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AG Frankenthal 74 F 251/25 eA Beschluss

Tenor 1. Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 06.11.2025 - 6 UF 109/25 - wird hinsichtlich der sorgerechtlichen Regelungen ( Ziffer 1. des Tenors) im Wege der Abänderung au

§ 23Rn.

54) - Abänderungsantrag ist zulässig. Randnummer 8 1.1. Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) ist für das Abänderungsverfahren auch insofern zuständig, als die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts abgeändert wird. Randnummer 9 Die Abänderung von Entscheidungen die im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff.

getroffen wurden, richtet sich nach § 54

. Zuständig für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung ist gem. § 54 Abs. 3 S. 1

grundsätzlich das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, oder aber einen der vorläufigen Regelung des Verfahrensgegenstandes dienenden Vergleich protokolliert bzw. gebilligt oder bestätigt hat (BeckOGK/Kischkel, 1.9.2025,

§ 54Rn.

17). Von § 54 Abs. 3

werden Entscheidungen erfasst, mit denen einstweilige Anordnungen getroffen wurden, aber auch solche, mit denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung (teilweise) abgelehnt wurde (OLG Zweibrücken, FamRZ 1986, 1229; BT-Drs. 16/6308, 201; OLG Karlsruhe NJW-RR 2019, 1474 Rn. 9 m. w Nachw.). Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts nach §§ 57, 58 ff.

über eine erstinstanzlich getroffene Eilentscheidung begründen keine Abänderungszuständigkeit des Beschwerdegerichts; diese bleibt beim erstinstanzlichen Gericht (BeckOGK/Kischkel, 1.9.2025,

§ 54Rn.

18). Das folgt aus § 54 Abs. 4

, der das Verhältnis zwischen dem Verfahren über die Beschwerde gegen eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des Familiengerichts einerseits und der Änderungsbefugnis des Familiengerichts andererseits regelt. Danach ist das Familiengericht während der Anhängigkeit der einstweiligen Anordnungssache beim Beschwerdegericht zur Abänderung einer einstweiligen Anordnung nicht befugt. Im Umkehrschluss ist das Familiengericht für die Abänderung zuständig, solange kein Beschwerdeverfahren bezüglich der einstweiligen Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist. Die Anhängigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens beim Beschwerdegericht endet mit Erlass der Beschwerdeentscheidung, so dass danach wieder das Familiengericht zuständig ist (vgl. OLG Karlsruhe aaO.; ebenso etwa MüKoFamFG/Soyka, 4. Aufl. 2025,

§ 54Rn.

9; Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022,

§ 54Rn.

2 ). Randnummer 10 1.2. Eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts lässt sich auch nicht etwa aus § 54 Abs. 2

herleiten, obwohl das Oberlandesgericht ohne Anhörung der Beteiligten und ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Dies folgt aus der Gesetzessystematik in Ansehung des § 68 Abs. 3

, der die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen einräumt. Zwar sind Verfahrenshandlungen zu wiederholen, wenn diese abweichend vom Gericht des ersten Rechtszuges gewertet werden sollen (vgl. etwa Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022,

§ 68m. w.

Nachw.). Dies führt angesichts der Gesetzessystematik, die diesen Fall nicht vorsieht, aber nicht dazu, dass entgegen § 54 Abs. 3

nun das Beschwerdegericht nach § 54 Abs. 2

zuständig wäre. Sieht das Beschwerdegericht von einer mündlichen Verhandlung ab, ist für das Beschwerdeverfahren kein Antrag auf eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung vorgesehen und kann dementsprechend auch nicht aus der auf das Verfahren im ersten Rechtszug zugeschnittenen Vorschrift des § 54 II

hergeleitet werden (so bereits OLG Karlsruhe NJW-RR 2019, 1474 Rn. 17). Randnummer 11 1.

  1. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Aufhebung oder Abänderung setzt keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage voraus (Sternal/Giers,
  2. Aufl. 2025,

§ 54Rn.

11). Es genügt, dass das Gericht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse anders würdigt. Insofern verfängt auch die Ansicht der Antragsgegnerinvertreterin, der Vortrag des Antragstellers sei präkludiert nicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt § 1696 BGB nicht für Entscheidungen in eA-Verfahren (Dürbeck in: Prütting/​Helms,

, 6. Auflage 2023, § 54

, Rn. 2). Einer Begründung des Antrags bedarf es nach umstrittener, aber zutreffender Ansicht im Hinblick auf den Wortlaut des § 54

, dem sich dieses Erfordernis nicht entnehmen lässt, auch im Antragsverfahren nicht (BeckOGK/Kischkel, 1.9.2025,

§ 54Rn.

7 m. w. Nachw. zum Streitstand.). Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund vorangegangener rechtskräftiger Entscheidung neue Tatsachen, eine neue Gesetzeslage oder zumindest neue rechtliche Erwägungen vorliegen müssen, wären diese Voraussetzungen hier erfüllt. Denn aufgrund der Anordnung der paritätischen Betreuung der Kinder im Parallelverfahren zum Umgang - 74 F 237/25 eA - ist ein neuer Sachverhalt eingetreten, der eine abweichende Würdigung erforderlich macht. Zudem haben die Beteiligten umfangreich neu vorgetragen und auch durch Jugendamt und Verfahrensbeistand sind z. T. neue Aspekte und Wertungen vorgebracht worden. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist schließlich eine Beschwer des Antragstellers im Sinne einer eigenen fortdauernden Rechtsbetroffenheit (BeckOGK/Kischkel, 1.9.2025,

§ 54Rn.

8), die hier aber unproblematisch vorliegt. Schließlich würdigt das Gericht den derzeit feststellbaren Sachverhalt rechtlich abweichend von den zuletzt getroffenen Entscheidungen. Randnummer 12

  1. Der Antrag ist in aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Randnummer 13 2.
  2. Es gelten für das Abänderungsverfahren die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Erstentscheidung (Sternal/Giers,
  3. Aufl. 2025,

§ 54Rn.

11). Maßstab für die zu treffende Entscheidung sind folglich nach wie vor §§ 1671 Abs. 1 BGB, 1628 BGB, 49 ff.

. Hiernach ist die Entscheidung vom 06.11.2025 hinsichtlich der sorgerechtlichen Regelungen aufzuheben und dem Vater das Recht zur melderechtlichen Anmeldung der Kinder sowie der Anmeldung der Kinder im Kindergarten alleine zu übertragen (§ 1628 S. 1 BGB). Im Übrigen hat es somit bis auf Weiteres bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben. Randnummer 14 2.1.1. Zwar hat der Vater die Abänderung dahingehend beantragt, dass auf ihn das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung ebenso übertragen wird, wie das Recht betreffend schulische und Kindergartenangelegenheiten. Dies hindert das Gericht aber nicht an einer Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB. Ob in dem Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB ein Antrag nach § 1628 BGB als wesensgleiches Minus enthalten ist (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2019 – 4 UF 81/19, FamRZ 2019, 1244; AG Erfurt, Beschluss vom 04.05.2018 – 36 F 1499/14, FamRZ 2018, 1671) oder der ursprüngliche Antrag in einen Antrag nach § 1628 BGB umzudeuten ist, weil vorliegend aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur ein solcher zu dem angestrebten Ziel führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2018 – XII ZB 46/18, FamRZ 2018, 1512; Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Wache, 47. EL Juli 2025, Teil E Rn. 61; OLG Jena NJ 2025, 318), bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil sämtliche Voraussetzungen vorliegen und beide Wege zur Anwendung des § 1628 BGB führen (vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2025, 141). Nachdem die Frage des Lebensmittelpunktes der Kinder und des Umfangs der Betreuung durch die Eltern bereits im Parallelverfahren zum Umgang durch einstweilige Anordnung entschieden wurde, betrifft der vorliegende Streit maßgeblich die (konkrete Einzel-)Frage, in welchem Kindergarten die Kinder künftig gehen sollen: In den Kindergarten am neuen Wohnort der Mutter oder den hiesigen Kindergarten, den Sie bislang besucht haben. Es bedarf zur Entscheidung dieser Frage keines Eingriffs in das Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch nicht der Übertragung des Rechts zur Ausübung von Kindergartenangelegenheiten zur Gänze. Vielmehr entscheidet sich sie sich nach dem melderechtlichen Hauptwohnsitz der Kinder einerseits und der formalen Befugnis zur Anmeldung in der entsprechenden Einrichtung durch den anmeldenden Elternteil andererseits. Ausreichend ist somit vor dem Hintergrund strikter Verhältnismäßigkeit die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für diese beiden Einzelakte der melderechtlichen An- bzw. Ummeldung und der Anmeldung im Kindergarten. Der tatsächliche Lebensmittelpunkt eines Kindes ist nach neuerer Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, in der Regel keine Frage sorgerechtlicher Entscheidung, sondern eine faktische Frage der Umgangsquantität (vgl. etwa OLG Frankfurt NZFam 2025, 1117). Dass darüber hinaus etwa ein Umzug mit den Kindern in eine weiter entfernte Region, außerhäusliche Unterbringung der Kinder, Herausgabe der Kinder o. ä., was die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich machen würde, beabsichtigt ist, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb sämtliche Kindergartenangelegenheiten außerhalb der Frage der Anmeldung künftig von einem Elternteil allein ausgeübt werden sollten. Denn andere Kindergartenangelegenheiten als die Frage, in welchen Kindergarten die Kinder örtlich zu gehen haben, sind zwischen den Eltern derzeit und absehbar nicht im Streit. Randnummer 15 Zur Klarstellung ist der weitergehende Antrag (Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Übertragung der „Kindergartenangelegenheiten“) zurückzuweisen. Randnummer 16 2.1.2. Der Hilfsantrag ist im Ergebnis ebenfalls zurückzuweisen. Die im Wege des Hilfsantrags beantragte unmittelbare Entscheidung des konkreten Kindergarten- bzw. Schulbesuchs durch das Gericht ist weder im Rahmen des § 1671 BGB, noch in dem des § 1628 BGB vorgesehen. Bei der Übertragung der elterlichen Entscheidungsbefugnis trifft das Familiengericht gerade keine eigene Sachentscheidung, sondern prüft aus Gründen der Subsidiarität nur, welche der konkurrierenden Auffassungen der Elternteile dem Kindeswohl am besten entspricht (BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz, 1.11.2025, BGB § 1628 Rn. 60). Randnummer 17 2.1.3. Die beantragte Übertragung schulischer Angelegenheiten auf den Vater ist ebenfalls zurückzuweisen. Sie ist schon insofern nicht möglich und der Antrag daher unzulässig, als dieses Recht mit Beschluss des Familiengerichts vom 29.09.2025 - 74 F 172 / 25 eA - bereits auf den Vater übertragen wurden. Der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 06.11.2025 hat die Entscheidung insofern gerade nicht abgeändert (vgl. Ziffer 1. des Tenors). Die Mutter hat einen eigenen Abänderungsantrag nicht gestellt. Für eine amtswegige Änderung besteht keinerlei ersichtliche Veranlassung. Es hat daher bei der Entscheidung vom 29.09.2025 insofern derzeit zu verbleiben. Randnummer 18 2.1.4. Das Recht zur melderechtlichen Ummeldung der Kinder und zu deren Anmeldung im Kindergarten ist indes auf den Vater alleine zu übertragen. Gemäß § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Randnummer 19 (

  1. a)Die melderechtliche Anmeldung der Kinder und die Anmeldung im Kindergarten stellen jedenfalls im vorliegend zu entscheidenden Fall einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung sind, dar. Zwar wird teilweise pauschal vertreten, bei der melderechtlichen Anmeldung handele es sich nicht um eine Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind (vgl. etwa BVerwG NJW 2016,99, RN 13). Die Auffassung ist indes dogmatisch nicht haltbar. Das BVerwG beruft sich zur Begründung auf eine Einzelfallentscheidung des OLG München (NJW-RR 2008,1534), die in gänzlich anderem Kontext ergangen ist, nämlich hinsichtlich der Frage eines Doppelwohnsitzes im Sinne des §§ 11 BGB, nicht hinsichtlich der Frage des Hauptwohnsitzes nach § 22 BMG. Ausgangspunkt war die Frage, ob ein Elternteil Leistungen nach dem SGB II beantragen kann und der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist, sodass das OLG München zu der Auffassung gelangte, es gehe in dem zur Entscheidung stehenden Fall lediglich um finanzielle Interessen der Eltern, nicht um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung für das Kind. Zu der grundsätzlichen Frage, ob es sich bei der An- oder Abmeldung eines Kindes um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt, hat das OLG München nichts ausgeführt. Randnummer 20 (
  2. b)Richtigerweise ist es eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob es sich bei der Ummeldung des Kindes um eine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB handelt. Wann eine Kindesangelegenheit den Grad der erheblichen Bedeutung für das Kind erreicht hat, richtet sich danach, welche Bedeutung eine Angelegenheit für die Sozialisation und Entwicklung des Kindes hat. In Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens sind dies regelmäßig Entscheidungen, die nicht regelmäßig vorkommen und nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können (Vgl. BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz, 1.11.2025, BGB § 1628 Rn. 37). Hinsichtlich der Frage der Anmeldung in einem konkreten Kindergarten dürfte dies keiner weiteren Begründung bedürfen. Schule und Kindergarten stellen regelmäßig den außer familiären Lebensmittelpunkt eines Kindes dar und sind für seine Entwicklung von besonderer Bedeutung. Hinsichtlich der Frage der melderechtlichen Anmeldung stellt diese jedenfalls dann eine Entscheidung von besonderer Bedeutung dar, wenn sie, wie vorliegend, Voraussetzung für den Besuch eines bestimmten Kindergartens ist. Denn in diesem Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des umgangsrechtlich angeordneten paritätischen Wechselmodells handelt es sich bei der melderechtlichen Anmeldung nicht mehr nur um einen bloßen Reflex der tatsächlichen Situation wie ihn § 22 Abs. 2 BMG zugrundelegt. Da sich ein tatsächlicher Lebensmittelpunkt nicht bestimmen lässt, das Melderecht aber zwingend eine Hauptwohnung vorsieht, ist die Einzelfallentscheidung der Anmeldung explizit auf einen Elternteil zu übertragen. Randnummer 21 2.1.4. Der Maßstab für die Entscheidungsfindung ergibt sich aus § 1697a BGB (BeckOK BGB/Veit/Schmidt, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 1628 Rn. 12 m. w. Nachw.). Es ist in der Sache diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. § 1628 BGB ermächtigt die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG jedoch nur dazu, zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen (BVerfG NJW 2003, 1031). Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfGK 15, 509, 514 m.w.N.), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfGK aaO.). Denn Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung sind nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern, sondern allein das Kindeswohl (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 1868/08 –, Rn. 18; BVerfG Beschl. v. 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23, BeckRS 2023, 37236 Rn. 26). Es ist somit umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen und dabei auch die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu messen unter Einbeziehung der Frage, welche Auswirkungen die jeweilige Kindergartenwahl auch auf das soziale Umfeld des Kindes haben könnte (BVerfG NJW 2003, 1031). Das Gericht hat deshalb zwischen den von den Kindeseltern vorgeschlagenen Entscheidungen für die regelungsbedürftige Angelegenheit abzuwägen, dabei die Interessen des Kindes im Einzelnen zu beachten und so festzustellen, welchem Entscheidungsvorschlag zu folgen ist ( AG Frankenthal NZFam 2020, 824 , bespr. v. Schneider). Randnummer 22 Vor diesem Maßstab ist die Entscheidungsbefugnis auf den Antragsteller zu übertragen. Randnummer 23 (
  3. a)Dies ermöglicht es, den zuvor bestehenden Status quo zu sichern und damit die für die Kinder besonders bedeutsame Kontinuität im Alltag und in ihren sozialen Beziehungen zu erhalten. Die Eltern betreuen die Kinder derzeit und bis auf Weiteres im paritätischen Wechselmodell. Ein alternierender Besuch zweier jeweils wohnortnaher Kindergärten scheidet schon deshalb aus, weil die jeweiligen Träger auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abstellen und der melderechtliche Singularitätsgrundsatz die Auswahl eines einzigen Hauptwohnsitzes und in der Folge eines einzigen Kindergartens verlangt. Randnummer 24 (
  4. b)Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Verfahrensbeistands in der Stellungnahme vom 11.12.2025 an, wonach es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten in […] weiter besuchen. Der regelmäßige Besuch des Kindergartens in der M.-Straße und die dort gewachsenen Beziehungen zu den pädagogischen Fachkräften haben – gerade vor dem Hintergrund der teils eskalativen Elternkonflikte – die Entwicklung der Kinder maßgeblich geprägt und ihnen verlässliche, kompensatorische Beziehungserfahrungen zu wohlwollenden, fördernden Erwachsenen ermöglicht. Angesichts des offenen Ausgangs der Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht und eines damit verbundenen möglichen Wechsels des Lebensmittelpunkts kommt dem Grundsatz der Kontinuität besondere Bedeutung zu. Der erst seit wenigen Wochen erfolgte zwischenzeitliche Besuch eines Kindergartens in […] vermag daran nichts zu ändern, weil sich dort noch keine tragfähigen Bindungen und Routinen verfestigen konnten. Randnummer 25 (
  5. c)Die vom Jugendamt in der Stellungnahme vom 10.12.2025 geäußerte Einschätzung, von einem erneuten Kindergartenwechsel sei aus pädagogischer Sicht nur abzuraten, ist vor diesem Hintergrund nur eingeschränkt tragfähig. Das Gericht teilt zwar die grundsätzliche Sorge des Jugendamtes, dass wiederholte Einrichtungswechsel das Kindeswohl beeinträchtigen können. Vorliegend geht es jedoch nicht um einen weiteren Wechsel in ein neues, unbekanntes Umfeld, sondern um die Rückkehr in eine bereits vertraute Einrichtung mit bekannten Bezugspersonen und bestehenden sozialen Kontakten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern gerade diese Rückkehr eine zusätzliche Belastung für die Kinder begründen sollte; naheliegend ist vielmehr, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Konstanz in einem zentralen Lebensbereich vor dem Hintergrund der elterlichen Auseinandersetzungen und des praktizierten Wechselmodells in besonderem Maße stabilisierend wirkt. In seiner Stellungnahme vom 18.09.2025 (74 F 172/25 eA) hatte das Jugendamt das ebenfalls so gesehen und ausgeführt: „Insbesondere sollte der bestehende Kindergartenbesuch in […] als stabilisierendes Element („sicherer Hafen“) erhalten bleiben.“ Das Gericht teilt diese Auffassung. Überwiegende Vorteile eines fortgesetzten Besuchs des Kindergartens in […] stehen dem nicht gegenüber; von einer dort bereits eingetretenen Kontinuität kann angesichts der kurzen Besuchsdauer nicht gesprochen werden. Randnummer 26 (
  6. d)Die wissenschaftliche Forschung zeigt eindeutig, dass Stabilität des Lebensumfelds und sichere soziale Beziehungen für die Entwicklung von Kindern im Kindergartenalter von fundamentaler Bedeutung sind. Die wissenschaftliche Literatur dokumentiert erhebliche negative Effekte von Umzügen im Kindesalter. Eine der umfassendsten Studien mit fast 1,5 Millionen Kindern zeigte, dass sich mit jedem Umzug im Kindesalter das Risiko erhöht, als Erwachsener gewalttätig, psychisch krank oder drogenabhängig zu werden (vgl. hierzu etwa https://www.welt.de/gesundheit/psychologie/article158009562/So-sehr-schadet-ein-Umzug-der-Psyche-von-Kindern.html; abgerufen am 15.12.2025). Nach Umzügen zeigen Kinder typischerweise folgende Symptome: Anpassungsstörungen, ADHS-ähnliche Symptome, Verhaltensprobleme, Angststörungen und selbstverletzendes Verhalten (https://www.aerztezeitung.de/Medizin/Kinderseele-kann-durch-Umzuege-leiden-232881.html). Der Kindergartenwechsel stellt insofern eine eigenständige Belastung dar, insbesondere wenn er mit dem Umzug kombiniert wird. Wenn ein Kind neben dem vertrauten Wohnumfeld auch seinen Kindergarten wechseln muss, verschärft sich die Stresssituation erheblich. Dies ist besonders problematisch, da Kinder im Kindergartenalter keine weiteren Möglichkeiten (wie schriftliche Kommunikation) haben, um Kontakte zu Freunden aufrechtzuerhalten, wenn diese räumlich nicht mehr erreichbar sind (https://www.kindergartenpaedagogik.de/fachartikel/soziologie/sozial-raeumliche-folgen-des-ortswechsels-mit-kindern/). Die Belastung, die durch den bereits vollzogenen Wechsel nach […] entstanden ist, dürfte durch die nach kurzer Unterbrechung erfolgende Rückkehr in den vertrauten Kindergarten abgemildert werden. Randnummer 27 (
  7. e)Hinzu kommt, dass die Mutter im Termin vom 18.09.2025 dem weiteren Besuch des bisherigen Kindergartens ausdrücklich zugestimmt und die Anmeldung in […] als lediglich vorsorglich für den Fall einer späteren Ummeldung der Kinder bezeichnet hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sie gleichwohl die Ummeldung der Kinder nach […] und damit den tatsächlichen Kindergartenwechsel veranlasst hat. Bereits im Beschluss vom 29.09.2025 (74 F 172/25 eA) hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 15.09.2025 festgestellt, dass die Mutter während der Partnerschaft mit dem Vater insgesamt siebenmal umgezogen ist und ihr weiteres Kind aus einer anderen Beziehung infolgedessen bereits mehrere Kindergärten und nunmehr – durch den Umzug nach […] – die zweite Schule besucht. Dies legt nahe, dass sie – ungeachtet ihres förmlichen Antrags – einen fortgesetzten Besuch von Kindergarten und Schule in […] anstrebt, ohne die daraus resultierenden Belastungen für die Kinder hinreichend zu reflektieren. Es ist daher zu besorgen, dass die Herstellung stabiler Verhältnisse aus Sicht der Mutter auch künftig nicht die erforderliche Priorität genießt. Randnummer 28 (
  8. f)Die Kinder wurden am 16.11.2025 persönlich angehört. Alle drei Kinder haben sich wiederholt, deutlich und ausdrücklich für einen Besuch des Kindergartens in […], mithin die Rückkehr in den alten Kindergarten ausgesprochen. Der kindliche Wille wurde auch insofern plausibilisiert, als die Kinder dies mit ihren jeweiligen, konkret benannten Freunden in […] bzw. einer Lieblingsbetreuerin begründeten. Zwar ist anzunehmen, dass die Kinder sich derzeit bereits in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern befinden, wenngleich die entwicklungspsychologisch bereits bestehende kindliche Resilienz einen konkreten Schadenseintritt noch auszugleichen scheint. Allerdings wird dies dadurch deutlich, dass sich das Kind […] im Rahmen der gestrigen Anhörung im Ergebnis für die Betreuung durch die Mutter und gegen den Vater, heute indes ausdrücklich für die Betreuung durch den Vater ausgesprochen hat. Dennoch hat den Kindern die Aussicht, in die bekannten Verhältnisse des hiesigen Kindergartens zurückkehren zu dürfen, ersichtlich Freude bereitet. Die Verhältnisse im Kindergarten in […] schienen den Kindern insofern vergleichsweise noch fremd zu sein. Randnummer 29 (
  9. g)Die Frage der im Verfahren thematisierten Gewaltvorwürfe zwischen den Eltern sowie gegenüber den Kindern ist für die hier zu treffende Entscheidung zur Anmeldung und Kindergartenwahl nur in sehr begrenztem Umfang maßgeblich. Art. 31 der Istanbul-Konvention verlangt, dass Gewaltvorfälle bei sorgerechtlichen Entscheidungen sorgfältig berücksichtigt und aufgeklärt werden; er schreibt jedoch keinen Automatismus vor, der bereits an die bloße Behauptung von Gewalt eine (vorläufige) Entscheidung zugunsten des behauptenden Elternteils knüpft. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab bleibt auch in diesem Verfahren das Kindeswohl in seiner Gesamtheit. Für die konkrete Frage, welchen Kindergarten die Kinder besuchen, ist festzustellen, dass ihnen unstreitig weder im Kindergarten noch durch dessen Mitarbeiter oder in einem sonstigen Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch Gewalt widerfahren ist. Unter Gewaltschutzgesichtspunkten spricht deshalb vieles dafür, die Kinder in einem ihnen vertrauten, strukturierten und professionell begleiteten Umfeld zu belassen, in dem verlässliche Fachkräfte, institutionelle Beobachtungsstrukturen und niedrigschwellige Möglichkeiten zur Anzeige etwaiger Auffälligkeiten bestehen. Selbst wenn sich in einem anderen Verfahren häusliche Gewalt feststellen ließe, wäre die hier zu treffende Entscheidung weiterhin nach dem umfassenden Kindeswohlmaßstab und aus kindbezogener Perspektive unter Würdigung sämtlicher Umstände – einschließlich des Bedürfnisses nach Stabilität und verlässlichen außerfamiliären Beziehungen – zu treffen. Randnummer 30 2.2. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil gem. § 1628 kann – wie in sämtlichen

-Verfahren – auch im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgen (§ 49

). Zur Bejahung des diesbezüglich gemäß § 49 Abs. 1

vorausgesetzten dringenden Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Es liegt vor, wenn die Nachteile, die für die Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers oder amtswegig zur Gefahrenabwehr entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme und deren Aufhebung und Rückabwicklung eintreten können, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als unbegründet erweisen sollte. Derartige Nachteile können sich selbstverständlich auch aus den mittelbaren Folgen einer weiteren Untätigkeit ergeben (BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz, 1.11.2025, BGB § 1628 Rn. 76). Vor diesem Maßstab ist die vorgenommene Abänderung auch eilbedürftig. Denn die Frage des Ortes des Kindergartenbesuches ist für die Kinder und deren Entwicklung besonders wichtig. Die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Hauptsache anders entschieden würde, wegen weit weniger schwer als die, die durch die vorliegende vorläufige Maßnahme entstehen können. Denn mit dieser wird lediglich der zuvor bereits bestehende Status quo wiederhergestellt und die erst seit wenigen Wochen vorgenommene Veränderung wieder rückgängig gemacht. Randnummer 31 2.3. Die Entscheidung ergeht ohne (nochmalige) Anhörung der Beteiligten wegen Gefahr im Verzug, §§ 160 Abs. 4

. Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bereits der durch die Anhörung bedingte zeitliche Aufschub der Entscheidung die Gefahr erheblicher Nachteile für die Beteiligten mit sich bringen würde (Prütting/Helms/Roth

,

  1. Aufl., zu § 332 Rn. 4). Dabei ist abzuwägen zwischen der Bedeutung der Anhörung als zentralem Verfahrensrecht des Betroffenen und den drohenden Nachteilen, falls die Entscheidung nicht zeitnah ergeht (vgl. hierzu BVerfG FGPrax 2020, 274 Rn. 31). Jugendamt und Verfahrensbeistand haben Stellungnahmen abgegeben. Die Eltern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kinder wurden am 16.12.2025 persönlich angehört. Es ist davon auszugehen, dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung bis zu einer erneuten persönlichen Anhörung der Eltern das Kindeswohl seinerseits gefährden würde, da der für die Kinder besonders derzeit vorteilhafte Kindergartenplatz in […] nach telefonischer Auskunft der Kindergartenleitung vom 12.12.2025 nur bei kurzfristiger Rückkehr der Kinder gewährleistet werden kann. Ein Termin in der Sache ist noch nicht anberaumt und angesichts der anstehenden Feiertage, des Urlaubs der Dezernatsrichterin und der eingeschränkten terminlichen Verfügbarkeit der Verfahrensbevollmächtigten in der gebotenen Kurzfristigkeit nicht möglich. Die Anhörungen werden jedenfalls unverzüglich nachgeholt werden. III. Randnummer 32 Eine (anderweitige) Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Denn Erlass- und Abänderungsverfahren stellen jedenfalls kostenrechtlich eine Einheit dar (Vorbem. 1.4 S. 1 KV FamGKG; § 16 Nr. 5 RVG; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom
  2. Februar 2022 – 12 WF 8/22 –, Rn. 4, juris; MüKoFamFG/Soyka Rn. 15) wodurch sich auch die im Anordnungsverfahren erfolgte Verfahrenskostenhilfebewilligung auf das Änderungsverfahren erstreckt (BeckOGK/Kischkel, 1.9.2025,

§ 54Rn.

19).

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