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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 SLa 262/24 Urteil Zulässigkeit der Berufung - fehlende Beschwer - Schadensersatzansprüche § 533 ZPO

Zulässigkeit der Berufung - fehlende Beschwer - Schadensersatzansprüche Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,

  1. August 2024, 5 Ca 688/23, Urteil Tenor
  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  3. August 2024 - 5 Ca 688/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte. Randnummer 2 Mit der Klägerin am
  5. Mai 2020 zugegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat die Beklagte das mit der Klägerin geschlossene Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum
  6. Dezember 2020 gekündigt. Randnummer 3 Mit Urteil vom
  7. April 2021 - - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - die gegen die Kündigung vom
  8. Mai 2020 gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Randnummer 4 Mit Urteil vom
  9. September 2022 - 2 Sa 187/21 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  10. April 2021 - - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom
  11. Mai 2020 aufgelöst worden ist. Randnummer 5 Ende des Jahres 2022 hat die Beklagte der Klägerin Annahmeverzugslohn für die Jahre 2020 bis 2022 in Höhe von 67.522,00 Euro gezahlt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  12. August 2023 (vgl. Blatt 9 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat das Finanzamt E. gegenüber der Klägerin für das Jahr 2022 eine Einkommenssteuer von 17.975,00 Euro festgesetzt. Randnummer 7 Mit beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am
  13. November 2023 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin erstinstanzlich die Zahlung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 17.975,00 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Randnummer 8 Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit hier von Interesse - zusammengefasst vorgetragen: Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom
  14. Mai 2020 habe die Beklagte ihr die für die Jahre 2020 und 2021 zustehende Vergütung erst Ende 2022 und damit verspätet ausgezahlt. Des Weiteren habe die Beklagte von der ihr zustehenden Vergütung pflichtwidrig keine Einbehalte für Einzahlungen auf ihr Lebensarbeitszeitkonto vorgenommen. Dieses schuldhafte Verhalten der Beklagten habe zur Festsetzung ihrer Einkommenssteuer für das Jahr 2022 auf 17.975,00 Euro geführt. Diesen Schaden habe ihr die Beklagte zu ersetzen. Randnummer 9 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  15. August 2024 - 5 Ca 688/23 - (vgl. Blatt 72 der erstinstanzlichen Akte), auf den Schriftsatz vom
  16. November 2023 (vgl. Blatt 1 ff. der erstinstanzlichen Akte), auf den Schriftsatz vom
  17. März 2024 (vgl. Blatt 43 ff. der erstinstanzlichen Akte) und auf den Schriftsatz vom
  18. August 2024 (vgl. Blatt 56 f. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Randnummer 10 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.975,00 Euro, verzinslich mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab dem
  19. September 2024 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen und im Rahmen der Widerklage Randnummer 14
  20. die Klägerin zu verurteilen, ihr in Textform Auskunft zu erteilen, welche Arbeitsplatzangebote ihr durch die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter in dem Zeitraum vom
  21. Juni 2020 bis
  22. September 2022 unterbreitet wurden, unter Nennung der Tätigkeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Vergütung in Euro; Randnummer 15
  23. die Klägerin zu verurteilen, ihr in Textform darüber Auskunft zu erteilen, welche konkreten Bewerbungsbemühungen sie in dem Zeitraum vom
  24. Juni 2020 bis
  25. September 2022 unternommen hat; Randnummer 16
  26. die Klägerin zu verurteilen, ihr in Textform darüber Auskunft zu erteilen, in welcher monatlichen Höhe die Bundesagentur für Arbeit und die französische Arbeitsagentur in dem Zeitraum vom
  27. September 2020 bis
  28. September 2022 an sie Arbeitslosengeld leistete; Randnummer 17
  29. die Klägerin zu verurteilen, an sie in Textform Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe sie in dem Zeitraum vom
  30. Juni 2020 bis
  31. September 2022 Entgelt aus der Verwertung ihrer Arbeitskraft erzielt hat. Randnummer 18 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 19 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte hat erstinstanzlich - soweit hier von Interesse - zusammengefasst vorgetragen: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  32. August 2024 - 5 Ca 688/23 - (vgl. Blatt 73 f. der erstinstanzlichen Akte), auf den Schriftsatz vom
  33. Februar 2024 (vgl. Blatt 32 ff. der erstinstanzlichen Akte) und auf den Schriftsatz vom
  34. August 2024 (vgl. Blatt 50 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Randnummer 22 Mit Urteil vom
  35. August 2024 - 5 Ca 688/23 - hat das Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Beschäftigungspflicht durch die Beklagte zustünden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  36. August 2024 - 5 Ca 688/23 - (vgl. insbesondere Blatt 75 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Randnummer 23 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  37. Oktober 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  38. August 2024 - 5 Ca 688/23 - am
  39. November 2024 Berufung eingelegt und diese am
  40. Dezember 2024 begründet. Randnummer 24 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung - soweit hier von Interesse - zusammengefasst vor: Die Beklagte habe sich mit der Zahlung ihrer Vergütung aus den Jahren 2020 bis 2022 in Verzug befunden und sich geweigert, von dieser Vergütung für jeden Monat 1.000,00 Euro ihrem Lebensarbeitszeitkonto zuzuführen. Hierdurch sei ihr der geltend gemachte Schaden entstanden. Randnummer 25 Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird ergänzend auf den Schriftsatz vom
  41. Dezember 2024 (vgl. Blatt 23 ff. der zweitinstanzlichen Akte), den Schriftsatz vom
  42. Mai 2025 (vgl. Blatt 69 f. der zweitinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz vom
  43. Juli 2025 (vgl. Blatt 108 f. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  44. August 2024 - 5 Ca 688/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 17.975,00 Euro, verzinslich mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab
  45. September 2023 an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 29 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte macht sich in Bezug auf den auf Verwerfung gerichteten Antrag die Ausführungen im Schreiben des Gerichts vom
  46. Juli 2025 (vgl. Blatt 102 f. der zweitinstanzlichen Akte) zu eigen und wiederholt in Bezug auf ihren Zurückweisungsantrags im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 31 Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird ergänzend auf den Schriftsatz vom
  47. Januar 2025 (vgl. Blatt 49 ff. der zweitinstanzlichen Akte) und den Schriftsatz vom
  48. Juni 2025 (vgl. Blatt 78 f. der zweitinstanzlichen Akte) verwiesen. Randnummer 32 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  49. August 2024 - 5 Ca 688/23 - sowie die Sitzungsniederschriften und das Schreiben des Gerichts vom
  50. Juli 2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 I. Die Berufung der Klägerin ist mangels einer Beschwer unzulässig und daher zu verwerfen. Randnummer 34
  51. Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass die Berufungsklägerin die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung erhobener neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG,
  52. Juni 2024 - 4 AZR 334/22 - Rn. 16 mwN). Randnummer 35 Der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wird nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (vgl. BAG,
  53. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - Rn. 18 mwN). Randnummer 36
  54. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Berufung unzulässig. Randnummer 37 Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung nicht die Beseitigung der in dem Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  55. August 2024 - 5 Ca 688/23 - liegenden Beschwer. Die Klägerin hat ihren erstinstanzlichen Klageantrag auf die verzögerte Zahlung der Vergütung in den Jahren 2020 und 2021 und die nicht erfolgte Zuführung eines Teils der Vergütung in ihr Lebensarbeitszeitkonto gestützt. Über diese beiden prozessualen Ansprüche hat das Arbeitsgericht - worauf auch die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom
  56. Dezember 2024 an verschiedenen Stellen hinweist - nicht entschieden. Vielmehr hat das Arbeitsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom
  57. August 2024 ausschließlich einen auf die Verletzung der Beschäftigungspflicht gestützten, erstinstanzlich von der Klägerin nicht geltend gemachten Schadensersatzanspruch abgewiesen. Diesen Schadensersatzanspruch verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung aber gerade nicht (weiter). Randnummer 38 Soweit die Klägerin mit der Berufung die beiden erstinstanzlich an sich von ihr geltend gemachten Ansprüche, über die das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - weder unmittelbar im Urteil vom
  58. August 2024 - 5 Ca 688/23 - noch aufgrund eines Antrags auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO entschieden hat, (weiter-)verfolgt, handelt es sich um eine Klageänderung, die, da sie eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg,
  59. Juli 2023 - 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 - Rn. 63; MüKoZPO/Rimmelspacher,
  60. Auflage 2020, ZPO § 533 Rn. 9), nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein kann. Diese beiden Ansprüche sind damit nicht zur Entscheidung angefallen. Randnummer 39 III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 40 IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.