2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB maßgeblich. Die Erfüllung der sonstigen Informationspflichten nach Art.
1 EGBGB, die u.a. auch die Angabe einer Telefonnummer verlangen, ist keine Voraussetzung für den Fristbeginn. (Rn.30)
2 Satz 2 EGBGB verwendet worden, sondern ein individuell formuliertes. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei darüber hinaus rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 20.270,00 €. Randnummer 7 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil vom 12.09.2024, Bl. 244 ff. eGA LG, Bezug genommen. Randnummer 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages aus §§ 355, 357 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Der Widerruf des Kaufvertrages sei hier verfristet. Der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist habe am 22.11.2022 mit Auslieferung des Fahrzeugs zu laufen begonnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Einparkhilfe ordnungsgemäß funktioniert habe. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, läge eine Teillieferung nicht vor. Die verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen gemäß §§ 356 Abs. 3 BGB gelte vorliegend nicht. Die Anforderungen des Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB seien vorliegend durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung erfüllt. Dass in der Widerrufsbelehrung nur eine Post- sowie eine E-Mail-Adresse angegeben würden, nicht aber eine Telefonnummer, führe nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Wegen der weiteren Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung vom 12.09.2024, Bl. 244 ff. eGA LG, Bezug genommen. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt. Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Widerrufsbelehrung ausgegangen. Der Kläger ergänzt seinen Vortrag zu den öffentlichen Angaben der Beklagten bezüglich der im Fahrzeug serienmäßig verbauten Einparkhilfe, welche jedoch nicht geliefert worden sei, sondern später durch ein Software-Update habe nachgeliefert werden sollen. Es liege deshalb nur eine Teillieferung vor, so dass auch aus diesem Grund der Widerruf nicht verfristet sei, da die Frist erst zu laufen begonnen habe, nachdem das letzte Teil geliefert wurde. Neu vorzutragen sei im Übrigen auch, dass die Beklagte den Kunden eine Vielzahl von Telefonnummern genannt habe, ohne klarzustellen, unter welcher dieser Nummern der telefonische Widerruf zu erklären sei. Im Übrigen sei in Parallelverfahren von der Beklagten vorgetragen worden, dass unter den angegebenen Telefonnummern bis zum 4. Quartal 2022 kein Mitarbeiter zur Entgegennahme der Widerrufserklärung berechtigt gewesen sei. Soweit das Landgericht die Widerrufsbelehrung für wirksam gehalten habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Der Kläger wiederholt insoweit seine bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung sei darüber hinaus auch irreführend gewesen, weil im Impressum eine veraltete Faxnummer angegeben gewesen sei, welche nicht erreichbar sei. Der Kläger rügt weiterhin die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht nicht auf den Vortrag des Klägers zu irreführenden Angaben bezüglich der Bestellgebühr und den Rücksendekosten eingegangen ist. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 21.12.2024, Bl. 10 ff. eGA, Bezug genommen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 12. September 2024, 1 O 350/23, die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 11
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist waren am 22.11.2022 mit der Übergabe des Fahrzeugs erfüllt, sodass die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am darauf folgenden Tag begonnen hat. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers am 08.08.2023 war die 14-tägige Widerrufsfrist deswegen bereits abgelaufen. Randnummer 22
1 EGBGB unterrichtet hat. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten hat diesen Anforderungen genügt, so dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht gemäß § 356 Abs.3 S. 1 BGB hinausgeschoben war. Randnummer 30 aa) Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB sind für den Beginn der Widerrufsfrist allein die Vorgaben von Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB maßgeblich. Das Landgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung festgestellt, dass die Erfüllung der sonstigen Informationspflichten nach Art.
1 EGBGB, die u.a. auch die Angabe einer Telefonnummer verlangen, keine Voraussetzung für den Fristbeginn ist. Randnummer 31 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die systematische Auslegung - insbesondere die Belehrungspflichten bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung - sprächen hier dafür, dass die Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung auf bei einer frei formulierten Widerrufsbelehrung - wie unstreitig vorliegend - hätten aufgenommen werden müssen. Zu diesem Argument führt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25.02.2025 vielmehr aus: Randnummer 32 „Hinsichtlich des Kontexts ist zunächst festzuhalten, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie eine mit dem Wortlaut der Vorschriften der Art. 6 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie, die jeweils Regelungen zur Angabe einer Telefonnummer enthalten, vergleichbare beziehungsweise identische Formulierung nicht gewählt hat, obwohl er dies ohne Weiteres hätte tun können, wenn er eine Pflicht des Unternehmers zur zusätzlichen Nennung seiner Telefonnummer auch für eine Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, hätte statuieren wollen. Randnummer 33 Auch der weitere Kontext des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie spricht - jedenfalls in der hier gegebenen Fallgestaltung - gegen eine Verpflichtung zur Nennung einer Telefonnummer des Unternehmers bei Widerrufsbelehrungen, die auf die Musterwiderrufsbelehrung nicht zurückgreifen. Der Inhalt der Musterwiderrufsbelehrung nach Maßgabe des Anhangs I Teil A der Richtlinie gestattet insoweit keinen Rückschluss auf den notwendigen Inhalt von Widerrufsbelehrungen, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht - oder jedenfalls nicht vollständig - bedienen. Die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie ist gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren. Hätte der Unionsgesetzgeber auch bei einer vom Unternehmer (zumindest in Teilen) selbst formulierten Widerrufsbelehrung es für geboten erachtet, dass der Unternehmer bestimmte Kommunikationsmittel, unter anderem seine Telefonnummer, angibt, hätte er diese Anforderung nicht in die Musterwiderrufsbelehrung ausgelagert. Vielmehr rät der Unionsgesetzgeber in Erwägungsgrund 44 der Richtlinie - im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast für die Tatsache, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist - zugunsten der Verwendung eines dauerhaften Datenträgers sogar von einem Telefonanruf ab. Gleiches gilt für den nationalen Gesetzgeber (siehe BT-Drucks. 17/12637, S. 60).“ (BGH, Beschluss vom
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt, kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an, sondern es ist ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen. So ist zu prüfen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Information über das Widerrufsrecht versteht (BGH, Urteil v. 01.12.2022 – I ZR 28/22, juris Rn. 44). Für einen durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der den Vertragstext sorgsam durchliest, sind die Begriffe Verbraucher und Fernkommunikationsmittel hinreichend klar und bestimmbar. Es handelt sich insoweit um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache mit eindeutigem Inhalt. Im Hinblick auf derartige Begriffe kann erwartet werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie versteht (vgl. BGH, Urteil v. 08.05.2013 – IV ZR 84/12, juris Rn. 21). Etwaige Subsumtionsschwierigkeiten können bei der Anwendung von Rechtsbegriffen nicht ausgeschlossen werden und sind deswegen grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten, denen das Erfordernis der Bestimmung des Verbraucherbegriffs gerade immanent ist. Dafür spricht auch, dass der Begriff „Verbraucher“ im Muster-Widerrufsformular ebenfalls verwendet wird. Der Einleitungssatz der Widerrufsbelehrung der Beklagten verstößt deswegen nicht gegen das Transparenz- und Deutlichkeitsgebot des Art.
1 EGBGB. Randnummer 40 dd) Auch die Rüge des Klägers, die Widerrufsfrist habe wegen einer fehlerhaften Aufklärung über die Rücksendekosten nicht begonnen, überzeugt den Senat nicht. Ob das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat, weil es den Vortrag des Klägers hierzu übergangen hat, kann deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Randnummer 41 Die Kosten für die Rücksendung müssen dem Verbraucher zwar gemäß Art.
2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB mitgeteilt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aber nur von der Belehrung gemäß den Anforderungen des Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab. Die Auffassung des Klägers, die Widerrufsbelehrung sei wegen falscher Angaben zu den Rücksendekosten insgesamt unwirksam, was dazu führe, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, findet keine Entsprechung im Gesetz. Randnummer 42 Zum einen ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten schon nicht falsch oder irreführend. Entgegen der Einschätzung des Klägers ist der Hinweis in der Widerrufsbelehrung „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ nicht irreführend, weil die Beklagte es unterlassen hat, auch darüber zu informieren, dass die Pflicht nach § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB nur besteht, wenn der Unternehmer zuvor darüber informiert hat. Wenn der Unternehmer seine Informationspflichten erfüllt, muss er dabei nicht gleichzeitig auch auf diese hinweisen. Denn dies wäre geeignet, die Verständlichkeit der Information zu beeinträchtigen, was für den Verbraucher gerade irreführend sein könnte (vgl. in Bezug auf die Angaben zu den Fristen MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 54). Randnummer 43 Zum anderen würde - selbst wenn man im Hinblick auf die Angaben zu den Rücksendekosten einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot nach Art.
1 EGBGB annehmen würde - dies nicht dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt es insoweit nur auf die Informationspflichten aus Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB an, die eine Belehrung über die Rücksendekosten gerade nicht voraussetzen. Ein entsprechender Hinweis kann den Beginn der Widerrufsfrist deswegen nicht hinausschieben; auch dann nicht, wenn er falsch ist. Insbesondere macht eine unzureichende Belehrung im Hinblick auf die Informationspflicht nach Art.
2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht die ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung insgesamt unwirksam. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr würde ein entsprechender Verstoß gegen Art.
2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nach § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB lediglich dazu führen, dass der Verbraucher nicht für die Rücksendekosten aufkommen müsste. Randnummer 44 ee) Der Beginn der Widerrufsfrist ist auch nicht deswegen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB hinausgeschoben, weil die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung nicht darüber informiert hat, dass die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann besteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die entsprechende Rüge des Klägers überzeugt nicht, denn auch insoweit gilt, dass der Unternehmer – sofern er seinen Informationspflichten nachgekommen ist – nicht darauf hinweisen muss, dass ihn diese Pflichten treffen und welche Folgen damit verbunden sind, wenn er sie nicht erfüllt. Dies würde die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigen und könnte beim Verbraucher gerade zu Unsicherheiten im Hinblick auf das Bestehen der Pflicht zum Wertersatz führen. Die Anforderungen aus Art.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sind deswegen bereits erfüllt, wenn der Unternehmer darauf hinweist, dass der Verbraucher für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen muss und dass diese Verpflichtung nur gilt, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 52). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten. Randnummer 45 Auch insoweit ist mithin der gerügte Verstoß des Landgerichts gegen das Gebot auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen übergangenen Vortrags des Klägers nicht entscheidungserheblich. Randnummer 46 ff) Soweit der Kläger rügt, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten wegen unterschiedlicher Angaben zur Bestellgebühr „falsch“ und „irreführend“ sei und deswegen die Widerrufsfrist nicht begonnen habe, überzeugt dies den Senat ebenfalls nicht. Randnummer 47 Nach dem Deutlichkeits- und Transparenzgebot des Art.
1 EGBGB darf die Widerrufsbelehrung keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missverständnissen führen können oder widersprüchlich sind. Dabei kann sich die Gefahr der Irreführung auch aus anderen Äußerungen des Unternehmers als der Widerrufsbelehrung selbst ergeben (BeckOK BGB/Martens, 71. Ed. 1.8.2024, EGBGB Art.
5). Randnummer 48 Dies ist hier indes nicht der Fall. Es trifft bereits nicht zu, dass die Beklagte den Eindruck erweckt hat, die Bestellgebühr werde nicht erstattet. Der vom Kläger gerügte Hinweis auf die „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“ im Rahmen des Bestellprozesses enthält – wie auf dem vorgelegten Screenshot eindeutig zu erkennen ist – den gut lesbaren und eindeutigen Zusatz, das dies nicht im Falle des Widerrufs gilt: „Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten“ (Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.03.2024, Bl. 133 eGA LG). Nach den hier maßgeblichen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist diese Formulierung hinreichend klar und eindeutig und lässt keine Missverständnisse darüber aufkommen, dass die Bestellgebühr im Falle des Widerrufs erstattet wird. Randnummer 49 Auch die E-Mail zur Bestellbestätigung ist nach diesem Maßstab nicht geeignet, einen Verbraucher in die Irre zu führen. Zwar ist darin unter Zahlungen eine „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“ aufgeführt. Diese E-Mail wird als Bestellbestätigung indes erst verschickt, nachdem der Käufer im Rahmen des Bestellvorgangs - wie oben aufgeführt – ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass beim Vorliegen eines Widerrufsrechts ein Rückerstattungsanspruch gerade doch besteht. Es darf deswegen erwartet werden, dass der Verbraucher die Angabe in der E-Mail im Zusammenhang mit der einschränkenden Information im Rahmen des Bestellvorgangs liest und somit Kenntnis davon hat, dass für den Widerruf eine Ausnahme besteht. Darüber hinaus ist dem Kläger zugleich der Kaufvertrag samt der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden. Darin heißt es: Randnummer 50 „Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“ Randnummer 51 Auch daraus ergibt sich für den Verbraucher eindeutig, dass die Information aus der E-Mail nicht für den Fall des Widerrufs gilt und die Bestellgebühr zurückerstattet wird, wenn er seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung widerruft. Randnummer 52 Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Kläger rügt, dass die Angaben in der Widerrufsbelehrung deswegen irreführend seien, weil die Beklagte sich im Kaufvertrag vorbehalte, die Bestellgebühr im Fall einer Stornierung als pauschalierten Schadensersatz einzubehalten. Auch insoweit sind die Angaben für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht irreführend und erwecken nicht den Eindruck, dass die Bestellgebühr im Falle eines Widerrufs nicht erstattet würde. Die Angaben zum pauschalierten Schadensersatz beziehen sich ausdrücklich und eindeutig nur auf die Stornierung der Bestellung. So heißt es im Kaufvertrag dazu: Randnummer 53 „Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren, erkennen Sie an, dass wir womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten können, vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen“. Randnummer 54 Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die Klausel nur auf die Stornierung und nicht auch auf den Widerruf Anwendung findet. Es darf von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher auch erwartet werden, dass er die Stornierung vom Widerruf unterscheiden kann. Stornierung und Widerruf werden im Kaufvertrag beide mit dem jeweiligen Begriff bezeichnet und gerade an unterschiedlichen Stellen – klar voneinander abgegrenzt geregelt. Darüber hinaus wird in der ebenfalls im Kaufvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung ausdrücklich darüber informiert, dass im Falle des Widerrufs „alle Zahlungen“ zurückzuzahlen sind. Es wird also nicht der Eindruck erweckt, dass die Beklagte auch bei einem Widerruf die Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten könnte. Randnummer 55 gg) Der Beginn der Widerrufsfrist war – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – auch nicht deswegen aufgeschoben, weil die Beklagte nicht über von ihr zusätzlich aufgestellte Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts belehrt habe. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte in der Widerrufsbelehrung auch darüber informieren müssen, dass sie im Einzelfall eine Terminvereinbarung für die Rückgabe des gekauften Gegenstandes, die persönliche Anwesenheit des Käufers sowie eine Begutachtung der Kaufsache verlange und dass die Übergabe nicht in jedem örtlichen …[B] möglich sei. Für den Beginn der Widerrufsfrist reicht es gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB indes aus, wenn der Rückgabeort angegeben wird. Ob die Beklagte verlangen kann, dass für die Rückgabe ein Termin vereinbart wird, bei dem der Käufer anwesend ist oder ob sie berechtigt ist, den Rückgabe-Gegenstand vor der Annahme zu untersuchen und ob sie auf solche Anforderungen hinweisen müsste, spielt für den Beginn der Widerrufsfrist keine Rolle, weil dies nicht zu den gesetzlichen Bedingungen des Widerrufs im Sinne von Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB gehört. Gleiches gilt für die Frage, welche Niederlassung als „örtliches …[B]“ einzustufen ist. Die Widerrufsbelehrung genügt bereits durch die eindeutige Angabe der Postanschrift der …[C] in …[Z] den Anforderungen des Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Randnummer 56 hh) Anders als der Kläger meint, ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB deswegen aufgeschoben, weil die Widerrufsbelehrung suggeriere, dass eine Widerrufserklärung „von Person zu Person“ nicht möglich sei und deswegen den Anforderungen des Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht genüge und gegen das Transparenzgebot verstoße. Randnummer 57 Die Widerrufsbelehrung des Beklagten genügt auch insoweit den gesetzlichen Anforderungen aus Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und sie führt einen durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher – auf dessen Sicht es hier ankommt – weder dahingehend in die Irre, dass die Erklärung des Widerrufs von Person zu Person nicht möglich ist, noch erweckt sie den Eindruck, dass ein Formzwang besteht. Für die Widerrufserklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Deswegen muss auch nicht darüber informiert werden, dass der Widerruf formfrei möglich ist (vgl. zum Rücktrittsrecht EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 74). Die Widerrufsbelehrung der Beklagten fordert eine „eindeutige Erklärung“ des Verbrauchers. Dass eine Erklärung grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich vorgenommen werden kann, ist dem Begriff immanent und deswegen für einen Verbraucher ohne Weiteres verständlich. Durch die Formulierung „z.B.“ wird zusätzlich deutlich, dass die Erklärung nicht ausschließlich in Textform oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vorgenommen werden kann. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ergibt sich darauf vielmehr hinreichend klar, dass der Widerruf auch mündlich „von Person zu Person“ erklärt werden kann. Zumal die Formulierung derjenigen in der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art.
2 Satz 2 EGBGB (in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) entspricht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.