Tenor Es sind schuldig: Die Angeklagten S... L... und M... W... des Mordes in Tatmehrheit mit Brandstiftung, die Angeklagte J... L... der unterlassenen Hilfeleistung in Tatmehrheit mit Brandstiftung. Es werden verurteilt: Der Angeklagte S... L... zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren, der Angeklagte M... W... zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und die Angeklagte J... L... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Der unter der Asservaten-Nr. ... sichergestellte Rollgabelschlüssel wird eingezogen. Die Angeklagte J... L... trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Angeklagten S... L... und M... W... wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Vorschriften: bzgl. S... L... und M... W...: §§ 211 Abs. 2 Alt. 5, 212 Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 4, 53, 74 Abs.1 StGB; 1, 3 JGG, bzgl. J... L...: §§ 323c Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 4, 53 StGB. Gründe I. 1. Randnummer 1 Die Angeklagte J... L... wuchs bis zu ihrem siebten Lebensjahr im Elternhaus in Russland auf. Am 9. November 1995 reiste die Angeklagte mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie fortan in ... lebten. Die Angeklagte hat einen Bruder, eine Schwester und zwei Halbschwestern, wobei sie das jüngste Geschwisterkind ist. Ihre Mutter ist von Beruf Friseurin und inzwischen verrentet. Ihr Vater war von Beruf Kraftfahrer und verstarb am 21. März 2001 im Alter von 48 Jahren bei einem Verkehrsunfall. Randnummer 2 Von 1996 bis 1999 besuchte die Angeklagte die Grundschule und fortan eine weiterführende Schule in ..., die sie aufgrund der Schwangerschaft mit ihrem ältesten Sohn, dem Mitangeklagten S... L..., im Jahr 2005 verließ. In dieser Zeit zog sie auch erstmals aus ihrem Elternhaus aus und lebte sodann für eine kurze Zeit mit ihrem damaligen Lebensgefährten und Vater des Mitangeklagten S... L..., A... L... zusammen. Randnummer 3 Noch vor der Geburt ihres Sohnes trennten sich die Angeklagte und A... L..., da dieser die Mutter des Mitangeklagten M... W... kennengelernt hatte und mit ihr in der Folge eine Beziehung eingegangen war. Die Angeklagte zog daher wieder zu ihrer Mutter zurück, wo sie fortan mit ihrem Sohn lebte. Als dieser zwei Jahre alt war, besuchte sie ab 2008 die Berufsfachschule in ... mit dem Schwerpunkt Gesundheitswesen, wo sie im Jahr 2010 einen sehr guten Realschulabschluss erlangte. Randnummer 4 Am 1. September 2010 begann sie eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin im Krankenhaus in D., die sie am 31. August 2013 erfolgreich abschloss. Etwa ein Jahr später erhielt sie eine feste Anstellung als Gesundheits- und Krankenpflegerin im selben Krankenhaus. Hier war sie bis Anfang des Jahres 2023 beschäftigt. Ihr monatlicher Nettolohn betrug zuletzt etwa 1.600, -- €. Randnummer 5 Während ihrer Ausbildung hatte sie im Jahr 2011 das spätere Tatopfer S... B... kennengelernt, mit dem sie im November 2011 eine Beziehung einging. Aus dieser Beziehung gingen die drei gemeinsamem Kinder J..., geboren am 25. November 2012, M..., geboren am 14. November 2016 und P... geboren am 9. August 2017 hervor. Randnummer 6 Ihre Freizeit verbrachte die Angeklagte ausschließlich mit ihren Kindern. Alkohol konsumiert sie nur im sozialüblichen Maß, Betäubungsmittel hat sie noch nie eingenommen. Randnummer 7 Bis zuletzt bewohnte die Angeklagte mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus unter der im Rubrum angegebenen Adresse in .... Zu dessen Finanzierung nahm sie gemeinsam mit dem späteren Tatopfer einen Kredit auf, dessen genaue Höhe nicht festgestellt werden konnte. Die monatliche Darlehensrate beträgt insgesamt ... 1.300, -- €. Hiervon trägt die Angeklagte im Innenverhältnis 500, -- €, den übrigen Anteil übernahm das spätere Tatopfer. Daneben nahm die Angeklagte im Jahr 2021 zur Finanzierung eines Pkws einen weiteren Kredit auf. Die Darlehensrate hierfür beläuft sich auf weitere 166,11 € im Monat. Randnummer 8 Die Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 7. September 2023 zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 29. August 2023, Az. 35a Gs 3238/23 und nachfolgend aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28. Februar 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... Randnummer 9 Sie ist bisher nicht bestraft. 2. Randnummer 10 Der Angeklagte S... L... ist, wie bereits unter Ziffer I.1. festgestellt, der Sohn der Mitangeklagten J... L.... Mit ihr lebte er bis zu seinem siebten Lebensjahr im Haushalt seiner Großmutter mütterlicherseits. Nachdem seine Mutter mit dem späteren Tatopfer S... B... eine Beziehung eingegangen war, zog der Angeklagte mit diesen in einen eigenen Haushalt. Zuletzt lebte er ebenso wie die Mitangeklagte L... und das spätere Tatopfer in dem Einfamilienhaus in ..., wo ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand. Zu seinen drei Halbgeschwistern J..., M... und P... pflegte er ein gutes Verhältnis. Darüber hinaus hat er noch einen weiteren Halbbruder, den Mitangeklagten M... W..., der aus der Beziehung seines leiblichen Vaters A... L... mit E... R... hervorgegangen war. Zu seinem leiblichen Vater hat der Angeklagte keinen Kontakt. Auch zu seinem Stiefvater S... B... pflegte er kein gutes Verhältnis, da dieser ihn, worauf unter Ziffer II. noch näher einzugehen sein wird, häufig beleidigte. Randnummer 11 Mit sechs Jahren wurde der Angeklagte in die Grund- und Realschule-Plus in ... eingeschult, wo er die erste Klasse aufgrund von Lernschwierigkeiten wiederholen musste. Nach Abschluss der zweiten Klasse wechselte er sodann auf die Grundschule in ..., da er sich mit seinen Mitschülern seiner vorherigen Schule nicht verstanden hatte. Randnummer 12 Nachdem die Familie nach Abschluss der Grundschule nach ... umgezogen war, wechselte er auf das ...-Gymnasium in ..., wo er die fünfte Klasse besuchte. Noch während des laufenden Schuljahres wechselte er aufgrund mangelhafter Leistungen auf die Realschule plus in ...,. wo er fortan bis zum Abschluss des ersten Schulhalbjahres der sechsten Klasse beschult wurde. Das zweite Schulhalbjahr der sechsten Klasse absolvierte er aufgrund eines Umzuges nach ... sodann auf der Realschule plus in .... Nach Abschluss der siebten Klasse verließ er die Schule mit einem Abgangszeugnis. In der Folge besuchte er die Berufsbildende Schule in ..., die er im Jahr 2022 mit einem durchschnittlichen Hauptschulabschluss verließ. Eine Ausbildung hat der Angeklagte bisher nicht begonnen. Seine Bewerbung bei der Bundeswehr blieb aufgrund seiner Epilepsie-Erkrankung, die im Jahr 2022 diagnostiziert worden war, erfolglos. Am Tag seiner Festnahme am 6. September 2023 sollte der Angeklagte zur Probe in einem Restaurant in ... arbeiten. Randnummer 13 Da der Angeklagte weder eine Ausbildung aufgenommen noch einer sonstigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, verbrachte er seine Tage in der Regel untätig zu Hause oder traf sich mit Freunden. Bei Bedarf erhielt er von seiner Mutter ein Taschengeld in Höhe von etwa 60, -- € im Monat. Randnummer 14 Mit 13 Jahren trank der Angeklagte erstmals Alkohol und in der Folgezeit gelegentlich. Mit 15 Jahren begann er nahezu täglich Alkohol zu trinken. An den Wochenenden trank er so viel, dass er sich auch betrunken fühlte. Ab Anfang des Jahres 2023 bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache im September 2023 trank er nahezu täglich Vodka-Mischgetränke bis er sich leicht berauscht fühlte. Randnummer 15 Mit 13 Jahren rauchte er zudem erstmals Marihuana. Im Alter von 15 Jahren begann er diese Droge regelmäßig einzunehmen, indem er fast täglich drei bis fünf Gramm Marihuana rauchte. Daneben nahm er ab seinem 15. Lebensjahr gelegentlich etwa drei bis fünf Gramm Amphetamin, wenn er an den Wochenenden feiern war. Darüber hinaus konsumierte er bei diesen Gelegenheiten auch Ecstasy und Kokain. Nach seinem 16. Geburtstag nahm er für etwa zwei Monate zusätzlich auch täglich die Substanz Tilidin in Tablettenform ein. Bis August 2022 setzte der Angeklagte den Konsum der vorgenannten Betäubungsmittel im beschriebenen Umfang fort. Von August 2022 bis etwa Mitte November 2022 konsumierte er dann ausschließlich Cannabis. In der Folge nahm er zusätzlich etwa jedes zweite Wochenende wieder Kokain und Amphetamin ein. Zuletzt konsumierte er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache im September 2023 neben Kokain und Amphetamin fast täglich Benzodiazepine. Randnummer 16 Der Angeklagte hat keine Schulden. Randnummer 17 Er befindet sich in dieser Sache seit dem 7. September 2023 zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 29. August 2023 – 35a Gs 3238/23 – und nachfolgend aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28. Februar 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt .... Dort führt sich der Angeklagte bisher überwiegend beanstandungsfrei. Im Umgang mit den Bediensteten und anderen Inhaftierten verhält er sich angemessen und höflich. Die ihm angebotenen Freizeitmaßnahmen nutzt er und nimmt auch regelmäßig an der täglichen Hofstunde teil. Am 6. März 2024 wurde gegen ihn aufgrund eines Konfliktes mit einem Mitgefangenen, dem der Angeklagte eine Packung Süßigkeiten entwendet hatte, eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Einkaufsbeschränkung für die Dauer von vier Wochen verhängt. Zudem erhielt er wegen geringfügigen Verstößen gegen die Hausordnung fünf erzieherische Sofortmaßnahmen. Randnummer 18 Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft. 3. Randnummer 19 Der Angeklagte W... wuchs bis zu seinem dritten Lebensjahr im Elternhaus in ... heran. Nach der Trennung seiner Eltern verblieb er im Haushalt seiner Mutter. Als der Angeklagte sieben Jahre alt war, lernte seine Mutter seinen heutigen Stiefvater C... R... kennen, mit dem sie seit sieben Jahre verheiratet ist. Aus der Ehe ging eine heute siebenjährige Halbschwester des Angeklagten hervor. Seine Mutter ist als Gehäusekleberin tätig, sein Stiefvater als Vertriebsplaner. Zu seinem leiblichen Vater, der, wie bereits dargelegt, auch der leibliche Vater seines Halbruders und Mitangeklagten S... L... ist, hat er seit der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr. Da sein Stiefvater in der Vergangenheit auch erzieherisch auf ihn einwirken wollte, war das Verhältnis des Angeklagten zu ihm nicht immer konfliktfrei. Der Angeklagte lehnte es ab, dass dieser die Vaterrolle übernehmen wollte. Aufgrund von zunehmenden Streitigkeiten mit ihm verließ der Angeklagte schließlich am 3. Januar 2023 den gemeinsamen Haushalt, ohne seine Mutter oder seinen Stiefvater darüber in Kenntnis zu setzen. Nach einigen Tagen wandte er sich dabei eigenständig an das Jugendamt der Kreises ... und zog für einige Wochen in den Haushalt der Familie L... bevor er schließlich in Absprache mit seiner Mutter eine eigene Wohnung in dem Haus seiner Großeltern mütterlicherseits in ... bezog. Dort lebte er in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme am 6. September 2023. Randnummer 20 Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren in die Grundschule in ... eingeschult, die er aufgrund eines Umzuges der Familie nach ... bereits nach dem ersten Schulhalbjahr wieder verließ und auf die Grundschule in ... wechselte. Da ihm die unterschiedlichen Lehrpläne der Schulen Schwierigkeiten bereiteten, entschied die Familie wieder nach ... zu ziehen, wo er sodann wieder in die Grundschule in ... in die erste Klasse eingeschult wurde. Nach Abschluss der vierten Klasse wechselte er auf die Realschule-Plus in ..... Da sich hier bei dem Angeklagten eine Lernschwäche in den Fächern Mathematik und Deutsch zeigte, wechselte er zum sechsten Schuljahr zu einer Förderschule nach ..... Diese besuchte er bis zur neunten Klasse. Bevor er dort seinen Förderabschluss erlangen konnte, wurde er wegen unangemessenem Verhalten mit dem Abgangszeugnis der Schule verwiesen. Zum Schuljahr 2023/2024 besuchte er sodann die Berufsbildende Schule in .... Bereits nach zwei Schultagen wurde er jedoch in dieser Sache festgenommen. Randnummer 21 In seiner Freizeit bastelt der Angeklagte gerne und repariert mit seinem Großvater alte Kraftfahrzeuge. Er erhält nach Bedarf Taschengeld in unbekannter Höhe. Schulden hat er keine. Randnummer 22 Seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt trinkt der Angeklagte regelmäßig Alkohol und nimmt Betäubungsmittel ein. Zuletzt trank er nahezu täglich Alkohol und konsumierte Cannabis und Amphetamin sowie zudem gelegentlich Kokain und Extasy in nicht näher feststellbaren Mengen. Randnummer 23 Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 7. September 2023 zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 29. August 2023 – 35a Gs 3238/23 – und in der Folge aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28. Februar 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt ..... Dort nimmt er an den ihm angebotenen Freizeitmaßnahmen teil und verhält sich sowohl gegenüber Bediensteten als auch seinen Mitinhaftierten höflich. Gleichwohl mussten gegen ihn bereits zwei Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. So erbrachte im Februar 2024 eine zufällig angeordnete Urinkontrolle ein positives Ergebnis hinsichtlich Neuer Psychoaktiver Stoffe. Darüber hinaus fiel er ein weiteres Mal durch eine Auseinandersetzung mit einem Mithäftling auf, wobei sich im Nachhinein herausstellte, dass es sich dabei lediglich um eine Inszenierung gehandelt hatte, um die Bediensteten abzulenken und um so einen sog. Mauerwurf zu ermöglichen. Im Hinblick auf seinen Betäubungsmittelkonsum nahm der Angeklagte inzwischen an vier Suchtberatungsgesprächen teil. Eine weitere Teilnahme lehnte er mit der Begründung ab, er habe kein Suchtproblem. Der Angeklagte beabsichtigt im Jugendstrafvollzug seinen Hauptschulabschluss zu erlangen. Dabei zeigt er Motivation und Ehrgeiz. Randnummer 24 Er ist bisher nicht bestraft. II. Randnummer 25 1. Tatvorgeschehen Randnummer 26 Die Angeklagte J... L... war, wie bereits unter Ziffer I. 1. festgestellt, die nichteheliche Lebensgefährtin des späteren Tatopfers S... B.... Randnummer 27 Als die Angeklagte ihren Lebensgefährten im Jahr 2011 kennengelernt hatte, waren beide im Krankenhaus ... in ... beschäftigt. S... B... war dort als Oberarzt der Orthopädie angestellt, die Angeklagte J... L... als examinierte Krankenschwester. Als Oberarzt bezog S... B... ein monatliches Nettogehalt in Höhe von etwa 6.000, -- € und war damit der Hauptverdiener der Familie. Randnummer 28 Die Angeklagte L... bewohnte zusammen mit ihm, dem Mitangeklagten S... L... sowie den drei mit S... B... gemeinsamen minderjährigen Kindern J..., M... und P... bis zuletzt in ... ein Einfamilienhaus unter der um Rubrum angegebenen Adresse. Das Haus stand zu zehn Prozent im Eigentum des späteren Tatopfers S... B... und zu 90 Prozent im Eigentum der Angeklagten L.... Es war mit einem Hypothekenkredit belastet, dessen Hauptkreditnehmerin die Angeklagte war. Das Haus verfügt insgesamt über drei Etagen. Im Erdgeschoss befinden sich lediglich die Garage, eine Waschküche, ein Badezimmer und Lagerräume. Im ersten Obergeschoss schließt sich an das Treppenhaus ein Wohn- und Essbereich an. Zudem befindet sich dort eine Küche, ein Kinderzimmer, das Schlafzimmer der Angeklagten L..., das Büro des S... B..., ein kleiner Abstellraum sowie ein Badezimmer. Das zweite Obergeschoss teilt sich auf in ein Schlafzimmer, das von dem Mitangeklagten S... L... bewohnt wurde, sowie zwei Kinderzimmer, ein Badezimmer und einen weiteren Abstellraum. Randnummer 29 S... B... war als Oberarzt bei seinen Berufskollegen allseits geachtet und geschätzt. Seinen Dienst im Krankenhaus verrichtete er stets zuverlässig und ohne Beanstandungen. Wenngleich er zur Arbeit stets nüchtern erschien und auch sonst nie am Arbeitsplatz durch Alkoholkonsum auffiel, trank er nach Feierabend und in seiner Freizeit Alkohol im Übermaß und litt an Depressionen. Hierdurch kam es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Angeklagten L..., die auch zu verbalen und leichten körperlichen Übergriffen führten. Zu seinem Stiefsohn, dem Mitangeklagten L... unterhielt er ein herzloses Verhältnis. Im alkoholisierten Zustand wurde er auch gegenüber ihm verbal aggressiv. Davon war auch der Halbruder des Angeklagten L..., der Mitangeklagte W... betroffen, der sich seit dem Jahr 2022 regelmäßig in dem Haushalt der Familie aufhielt und an den Wochenenden auch dort übernachtete. Das übergriffige Verhalten hatte S... B... bereits gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau U... B... gezeigt. Dementsprechend war er auch wegen Körperverletzungsdelikten zu ihrem aber auch zum Nachteil der Angeklagten L... sowie wegen einer Bedrohung zum Nachteil des Mitangeklagten S... L... vorbestraft. Randnummer 30 Mit Strafbefehl vom 28. Januar 2015 verhängte das Amtsgericht ... im Verfahren 8044 Js 32887/14 Cs erstmals eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100, -- € gegen ihn wegen Körperverletzung. Dieser Verurteilung lag eine Auseinandersetzung zugrunde, die sich am 22. November 2014 zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau U... B... ereignet hat. In deren Verlauf schlug der alkoholisierte S... B... seiner damaligen Ehefrau ohne Anlass zunächst auf deren Schulter und Arm. Nachdem sich sodann ihr gemeinsames Kind M... zum Schutz ihrer Mutter zwischen die damaligen Eheleute gestellt hatte, schlug S... B... wild um sich, was U... B... wiederum zum Anlass nahm, sich schützend vor ihr Kind zu stellen. Nunmehr zerrte S... B... seine damalige Ehefrau aus der Küche und schlug ihr mehrfach mit der Faust auf den Kopf, wodurch sie eine Beule am Kopf und Schmerzen erlitt. Randnummer 31 Mit weiterem Strafbefehl vom 15. Januar 2020 verhängte das Amtsgericht ... sodann im Verfahren 8047 Js 37966/19 Cs gegen S... B... wegen Körperverletzung eine weitere Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 130, -- €. Dieser Verurteilung lag eine Auseinandersetzung am 1. November 2019 mit der Angeklagten L... zugrunde, in deren Verlauf S... B... diese in erheblich alkoholisiertem Zustand zweimal mit der flachen Hand in das Gesicht schlug, wodurch die Angeklagte L... starke Schmerzen und eine gut sichtbare Rötung im Gesicht erlitt. Randnummer 32 Zuletzt verhängte das Amtsgericht ... am 4. Februar 2022 gegen ihn im Verfahren 8046 Js 2649/22 Cs eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80, -- € wegen Bedrohung. Dieser rechtskräftigen Verurteilung lag ein Streit zwischen ihm und dem Angeklagten S... L... zugrunde, der sich am 26. Dezember 2021 ereignet hat. In dessen Verlauf hatte der abermals erheblich alkoholisierte S... B... plötzlich aus seiner rechten Hosentasche ein Jagdmesser mit einer Klingenlänge von circa 10 Zentimeter gezogen, wobei er den Angeklagten L... gefragt hatte, ob er heute noch sterben wolle. Der Angeklagte nahm diese Drohung damals ernst. Randnummer 33 Wegen den immer wiederkehrenden häuslichen Auseinandersetzungen hatte sich die Angeklagte J... L... spätestens im Sommer/Herbst 2022 von S... B... getrennt. Als weiterer Grund für die Trennung kam hinzu, dass die Angeklagte L... den Verdacht hatte, S... B... habe während der Beziehung Verhältnisse mit Bediensteten des Krankenhauses geführt. So unterstellte sie ihm insbesondere ein Verhältnis mit den dort als Krankenschwestern beschäftigten J... und N..., die zum Zeitpunkt ihrer Zusammenarbeit mit S... B... 17 Jahre bzw. 20 Jahre alt waren. Tatsächlich hat S... B... mit keiner der beiden zuvor genannten Angestellten ein Verhältnis geführt, wenngleich er den Kontakt zu den Frauen gesucht hatte und auch private Treffen mit ihnen vereinbaren wollte. Da die Angeklagte L... insbesondere auch im Kollegenkreis des Krankenhauses gleichwohl wahrheitswidrig verbreitet hatte, es bestünde jeweils ein Verhältnis, suchte J... in Begleitung ihrer Mutter im Sommer 2022 die Angeklagte L... und S... B... an deren Wohnanschrift in ... auf, um die Angeklagte zur Rede zu stellen und klarzustellen, dass sie keine Beziehung mit S... B... führe. Randnummer 34 Nach der Trennung der Angeklagten L... von S... B... wohnte dieser zwar weiterhin in dem genannten Einfamilienhaus, er nahm aber am Familienleben nicht mehr teil. So nahm er die Mahlzeiten nur noch selten mit seiner Familie ein und schlief in der Regel im Wohnzimmer auf der dortigen Couch. Nachts lief er häufig rastlos und im alkoholisierten Zustand im Haus umher, so dass die Angeklagte L... sich mit den Kindern aus Angst vor ihm in deren Schlafzimmer einsperrte und dort mit ihnen schlief. Randnummer 35 Wegen des für sie zunehmend unerträglichen Zustandes fasste die Angeklagte L... sodann spätestens Mitte Dezember 2022 den Entschluss, sich von S... B... auch räumlich zu trennen und mit ihren Kindern auszuziehen. Hierzu suchte sie ab dieser Zeit im Internet nach Wohnungen bzw. nach einer Unterkunft in einem Frauenhaus. Zudem bat sie auch ihren Bekannten J... D... um Hilfe bei der Wohnungssuche. Randnummer 36 Dementsprechend schrieb die Angeklagte L... ihrer Bekannten G... K... über den Messengerdienst „W.“ am 21. Dezember 2022 um 13:54:30 Uhr eine Nachricht, in der sie ihr mitteilte, sie sei auf der Suche nach einer Wohnung und habe bereits Besichtigungstermine. Auf deren Frage, was denn los sei, schrieb die Angeklagte in einer weiteren Nachricht am 22. Dezember 2022 um 08:31:20 Uhr, S... B... habe ihren gemeinsamen Kindern beim Abendessen angedroht, ihre Mutter, also sie, J... L..., umbringen zu wollen. Den Angeklagten S... L... wolle er auch töten. Deshalb wolle sie ausziehen. Randnummer 37 2. Tatgeschehen Randnummer 38 1.: Randnummer 39 An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag vor dem 30. Dezember 2022 sprach die Angeklagte L... mit den Mitangeklagten W... und S... L... über die mutmaßlichen Affären von S... B..., als sie gemeinsam auf dem Balkon des Zimmers des Mitangeklagten L... eine Zigarette rauchten. Im Laufe dieses Gespräches äußerte der Angeklagte L... sodann, er würde S... B... gerne töten. Die Angeklagte L... erwiderte darauf zwar nichts, nickte aber mit dem Kopf. Die Angeklagten S... L... und M... W... unterhielten sich sodann über die mögliche Art der Tatausführung und kamen überein, S... B... in diesem Fall von hinten auf den Kopf zu schlagen. Darüber hinaus fand jedoch keine weitere konkrete Planung einer Tat statt. Insbesondere wurde auch nicht beschlossen, ob und wann S... B... konkret getötet werden sollte. Kurze Zeit später äußerte die Angeklagte L... gegenüber den Mitangeklagten allerdings, sie sollten sich mal überlegen, wie man S... B... loswerden könne. Dies hatte der Mitangeklagte W... indes nicht als Auftrag zur Tötung aufgefasst, sondern als Auftrag zu überlegen, wie man sich räumlich von S... B... distanzieren könne. Randnummer 40 Am Nachmittag des 29. Dezember 2022 hielt sich der Angeklagte W... sodann erneut im Haushalt der Familie L... auf, um dort das Wochenende zu verbringen und Silvester zu feiern. Am Abend dieses Tages kamen er und der Angeklagte L..., die beide noch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, auf die Idee, mit dem von S... B... genutzten PKW der Marke Ford Fiesta eine Spritztour zu unternehmen. Damit dieser davon nichts bemerkte, versetzen sie seinen Whiskey mit dem Medikament Midazolam, dass sich in Notfallspritzen befand. Diese hielt der Angeklagte L... wegen seiner Epilepsieerkrankung im Kühlschrank immer vorrätig. Nachdem S... B... das von den Angeklagten präparierte Getränk zu sich genommen hatte und, wie von ihnen geplant, durch die Wirkungen des Medikamentes sediert und eingeschlafen war, nahmen sie sich von diesem den zugehörigen Autoschlüssel und fuhren mit dem Pkw ziellos im Gebiet um ... umher. Randnummer 41 Am darauffolgenden Abend des 30. Dezember 2022 hielten sich die Angeklagten S... L... und M... W... gemeinsam im Zimmer des Angeklagten L... auf. Dort konsumierten sie eine nicht näher feststellbare Menge Marihuana, Kokain und Amphetamin sowie Vodka-Mischgetränke. Dabei nahmen sie wahr, dass S... B... wieder einmal mit der Angeklagten L... in einen Streit geraten war. Zwar war der genaue Gesprächsinhalt für die Angeklagten nicht zu verstehen. Aufgrund der hohen Lautstärke, in der das Gespräch geführt wurde, erkannten sie aber, dass es sich um eine Auseinandersetzung handeln musste. Sie beschlossen daher sich nach unten in das erste Obergeschoss zu begeben, um herauszufinden, was dort vor sich ging. Randnummer 42 Das spätere Tatopfer S... B... und die Angeklagte L... hielten sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche des Hauses auf. Als die Angeklagten S... L... und M... W... hinzukamen, sahen sie, wie S... B... die Angeklagte L... während der verbalen Auseinandersetzung an deren Arm ergriff. Die beiden Angeklagten fassten nunmehr gemeinsam den spontanen Entschluss, S... B... zu töten, um hierdurch weitere Übergriffe durch ihn auf die Angeklagte L... zu unterbinden. Randnummer 43 Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Angeklagten wegen ihres vorangegangen Alkohol- und Drogenkonsums zwar enthemmt, jedoch hierdurch in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Randnummer 44 In Umsetzung ihres Tatplanes begaben sie sich zunächst zurück in das Zimmer des Angeklagten L..., wo dieser den Angeklagten W... aufforderte, sich zu bewaffnen. Während der Angeklagte L... einen Baseballschläger nahm, der auf seinem Bett lag, ergriff der Angeklagte W... einen Rollgabelschlüssel mit rotem Griff, der auf einem Sideboard lag. Dieser war mit einem zylindrischen Zapfen ausgestattet, der bei geschlossener Gabel maximal etwa 7 mm hervorragt. Damit begab sich der Angeklagte W... auf Anweisung des Angeklagten L... zur Treppe, wo er auf diesen warten sollte. Kurze Zeit spät folgte der Angeklagte L... dem Mitangeklagten W... und übergab ihm auf der Treppe mehrere Kabelbinder, die zu einer Schlaufe zusammengebunden waren und zugezogen werden konnten. Zu dieser Zeit spielten die Kinder J...,. M... und P... gemeinsam bei geöffneter Zimmertür in ihrem Kinderzimmer im zweiten Obergeschoss, was die Angeklagten auch bemerkten als sie auf dem Weg zum Treppenabsatz an der geöffneten Zimmertür vorbeigingen. Dies hielt sie aber nicht von der Umsetzung der weiteren Tatausführung ab. Auf dem Treppenabsatz warteten sie, bis S... B... das im 1. Obergeschoss gelegene Badezimmer aufgesucht hatte und versteckten sich sodann auf Initiative des Angeklagten L... in dem dort angrenzenden Abstellraum. Nachdem der Angeklagte L... als Letzter in den Raum eingetreten war, ließ er die Tür einen Spalt weit geöffnet, um wahrnehmen zu können, wenn S... B... das Badezimmer wieder verlässt. Als dieser das Badezimmer wieder in Richtung der dortigen Küche verlassen hatte, folgten die Angeklagten L... und W... ihm von hinten, wobei der Angeklagte L... mit den Worten „Jetzt geht’s los“ voranging. Sodann trat der Angeklagte L... von hinten an das ahnungslose Tatopfer heran, indem er ihm mit der Bemerkung „das ist das letzte Mal, dass Du meine Mutter angefasst hast“, mit dem Baseballschläger von hinten einen Schlag auf den Kopf versetzte. Dem Angeklagten W..., der dies mit angesehen hatte, wurde davon zunächst übel, sodass er sich für einen kurzen Moment auf den Treppenabsatz zurückziehen und hinsetzen musste. Ob der Angeklagte L... dem Tatopfer während dieser Zeit weitere Schläge mit dem Baseballschläger versetzt hat, konnte nicht festgestellt werden. Von dem Schlag des Angeklagten L... getroffen, taumelte das Opfer S... B... in diesem Moment in geduckter Haltung rückwärts zurück. Randnummer 45 Nachdem der Angeklagte W... sich wieder gefangen hatte, trat er wieder zu dem Angeklagten L... heran und versetzte dem Tatopfer in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes mit dem Rollgabelschlüssel mindestens einen Schlag auf den seitlichen Hinterkopf. Im zeitlichen Zusammenhang hiermit ging das Tatopfer infolge der Schläge zu Boden und fiel zwischen den Esstisch und die an die Küche angrenzende Wand. Dabei lag es seitlich mit überkreuzten Beinen und dem Rücken zur Wand. Der Kopf des Geschädigten befand sich in der Zimmerecke. Sodann schlug der Angeklagte L... mit dem Baseballschläger mindestens einmal auf die Oberschenkelseite des Opfers ein, ohne dass hierdurch weitere feststellbare Verletzungen verursacht wurden. Die Angeklagte L... hatte sich während des bisherigen Geschehens ununterbrochen bei geöffneter Tür in der Küche aufgehalten. Zwar hatte sie die ersten durch die Angeklagten L... und W... ausgeführten Schläge gesehen und auch wahrgenommen, dass S... B... davon zu Boden gegangen war, gleichwohl verließ sie wortlos die Küche in Richtung des zweiten Obergeschosses, ohne die Angeklagten L... und W... von einem weiteren Angriff auf deren Opfer abzuhalten bzw. diesem Hilfe zu leisten, obwohl ihr dies als Erziehungsberechtigte des Mitangeklagten L... möglich und zumutbar gewesen wäre. Randnummer 46 Während der Angeklagte L... sich nach wie vor unmittelbar vor dem Kücheneingang befand, mithin also an den Füßen des auf dem Boden liegenden Tatopfers, begab sich der Angeklagte W... um den Tisch herum und positionierte sich somit auf dessen Kopfhöhe. Als S... B... nunmehr versuchte, sich aufzurichten, versetzte ihm der Angeklagte W..., um dies zu verhindern, mit dem Rollgabelschlüssel jeweils einen Schlag auf dessen Nasenbein sowie auf dessen Kopf. Der Angeklagte L... teilte dem Angeklagten W... sodann mit, er gehe kurz nach oben in das 2. Obergeschoss des Hauses. Obwohl der Angeklagte W... ihm entgegnet hatte, dass er damit nicht einverstanden sei, weil er mit dem Opfer nicht alleine zurückbleiben wolle, entfernte sich der Angeklagte L... dennoch vom Tatort und begab sich in das zweite Obergeschoss des Hauses, wo sich nach wie vor die Mitangeklagte L... und seine drei Geschwister aufhielten. Ob und gegebenenfalls was der Angeklagte L... dort mit der Mitangeklagten J... L... gesprochen hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Zuvor hatte er den Angeklagten W... angewiesen, seinen Platz einzunehmen und sich an die Füße des Tatopfers zu stellen. Der Angeklagte W... kam dieser Aufforderung nach und ging wieder um den Tisch herum. Dabei legte er den Rollgabelschlüssel auf dem Kamin ab und übernahm von dem Angeklagten L... den Baseballschläger. Nachdem der Angeklagte L... den Raum verlassen hatte, äußerte S... B... gegenüber dem Angeklagten W..., er würde sich ja doch nicht trauen zuzuschlagen. Mit den Worten, er würde dies durchaus tun, täuschte der Angeklagte W... sodann einen Schlag mit dem Baseballschläger in dessen Richtung an, um sicherzustellen, dass dieser auf dem Boden liegen blieb. Sodann kehrte der Angeklagte L... zu dem Geschehen zurück und übernahm den Baseballschläger wieder. Der Angeklagte W... nahm wieder seine ursprüngliche Position hinter dem Tisch ein und ergriff erneut den Rollgabelschlüssel. Der Angeklagte L... forderte den Mitangeklagten W... nunmehr auf, den Kabelbinder um den Hals von S... B... zu legen und diesen zuzuziehen, um das Tatopfer hierdurch zu erdrosseln. Nachdem der Angeklagte W... dies zunächst abgelehnt hatte, kam er der Aufforderung letztlich nach. Dazu begab er sich an das Kopfende des Tatopfers, streifte diesem den Kabelbinder über den Kopf und zog ihn zu. S... B... gelang es dabei, mit der Bemerkung er bekomme keine Luft mehr, seine Finger zwischen seinen Hals und den Kabelbinder zu stecken. Dies nahm der Angeklagte W... zum Anlass, den Kabelbinder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten L... fester zuzuziehen bis Blut aus dem Hals des Tatopfers austrat und dieses schließlich regungslos auf dem Rücken liegend liegen blieb. Wenig später erkannten die Angeklagten, dass der Tot von S... B... eingetreten war. Randnummer 47 Durch die Schläge auf den Kopf des Tatopfers verursachten die Angeklagten an dessen Schädel, und zwar linksseitig an der Stirn, etwa zwei Zentimeter oberhalb des Augenhöhlenrandes, einen nahezu kreisrunden, ovalen Defekt mit diskreten trichterförmigen Absprengungen nach innen und mit feinen Bruchlinien an der inneren Knochentafel, die in Richtung des Schläfenbeins verliefen. Der Durchmesser dieses Defekts betrug etwa 0,9 - 1 cm. Linksseitig an dem Schädel, etwa auf Höhe des Scheitelbeins verursachten sie zudem eine nicht vollständig den Knochen penetrierende, etwa 0,3 cm durchmessende Impression der äußeren Knochenschicht und hiervon ausgehend Frakturlinien in Richtung des Hinterhauptbeines und des Schläfenbeins. Darüber hinaus erlitt S... B... einen Defekt der Innenwand der linken Augenhöhle und des angrenzenden Anteils des Nasenbeins. Auch fehlte der linke Anteil des Jochbogens über eine Länge von circa einem Zentimeter. Die durch die Angeklagten verursachten Verletzungen führten entweder für sich oder im zusammen mit dem Zuziehen des Kabelbinders zu einem zentralen Regulationsversagen auf Opferseite, wodurch der Tod des Opfers eintrat. Randnummer 48 Die Art und Weise der Tatausführung führte dabei auf Opferseite zu einem hohen Blutverlust. Das austretende Blut verteilte sich auf dem gefliesten Fußboden etwa bis zur Mitte des Esszimmertisches. Die Angeklagten W... und L... zogen daher den Tisch um 90 Grad zur Seite in Richtung des sich ebenfalls im Esszimmer befindlichen Kamins, indem sich beide an die Tischvorderkante begaben und den Tisch jeweils an den Ecken zogen. Sodann zogen sie den leblosen Körper des Opfers in Richtung des Kamins, indem sie jeweils an einem Bein zogen. Als sie den leblosen Körper vor dem Kamin abgelegt hatten, drehten sie diesen sodann auf den Bauch, indem der Angeklagte L... den rechten Arm griff und der Angeklagte W... das rechte Bein. Zu dieser Zeit kehrte die Mitangeklagte J... L... an den Ort des Geschehens zurück. Als sie erkannt hatte, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte leblos am Boden lag, wies sie den Angeklagten W... an, sich bis zur Unterhose zu entkleiden, da dessen Strümpfe vollständig mit Blut vollgesogen waren. Weisungsgemäß entkleidete sich der Angeklagte W... bis auf die Unterhose und legte seine Kleidung auf dem Kamin ab. Randnummer 49 Gemeinsam mit der Mitangeklagten L... begab sich der Angeklagte W... sodann in das zweite Obergeschoss des Hauses, wo er sich im Zimmer des Angeklagten L... neue Kleidung anzog, die er ohnehin dabeihatte, weil er dort übernachten wollte. Die Angeklagte L... begab sich auf den dortigen Balkon und rauchte eine Zigarette. Nachdem der Angeklagte W... sich wieder angekleidet hatte, betrat er ebenfalls den Balkon und rauchte eine Zigarette. Dabei äußerte er gegenüber der Mitangeklagten L..., sie hätten einen schrecklichen Fehler gemacht. Die Mitangeklagte entgegnete ihm, sie hätten dies nicht tun sollen. Währenddessen fragte die Angeklagte ihn, ob er nach dem Rauchen der Zigarette auf die Kinder aufpassen könne, die sich gemeinsam in einem Kinderzimmer im dortigen Geschoss aufhielten. Dem stimmte der Angeklagte W... zu und begab sich anschließend in Begleitung der Mitangeklagten L... in das Kinderzimmer, wo diese die Kinder anwies, sie sollten hier noch ein bisschen warten, sie komme gleich wieder zurück. Randnummer 50 Als die Angeklagte den Raum verlassen hatte, sperrte sie die Tür von außen ab, um sicher zu gehen, dass die Kinder das Zimmer nicht verlassen. Der Angeklagte W... wartete nun dort mit den spielenden Kindern, wobei er mit seinem Mobiltelefon mehrmals den Mitangeklagten L... anrief und ihm Nachrichten über den Messengerdienst „S.“ schrieb, um sich danach zu erkundigen, wann er das Zimmer wieder verlassen könne. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kehrte die Angeklagte L... wieder in das Kinderzimmer zurück, damit der Angeklagte W... erneut eine Zigarette rauchen konnte. Während dessen wartete sie wieder bei den Kindern, ließ den Angeklagten W... aber erneut dort zurück, als er vom Rauchen zurückkehrte. Der Angeklagte wartete nun erneut für einen nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum in dem Zimmer bis der Angeklagte L... ihn abholte. Gemeinsam kehrten sie wieder in das Esszimmer des ersten Obergeschosses zurück. Randnummer 51 Dort angekommen, stellte der Angeklagte W... fest, dass der Körper von S... B... inzwischen in Müllsäcke eingewickelt worden war. Randnummer 52 Nachdem der Angeklagte S... L... gemeinsam mit der Angeklagten J... L... eine große Plane aus der Garage im Erdgeschoss des Hauses geholt hatte, breiteten die Angeklagten diese gemeinsam vor dem Kamin aus, legten die Leiche von S... B... darauf und wickelten sie in der Plane ein, indem sie die Ecken der Plane jeweils aufeinanderlegten. Die so verpackte Leiche zogen sie sodann gemeinsam über die Treppe in das Erdgeschoss, wo sie sie zunächst in einem Zwischenraum vor der Garage zwischenlagerten. Sodann kehrten sie in das erste Obergeschoss zurück, um das blutverschmierte Esszimmer zu reinigen und die durch die Tat verursachten Blutspuren zu beseitigen. Die Angeklagten S... L... und W... säuberten dabei die Fliesen des Fußbodens im Esszimmer. Die Mitangeklagte L... reinigte die mit Blutspritzern versehene Wand, neben der der Getötete zu Boden gegangen war. Randnummer 53 Nachdem dies erledigt war, überlegten die Angeklagten gemeinsam, wie sie die Leiche von S... B... loswerden konnten und kamen schließlich überein, diese zu vergraben. In Umsetzung dieses Planes nahmen die Angeklagten S... L... und M... W... aus der Garage zwei Schaufeln und luden diese in den PKW der Marke Ford Fiesta. Der Angeklagte L... suchte sodann mit Hilfe der App „g.-maps“ in der Zeit von 23:59 Uhr bis 0:09 Uhr nach geeigneten Orten und schaute sich insbesondere das Gebiet um den Waldfriedhof in ... an. Die Angeklagten entschieden schließlich, die Leiche dort zu vergraben. Dieser Versuch scheiterte indes vor Ort, da sie es nicht schafften, ein ausreichend großes Loch in das zur Winterzeit gefrorene Erdreich zu graben. Die Angeklagten fuhren daher wieder zurück zu dem Anwesen der Familie L..., wo sie den PKW Ford Fiesta nunmehr in der dortigen Garage parkten. Hier legten sie die Leiche von S... B... zunächst mit Hilfe der Angeklagten L... in den Kofferraum des Fahrzeuges. Danach begaben sich alle Angeklagten wieder in das Haus, wo die Angeklagte J... L... sich schlafen legte, während die Angeklagten W... und S... L... zunächst Marihuana zur Beruhigung konsumierten. Randnummer 54 Am frühen Morgen beschlossen die Angeklagten W... und S... L... sodann einen weiteren Versuch zu unternehmen, die Leiche von S... B... zu vergraben. Die Angeklagte L..., die den Tag mit ihren weiteren Kindern bei ihrer Mutter verbringen wollte, setzte die Mitangeklagten hierzu auf dem Weg nach dort an einem Waldgebiet zwischen ... und ... ab. Die Örtlichkeit war der Angeklagten L... bekannt, weil sie dort mal gewohnt hatte. Hier gelang es den Angeklagten S... L... und W... schließlich ein aus ihrer Sicht ausreichend großes Loch zu graben. Als sie damit fertig waren, informierten sie die Angeklagte L..., die sie dort wieder abholte. Randnummer 55 Am Abend des gleichen Tages verbrachten die Angeklagten S... L... und W... sodann die Leiche von S... B... mit dem PKW Ford Fiesta zu dem zuvor gegrabenen Loch. Die Angeklagte L... begleitete die Mitangeklagten mit ihrem Auto. Gemeinsam zogen die drei Angeklagten die in die Plane eingewickelte Leiche von S... B... zu der Grabungsstelle und legten sie ohne die Plane in das gegrabene Loch. Sodann gossen die Angeklagten M... W... und S... L... Beton über die Leiche und schaufelten das Grab mit Erde wieder zu. Randnummer 56 Den PKW Ford Fiesta stellten die Angeklagten M... W... und S... L... sodann im „...“ in ... auf einem dortigen Parkplatz, der sich in der Nähe des Hauses der Großmutter des Angeklagten L... befand, ab. Dort holte die Angeklagte J... L... die Mitangeklagten sodann ab. Randnummer 57 Am frühen Morgen des ersten Januar 2023 stellten sie das Fahrzeug schließlich auf einem nahegelegenen Mitfahrerparkplatz in der Nähe der Autobahn A1 bei Dock W... ab. Randnummer 58 2.: Randnummer 59 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. und 3. Januar 2023 fassten die Angeklagten S... L... und M... W... sodann den Entschluss, den PKW Ford Fiesta, des Typs 1.5 TDCi „Cool & Connect“, mit dem zuvor die Leiche von S... B... transportiert worden war, zu verbrennen, um so etwaige Spuren zu vernichten. Hierbei handelte sich um das von S... B... täglich genutzte Fahrzeug. Eigentümerin dieses Fahrzeuges war die F.-Bank. Zu dessen Finanzierung hatte die Angeklagte L... am 25. August 2021 einen Darlehensvertrag mit der F.-Bank abgeschlossen. Die Darlehenssumme belief sich auf insgesamt 13.953,24, -- €. Diese zahlte die Angeklagte L... in monatlichen Raten in Höhe von 166,11, -- € zurück. Der Restsaldo belief sich zum 21. Februar 2023 noch auf 11.129,37, -- €. Als Sicherheit trat die Angeklagte dabei ihren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug an die F.-Bank ab. Randnummer 60 Von ihrem Plan berichteten die Angeklagten S... L... und M... W... auch der Mitangeklagten L.... Diese stimmte dem Vorhaben aus eigenem Interesse zu, denn sie wollte hierdurch verhindern, dass die Tat der Mitangeklagten entdeckt wird und insbesondere ihren Sohn S... vor einer befürchteten Strafverfolgung schützen. Zur Umsetzung des gemeinsam gefassten Tatplanes holten die Angeklagten J... und S... L... den Angeklagten W... in der Nacht des 3. Januar 2023 am Friedhof in ... ab. Sodann fuhren sie gemeinsam zu dem Mitfahrerparklatz, wo sie den PKW Ford Fiesta zuletzt abgestellt hatten. Weil die Angeklagte ihre damals noch 10-, 6- und 5-jährigern Kinder nicht alleine zurücklassen konnte, befanden sich diese schlafend ebenfalls in dem von ihr gesteuerten Fahrzeug. An dem Mitfahrerparkplatz angekommen, stiegen die Angeklagten S... L... und M... W... in den PKW Ford Fiesta um und fuhren damit in ein Waldstück an der L52 zwischen ... und ..... Die Angeklagte L... begab sich ebenfalls mit ihrem Fahrzeug nach dort, wobei sie sich unterwegs verfuhr und von dem Angeklagten S... L... telefonisch navigiert werden musste. An dem Waldstück angekommen, fuhr sie sodann nicht in den Wald hinein, sondern wartete an der Einmündung des Waldweges auf die Mitangeklagten, die mit ihrem Wissen und Wollen die weitere Tatausführung übernahmen, während sie mit den schlafenden Kindern in ihrem Fahrzeug wartete. Nachdem die Angeklagten S... L... und M... W... das Auto in dem Waldstück, das zu dieser Jahreszeit mit einem nassen und matschigen Erdreich versehen war und stellenweise über keinen Baumwuchs verfügte, abgestellt hatten, entfernte der Angeklagte W... zunächst die Umweltplakette. Auf Anweisung des Mitangeklagten L... entnahm er sodann das Bordbuch aus dem Handschuhfach. Dieses sollte er in der Folge entsorgen. Gemeinsam entfernten sie sodann die amtlichen Kennzeichen. Sodann übergossen sie das Fahrzeug von innen und außen mit Benzin. In eine geöffnete Fensterscheibe klemmten sie anschließend eine große Wunderkerze, die sie sodann anzündeten, um damit das Benzin zu entzünden. Hierdurch fing das Fahrzeug Feuer und brannte, wie von allen Angeklagten beabsichtigt, vollständig ab. Die Angeklagten S... L... und M... W... liefen unterdessen zurück zu der auf sie wartenden Mitangeklagten L..., stiegen wieder in deren Fahrzeug ein und fuhren dann gemeinsam mit dieser zurück. Randnummer 61 Gegen 6.00 Uhr am Morgen wurde der Passant J... L..., der sich mit seinem Auto auf dem Weg zur Arbeit befand, auf den Brand aufmerksam. Nachdem er daraufhin selbst in den Wald gefahren war und das Fahrzeug, das sich zu dieser Zeit im Vollbrand befand, erblickt hatte, informierte er Polizei und Feuerwehr. Sodann fertigte er mit seinem Mobiltelefon für eigene Zwecke Lichtbilder des brennenden Fahrzeuges an. Nachdem das Fahrzeug durch die herbeigerufenen Einsatzkräfte abgelöscht worden war, wurde es sichergestellt und für weitere Untersuchungen zu einem Autohaus nach ... abgeschleppt, wo es in der Folge durch den Brandsachverständigen H... K... begutachtet wurde. Der Zeitwert des Fahrzeuges, das zum Tatzeitpunkt eine Laufleistung von etwa 30.000 km aufwies, betrug zu dieser Zeit mindestens 10.000, -- €. Randnummer 62 Die Angeklagten kamen nach den Taten überein, Stillschweigen hierüber zu bewahren und in jedem Fall die Angeklagte L... von jeglicher Beteiligung zu entlasten, damit diese sich weiter um die minderjährigen Kinder kümmern könne. Randnummer 63 3. Tatnachgeschehen Randnummer 64 S... B... wurde am 3. Januar 2023 durch den Prokuristen des Krankenhauses in D. G... L... bei der Polizei als vermisst gemeldet, nachdem er entgegen seiner sonstigen Gewohnheiten nicht pünktlich zu seinem Dienst erschienen war. Randnummer 65 Die Angeklagte L... behauptete in der Folge zur Verdeckung der festgestellten Taten sowohl gegenüber Bekannten als auch der Polizei, nicht zu wissen, wo dieser sich aufhalte. Er habe sich wahrscheinlich ins Ausland abgesetzt. In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin ihrer Krankenversicherung am 23. März 2023 gab sie zudem an, seit Sommer 2022 von ihm getrennt zu leben. Randnummer 66 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2023 gestand der Angeklagte W... sodann gegenüber seinen Cousinen G... R... und J... R... sowie seinem Freund R... P... seine Beteiligung an der Tötung von S... B.... Zunächst sprach er mit J... R... darüber und behauptete ihr gegenüber, er habe S... B... alleine getötet, indem er mit einem stumpfen Werkzeug auf seinen Hinterkopf geschlagen habe. Sodann habe er noch mit einer Waffe auf seinen Hinterkopf geschossen und das Auto von ihm schließlich verbrannt. G..... R... berichtete er, er habe sich mit S... B... allein getroffen, ihm dabei mit einem Werkzeug auf den Kopf geschlagen, ihn in einen Wald gezogen, dort nochmals mit dem Schuh auf dessen Kopf getreten und sodann dessen Leiche vergraben und mit Beton übergossen. Gegenüber R... P... gab er schließlich an, er habe S... B... mit einem Schraubenschlüssel erschlagen, ihn im Wald vergraben und mit Beton übergossen. Dessen Fahrzeug habe er verbrannt. Er habe S... B... getötet, weil er ihm und S... L... gedroht habe, er wolle sie umbringen. Randnummer 67 Am Nachmittag des 13. Juni 2023 entdeckte der Spaziergänger P... F... schließlich zufällig in dem Waldstück zwischen ... und ... den Schädel sowie danebenliegende Knochen der Leiche des Getöteten. Die sterblichen Überreste der zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Person wurden in der Folge durch die herbeigerufenen Einsatzkräfte der Polizei sichergestellt. Die Leiche von S... B... befand sich zu dieser Zeit bereits in einem teilskelettierten Zustand. Der Schädel, der vollständig vom Körper abgetrennt war, war bereits nahezu vollständig skelettiert, wie auch der linke Arm, das Schultergelenk und das Schlüsselbein. Die unteren Extremitäten befanden sich noch in achsengerechter Stellung wobei die Oberhaut bei fortgeschrittener Leichenfäulnis noch vorhanden war. Ein Abgleich des Zahnstatus der Leiche mit dem Zahnstatus des zu diesem Zeitpunkt noch als vermisst geltenden S... B... im Rahmen der Obduktion ergab schließlich, dass es sich um die sterblichen Überreste des Vermissten handelte. Randnummer 68 Die Angeklagten wurden zu diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden bereits als Beschuldigte geführt. Denn die Auswertung der Funkzellendaten des Brandortes hatte bereits ergeben, dass die Mobilfunknummern der Angeklagten J... und S... L... zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Brandlegung des Fahrzeuges in der dortigen Funkzelle eingeloggt waren und in dieser Zeit auch Telefonverbindungen ihrer Rufnummern durch die Funkzelle verzeichnet wurden. Nachdem sich auch R... P... am 27. März 2023 bei der Polizeiinspektion in ... gemeldet und angegeben hatte, der Angeklagte W... habe ihm gegenüber die Tötung von S... B... gestanden, wurde auch der Angeklagte W... als Beschuldigter geführt. Da die Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt indes noch keine weiteren Anhaltspunkte zum Verbleib des noch als vermisst geltenden Opfers hatten, wurden zur weiteren Aufklärung umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen bei den Angeklagten durchgeführt und die Überwachung der Telekommunikationsanschlüsse der Angeklagten sowie des Fahrzeuges der Angeklagten L... beantragt und schließlich auch durch den Ermittlungsrichter angeordnet. Randnummer 69 Bei der Durchsuchung des von dem Angeklagten W... bei dessen Großeltern bewohnten Zimmers am 27. März 2023, konnten neben Spielzeugwaffen insgesamt auch neun Messer mit Klingenlängen von sieben bis elf Zentimetern aufgefunden und sichergestellt werden. Bei einer weiteren Durchsuchung am 6. September 2023 wurde zudem eine Schreckschusswaffe aufgefunden und sichergestellt. Während der Durchsuchung des Einfamilienhauses der Familie L... am 7. September 2023 wurde unter der Asservaten-Nr. ... unter anderem der bei der Tat verwendete Rollgabelschlüssel mit rotem Griff sichergestellt. Randnummer 70 Im Zuge der angeordneten Innenraumüberwachung konnte zudem ein Gespräch aufgezeichnet werden, das die Angeklagten J... und S... L... am 5. Juni 2023 während einer gemeinsamen Autofahrt führten. In dessen Verlauf verunglimpfte die Mitangeklagte J... L... das Tatopfer als „Missgeburt“. In einem weiteren überwachten Gespräch während einer gemeinsamen Autofahrt am 17. Juli 2023 mit der Angeklagten J... L... bezeichnete der Angeklagte S... L... den Mitangeklagten W... als „seinen Sklavenarbeiter“ und machte sich in der Folge mit ihr darüber lustig, wie er ihm am Vorabend den Auftrag gegeben habe, ein Messer aus der Küche des Hauses zu holen. Randnummer 71 Die Angeklagten wurden schließlich am 6. September 2023 festgenommen und im Rahmen ihrer Festnahme ordnungsgemäß belehrt. Während die Angeklagten S... und J... L... keine Angaben zur Sache machten, ließ sich der Angeklagte W... nach einem Telefonat mit seiner Mutter und weiteren Familienangehörigen in Kenntnis seiner Rechte als Beschuldigter spontan zur Sache ein. Dabei gab er in emotional aufgelöstem Zustand an, man habe im unmittelbaren Zeitraum vor Weihnachten 2022 erstmals darüber nachgedacht, S... B... zu töten. Ernster sei es aus seiner Sicht am 28. Dezember 2022 geworden und am 30. Dezember 2022 sei die Tat dann begangen worden. Vorher habe es mal wieder einen Streit zwischen der Angeklagten J... L... und dem späteren Tatopfer S... B... gegeben. Der Angeklagte S... L... habe dann irgendwann gesagt „jetzt geht’s los“ und habe S... B... von hinten mit einem Schlagwerkzeug angegriffen. Die Angeklagte L... habe die ersten Schläge noch miterlebt, sei dann aber zu den Kindern gegangen. Nach der Tötung von S... B... hätten sie die Leiche verpackt, die Wohnung geputzt, die Leiche vergraben und sodann das Fahrzeug des S... B... verbrannt. Dies sei alles so vorher besprochen worden. Der Angeklagte machte seine Angaben dabei, ohne dass die anwesenden Polizeibeamten KOK E... und KHK D... Nachfragen stellten, wobei der Angeklagte das Geschehen nicht chronologisch und zusammenhängend schilderte, sondern zwischen verschiedenen Ereignissen hin und hersprang. Der Vernehmungsbeamte KOK E... fertigte in der Folge sodann einen Vermerk über die Angaben des Angeklagten an, in dem er das Geschehen nunmehr chronologisch darstellte und sinngemäß wiedergab, ohne seinerseits etwas hinzuzufügen. Bevor der Angeklagte sich nach dem Gespräch mit seiner Familie wie dargelegt geäußert hatte, war ihm von den Vernehmungsbeamten ein überwachtes, nicht näher bekanntes Gespräch zwischen den Angeklagten J... und S... L... zur Kenntnis gebracht worden, in dem sich diese abfällig über M... W... geäußert hatten. Randnummer 72 Der Angeklagte W... wurde in der Folge am 7. September 2023 und 10. September 2023 umfangreich und jeweils über mehrere Stunden hinweg als Beschuldigter vernommen. Am 25. September 2023 suchten die Ermittlungsbeamten mit dem Angeklagten zudem unter anderem die Brandörtlichkeit auf. Darüber hinaus erklärte sich der Angeklagte zur Teilnahme an einer Tatrekonstruktion im Haus der Familie L... am 3. November 2023 bereit, in deren Verlauf er die Tat mit den Polizeibeamten nachstellte und sich erneut zur Sache einließ. Sowohl seine Vernehmungen als auch die Tatrekonstruktion wurden jeweils audio-visuell aufgezeichnet. 4. Randnummer 73 Den Angeklagten J... L... und M... W... wurden nach ihrer Festnahme am 6. September 2023 jeweils Haarproben zur toxikologischen Untersuchung entnommen. Dem Angeklagten S... L... war zuvor bereits am 13. Juli 2023 eine Haarprobe anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung im Wohnhaus seiner Großmutter entnommen worden, nachdem bei dieser Durchsuchung in einem Rucksack des Angeklagten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Randnummer 74 Bezüglich der Angeklagten J... L... hat die Untersuchung ihrer Haarprobe (38 Zentimeter) keine Hinweise dafür erbracht, dass sie während des Wachstumszeitraums der untersuchten Haarabschnitte Betäubungsmittel bzw. Arzneistoffe konsumiert hat. Randnummer 75 Die Haarprobe des Angeklagten S... L... (zwei Zentimeter) wurde positiv auf Amphetamin (0,16 ng/mg), MDMA (1,3 ng/mg Monate), Cocain (0,36 ng/mg), Benzoylecgonin (Spur), Tilidin (Spur) und Nortilidin (Spur) getestet. Randnummer 76 Aus dem Befund betreffend den Angeklagten M... W... ergibt sich, dass seine Haarprobe (Länge unbekannt) positiv auf THC (0,062 ng/mg Monate), Amphetamin (0,50 ng/mg), MDMA (0,17 ng/
- mg)und Cocain(0,11 ng/
- mg)getestet worden ist. Randnummer 77 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer die Fälle 3 bis 7 der Anklageschrift vom 5. Januar 2024 mit Beschluss vom 13. August 2024 in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt. III. 1. Randnummer 78 Alle Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung lediglich über Erklärungen ihrer Pflichtverteidiger zur Person eingelassen. Randnummer 79 Die Angeklagte J... L... hat ihren Werdegang darin geschildert wie festgestellt. Randnummer 80 Der Angeklagte M... W... hat seinen Werdegang ebenfalls entsprechend den Feststellungen schildern lassen, indes keine Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht. Randnummer 81 Auch der Angeklagte S... L... hat seine persönlichen Verhältnisse einschließlich seines Betäubungsmittelkonsum wie festgestellt dargestellt, allerdings abweichend hiervon weiter behauptet bis zuletzt täglich auch Cannabis konsumiert zu haben. 2. Randnummer 82 Auch zu Sache haben sich die Angeklagten lediglich über Erklärungen ihrer Pflichtverteidiger eingelassen und mit Ausnahme der Angeklagten L... zudem hierzu keine ergänzenden Nachfragen der Kammer und den übrigen Verfahrensbeteiligten zugelassen. a. Randnummer 83 Der Angeklagte W... hat in der Hauptverhandlung zur Sache lediglich erklären lassen, er halte an seinen im Ermittlungsverfahren abgegebenen geständigen Einlassungen fest und nehme auf diese vollumfänglich Bezug. Randnummer 84 Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte dabei wie folgt eingelassen: Randnummer 85
- aa)Im Rahmen seiner Festnahme am 6. September 2023 hat er sich zunächst entsprechend den unter Ziffer II. 3. getroffenen Feststellungen zur Sache geäußert. Randnummer 86
- bb)In seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 7. September 2023 schilderte er die Tat in freier Rede sodann zunächst dahingehend, er sei am 30. Dezember 2023 bei dem Mitangeklagten S... L... zu Besuch gewesen, da sie gemeinsam Silvester hätten feiern wollen. S... B... habe an diesem Tag wieder getrunken, sei daher aggressiv geworden und habe die Mitangeklagte L... angefasst. Dies hätten sie sich nicht länger gefallen lassen wollen und ihm daher mit einem Schraubenschlüssel und einem Baseballschläger auf den Kopf geschlagen. Als er auf dem Boden gelegen habe, hätten sie ihm Kabelbinder um den Hals gezogen, also er, der Angeklagte W..., habe dies getan. Er habe dies tun sollen, um sicherzugehen, dass er wirklich tot sei. Dabei sei er sehr in Panik gewesen. Er habe dann saubermachen sollen und zwischenzeitlich auch auf die Kinder aufpassen sollen, die sich im zweiten Stockwerk aufgehalten hätten. Während er auf die Kinder aufgepasst habe, hätten die Mitangeklagten J... und S... L... unten saubergemacht. Als er wieder heruntergekommen sei, sei S... B... halb in Decken eingewickelt gewesen, die Kabelbinder seien noch um seinen Hals gewesen. Gemeinsam hätten sie ihn dann in eine Plane eingewickelt und über die Treppe bis zu einem kleinen Zwischenraum neben der Garage verbracht. Dort hätten sie ihn erst einmal liegen gelassen und weiterhin saubergemacht. Dann hätten sie das Auto in die Garage gefahren, dies sei, soweit er sich erinnern könne, am nächsten Abend gewesen. Sie hätten die Leiche dann in den Kofferraum gelegt und das Auto in einiger Entfernung auf einem Parkplatz abgestellt. Im Anschluss hätten sie angefangen zu „buddeln“. Da es aber bereits so spät gewesen sei, hätten sie irgendwann damit aufgehört und erst am 31. Dezember 2023 mit dem Graben fortgefahren. Als sie damit fertig gewesen seien, hätten sie das Auto mit der Leiche nach dort gebracht und die Leiche ohne Decken in die Grube gelegt. Die Kabelbinder habe er dabei entfernen sollen. Sodann hätten sie die Leiche mit Zement bedeckt und das Loch wieder mit Erde zugeschoben. Am nächsten Tag hätten sie dann kontrolliert, ob alles gut sei. Ein paar Tage später sollte dann noch das Auto verbrannt werden. Dies hätten sie dann auch getan. Dabei hätten sie zunächst die Umweltplakette abgekratzt, überall Benzin hin gekippt, das Bordbuch mitgenommen und das Auto in Brand gesetzt, indem sie eine große Wunderkerze in das Auto gelegt und von außen angezündet hätten. Randnummer 87 Auf entsprechende Nachfrage, wen er meine, wenn er von „wir“ spreche, gab der Angeklagte W... sodann an, dies seien J..., S... und er selbst gewesen. Mit dem Auto habe er den Ford Fiesta gemeint, also das Fahrzeug des S... B.... Randnummer 88 Nach dem Verhalten von S... B... befragt, ließ sich der Angeklagte sodann dahingehend ein, er habe sie immer „angepöbelt“. Ihn, den Angeklagten M... W..., habe er auch mal als „Drecks-Bilger“ bezeichnet. Randnummer 89 Hinsichtlich der Planung der Tat ließ sich der Angeklagte W... auf entsprechende Nachfrage sodann dahingehend ein, dass sie im Vorfeld der Tat einmal darüber gesprochen hätten, S... B... zu töten, dies sei aber nur so daher gesagt gewesen. Dieses Gespräch habe er mit dem Mitangeklagten L... geführt, er selbst habe es aber jedenfalls nicht ernst gemeint. Dies sei nach Weihnachten gewesen. Auf die weitere Frage des Vernehmungsbeamten, ob er es richtig verstanden habe, dass es aber auch mal ein Gespräch zwischen den Angeklagten J... und S... L... und ihm gegebenen habe, in dem sie die Tötung von S... B... thematisiert hätten, verneinte der Angeklagte W... dies und gab an, dies sei mehr oder weniger eine Kurzschlussreaktion am 30. Dezember 2022 gewesen. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Festnahme, wonach sie bereits am 28. Dezember 2022 geplant hätten, S... B... zu töten, antwortete der Angeklagte zunächst, sie hätten zwar an diesem Tag darüber geredet, es habe aber auch noch nicht wirklich festgestanden. Dies sei ein Gespräch zwischen ihm und den beiden Mitangeklagten gewesen. Bei diesem Gespräch sei thematisiert worden, ob sie es tun sollen oder nicht, wobei die Angeklagte L... es befürwortet habe. Der Plan sei aber noch nicht konkret gewesen, sie hätten einfach nur die Rede darüber gehabt, ihm auf den Kopf zu hauen. Er und der Mitangeklagte L... hätten die Tat geplant, die Angeklagte L... sei einfach nur dabei gewesen. Der Plan habe vorgesehen, dass er und S... L... sich verstecken sollen, warten bis S... B... ihnen den Rücken zukehre, woraufhin sie ihm auf den Kopf schlagen wollten. Auf konkrete Nachfrage, ob dies auch der Plan der Mitangeklagten J... L... gewesen sei, gab er an, es sei nur der Plan von ihm und S... L... gewesen, sie habe diesen aber mitgehört. Die Angeklagte L... habe sie auch nicht damit beauftragt dies zu tun. Sie habe sich aber auch nicht aktiv gegen den Plan entschieden. Konkret geplant, wohin sie die Leiche bringen würden, hätten sie aber nicht. Randnummer 90 Als er sodann am 30. Dezember 2022 am Nachmittag in das Haus der Familie L... gekommen sei, sei S... B... wieder am Trinken gewesen und zwar eine kleine Dose mit einem Whiskey-Mischgetränk. Irgendwann habe es dann zwischen S... B... und der Mitangeklagten L... einen Streit gegeben. Randnummer 91 Auf die Nachfrage, ob er gesehen habe, dass S... B... die Angeklagte L... dabei am Arm ergriffen habe, gab der Angeklagte W... an, er glaube er habe nur gesehen, wie S... B... die Angeklagte L... geschubst habe. Ob er sie tatsächlich auch am Arm gepackt habe, wisse er nicht genau. Den genauen Grund, warum die Angeklagte L... und S... B... gestritten hätten, wisse er nicht. Er und S... L... hätten nur irgendwann gehört, dass es unten ein bisschen lauter geworden sei, daher seien sie nach unten gegangen. J... L... und S... B... hätten in der Küche gestritten. Als sie unten angekommen seien, habe er gesehen, wie S... B... die Mitangeklagte J... L... geschubst habe. Daraufhin habe sie S... B... ebenfalls geschubst und sei zur Seite gegangen. In diesen Moment habe es ihm und S... L... gereicht. Sie seien nach oben gegangen, hätten den Baseballschläger und den Schraubenschlüssel geholt, seien nach unten gegangen. Den Kabelbinder habe er schon in der Tasche gehabt. Diesen habe der Mitangeklagte L... ihm vorher in die Hand gegeben und ihn angewiesen, S... B... den Kabelbinder über den Kopf zu ziehen und zuzuziehen. Sie hätten in diesem Moment in einer Kurzschlussreaktion gehandelt. Randnummer 92 Auf erneuten Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Festnahme, wonach die Tat bereits im Beisein der Mitangeklagten J... L... am 28. Dezember 2022 geplant worden sei, erklärte der Angeklagte W..., die Mitangeklagte L... habe nicht viel geplant, sie habe aber mal zu ihm und S... gesagt, sie sollten überlegen, wie man ihn wegschaffen könnte. Auf entsprechende Nachfrage, was die Angeklagte L... seiner Ansicht nach damit gemeint habe, gab der Angeklagte W... an, er habe das so verstanden, dass sie meine, wie man ihn räumlich loswerden könnte. Auf weitere Nachfrage, ob sie damit auch gemeint haben könnte, wie man ihn töten könnte oder lediglich, wie man sich von ihm distanzieren könne, ließ sich der Angeklagte weiter dahingehend ein, dass damit wohl letzteres gemeint gewesen sei. Randnummer 93 Sodann stellte er nochmals klar, dass am 28. Dezember 2022 aber bereits besprochen worden sei, wie man S... B... töten könnte, nämlich, dass man ihm auf den Kopf schlage, das weitere Geschehen nach der Tötung sei aber nicht gesprochen worden. Am 28. Dezember 2022 sei seiner Ansicht nach nur besprochen worden, wie man S... B... töten würde, wenn es tatsächlich dazu kommen sollte. Am 30. Dezember 2022 sei ihnen dann der Kragen geplatzt und der Mitangeklagte L... habe zu ihm gesagt, dass sie S... B... jetzt töten würden. Er sei von dem Mitangeklagten dazu aufgefordert worden, mit runterzukommen. Dort hätten sie sich in einem Räumchen versteckt, bevor der Mitangeklagte L... auf S... B... zugegangen sei und ihm auf den Kopf geschlagen habe. In diesem Moment habe er, der Angeklagte W... noch ein Stück entfernt gestanden. Den Baseballschläger habe der Angeklagte L... zuvor in seinem Zimmer gelagert. Gleiches gelte für das Werkzeug, das er, der Angeklagte W... später benutzt habe. Der Mitangeklagte L... habe zuvor zu ihm gesagt, er solle sich was aussuchen, er habe sich dann den Schlüssel genommen. S... L... habe dann weiter die Anweisung erteilt, dass sie mit diesen Gegenständen auf den Kopf von S... B... einschlagen. In dem Räumchen hätten sie sich circa eine Minute versteckt und darauf gewartet, dass S... B... die Toilette verlasse und zurück in die Küche gehe, um sich etwas zu essen zu machen. Der Mitangeklagte L... habe dann das Kommando gegeben, das Räumchen zu verlassen. Er habe „komm los“ gesagt. S... L... habe dann den ersten Schlag gesetzt und zwar auf den Hinterkopf von S... B.... Dabei habe er geäußert „das war das letzte Mal, dass du meine Mutter angefasst hast“. Nachdem S... zugeschlagen habe, habe auch er mit dem Werkzeug zugeschlagen, wobei er nicht mehr genau wisse, wie oft der Mitangeklagte L... zugeschlagen habe, mindestens aber einmal. Er, der Angeklagte W..., habe mehr von der Seite geschlagen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er sodann, dass er von links oben nach rechts unten geschlagen habe. Er habe drei bis vier Mal zugeschlagen, einmal auch auf das Nasenbein. Dazu sei es deshalb gekommen, weil S... B... irgendwann zu Boden gegangen sei. Er habe dann beschlossen ihn nochmal zu schlagen, weil er Angst gehabt habe, dass er nochmal aufstehen würde. Randnummer 94 Zusammenfassend gab er schließlich an, er habe S... B... zweimal auf den Hinterkopf, einmal auf die Nase und einmal auf den Kopf geschlagen, wobei zwischen den einzelnen Schlägen ein gewisser zeitlicher Abstand bestanden habe. S... B... habe dabei keine Gegenwehr geleistet, allerdings habe er sie mit einem „komischen gruseligen Blick“ angeschaut. Er habe dann die Kabelbinder aus seiner Tasche genommen und sie S... B... auf Anweisung des Mitangeklagten L... um den Kopf gezogen und zugezogen. Dies, um sicherzustellen, dass er tatsächlich sterbe. Die Mitangeklagte J... L... sei zu diesem Zeitpunkt bereits oben gewesen. Sie sei bereits nach dem ersten Schlag von S... L... nach oben gegangen. Dabei habe sie nichts gesagt, wobei sie sie auch nicht davon abgehalten habe, weiterzumachen. Sie habe aber erleichtert gewirkt. Während er den Kabelbinder um den Hals von S... B... gezogen habe, habe dieser angefangen zu bluten. Randnummer 95 Auf entsprechende Nachfrage berichtete der Angeklagte W... dann detailliert weiter, was passiert sei, nachdem er den Kabelbinder zugezogen habe. Sie hätten dann zunächst den Esszimmertisch zur Seite geschoben, um saubermachen zu können. S... B... habe zuvor neben dem Tisch gelegen. Er sei dann aber zunächst von den Mitangeklagten S...-J. und J... L... aufgefordert worden, nach oben zu gehen, nachdem J... L... zwischenzeitlich wieder heruntergekommen sei. Er, der Angeklagte W... habe jetzt auf die Kinder aufpassen sollen. Etwa nach einer Stunde sei er wieder nach unten gegangen. Er habe dann gesehen, dass die Mitangeklagten S...-J. und J... L... am Putzen gewesen seien, die Angeklagte L... habe die Wand geputzt. Er habe die Fugen am Boden saubergemacht. Insgesamt hätten sie etwa zwei bis drei Stunden geputzt. Randnummer 96 Sodann habe der Mitangeklagte L... eine Plane aus dem Erdgeschoss geholt und er, der Angeklagte W..., habe ihm dann geholfen, die Leiche von S... B... in die Plane einzuwickeln. Zunächst hätten sie dazu, mit der Hilfe von J... L..., die Plane komplett ausgebreitet. Dann habe er mit dem Angeklagten L... die Leiche in die Plane gelegt und anschließend, wiederum gemeinsam mit J... L..., die Plane zu gefaltet. Zu dritt hätten sie die Leiche in der Plane dann über die Treppe nach unten gezogen bis zu dem Raum neben der Garage. Daran was dann passiert sei, könne er sich nicht mehr weiter erinnern. Randnummer 97 Er wisse nur noch, dass sie die Leiche von S... B... in das Auto gelegt und das Auto dazu in die Garage gefahren hätten. Die Angeklagte L... habe das Auto von S... B... in die Garage gefahren, wobei er nicht sagen könne, ob dies noch in der Nacht oder am nächsten Tag gewesen sei. Jedenfalls hätten sie die Leiche, nachdem sich das Auto in der Garage befunden habe, dorthin, einmal um das Auto herumgezogen und dann in den Kofferraum gelegt. Aufgrund der bereits eingesetzten Leichenstarre habe die Leiche nicht richtig in den Kofferraum gepasst. Sie hätten daher die Sitze etwas nach vorne geschoben. Die Plane, die sie zuvor um ihn gewickelt hätten, hätten sie sodann so über der Leiche ausgebreitet, dass es dann Anschein gehabt habe, unter ihr würde etwas anderes als eine Leiche liegen. Sodann hätten er und die Mitangeklagten das Auto in einiger Entfernung auf einem Parkplatz bei Wohnhäusern abgestellt, wobei er ebenfalls nichts mehr wisse, ob dies noch am gleichen Tag passiert sei. Ob sie dann zu Fuß zurück in das Haus der Familie L... gegangen seien oder J... L... sie abgeholt habe, wisse er ebenfalls nicht mehr, auf jeden Fall habe er dann dort übernachtet. Randnummer 98 Am 31. Dezember 2022 hätten sie dann begonnen, das Loch zu graben, in dem sie letztlich die Leiche legen wollten. Die Mitangeklagte L... habe sie zu der entsprechenden Stelle gefahren, daher glaube er auch, dass sie diese Stelle zuvor ausgesucht habe. Er und der Mitangeklagte L... hätten dann angefangen zu graben, was aufgrund der vielen Steine im Erdreich erschwert worden sei. Aufgrund dessen hätten sie die Arbeiten am 31. Dezember 2022 auch unterbrechen müssen und später nochmal weitergemacht. Die Angeklagte L... sei während der Grabung wieder nach Hause gefahren. Was mit dem Spaten und der Schaufel, mit der sie gegraben hätten, passiert sei, wisse er nicht. Randnummer 99 Nachdem das Loch fertig gegraben gewesen sei, habe die Mitangeklagte L... ihn und S... L... schließlich an Silvester zu dem Auto gefahren, in dem die Leiche gelegen habe. Er und der Mitangeklagte L... seien dann mit diesem Auto zu dem Loch gefahren, die Mitangeklagte J... L... sei alleine weiter nach dort gefahren. Als sie dort angekommen seien, hätten sie die Leiche von S... B... in das Loch gelegt und die Decke entfernt. Er habe zudem noch den Kabelbinder entfernen sollen. Dies habe er zunächst nicht gewollt, es dann aber letztlich doch getan. Die Angeklagte L... habe geholfen, die Leiche zu tragen. Als sie im Loch gelegen habe, hätten er und S... das Loch mit Erde zugeschüttet und danach mit Steinen und Ästen beschwert. Zuvor hätte er noch einen Betonsack zum Grab getragen. Den Beton habe der Mitangeklagte L... in das Loch auf die Leiche geschüttet. Randnummer 100 Als sie fertig gewesen seien, seien sie zurück nach ... gefahren, um Silvester zu feiern. Am nächsten Tag habe die Mitangeklagte L... sie nochmal zum Ablageort der Leiche gefahren, wo er und S... kontrolliert hätten, ob alles in Ordnung sei. Randnummer 101 Von den beiden Mitangeklagten habe er sodann die Anweisung erhalten, über die Geschehnisse Stillschweigen zu bewahren. Am 1. Januar 2023 sei er dann nach Hause zurückgekehrt. In der Nacht von Dienstag auf Mittwoch habe er dann einen Anruf erhalten. Nunmehr sollte das Auto des S... B... verbrannt werden. Er sei von den beiden Mitangeklagten zu diesem Zweck abgeholt worden. Das Auto des S... B... sei zu diesem Zeitpunkt auf einem Parkplatz in der Nähe der Autobahn abgestellt gewesen. Die Angeklagte L... habe sie zu dem Auto gefahren. Er sei dann mit S... L... in dem Auto des S... B... zu dem Ort gefahren, an dem es verbrannt worden sei. Die Mitangeklagte L... habe in einiger Entfernung in ihrem Auto gewartet. Der Mitangeklagte S... L... habe zwei Kanister mit Benzin dabei gehabt. Er, der Angeklagte W..., habe noch die Umweltplakette entfernen und das Bordbuch mitnehmen sollen. Sodann hätten sie die Nummernschilder entfernt und jeder habe jeweils einen Kanister Benzin über das Auto gegossen, sowohl von innen als auch von außen. Sodann hätten sie eine Wunderkerze, die S... L... mitgebracht habe, in dem Auto platziert und angezündet. Die Angeklagte L... habe gemeinsam mit den kleinen Kindern im Auto auf sie gewartet. Randnummer 102 Das Bordbuch habe er auf Anweisung des Mitangeklagten L... mitnehmen und entsorgen sollen, was er letztlich aber vergessen habe. Randnummer 103 Auf Vorhalt eines Lichtbildes des am 7. September 2023 im Rahmen der Durchsuchung des Hauses der Familie L... in ... sichergestellten Rollgabelschlüssels mit einem roten Griff erklärte der Angeklagte schließlich, dass es sich dabei um den von ihm bei der Tat verwendeten Rollgabelschlüssel handele. Randnummer 104
- cc)Unter Bezugnahme auf die Angaben des Angeklagten in seiner ersten Vernehmung, wurde er in der zweiten Vernehmung am 10. September 2023 sodann zunächst noch einmal darum gebeten, die Situation zu schildern, in der er gemerkt habe, dass es nunmehr ernst werde. Randnummer 105 Insoweit ließ sich der Angeklagte W... nunmehr wie folgt ein: Randnummer 106 Er und die beiden Mitangeklagten seien an diesem Tag im Zimmer des Angeklagten L... gewesen. Der Angeklagte L... und er hätten auf der Sofalehne gesessen und in Richtung Balkon geschaut, J... L... habe auf dem Balkon gestanden oder gesessen. Dabei hätten sie irgendwann über S... B... und darüber, dass er fremdgehen würde, gesprochen. Der Mitangeklagte L... habe dann irgendwann gesagt, er würde S... B... gerne umbringen. Die Angeklagte J... L... habe dabei vertieft in Gedanken genickt. In diesem Moment habe er, der Angeklagte W..., gedacht, jetzt werde es ernst. Randnummer 107 Auf konkrete Nachfrage, was er mit „vertieft“ gemeint habe, gab der Angeklagte W... weiter an, dass die Angeklagte L... ihnen dabei nicht in die Augen geschaut habe, sondern einfach irgendwohin geschaut habe und dann langsam genickt habe. Es habe für ihn nunmehr einen ernsten Eindruck gemacht. Randnummer 108 Die Angeklagte L... sei dann wieder nach unten gegangen und er und der Angeklagte L... hätten einen Film geschaut. Dabei sei erst einmal nicht weiter über eine mögliche Tötung und die Art und Weise gesprochen worden. Randnummer 109 Auf die Frage, wann die Mitangeklagte L... dann gesagt habe, dass sie sich überlegen sollten, wie man S... B... wegschaffen könnte, gab er weiter an, dies sei erst ein bisschen später gewesen als sie sich Essen geholt hätten. Sie seien zu diesem Zweck nach unten in die Küche gegangen. Als sie auf der Treppe gewesen seien, hätten sie S... B... „rumpöbeln“ gehört. Dann habe J... L... gesagt, sie sollten sich überlegen, wie man ihn wegschaffen könnte. Randnummer 110 Der Angeklagte W... wurde sodann erneut zur Tat an sich gefragt, die er in dieser Vernehmung wie folgt schilderte: Randnummer 111 Als sich die Tat ereignet habe, seien die kleinen Kinder oben am Spielen gewesen. Als die Mitangeklagte L... den ersten Schlag wahrgenommen habe, sei sie auch nach oben gegangen. Sie habe dabei nicht überrascht gewirkt. Sie sei nicht gelaufen, sondern zügig nach oben gegangen. Randnummer 112 Die Tat habe sich zwischen Esszimmer und Küche ereignet. Zur Veranschaulichung skizzierte der Angeklagte den Raum sodann. Auf der Skizze ist zunächst ein Grundriss des ersten Obergeschosses zu sehen. So befindet sich auf der linken Seite der Wohn- und Essbereich und auf der rechten Seite daran angrenzend die Küche. Unmittelbar vor der Küche zeichnete er dabei einen Esstisch ein. Darüber hinaus ist darauf zu erkennen, dass an den Wohn- und Essbereich ebenfalls rechtsseitig ein Flur angrenzt, der zu einem Abstellraum sowie einem WC führt. In diesen Grundriss zeichnete der Angeklagte sodann die Positionen der Beteiligten ein. Das mit „X1“ bezeichnete Tatopfer soll danach zunächst in dem Durchgang zur Küche gestanden haben. Die als „J“ bezeichnete Mitangeklagte J... L... habe in der Küche gestanden. Der als „S“ bezeichnete Mitangeklagte S... L... habe direkt hinter ihm gestanden, als er mit dem Baseballschläger zugeschlagen habe und er selbst, als „M“ bezeichnet, habe rechts neben ihm gestanden als er nach dem ersten Schlag von der Treppe zurückgekehrt sei. Auf der Skizze ist sodann weiter zu erkennen, wo S... B... zu Boden gegangen sein soll. Dies kennzeichnete der Angeklagte mit „X2“, wobei er die Kennzeichnung in die Zimmerecke malte, die unmittelbar an die Küche angrenzte. Sodann zeichnete er auch noch seinen Standort ein, nachdem er um den Esszimmertisch herumgegangen war und kennzeichnete seine Position mit einem „M1“ hinter dem Tisch. Randnummer 113 Dabei führte er weiter aus, zwischen Esszimmer und Küche befinde sich eine Schiebetür, die eigentlich immer offenstehe, so auch am Tattag. Die Mitangeklagte L... habe sich in der Küche befunden, was sie zu diesem Zeitpunkt gemacht habe, wisse er nicht mehr. Sie habe jedenfalls gesehen, wie der Angeklagte L... sich von hinten S... B... genähert habe. Als S... B... dann hingefallen sei, sei sie zügig nach oben gegangen. Dabei habe sie einmal zu ihm geschaut. Gesagt habe sie nichts, sondern sei einfach nach oben gegangen. Randnummer 114 Er glaube, sie sei erst wieder nach unten gekommen, als S... B... schon den Kabelbinder um den Hals gehabt habe. Randnummer 115 Er habe dann irgendwann nach oben gehen sollen, um auf die Kinder aufzupassen. Bevor er nach oben gegangen sei, habe er von der Angeklagten L... noch die Anweisung erhalten, sich umzuziehen. Die Kleidung, die er während der Tat getragen habe, habe er, ebenfalls auf Anweisung, auf den Kamin gelegt. Nur mit einer Unterhose bekleidet, sei er dann nach oben gegangen, habe dort in dem Zimmer des Mitangeklagten L... neue Kleidung aus seiner Tasche genommen und angezogen. Dabei habe J... L... ihn begleitet und noch gemeinsam mit ihm eine Zigarette geraucht. Der Angeklagte S... L... sei nachgekommen. Dann habe er auf die Kinder aufgepasst. Die Tür zum Kinderzimmer sei von der Angeklagten J... L... abgesperrt worden, als sie den Raum verlassen habe. Randnummer 116 Sodann schilderte der Angeklagte W... auf entsprechende Nachfrage des Vernehmungsbeamten noch einmal den Tatablauf und machte dabei konkret deutlich, woran er sich noch sicher erinnere. Randnummer 117 So sei er sich sicher, der Mitangeklagte L... habe gesagt „jetzt geht’s los“ als S... B... die Toilette verlassen habe. S... L... habe dann das Räumchen verlassen und er, M... W..., sei ihm gefolgt. Dann habe der Angeklagte L... S... B... mit dem Baseballschläger auf den Hinterkopf geschlagen. Dabei habe er gesagt „das ist das letzte Mal, dass du meine Mutter anfasst“. Sodann sei S... B... irgendwann zu Boden gegangen und habe sie „gruselig“ angelächelt. S... L... sei dann irgendwann hochgegangen und habe ihm den Baseballschläger übergeben, damit er auf S... B... aufpasse. Dabei habe S... B... zu ihm gesagt „du bist nicht einer der zuschlägt“, woraufhin er erwidert habe, dass er es wirklich mache. Er habe dann nach dem Angeklagten L... gerufen, da er gewollt habe, dass er wieder herunterkomme. Als dieser zurückgekehrt sei, hätten sie den Tisch zur Seite geschoben. Irgendwann sei dann die Mitangeklagte J... L... dazu gekommen, habe gesagt, dass nunmehr saubergemacht und aufgeräumt werden müsse. Darüber hinaus habe er von ihr die Anweisung erhalten, sich umzuziehen. Danach hätten sie eine Zigarette geraucht. Sicher sei er sich auch, dass er auf die Kinder habe aufpassen müssen und die Tür des Kinderzimmers zugesperrt worden sei. Randnummer 118 Als er wieder nach unten gekommen sei, seien Müllsäcke um die Leiche gewickelt gewesen. Dazu seien die Müllsäcke an der Seite aufgerissen worden. Die Farbe der Müllsäcke sei blaugrau gewesen. Randnummer 119 Irgendwann sei der Mitangeklagte L... dann nach unten in das Erdgeschoss gegangen und habe eine große Plane geholt. Zu dritt hätten sie dann die Plane auseinandergefaltet. Er habe zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken zum Kamin gestanden, S... L... habe bei dem Treppengeländer gestanden. J... L... habe direkt neben der Plane gestanden, wobei er nicht mehr sagen könne, ob sie rechts oder links davon gestanden habe. Gemeinsam hätten sie die Leiche dann in die Plane gelegt. Die Plane habe er gekannt. Diese hätten sie zuvor für den Bau eines Hühnerstalls in dem Einkaufsmarkt „H.-markt“ gekauft. Nachdem sie die Leiche in die Plane gewickelt hätten, hätten sie diese die Treppen heruntergezogen. Er sei vorneweg gegangen, der Angeklagte L... neben ihm. Die Angeklagte L... habe den Kopf der Leiche gehalten. Ob sie die Leiche dann zunächst vor der Garage abgelegt oder noch in diese gezogen hätten, wisse er nicht mehr Sicherheit. Randnummer 120 Sicher sei er sich auch, dass er später nicht habe schlafen können und daher dem Mitangeklagten L... einen Joint für 5, -- € abgekauft habe. Diesen habe er geraucht, um sich zu beruhigen. Dennoch habe er nicht schlafen können, S... L... auch nicht. Randnummer 121 Er sei sich auch sicher, dass die Angeklagte L... den Ort vorgegeben habe, an dem die Leiche vergraben werden sollte. Und dass S... L... während des Grabens mit J... L... telefoniert habe, weil sie eine Pause gebraucht hätten und erst am nächsten Tag hätten weitergraben wollen. Randnummer 122 Die Mitangeklagte L... habe sie dann erneut zum Wald gefahren und sie angewiesen, dort auszusteigen. Dann hätten er und S... L... das entsprechende Werkzeug aus dem Kofferraum geholt und seien dann in den Wald, wo sie eine geeignete Stelle gesucht hätten. Die Angeklagte L... habe sie auch zu dem Auto gefahren, in dem die Leiche gelegen habe. Über zwei verschiedene Wege seien sie dann zum Grab gefahren. J... L... in ihrem Fahrzeug, S... L... und er im Ford Fiesta. Randnummer 123 Am Morgen der Tat hätten er und der Mitangeklagte L... einen Joint geraucht und tagsüber noch Amphetamin genommen. Randnummer 124 Hinsichtlich der Geschehnisse am Vorabend der Tat, also am 29. Dezember 2023 gab der Angeklagte in dieser Vernehmung zudem an, er habe das Getränk von S... B... gemeinsam mit dem Mitangeklagten L... mit Benzodiazepinen versetzt. Der Angeklagte L... halte aufgrund einer Erkrankung immer Notfallspritzen im Kühlschrank vorrätig. Nachdem S... B... sein Getränk zu sich genommen habe, sei er eingeschlafen, was sie dazu ausgenutzt hätten, S... B... seine Autoschlüssel abzunehmen, um sodann mit seinem Auto zu fahren. Randnummer 125
- dd)Zuletzt hat sich der Angeklagte W... ausführlich im Rahmen der Tatrekonstruktion am 3. November 2023 geständig eingelassen. Dabei beschrieb er zunächst, wo sich der Baseballschläger und der Schraubenschlüssel befunden haben sollen, als sie sich mit diesen bewaffnet hätten. Der Baseballschläger habe auf dem Bett des Mitangeklagten L... gelegen, der Rollgabelschlüssel auf einem Sideboard im selben Zimmer. Die Kabelbinder, die der Angeklagte L... ihm auf der Treppe übergeben habe, seien dabei bereits zu einem Kreis zusammengesteckt gewesen. Randnummer 126 Sodann schilderte er weiter, er habe zunächst mit dem Angeklagten L... auf der Couch in dessen Zimmer gesessen und fern geschaut. Soweit er sich erinnere, hätten sie die Fernsehserie „Monk“ geschaut. Ob sie dabei gegessen hätten, wisse er nicht mehr. Er erinnere sich aber, dass sie beide S... B... brüllen gehört hätten. Irgendwann, an den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern, seien sie dann nach unten gegangen. Randnummer 127 Nachdem die Vernehmungsbeamten daraufhin mit dem Angeklagten die Örtlichkeit gewechselt und in das erste Obergeschoss gegangen waren, zeigte der Angeklagte zunächst, wo die Beteiligten jeweils gestanden haben sollen. So hätten die Angeklagte L... und das spätere Tatopfer beide in der Küche gestanden, wobei S... B... vor der Angeklagten gestanden habe. Er und der Mitangeklagte L... hätten etwa einen bis zwei Meter vor dem Durchgang zur Küche gestanden und das Geschehen daher gesehen. S... B... habe die Mitangeklagte L... dann an ihrem linken Arm gepackt, wobei er sie nicht geschlagen habe. In dieser Situation erinnerte sich der Angeklagte zudem, dass sie wohl nach unten gegangen seien, um Essen zu holen. Nachdem S... B... die Angeklagte L... wieder losgelassen habe, seien sie mit dem Essen wieder nach oben gegangen. Danach befragt, wann entschieden worden sei, S... B... anzugreifen, antwortete der Angeklagte, er glaube, dass dies in diesem Moment oben in dem Zimmer gewesen sei. Nunmehr hätten sie beschlossen, S... B... zu töten. Der Mitangeklagte L... habe ihn dementsprechend aufgefordert, sich zu bewaffnen. S... L... habe den Baseballschläger genommen. Er, M... W..., habe nicht gewusst, was er sich nehmen soll und dann habe der Angeklagte L... irgendwann gesagt, er solle den Schraubschlüssel nehmen. Er habe dann zunächst alleine den Raum verlassen, der Mitangeklagte L... habe zu ihm gesagt, er komme direkt nach, er, M... W..., solle unten auf der Treppe warten, er hole noch etwas. Als er nachgekommen sei, habe er die Kabelbinder in der Hand gehalten. Randnummer 128 Sodann zeigte der Angeklagte W..., wo genau er auf den Mitangeklagten L... gewartet habe, indem er sich auf die entsprechende Stelle stellte bzw. sich auf die Treppe setzte. Dabei zeigte er auch, wo er den Schraubenschlüssel aufbewahrte, nämlich in der Tasche seines Pullovers. Ob er letztlich wirklich gesessen oder gestanden habe, wisse er nicht mehr genau. Der Angeklagte L... sei etwa nach 20 Sekunden nachgekommen und habe sich neben ihn gestellt. Randnummer 129 Danach befragt, ob der Angeklagte L... etwas in der Hand gehalten habe, gab M... W... weiter an, S... L... habe den Baseballschläger in der Hand gehalten und diesen nach unten hinter seinem Bein gehalten, was der Angeklagte sodann mit Hilfe einer der Polizeibeamten, der den Mitangeklagten L... verkörperte, nachstellte. Die Kabelbinder habe er ihm übergeben und dabei gesagt, diese solle er ihm später um den Hals ziehen. Daraufhin habe er erwidert, er wolle dies nicht tun, er könne das nicht, woraufhin der Angeklagte L... nur geantwortet habe „doch mach das“. Daraufhin zeigte der Angeklagte W..., wie die Kabelbinder zusammengesteckt gewesen seien, indem er vier Kabelbinder kreisrund miteinander verband. Randnummer 130 Sodann hätten sie gewartet bis S... B... von der Toilette zurückgekommen sei. Dabei zeigte der Angeklagte auch, welche Toilette S... B... aufgesucht haben und welchen Weg er dabei genommen haben soll. Randnummer 131 Sie seien dann schnell nach unten gegangen, er glaube, der Mitangeklagte L... sei vorgegangen, habe die Tür von dem kleinen Räumchen aufgemacht, in das sie sodann gegangen seien. Er, M... W..., habe den Raum als Erster betreten. S... L... sei ihm gefolgt, habe die Tür aber nicht vollständig geschlossen und habe geschaut, ob und wann S... B... wieder zurückkomme. Randnummer 132 Als er die Toilette verlassen habe, seien sie ihm gefolgt. Der Mitangeklagte L... als erster. Sodann zeigte der Angeklagte, wo sich die Beteiligten jeweils hinbewegt haben sollen. So sei S... B... zurück in Richtung der Küche gegangen, in der sich noch die Angeklagte J... L... befunden habe. S... B... sei unmittelbar vor dem Durchgang zur Küche stehen geblieben. Der Mitangeklagte L... sei ihm direkt gefolgt, sei hinter ihm stehen geblieben und habe dann mit dem Baseballschläger zugeschlagen. Dabei habe er gesagt, dies sei das letzte Mal gewesen, dass er, S... B..., seine Mutter geschlagen habe. Randnummer 133 Nach dem ersten Schlag habe er, der Angeklagte M... W..., sich direkt umgedreht und sei zunächst wieder auf die Treppe gegangen, wo er sich hingesetzt habe, weil ihm schlecht geworden sei. Auch dies stellte der Angeklagte nach. Als er sich wieder zusammengerissen habe, sei er zurückgegangen und habe gesehen, dass S... B... geduckt nach hinten gegangen sei, der Angeklagte L... habe dann nochmals zugeschlagen, dann habe auch er, M... W..., S... B... mit dem Rollgabelschlüssel auf den Hinterkopf geschlagen, was der Angeklagte sodann ebenfalls nachstellte. Randnummer 134 Irgendwann sei S... B... dann zu Boden gegangen und zwischen Stuhl und Wand gefallen. Sein Rücken habe dabei in Richtung Wand gelegen. Sein Kopf habe in der Ecke gelegen. Er habe gelegen, als ob er im Bett liegen würde. Der Angeklagte L... habe ihm dann nochmal mit dem Baseballschläger geschlagen. Auf entsprechende Aufforderung zeigte der Angeklagte dabei sowohl die zuvor geschilderte Liegeposition als auch, wohin der Mitangeklagte L... geschlagen haben soll, nämlich auf die Seite des linken Oberschenkels. Randnummer 135 Währenddessen habe er auf der anderen Seite des Tisches auf Kopfhöhe von S... B... gestanden und ebenfalls zweimal zugeschlagen, einmal auf die Nase und einmal auf den Kopf. Auch dies stellte der Angeklagte nach. Auf die Nase habe er geschlagen, als S... B... versucht habe, sich aufzurichten. Weil er auch danach noch sitzengeblieben sei, habe er nochmal auf den Kopf geschlagen. Randnummer 136 Dann habe der Mitangeklagte L... gesagt, er gehe kurz hoch und habe ihm den Baseballschläger übergeben. Auf seine Aufforderung, nicht wegzugehen, habe der Mitangeklagte L... nur entgegnet, er komme direkt wieder, er gehe nur kurz hoch. Obwohl er, M... W..., nochmals nein gesagt habe, habe S... L... gesagt, er solle zu ihm kommen und ihm den Baseballschläger übergeben. Der Angeklagte zeigte wiederum ihre jeweiligen Positionen und Bewegungen. So sei er um den Tisch herumgegangen, habe dabei den Rollgabelschlüssel auf dem Kamin gelegt und sei dann zu dem Angeklagten L... gegangen, der am Fußende von S... B... gestanden habe, wo dieser ihm dann den Baseballschläger übergeben habe und nach oben gegangen sei. Als er, M... W..., dann vor dem Tisch und bei den Füßen von S... B... gestanden habe, habe dieser zu ihm gesagt, „er sei nicht so einer, der zuschlage“. Dabei habe er versucht, sich aufzusetzen. Er, M... W..., habe dann gesagt, dass er wirklich zuschlage und habe dies auch angetäuscht. Daraufhin sei S... B... liegen geblieben. Tatsächlich zugeschlagen habe er in der Abwesenheit von S... L... nicht. Dieser sei dann zurückgekehrt und habe den Baseballschläger wieder genommen. Er habe sich den Schraubenschlüssel wieder genommen und sich abermals hinter den Tisch und auf Kopfhöhe von S... B... gestellt. Randnummer 137 Sie hätten dann irgendwann den Esstisch zur Seite geschoben. Dies stellte der Angeklagte sodann mit den Vernehmungsbeamten nach, indem sie beide jeweils an einer Ecke der Vorderkante des Tisches zogen und diesen dabei um 90 Grad drehten. Dabei fiel dem Angeklagten auf, dass der Teppich, der zum Zeitpunkt der Vernehmung unter dem Tisch lag, am Tattag noch nicht dort gelegen habe. Zudem bemerkte der Angeklagte, dass auch die Lampe über dem Esstisch zum Tatzeitpunkt höher gegangen habe. Randnummer 138 In dieser Situation fiel dem Angeklagten zudem ein, dass S... B... zu diesem Zeitpunkt bereits die Kabelbinder um den Hals gehabt habe, dies habe er gemacht, bevor sie den Tisch verrückt hätten. Weiter danach befragt, gab der Angeklagte sodann an, als der Mitangeklagte L... von oben zurückgekommen sei, habe er, M... W..., zunächst wieder den Schraubenschlüssel genommen. Dann habe der Mitangeklagte L... gesagt, er solle den Kabelbinder um den Hals von S... B... ziehen. Wenngleich er, M... W..., zweimal darauf hingewiesen habe, dass er dies nicht könne, habe der Mitangeklagte L... ihn abermals dazu aufgefordert. Dieser Aufforderung sei er dann schließlich nachgekommen. Daraufhin stellte der Angeklagte auch diese Handlung nach, indem er sich unmittelbar hinter den Kopf des Opfers stellte, die Kabelbinder über diesen zog und sodann zuzog. S... B... habe dabei versucht, seine Finger zwischen den Kabelbinder und seinen Hals zu stecken, um die Kabelbinder zu lockern. Dabei habe er gesagt, er bekomme keine Luft mehr und habe sie währenddessen angelächelt. Daraufhin habe er, M... W..., auf die Aufforderung von S... L... nochmals fester zugezogen. Dabei habe er wohl die Pulsschlagader verletzt, da S... B... in der Folge am Hals stark geblutet habe. Irgendwann habe S... B... sich nicht mehr bewegt. Danach hätten sie dann wie zuvor beschrieben den Esstisch weggezogen. Randnummer 139 Sodann hätten sie den leblosen Körper von S... B... in Richtung des Kamins gezogen, was der Angeklagte sodann mit den Beamten nachstellte. Randnummer 140 Dabei hätten sie S... B... auf den Bauch gedreht, indem er das rechte Bein gegriffen und der Angeklagte L... den rechten Arm genommen habe. Da seine Socken in der Folge voller Blut gewesen seien, habe er sich bis auf die Unterhose ausgezogen. Blut sei auch auf dem Boden sowie an der Wand gewesen. Die entsprechende Stelle zeigte der Angeklagte sodann. So habe sich das Blut an der Wand in der Zimmerecke zur Küche, etwa einen halben Meter über dem Boden sowie auf den Fliesen davor befunden. Dass er sich ausgezogen habe, sei auf Anweisung der Mitangeklagten L... erfolgt. Wann genau sie wieder nach unten gekommen sei, wisse er nicht mehr. Seine Kleidung habe er jedenfalls auf den Kamin gelegt. Randnummer 141 Er sei dann mit der Mitangeklagten J... L... nach oben gegangen, ob S... L... ebenfalls mitgekommen sei, wisse er nicht mehr. Die Mitangeklagte J... L... sei dann auf den Balkon gegangen, wo sie sich auf einen Stuhl gesetzt habe. Er habe sich währenddessen im Zimmer des Mitangeklagten L... andere Kleidung angezogen. Dann sei auch er auf den Balkon gegangen und habe sich hingesetzt. Auch diese Schritte stellte der Angeklagte jeweils mit den Beamten nach. Beide hätten dann eine Zigarette geraucht. Während dessen habe die Mitangeklagte J... L... gesagt, sie hätten dies besser nicht machen sollen, woraufhin er zugestimmt und gesagt habe, es sei ein großer Fehler gewesen. Nachdem sie ihre Zigarette jeweils zu Ende geraucht hätten, seien sie wieder reingegangen. J... L... habe ihn zuvor auf dem Balkon bereit gefragt, ob er zu den Kindern gehen könne, was er sodann auch gemacht habe. Die Kinder seien bereits zuvor in dem Kinderzimmer gewesen, hätten aber von der Tatbegehung nichts mitbekommen. Auch als er und der Mitangeklagte L... unmittelbar vor der Tat bewaffnet an der geöffneten Zimmertür des Kinderzimmers vorbeigegangen seien, hätten die Kinder nichts bemerkt. Nachdem er sich bereits erklärt habe, auf die Kinder aufzupassen, sei er zuerst in Richtung des Kinderzimmers gegangen, J... L... sei ihm gefolgt. Als er in das Zimmer gegangen sei, sei die Angeklagte L... im Zimmereingang stehen geblieben und habe gesagt, sie komme gleich wieder. Als sie die Tür des Zimmers geschlossen habe, habe sie dieses abgesperrt, dies habe er hören können. Die Kinder hätten gespielt und ihn irgendwann gefragt, ob er mitspielen möchte. Dies habe er bejaht und gemeinsam hätten sie mit einer Murmelbahn gespielt, die zuvor in ihrer Verpackung unter einem Bett gelegen habe. Während seines Aufenthaltes in dem Zimmer habe er des Öfteren den Mitangeklagten S... L... angerufen und ihm geschrieben, wann er das Zimmer wieder verlassen könne. Dazu habe er den Messengerdienst „S.“ genutzt. S... L... habe ihm geantwortet, dass sie noch ein bisschen bräuchten. Irgendwann sei die Tür dann wieder aufgeschlossen worden. Er glaube von der Mitangeklagten J... L.... Mit ihr habe er dann nochmal eine Zigarette auf dem Balkon geraucht. Er habe zu diesem Zeitpunkt mit den Kindern auf dem Boden gesessen und gespielt. Dabei zeigte der Angeklagte ihre jeweiligen Sitzpositionen. Randnummer 142 Nach dem weiteren Geschehen befragt, korrigierte der Angeklagte sich und ließ sich weiter dahingehend ein, er sei alleine rauchen gegangen, J... L... sei währenddessen bei den Kindern geblieben. Er habe S... L... zuvor über den Messengerdienst „S.“ gefragt, ob er rauchen könne. Daraufhin habe S... L... wohl J... L... hochgeschickt. Als er zurückkehrt sei, sei er wieder dazu aufgefordert worden, bei den Kindern zu bleiben. Die Mitangeklagte L... habe das Zimmer wieder verlassen und gesagt, es dauere noch ein bisschen und habe das Zimmer wieder abgesperrt. Irgendwann sei der Angeklagte L... dann gekommen und er sei gemeinsam mit ihm nach unten gegangen. Randnummer 143 Als er nach unten gekommen sei, habe er gesehen, dass die Beine von S... B... in Mülltüten eingewickelt gewesen seien. Es habe den Anschein gehabt, als seien die Mülltüten an den Seiten aufgeschnitten gewesen. Er, M... W..., habe sich dann vor den Eingang der Küche gestellt, J... L... habe zu diesem Zeitpunkt bereits die Wand geputzt. Ob er und S... L... dann zunächst ebenfalls geputzt hätten oder den Leichnam von S... B... in eine Plane gewickelt hätten, wisse er nicht mehr. Randnummer 144 Der Angeklagte L... habe jedenfalls irgendwann eine Plane aus der Garage geholt. Dies sei eine sehr große Plane gewesen. Er, M... W... habe vor dem Kamin gestanden, J... L... links neben ihm und S... L... gegenüber. Zu dritt hätten sie die Plane dann aufgefaltet und abgelegt. Sodann hätten sie die Leiche von S... B... in die Plane gelegt. S... L... habe die Beine gepackt, J... L... den Oberkörper. Während der Rekonstruktion dessen merkte der Angeklagte an, dass S... B... nicht so nah an dem Schrank gelegen habe. Randnummer 145 Nachdem sie die Plane um ihn gewickelt hätten, sei nichts mehr vom Körper zu sehen gewesen. Sie hätten die Plane dann gezogen. Nunmehr fiel dem Angeklagten noch ein, dass die Leiche von S... B... als er, M... W..., nach unten gekommen sei, auch in Decken eingewickelt gewesen sei. Randnummer 146 Sodann berichtete der Angeklagte weiter, dass sie die Plane mit der Leiche die Treppe heruntergezogen hätten. Ob sie ihn bis in die Garage gezogen hätten, oder zunächst nur bis zu dem Vorraum, wisse er nicht mehr. Sie seien dann nochmal nach oben zurückgekehrt, um zu putzen. Er und der Angeklagte L... hätten vor dem Kücheneingang die Zwischenräume der Fliesen geputzt, die Mitangeklagte J... L... die Wand. Danach seien sie nach oben gegangen und hätten versucht, zu schlafen. Auf dem Balkon hätten er und die Angeklagte L... noch geraucht, der Angeklagte S... L... habe dabeigestanden. Danach habe die Angeklagte L... die Kinder geholt und sie ins Bett gelegt. Er und S... L... hätten noch ferngeschaut, die Serie „Monk“. Zuvor seien sie duschen gewesen. Er habe oben geduscht, S... L... unten. Er, M... W..., habe seine Kleidung dann ein weiteres Mal gewechselt. Um sich zu beruhigen, habe er von dem Mitangeklagten L... noch 0,5 Gras gekauft und auf dem Balkon einen Joint geraucht. Danach habe er weiter ferngesehen, J... L... habe während dessen mit den Kindern im Bett geschlafen. Er und der Mitangeklagte L... hätten nicht schlafen können. Randnummer 147 Daran, was am nächsten Morgen passiert sei, könne er sich nur noch schlecht erinnern, er wisse eigentlich nur noch, dass sie die Leiche ins Auto gelegt hätten. Es sei noch dunkel gewesen. Randnummer 148 Er glaube, dass der Angeklagte L... das Auto in die Garage gefahren habe. Beim Reinfahren des Autos sei er dabei mit dem Heck des Fahrzeuges mit der Wand kollidiert, dies habe man gehört. Das Garagentor sei geschlossen gewesen, als sie die Leiche in das Auto verbracht hätten. Sie hätten die Leiche dann um das Auto herumgezogen, wo sie sie zunächst neben der linken Heckseite des Autos liegen gelassen hätten. Sodann habe der Angeklagte L... den Kofferraum geöffnet und sie hätten Leergut aus dem Kofferraum herausgeholt. J... L... habe dann auf der Fahrerseite die Sitze umgeklappt, er auf der Beifahrerseite. Die Kofferraumabdeckung sei auch entfernt worden. Sodann hätten sie versucht, den Leichnam in den Kofferraum zu legen. J... L... habe die Beine genommen. Er, M... W..., sei in das Fahrzeug gegangen und habe den Oberkörper genommen. Gemeinsam hätten sie dann den Oberkörper in das Fahrzeug gehoben. Sodann habe er auch den Fahrersitz umgeklappt und weiter an dem Leichnam gezogen bis er vollständig im Fahrzeug gelegen habe. Der Kopf habe hinter dem Fahrersitz gelegen. Die Plane, in die die Leiche eingewickelt gewesen sei, hätten sie dann so über sie gelegt, dass der Körper nicht mehr zu sehen gewesen sei. Auf die Frage, wie es sodann weitergegangen sei, gab der Angeklagte an, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können. Er wisse nur noch, dass das Auto in der Nacht irgendwann rausgefahren worden sei und sie versucht hätten, ein Loch zu graben. Der Mitangeklagte L... habe das Auto jedenfalls irgendwann aus der Garage gefahren, er, M... W..., habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Für ihn sei nicht klar gewesen, wo sie das Auto in der Folge abstellen würden, dies habe S... L... entschieden. J... L... sei vorgefahren. Sodann hätten sie das Auto abgestellt und J... L... habe sie wieder mitgenommen. Sie seien dann nicht direkt zum Graben gefahren, sondern zunächst nochmal in das Haus der Familie L.... Dort hätten sie das Werkzeug zum Graben genommen. Dies habe in einem Räumchen gestanden, das sich an die Garage anschließe. Sie hätten zwei Spaten genommen, die in einer „Speisbütt“ gestanden hätten. b. Randnummer 149
- aa)Die Angeklagte J... L... hat zur Sache am zweiten Hauptverhandlungstag durch ihren Verteidiger eine selbst verfasste Einlassung verlesen lassen mit nachfolgendem Inhalt: Randnummer 150 Am Morgen des 30. Dezember 2022 habe sie sich mit S... B... über einen Vorfall am Vorabend unterhalten. S... B... habe sie einen Tag zuvor unter Alkoholeinfluss mal wieder beleidigt. Am nächsten Morgen sei er sehr lieb zu ihr gewesen und habe versprochen, im neuen Jahr werde alles besser. Sie habe ihn sehr geliebt und habe ihn daher nicht einfach verlassen können. Sie hätten auch noch einen weiteren Babywunsch gehabt. Er habe das Haus mit einem Koffer verlassen und angekündigt erst am 1. Januar 2023 wieder zu kommen. Im weiteren Verlauf des Tages sei sie mit den kleinen Kindern sowie den Mitangeklagten W... und S... L... einkaufen gefahren. Als sie am Nachmittag zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr zurückgekehrt seien, habe S... B... in der Garage gesessen, vor ihm hätten Bierdosen gestanden. Über seine Anwesenheit sei sie überrascht gewesen, habe ihn aber ignoriert. Irgendwann habe er dann die Haustür laut zugeknallt und sei ins Wohnzimmer gekommen, wo er sich auf das Sofa geworfen habe. M... habe Angst vor ihm bekommen und sei nach oben gelaufen. Sie habe daraufhin auch die anderen beiden kleinen Kinder nach oben geschickt. Dort hätten sich auch die Mitangeklagten S... L... und M... W... aufgehalten. Randnummer 151 Als die Mitangeklagten L... und W... einmal nach unten gekommen seien, habe S... B..., der zu diesem Zeitpunkt am Esszimmertisch gestanden habe, ohne Anlass angefangen, die beiden zu beleidigen. Die beiden hätten ihn aber ignoriert. S... L... habe sie gefragt, ob alles in Ordnung sei und gesagt, sie solle mit nach oben kommen. Sie habe dies bejaht und gesagt, sie komme nach sobald sie die Küche fertig aufgeräumt habe. Als sie habe gehen wollen, habe S... B... sich in den Türrahmen gestellt und habe sie nicht durchgehen lassen. Daraufhin sei sie einen Schritt zurückgegangen, um ihn durchzulassen. Nunmehr habe er sie gefragt, ob sie Angst habe, er werde sie ohnehin umbringen, durch den Hexler in der Garage jagen und sie anschließend in der Toilette abspülen. Sie habe dies nicht ernst genommen, da er dies zuvor schon des Öfteren gesagt habe. Er habe sie dann am linken Arm gefasst, diesen fest gequetscht, sodass sie laut „Aua“ geschrien habe. Mit seiner rechten Hand habe er ihr noch auf den Kopf geschlagen. Sie habe dabei nichts zu ihm gesagt. Er habe dabei die ganze Zeit sein großes Messer in seiner Hosentasche stecken gehabt. Ihr sei es dann gelungen, ihren linken Arm zu befreien. Sie habe ihn dann gefragt, was sie ihm getan habe. Daraufhin habe er ihr geantwortet, sie gehöre von dieser Erde ausradiert. Dann habe er sie aus der Küche gehen gelassen. Randnummer 152 Sie sei daraufhin ins Schlafzimmer gegangen, habe sich umgezogen und sei noch einmal nach unten gegangen, um sich etwas zu trinken zu holen. S... B... habe nunmehr im Wohnzimmer gesessen. Vor ihm habe eine Whiskeyflasche sowie ein Glas gestanden. Darüber hinaus habe seine Axt auf dem Wohnzimmertisch gelegen. Sie sei dann wieder nach oben gegangen, habe an die Zimmertür des Mitangeklagten S... L... geklopft und gesagt, er und M... W... sollten nicht mehr nach unten gehen, da S... B... dort trinken würde. Gemeinsam hätten sie dann noch auf dem Balkon des Zimmers eine Zigarette geraucht und auf entsprechende Nachfrage von S... L... habe sie erzählt, dass S... B... sie am Arm angepackt habe. Von dem Schlag auf ihren Kopf habe sie nichts erzählt. Ihr Sohn habe daraufhin gefragt, was das Ganze schon wieder solle. Der Angeklagte W... habe gesagt, „der Alte sei ein richtiger Bastard und es gehöre ihm auf die Fresse gehauen“. Sie habe sie dann beruhigt und gesagt, S... B... sei es nicht wert und sie suche bereits nach einer neuen Wohnung. Sodann habe sie noch mit den Kleinen gespielt, anschließend hätten alle gemeinsam in dem Zimmer von S... L... den Film „König der Löwen“ geschaut. Randnummer 153 Irgendwann habe unten die Tür geknallt, sodass sie gedacht habe, S... B... sei weggefahren. Dies habe sie auch ihrem jüngeren Sohn J... mitgeteilt und sich anschließend zum Schlafen neben ihn gelegt. Randnummer 154 Gegen Mitternacht habe der Angeklagte S... L... neben ihrem Bett gestanden und sie geweckt. Er habe gesagt, sie müsse aufstehen, er müsse unbedingt mit ihr reden. Die drei kleinen Kinder hätten geschlafen. S... L... habe am ganzen Körper gezittert. Sie habe gefragt, was los sei, woraufhin er gesagt habe, S... B... würde unten liegen und sich nicht mehr bewegen. Sie sei daraufhin sofort nach unten gelaufen. Der Angeklagte W... habe dort am Kamin gestanden und habe gezittert. Sie sei dann zu S... B... gegangen und habe ihn auf den Rücken gedreht. Er habe zuvor auf der rechten Körperseite gelegen. Sie habe dann festgestellt, dass er tot sei. Er habe nicht mehr geatmet, sein Gesicht sei blass und seine Lippen blau gewesen. Auch habe sie keinen Puls mehr fühlen können. Randnummer 155 Um seinen Hals habe er Kabelbinder gehabt und seitlich, oberhalb seiner Schläfe ein Loch im Kopf. Dort habe auch ein Stück Kopfhaut gefehlt. Es sei ein tiefes Loch gewesen und S... B... habe in einer Blutlache gelegen. Ihr sei klar geworden, dass sie ihm nicht mehr helfen könne. Sie habe die Jungs dann gefragt, was passiert sei, woraufhin der Mitangeklagte S... L... angegeben habe, S... B... habe sie wieder beleidigt und sei aggressiv gewesen. Einer der beiden Jungs habe zudem angegeben, er habe sie auch mit einem Messer attackiert. S... L... habe schließlich noch gesagt, sie hätten ihn aus Wut geschlagen, hätten aber nicht gewollt, dass er stirbt. Randnummer 156 Sie habe dann gesagt, dass die Polizei verständigt werden müsse, was der Angeklagte W... aus Angst vor einer Inhaftierung abgelehnt habe. Sie habe auch nicht gewusst, was sie machen solle, habe unter Schock gestanden und furchtbare Angst gehabt. Sie habe befürchtet, neben S... B... auch noch ihren Sohn zu verlieren. Sie habe auch nicht gewollt, dass der Angeklagte W... seiner Mutter weggenommen werden würde. Ihr sei schlecht geworden und sie habe sich auf der Toilette übergeben. Als sie zurückgekommen sei, habe sie eine Decke über die Leiche von S... B... gelegt. Randnummer 157 Sie habe dann wissen wollen, was genau passiert sei. S... L... habe dann erzählt, dass S... B... wieder angefangen habe, sie zu beleidigen und sei dabei sehr aggressiv geworden, wobei er sie auch massiv mit einem Messer in der Hand attackiert habe. Er, also S... L..., sei dann mit M... W... in den Abstellraum gegangen. Er habe einen Baseballschläger genommen und der Angeklagte W... eine Schraubzange. Damit seien sie zurück und hätten auf S... B... eingeschlagen. S... B... habe sie trotzdem weiter beleidigt, sodass beide weiter geschlagen hätten. Der Angeklagte W... habe dann zwei Kabelbinder aus seinem Pullover genommen, diese um den Hals von S... B... gezogen und sie so eng zusammengezogen, bis S... B... nicht mehr geredet und auch nicht mehr geatmet habe. Randnummer 158 Nach einer Weile hätten die Mitangeklagten gesagt, dass man die Leiche von S... B... wegbringen müsse. Während der Angeklagte W... bei S... B... geblieben sei, sei sie mit S... L... in die Garage gegangen und habe dort eine Plane geholt. Damit seien sie zurück nach oben gegangen und hätten die Leiche samt Decke in die Plane gelegt. Diese hätte sie sodann in die Garage getragen. Danach hätten alle drei gemeinsam Spuren beseitigt, indem sie die Fliesen, die Decke und die Wand sowie Möbel mit Wasser und Spülmittel gereinigt hätten. S... L... habe dabei immer wieder gesagt, er sei sauer gewesen und habe ihn geschlagen, hätte ihn aber nicht umbringen wollen. Randnummer 159 Danach sei es darum gegangen, dass sie die Leiche hätten wegschaffen müssen, da sie nicht in der Garage habe bleiben können. M... W... habe zu diesem Zeitpunkt eine Jacke haben wollen, seine sei in dem Zimmer gewesen, indem die Kinder geschlafen hätten. Sie habe ihm dann eine ihrer Jacken gegeben. Randnummer 160 Die beiden Mitangeklagten hätten dann zwei Schaufeln aus der Garage genommen und seien rausgegangen. Irgendwann in der Nacht habe S... L... sie dann angerufen und ihr mitgeteilt, sie würden mit dem Graben nicht vorankommen, da der Boden gefroren sei. Sie habe daraufhin gesagt, sie sollten heimkommen, was sie dann auch getan hätten. Sie hätten nun nicht gewusst, was sie hätten tun sollen. Sie habe daraufhin gefragt, was mit S... B...s Auto sei, das auf dem Parkplatz gestanden habe. Ohne weiter zu reden, hätten sie dann die Leiche in den Raum neben die Garage gezogen und die Autos rangiert, sie habe dann S... Auto in die Garage gefahren. Da sie Angst gehabt habe und unter Schock gestanden habe, sei sie beim Reinfahren mit der Hauswand kollidiert. Nachdem das Auto in der Garage gewesen sei, hätten die Jungs das Garagentor geschlossen und sie seien wieder ins Haus gegangen. Sie hätten dann auf dem Balkon nochmal geraucht. Sie habe den Jungs dort angeboten, die Schuld auf sich zu nehmen. Sie hätten verschiedene Versionen besprochen. Beide Jungs hätten dann aber gesagt, sie hätte damit nichts zu tun, sie solle nur helfen S... B... „wegzubringen“. Sie seien übereingekommen, dies am nächsten Tag zu tun. Randnummer 161 Am nächsten Morgen habe sie zunächst die drei kleinen Kinder versorgt. Irgendwann nach dem Mittagessen habe sie angekündigt, nunmehr zur Oma zu fahren. Auf dem Weg nach dort habe sie die Mitangeklagten in ... rausgelassen. Dies sei zuvor mit ihnen vereinbart worden. Die Beiden hätten die Schaufeln aus dem Kofferraum genommen und seien weggegangen, sie sei mit den Kindern weiter zu ihrer Mutter gefahren. Dort habe sie sich zunächst ausgeruht und sei am Nachmittag einkaufen gefahren und dann wieder zurück zu ihrer Mutter. Von dort aus habe sie zwei oder drei Mal mit S... L... telefoniert und gefragt, was sie machen würden, habe aber keine richtige Antwort bekommen. Am frühen Abend habe S... L... dann angerufen und darum gebeten, abgeholt zu werden. Sie habe die Beiden dann in ...wieder abgeholt und sei mit ihnen zurück nach .... Unterwegs hätten sie noch etwas zu essen gekauft. Sie habe die Jungs dann gefragt, was sie vorhätten. Sie hätten daraufhin geantwortet, das Grab sei fertig und sie würden ihn nun vergraben. Sie hätten dann zu Dritt gemeinsam die Leiche von S... B... in sein Auto gelegt. Dies habe sehr lange gedauert. Sie hätten dann vereinbart, mit zwei Autos nach ... zu fahren und dies nicht hintereinander, sondern getrennt. Die Mitangeklagten seien mit dem Auto von S... B... gefahren, sie sei mit dem größeren Auto der Familie gefahren, wobei sie unterschiedliche Wege genommen hätten. Sie hätten die Autos dann nah am Waldrand abgestellt, hätten die Leiche von S... B... aus dem Kofferraum genommen und sie in der Plane in den Wald gezogen. Es habe lange gedauert bis sie endlich am Grab angekommen seien. Sie hätten die Leiche von S... B... dann aus der Plane in das Grab gerollt. Sie habe dies nicht sehen können und sei wieder runter gelaufen. M... W... und S... L... seien dann ebenfalls nach unten gekommen und M... W... habe einen Zementsack aus dem Auto von S... B... genommen und S... L... einen Wasserkanister. Sie habe nicht gewusst, dass dies im Auto gewesen sei. Die Jungs seien dann wieder nach oben gegangen. Sie sei wenig später gefolgt. Als sie oben angekommen sei, seien die Jungs schon mit dem Zuschaufeln des Grabes beschäftigt gewesen. Die Plane, die Kabelbinder sowie die graue Decke hätten auf einem Haufen gelegen. Da das Grab zu kurz gewesen sei, habe ein Fuß herausgeschaut. Auf diesen hätten die Jungs Steine gelegt. Randnummer 162 Sodann hätten die Jungs noch Steine und Äste auf das Grab gelegt. Sie habe die graue Decke in einen Sack gesteckt. Die Mitangeklagten hätten die Plane zusammengefaltet und sie in einen zweiten Sack gesteckt. Sie hätten dann alles mit nach unten zum Auto genommen. Wie zuvor abgesprochen, seien sie dann mit beiden Autos wieder auf getrennten Wegen zurückgefahren. Sie hätten vereinbart, dass sie sich auf dem Spielplatz in ... treffen. Das Auto von S... B... hätten sie in der Nähe der ... in ... abgestellt. Von rechts kommend am zweitletzten Haus. Sodann seien sie gemeinsam in ihrem Auto wieder zu ihrer Mutter gefahren, wo sie J... abgeholt hätten. Die zwei kleineren Kinder seien bei ihrer Mutter verblieben und hätten dort geschlafen. Sodann seien sie nach Hause gefahren und hätten noch Silvester gefeiert. Randnummer 163 Sie habe mit den Mitangeklagten zu keinem Zeitpunkt vereinbart, S... B... zu töten. Sie habe ihn dafür zu sehr geliebt, trotz allem, was er ihr angetan habe. Sie entschuldige sich dafür, was sie getan habe, schäme sich aber nicht dafür. Sie haben neben ihrem Lebensgefährten und Vater der Kinder nicht auch noch ihren Sohn verlieren wollen. Die Entscheidung, die Polizei nicht zu verständigen sei aber falsch gewesen. Randnummer 164 Auf Befragen ließ sich die Angeklagte sodann wie folgt weiter ein: Randnummer 165 S... B... habe sie von Beginn ihrer Beziehung an immer beleidigt, indem er sie z.B. als „dämliche Fotze“ bezeichnet habe. Er habe ihr auch damit gedroht, sie zu „vergasen“ oder sie umzubringen. Er sei ihr gegenüber auch mal gewalttätig geworden und habe sie dann an ihrem Handgelenk festgehalten oder ihr mit der flachen Hand ins Gesicht oder auf den Kopf geschlagen. Er habe sie immer dann verbal oder körperlich angegriffen, wenn er alkoholisiert gewesen sei. So auch am 30. Dezember 2022. An diesem Tag habe er ihr wieder damit gedroht, sie zu „vergasen“. Dafür wolle er einen Ofen bauen. Einen Anlass für diese Bedrohung habe es nicht gegeben. Er habe an diesem Tag auch wieder ein Messer mit sich geführt, das er häufig dabei gehabt habe. Sie habe sich irgendwann mit den kleinen Kindern schlafen gelegt und sei dann gegen Mitternacht von dem Mitangeklagten L... geweckt worden. Er habe sie darüber informiert, dass etwas passiert sei und habe sie dann gebeten mit nach unten zu kommen. Dort habe der Angeklagte W... am Kamin und neben der Leiche von S... B... gestanden. Gemeinsam hätten sie die Leiche dann in den Ford Fiesta transportiert. Einer der beiden Mitangeklagten habe das Auto dann gefahren. Die Leiche hätten sie vergraben. Randnummer 166 Hinsichtlich der Geschehnisse am 3. Januar 2023 ließ sie sich dann auf entsprechende Nachfragen weiter dahingehend ein, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug verbrannt werden solle. Sie habe die Mitangeklagten lediglich abgeholt. Sie dachte, dass das Auto im Wald stehen bleiben solle. Sie habe nur gewusst, dass die Decke verbrannt werden solle. Sie habe die beiden Angeklagten am Wald abgeholt und M... W... dann nach Hause gefahren. Dieser habe unterwegs den Schlüssel des Ford Fiesta in ein Gebüsch geworfen. Erst zu Hause habe der Angeklagte L... ihr dann erzählt, dass sie das Auto verbrannt hätten. Randnummer 167 Nach ihrer Beziehung zu S... B... befragt, gab sie an, sie sei von ihm nicht getrennt gewesen. Dies habe sie lediglich im Nachhinein so angegeben. Sie habe ihm allerdings mehrmals eine Trennung angedroht, zuletzt im Sommer/Herbst 2022. Anlass sei gewesen, dass S... B... im alkoholisierten Zustand die Hauseingangstür eingetreten habe. Im Krankenhaus habe es auch Gerüchte gegeben, dass er eine Affäre habe. Darauf habe sie S... B... auch angesprochen. Randnummer 168
- bb)Am neunten Hauptverhandlungstag ließ sich die Angeklagte sodann ergänzend weiter ein und gab hinsichtlich des Tatvorgeschehens zunächst folgendes an: Randnummer 169 Sie sei seit dem 28. November 2019 mit S... B... verlobt gewesen. Sie habe ihn 2011 im Krankenhaus kennengelernt, seit 19. November 2011 seien sie ein Paar gewesen. Sie hätten noch gemeinsame Zukunftspläne gehabt. Zwar habe S... B... in der Vergangenheit immer mal mehr oder weniger getrunken und sei handgreiflich geworden, habe sie beleidigt oder ihr gedroht. Sie habe das aber nie ernst genommen und habe ihm nie lange sauer sein können. Randnummer 170 Abweichend zu ihrer Einlassung am zweiten Hauptverhandlungstag ließ sie sich sodann zu der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat 2 geständig ein und gab an, das Fahrzeug „Ford Fiesta“ werde seit Frühjahr/Sommer 2021 über die F.-Bank in ihrem Namen finanziert. Sie habe sich mit S... B... dahingehend geeignet, dass er dieses Fahrzeug nutze und sie das größere Auto der Familie. Randnummer 171 Das Fahrzeug hätten sie am 1. Januar 2023 auf einem Mitfahrer-Parkplatz an einer Autobahn-Auffahrt abgestellt. Zuvor sei es im ... Weg in ... abgestellt gewesen. Auf dem Weg zu dem Ford Fiesta hätten die Mitangeklagten dann gesagt, es wäre besser das Fahrzeug in einen Wald zu fahren und dort zu verbrennen, um Spuren zu vernichten. Sie hätten sie schließlich aufgrund ihrer guten Argumente dazu gebracht, zuzustimmen und mitzumachen. Sie habe sodann auf die Autobahn in Richtung ... auffahren und bei ... wieder abfahren sollen. Die Angeklagten seien mit dem Ford Fiesta weitergefahren. Sie habe sich unterwegs verfahren und sodann von S... L... telefonisch navigieren lassen. Irgendwann habe sie an einer Zufahrt zu einem Waldweg gewartet bis die beiden Mitangeklagten gekommen seien. Sie seien sodann zurückgefahren. Unterwegs hätte sie auf einem Autobahn-Parkplatz gehalten, wo die beiden Angeklagten jeweils einen kleinen Kanister weggeworfen hätten. Nachdem sie weitergefahren seien, habe sie ihren Sohn gebeten, den Autoschlüssel des Ford Fiesta zu entsorgen. Er habe dies dann auch getan und ihn unterwegs aus dem Beifahrerfenster in den Wald geworden. M... W... hätten sie dann wieder auf dem Parkplatz des Friedhofes in ... abgesetzt und seien zurück nach ... gefahren. Randnummer 172 Auf die Nachfrage, welche Einlassung stimmen würde, ließ sich die Angeklagte dahingehend ein, hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat 2 in ihrer ersten Einlassung gelogen zu haben. Nunmehr wolle sie aber „reinen Tisch“ machen und habe daher ihre Tatbeteiligung in diesem Fall eingeräumt. Randnummer 173
- cc)Am 14. Hauptverhandlungstag ließ sich die Angeklagte sodann hinsichtlich der unter Ziffer II. 2 festgestellten Tat 2 auf Befragen weiter dahingehend ein, das Fahrzeug der Marke Ford Fiesta sei täglich genutzt worden, wobei täglich eine Strecke von etwa 50 km damit zurückgelegt worden sei. Zum Tatzeitpunkt habe S... B... es etwa seit einem Jahr in dieser Weise genutzt. Als sie das Fahrzeug gekauft hätten, habe es bereits eine Laufleistung von etwa 10.000 km aufgewiesen. c. Randnummer 174 Der Angeklagte S... L... hat am elften Hauptverhandlungstag durch seinen Verteidiger eine selbst verfasste Einlassung zur Sache mit nachfolgendem Inhalt verlesen lassen: Randnummer 175 S... B... sei ihm gegenüber immer als strenger Stiefvater aufgetreten. Als er selbst zehn Jahre alt gewesen sei, habe er erkannt, dass dieser ein Alkoholproblem habe. Wenn er zu Hause gewesen sei, habe er immer viel getrunken und sei dann aggressiv und beleidigend geworden. Er sei dann insbesondere gegenüber seiner Mutter, der Mitangeklagten L..., handgreiflich geworden. Sie hätten alle versucht, ihm aus dem Weg zu gehen, wenn er zu Hause gewesen sei. Die Mitangeklagte L... habe daher auch mit seinen kleinen Geschwistern getrennt von S... B... geschlafen. Für ihn sei S... B... kein guter Mensch gewesen. Randnummer 176 Hinsichtlich des Tatgeschehens gab er sodann weiter an, der Mitangeklagte W... sei erst am 29. Dezember 2022 zu ihm gekommen. Am 28. Dezember 2022 habe er ihn wegen des Geburtstages seines Stiefvaters nicht besuchen können. Er sei sich auch deshalb sicher, dass der Angeklagte W... erst am 29. Dezember 2022 zu ihm gekommen sei, da an diesem Tag die Schreckschusswaffe geliefert worden sei, die er zuvor unter Verwendung der Personalien seiner Mutter auf deren Namen bestellt habe. Daher habe er am späten Abend des 28. Dezember 2022 auch noch lange mit M... W... telefoniert. Randnummer 177 Am Abend des 29. Dezember 2022 hätten sie gemeinsam in seinem Zimmer Vodka gemischt mit Eistee getrunken und Speed und Kokain konsumiert. Darüber hinaus hätten sie zwischendurch auch immer wieder mal einen Joint geraucht. Während dessen hätten sie gehört, dass sich die Mitangeklagte J... L... und das spätere Tatopfer S... B... laut gestritten hätten. Sie seien daher nach unten gegangen. S... B... habe seine Mutter als Fotze und Schlampe bezeichnet. Ihn selbst habe er mit den