lvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich der Vermögensabfluss durch den Ausgleich einer Forderung auf den Wert des vom
lvenzschuldner gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH im Sinne einer Schmälerung der Aktivmasse auswirkt und daher mit einer Reduzierung des Vermögens einhergeht. (Rn.40)
lvenzverwalter. (Rn.41)
lvenzverfahren über das Vermögen des Herrn … (nachstehend
lvenzschuldner). Dieses wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom
lvenzschuldner war Mehrheitsgesellschafter der im Jahr 2011 gegründeten … GmbH (nachstehend GmbH). Diese wurde durch den
lvenzschuldner sowie den Mitgesellschafter … als jeweils allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten. Nach § 2 der Satzung der GmbH vom
lvenzschuldner gab, notariell beurkundet, am 4. Dezember 2002 ein Schuldanerkenntnis ab. Nach diesem erkannte er an, dem Bankhaus ... einen Betrag in Höhe von 7.000.000 € nebst 20 % Zinsen jährlich zu schulden. Der
lvenzschuldner unterwarf sich wegen des anerkannten Schuldbetrages nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Die Eheleute … verwendeten die erzielten Ausschüttungen ab dem Jahr 2010 zunehmend zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten und nicht zu dem Zweck der Bedienung der Kreditverbindlichkeiten. Zu den vorerwähnten Immobilienfonds gehörte die Grundstücksgesellschaft … GbR. Nachdem seitens der GmbH diesbezüglich ein Liquiditätsüberschuss ermittelt worden war, kam es unter dem
lvenzschuldner zur Rückzahlung ausgelaufener Kredite in Höhe von 43.695.457,68 € zuzüglich Zinsen bis spätestens 20. Dezember 2011 auf. Aus dem Schreiben geht hervor, dass gewährte Kredite größtenteils ausgelaufen und fällig seien. Trotz Auslaufens der Kredite habe das Bankhaus entgegenkommenderweise weiterhin nur die vertraglich vereinbarten Zinsen berechnet und geduldet, dass die Kreditforderungen trotz Fälligkeit nicht zurückgeführt worden seien. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des
lvenzschuldners in Zusammenhang mit der Vereinnahmung freier Liquidität aus der Grundstücksgesellschaft … GbR sei man hierzu jedoch nicht mehr bereit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bankhauses sowie auf die diesem beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. Der
lvenzschuldner erhielt auf Betreiben des Bankhauses am
lvenzschuldner unterzeichnete am
lvenzschuldner mit Kostennote vom
lvenzschuldner gerichtetes Anschreiben, datiert auf den 9. Januar 2012, beigefügt. Auf diesem Anschreiben finden sich zwei handschriftliche Vermerke. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostennote sowie das Anschreiben verwiesen. Randnummer 12 Der Kläger hat vorgetragen, Randnummer 13 die GmbH habe für die Beklagte erkennbar auf Anweisung des
lvenzschuldners und in dessen Namen sowie auf dessen Rechnung geleistet. Die GmbH sei durch die Zahlung an die Beklagte von ihrer Pflicht zur Herausgabe des aus der Ausschüttung Erlangten an den
lvenzschuldner freigeworden. Durch das Erlöschen des Herausgabeanspruchs sei eine Verkürzung der
lvenzmasse eingetreten, welche eine Gläubigerbenachteiligung darstelle. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des
lvenzschuldners ergebe sich daraus, dass dieser seine Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Mit Erhalt der Zahlungsaufforderung durch das Bankhaus … sei dem
lvenzschuldner klar gewesen, dass er sämtliche Kredite, insgesamt 51.740.862,74 €, nicht ansatzweise würde zurückzahlen können. Im Zeitpunkt der Zahlung an die Beklagte sei der
lvenzschuldner - unbestritten - Zahlungsklagen der … GbR i.L. (nachstehend UKEM) und … … GmbH (nachstehend JEFP) ausgesetzt gewesen. Die UKEM habe ihren Anspruch auf 1.701.204,01 € beziffert, die JEFP auf 934.385,66 €. Der
lvenzschuldner sei mangels ausreichender liquider Mittel nicht ansatzweise dazu in der Lage gewesen, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen. Er sei demnach zahlungsunfähig gewesen. Es habe sich auch im Nachgang zu der Vereinbarung mit dem Bankhaus, für das erst am 26. März 2012 Unterschrift geleistet wurde, herausgestellt das die dort thematisierten Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2010 nicht bestanden hätten. Der
lvenzschuldner habe erst im Jahr 2013 eine Einkommensteuererklärung für 2010 vorgelegt. Die Steuerschuld der gemeinsam veranlagten Ehegatten … habe sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2017 auf mehr als 1.200.000 € belaufen. Die thematisierte Steuererstattung sei demnach reines Wunschdenken des
lvenzschuldners gewesen oder Ergebnis einer Falschberatung durch seine Steuerberater. Im Übrigen ergebe sich aus der Anlage 2 zu der vorgenannten Vereinbarung mit dem Bankhaus, dass der
lvenzschuldner nach seinen eigenen Angaben lediglich über ein monatliches Einkommen aus Aufsichtsratsvergütungen sowie Managementtätigkeiten in Höhe von insgesamt 30.666 € verfügt habe. Der dort ausgewiesene Übertrag resultiere offenbar aus Ausschüttungen an die GmbH und entspreche in etwa dem Bankguthaben der GmbH in Höhe von 666.071,60 € zum 1. Januar 2012. Über Bankguthaben oder andere liquide Vermögenswerte außerhalb des von der GmbH verwalteten Vermögens habe der
lvenzschuldner nicht verfügt. Die übrigen Vermögenswerte, wie etwa die beiden Villen, hätten nicht im Eigentum des
lvenzschuldners gestanden. Zulasten der Beklagten greife die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2
a. F.. Die Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des
lvenzschuldners ergebe im Wesentlichen aus der von ihr verfassten Strafanzeige. Aus ihrer Beratungstätigkeit seien ihr die Vermögensverhältnisse der Eheleute … bekannt gewesen. Angesichts des zeitlichen Umfangs ihrer Tätigkeit habe die Beklagte diesbezüglich einen Gesamtüberblick erhalten. Die Beklagte habe in ihrem Strafanzeigenentwurf selbst geschrieben, die Eheleute … seien in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Randnummer 14 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 15 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.755 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2015 zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte hat vorgetragen, Randnummer 19 dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, da es sich bei der Zahlung um eine Leistung der GmbH gehandelt habe. Im Übrigen habe die GmbH einen Schuldbeitritt zu den Verbindlichkeiten erklärt. Die Überweisung könne nicht der
lvenzmasse wirtschaftlich zugerechnet werden. Es sei für sie, die Beklagte, nicht einmal vorstellbar gewesen, dass der
lvenzschuldner zahlungsunfähig werden könne. Dem Bankhaus habe keinerlei rechtswirksame Darlehensrückzahlungsforderung zugestanden. Bei dem Bankhaus habe es sich somit lediglich um eine Scheingläubigerin der Eheleute … gehandelt.
weit könne dem
lvenzschuldner auch kein Gläubigerbenachteiligungvorsatz unterstellt werden. Dies habe sie, die Beklagte, auch im Entwurf der Strafanzeige deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Entwurf der Strafanzeige sei nicht ohne Folgen geblieben. Dieser sei der Rechtsabteilung der … AG überreicht worden und von dort umgehend dem Vorstand der … vorgelegt worden. Dort sei entschieden worden, jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Eheleute … zu unterlassen und umgehend zielführende Vergleichsverhandlungen aufzunehmen, was auch geschehen sei. Diese hätten mindestens bis ins Jahr 2014 angedauert. Schließlich habe die Bank sogar Zahlungen an die
lvenzmasse geleistet. Der
lvenzschuldner habe zu dem maßgeblichen Zeitpunkt über ein Vermögen in Höhe von mehreren Millionen verfügt, das die Verbindlichkeiten überstiegen habe. Er habe der Beklagten seine Vermögenssituation als glänzend dargestellt. Anlass zu Zweifeln daran habe es nicht gegeben. Im Rahmen des Mandatsverhältnisses hätte ihr im Übrigen eine diesbezügliche Pflicht zur Überprüfung nicht oblegen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Randnummer 21 Das Landgericht hat mit Urteil vom 20. März 2020 die Klage zurückgewiesen. Randnummer 22 In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 1
seien nicht erfüllt. Die Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz des
lvenzschuldners sei nicht bewiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei jener der Abtretung vom 17./
lvenzschuldner vorgelegen haben und nicht erst bei Weiterleitung an den Gläubiger. Zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung sei die Beklagte jedoch noch nicht für den
lvenzschuldner tätig gewesen. Auch ergebe sich die Kenntnis der Beklagten nicht aus dem Inhalt der Strafanzeige. Denn in dieser lege die Beklagte detailliert dar, dass das Bankhaus über keine rechtswirksamen Forderungen gegen die Eheleute … verfüge. Ferner habe die Beklagte dargelegt, von welchen vorhandenen Vermögenswerten des
lvenzschuldners sie ausgegangen sei. Im Übrigen liege auch keine Gläubigerbenachteiligung vor. Maßgeblicher Vornahmezeitpunkt sei hier allein der Zeitpunkt des Vermögensabflusses beim Schuldner. Abzustellen sei hier auf den Zeitpunkt der Abtretung. Der ursprünglich zustehende Auszahlungsanspruch gegenüber der … GbR sei mit der Abtretung in das Vermögen der GmbH übergegangen. Da der
lvenzschuldner keinen Anspruch auf die Auszahlung gehabt habe, sei dessen Vermögen infolge der Auszahlung an die Beklagte auch nicht verringert worden. Somit hätte es zu einer Gläubigerbenachteiligung nicht kommen können. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil vom 20. März 2020 verwiesen. Randnummer 23 Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Randnummer 24 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt eine Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung betreffend die Leistungsbeziehung zwischen dem
lvenzschuldner und der Beklagten sowie hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des
lvenzschuldners. Darüber hinaus sieht der Kläger das materielle Recht durch die Entscheidung des Landgerichts als verletzt an. Er bringt insbesondere vor, die Ausführungen des Landgerichts betreffend eine Gläubigerbenachteiligung seien inkonsistent. Das Landgericht halte die Abtretung vom 17./
lvenzschuldner mit der Abtretung von 17./19. Mai nicht die Absicht verfolgt habe, sein Vermögen wegzugeben. Die GmbH habe das Vermögen lediglich treuhänderisch verwaltet. Sie sei verpflichtet gewesen die Gelder aus den Ausschüttungen an den
lvenzschuldner herauszugeben. Das Vermögen des
lvenzschuldners sei demnach nicht durch die Abtretung bzw. den Forderungseinzug, sondern erst mit den streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte verringert worden. Das Landgericht habe unzulässigerweise den Beweisantritt dafür, dass der
lvenzschuldner die Zahlung der GmbH an die Beklagte selbst angewiesen habe, übergangen. Das Landgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung nicht thematisiert. Unstreitig habe der
lvenzschuldner den Zahlungsvorgang bestimmt. Der
lvenzschuldner habe nicht ausschließlich als Geschäftsführer der GmbH gehandelt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Frage eines Benachteiligungsvorsatzes offengelassen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisungen an die Beklagte sei der
lvenzschuldner zahlungsunfähig gewesen. Ihm seien seine Verbindlichkeiten bekannt gewesen. Er habe demnach mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, indem er die gegenständlichen Zahlungen angewiesen habe. Die Beklagte habe auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz gehabt. Der Beklagten sei eine vorsätzliche Beihilfe zum Bankrott des
lvenzschuldners vorzuwerfen. Hieraus ergebe sich auch eine Grundlage für den Zahlungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 27 Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Im Hinblick auf die ohnehin hier nicht einschlägige Neuausrichtung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorsatzanfechtung sei neuer Sachvortrag zuzulassen. So habe der
lvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlung am
lvenzschuldner habe die Vereinbarung, die das Bankhaus am 26. März 2012 unterzeichnet habe, der Beklagten nicht offengelegt. Der
lvenzschuldner sei zudem weder mit der Strafanzeige noch mit der Arbeit der Beklagten zufrieden gewesen und habe die abgerechneten Stunden als deutlich überzogen betrachtet. Die Beratungsleistungen der Beklagten seien mangelhaft gewesen. Der Zahlungsanspruch werde hilfsweise auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB gestützt. Der Schuldner habe mit seiner Leistung an die Beklagte dieser in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit und in dem Wissen sowie mit dem Vorsatz, diese gegen über dem Bankhaus … und den weiteren Gläubigern UKEM und JEFP zu begünstigen, eine Befriedigung gewährt, die die Beklagte in dieser Art nicht beanspruchen durfte. Diese strafbare Handlung im Sinne des § 283 c Abs. 1 StGB führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verfügungsgeschäfte und damit zu einer Leistung ohne Rechtsgrund. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 unter Abänderung des am
lvenzschuldner die Zahlung an die Beklagte selbst angewiesen habe, komme es nicht an. Eine Beweisaufnahme würde ergeben, dass der
lvenzschuldner als Geschäftsführer der GmbH und nicht für sich persönlich gehandelt habe. Die Beklagte habe von angeblichen und bestrittenen Forderungen weiterer Gläubiger, etwa der UKEM und der JEFP, keine Kenntnis gehabt. Insbesondere seien Forderungen von …-Gesellschaften in höchsten Maße umstritten gewesen. Der
lvenzschuldner hätte gegen diese Forderungen aufrechnen können mit seinen umfangreichen Gegenforderungen gegen … aus Delikt und gravierenden Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anteile an diversen …-Fonds. Das neue Vorbringen des Klägers werde bestritten und als verspätet gerügt. Der Vortrag des Klägers zur Benachteiligungsabsicht des
lvenzschuldners beschränke sich auf haltlose Spekulationen. Zu sehen sei auch, dass nach dem Ende der Tätigkeit der Beklagten bis zum
lvenzeintritt des
lvenzschuldners im Juli 2015 mehrere Jahre gelegen hätten. Die Beklagte hätte die
lvenz nicht vorhersehen können. Im Übrigen könne das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom
lvenzrechtliche Vorsatzanfechtung noch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen. Randnummer 34 Zunächst bedarf es, im Hinblick auf die Rüge der Beklagten, der Klarstellung, dass das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom
a. F. zu messen. Da das hiesige
lvenzverfahren vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde, kommt die Neufassung des § 133
nicht zur Anwendung, Art. 103j Abs. 1 EGInsO. Nach § 133 Abs. 1
a. F. ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
lvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Randnummer 36 Die hier maßgebliche Rechtshandlung des
lvenzschuldners ist darin zu sehen, dass auf seine Veranlassung die GmbH die Gebührenforderung der Beklagten durch die Anweisung der beiden Zahlungen vom
bestimmt sich der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nach dem Eintritt der rechtlichen Wirkungen, d.h. die Begründung der maßgeblichen Rechtsposition. Im Falle der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung ist nicht der Zeitpunkt des Vermögensabflusses beim Leistenden maßgeblich, sondern der Erhalt der Leistung durch den Leistungsempfänger (vgl. BeckOK InsR/Raupach, 27. Ed. 15.4.2022,
23a.1). Demnach kann Rechtshandlung im Sinne der Vorschrift nur die Veranlassung der Zahlung sein, die letztlich zur Erfüllung der Forderung der Beklagten geführt hat. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist danach jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der
lvenzgläubiger verändern kann. Der Begriff der Rechtshandlung ist nicht mit dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff gleichzusetzen. Er ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfasst jedes Verhalten, das eine rechtliche Wirkung auslöst (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019,
86). Soweit es um die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners geht, kommen nur die von ihm selbst oder seinen etwaigen Vertretern vorgenommenen Rechtshandlungen als Grundlage einer Anfechtung in Betracht. Es muss sich um eine willensgeleitete und verantwortungsgesteuerte Rechtshandlung des Schuldners selbst handeln. Der Schuldner muss mithin selbst darüber entschieden haben, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte a.a.O. § 129 Rn. 131 ff.). Um eine Rechtshandlung des Schuldners anzunehmen, genügt dessen Mitwirkung bei der Rechtshandlung eines Gläubigers oder eines Dritten (Uhlenbruck/Borries/Hirte a.a.O. § 133 Rn. 8, 9, beck-online). Das Handeln von Stellvertretern oder angewiesenen Zwischenpersonen ist dem Schuldner ebenso zuzurechnen wie die Mithilfe Dritter, die der Schuldner mit dem Ziel einer mittelbaren Zuwendung einschaltet (vg. MüKo
/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019,
7, 8). Randnummer 38 Die Beklagte stellte dem
lvenzschuldner mit Kostennote vom
lvenzschuldner. Aus dem unter 1) verwendeten Kürzel gehe hervor, dass der Vermerk an die Assistentin des
lvenzschuldners Frau … adressiert sei. Inhaltlich enthalte der Vermerk die an diese gerichtete Aufforderung "1) AW b. anweisen". Der zweite Vermerk lautet: "Bezahlung über …". Dass der
lvenzschuldner die Zahlung veranlasst hat, hat die Beklagte letztlich nicht mehr angezweifelt; sie hat lediglich die Auffassung vertreten, dieser habe in seiner Funktion als Geschäftsführer gehandelt und nicht "für sich persönlich". Die GmbH diente ihrem Zweck nach der Verwaltung des Vermögens der Eheleute … einschließlich der Erfüllung der von diesen begründeten Verbindlichkeiten im Umfang der getroffenen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung. Der
lvenzschuldner persönlich war Schuldner der Forderung der Beklagten. Als solcher hat er auch die GmbH angewiesen, die Forderung auszugleichen, wobei die Überweisung an die Beklagte in einem weiteren Schritt zwingend durch einen der Geschäftsführer der GmbH, vorliegend in Gestalt des
lvenzschuldners, zu veranlassen war. Die GmbH wurde hiermit als "Dritte" in die Leistungskette eingegliedert. Deren Handeln ist dem
lvenzschuldner zuzurechnen. Legt man dies zugrunde, so hat es der vom Kläger geforderten Beweisaufnahme, wonach der
lvenzschuldner in seiner Eigenschaft sowohl als Gläubiger des Vermögensverwaltungsvertrages mit der GmbH vom 14. Januar 2011 als auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer die Zahlung angewiesen habe, nicht bedurft. Ausweislich der Kostennote und des Anschreibens der Beklagten war Schuldner der Forderung auch allein der
lvenzschuldner und nicht dessen Ehefrau. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
lvenzschuldner zu einem anderen Zweck als zur Begleichung seiner eigenen Schuld die GmbH zur Zahlung eingeschaltet hat. Ebenso kann sich die Beklagte nicht auf einen zwischen dem
lvenzschuldner und der GmbH vereinbarten Schuldbeitritt berufen. Die Vereinbarung zwischen den Eheleuten … und der GmbH wurde mit Vertrag vom
weit pauschal gehaltenen Vertragstextes nicht der Fall. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass im Zeitpunkt des vereinbarten Schuldbeitritts das Entstehen der gegenständlichen Forderung zu erwarten war. Dass bezüglich der Forderung der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt ein gesonderter Schuldbeitritt vereinbart worden wäre, ist nicht vorgetragen. Randnummer 39 Nach umfassender und hinreichender Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls ist der Senat nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt, dass der
lvenzschuldner zum Zeitpunkt der gegenständlichen Rechtshandlung am 15. März 2021 mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Randnummer 40 Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der Vorschrift ist zu bejahen. Sie ist gegeben, wenn die Befriedigung der
lvenzgläubiger verkürzt (vermindert), vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Es muss also festgestellt werden, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte. Daher liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn entweder die Aktivmasse verkürzt oder die Passivmasse vermehrt worden ist. Die benachteiligende Handlung muss sich auf solche Vermögensgegenstände beziehen, die bei Vornahme der beanstandeten Rechtshandlung zum Vermögen des späteren Schuldners gehört haben. Es genügt dabei jeder Abfluss von Mitteln aus dem Schuldnervermögen, auch wenn diese sich nur vorübergehend und für einen ganz kurzen Zeitraum im Schuldnervermögen befanden (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019,
159 ff). Zur
lvenzmasse nach § 35
gehören auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, wie GmbH-Geschäftsanteile. Sie fallen als Vermögensrechte mit den vorgeschalteten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen in die
lvenzmasse. Zur
lvenzmasse zählt demnach auch der Auseinandersetzungsanspruch des
lventen Gesellschafters; wobei sämtliche Gesellschaftsrechte vom
lvenzverwalter wahrgenommen werden (vgl. Braun/Bäuerle,
, 8. Aufl., § 35 Randnummer 89). Die Veranlassung des Ausgleichs der Forderung der Beklagten durch die GmbH ging mit einer Reduzierung deren Vermögens einher. Dieser Vermögensabfluss wirkte sich auf den Wert des vom
lvenzschuldner gehaltenen Geschäftsanteils an der GmbH aus im Sinne einer Schmälerung der Aktivmasse. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass, an der Aktivlegitimation des Klägers zu zweifeln. Randnummer 41 Dem gegenüber ist ein Benachteiligungsvorsatz zu verneinen. Ein solcher liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung im Sinne des § 140
die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (vgl. BGH NZI 2018, 34). Dabei beruht die Vorsatzanfechtung nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH NZI 2005, 215). Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt beim anfechtenden
lvenzverwalter. Allerdings kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal – weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1
gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Dabei hat er die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Beweisanzeichen zu berücksichtigen (vgl. BGH NZI 2020, 1101). Randnummer 42 Zu sehen ist bei der Prüfung eines Benachteiligungsvorsatzes, dass vorliegend von einer inkongruenten Deckung auszugehen ist. Die GmbH fungierte auf Veranlassung des
lvenzschuldners als Dritte in der Leistungskette. Der Art nach war eine Leistung durch die GmbH nicht geschuldet. Randnummer 43 Die Einordnung der Inkongruenz als wesentliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz - und die Kenntnis des Gläubigers hiervon - beruht auf der tatsächlichen Lebenserfahrung, dass der Schuldner regelmäßig nicht bereit sein wird, etwas anderes als die geschuldete Leistung zu erbringen und der Gläubiger eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung sehr oft nur dann fordern und annehmen wird, wenn er befürchtet, die geschuldete Leistung wegen Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr zu bekommen. Gewährt der Schuldner eine inkongruente Deckung zugunsten eines Gläubigers, liegt deshalb häufig der Verdacht nahe, dass dieser zum Nachteil anderer Gläubiger begünstigt werden soll (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019,
101). Bei inkongruenten Deckungen kommt es für die Frage, ob der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte, nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits Zahlungspflichten des Schuldners bestanden. Soweit die Einordnung einer inkongruenten Deckung als in der Regel starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz voraussetzt, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln, bedeutet dies nicht, dass eine Indizwirkung nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner zumindest drohend zahlungsunfähig war. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt der Rechtshandlung mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schuldner seine bestehenden und zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten nicht wird erfüllen können. Verdächtig wird die Inkongruenz, wenn erste, ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten. Es genügt die ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise begünstigten Gläubiger aufdrängt. Fehlt es an einer finanziell beengten Lage, stellt die Inkongruenz der Deckung allein kein ausreichendes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners dar. Finanziell beengte Verhältnisse liegen vor, wenn die finanziellen Reserven des Schuldners nicht ausreichen, um einen Einfluss der inkongruenten Leistung auf die Gleichheit der Befriedigungschancen anderer Gläubiger auszuschließen. Dabei ist für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners entscheidend, welche Vorstellungen sich der Schuldner von der zukünftigen finanziellen Entwicklung macht. Besteht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Zeitpunkt der Rechtshandlung die ernsthafte Besorgnis, dass der Schuldner aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, seine bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, und hat der Schuldner dies erkannt, kann dies zusammen mit der Inkongruenz der Leistung den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners rechtfertigen. Dabei hat der Tatrichter die einzelnen Umstände und insbesondere die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die Inkongruenz darauf zu überprüfen, welches Gewicht diesen Indizien nach den Umständen des Einzelfalls beizumessen ist. Eine schematische Würdigung verbietet sich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch der Zeitablauf zu berücksichtigen. Spätere Entwicklungen – wie etwa die zeitliche Nähe der Rechtshandlung zum
lvenzantrag – können ein grundsätzlich taugliches Indiz sein, um Rückschlüsse auf die Lage und die Kenntnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung ziehen zu können. Verwirklicht sich die Gläubigerbenachteiligung durch einen
lvenzantrag erst lange Zeit nach der Rechtshandlung, kann dies den aus den zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehenden Indizien gezogenen Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in Frage stellen. Als zusätzliches Indiz neben der Inkongruenz der Zahlung kommt es dabei nicht darauf an, ob der
lvenzschuldner auch in rechtlicher Hinsicht drohend zahlungsunfähig gewesen ist. Das Gewicht der tatsächlichen finanziellen Probleme ändert sich nicht dadurch, ob dies als drohende Zahlungsunfähigkeit eingeordnet wird, weil bei der Bewertung der Inkongruenz entscheidend ist, welche Vorstellungen der Schuldner vom weiteren Verlauf hat und in welchem Umfang er Aussichten hat, den finanziellen Engpass zu überwinden. Bei einer inkongruenten Deckung ist daher für die Indizwirkung maßgeblich, ob der Schuldner davon ausging, seine Verbindlichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen zu können (vgl. BGH a.a.O.). Randnummer 44 Die vorliegende Inkongruenz ist nach Art und Ausmaß als gering anzusehen. Dies mit der Folge, dass ihr Wert als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz deutlich herabgesetzt ist. Der Verdacht, dass mit der Zahlung die Beklagte gegenüber anderer Gläubiger bevorzugt werden sollte, drängt sich vorliegend nicht auf. Zwar handelt es sich um eine Leistung, die der Art nach nicht geschuldet war. Der Fall weicht jedoch von den in der Regel vorliegenden Konstellationen ab, wonach kurz vor dem Eintritt der Zahlungsfähigkeit sich der spätere
lvenzschuldner noch rasch seines noch verbliebenen Vermögens entledigt. Der
lvenzschuldner war Schuldner der Honorarforderung. Die GmbH diente ihrem Zweck nach im Wesentlichen der Verwaltung des Vermögens der Eheleute …. Es war gerade ihre Aufgabe mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln auch die Verbindlichkeiten des
lvenzschuldners zu decken. Es kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass im Tatsächlichen bereits im Zeitpunkt der Rechtshandlung derart beengte finanzielle Verhältnisse auf Seiten des
lvenzschuldners gegeben waren, nach denen die Leistung an die Beklagten maßgeblichen Einfluss auf die Befriedigungschance anderer Gläubiger zur Folge gehabt hätte. Dass Gläubiger in rechtlicher Hinsicht mit Forderungen an den
lvenzschuldner herangetreten waren, lässt nicht zwingend auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse schließen. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung der detaillierten Darstellung der finanziellen Verhältnisse des
lvenzschuldners durch den Kläger nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der Rechtshandlung der
lvenzschuldner von der Vorstellung getragen war, Verbindlichkeiten auch in Zukunft nicht mehr erfüllen zu können. Gegen eine solche Annahme spricht der Umstand, dass zwischen dem 15. März 2012 und der Eröffnung des
lvenzverfahrens am
lvenzschuldner angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren zu werten. Eine existenzbedrohende finanzielle Schieflage sah weder die erste noch die zweite Instanz. Weiter ist zu sehen, dass sich der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bankhaus … abzuzeichnen begann. Auch wenn man davon ausgeht, dass die vom
lvenzschuldner und den übrigen Beteiligten am
lvenzschuldner jedenfalls zuversichtlich sein, dass hier mit einem Freiwerden weiterer Liquidität alsbald zu rechnen war. Randnummer 45 Jedoch auch unterstellt eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes auf Seiten des
lvenzschuldners, wäre jedenfalls nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einer Gläubigerbenachteiligung bzw. dem entsprechenden Vorsatz auf des
lvenzschuldners auszugehen. Die Beklagte hat die gesetzliche Vermutung widerlegt. Auch hier hat die inkongruente Leistung nur einen schwachen Beweiswert. Das Honorar war tatsächlich geschuldet; soweit der Kläger zu einer fehlerhaften Beratungstätigkeit ausführt, wurden der Forderung jedenfalls keine Schadensersatzansprüche entgegen gehalten. Die Zahlung durch die vom
lvenzschuldner als Mehrheitsgesellschafter gehaltene GmbH musste aus Sicht der Beklagten nicht zwingend auf ein unlauteres Handeln schließen lassen. Auch wenn der Kläger die Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu teilen vermag, so hat die Beklagte in der von ihr gefertigten Strafanzeige den Standpunkt eingenommen, dass tatsächlich keinen Forderungen des Bankhauses gegenüber dem
lvenzschuldner bestünden. Es kann der Beklagten nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden, dass sie in der für die Eheleute … entworfenen Strafanzeige strafrechtlich relevante Vorwürfe gegenüber den beanzeigten Personen erhebt, obwohl sie genau weiß, dass die Vorwürfe unberechtigt sind. Zudem kann der Beklagten nicht abgesprochen werden, dass sie überzeugt davon war, dass der
lvenzschuldner - in Ansehung der Zurschaustellung seines Reichtums - sich nicht in ernstzunehmenden finanziellen Schwierigkeiten befand. Aus dem Umfang ihrer Tätigkeiten kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie hierdurch einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des
lvenzschuldners hätte gewinnen können. Randnummer 46 Nach alledem scheidet ein Anspruch nach § 133 Abs. 1
a. F. aus. Randnummer 47 1.2. Der Zahlungsanspruch ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Randnummer 48 Soweit der Kläger in Zusammenhang mit hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen entsprechende, in Teilen ohnehin pauschal gehaltene, Behauptungen aufstellt, wären diese auch bei Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 1 ZPO in Ansehung des Streitstandes ohne jegliche Substanz und somit nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 49 Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch nicht auf §§ 138, 826 BGB stützen. Auch wenn es sich vorliegend um eine nach § 133
anfechtbare Rechtshandlung handeln würde, wäre eine solche trotz ihres Unwerts nicht ohne Weiteres sittenwidrig i.S.d. §§ 138, 826 BGB. Die Anfechtungsvorschriften der
regeln in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Eine weite parallele Anwendung der §§ 138, 826 BGB würde die ausdifferenzierten Anfechtungsregelungen und -fristen konterkarieren (vgl. BeckOK InsR/Raupach, 26. Ed. 15.1.2022,
3). Randnummer 50 1.
lvenzschuldner bzw. die GmbH entgegen ihren Pflichten aus der Vereinbarung mit dem Bankhaus … gehandelt hätten. Stellt man mit dem Kläger darauf ab, dass das Bankhaus die Vereinbarung erst am
gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Falls.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.