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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat 1 K 1800/25 Urteil Zum Formzwang bei Klage eines Steuerberaters in eigener Sache § 52d S 1 FGO, § 52d S 2 FGO,

Zum Formzwang bei Klage eines Steuerberaters in eigener Sache Leitsatz 1. Eine nur per Telefax erhobene Klage eines Steuerberaters in eigener Sache ist unzulässig, da der Berufsträgerbegriff in § 52d

§ 46gSatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes -Arb

GG- bei Prozessvertretung durch einen Verbandsvertreter). Randnummer 31 aa) § 52d Satz 1 FGO stellt statusbezogen allein darauf ab, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen „durch einen Rechtsanwalt“ eingereicht werden. Seinem Wortlaut lässt sich eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Fall der Vertretung eines Beteiligten durch einen Rechtsanwalt nicht entnehmen. Die amtliche Überschrift „Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen“ und der Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO, nach dem „durch einen Rechtsanwalt“ einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, sprechen vielmehr für eine generelle Nutzungspflicht für Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rolle im Verfahren (BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 11; vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 17; jeweils

§ 14b

Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; vom 24.11.2022 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 14,

§ 130d

Satz 1 ZPO; ähnlich BAG-Beschluss vom 23.05.2023 10 AZB 18/22, NJW 2023, 2213, Rz 20 a.E.,

§ 46gSatz 1 Arb

GG). Randnummer 32

  1. bb)Auch nach seinem Zweck ist § 52d Satz 1 FGO statusbezogen auszulegen. Die Einfügung des § 52d FGO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, S. 3786) sollte die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO übernehmen und sie um die vertretungsberechtigten Personen erweitern, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO bedienen können (BTDrucks 17/12634, S. 38). Der Zweck des § 130d ZPO und damit auch derjenige des § 52d Satz 1 FGO besteht nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/12634, S. 27) darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei (BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 13; vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 20; vom 23.05.2023 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 19). Nach diesem Gesetzeszweck sind Anwälte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO-), auch dann in die Nutzungspflicht einzubeziehen, wenn sie in eigener Sache tätig sind (so auch Schumann, DStZ 2023, 312, 314). Randnummer 33
  2. cc)Aus der Gesetzesbegründung

§ 130dZPO (BTDrucks.

17/12634, S. 27) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Sie ist für die Beurteilung der Frage nach einer rollen- oder statusbezogenen Nutzungspflicht des Rechtsanwalts unergiebig. Einerseits spricht die Begründung zwar davon, dass die Bestimmung „für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO“ gelte, andererseits in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift aber auch davon, dass für alle Rechtsanwälte eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Übermittlungswegs bestehe (BTDrucks. 17/12634, S. 27 f.). Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen an dieser Stelle im Regierungsentwurf von sprachlichen Ungenauigkeiten beeinflusst sind, denen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann (BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 12; vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 19; vom 24.11.2022 IX ZB 11/22, NJW 2023, 525, Rz 16). Randnummer 34

  1. dd)Der statusbezogenen Auslegung des § 52d Satz 2 FGO steht nicht entgegen, dass ein Rechtsanwalt dadurch anders als ein Nichtberufsträger behandelt wird, der weiterhin alle Anträge und Erklärungen gegenüber dem Gericht schriftlich vornehmen kann. Die sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung liegt darin, dass ein Rechtsanwalt ohnehin über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach verfügen muss und auch bei seiner beruflichen Tätigkeit einem Zwang zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten unterliegt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 14; vom 24.11.2022 IX ZB 11/22 NJW 2023, 525, Rz 21). Randnummer 35
  2. ee)Die statusbezogene Auslegung des § 52d Satz 1 FGO verletzt weiter nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG darf der Rechtsweg nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG-Beschluss vom 02.03.1993 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118, Rz 21, m.w.N.). Im Hinblick auf die für Rechtsanwälte ohnehin bestehende Vorhaltungs- und Nutzungspflicht der elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht zu erkennen, dass es den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit in unzumutbarer Weise erschwert, wenn der Rechtsanwalt diese Kommunikationsmittel auch dann zu nutzen hat, wenn er nicht als Rechtsanwalt auftritt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31.05.2023 XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133; Rz 16. und vom 31.01.2023 XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719, Rz 21). Randnummer 36
  3. c)Nachdem § 52d Satz 1 FGO statusbezogen auszulegen ist, muss dies auch für § 52d Satz 2 FGO jedenfalls dann gelten, wenn ein Steuerberater als nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsberechtigte Person Anträge und Erklärungen bei Gericht einreicht. Randnummer 37
  4. aa)Dies ist bereits aus dem Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO abzuleiten, der auf die bloße Vertretungsberechtigung der Person („die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen“) abstellt und hinsichtlich der Nutzungspflicht für diese Person – unter der weiteren Voraussetzung, dass ihr ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht – auf § 52d Satz 1 verweist („Gleiches gilt …“). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 52d Satz 2 FGO in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung von „vertretungsberechtigten Personen“ und erst ab dem 01.01.2026 auch von „Bevollmächtigten“ spricht. Mit den „Bevollmächtigten“ werden erst ab 01.01.2026 die nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO vertretungsbefugten Personen erfasst (vgl. BTDrucks. 19/28399, S. 48). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Zweck der Vorschrift, nach dem – wie unter
  5. b)
  6. bb)ausgeführt – die in § 52d Satz 1 FGO aus § 130d ZPO übernommene – statusbezogene – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte um die vertretungsberechtigten Personen erweitert werden sollte, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bedienen können. Randnummer 38
  7. bb)Nur eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; denn es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, einen Steuerberater im Hinblick auf die Nutzungspflicht nach § 52d FGO anders als einen Rechtsanwalt zu behandeln. Ein Steuerberater ist genauso wie ein Rechtsanwalt „professioneller Einreicher“ (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 28). Beide sind Berufsträger, die nach § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und demgemäß im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsbefugt sind. Ebenso wie ein Rechtsanwalt nach § 31a BRAO ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorzuhalten hat, hat ein Steuerberater nach § 86d StBerG ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach vorzuhalten. Randnummer 39
  8. d)Nach diesen Maßstäben war der Kläger nach § 52d Satz 2 FGO als zugelassener Steuerberater (auch) in eigener Sache zur elektronischen Übermittlung der Klageschrift vom 08.09.2025 verpflichtet. Hierauf hatte das Gericht ihn bereits mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2023 in der Sache 1 K 1635/23 hingewiesen. Da § 52d Satz 2 FGO allein an den Status als Steuerberater anknüpft, kommt es – wie bereits unter
  9. c)ausgeführt – nicht darauf an, ob der Kläger als Steuerberater aufgetreten ist oder nicht. Unabhängig davon, waren auf dem Klageschriftsatz neben seiner Privatanschrift auch die Telefon- und Faxnummer der Kanzlei X, Y & Partner mbB angegeben und die Anlage wurde mit „WP/StB“ unterzeichnet. Zudem wurde zur Übermittlung der Klageschrift das Faxgerät des Steuerbüros genutzt. Randnummer 40 4. Die vom Kläger in seiner E-Mail vom 18.11.2025, in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2025 sowie in der E-Mail vom 19.11.2025 (15:32 Uhr) – unabhängig davon, dass diese E-Mail erst nach der Urteilsverkündung bei Gericht einging – vorgebrachten Einwände gegen die Nutzungspflicht vermögen nicht zu überzeugen. Der Kläger sieht in der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken über bzw. an sein beSt-Postfach einen Verstoß gegen das Steuergeheimnis, da seine Mitarbeiter nichts von seinen persönlichen Verhältnissen erfahren dürften. Randnummer 41 Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zwar im Urteil vom 11.06.2025 (3 K 3005/23, EFG 2025, 1293) ausgeführt, dass jedenfalls dann keine Pflicht zur Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument nach § 52d Satz 1 FGO bestehe, wenn der Kläger seinen Status in der Klageschrift nicht offenlege und wenn die Nutzung seines beA unzumutbar sei, weil Mitarbeiter seiner Kanzlei Zugriff auf sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) hätten und deshalb bei Nutzung denselben Einblick in seine steuerlichen Verhältnisse erhalten würden. Dabei hat es von einem „Sonderfall“ gesprochen, der zu einer „Unzumutbarkeit“ der Nutzung des beA führen würde. Randnummer 42 Der erkennende Senat hat erhebliche Zweifel, ob durch „vernünftige kanzleiorganisatorische Gründe“ (so das FG Berlin-Brandenburg in der o.g. Entscheidung) die gesetzlich bestehende Nutzungspflicht umgangen werden darf. Jedenfalls aber ist nach Ansicht des Senats die zu einem Rechtsanwalt und dessen beA ergangene Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Gemäß § 15 der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) erzeugt der Postfachinhaber bei der Erstanmeldung u.a. einen privaten Schlüssel, der von ihm eigenständig abzulegen ist. Dieser ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort). Gemäß § 16 Abs. 1 StBPPV kann der Postfachinhaber Dritten Zugang zu seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gewähren, indem er ihnen den privaten Schlüssel und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung stellt. Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach jederzeit aufheben oder einschränken (§ 16 Abs. 3 StBPPV). Der Postfachinhaber hat durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nur den von ihm bestimmten Zugangsberechtigten in dem von ihm bestimmten Umfang möglich ist. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund wäre es dem Kläger als Steuerberater unbenommen geblieben, seinen Mitarbeitern keine Zugangsberechtigung zu erteilen bzw. diese wieder aufzuheben oder entsprechend einzuschränken. In der Fachsoftware ist ein Berechtigungskonzept für Kanzleimitarbeiter für den Nachrichtenempfang vorgesehen. Dass er nach eigenen Angaben das beSt „nicht hinreichend beherrsche“ und eine „technische Beschränkbarkeit“ des beSt bestreite, nimmt der Senat zu Kenntnis. Gleichwohl verhilft dies seinem Begehren nicht zum Erfolg. Denn die von ihm behaupteten praktischen – und lösbaren – Probleme liegen einzig in seinem Machtbereich. Randnummer 44 5. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gestellt noch die Übermittlung der Klageschrift in der gebotenen Form als versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat. Randnummer 45 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 46 III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 2/25 zugelassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.