folgeorganisation Leitsatz Zur Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende
folgeorganisation eines verbotenen Vereins (hier verneint mangels personeller Identität). (Rn.24) Orientierungssatz 1.
dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine neu gegründete Vereinigung mit einer für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereinigung gleichzusetzen, sie also von einem solchen Verbot ohne Weiteres erfasst zu sehen, um zu verhindern, dass das Verbot unterlaufen wird. (Rn.25) 2. Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende
folgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt voraus, dass zwischen dieser und der
folgeorganisation im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie – bei einer gebietlichen Struktur – gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz,
G ein. Ihnen wird vorgeworfen, das Charter HAMC Bonn verbotswidrig als HAMC Old Capital fortgeführt zu haben. Der Kläger ist mittlerweile „Treasurer“ (Schatzmeister bzw. Kassenwart) des HAMC West Gate. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom
folgeorganisation handeln würde, scheitere ein Verbot an der mangelnden Weiterverfolgung der Tätigkeiten, die dem Vereinsverbot aus 2016 zugrunde gelegen hätten. Dem HAMC West Gate und seinen Mitgliedern würden im Gegensatz zum HAMC Bonn weder die Begehung noch die Planung von Straftaten vorgeworfen. Es sei keine ununterbrochene Betätigung des Vereins über das Vereinsverbot aus dem Jahr 2016 hinaus erkennbar. Bei ihm, dem Kläger, sei privates Eigentum sichergestellt worden, das keine Beziehung zu dem HAMC West Gate aufweise. Dies betreffe insbesondere das sichergestellte Bargeld. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom
folgeorganisation des HAMC Bonn erfasst. Diese Einstufung ergebe sich aus einer umfassenden Würdigung sämtlicher aus den vorgelegten Akten zu entnehmender Indizien. Der im Newsletter der Hells Angels verwendete Begriff „Reopening“ müsse in diesem Zusammenhang als Wiedereröffnung eines zuvor nur formal aufgelösten Charters verstanden werden. Auch der ursprüngliche Name des HAMC West Gate – „Old Capital“ –, der nur als Verweis auf die alte Bundeshauptstadt Bonn verstanden werden könne, sei ein weiteres Indiz für die identitätswahrende Fortführung des verbotenen HAMC Bonn. Überdies spreche der Umstand, dass der HAMC West Gate den
den so genannten World Rules der Hells Angels erforderlichen „Prospect-Status“ eines neuen Charters nicht habe durchlaufen müssen, für das Vorliegen einer identischen
folgeorganisation. Es liege auch eine für die Annahme einer im Wesentlichen identischen
folgeorganisation ausreichende personelle Identität zwischen dem HAMC Bonn und dem HAMC West Gate bzw. dem vormaligen HAMC Old Capital vor. Denn von den in der Verbotsverfügung vom 11. November 2016 aufgezählten 15 Mitgliedern des HAMC Bonn gehörten zumindest sieben und unter Berücksichtigung des ehemaligen Prospects des verbotenen HAMC Bonn acht Personen zeitweise oder dauerhaft dem HAMC West Gate bzw. dem HAMC Old Capital an. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang die Wahrnehmung des Amts des „President“ in beiden Vereinen durch K.B. Auch der ehemalige „Vice President“ des HAMC Bonn, S.B., und der ehemalige „Sergeant at Arms“ des HAMC Bonn, P.S., seien in dem Zeitraum
dem „Reopening“ des HAMC Old Capital Mitglied dieses Vereins gewesen. Zwar würden sie in dem Newsletter der Hells Angels nicht als Member des wiedereröffneten Vereins genannt. Sie seien jedoch ausweislich der abgehörten Gespräche zweier Mitglieder des HAMC Olpe bei dem Meeting zum „Reopening“ des Charters anwesend gewesen. Des Weiteren seien S.B. und P.S. auf mehreren in der WhatsApp-Gruppe „812“ eingestellten Fotos mit anderen Mitgliedern des damaligen HAMC Old Capital zu sehen. Ferner hätten sich beide an der Diskussion über den Namenswechsel des HAMC Old Capital zu HAMC West Gate beteiligt. S.B. habe zudem Glückwünsche von dem „President“ der „Fist Fighter German Corner“ zur Eröffnung des HAMC Old Capital entgegengenommen. Dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht länger Mitglied des HAMC West Gate, sondern des HAMC Westend seien, sei unschädlich. Zudem sei D.M. als ehemaliges „Member“ des HAMC Bonn auch Mitglied des HAMC West Gate. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 6. Juli 2022 sei unter anderem Kleidung dieses Charters – darunter auch eine Kutte – sowie eine Telefonliste mit Nummern der „Hangarounds/Supporter“ des HAMC West Gate aufgefunden worden. Auch J.R., ursprünglich „Member“ des HAMC Bonn, sei in der Zeit
dem „Reopening“ Mitglied des HAMC Old Capital gewesen. Zwar seien die Fotografien in den Ermittlungsakten, auf denen er mit anderen Mitgliedern des Vereins abgebildet sei, nicht vollkommen aussagekräftig. Allerdings seien bei der Durchsuchung seiner Wohnung die Zugangsdaten für den E-Mail-Account des HAMC Old Capital aufgefunden worden. Das ehemalige „Member“ des HAMC Bonn F.S. sei nun „Vice President“ des HAMC West Gate, wie die bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellte Kutte belege. Auch W.T. sei Mitglied des wiedereröffneten Charters HAMC Old Capital gewesen. Dies lasse sich daraus schlussfolgern, dass im Newsletter unter den Membern des Charters der Name „W.“ aufgeführt sei. Da der Name – ebenso wie der Name „K.“ und anders als die Namen der weiteren Mitglieder – keinen Zusatz zu einem etwaigen Transfer von einem anderen Charter aufweise, spreche Überwiegendes dafür, dass es sich hierbei um W.T. als ehemaliges Mitglied des HAMC Bonn handele, denn bei dem verbotenen HAMC Bonn habe es kein weiteres Mitglied mit dem Vornamen „W.“ gegeben. Schließlich sei auch der ehemalige „Prospect“ des HAMC Bonn D.B. zunächst „Prospect“ und später „Member“ des HAMC West Gate gewesen, was sich aus entsprechenden Fotografien von ihm in den jeweiligen Kutten ergebe. Angesichts der überwiegenden Mitgliederidentität unter dem gleichen „President“ bestünden in der Gesamtschau keine Zweifel daran, dass der verbotene Verein als solcher fortbestehe. Dies setze nicht zwingend voraus, dass der Mitgliederbestand kontinuierlich unverändert bleibe, da Mitgliederwechsel bei Vereinen im Laufe der Zeit üblich seien. Auch in räumlicher und organisatorischer Hinsicht sei der HAMC Bonn mit dem HAMC West Gate im Wesentlichen identisch. Es bestünden ferner durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der HAMC Bonn in der Zeit zwischen seinem Verbot im November 2016 und dem „Reopening“ im August 2020 weiterhin aktiv gewesen sei. Randnummer 8 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Sicherstellungen seien bereits deswegen rechtswidrig, weil die Annahme, der HAMC West Gate sei eine identitätswahrende Fortführungsorganisation des HAMC Bonn, nicht zutreffe. Soweit in dem besagten Newsletter von einem „Reopening“ die Rede sei, lasse sich daraus die Identität des verfolgten HAMC mit dem früheren HAMC Bonn nicht ableiten. So könne von einer „Wiedereröffnung“ eines Vereins nur dann die Rede sein, wenn er zuvor geschlossen gewesen sei. Die Behauptung einer Wiedereröffnung und die Behauptung einer identitätswahrenden Fortführung schlössen sich daher gegenseitig aus. Auch der Umstand, dass der HAMC West Gate nicht zunächst einen „Prospect-Status“ erhalten habe, spreche nicht für eine Fortführungsorganisation, da es sich bei den Regeln der Hells Angels um Abweichungen zugängliche Vorgaben handele. Der HAMC West Gate sei personell nicht mit dem HAMC Bonn offensichtlich identisch. Insoweit notwendige Tatsachenfeststellungen habe das Verwaltungsgericht durch Mutmaßungen ersetzt.
den Feststellungen des Bundeskriminalamts – BKA – und des BMI im Rahmen der Verbotsverfügung vom 11. November 2016 hätten sämtliche Vorstandsmitglieder des damaligen HAMC Bonn mit Ausnahme des Kassierers O.R. bereits im August 2016 den HAMC Bonn verlassen und sich anderen Chartern angeschlossen. Auch hinsichtlich des ehemaligen Mitglieds des HAMC Bonn J.R. sei im Verbotsverfahren festgestellt worden, dass dieser vor dem Verbot des HAMC Bonn zum HAMC Olpe gewechselt sei. Die im angefochtenen Urteil angeführten Indizien belegten lediglich, dass möglicherweise aus der Zeit früherer gemeinsamer Mitgliedschaft im HAMC Bonn noch ein persönlicher Kontakt bestanden haben könnte. Für die Mitgliedschaft von J.R. im HAMC West Gate sprächen auch nicht die in seiner Wohnung aufgefundenen Zugangsdaten für ein E-Mail-Konto. Denn über diese würden Mitteilungen für alle Mitglieder, also nicht auf die Mitglieder eines bestimmten Vereins beschränkt, verteilt. Die Auflistung des bloßen Vornamens „W.“ im besagten Newsletter lasse nicht auf eine Mitgliedschaft W.T. schließen. Er habe an keiner Aktivität des HAMC West Gate jemals
weisbar teilgenommen. D.B. sei bei der Prüfung der personellen Identität nicht zu berücksichtigten, da er als „Prospect“ des HAMC Bonn nicht zu den Mitgliedern des Vereins gehört habe. Eine offensichtliche gebietliche Identität liege ebenfalls nicht vor. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
vollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem HAMC West Gate um die identitätswahrende Fortführung des HAMC Bonn handele. Eine gebietliche, organisatorische und personelle Identität zwischen dem HAMC Bonn und dem HAMC West Gate liege vor. Für die Beurteilung der personellen Identität beider Vereine sei es unschädlich, dass Mitglieder des HAMC Bonn zunächst zu anderen Chartern gewechselt seien. Dies sei augenscheinlich
dem Verbot des Vereins allein zur Vermeidung einer Strafbarkeit
G erfolgt. Für eine gebietliche Identität spreche, dass der HAMC West Gate sich zunächst HAMC Old Capital genannt habe, was als direkte Anspielung auf die alte Bundeshauptstadt Bonn zu sehen sei. Der Gebietsanspruch auf die Stadt Bonn ergebe sich schließlich daraus, dass sich ein Mitglied des HAMC Gießen bei K.B. für den
G ist mit dem Verbot eines Vereins in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens, von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sieht vor, dass auf Grund dieser Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden können. Randnummer 18 Auf diese Rechtsgrundlage können die gegenüber dem Kläger ergangenen Sicherstellungsbescheide jedoch nicht gestützt werden. Randnummer 19 2. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung, ob die Sicherstellungsbescheide formell rechtmäßig ergangen sind, insbesondere die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass der angefochtenen Bescheide bestand.
G wird ein Vereinsverbot – abgesehen von den in § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 VereinsG genannten, hier nicht einschlägigen Fällen – von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen Wohnsitz, an dem auch die Durchsuchung stattgefunden hat, nicht im Bezirk des beklagten Landkreises und mithin nicht in Rheinland-Pfalz, sondern in Nordrhein-Westfalen hat, stellt sich die Frage, welches Bundesland vorliegend für den Vollzug des Verbotes zuständig ist, d.h. wer die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Diese ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe, sofern – wie hier – keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen, durch entsprechende Anwendung der mit § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 5.11 –, juris Rn. 17 ff.). Randnummer 20 Hiervon ausgehend dürfte die Verbandskompetenz vorliegend davon abhängig sein, ob der Erlass eines vereinsrechtlichen Sicherstellungbescheides als eine Angelegenheit einzustufen ist, die eine natürliche Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG oder eine juristische Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) VwVfG betrifft. Im ersten Fall läge vorliegend die Verbandskompetenz beim Land Nordrhein-Westfalen, da der Kläger seinen Wohnsitz und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, im zweiten Fall hingegen wäre Rheinland-Pfalz für den Erlass der Sicherstellungsbescheide zuständig. Denn
den Ermittlungsergebnissen liegt der Sitz des HAMC Bonn – in Form eines Clubhauses in 53567 Asbach – im Landkreis Neuwied. Randnummer 21 Für eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) VwVfG ließe sich ins Feld führen, dass es bei der vereinsrechtlichen Sicherstellung
G um den Vollzug eines Vereinsverbots geht und insoweit eine Vereinigung betroffen ist. Für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG hingegen spricht, dass Adressat des Sicherstellungsbescheides – zumindest im vorliegenden Fall – eine natürliche Person ist und sich somit die Sicherstellung gegen sie richtet, mag es auch in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG um das Vermögen des Vereins gehen. Hinzu kommt, dass
den Erkenntnissen des Senats aus anderen vereinsrechtlichen Verfahren im Falle bundesweiter Vereinsverbote regelmäßig mehrere Bundesländer als Vollzugsbehörden, nämlich diejenigen, in denen die betroffenen Personen ihren Wohnsitz haben, auch bei der Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen zum Zwecke der Sicherstellung
G und deren Umsetzung tätig werden. Diese – gerade von Seiten der Verbotsbehörde regelmäßig koordinierte – Einbindung mehrerer Bundesländer ließe sich nicht erklären, käme es zur Bestimmung der Verbandszuständigkeit der Vollzugsbehörde auf den Sitz der verbotenen bzw. zu verbietenden Vereinigung an. Randnummer 22 Ferner ist zu bedenken, dass
G die Durchsuchung von Wohnungen zum Zwecke der Sicherstellung von beschlagnahmtem Vermögen
G das Verwaltungsgericht anordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Käme es für die Beurteilung der Zuständigkeit vereinsrechtlicher Sicherstellungen maßgeblich auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) VwVfG an, so müsste das Bundesland, in dessen Bezirk die Vereinigung ihren Sitz hat, bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung erfolgen soll, einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses stellen. Dies könnte nicht nur dazu führen, dass Behörden eines Bundeslandes bei den Verwaltungsgerichten anderer Bundesländer Anträge auf Erlass von Durchsuchungsanordnungen einreichen müssen, sondern auch, dass die Durchsuchung (und Sicherstellung) in einem Bundesland durch die Behörden anderer Bundesländer vorgenommen werden würde. Randnummer 23 3. Im Ergebnis kann jedoch die Frage der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Sicherstellungsbescheide ebenso wie weitere Aspekte der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellungsbescheide offenbleiben. Denn die Bescheide erweisen sich jedenfalls in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung
G liegen nicht vor, da das Vereinsvermögen des HAMC West Gate im weiten Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nicht im Rahmen einer Verbotsverfügung beschlagnahmt worden ist. Die in der gegen den HAMC Bonn gerichtete Verbotsverfügung des BMI vom 11. November 2016 enthaltene Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf den HAMC West Gate. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei dem HAMC Old Capital bzw. dem später in HAMC West Gate umbenannten Charter um eine so genannte identische
folgeorganisation des HAMC Bonn handeln würde. So verhält es sich jedoch nicht. Randnummer 25 a)
dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine neu gegründete Vereinigung mit einer für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereinigung gleichzusetzen, sie also von einem solchen Verbot ohne Weiteres erfasst zu sehen, um zu verhindern, dass das Verbot unterlaufen wird. Der Gesetzgeber des Vereinsgesetzes hat die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens erkennbar im Blick gehabt. Er hat allerdings in § 8 VereinsG auch eine ausdrückliche Regelung geschaffen, deren Zweck in der Verhinderung des Unterlaufens von Vereinsverboten besteht.
G ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz – GG – eines
G verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Dieses Verbot gilt unmittelbar kraft Gesetzes. Zu seiner verwaltungsmäßigen Durchführung kann jedoch
G gegen einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass der betreffende Verein eine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Bei dem Verbot als Ersatzorganisation handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG. Die mit einem solchen Verbot belegte Organisation muss deshalb davon geprägt sein, die Ziele der zuvor verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen. Indizien, die in einer Gesamtschau für eine solche Prägung sprechen können, nicht aber notwendigerweise kumulativ vorliegen müssen, sind ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der verbotenen Vereinigung, die Mitwirkung oder maßgebliche Einflussnahme früherer, etwa gar besonders hervorgetretener Mitglieder oder Funktionäre der verbotenen bei der Gründung der neuen Vereinigung oder Umstände, die – wie ein überörtlicher Zusammenhang mit der Gründung ähnlicher Organisationen oder eine Zusammenarbeit mit solchen – auf eine einheitliche, planmäßige Steuerung durch Kräfte der aufgelösten verbotenen Vereinigung hindeuten. Randnummer 26 Die Behandlung einer Vereinigung als identitätswahrende
folgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins führt zu einem im Vergleich mit der Qualifikation als Ersatzorganisation noch gewichtigeren Eingriff in das Recht der betroffenen Vereinigung aus Art. 9 Abs. 1 GG. Die Behandlung ist zudem vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG besonders rechtfertigungsbedürftig, weil die betroffene Vereinigung – gegebenenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen für Mitglieder, Unterstützer und sonstige Personen aus § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 86a Strafgesetzbuch – StGB – sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 VereinsG – von dem im Raum stehenden Verbot ohne das Erfordernis einer gesonderten Feststellungsverfügung erfasst wird. Abgesehen davon dürfen schon aus rechtssystematischen Gründen die in § 8 VereinsG enthaltenen Voraussetzungen für die Annahme einer Ersatzorganisation nicht leerlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 51 ff., m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum). Randnummer 27 Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende
folgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt deshalb
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie – bei einer gebietlichen Struktur – gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen. Dies wird etwa bei der bloßen Umbenennung eines Vereins oder bei einem Wechsel in ein neues Stadium im Rahmen einer rechtlichen Entwicklung, etwa vom nicht rechtsfähigen zum eingetragenen Verein der Fall sein (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 54 m.w.N.). Randnummer 28 Soweit das Verwaltungsgericht bei der Prüfung einer identitätswahrenden
folgeorganisation auf eine umfassende Würdigung sämtlicher Indizien abgestellt hat, kann dem im Lichte der dargelegten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gefolgt werden. Randnummer 29 b) Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer identitätswahrenden
folgeorganisation nicht vor. Randnummer 30 aa) Die Überschneidungen des HAMC Bonn mit dem HAMC West Gate in personeller Hinsicht reichen für die Annahme einer
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nötigen offensichtlichen, im Wesentlichen personellen Identität nicht aus. Randnummer 31
PO – eingestellt worden ist, zumindest zeitweise dem HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate angehört haben. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers vermögen nicht zu überzeugen. Dass S.B. und P.S.
dem Verbot des HAMC Bonn zunächst womöglich in andere Charter gewechselt sind, steht ihrer späteren Mitgliedschaft beim HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate nicht entgegen, zumal dieser Wechsel, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, aufgrund des Vereinsverbots notgedrungen erforderlich war. Für die zumindest zeitweise Mitgliedschaft beider im HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate spricht vor allem ihre Mitgliedschaft in den WhatsApp-Gruppen „812“ und „HAMC Westgate“ (vgl. Anlagenband zum Schriftsatz des Beklagten vom
PO durch die Staatsanwaltschaft Koblenz, die ausweislich der Verfügung vom 31. August 2023 (vgl. Bl. 1177 der Ermittlungsakte 2090 Js 13562/23) ebenfalls davon ausgeht, dass eine Zugehörigkeit J.R. zum HAMC Old Capital bzw. zum HAMC West Gate aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit
gewiesen werden könne. Erst recht reichen die Ermittlungsergebnisse nicht aus, um mit der nötigen Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO anzunehmen, J.R. habe zumindest vor seiner jetzigen Mitgliedschaft beim HAMC Rhine City zum Kreis der Mitglieder des HAMC Old Capital bzw. HAMC West gehört. Randnummer 36 Auch ist der Senat nicht von der Mitgliedschaft W.T. beim HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate überzeugt. Für dessen Mitgliedschaft streitet allein die Erwähnung des Namens „W.“ im Newsletter für den Zeitraum
folgend nicht am Vereinsleben teilgenommen habe, und im Schriftsatz vom 14. November 2025 (S. 4) darauf hingewiesen wird, W.T. sei
dem Verbot des HAMC Bonn ein Wechsel
Darmstadt bescheinigt worden, drängt sich zwar der Verdacht auf, dass mit dem Namen „W.“ im genannten Newsletter W.T. gemeint sein sollte. Es liegen jedoch keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass W.T. tatsächlich in der Zeit
dem „Reopening“ Mitglied des HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate gewesen ist. Insbesondere finden sich in den Ermittlungsakten keine Lichtbilder von ihm bei etwaigen Ausfahrten oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass er der WhatsApp-Gruppe HAMC West Gate, in der sich die sonstigen Mitglieder des HAMC West Gate zusammengeschlossen hatten, angehörte. Sonstige Anhaltspunkte für eine Kommunikation mit dem Charter bestehen ebenfalls nicht. Zwar findet sich in einer Telefonliste mit Namen von Mitgliedern des HAMC West Gate auch der Name W. (vgl. Ermittlungsakte 2090 Js 23151/22, PA T., W., Bl. 30). Allerdings führten die Ermittlungen zu einer anderen Anschlussinhaberin, Anhaltspunkte für eine Verbindung W.T. mit der Anschlussinhaberin bestanden aus der Sicht der Ermittlungsbeamten offensichtlich nicht. Ausreichende Indizien für eine (frühere) Mitgliedschaft ergeben sich auch nicht aus den Tätowierungen W.T.. Eine Tätowierung, die auf seine Zugehörigkeit HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate hindeutet, existierte augenscheinlich nicht. Dass das von W.T. gefertigte Lichtbild seines Oberarms keine so genannte „Left“-Tatöwierung erkennen lässt, sondern lediglich unkenntlich gemacht worden ist, kann nicht als Beleg für eine Mitgliedschaft beim HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate gewertet werden. Mit dieser Erkenntnislage steht im Einklang, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz das Ermittlungsverfahren gegen W.T.
PO eingestellt hat (vgl. Bl. 1175 der Ermittlungsakte 2090 Js 13562/23). Randnummer 37 (c) Selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass auch J.R. und W.T. Mitglieder des HAMC Old Capital bzw. HAMC West Gate (gewesen) wären, so würde dies ebenfalls nicht die Annahme einer personellen Identität zwischen den Mitgliedern des HAMC Bonn und des HAMC West Gate rechtfertigen. Eine personelle Identität von sieben von ehemals 15 Mitgliedern und damit von weniger als der Hälfte des ursprünglichen Mitgliederbestandes reicht für eine offensichtliche im Wesentlichen personelle Identität zweier Vereinigungen nicht aus. Gerade aufgrund der Gefahr strafbaren Verhaltens
GB sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 VereinsG kommt die Annahme einer identitätswahrenden
folgeorganisation nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. auch Hahn, juris PR-BVerwG 15/2024 Anm. 2). Dies wird nicht zuletzt auch durch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeführten Beispiele einer identischen
folgeorganisation, wie etwa bei einer bloßen Umbenennung eines Vereins oder etwa beim Wechsel von einem nicht rechtsfähigen zu einem eingetragenen Verein, belegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 54). Randnummer 38
dem „Reopening“ bis zu ihrem Austritt aus dem HAMC West Gate und Wechsel zum HAMC Westend diese oder auch andere Funktionsämter wahrgenommen haben, liegen nicht vor. Diese Einschätzung wird in Bezug auf P.S. auch von der Staatsanwaltschaft Koblenz geteilt, die das Verfahren gegen ihn gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter anderem mit der Begründung eingestellt hat, es lägen keine funktionalen Positionen des Beschuldigten im HAMC West Gate vor (vgl. Bl. 1177 der Ermittlungsakte 2090 Js 13562/23). Sogenannter Treasurer beim HAMC Bonn war ausweislich der bestandskräftigen Verbotsverfügung des BMI vom 11. November 2016 O.R., das Amt des Secretary im HAMC Bonn bekleidete R.C.. Dass O.R. und R.C Mitglieder des HAMC West Gate (gewesen) wären oder gar ein Funktionsamt in dieser Vereinigung wahrnehmen oder wahrgenommen hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden die Funktion des Treasurers im HAMC West Gate durch den Kläger und die des Secretary offenbar durch R.D., beides ehemalige Mitglieder des HAMC Olpe, ausgeübt. Randnummer 39
den Erkenntnissen des Beklagten und der Ermittlungsbehörden jedenfalls von einem Teil der Mitglieder des verbotenen HAMC Bonn in der Zeit
dem Verbot mit Verfügung vom
den vorliegenden Erkenntnissen im Vergleich zu einem gewöhnlichen Verein – wie etwa ein Sportverein – tendenziell auf eine langfristige Mitgliedschaft angelegt ist. Außerdem bestand im Fall des HAMC Bonn insofern eine Zäsur, als er im November 2016 verboten und auch
der eigenen Beschreibung durch den Newsletter der Hells Angels für den Zeitraum
folgeorganisation des HAMC Bonn handelt, an der nötigen offensichtlichen personellen Identität, kommt es auf die Frage der gebietlichen und organisatorischen Identität beider Vereine nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 43 c) Ob es sich bei dem HAMC West Gate um eine ebenfalls verbotene Ersatzorganisation im Sinne des § 8 Abs. 1 VereinsG handelt, auf die sich die Beschlagnahmeanordnung in der Verbotsverfügung vom 11. November 2016 erstreckt, ist im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls ohne Belang. Gegen eine Ersatzorganisation kann – wie bereits ausgeführt –
G zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung seitens der Verbotsbehörde vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Eine solche Verfügung liegt hier nicht vor. Randnummer 44 Die Sicherstellung des dem HAMC West Gate zuzurechnenden Vereinsvermögens im weiteren Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG lässt sich
alledem nicht auf die im Vereinsverbot des BMI vom 11. November 2016 enthaltene Beschlagnahme des Vereinsvermögens des HAMC Bonn stützen. Damit sind die Sicherstellungsbescheide schon aus diesem Grund rechtswidrig, ohne dass es auf die weiteren, zwischen den Beteiligten strittigen Fragen ankommt. Randnummer 45 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Randnummer 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 27.010,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Der Senat veranschlagt dabei 19.510,00 € für das noch
dem erstinstanzlichen Urteil verbliebene sichergestellte Bargeld, 2.500,00 € für die
der Teilaufhebung durch das Verwaltungsgericht noch verbliebenen sichergestellten Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, wie sie in Anlage 2 bis 6 zum Bescheid vom 26. Juli 2022 aufgeführt sind, sowie 5.000,00 € für die Sicherstellung des Motorrades.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.