verstoßen. Er habe wiederholt unberechtigterweise auf die bei ihr hinterlegten Sozialdaten seiner Mutter als Leistungsempfängerin zugegriffen. Er sei insoweit in den Leistungsfall involviert, als er in Bezug auf die gemeinsame Adresse eine Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse bei der Bearbeitung des Leistungsantrags seiner Mutter habe befürchten müssen. Durch das Weiterleiten von eingegangenen Unterlagen seiner Mutter und durch die Erstellung eines Vermerks im Programm VerBIS habe er gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
sowie den Verhaltenskodex der BA verstoßen. Durch die Eintragungen im VerBIS-Datensatz seiner Mutter habe der Kläger auch gegen den in der Geschäftsanweisung Nr. 4/2010 enthaltenen Datenschutzgrundsatz in drei Fällen aktiv verstoßen. Dem Kläger seien die Regelungen der Geschäftsanweisung Nr. 4/219 auch durchaus geläufig gewesen, denn in seiner Stellungnahme vom 22.02.2024 habe er angegeben, die gültige Dienstvereinbarung hierzu nochmal durchgelesen zu haben. Das Tätigwerden des Klägers sei im Leistungsfall seiner Mutter über rein technische und mechanische Hilfstätigkeiten hinausgegangen, denn er habe für die Erstellung der jeweiligen VerBIS-Vermerke die zuvor postalisch eingegangenen Unterlagen für das jeweilige Verwaltungsverfahren allesamt eigenständig und gründlich sichten, diese in einen verfahrensrechtlichen Gesamtkontext einordnen und sich für diese und die ihnen jeweils beigefügten Anlagen eigenständig geeignete und hinreichend aussagekräftige Bezeichnungen überlegen müssen. Das könne insgesamt im Zuge der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit durch die hierfür zuständigen Mitarbeiter in den hierfür originär zuständigen anderen Organisationseinheiten anhand der nach dem jeweiligen Abspeichern nicht mehr veränderbaren VerBIS-Vermerke durchaus einen Einfluss auf die letztlich zu treffende Entscheidung entfalten. Damit sei in Gestalt der Vermerkerstellung durch den Kläger vorliegend jeweils ein „Tätigwerden“ eines „Angehörigen eines Beteiligten“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
gegeben, welches über bloße rein technische und mechanische Hilfstätigkeiten deutlich hinausgehe. Ohne Belang sei, dass der fragliche Antrag der Mutter zurückgewiesen worden sei. Randnummer 58 Durch die zahlreichen Zugriffe auf die Kundenstammdaten seiner Mutter in verschiedenen Fachverfahren habe er zudem unbefugt auf die Sozialdaten seiner Mutter zugegriffen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I umfasse die Wahrung des Sozialgeheimnisses die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich seien oder nur an diese weitergegeben würden. Die Befugnis ergebe sich in der Regel aus der festgelegten Aufgabenverteilung innerhalb des Jobcenters. Ein Zugriff durch die Beschäftigten auf Kundendaten ohne bestehende Zuständigkeit für den Kunden und ohne Bestehen einer insoweit zu erfüllenden Aufgabe sei somit unzulässig. Ein unbefugter Zugriff werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass die technische Möglichkeit hierzu bestehe. In der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 2 DSGVO würden als "Verarbeiten" nicht nur den bestehenden Datensatz inhaltlich verändernde Handlungen, sondern ausdrücklich auch den bestehenden Datensatz inhaltlich unverändert lassende Handlungen wie das "Auslesen", "Abfragen" und "Abgleichen" genannt. Es spiele daher für einen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis keine Rolle, ob es sich bei dem fraglichen Zugriff um einen "schreibenden" oder "nur" um einen "lesenden" gehandelt habe. Randnummer 59 Er habe nicht nur in schwerwiegender Weise gegen den Sozialdatenschutz verstoßen, sondern ebenfalls die Vorschriften der DV IKT in besonders schwerem Maße verletzt. Auf letztere sei er ausdrücklich hingewiesen worden. Randnummer 60 Eine Abmahnung sei vorliegend entbehrlich gewesen. Der Kläger habe aufgrund der erfolgten Belehrungen in der DV IKT und im Handbuch Compliance und der wiederholten Thematisierung der Unzulässigkeit von Datenabrufen außerhalb der eigenen dienstlichen Zuständigkeit sowie der Vermischung von Dienst- und Privatleben erkennen müssen, dass sie - die Beklagte - außerhalb der eigenen dienstlichen Zuständigkeit und somit unzulässig durchgeführte Datenabrufe, welche sich dann auch noch auf den Leistungsfall eines Angehörigen richteten, nicht dulden werde, sondern als eine Verletzung der Dienstpflichten ansehe. Eine negative Prognose hinsichtlich einer an sich möglichen Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in der Zukunft sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit eines Verhaltens sowie die damit verbundene Gefährdung seines Arbeitsverhältnisses gekannt habe oder habe kennen müssen, z.B. aus entsprechenden Hinweisen bei früheren Anlässen, im Arbeitsvertrag, in Rundschreiben, Verwaltungsanweisungen oder Betriebsaushängen. Randnummer 61 Über das gegen Unterschrift erfolgte Aushändigen der entsprechenden Unterlagen sowie die von der Unterschrift in gleicher Weise umfasste darüber hinausgehende schriftliche Belehrung über weitere eigenständig zur Kenntnis zunehmende Regelungen, eigenständig durchzuführende Selbstlernmodule, webbasierte Trainings etc. hinaus existierten - mit Ausnahme der in § 12 ArbSchG vorgeschriebenen regelmäßigen Unterweisungen - keine weiteren Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich Unterweisungen seiner Angestellten. Insbesondere von mit sachbearbeitenden Aufgaben betrauten Mitarbeitenden könne im Übrigen erwartet werden, dass die für das jeweilige Arbeitsverhältnis gültigen und einschlägigen Regelungen eigenständig erschlossen, gelesen und verstanden würden. Im Zweifelsfall sei entsprechend der dahingehenden Belehrung in der Erklärung zur Einstellung der Interne Service Personal zu kontaktieren, um sich über Einzelheiten der für das jeweilige Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen unterrichten zu lassen. Randnummer 62 Auch im Rahmen der Interessenabwägung seien für sie keine Gründe ersichtlich, die zugunsten des Klägers sprechen würden. Bei Verstößen gegen Datenschutz- und Antikorruptionsbestimmungen griffen zudem erhebliche Gründe zu Lasten des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung ein. Im Tätigkeitsbereich des Klägers würden in hohem Umfang sensible Daten der Leistungsempfänger aus dem Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gespeichert und verwaltet. Insoweit habe in seinem Verhalten nicht lediglich eine Missbrauchshandlung gegenüber seinem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber der betroffenen Leistungsempfängerin, bei der es sich um seine eigene Mutter gehandelt habe, bestanden, wodurch zusätzlich eine unzulässige Vermischung von Dienst- und Privatleben feststehe. Der Kläger habe ohne Anmeldung mit der persönlichen Windows-Nutzerkennung einschließlich des zuvor festgelegten Passworts nicht auf ihre EDV-Anwendungen zugreifen können, eine "anonyme" Anmeldung sei gerade nicht möglich. Die Tatsache, dass der Kläger die Zugriffe in Kenntnis von deren Dokumentation und von seiner unproblematischen Identifizierbarkeit anhand seiner Zugangsdaten ganze 46 Mal vorgenommen habe, zeige vielmehr, dass ihm der damit jeweils verbundene Verstoß gegen eine Dienstanweisung oder andere Vorschriften gleichgültig gewesen sei und er diesen billigend in Kauf genommen habe, nur um seine rein private Neugier zu befriedigen. Randnummer 63 Es sei ihr bereits technisch und organisatorisch nicht möglich, für jede/n der bundesweit rund 110.000 Mitarbeitenden nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit passgenau die der dienstlichen Erforderlichkeit und Zuständigkeit angemessenen Zugriffsrechte "maßzuschneidern" und so zu gewährleisten, dass widerrechtliche Zugriffe ohne Erforderlichkeit und eigener Zuständigkeit von vornherein ausgeschlossen seien. Die Festlegung von Zugriffsrechten etwa für eine Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung (gE) wie dem Jobcenter D. werde daher durch Rollenmodelle festgelegt. Randnummer 64 Die fehlende Einsicht des Klägers werde auch durch sein Verhalten im Prozess belegt. Anstatt das Gewicht seiner Pflichtverletzungen einzusehen, schiebe er die Schuld auf vermeintliche mangelnde Sicherheitsvorkehrungen und eine daraus resultierende vermeintliche Obliegenheitsverletzung von ihr (der Beklagten) und sehe sein Verhalten dadurch als gerechtfertigt an. Randnummer 65 Der Kläger hat erwidert, Randnummer 66 während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung seien keine Schulungen zum Thema Compliance und/oder der DV IKT in seinem Beisein abgehalten worden. Auch sei er zu keinen Schulungen eingeladen worden. Randnummer 67 Die Teambesprechung seines vormaligen Arbeitgebers am 03.05.2022 habe - wie dem Protokoll zu entnehmen sei - die generelle Regelung zum Thema Compliance des Jobcenters zum Inhalt gehabt. Der Besprechungsinhalt habe inhaltlich und auch arbeitsvertraglich nichts mit der Beklagten zu tun gehabt. Es werde zudem bestritten, dass die Regelungen des Jobcenters nach Zuweisung auch für kommunale Mitarbeiter gölten. Ungeachtet dessen werde bestritten, dass die DV IKT Inhalt der Besprechung gewesen sei. Er sei sich ungeachtet dessen sicher, dass er die vorgeblich zur Verfügung gestellte Linksammlung nie erhalten habe. Randnummer 68 Seine Tätigkeit bei der Beklagten im Team „Kundenanmeldung“ des Jobcenter D. habe im Einzelnen unter anderem die Leerung des Briefkastens des Jobcenters am Standort R. inklusive der Weiterleitung der Post an die zuständige Stelle umfasst. Zu seinem Aufgabenbereich gehöre explizit die Weiterleitung der Eingangspost an die zuständige Fachabteilung. Posteingänge würden im IT-Verfahren VerBIS (Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem) für die Richtigkeit im weiteren Verfahrenspraxis vermerkt. Eingänge in laufenden Widerspruchsverfahren würden in VerBIS vermerkt, die Post abgelegt und am selben Tag von einem Kurierdienst zur Widerspruchsstelle nach K. verbracht. Randnummer 69 Das Team Kundenanmeldung sei durch die Beklagte angewiesen, die Eingangspost bis spätestens 8:00 Uhr erledigt zu haben. Die Zeugin W. nehme ihre Tätigkeit regelmäßig erst gegen 8:30 Uhr auf. Daher würden die überwiegenden Posteingänge von ihm bearbeitet. Randnummer 70 Der Bürgergeldantrag seiner Mutter, Frau U. A., sei ihm bekannt gewesen. Als der Antrag bei der Beklagten eingegangen sei, habe er diesen an seine zu diesem Zeitpunkt anwesende Kollegin, die Zeugin W., übergeben. Die Eintragungen und Rücksprache mit der Antragstellerin seien sodann über die Zeugin W. gelaufen. Randnummer 71 In dem sich an das Antragsverfahren anschließenden Widerspruchsverfahren seien der Beklagten sodann drei weitere Schreiben zugegangen. Diese habe er dem Briefkasten entnommen und habe den Posteingang in VerBIS vermerkt, da die Zeugin W. nicht anwesend gewesen sei. Eine explizite Dienstanweisung, wie mit der Post von Familienangehörigen in der Kundenanmeldung bzw. dem Posteingang zur verfahren gewesen sei, sei beklagtenseits nicht erfolgt. Sein Tun habe sich lediglich darin erschöpft, die Post aus dem Briefkasten zu entnehmen, den Eingang elektronisch zu vermerken und die Post in der Ablage zur Abholung bereitzustellen. Randnummer 72 Die Mutmaßungen der Beklagten, der Rechtsanwalt seiner Mutter habe die Anträge schriftlich eingereicht, um seine - des Klägers - Mitwirkung in Bezug auf die Leistungsangelegenheit zu bezwecken, sei völlig absurd. Zum einen sende die Beklagte selbst alle ihre Schreiben auf dem Postweg und gebe auf allen ihren Schreiben die Postanschrift in R. an. Zum anderen könne er technisch und organisatorisch überhaupt keine Anträge oder Widersprüche von Antragstellenden, hier seiner Mutter, bearbeiten. Der Antrag seiner Mutter sei im Ergebnis jedenfalls durch die Beklagte zurückgewiesen worden, sodass weder ein Vorteil für seine Mutter noch irgendein Schaden bei der Beklagten entstanden sei. Randnummer 73 Er habe damit nicht gegen die Leitsätze der Beklagten oder dem im Compliance Handbuch umgesetzten § 16
verstoßen. Er war der Ansicht, Bearbeiten setze ein aktives Tun in Bezug auf den Leistungsantrag voraus. Ein solches könne nicht in dem Vermerk des Posteingangs gesehen werden. Schon gar nicht sei der Sinn und Zweck der Dienstanweisung oder des § 16 Abs. 1
hiervon betroffen, da er in seiner Funktion bei der Beklagten in den Entscheidungsprozess um den Antrag überhaupt nicht eingebunden und schon gar nicht entscheidungsbefugt sei. Randnummer 74 Die Einsicht in die E-Akte oder das IT-Verfahren „Allegro“ würden eingeräumt, allerdings im Umfang bestritten. Bei Gegenüberstellung der beklagtenseits vorgetragenen Zugriffszeiten werde deutlich, dass er, wie beispielsweise am 03.07.2023 etwa um 7:45 Uhr, um 7:46 Uhr und nochmals um 7:46 Uhr auf alle drei Programme zugegriffen haben solle. Ob dies möglich sei, werde zumindest in Frage gestellt. Er habe während dieser Zugriffe keinen Einfluss auf die Akte bzw. die Bearbeitung des Leistungsfalls genommen. Die stets lesenden Zugriffe erklärten sich daraus, dass er sich schlichtweg habe informieren wollen, ob es in der Antragssache seiner Mutter etwas Neues gebe. Randnummer 75 Dass der Zugriff bzw. die Einsichtnahme der E-Akte, VerBIS und Allegro nicht zulässig sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei dahingehend wieder geschult noch von der Beklagten unterwiesen worden. Das einfache Aushändigen der Dienstanweisung an einen Arbeitnehmer genüge dem Umfang der Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers weder in Bezug auf den Arbeitsschutz noch in Bezug auf den Datenschutz oder die Compliance-Vorschriften. Randnummer 76 Dass er nicht davon ausgegangen sei, dass er mit Zugriffen gegen eine Dienstanweisung oder andere Vorschriften verstoßen könnte, zeige sich allein darin, dass er sich mit seinen Zugangsdaten angemeldet habe, obgleich er gewusst habe, dass die Zugriffe dokumentiert würden. Damit hätte er sich, wenn er tatsächlich etwas unzulässig hätte tun wollen, selbst überführt. Randnummer 77 Selbst wenn man einen Pflichtenverstoß annehmen möge, wiege dieser nicht so schwer, dass dieser den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könnte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch klare Vorgaben, insbesondere einer geschärften Differenzierung zwischen „Bearbeitung“ und „Zugriff", ihre Handlungsanweisung hätte präzisieren können. Insbesondere die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erscheine unzureichend. Es obliege der Beklagten, Mitarbeiter, die keinen Zugriff bzw. Einsicht auf die E-Akten nehmen dürften, durch entsprechende technische Maßnahmen zu sperren und diese vorher entsprechend zu schulen bzw. anzuweisen. Indem die Einsicht in die E-Akte bisher möglich gewesen sei, hätten die Mitarbeiter auch davon ausgehen dürfen, dass dies auch zulässig sei. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass lediglich die "Bearbeitung" und "Entscheidung" von Fällen mit persönlichem Bezug untersagt sei. Randnummer 78 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.10.2025 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 15.05.2024 aufgelöst wird. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 30.06.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Fachassistent beim Jobcenter D. zu den arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die Kündigung der Beklagten sei sozial nicht gerechtfertigt und der Kläger habe Anspruch auf Weiterbeschäftigung zumindest für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits. Grundsätzlich müsse vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgesprochen worden sein und danach ein weiterer Pflichtverstoß gleicher Art erfolgt sein. Ein Fall, dass ausnahmsweise eine Kündigung auch ohne Abmahnung verhältnismäßig sei, liege nach Auffassung der Kammer nicht vor. Die Beklagtenseite werfe dem Kläger zwei Komplexe als Vertragspflichtverletzung vor. Zum einen die Weiterleitung der Post seiner Mutter im Posteingang sowie, als gravierender angesehen, der Zugriff auf die elektronische Akte der Mutter mit Eintragungen. Hinsichtlich der Weiterleitung der Post sei der Kläger an sich für den Posteingang zuständig gewesen. Er habe also erkennen müssen, dass er - trotz grundsätzlicher Zuständigkeit - hier nicht habe tätig werden dürfen, da der Vorfall seine Mutter betroffen habe. Hierzu hätte er erkennen müssen, dass es sich bei der reinen Weiterleitung um eine „Mitwirkung“, zumindest nach Auffassung der Beklagten, im Sinne von § 16
handele. Die Beklagtenseite unterscheide dabei zwischen rein mechanischen Hilfstätigkeiten und einer Mitwirkung oder Bearbeitung einer Sache. Nach Auffassung des Gerichts sei das Weiterleiten der Post vom Posteingang zu dem zuständigen Sachbearbeiter eine untergeordnete rein mechanische Tätigkeit. Es sei für den Kläger zumindest ohne ausdrücklichen Hinweis durch die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass er damit einen Vertragsverstoß begangen habe. Hinsichtlich des Zugriffs auf den elektronischen Akteninhalt der Mutter habe der Kläger gegen die Dienstanweisung verstoßen. Es sei für ihn auch erkennbar gewesen, zumindest in dem Moment, als er die Eintragung vorgenommen habe, die den Inhalt der eingegangenen Schreiben verschlagwortet habe. Für ihn nicht erkennbar sei aber nach Auffassung der Kammer, dass er durch dieses Verhalten den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet habe, denn es könne durchaus auch die Auffassung vertreten werden, dass die Erfassung von Schlagworten über den Inhalt eine mechanische Tätigkeit sei. Die Beklagtenseite behaupte zwar, dass das Erstellen der Bezeichnungen für die Bearbeitung der Akte von Bedeutung sei, erläutere das aber nicht. Die Beklagte werfe dem Kläger auch nicht etwa vor, unrichtige Schlagworte bei der Erfassung verwendet zu haben. Bei dem Zugriff auf die Daten der Mutter in der elektronischen Akte hätte der Kläger vielleicht erkennen können, dass er damit gleichzeitig einen Datenschutzverstoß begangen habe, wobei in gewisser Weise die Daten „innerhalb der Familie“ geblieben und im vermuteten Einverständnis mit der Mutter abgerufen worden seien. Auch wenn dem Kläger vorzuwerfen sei, dass er hier die technischen Möglichkeiten missbraucht habe, um sich zu informieren, sei - nach Auffassung des Gerichts - für ihn nicht erkennbar gewesen, dass er durch dieses bloße „Nachschauen“ seinen Arbeitsplatz gefährdet habe. Genau für solche Fälle schaffe eine Abmahnung Klarheit, was erlaubt sei und was nicht erlaubt sei, könne für die Zukunft auch zu einem vertragsgemäßen Verhalten führen und das durch den Pflichtverstoß entstandene Vertrauen auch wiederherstellen. Die DV IKT sehe auch für den Verstoß ein Bündel von Maßnahmen vor (§ 9 DV IKT). Der Verlust des Arbeitsplatzes bei Verstoß werde dabei ausdrücklich nicht genannt. Bei dem bloßen Nachschauen sei die Information, die der Kläger dadurch unter eventueller Verletzung der Datenschutzrechte seiner Mutter erhalten habe, lediglich in seinem Kopf gespeichert gewesen. Die soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten Kündigung scheitere also letztlich daran, dass keiner der Fälle vorliege, in dem eine Kündigung bei einem steuerbaren Verhalten ohne eine vorherige einschlägige Abmahnung habe ausgesprochen werden können. Mit dem Obsiegen in erster Instanz habe der Kläger Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 273 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen. Randnummer 79 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15.11.2024 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 06.12.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung (innerhalb der durch Beschluss vom 09.01.2025 bis einschließlich 17.02.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) mit einem am 14.02.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 80 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 23.07.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 33 ff., 69 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, Randnummer 81 der Kläger habe während des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten an verschiedenen Schulungen zu den Themenkomplexen Datenschutz und Umgang mit personenbezogenen Daten teilgenommen, deren Teilnahme ihm auch bestätigt worden sei. Randnummer 82 Es handelte sich nicht nur beim Zugriff des Klägers auf den Akteninhalt seiner Mutter, sondern auch bereits bei der Eintragung in VerBIS um einen Pflichtenverstoß, insbesondere gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
. Insbesondere handele es sich nicht um eine reine mechanische Hilfstätigkeit. Der Kläger habe für die Erstellung des Eintrags die zuvor postalisch eingegangenen Unterlagen für das jeweilige Verwaltungsverfahren eigenständig und gründlich sichten, diese in einen verfahrensrechtlichen Gesamtkontext einordnen und sich für diese und die ihnen jeweils beigefügten Anlagen eigenständig geeignete und hinreichend aussagekräftige Bezeichnungen überlegen müssen, was insgesamt im Zuge der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit durch die hierfür zuständigen Mitarbeitenden in den hierfür originär zuständigen anderen Organisationseinheiten anhand der nach dem jeweiligen Abspeichern nicht mehr abänderbaren VerBIS-Vermerke durchaus einen Einfluss auf die letztlich zu treffende Entscheidung entfalten könne. Dieser Pflichtenverstoß sei für den Kläger als Pflichtverstoß, der den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährde, erkennbar gewesen. Randnummer 83 Auch und gerade betreffend den Datenschutzverstoß aufgrund des Zugriffs auf den Akteninhalt der Mutter sei für den Kläger erkennbar, dass dieser Pflichtenverstoß den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährde. Von einem Einverständnis seiner Mutter könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass der Kläger die Zugriffe auf die Daten seiner Mutter ausschließlich im Interesse bzw. zum Wohle seiner Mutter habe vornehmen können und tatsächlich auch vorgenommen habe. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da es nach der sich bietenden Aktenlage in dem fraglichen Widerspruchsverfahren der Mutter zu ihrem Bürgergeldbescheid inhaltlich - zumindest auch - um die Frage gegangen sei, ob die Mutter mit dem Kläger eine Haushaltsgemeinschaft iSd. § 9 Abs. 5 SGB II geführt habe und beide den Willen gehabt hätten, für einander aufzukommen, mit der Folge, dass gegebenenfalls das Einkommen und das Vermögen des Klägers als Haushaltsmitglied bei der Berechnung der seiner Mutter zustehenden SGB II-Leistungen miteinzubeziehen wären. Es treffe nicht zu, dass der Kläger eine Wohneinheit zusammen mit seiner Partnerin und deren Kind bewohne und die Mutter ihre eigene Wohneinheit. Vielmehr wohnten der Kläger und seine Mutter in einem Haus und dies gemeinschaftlich. Auch sei die Partnerin des Klägers nach ihrer (der Beklagten) Kenntnis erst Anfang des Jahres 2025 in das Haus eingezogen. Das Kind sei unter dieser Anschrift ebenfalls nicht gemeldet. Randnummer 84 Im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren seiner Mutter hätten somit keineswegs nur deren eigene finanzielle Interessen auf dem Spiel gestanden, sondern in gleicher Weise auch solche des Klägers selbst. Es könne daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Datenabrufe ausschließlich im Interesse seiner Mutter und aus Fürsorge dieser gegenüber vorgenommen habe, denn mindestens so wahrscheinlich sei es, dass er die Datenabrufe vorgenommen habe, um nach Möglichkeit zu verhindern, sich finanziell an den Unterkunftskosten der von seiner Mutter und ihm gemeinsam genutzten Wohnung beteiligen zu müssen. Randnummer 85 Ungeachtet dessen hätte selbst das "vermutete Einverständnis" der Mutter keine Auswirkung auf die vorliegende Erkenntnis des Klägers von der Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seines Pflichtverstoßes gehabt. Für eine Privilegierung von „familieninternen“ Datenschutzverstößen sei keine rechtliche, insbesondere gesetzliche Wertung ersichtlich. Randnummer 86 Für die Frage, ob ein Datenschutzverstoß vorliege, könne es auch keine Rolle spielen, ob es sich bei dem fraglichen Zugriff um einen "schreibenden" oder "nur" um einen "lesenden" gehandelt habe. Randnummer 87 Bei den in § 9 Abs. 2 der DV IKT für Verstöße in Gestalt von Datenabrufen aus privaten Gründen genannten „arbeits-, dienst-, straf- und bußgeldrechtlichen Folgen“ handele es sich nicht um ein ihr - der Beklagten - jeweils zur Verfügung stehendes „Bündel von Maßnahmen“, zwischen welchen sie die Wahl hätte. Vielmehr fielen straf- und bußgeldrechtlichen Folgen von Vornherein nicht in ihre Zuständigkeit, sondern in jene der Strafverfolgungsbehörden bzw. in jene der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden. „Dienstrechtliche Folgen“ bezögen sich ausschließlich auf verbeamtete Mitarbeitende, zu welchen der Kläger als Tarifangestellter gerade nicht zähle. Für Tarifangestellte wie den Kläger kämen aus dem in § 9 Abs. 2 DV IKT aufgeführten vermeintlichen "Bündel von Maßnahmen" allein die "arbeitsrechtlichen Folgen" in Betracht. Dieser Sammelbegriff umfasse grundsätzlich sämtliche arbeitsrechtlichen Maßnahmen von der einfachen Ermahnung bis zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Dass ein „Verlust des Arbeitsplatzes" hierbei nicht explizit genannt werde, könne insoweit keine Rolle spielen. Randnummer 88 Der klägerseitige Verweis auf eine für seine Mutter bestehende Generalvollmacht gehe fehl. Diese beziehe sich ausweislich ihres Wortlautes ausschließlich auf „ Angelegenheiten, die die Verwaltung des o.g. Grundbesitzes betreffen ". Sie erfasse ganz offensichtlich nicht den vorliegenden Fall. Hier habe die Mutter des Klägers Bürgergeld nach dem SGB II beantragt. Ein Bezug zum Grundbesitz sei nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger im Rahmen der - nach der erstmaligen Feststellung seiner Pflichtverletzungen - erfolgten Sachverhaltsaufklärung gegenüber Herrn S. wiederholt betont, dass sich ausschließlich seine Schwester um alle Angelegenheiten der Mutter kümmern würde und er darin nicht involviert sei. Zu keiner Zeit habe der Kläger erwähnt, von seiner Mutter bevollmächtigt zu. Randnummer 89 Unrichtig sei, dass Frau W. als zweite und einzige Mitarbeiterin in der Eingangszone ihre Tätigkeit regelmäßig nicht vor 8:30 Uhr antreten würde, weswegen der Kläger oftmals mit dem Posteingang alleine betraut gewesen sei. Der Kläger sei zum einen nicht explizit mit der Bearbeitung der Post betraut gewesen. Vielmehr führe jedes Teammitglied diese Aufgabe aus. Zum anderen habe es sich so verhalten, dass bei Arbeitsbeginn von Frau W. die Post üblicherweise - anders als dies der Kläger behaupte - noch nicht fertig gewesen sei, des Öfteren habe der Kläger mit der Postbearbeitung noch gar nicht begonnen gehabt. Frau W. beginne ihre Arbeit täglich zwischen 8:15 und 8:30 Uhr. Intern sei vorgegeben gewesen, die Post möglichst bis 10:00 Uhr bearbeitet zu haben. Frau W. sei auch am 31.10.2023 und 15.12.2023 im Dienst gewesen. Randnummer 90 Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, weil bereits ex ante erkennbar gewesen sei, dass eine Verhaltensänderung des Klägers gerade aufgrund seiner vorhandenen Vorkenntnis in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten gestanden habe. Eine Verhaltensänderung lasse sich dann nicht prognostizieren, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - eindeutig nicht gewillt sei, sich vertragsgerecht zu verhalten. Dies sei anzunehmen, wenn er seine Vertragspflichtverletzungen hartnäckig ausübe, obwohl er die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens gekannt habe. Randnummer 91 Der Kläger habe mit seinem Verhalten letztlich das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung beeinträchtigt. Diese Integrität der Verwaltung sei eine wichtige Voraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staates. Die Integrität verlange, dass sich alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, einschließlich des Klägers, rechtstreu und unbestechlich verhielten und rein objektive Entscheidungen, frei von subjektiven Beeinflussungen, träfen. Randnummer 92 Aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers könne festgestellt werden, dass sich der Kläger auch heute nicht einsichtig zeige. Diese fehlende Einsicht dokumentiere, dass der Ausspruch einer Abmahnung keinesfalls als milderes Mittel vor Kündigungsausspruch geeignet gewesen wäre. Randnummer 93 Soweit der Kläger ergänzend ausführe, dass sie bundesweit gespeicherte Kundendaten für jeden ihrer Mitarbeiter zugriffsbereit ohne etwaige Sicherung im System hinterlegen würde, sei richtigzustellen, dass lediglich jeweils regional im eigenen Zuständigkeitsbereich Zugriffe möglich seien. Bundesweite Zugriffe auf Fachverfahren seien grundsätzlich nicht möglich. Randnummer 94 Da der Kläger mit seinem Kündigungsschutzantrag nicht obsiegen werde, habe er auch keinen Anspruch darauf, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden. Randnummer 95 Die Beklagte beantragt, Randnummer 96 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2024, Az. 3 Ca 498/24, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 97 Der Kläger beantragt, Randnummer 98 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 99 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 31.03.2025 und des Schriftsatzes vom 29.07.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 60 ff., 75 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Randnummer 100 Die von ihm abgegebene Erklärung zum "Mitwirkungsverbot" stelle sich als Erklärung über das Verbot der Mitwirkung an Entscheidungen über Leistungen für sich und Angehörige dar. Eine Belehrung über die Konsequenzen für den Fall der Missachtung enthalte der Inhalt der Erklärung nicht. Gleich verhalte es sich mit der "Erklärung zur Einstellung". Eine explizite Aushändigung dieser Dokumente sei indes nie bestätigt worden. Randnummer 101 Er bewohne zwar dasselbe Haus wie seine Mutter, dieses verfüge allerdings über zwei voneinander getrennte Wohneinheiten. Er bewohne die Hauptwohnung zusammen mit seiner Partnerin We. und deren Kind. Seine Mutter bewohne eine Einliegerwohnung. Da er mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe, habe zu keinem Zeitpunkt ein Auskunftsrecht der Beklagten bestanden. Die Beklagte habe ihn auch im Zusammenhang mit der von dieser angenommenen Haushaltsgemeinschaft nicht zu seinen Einkommensverhältnissen befragt. Randnummer 102 Die Weiterleitung der bei der Beklagten eingegangenen Unterlagen seiner Mutter an die Widerspruchsstelle und die Erstellung eines Vermerks in VerBIS über deren Eingang hätten unstrittig zu seinen Aufgaben gehört. Der VerBIS-Vermerk, welche eine kurze rudimentäre Bezeichnung der eingegangenen Dokumente enthalte, sei lediglich programmintern, zu Dokumentationszwecken erfolgt und werde nicht mit an die Widerspruchsstelle versendet. Die eingegangenen Dokumente erhalte der Sachbearbeiter der Widerspruchsstelle sodann im Original. Die zuständigen Mitarbeiter, hier der Sachbearbeiter der Widerspruchsstelle, könnten wie jeder Mitarbeiter der Beklagten den Vermerk in VerBIS elektronisch einsehen. Die Dokumentation diene allerdings allein zu Nachweiszwecken betreffend den Inhalt des Posteingangs. Der Sachbearbeiter der Widerspruchsstelle mache sich nach Vorlage der eingegangenen Dokumente im Original ein eigenes Bild von den Unterlagen und deren Inhalt. Eine Beeinflussung durch ihn sei damit unmöglich. Selbst wenn man hier einen Pflichtverstoß annehmen möge, wiege dieser gering, da die Beklagte es versäumt habe, klare Anweisungen zu erteilen, wie beim Posteingang von Angehörigen oder einem selbst zu verfahren sei, und für ausreichend Personal zu sorgen, sodass ihre Bearbeitungszeiten auch innerhalb der zeitlichen Vorgaben hätten umgesetzt werden können. Randnummer 103 Ein Datenverstoß zu Lasten seiner Mutter liege nicht vor, da er seit dem 01.12.2022 Generalbevollmächtigter seiner Mutter sei (Generalvollmacht Bl. 66 d. A.). Die Vollmacht sei nicht nur auf den Grundbesitz beschränkt gewesen. Die Zugriffe stellten mithin lediglich ein Verstoß gegen die zur Datensicherung hinterlegten Richtlinien der Beklagten dar. Die Generalvollmacht sei vorgelegt worden, um aufzuzeigen, dass er mit den personenbezogenen Daten seiner Mutter betraut sei. Ein Verstoß zu Lasten der Daten seiner Mutter sei schlichtweg nicht möglich gewesen, da er alle Daten seiner Mutter, in deren Kenntnis und mit deren Zustimmung, gekannt habe. Randnummer 104 Unzutreffend sei, dass er behauptet habe, dass sich ausschließlich seine Schwester um die Angelegenheit seiner Mutter kümmern würde. Dagegen habe er dem Zeugen erklärt, dass er sich betreffend der Angelegenheiten seiner Mutter mit dem Jobcenter raushalte und diese diesbezüglich von der Schwester unterstützt werde. Randnummer 105 Die Zugriffe stellten lediglich einen Verstoß gegen die zur Datensicherung hinterlegten Richtlinien der Beklagten dar. Indem die Beklagte selbst vortrage, bundesweit gespeicherte Kundendaten für jeden ihrer Mitarbeiter zugriffsbereit ohne etwaige Sicherungen, wie das Einrichten von Zugriffssperren, im System zu hinterlegen, gebe sie einen Maßstab vor, wie sie es mit dem Schutz ihrer Kundendaten handhabe. Allein hieraus habe er, der sich mit seinen Zugangsdaten angemeldet und damit seinen Zugriff wissentlich dokumentiert habe, zu der Erkenntnis gelangen können, dass die reine Einsichtnahme auch erlaubt sei. Randnummer 106 Die Zeugin W. sei weder am 20.10.2023 noch am 31.10.2023 und am 15.12.2023 anwesend gewesen. Bei Anwesenheit der Zeugin W. sei es mit wenigen Ausnahmen ausschließlich er gewesen, der die Poststeuerung übernommen habe. Die Bearbeitung nach 8:00 Uhr sei dem erhöhten Kundenanfragen geschuldet gewesen. Randnummer 107 Die beklagtenseits behauptete Anzahl an Zugriffen in Allegro und der E-Akte werde der Höhe nach bestritten. Randnummer 108 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 30.07.2025 (Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 109 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 110 In der Sache hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 15.05.2024 aufgelöst wird. Weiter hat es die Beklagte zu Recht zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Fachassistent beim Jobcenter D. verurteilt. I. Randnummer 111 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.05.2024 nicht aufgelöst worden. 1. Randnummer 112 Die Kündigung der Beklagten vom 15.05.2024 gilt nicht gemäß §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Das KSchG findet gemäß seinen §§ 1 Abs. 1, 23 Abs.1 KSchG Anwendung. Der Kläger hat mit am 22.05.2024 beim Arbeitsgericht eingegangener und der Beklagten am 24.05.2024 zugestellter Klageschrift innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 15.05.2024 Klage erhoben. 2. Randnummer 113 Die am 15.05.2024 von der Beklagten ausgesprochene ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Weder die Erstellung von drei VerBIS-Vermerken im Datensatz seiner Mutter noch die zahlreichen unter Einsatz verschiedenster Fachverfahren (Allegro, eAkte und VerBIS) durchgeführten, durchweg unbefugten Zugriffe auf die der Beklagten anvertrauten Sozialdaten seiner Mutter vermögen im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Klägers sozial zu rechtfertigen. Randnummer 114 a) Eine Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG 07.05.2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 15 mwN.; 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 12 mwN., juris). Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24 mwN.). Randnummer 115 Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14 mwN., juris). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - Rn. 14 mwN., juris). Randnummer 116 Eine Kündigung scheidet daher aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24 mwN.). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35 mwN.). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23 mwN.; 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24 mwN.). Randnummer 117 b) Gemessen an diesen Grundsätzen wirft die Beklagte dem Kläger nur zum Teil zu Recht Verstöße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Randnummer 118 aa) Der Verstoß gegen Regelungen zum Datenschutz ist ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Sowohl ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
als auch der unbefugte Zugriff auf Sozialdaten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I können Gründe darstellen, die eine Kündigung sozial rechtfertigen. Die Verletzung datenschutz- und melderechtlicher Vorschriften ist sogar als wichtiger Grund "an sich" iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 01.09.2016 - 10 Sa 192/16 - Rn. 67, juris). Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die DV IKT. Randnummer 119 bb) Der Kläger hat drei VerBIS-Vermerke im Datensatz seiner Mutter erstellt. Dadurch hat er jedoch nicht gegen die Regelungen der Geschäftsanweisung Geschäftsanweisung des Jobcenters D. Nr. 4/2019 (" Datenschutz im Jobcenter .D. "), § 16
oder den im Handbuch Compliance niedergelegten Verhaltenskodex verstoßen. Randnummer 120
verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde unter anderem nicht tätig werden, wer Angehöriger eines Beteiligten ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
). Der Kläger ist Angehöriger seiner Mutter (§ 16 Abs. 5 Satz 1 Nr.3
: " Verwandte […] gerader Linie "). Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 steht dem Beteiligten gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dabei liegt Unmittelbarkeit iSd. § 16 Abs. 1 Satz 2
nur dann vor, wenn die Tätigkeit oder Entscheidung einerseits und der Vor- oder Nachteil andererseits die beiden einzigen Glieder der möglichen Kausalkette sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 27.04.2005 - L 3 KA 373/03 - Rn. 28 mwN., juris). Es ist eine wertende Betrachtung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Unter wertender Betrachtung dieser Umstände kann der Kläger durch die Entscheidung, ob er an den anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung der von seiner Mutter bewohnten Unterkunft zu beteiligen ist, einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen. Über § 62 Hs. 2
gilt § 16
auch im Rechtsbehelfsverfahren (vgl. BSG 19.03.1997 - 6 RKa 35/95 - Rn. 10, juris), also auch im hier betroffenen Widerspruchsverfahren (vgl. BeckOK SozR/Weber, 77. Ed. 1.6.2025,
4). Randnummer 124 Zweck des § 16
ist die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Anforderungen an ein (Sozial-) Verwaltungsverfahren ist sicherzustellen, dass sich der Bürger mit seinem Anliegen unvoreingenommenen Amtsträgern gegenübersieht, die sich diesem Anliegen objektiv und neutral annehmen und die sich in ihrer Entscheidung ausschließlich Recht und Gesetz verpflichtet wissen (vgl. Klaus Vogelgesan g in Hauck/Noftz ,
, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 16
, Rn. 7 mwN.). Darauf, ob eine der in § 16
genannten Personen tatsächlich befangen ist, kommt es nicht an. Denn mit der Norm soll der "böse Schein" und damit bereits der bloße Anschein einer Parteilichkeit vermieden werden. § 16
dient nicht zuletzt aber auch dem Zweck, den jeweiligen Amtsträger vor Interessen- oder Gewissenskonflikten zu schützen (vgl. Klaus Vogelgesang in Hauck/Noftz ,
, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 16
, Rn. 7 mwN.). Randnummer 125 Allerdings wird vom Anwendungsbereich des § 16
nur ein "qualifiziertes" Tätigwerden im Verwaltungsverfahren erfasst (vgl. Klaus Vogelgesang in Hauck/Noftz ,
, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 16
, Rn. 10 mwN.). Voraussetzung ist - entsprechend der Formulierung des § 8
- eine nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Das Mitwirkungsverbot nach § 16 Abs. 1
betrifft nicht nur das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidungen, sondern auch Handlungen, die die Entscheidung umfassen, vorbereiten oder mit ihr in sachlich unmittelbarem Zusammenhang stehen und einen Einfluss auf die Entscheidung haben können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 09.03.2021 - 1 A 1008/18 - Rn. 11, juris; Hissnauer in: Schlegel/Voelzke , jurisPK-
, 3. Aufl. § 16
[Stand: 22.07.2025], Rn. 10 mwN.; Klaus Vogelgesang in Hauck/Noftz ,
, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 16
, Rn. 10 mwN.) und auf aktivem Handeln beruhen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 29.08.2024 - 1 A 1944/24 - Rn. 16, juris; vgl. zu § 20 Abs. 1 BayVwVfG: BVerwG 30.05.1984 - 4 C 58/81 - Rn. 42, juris; vgl. Hissnauer in: Schlegel/Voelzke , jurisPK-
, 3. Aufl. § 16
[Stand: 22.07.2025], Rn. 10 mwN.; LPK-
/ H. Lang , 6. Aufl. 2023,
7; Klaus Vogelgesang in Hauck/Noftz ,
, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 16
, Rn. 10 mwN.). In Betracht kommen insoweit nicht nur das Treffen der Entscheidung selbst, sondern auch etwa die Beratung (§ 14 SGB I), die Einvernahme von Zeugen (§ 21
), die Anhörung Beteiligter (§ 24
), die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht (§ 25
) oder die Festlegung von Terminen und Fristen ( Klaus Vogelgesang in Hauck/Noftz ,
, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 16
, Rn. 6, 10 mwN.). Nicht hingegen dem Mitwirkungsverbot unterfallen Tätigkeiten mit lediglich hilfs- oder vorbereitendem Charakter wie Registratur- oder Schreibarbeiten, Botengänge oder das Anfertigen von Kopien (vgl. Hissnauer in: Schlegel/Voelzke , jurisPK-
, 3. Aufl. § 16
[Stand: 22.07.2025], Rn. 11 mwN.; Klaus Vogelgesang in Hauck/Noftz ,
, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 16
, Rn. 6, 11 mwN.) oder Scannen (vgl. KassKomm/ Mutschler , 118. EL März 2022,
4; Schütze/Roller , 9. Aufl. 2020,
N.). Randnummer 126 Als solche Tätigkeiten mit lediglich hilfs- oder vorbereitendem Charakter ist nach Auffassung der Kammer die Erstellung der VerBIS-Vermerke einzuordnen. Das eigenständige und gründliche Sichten postalisch eingegangener Unterlagen, deren Einordnung in einen verfahrensrechtlichen Gesamtkontext und die eigenständige geeignete und hinreichend aussagekräftige Bezeichnung der eingegangenen Unterlagen und der Anlagen steht nicht in sachlich unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung oder Entscheidungsfindung. Randnummer 127 Wie sich aus den zur Akte gereichten vom Kläger erstellten VerBIS-Vermerken vom 20.10.2023, 31.10.2023 und 15.12.2023 (Bl. 253 f. d. erstinstanzl. A.) ersehen lässt, hat der Kläger jeweils Angaben zu folgenden Punkten eingegeben: " Vermerk für A., U. ", " Erstellt am [Datum ]", " Typ Empfang/EZ-Vermerk ", " Verantwortlich A., ", " Kontakt am [Datum] ", " Art des Kontakts schriftlich ", " Betreff [… ]" und " Text […] ". Es handelt sich um standardisierte Angaben zur Veraktung von Eingängen, die Absender, Veraktenden sowie Datum des Eingangs und der Vermerkerstellung erkennen lassen. Eine Variabilität ist lediglich bei den Eingaben unter " Betreff " und " Text " zu erkennen. Dort heißt es im Vermerk vom 20.10.2023: " PE: Unterschrieben Antrag §44, Eigentumserklärung, Anlage KDU, Stellungnahme Wohnung → WL an LA ", im Vermerk vom 31.10.2023: " PE: Widerspruch gegen Überprüfungsbescheid vom 24.10.2023 → SGG-Stelle ", sowie im Vermerk vom 15.12.2023: " PE: Dokumente für Widerspruchverfahren → WL an SGG " sowie unter " Text ": "- Befreiung Zuzahlung BKK - Schornsteinfegerrechnung (inkl. Beleg für Überweisung) - Rentenanpassung Witwenrente - Bescheinigung Aufnahme Darlehen (ISB) - Fremdmittelbescheinigung Bank - Rechnung Heizöl - Rechnung Rundfunk - Rechnung Grundsteuer VG - Beitragsrechnung (KFZ-Versicherung) ". Aber auch insoweit handelt es sich jeweils lediglich um die Vergabe eines Stichworts für den Inhalt des eingegangenen Schreibens und der Anlagen. Eine inhaltliche Bearbeitung ist damit nicht verbunden. Soweit die Stelle angegeben wird, an die die eingegangene Post weitergeleitet wird (LA, SGG-Stelle, SGG), wird die Vergleichbarkeit mit Registratur und Botentätigkeiten deutlich. Randnummer 128 Diese Tätigkeit des Klägers dient weder der Ermittlung des Sachverhalts (wie etwa eine Zeugenvernehmung) noch ist sie Teil der Entscheidungsfindung. Zwar ist ein irgendwie gearteter Einfluss der vorgenommenen Bezeichnung der Schriftstücke und Anlagen auf die letztlich zu treffende Entscheidung nicht völlig auszuschließen, jedoch als so gering einzuschätzen, dass diese Tätigkeit noch einen hilfs- oder vorbereitenden Charakter hat. Die Erstellung der VerBIS-Vermerke wirkt auch nicht nach außen. Ausweislich der Vermerke ist " Für Kunden freischalten " nicht angekreuzt. Randnummer 129 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger unter dem 10.09.2022 eine " Erklärung " unterzeichnet hat, dass er " über das Verbot der Mitwirkung bei Entscheidungen über Leistungen für mich und meine Angehörigen […] belehrt " wurde. In dieser " Erklärung " heißt es weiter: " Ein Amtsangehöriger / eine Amtsangehörige darf bei der Entscheidung über Leistungen für sich und seine /ihre Angehörigen gemäß § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) X bzw. § 82 Abgabenordnung (AO) nicht mitwirken ." Diese Erklärung bezieht sich bereits nach ihrem Wortlaut auf das Mitwirkungsverbot nach § 16
und enthält zudem die Formulierung " Mitwirkung bei Entscheidungen ". Auch insoweit ist daher davon auszugehen, dass von dem Mitwirkungsverbot keine Tätigkeiten mit lediglich hilfs- oder vorbereitendem Charakter erfasst werden. Randnummer 130
(Ausgeschlossene Personen)] ". Der Kläger hat keine "Entscheidungen" "getroffen". Er hat nach einer an § 16
orientierten Auslegung auch keine Anträge von Angehörigen "bearbeitet". Zwar kann unter einer "Bearbeitung" grundsätzlich auch das Entgegennehmen, Erfassen und Weiterleiten von Post verstanden werden. Aus der mit " und " verbundenen Alternative " schließen keine Verträge " ergibt sich jedoch, dass ein Bearbeiten der Anträge von einigem Gewicht gemeint ist. Letzte Zweifel beseitigt der Klammerzusatz: " vgl. § 16
(Ausgeschlossene Personen)". Aus diesem folgt, dass das "Bearbeiten" wie in § 16
zu verstehen ist, Tätigkeiten mit lediglich hilfs- oder vorbereitendem Charakter wie Registratur- oder Schreibarbeiten, Botengänge, das Anfertigen von Kopien oder Scannen hiervon nicht erfasst sein sollen. Randnummer 131
bzw. ein "Bearbeiten von Anträgen von Angehörigen" iSd. im Handbuch Compliance niedergelegten Verhaltenskodex handelt, und der Kläger entgegen der sich daraus ergebenden Verbote gehandelt hätte. Im Hinblick auf das Erstellen dreier VerBIS-Vermerke folgt - unterstellt die Auffassung der Beklagte, dass insoweit ein Verstoß des Klägers vorliegt - das Abmahnungserfordernis bereits daraus, dass - auch, wenn man insoweit der Auffassung der Beklagten folgt - jedenfalls unklar ist, wie weit das Verbot des Tätigwerdens bzw. Bearbeitens reicht und ob die Tätigkeit des Klägers hiervon erfasst wird. Randnummer 150 ee) Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit den Fällen der von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (13.01.2021 - 3 Sa 265/20), des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (01.09.2019 - 10 Sa 192/16) und des Sozialgerichts Frankfurt/Main (11.10.2012 - S 15 AL 510/10). Die zugrundeliegenden Einzelfälle unterscheiden sich vom vorliegenden Fall und gebieten eine abweichende Bewertung: Randnummer 151
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.