Erteilung einer Ausnahme von einem naturschutzrechtlichen Verbot; naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; Zulässigkeit einer Binnendifferenzierung Leitsatz 1. Den Naturschutzbehörden steht bei der Bewertung der Wirkungen eines Eingriffs in ein gesetzlich geschütztes Biotop sowie bei der Frage der Ausgleichbarkeit des Eingriffs eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. (Rn.23) 2. Zur Frage der Zulässigkeit einer Binnendifferenzierung innerhalb eines mit "gut" bewerteten Erhaltungszustands (Erhaltungszustand B) einer mageren Flachland-Mähwiese im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009). (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahme von einem naturschutzrechtlichen Verbot. Randnummer 2 Sie beabsichtigt die Errichtung eines Pferdehofes in A***. Randnummer 3 Unter dem 21. März 2024 beantragte sie hierzu die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Ausweislich der Antragsunterlagen erstreckt sich das Vorhaben auf einer Fläche von 11.774 m²; die Vorhabenfläche ist in fünf Teilflächen unterteilt, die insgesamt als magere Flachland-Mähwiesen dem gesetzlichen Biotoppauschalschutz unterfallen. Dem Antrag fügte sie einen Fachbeitrag Naturschutz vom 15. Februar 2022 bei. Nach diesem weist die Teilfläche 1 mit einer Größe von 442 m² den Erhaltungszustand (EHZ) A auf. Die Fläche soll unverändert erhalten und wie bisher bewirtschaftet werden. Die Teilflächen Nr. 2 bis 5 werden dem EHZ B zugeordnet. Hier sollen unter anderem Gebäude auf einer Fläche von ca. 2.423 m² und Paddocks auf einer Fläche von ca. 3.320 m² errichtet werden. Im Übrigen sollen die unbebauten Flächen nach den Bauarbeiten – wie bisher – extensiv bewirtschaftet werden. Zum Ausgleich des Eingriffs schlägt die Klägerin sechs Kompensationsmaßnahmen auf Flächen mit einer Gesamtgröße von 41.301 m² vor. Randnummer 4 Im Verwaltungsverfahren stritten die Beteiligten um den vorgesehenen Ausgleich. Randnummer 5 Die Klägerin hält ihn aus fachgutachterlicher Sicht für möglich. Mittelfristig sei von der Wiederherstellung des bestehenden Zustands auf den Teilflächen auszugehen, die nicht endgültig für Gebäude, Erschließung und Paddocks, sondern während der Bauarbeiten beansprucht würden. Aufgrund der geringen Oberbodenauflage, der Bodenart und des Bodentyps ließen sich die bestehenden mageren Standortverhältnisse leicht wiederherstellen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der aktuelle EHZ B nicht zu erhalten bzw. wiederherzustellen wäre. Die Ausgleichsmaßnahmen lägen in räumlicher Nähe zum Vorhaben und könnten leicht zu artenreichem Grünland entwickelt werden. Die Ausgleichsflächen sollten als Magergrünland für die Pferdebeweidung genutzt werden und wiesen vergleichbare Bodenverhältnisse wie die Eingriffsflächen auf. Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. August 2021, mit welchem unter anderem die Nummer 7 im Katalog des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG aufgenommen worden sei, gehe hervor, dass die so erfolgte Unterschutzstellung der mageren Flachland-Mähwiesen vor allem dem Insektenschutz diene (BT-Drs. 19/28182, S. 22 f.). Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass sich derartige Flächen besonders gut herstellen ließen. Soweit der Beklagte bei der Beurteilung des Erhaltungszustands eine Binnendifferenzierung innerhalb des EHZ B vornehme, sei dieses Vorgehen fachlich nicht anerkannt und im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es müsse berücksichtigt werden, dass – wie hier – erst die konkrete Bewirtschaftung den guten Erhaltungszustand des Biotops auf den Eingriffsflächen geschaffen habe. Unter Würdigung des Fachbeitrags Naturschutz vom 15. Februar 2022 sowie anhand von Erkenntnissen, die sich aus einer Studie ergäben, die im Artikel "10 Jahre Monitoring belegen die Wiederherstellung Magerer Flachlandmähwiesen in Luxemburg" (NuL 2024, S. 161) vorgestellt worden sei, lasse sich schließen, dass ein Ausgleich unabhängig von der Wertstufe möglich sei. Randnummer 6 Der Beklagte hielt dem entgegen, der Zeitschriftenartikel sei nicht aussagekräftig, weil nur ein Teil der nach den Kartiergrundsätzen in Rheinland-Pfalz maßgeblichen Faktoren untersucht worden sei. Einen wertgleichen Ausgleich von Beeinträchtigungen hochwertiger Grünlandbestände sehe er kritisch; die Erteilung einer Ausnahme könne er hinsichtlich der Teilflächen 1 bis 4 nicht in Aussicht stellen. Auf Grundlage der Luxemburger Studie könnte unter Umständen ein Ausgleich auf der Kompensationsfläche 1 möglich sein. Dazu müsse die Klägerin jedoch weitere und tiefergehende Unterlagen für die Einzelfallprüfung vorlegen. Die beiden übergeordneten Naturschutzbehörden gingen ebenfalls – unter Berücksichtigung der Luxemburger Studie – nicht von der Ausgleichsmöglichkeit von EHZ A-Flächen innerhalb weniger Jahre (unter 10 Jahren) aus. Randnummer 7 Die Klägerin lehnte die Vorlage weiterer ergänzender Unterlagen und Begutachtungen als zu aufwändig ab. Sie legte eine ergänzende Stellungnahme des Autors des Fachbeitrags Naturschutz vor, aus welcher sich die Eignung der sechs vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ergebe. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 (zugegangen 17. Oktober 2024) lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Ausnahme ab. Zur Begründung führte er aus, für die Umsetzung des Vorhabens müssten geschützte Magerwiesen des Lebensraumtyps 6510 mit EHZ B und teilweise mit der Tendenz zu A in Anspruch genommen werden. Die Einordnung der Eingriffsflächen sei in zwei Gutachten untersucht worden. Während der Gutachter im Jahr 2020 weitere Flächen im nordwestlichen Bereich des Vorhabens mit dem EHZ A bewertet habe, seien diese im Fachbeitrag aus dem Jahr 2022 nur mit B bewertet worden. Die Teilfläche 4, auf welcher die meisten Eingriffe geplant seien, weise eine Tendenz zum EHZ A auf. Eine solche Binnendifferenzierung innerhalb der Wertstufe B sei zwingend erforderlich, um die Frage der Ausgleichbarkeit zu klären. Das Landesamt für Umwelt und die Obere Naturschutzbehörde gingen übereinstimmend davon aus, dass eine schlechte B-Ausprägung mit Tendenz zu C ausgleichbar, eine gute B-Ausprägung und eine solche mit Tendenz zu A dagegen nicht ausgleichbar seien. Von den beiden letztgenannten Ausprägungsstufen sei auszugehen, wenn die Fläche entweder seltene Arten aufweise oder die Anzahl der wertbestimmenden Kräuter nicht weit (1 - 2 Arten) von der Untergrenze einer EHZ A-Ausprägung entfernt sei. Ferner sei maßgeblich, wenn es wertbestimmende Wiesenstrukturen gebe, die tierökologisch wertbestimmend seien und selten woanders im Raum vorkämen oder wenn es sich um eine Wiese mit besonderen Funktionen in einem Biotopverbund handele. Dies treffe auf die Teilfläche 4 zu. Hier seien 16 lebensraumtypische Arten kartiert worden, weshalb dieses Kriterium des EHZ mit A zu bewerten sei. Außerdem seien Arten der Roten Liste kartiert worden, sodass das Kriterium "seltene Arten" erfüllt sei. Ein Ausgleich sei entgegen der Annahmen im Fachbeitrag Naturschutz nicht möglich. Darüber hinaus habe die Eignung der Kompensationsflächen nicht geprüft werden können, weil keine hinreichenden Unterlagen hierzu vorgelegt worden seien. Randnummer 9 Die Klägerin hat bereits zuvor mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 Untätigkeitsklage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 14. Oktober 2024, zugegangen am 17. Oktober 2024, aufzuheben und über ihren Antrag vom 21. März 2024, übersendet mit Begleitschreiben vom 22. März 2024, auf Zulassung einer Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er ergänzt, die geschützte Grünlandfläche werde in der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschlands mit dem Hinweis als stark gefährdet bis von vollständiger Vernichtung bedroht geführt. Hinsichtlich der Ausgleichsflächen 1 und 6 sei kein räumlicher Zusammenhang zu den Vorhabenflächen nachgewiesen. Die Kompensationsfläche 1 sei etwa 500 m Luftlinie vom Vorhaben entfernt und in Tallage unmittelbar an der Ahr geplant. Die Kompensationsfläche 6 liege 1.000 m Luftlinie südwestlich der Eingriffsfläche; zwischen Vorhaben- und Kompensationsfläche liege ein Bergrücken. Auf den in der Luxemburger Studie betrachteten Flächen hätten sich keine seltenen Arten herausgebildet. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2024 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 18 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift liegen nicht vor. Sie ist in Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 BNatSchG zu sehen. Danach werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft gesetzlich geschützt, die eine besondere Bedeutung als Biotop haben. Hierzu zählen die vom Vorhaben der Klägerin betroffenen mageren Flachland-Mähwiesen; eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung dieses Biotops ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG verboten. Von dem Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Ein Ausgleich ist hier indes nicht möglich. Randnummer 19 Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Eine lediglich gleichwertige Kompensation durch Ersatzmaßnahmen genügt nicht. Erforderlich ist die Herstellung eines Biotops vom selben Typ, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt. Bei Biotopen, die lange Entwicklungszeiten benötigen (z.B. Hochmoore) scheidet ein Ausgleich aus (vgl. Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 30 BNatSchG, Rn. 19). Zusätzlich zu diesem qualitativen Element muss ein Ausgleich – räumlich gesehen – zwar nicht im unmittelbaren Umkreis des Eingriffs vorgenommen werden; erforderlich ist jedoch funktional, dass sich die Ausgleichsmaßnahme auf den Bereich der Eingriffsmaßnahmen auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, BVerwGE 121, 72 = juris, Rn. 128). Randnummer 20 2. Im vorliegenden Fall können die Eingriffsflächen nicht in angemessener Zeit qualitativ in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden. Randnummer 21
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