Baugenehmigungsantrag; Erteilung einer Sanierungsgenehmigung; gemeindliches Einvernehmen Leitsatz 1. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung enthält nicht konkludent zugleich einen Antrag auf Erteilung der notwendigen Sanierungsgenehmigung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 4 B 76.00 -). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann es der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall aber verwehrt sein, sich auf das Fehlen des sanierungsrechtlichen Antrags zu berufen. (Rn.36) 2. Die in § 145 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB geregelte Genehmigungsfiktion hinsichtlich der Sanierungsgenehmigung tritt auch bei Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ein. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 5. November 2024, 1 K 422/24.KO, Urteil Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2024 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Bestandsobjekts L*** in V*** in ein Studierendenwohnhaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils die Hälfte. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Von den Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Viertel. Die Klägerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen, der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ‚oder Hinterlegung von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Randnummer 2 Am 27. Juni 2023 reichte die Klägerin bei der Verbandsgemeindeverwaltung V*** einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Umbau eines Bestandsobjekts in ein Studierendenwohnhaus mit 15 Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung V***, Flur ***, Flurstück *** (L*** 28) ein. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Beigeladenen über die Festlegung des Sanierungsgebietes „Historischer Stadtkern“ vom 20. September 2016. Randnummer 3 Die Verbandsgemeindeverwaltung leitete den Baugenehmigungsantrag an den Beklagten weiter. In dem beigefügten Schreiben vom 6. Juli 2023 teilte sie mit, der zuständige Fachausschuss der Beigeladenen werde über das Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch – BauGB – und §§ 144, 145 BauGB befinden. Randnummer 4 Am 17. August 2023 gingen bei dem Beklagten geänderte Antragsunterlagen mit hinsichtlich der Belüftung und Belichtung angepassten Plänen ein; beigefügt ist ein Stellplatznachweis. Ein denkmalrechtlicher Genehmigungsbescheid vom 1. September 2023 ist Bestandteil der Akten, wurde der Klägerin aber noch nicht zugestellt. Randnummer 5 Die Beigeladene versagte mit Beschluss vom 12. September 2023 das Einvernehmen gemäß §§ 144, 145 BauGB i.V.m. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB. Dies teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2023 mit und führte als Grund an, der fiktive Stellplatznachweis sei nicht korrekt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 wies der Beklagte darauf hin, dass die Beschlussvorlage vom 28. August 2023 von der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung ausgehe und daher in dieser die Erteilung des Einvernehmens gemäß §§ 144, 145 BauGB i.V.m. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB vorgeschlagen werde. Die Beigeladene werde daher gebeten, die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nochmals zu überprüfen, auch im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten, dieses bei rechtswidriger Versagung zu ersetzen. In einer E-Mail vom 20. Februar an die Verbandsgemeindeverwaltung V*** teilte der Beklagte mit, dass ihm zur sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 145 BauGB noch keine Entscheidung vorliege. Um abschließend über den Bauantrag zu entscheiden, benötige er seitens der Beigeladenen eine konkrete Aussage. Randnummer 7 Daraufhin beschloss die Beigeladene am 19. März 2024 nochmals, das Einvernehmen nach § 36 BauGB sowie das Einvernehmen nach §§ 144, 145 BauGB zu versagen. Dies wurde dem Beklagten am 2. April 2024 mitgeteilt. Ablehnungsgründe wurden nicht genannt. Randnummer 8 Am 6. Mai 2024 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB habe ebenso wenig versagt werden dürfen wie dasjenige nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Hinsichtlich letzterem greife im Übrigen die Genehmigungsfiktion des § 145 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung am 5. November 2024 hat die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung einschließlich der Sanierungsgenehmigung beantragt. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die als Untätigkeitsklage zulässige Klage mit Urteil vom 5. November 2024 abgewiesen. Die Klägerin habe derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, weil dieser ein verfahrensrechtliches Erfordernis des rheinland-pfälzischen Bauordnungsrechts entgegenstehe. Randnummer 11 Nach der „Schlusspunkttheorie“ sei die Baugenehmigung zu versagen, wenn die übrigen für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen nicht vorlägen. Hier fehle die gemäß §§ 144 f. BauGB erforderliche Sanierungsgenehmigung. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife auch nicht zu deren Gunsten die Fiktion des § 145 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BauGB i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB, weil die Beigeladene ihr Einvernehmen innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Eingang der Bauantragsunterlagen versagt habe. In einer solchen Konstellation trete die in § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB geregelte Genehmigungsfiktion nicht ein. Randnummer 12 Der Hilfsantrag der Klägerin, der darauf abziele, den Beklagten sowohl zur Erteilung der Baugenehmigung als auch der Sanierungsgenehmigung zu verpflichten, sei unzulässig. Die Klageänderung, in die Beklagter und Beigeladene nicht eingewilligt hätten, sei nicht sachdienlich. Randnummer 13 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Sanierungsgenehmigung gelte gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, weil sie nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB versagt worden sei. Die Frist sei weder verlängert noch sei die Sanierungsgenehmigung innerhalb des möglichen Verlängerungszeitraums versagt worden. Es sei nicht möglich, § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB einfach nicht anzuwenden. Hierfür könne auch nicht auf § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB verwiesen werden, der eine „entsprechende“ Anwendung des § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 BauGB regele. Die Interessenlage bei der Sanierungsgenehmigung sei dieselbe wie bei der Genehmigung nach § 22 BauGB. Eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB sei nicht möglich, weil es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle. Darüber hinaus lasse sich die Nichtanwendung der Vorschrift auch nicht als verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG –rechtfertigen. Die verfassungskonforme Auslegung sei nur im Rahmen der anerkannten Auslegungsmethoden zulässig, die vorliegend indessen nicht zielführend seien. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG zwar Verfassungsrang habe, aber kein Grundrecht sei. Die doppelte Fiktion des § 22 Abs. 5 Satz 4 und 6 BauGB diene ausschließlich dem Schutz des Eigentümers. Der Gesetzgeber habe wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung davon ausgehen dürfen, dass die Genehmigungsbehörde bei einem rechtzeitig und rechtmäßig versagten Einvernehmen die Genehmigung versage. Wenn aufgrund der Genehmigungsfiktion nicht der Bürger auf Erteilung der Genehmigung klagen müsse, sondern die Gemeinde gegen die als erteilt geltende Genehmigung, sei dies eine verfassungskonforme gesetzgeberische Wertentscheidung, die hinzunehmen sei. Randnummer 14 Der notwendige Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung sei konkludent mit dem Bauantrag gestellt worden. Entsprechend habe die Beigeladene das Einvernehmen nach §§ 144, 145 BauGB versagt. Auch die Beklagte habe nicht den fehlenden Antrag als Problem angesehen. Randnummer 15 Der Hilfsantrag sei zulässig. Es handele sich nicht um eine Klageänderung, vielmehr entspreche er dem gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung maßgeblichen klägerischen Begehren. Sie – die Klägerin – habe ihre Klage ausdrücklich damit begründet, dass das gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen jedenfalls im Wege der Ersatzvornahme ersetzt werden könne und müsse; ihr Begehren sei daher hilfsweise auf die Erteilung auch der Sanierungsgenehmigung gerichtet gewesen sei. Gründe, die die Versagung des Einvernehmens rechtfertigten, seien nicht ansatzweise dargelegt worden. Randnummer 16 Nachdem die Klägerin zunächst begehrt hatte, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils über die dort gestellten Anträge zu entscheiden, hat sie nunmehr in den Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung einbezogen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2024 Randnummer 19 den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für den Umbau des Bestandsobjekts L*** in V*** in ein Studierendenwohnhaus zu erteilen, Randnummer 20 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die denkmalrechtliche Genehmigung vom 1. September 2023 sowie die beantragte Baugenehmigung einschließlich der hierzu erforderlichen Sanierungsgenehmigung zu erteilen. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er folgt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend geltend, die Klägerin habe weder bei dem Beklagten noch bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung oder eines Fiktionszeugnisses gestellt; sie habe lediglich eine Baugenehmigung beantragt. Danach fehle es auch an einem für die fingierte Genehmigung erforderlichen fristauslösenden Ereignis. Der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag sei unzulässig. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil der Streitstoff – zudem erst in der mündlichen Verhandlung und ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren – wesentlich erweitert würde. In die Abänderung des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz werde nicht eingewilligt; sie sei auch nicht sachdienlich. Randnummer 24 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie trägt vor, die Baugenehmigungsbehörde müsse vor Erteilung einer Baugenehmigung auch prüfen, ob eine erforderliche Sanierungsgenehmigung vorliege. Diese Prüfung sei einem eigenständigen Verwaltungsverfahren vorbehalten. Die Baugenehmigung dürfe nicht erteilt werden, solange – wie hier – die Sanierungsgenehmigung nicht vorliege. Die Fiktion des § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB greife ohne Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht zugunsten der Klägerin ein. Randnummer 27 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Verpflichtungsklage nicht in vollem Umfang abweisen dürfen. Vielmehr hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bescheidung ihres Bauantrags. Mit ihrem weitergehenden Begehren – einschließlich des (abgeänderten) Hilfsantrags – bleibt die Klägerin hingegen erfolglos. Randnummer 30 I. Auf den klägerischen Hauptantrag hin ist der Beklagte verpflichtet, – nach Maßgabe der Grundsätze des stecken gebliebenen Genehmigungsverfahrens – über die beantragte Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 31 1. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz Landesbauordnung – LBauO – ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei beschränkt sich, wenn – wie hier – ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO durchgeführt wird, die Prüfung gemäß § 66 Abs. 4 LBauO auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften ( § 88 LBauO ), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Baugenehmigung wird als „Schlusspunkt“ der Prüfungsphase erteilt, mithin insbesondere erst dann, wenn die zusätzlich erforderlichen Genehmigungen vorliegen (vgl. § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO ); sie ist zu versagen, wenn dies nicht der Fall ist. Randnummer 32 Da das Anwesen L*** im Geltungsbereich der Satzung der Beigeladenen über die Festlegung des Sanierungsgebiets „Historischer Stadtkern“ liegt, bedarf die Umwandlung desselben in ein Studierendenwohnheim als Vorhaben gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch – BauGB – einer Sanierungsgenehmigung gemäß § 144 Abs. 1 BauGB. Randnummer 33 Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird eine sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Gemeinde erteilt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erfolgt die Genehmigungserteilung im Einvernehmen mit der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde, wenn – wie hier – für ein Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. In diesem Fall ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 BauGB ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die in Satz 3 dieser Vorschrift vorgesehene Verlängerung der Genehmigungsfrist höchstens zwei Monate betragen darf. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB wiederum enthält eine Fiktion; danach gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Randnummer 34 2. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts liegt die erforderliche Sanierungsgenehmigung – und zwar in Form der Genehmigungsfiktion – vor, sodass der Antrag auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht wegen des Fehlens der Sanierungsgenehmigung abgelehnt werden darf. Randnummer 35
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