt in Abrede stellt. Randnummer 195 In dem Entzug der Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. übertragenen Aufgaben, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht
durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, liege eine Versetzung
VG. Randnummer 196 Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags des zu 1 beteiligten Betriebsrats wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 (vgl. Blatt 23 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz vom 5. Februar 2025 (vgl. Blatt 50 ff. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen. Randnummer 197 Der zu 1 beteiligte Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 198 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. August 2024 - 8 BV 18/24 - abzuändern und Randnummer 199 1. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den Entzug der Fachanleitungsfunktion zu Lasten O. O. als Gewerkschaftssekretärin zuständig für die Landesfachgruppe Versicherungen im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; Randnummer 200 2. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, den Entzug der Fachanleitungsfunktion zu Lasten J. J. als Gewerkschaftssekretär zuständig für die Landesfachgruppe Industrie und industrielle Dienstleitungen, Verlage, Druck- und Papierverarbeitung im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; Randnummer 201 3. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit nach der Standardstellenbeschreibung "Fachanleitungsfunktion im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen)" mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 zu Lasten Q. Q. als Verantwortliche für die Landesfachgruppe Banken im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; Randnummer 202 4. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben, die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit nach der Standardstellenbeschreibung "Fachanleitungsfunktion im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen)" mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 zu Lasten P. P. als Verantwortliche Gewerkschaftssekretärin der Landesfachgruppe Sparkassen, Bundesbank, Glückspiel im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland aufzuheben; Randnummer 203 5. festzustellen, dass der Entzug der Aufgabe "Fachanleitung" zu Lasten der zuständigen Gewerkschaftssekretärin für die Landesfachgruppe Versicherungen im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland O. O. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; Randnummer 204 6. festzustellen, dass der Entzug der Aufgabe "Fachanleitung" zu Lasten des zuständigen Gewerkschaftssekretärs für die Landesfachgruppe Industrie und industrielle Dienstleitungen, Verlage, Druck- und Papierverarbeitung im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland J. J. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; Randnummer 205 7. festzustellen, dass die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen entsprechend Anlage 6 GBV Fusion mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 unter der Bezeichnung verantwortliche Gewerkschaftssekretärin Landesfachgruppe Banken im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland zu Lasten Q.Q. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; Randnummer 206 8. festzustellen, dass die Entziehung der Tätigkeit sowie von Teilaufgaben der ausgeübten Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen entsprechend Anlage 6 GBV Fusion mit der Folge einer niedrigeren Eingruppierung als nach EG 8.2.2 unter der Bezeichnung verantwortliche Gewerkschaftssekretärin der Landesfachgruppe Sparkassen, Bundesbank, Glückspiel im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland zu Lasten P. P. ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; Randnummer 207 9. der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 bis Ziffer 4 ein Ordnungsgeld von 250,00 Euro anzudrohen; Randnummer 208 10. hilfsweise festzustellen, dass der Entzug einer Aufgabe mit der Folge der Herabgruppierung zu Lasten einer/eines Beschäftigten im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland ohne seine vorherige Beteiligung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; Randnummer 209 11. hilfsweise festzustellen, dass die Übertragung und der Entzug der Tätigkeit "Fachgruppenverantwortliche/r für eine Landesfachgruppe" im Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland, ohne zuvor seine Beteiligung eingeleitet zu haben, seine Mitbestimmungsrechte verletzt; Randnummer 210 12. hilfsweise festzustellen, dass der Entzug von übertragenen Tätigkeiten, die eine Änderung der bisherigen Eingruppierung zur Folge haben, ohne seine Mitbestimmung seine Mitbestimmungsrechte verletzt; Randnummer 211 13. hilfsweise (zum Antrag zu 10) festzustellen, dass der Entzug einer Aufgabe aus der Tätigkeitsbeschreibung "Fachanleitung im Landesfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen" zu Lasten einer/eines Beschäftigten im E. Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland, ohne zuvor seine Beteiligung eingeleitet zu haben, seine Mitbestimmungsrechte verletzt; Randnummer 212 14. hilfsweise (zum Antrag zu 12) festzustellen, dass der nicht nur vorübergehende Entzug jeder einzelnen Teilaufgabe aus der "Tätigkeitsbeschreibung Fachanleitungsfunktion im Landesbezirk mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen (EG 8.2.2. Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktion)“ im Einzelnen: Randnummer 213 Leitung und Koordination Landesfachgruppe(
durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Versetzung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q.
VG vor. Randnummer 264 Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin wird ergänzend auf den Schriftsatz vom
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt aufzuheben, sind zulässig, aber nicht begründet. Dem zu 1 beteiligten Betriebsrat steht der geltend gemachte Anspruch schon mangels einer Versetzung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q.
VG nicht zu. Randnummer 268 a. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, der Arbeitgeberin aufzugeben, eine personelle Maßnahme
VG aufzuheben, wenn die Arbeitgeberin die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss die Arbeitgeberin den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter anderem vor jeder Versetzung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einholen. Eine personelle Einzelmaßnahme
VG kann daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder ihrer rechtskräftigen Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (vgl. BAG, 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 16 mwN). Randnummer 269 b. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat keinen Anspruch darauf, der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin, die in ihrem Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, aufzugeben, den in Bezug auf Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. erfolgten Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt aufzuheben. Dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich schon nicht entnehmen, dass die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. - was hier allein streitgegenständlich ist - Aufgaben entzogen hat, die die Annahme einer Versetzung
VG rechtfertigen. Randnummer 270 aa. Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist Versetzung
VG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 13 mwN) ist "Arbeitsbereich" die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine "andere" anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit - d.h. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist - folgen und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Randnummer 271 bb Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt in Bezug auf Herrn J. und Frau O. sowie eine damit einhergehende Versetzung des Herrn J. und der Frau O.
VG nicht erkennbar. Randnummer 272 aaa. In Bezug auf Herrn J. und Frau O. ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann diesen welche Aufgaben übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, die ihnen hätten wieder entzogen werden können. Randnummer 273
erst mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Randnummer 275 Allein der Übertragung der Betreuung der Fachgruppe Verlage, Druck und Papier im Landesbezirk bzw. der Übertragung der Betreuung der Landesfachgruppe Versicherungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin Herrn J. und Frau O. eine Fachanleitungsfunktion
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt hat übertragen wollen. Zum einen ist dieses Regelbeispiel erst mit Wirkung zum 1. Januar 2022 und somit nach der Übertragung der Aufgabe geschaffen worden. Zum anderen hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin die Betreuung der Fachgruppe Verlage, Druck und Papier im Landesbezirk bzw. die Betreuung der Landesfachgruppe Versicherungen und nicht eine "Fachanleitung" übertragen. Randnummer 276
mit Ziffer 3.3 und der Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Randnummer 278 Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Herrn J. und der Frau O. durchgeführten Einigungsstellenverfahrens. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 279 Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der zum 1. Januar 2022 erfolgten Betriebsänderung und der damit verbundenen Einführung der Funktion einer Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen und der von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat herangezogenen Regelung in Ziffer 3.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion. Vielmehr soll es nach der Regelung in Ziffer 3.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion aus Anlass der Fachbereichsfusionen zu keinen Tätigkeitsveränderungen für die Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretäre kommen. Zudem sollen nach Ziffer 3.6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion alle personellen Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Betriebsänderung unter Einhaltung der Mitbestimmung der örtlich zuständigen Betriebsräte erfolgen und ist der zu 1 beteiligte Betriebsrat in Bezug auf Herrn J. nach dem Vortrag der Beteiligten auch nicht zu einer Übertragung der Funktion einer Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen beteiligt worden. Randnummer 280 bbb. Zudem ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann Herrn J. und Frau O. welche ihnen - mit oder ohne Zustimmung des Betriebsrats - übertragenen Aufgaben entzogen worden sind. Randnummer 281 Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Herrn J. und der Frau O. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei". Durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Herrn J. und Frau O. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. Randnummer 282 Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin, dass Herrn J. und Frau O. eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt nicht übertragen worden sei. Auch durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Herrn J. und Frau O. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. Randnummer 283 cc. Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze ist ein Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt in Bezug auf Frau P. und eine damit einhergehende Versetzung der Frau P.
VG nicht erkennbar. Randnummer 284 aaa. In Bezug auf Frau P. ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann dieser welche Aufgaben übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen und die ihr hätten wieder entzogen werden können. Randnummer 285
durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Randnummer 286
erst mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Randnummer 288 Allein der Übertragung der Verantwortung für die Fachgruppe Sparkassen, Bundesbank und Glücksspiel lässt sich auch nicht entnehmen, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin Frau P. eine Fachanleitungsfunktion
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt hat übertragen wollen. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat die Verantwortung für die Fachgruppe Sparkassen, Bundesbank und Glücksspiel und nicht eine "Fachanleitung" übertragen. Randnummer 289 Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Frau P. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 290 bbb. Zudem ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann Frau P. welche ihr - mit oder ohne Zustimmung des Betriebsrats - übertragenen Aufgaben entzogen worden sind. Randnummer 291 Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Frau P. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei". Durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Frau P. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. Randnummer 292 Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin, dass Frau P. eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt nicht übertragen worden sei. Auch durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Frau P. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. Randnummer 293 dd. Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze ist ein Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt in Bezug auf Frau Q. und eine damit einhergehende Versetzung der Frau Q.
VG nicht erkennbar. Randnummer 294 aaa. In Bezug auf Frau Q. ist nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann dieser welche Aufgaben übertragen worden sind, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen und die ihr hätten wieder entzogen werden können. Randnummer 295
durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen. Randnummer 296
erst mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Randnummer 298 Allein der Übertragung der Verantwortung für die Fachgruppe Banken lässt sich auch nicht entnehmen, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin Frau Q. eine Fachanleitungsfunktion
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt hat übertragen wollen. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat die Verantwortung für die Fachgruppe Banken und nicht eine "Fachanleitung" übertragen. Randnummer 299 Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Frau Q. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 300 Eine solche Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht - jedenfalls nicht zwingend - daraus, dass Frau Q. Anfang September 2024 bei Streiks im Saarland, Anfang Oktober 2024 bei Streiks in Mainz, bei Verhandlungen von Tarifverträgen und seit Dezember 2024 bei der Verhandlung eines Rahmentarifvertrags andere Beschäftigte fachlich angeleitet hat bzw. anleitet (vgl. die Ausführungen des zu 1 beteiligten Betriebsrats im Schriftsatz vom 5. Februar 2025, Blatt 52 f. der zweitinstanzlichen Akte). Denn der tatsächlichen Durchführung der Aufgaben lässt sich nicht - jedenfalls nicht zwingend - entnehmen, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin Frau Q. diese Aufgaben übertragen hat. Randnummer 301 bbb. Soweit Frau Q. Aufgaben übertragen worden sein sollten, die eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, ist aber jedenfalls nicht erkennbar, ob und - wenn ja - wann Frau Q. welche ihr - mit oder ohne Zustimmung des Betriebsrats - übertragenen Aufgaben entzogen worden sind. Randnummer 302 Einem solchen Entzug der Aufgabenübertragung steht schon das Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats entgegen, dass Frau Q. seit Dezember 2024 Frau P. bei der Verhandlung eines Rahmentarifvertrags fachlich anleitet (vgl. die Ausführungen des zu 1 beteiligten Betriebsrats im Schriftsatz vom 5. Februar 2025, Blatt 53 der zweitinstanzlichen Akte). Randnummer 303 Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus der Einlassung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in dem im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Frau Q. durchgeführten Einigungsstellenverfahren. In diesem Verfahren hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin auch nach dem Vorbringen des zu 1 beteiligten Betriebsrats lediglich vorgetragen, dass "die Fachanweisungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen worden sei" (vgl. Blatt 7 der erstinstanzlichen Akte) bzw. dass "die Fachanleitung ... aktuell keine Aufgabe" sei, "die übertragen sei". Durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Frau Q. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. Randnummer 304 Ein solcher Entzug der Aufgabenübertragung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin, dass Frau Q. eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt nicht übertragen worden sei. Auch durch diesen Vortrag hat die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerade nicht vorgetragen, dass sie Frau Q. übertragene Aufgaben, die entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung eine Fachanleitung und Fachaufsicht
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, wieder entzogen hat bzw. hat wieder entziehen wollen. Randnummer 305 2. Die mit der Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats verfolgten Anträge zu 5 bis zu 8, festzustellen, dass der in Bezug auf Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. erfolgte Entzug der Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt die Mitbestimmungsrechte des zu 1 beteiligten Betriebsrats verletzen, sind weder zulässig noch begründet. Randnummer 306 a. Die als Zwischenfeststellungsanträge im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zu verstehenden Anträge zu 5 bis zu 8 sind nicht zulässig. Randnummer 307 aa. Mit Zwischenfeststellungsanträgen wird es dem Antragsteller ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Leistungsantrag auch eine rechtskräftige Entscheidung über ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähiges streitiges Rechtsverhältnis herbeizuführen, auf das es für die Entscheidung über den Leistungsantrag ankommt. Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses ersetzt das ansonsten nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischenfeststellungsanträge sind allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über einen Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird (vgl. BAG, 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 19 mwN). Randnummer 308 bb. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die als Zwischenfeststellungsanträge im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zu verstehenden Anträge zu 5 bis zu 8 unzulässig. Denn die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten wird erschöpfend durch die Entscheidung über die Anträge zu 1 bis zu 4 geklärt. Randnummer 309 b. Die mit der Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats verfolgten Anträge zu 5 bis zu 8 sind auch unbegründet. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat Herrn J., Frau O., Frau P. und Frau Q. die Funktion der Fachanleitung im Landesbezirksfachbereich mit der Zuständigkeit für eine oder mehrere Fachgruppen
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt nicht entzogen (siehe oben unter II. 1.), sodass eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten des zu 1 beteiligten Betriebsrats durch einen solchen Entzug nicht gegeben ist. Randnummer 310 3. Der mit der Beschwerde des zu 1 beteiligten Betriebsrats verfolgte Antrag zu 9, der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus den Anträgen zu 1 bis zu 4 ein Zwangsgeld von 250,00 Euro anzudrohen, ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 311 a. Dem zu 1 beteiligten Betriebsrat steht der geltend gemachte Anspruch auf Androhung eines Zwangsgelds schon mangels einer Verpflichtung der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin zur Aufhebung einer Versetzung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q.
VG nicht zu (siehe oben unter II. 1.). Randnummer 312 b. Dem zu 1 beteiligten Betriebsrat steht der geltend gemachte Anspruch aber auch deshalb nicht zu, weil die Androhung eines Zwangsgelds in § 101 Satz 2 BetrVG nicht vorgesehen ist, sondern das "Anhalten zur Aufhebung" im Sinne von § 101 Satz 2 BetrVG vielmehr unmittelbar durch die Festsetzung des Zwangsgelds erfolgt (vgl. BAG,
mit Ziffer 3.3 und Anlage 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachbereichsfusion eingeführten neuen Regelbeispiels für die Entgeltgruppe 8.2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt begründen, sowie über die Frage der zutreffenden Eingruppierung des Herrn J., der Frau O., der Frau P. und der Frau Q. zu beenden. III. Randnummer 316 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.