Ziffer 3) x 0,65 des durchschnittlichen monatlichen Entgeltes (
Ziffer 3) Randnummer 11 Dieser Abfindungsbestandteil ist gedeckelt auf einen Betrag in Höhe von 100.000 EUR. Randnummer 12
dem Sozialplan (§ 2 Nr. 1 a) - c)) zusammenaddiert. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag wird von einem Betrag in Höhe von 2.900.000,00 EUR in Abzug gebracht. Randnummer 29 Die Aufteilung des sich daraus ergebenden Betrages erfolgt dergestalt, dass die sich ergebende Summe jeweils durch die Anzahl der vollendeten Gesamtbeschäftigungsjahre (Stand
des Sozialplans erhaltene Verzugszinsen in 2021 in Höhe von 521,99 € und erhaltene außertarifliche Sonderzahlungen in 2021 in Höhe von 300,00 € (Corona-Prämie). Randnummer 39 Bei den Nachzahlungen, die in der Entgeltabrechnung vom Juli 2021 ausgewiesen seien, handele es sich nicht um Nachzahlungen aufgrund einer gerichtlichen Zahlungsklage. Vielmehr resultierten sie aus einer erfolgreichen gerichtlichen Feststellungsklage. Sie zählten somit zum Bruttojahresentgelt 2021 im Sinne des Sozialplans. Randnummer 40 Nur weil er Teil des Betriebsrats gewesen sei, könne man ihm nicht das Recht auf Klage einer fehlenden faktorbezogenen Grundabfindung verwehren bzw. diese nicht als berechtigt ansehen. Das Betriebsratsgremium als Ganzes habe alle Zahlen geprüft und freigegeben. Er sei ein Betriebsratsmitglied gewesen. Unabhängig davon könne ein Betriebsrat auch Fehler machen und falsch prüfen. Randnummer 41 Es gebe zwei abgeschlossene Vertragswerke bzw. Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat: zum einen den Sozialplan und zum anderen die Nebenabrede zum Sozialplan. Der Sozialplan regele die faktorbezogene Grundabfindung und verweise auf die Nebenabrede. Im zweiten Vertragswerk, der Nebenabrede zum Sozialplan, werde der zusätzliche variable Abfindungsbetrag geregelt. Mit dieser Klage verfolge er die fehlende Zahlung der faktorbezogenen Grundabfindung nach dem Sozialplan und nicht die fehlende Zahlung eines zusätzlichen variablen Abfindungsbetrags nach der Nebenabrede zum Sozialplan. Bei der von der Beklagten vorgetragenen weiteren Zahlung in Höhe von 6.130,24 € brutto aus der Entgeltabrechnung für Mai 2023 handele es sich um eine Nachzahlung des zusätzlichen variablen Abfindungsbetrags nach der Nebenabrede zum Sozialplan, die er gegenüber der Beklagten am 07.09.2022 (Bl. 138 f. d. erstinstanzl. A.) schriftlich geltend gemacht habe. Randnummer 42 Er war der Ansicht, eine etwaige Überzahlung hinsichtlich des zusätzlichen variablen Abfindungsbetrages hätte die Beklagte innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ihm gegenüber geltend machen und zurückfordern müssen. Der Anspruch sei damit verfallen. Randnummer 43 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 44 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.969,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen. Randnummer 45 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Sie hat vorgetragen, Randnummer 48 wegen der von ihr gezahlten weiteren variablen Abfindung entsprechend dem Sozialplan könne der Kläger allenfalls noch einen Betrag von 5.838,85 € verlangen (11.969,09 € brutto laut Klage minus 6.130,24 € brutto). Im Übrigen würde eine erhöhte Abfindung "1" nach der Systematik der Nebenabrede zu einer Reduzierung der dem Kläger zustehenden Abfindung "2" führen, weil dort (vgl. Nr. 2 Abs. 1) eine Höchstbetragsregelung zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden sei. Für die Schlüssigkeit der Klage müsste der Kläger deshalb selbst vortragen, in welcher Höhe seine Abfindung "2" niedriger wäre, wenn ihm der mit der Klage geltend gemachte Betrag zugesprochen werden würde. Das müsste er sich dann von seiner Klageforderung wieder in Abzug bringen lassen. Randnummer 49 Der Sozialplananspruch des Klägers könne rechtlich nicht aufgeteilt werden in eine faktorbezogene Grundabfindung sowie einen variablen Abfindungsbetrag nach der Nebenabrede zum Sozialplan. Nach § 2 des Sozialplans gebe es nach dem klaren Wortlaut nur eine Abfindung für die Mitarbeiter "sofern ihnen aufgrund der Maßnahmen aus betriebsbedingten/betrieblichen Gründen eine Beendigungskündigung ausgesprochen wurde". Randnummer 50 Aber auch dieser Betrag stehe dem Kläger nicht zu. Dieser lege seiner Berechnung eine unzutreffende Berechnungsgrundlage für das "durchschnittliche monatliche Entgelt" zur Berechnung der faktorbezogenen Grundabfindung zugrunde. Die Nachzahlungen für 2021 müssten in seinem Fall bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Den Betriebsparteien sei es bei der in Rede stehenden Regelung eindeutig nur darum gegangen, dass Zahlungen, die ihren Rechtsgrund für einen Zeitraum vor dem 01.01.2021 hätten, bei der Berechnung des Bruttojahresentgeltes des Kalenderjahres 2021 im Sinne der Regelung im Sozialplan nicht hätten mitberücksichtigt werden sollen. Das Wort "Zahlungsklage" sei dabei nicht anspruchsbegründend bzw. -ausschließend. Das habe so keinen Niederschlag in der Regelung des Sozialplanes gefunden. Abgesehen davon stehe das Wort "Zahlungsklage" hier nur in einem Klammerzusatz und sei damit nur beschreibender Natur. Randnummer 51 Im Ergebnis ergäben sich daraus monatliche Zahlungen, die ihren Zahlungsgrund im Jahr 2021 hätten, in Höhe von 41.846,58 € brutto für den Kläger. Zusammen mit dem ebenfalls hier noch mit zu berücksichtigenden tariflichen Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von 3.315,50 € brutto und den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 159,48 € brutto ergebe sich dann die Gesamtsumme von 45.321,56 € brutto. Diese Zahlen hätten dem Betriebsrat im Rahmen der Verhandlungen des Sozialplans zur Prüfung vorgelegen. Der Kläger selbst habe für den Betriebsrat diese Zahlen geprüft und als richtig freigegeben. Randnummer 52 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.02.2025 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, da die Regelung im Sozialplan nach Auffassung der Kammer im Sinne der Beklagten auszulegen sei. Sozialpläne seien Betriebsvereinbarungen, hätten einen normativen Charakter und seien deshalb wie Gesetze auszulegen. Auch bei der Auslegung von Gesetzen komme es jedoch nicht immer auf den Wortlaut an, sondern es sei besonders auch auf den Sinn und Zweck der Regelung abzustellen. Für die Kammer sei deshalb im vorliegenden Fall nicht der Wortlaut maßgeblich, dass im streitgegenständlichen Sozialplan Nachzahlungen für einen Zeitraum vor dem 01.01.2021 nur dann vom Bruttojahresentgelt abgezogen werden sollten, wenn sie "aufgrund gerichtlicher Zahlungsklagen" erfolgten. Zwar sei es richtig, dass zwischen Zahlungs- und Feststellungsklagen ein grundlegender Unterschied bestehe. Sinn und Zweck einer Sozialplanregelung widerspreche der vom Kläger vorgenommenen strengen wörtlichen Auslegung. Sozialpläne sollten Arbeitnehmern eine Milderung der wirtschaftlichen Nachteile verschaffen, die ihnen infolge der geplanten Betriebsänderung entstünden (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Führe der Arbeitgeber eigenmächtig eine Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, könnten die betroffenen Arbeitnehmer
VG beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung einer Abfindung erheben. Damit verweise § 113 Abs. 1 BetrVG auf § 10 KSchG. Nach dieser Vorschrift sei als Abfindung ein Betrag von bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen (§ 10 Abs. 1 KSchG), wobei als Monatsverdienst gelte, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ende, an Geld- und Sachbezügen zustehe (§ 10 Abs. 3 KSchG). Von dieser gesetzlichen Regelung könnten die Betriebspartner bei Abschluss eines Sozialplans zwar abweichen, doch spreche mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte zunächst alles dafür, dass auch ein Sozialplan nur den Nachteil mindern solle, der sich daraus ergebe, dass das zuletzt bezogene Gehalt in den Monaten nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiter erzielt werden könne. Auch der vorliegende Sozialplan folge dieser Intention. Denn es würden bei der Berechnung des monatlichen Entgelts vom Bruttojahresentgelt des Kalenderjahres 2021 insbesondere Überstundenvergütungen oder auch eine ausbezahlte Urlaubsabgeltung abgezogen. Umgekehrt, in dem Fall, dass in weniger als sechs Monaten Vergütung gezahlt worden sei, solle das Jahreseinkommen nach dem Lohnausfallprinzip hochgerechnet werden. Die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Nachzahlung widerspreche diesem Prinzip, dass es auf die für im Jahr 2021 geleistete Arbeit gezahlte (bzw. fiktiv zu zahlende) Vergütung ankomme. Angesichts des normativen Charakters der Betriebsvereinbarung, die deshalb wie ein Gesetz auszulegen sei, komme es auch nicht darauf an, ob der Betriebsrat möglicherweise in Kenntnis der Nachzahlung an den Kläger, einem seiner Mitglieder, auf der merkwürdigen Formulierung „gerichtliche Zahlungsklage“ (wo sonst sollte geklagt werden?) bestanden habe. Eine entsprechende Absicht widerspräche auch § 78 Satz 2 BetrVG. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 162 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen. Randnummer 53 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 14.02.2025 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 11.03.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.04.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 54 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 23.07.2025 und 07.08.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 28 ff., 94 ff., 118 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, Randnummer 55 die im Juli 2021 erfolgte Korrekturabrechnung für die Monate ab August 2019 in Verbindung mit der Auszahlung der entsprechenden Differenzbeträge sei im Rahmen der Sozialplanabfindung zu berücksichtigen. Diese Nachzahlungen hingen nicht mit dem Klageverfahren 3 Ca 1236/19 zusammen, sondern resultierten aus den von ihm an die Beklagte gerichteten Geltendmachungen der Gehaltsdifferenzen zwischen dem ausgezahlten Lohn als Lagerarbeiter und dem ihm zustehenden Gehalt als Gruppenleiter. Hätte er die Gehaltsdifferenzen nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht, wären die Ansprüche nach den tariflichen Regelungen verfallen. Randnummer 56 Die im Sozialplan geregelten Ausschlusstatbestände seien nicht einschlägig. Das Arbeitsgericht stütze sein Urteil auf eine methodisch unzulässige Analogie. Sozialpläne sollten Nachteile für Arbeitnehmer mildern, die aus der Betriebsänderung folgten. Im Hinblick auf die Bestimmung der für die Sozialplanabfindung bestimmenden Parameter seien die Betriebsparteien aber frei. Der Wille der Betriebsparteien manifestiere sich im Wortlaut des Sozialplans. Das Arbeitsgericht stelle darauf ab, dass das zuletzt bezogene Gehalt maßgeblich für die Auslegung sein solle, welches nach der Kündigungsfrist nicht weiter erzielt werden könne. Er könne nach dem Ablauf der Kündigungsfrist sein Gehalt als Gruppenleiter nicht weiter erzielen. In dieser Position sei er ab dem Jahr 2019 zu beschäftigen gewesen. Die rechtswidrige Versetzung könne hieran nichts ändern. Ohne Betriebsänderung würde er bei der Beklagten noch heute als Gruppenleiter arbeiten. Sei eine gesetzliche Regelung ersichtlich auf einen bestimmten Sachverhalt begrenzt, so verbiete sich ein Analogieschluss auf andere Fälle. Das Arbeitsgericht erstrecke den Ausschlusstatbestand " und ohne Nachzahlungen aufgrund gerichtlicher Zahlungsklage " auf den hiesigen Fall. Es bestehe schon kein Zusammenhang zwischen der Feststellungsklage und der Nachzahlung. Selbst wenn man einen solchen Zusammenhang jedoch annehme, verkenne das Arbeitsgericht, dass dem Wortlaut des Sozialplans Beachtung geschenkt werden müsse. Eine Auslegung der maßgeblichen Norm im Sozialplan contra legem scheide in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts aus. Die grammatische Auslegung sei gleichbedeutend mit der Auslegung des Wortlauts. Da sich der Normgeber zur Äußerung seines Willens des geschriebenen Wortes bediene, sei dieser Wille zu ermitteln. Der Normgeber müsse „beim Wort genommen“ werden. Mit der Auslegung des Wortlauts sei zu beginnen, weil angenommen werden könne, dass der Normgeber die Worte in dem Sinne gebrauche, in welchem sie gemeinhin verstanden würden. Die Betriebsparteien hätten einen Ausschluss von Nachzahlungen aufgrund gerichtlicher „Zahlungsklagen“ gewollt. Eine Analogie würde sich hier nur dahingehend anbieten, dass vorausgesetzt werde, dass die Betriebsparteien mit der Formulierung „Zahlungsklagen“ Nachzahlungen aufgrund von Klagen grundsätzlich hätten ausschließen wollen. Es fehle jedoch bereits an einer Regelungslücke. Die Betriebsparteien hätten expressis verbis Nachzahlungen aufgrund von Zahlungsklagen ausschließen wollen. Die Betriebsparteien seien jedenfalls im Ansatz derart juristisch geschult, dass neben der Zahlungsklage auch andere Klagearten bekannt seien, insbesondere die Feststellungsklage. Auch durch die rein grammatikalische Auslegung werde weiterhin der Sinn und Zweck eines Sozialplans erfüllt, nämlich die Milderung von Nachteilen, die mit der Betriebsänderung einhergingen. Ihm habe ab dem Monat nach Ende 2019 eine Vergütung als Gruppenleiter zugestanden, die ihm im maßgeblichen Zeitraum - im Kalenderjahr 2021 - nicht aufgrund einer Zahlungsklage zugeflossen sei. Randnummer 57 Ein Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Er habe als Arbeitnehmer seine Sozialplanabfindung erhalten. Eine Bevorteilung aufgrund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat liege nicht vor. Randnummer 58 Der Kläger beantragt, Randnummer 59 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.02.2025, Az. 8 Ca 1520/24, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.969,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2022 zu zahlen. Randnummer 60 Die Beklagte beantragt, Randnummer 61 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 62 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 10.06.2025 und des Schriftsatzes vom 04.08.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 86 ff., 112 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Randnummer 63 Die Betriebsparteien hätten Zahlungen aufgrund von Klagen grundsätzlich ausschließen wollen. So sei es den Betriebsparteien bei den Verhandlungen über den Sozialplan bewusst gewesen, dass bestimmte Lohnarten (z. B. Überstundenvergütungen, Prämien und Zuschläge) erst in den Folgemonaten nach deren Entstehen abgerechnet und vergütet würden. Ziel der Betriebsparteien bei den Verhandlungen sei es deshalb gewesen, den Nachteilsausgleich aller betroffenen Arbeitnehmer auf einer einheitlichen und nachvollziehbaren Grundlage abzurechnen. Auf die "tatsächlich auf das Kalenderjahr limitierte Auszahlung" habe man sich verständigt gehabt, da hier zwar nicht die Zuschläge des Dezembers berücksichtigt würden, welche erst im Januar des Folgejahrs ausgezahlt worden wären, dies aber durch die Zuschläge für den Vorjahresdezember mit Auszahlung im Januar des Betrachtungszeitraums ausgeglichen würde. Auch sei den Parteien bekannt gewesen, dass es noch zu Zahlungen aufgrund laufender Rechtsstreitigkeiten kommen könnte; denn sonst hätten sich die Betriebsparteien eine Formulierung zu deren Ausschluss gar nicht erst überlegt. Randnummer 64 Die Korrekturabrechnungen aus Juli 2021 hätten selbstverständlich mit dem Urteil des Arbeitsgerichts in unmittelbarem Zusammenhang gestanden. Denn sie habe erst nach Rechtskraft des damals anhängigen Verfahrens die monatlichen Entgeltdifferenzen für die Vergangenheit entsprechend rückzuvergüten gehabt. Randnummer 65 Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2021 stelle auf einen falschen Bezugszeitraum ab, da hier Zahlungen zum Teil verursachungsgerecht, nicht aber dem tatsächlichen Auszahlungszeitraum zugeordnet würden. Weiterhin beziehe sich der Kläger auf einen veralteten Stand. So habe er die Abrechnung selbst im September 2022 von ihr korrigieren lassen, indem er um Ausweisung der für Vorjahre (!) erfolgten Zahlungen gebeten habe (vgl. korrigierte Lohnbescheinigung, Bl. 90 d. A.). Dass sich die Summe aller Zahlungen
der Lohnsteuerbescheinigung nicht auf das Kalenderjahr 2021 beziehe, werde zudem bereits durch den Abgleich der Dezemberabrechnung deutlich, in der als Gesamtbrutto (EBeschV) ein Jahreswert von 45.508,07 € ausgewiesen werde. Maßgeblich für die Berechnung der Abfindung könne daher einzig das vom Betriebsrat auch geprüfte Journal über alle innerhalb des Kalenderjahres geleisteten Zahlungen sein. Randnummer 66 Hiernach habe der Kläger 55.903,37 € erhalten. Abzuziehen seien 300,00 € Corona-Prämie, 521,99 € Verzugszinsen, 4,55 € Zuschläge für Mehrarbeitszeiten/Überstunden und 2,03 € kalkulatorische Durchschnittswerte, sodass real innerhalb der Grenzen des Kalenderjahres Lohn in Höhe von 45.162,08 € ausgezahlt worden sei, der hier nur berücksichtigt werden könne. Zu ergänzen wären 159,48 € VWL, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 45.321,56 € ergebe. Dieser Betrag sei dann noch zutreffend um die sieben Tage ohne Lohnfortzahlung zu erhöhen. Das (fiktive) Gehalt, das der Kläger als Gruppenleiter im Kalenderjahr 2021 bei vollständiger Anwesenheit erhalten hätte, betrage somit insgesamt 46.507,50 €. Randnummer 67 Der Kläger erwidert, Randnummer 68 die Dezemberabrechnung 2021 mache lediglich den sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Gesamtbruttobetrag deutlich, wie er vom Arbeitgeber bis dahin steuerlich erfasst worden sei. Die im Juli 2021 nachträglich gezahlten Beträge seien dort offenbar nicht in die Jahresabrechnung übernommen worden. Randnummer 69 Aus der eigenen Aufstellung der Beklagten (Journal, Bl. 122 ff. d. erstinstanzl. A.) ergebe sich rechnerisch ein Fehler: 55.903,37 € abzgl. 300,00 € Corona-Prämie, abzüglich 521,99 € Verzugszinsen, abzüglich 4,55 € Mehrarbeitszuschläge, abzüglich 2,03 € kalkulatorische Werte ergebe einen Betrag in Höhe von 55.074,80 €, nicht 45.162,08 €, wie die Beklagte irrtümlich behaupte. Ergänze man noch die von der Beklagten angegebenen 159,48 € an VWL, ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 55.234,28 €. Die Beklagte räume selbst ein, dass er im Kalenderjahr 2021 einen Gesamtbetrag in Höhe von 55.903,37 € erhalten habe - einen Betrag, der tatsächlich zur Auszahlung gekommen sei und damit sogar über dem in der Lohnsteuerbescheinigung 2021 ausgewiesenen Bruttojahresentgelt von 55.088,27 € liege. Die anschließende Berechnung der Beklagten, wonach dieser Betrag zutreffend um die sieben Tage ohne Lohnfortzahlung zu erhöhen sei und sich daraus ein Bruttojahresentgelt von 46.507,50 € ergebe, sei demnach offensichtlich bzw. klar erkennbar fehlerhaft. Randnummer 70 Eine Berechnung sei nicht deshalb "gerecht", weil sie aus Sicht der Beklagten plausibel erscheine, sondern nur dann, wenn sie sich an die konkret getroffenen Vereinbarungen der Beklagten halte. Randnummer 71 Bei der Zahlung im Mai 2023 handele es sich nicht um eine (Teil-)Erfüllung der geltend gemachten faktorbezogenen Grundabfindung, sondern um die reguläre Nachzahlung des zusätzlichen Abfindungsbetrags. Die Behauptung der Beklagten, der mit der Klage geltend gemachte Betrag reduziere sich um diese Zahlung, verkenne die rechtliche Trennung der beiden Anspruchsgrundlagen. Er habe mit der Klage ausschließlich die Zahlung der noch offenen faktorbezogenen Grundabfindung in Höhe von 11.969,09 € brutto geltend gemacht - dieser Anspruch sei unabhängig vom zusätzlichen variablen Abfindungsbetrag. Eine etwaige Überzahlung im Rahmen der variablen zusätzlichen Abfindung hätte die Beklagte innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend machen müssen. Randnummer 72 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.08.2025 (Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 73 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist
GG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 74 In der Sache hatte die Berufung des Klägers Erfolg. I. Randnummer 75 Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer (weiteren) Sozialplanabfindung in Höhe von 11.969,09 € brutto beanspruchen. Bei der Berechnung der Abfindung nach § 2 Nr. 1, Nr. 2 des Sozialplans sind die von der Beklagten mit der Entgeltabrechnung für Juli 2021 geleisteten Nachzahlungen einzubeziehen. 1. Randnummer 76 Nach § 2 Nr. 1 des Sozialplans berechnet sich die " Abfindung 1 nach vorstehender Nr. 1 " nach der Formel " Jahre der Betriebszugehörigkeit […] x 0,65 des durchschnittlichen monatlichen Entgeltes (
3) ". " Das monatliche Entgelt im Sinne der Nr. 1 ist" nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 "1 /12tel des Bruttojahresentgelts des Kalenderjahres 2021 inklusive aller tatsächlich in diesem Zeitraum zur Auszahlung gekommenen Zahlungen (jedoch ohne gezahlter Verzugszinsen, ohne außertarifliche Sonderzahlungen, ohne Überstundenvergütungen, ohne geldwerte Vorteile für Dienst-PKW, ohne bezahlte Familienheimfahrten, ohne ausbezahlte Urlaubsabgeltung und ohne Nachzahlungen aufgrund gerichtlicher Zahlungsklagen, die zwar in diesem Jahr erstritten und gezahlt wurden, aber für einen Zeitraum vor dem 1.1.2021). Wird in diesem Zeitraum kein Entgelt bezogen (Zahlung von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, sonstige Zeiten ohne Entgeltbezug), wird der zwölfmonatige Referenzzeitraum entsprechend gekürzt. Wird in dem Zeitraum an weniger als 6 Monaten Vergütung gezahlt, wird das Jahreseinkommen nach dem Lohnausfallprinzip hochgerechnet. Es wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer im kompletten Jahr 2021 nicht gefehlt, sondern gearbeitet hätte. Für die Berechnung wird das Monatsentgelt genommen, welches dem Mitarbeiter in 2021 zugestanden hätte, wenn er voll gearbeitet hätte. Hierzu rechnet das komplette potentielle Bruttojahresentgelts des Kalenderjahres 2021 inklusive aller Zahlungen, die tatsächlich in diesem Zeitraum virtuell zur Auszahlung gekommen wären, jedoch nicht die Leistungsprämie nach der BV Leistungsprämie. " Randnummer 77 Der Inhalt dieses § 2 Nr. 1 des Sozialplans ist durch Auslegung zu ermitteln. Randnummer 78 Die Auslegung eines Sozialplans als Betriebsvereinbarung eigener Art richtet sich wegen seiner normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besondere Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (st. Rspr., vgl. BAG 25.01.2023 - 10 AZR 29/22 - Rn. 20 mwN.). Randnummer 79 Vorliegend spricht bereits der Wortlaut dafür, dass die Nachzahlungen, die in der Entgeltabrechnung vom Juli 2021 ausgewiesen sind, bei der Berechnung des monatlichen Entgelts
2 Abs. 2 des Sozialplans zu berücksichtigen sind. § 2 Nr. 2 des Sozialplans geht vom Bruttojahresentgelt des Kalenderjahres 2021, das nach Auffassung der Kammer der Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für dieses Jahr entnommen werden kann, aus. Eingeschlossen in dieses Bruttojahresentgelt sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 des Sozialplans alle tatsächlich in diesem Zeitraum zur Auszahlung gekommenen Zahlungen. Bei den Nachzahlungen, die in der Entgeltabrechnung vom Juli 2021 ausgewiesen sind, handelt es sich um tatsächlich in diesem Zeitraum zur Auszahlung gekommene Zahlungen. In einem nächsten gedanklichen Schritt sind hiervon gezahlte Verzugszinsen, außertarifliche Sonderzahlungen, Überstundenvergütungen, geldwerte Vorteile für Dienst-PKW, bezahlte Familienheimfahrten und ausbezahlte Urlaubsabgeltung in Abzug zu bringen. Bei den in der Entgeltabrechnung vom Juli 2021 ausgewiesenen Nachzahlungen handelt sich um keine dieser Zahlungen. Weiter sind in Abzug zu bringen " Nachzahlungen aufgrund gerichtlicher Zahlungsklagen, die zwar in diesem Jahr erstritten und gezahlt wurden, aber für einen Zeitraum vor dem 1.1.2021 ". Zwar handelt es sich bei den Nachzahlungen, die in der Entgeltabrechnung vom Juli 2021 ausgewiesen sind, um solche, die teilweise für einen Zeitraum vor dem 01.01.2021 gezahlt wurden, nämlich für den Zeitraum ab dem 01.08.
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