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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat 7 B 11786/25.OVG Beschluss Asylrechtlicher Beschwerdeausschluß bei vorläufigem Rechtsschutzverfahren a

gesetz (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn der Ausländer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, die Abschiebung auszusetzen oder zu unterlassen (entgegen OVG Schleswig-Holstein, Beschluss

§ 34Asyl

G gegen den Antragsteller getroffen hat. Randnummer 3 Gegen den angegriffenen Beschluss ist die Beschwerde nicht eröffnet. Sie ist vielmehr nach § 80 AsylG in der Fassung des am

  1. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom
  2. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54) gesetzlich ausgeschlossen. Danach gilt der Beschwerdeausschluss auch für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug

§ 34Asyl

G sowie über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Randnummer 4

  1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom
  2. November 2024 – 7 B 11209/24.OVG –, juris), mit der er sich der weit überwiegend vertretenen Auslegung des § 80 AsylG in seiner aktuellen Fassung durch die Obergerichte angeschlossen hat, ist die Beschwerde nunmehr ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erfasst folglich auch die Aussetzung der Abschiebung aus Gründen, die materiell-rechtlich nicht im Asylgesetz, sondern im Aufenthaltsgesetz geregelt sind (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom
  3. Februar 2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 5). Randnummer 5 Fehl geht der Einwand des Antragstellers, wonach, wenn man die Auffassung vertrete, dass die Zuständigkeit zur Prüfung einer Duldungserteilung aus familiären Gründen nach Abschluss des Asylverfahrens – auch in Ansehung der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG – bei der Ausländerbehörde verbleibe (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. November 2025 – 1 C 28.24 – juris Rn. 20 ff.), sich die Anwendung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG als systemwidrig darstelle, da der Ausschluss des § 80 AsylG systematisch und historisch nur Streitigkeiten nach dem Asylgesetz umfassen sollte und keine bewusste Abkehr von diesem Willen durch den Gesetzgeber zu erkennen sei. Denn indem der Gesetzgeber die neue Alternative des Beschwerdeausschlusses mit der Konjunktion „und“ in den Normtext des § 80 AsylG eingeführt hat, hat er klargestellt, dass es sich nicht nur um eine Konkretisierung der bisherigen Fallgruppe, sondern um eine eigenständige Alternative des Beschwerdeausschlusses handelt, die folglich – wie ausgeführt – auch die Aussetzung der Abschiebung aus Gründen erfasst, die materiell-rechtlich im Aufenthaltsgesetz geregelt sind (vgl. Beschluss des Senats vom
  5. November 2024 – 7 B 11209/24.OVG –, juris Rn. 3 f.; HessVGH, Beschluss vom
  6. Februar 2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 5). Randnummer 6 Soweit der Antragsteller gegen die geplanten Abschiebemaßnahmen zunächst einen Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus familiären Gründen geltend macht, greift mithin der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG. Denn die begehrte vorläufige Unterlassung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung, die ihre Grundlage in § 34 AsylG findet, ist eine Entscheidung über eine ausländerrechtliche Maßnahme zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung (vgl. Beschluss des Senats vom
  7. November 2024 – 7 B 11209/24.OVG –, juris; ebenso: HessVGH, Beschluss vom
  8. Februar 2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 6 f.; VGH BW, Beschluss vom
  9. April 2024 – 11 S 552/24 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom
  10. November 2024 – 12 S 1821/24 –, juris Rn. 6 ff. unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung aufgrund des Beschlusses vom
  11. Juli 2024 – 12 S 821/24 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom
  12. April 2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 4 f. und Beschluss vom
  13. Oktober 2024 – 10 CE 24.1526 –, juris Rn. 20 unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung aufgrund des Beschlusses vom
  14. März 2024 – 10 CE 24.374 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom
  15. Juli 2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  16. August 2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom
  17. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 8 ff.). Randnummer 7 An dieser Auslegung des § 80 AsylG hält der Senat auch in Ansehung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom
  18. Dezember 2024 (– 6 MB 28/24 –, juris Rn. 17 ff.) fest (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats vom
  19. Januar 2026 – 7 B 10007/26.OVG –, n.v.). Insbesondere überzeugt die dort getroffene Unterscheidung zwischen dem „Vollzug der Abschiebungsandrohung“ und „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“, wobei das Unterlassen der begehrten Aussetzung der Abschiebung keine „Maßnahme“ zum Vollzug der Abschiebungsandrohung darstellen solle, nicht (ebenfalls ablehnend: HessVGH, Beschluss vom
  20. Februar 2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom
  21. April 2025 – 12 S 54/25 –, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  22. Oktober 2025 – 2 M 495/25 OVG –, juris Rn. 11). Vielmehr liegt eine Rechtsstreitigkeit über eine „Maßnahme“ nach dem Aufenthaltsgesetz vor, wenn der Ausländer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, die Abschiebung auszusetzen oder zu unterlassen, wofür vor allem § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG spricht, wonach ausländerrechtliche „Maßnahmen“ und damit der Maßnahmenbegriff auch Aussetzungen der Abschiebung umfasst und damit der Begriff der Konkretisierung zugänglich ist (so BayVGH, Beschluss vom
  23. April 2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom
  24. November 2024 – 17 B 926/24 –, juris Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom
  25. Februar 2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 6 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  26. Oktober 2025 – 2 M 495/25 OVG –, juris Rn. 11). Randnummer 8
  27. In Bezug auf sein weiteres Begehren, im Wege der einstweiligen Sicherungsanordnung seinen Anspruch gestützt auf § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU – und Art. 20, 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – zu sichern, gilt nichts anderes. Von dem Beschwerdeausschluss nach § 80 Alt. 2 AsylG sind nach der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Fälle umfasst, in denen der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient. Denn auch mit dem Einwand, einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu haben, wendet sich der Ausländer gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG bis zur Entscheidung über den begehrten Aufenthaltstitel (vgl. VGH BW, Beschluss vom
  28. November 2024 – 11 S 1747/24 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  29. Oktober 2025 – 2 M 116/25 –, juris Rn. 4 und Beschluss vom
  30. November 2024 – 2 M 105/24 –, juris Rn. 5, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom
  31. Oktober 2024 – 10 CE 24.1526 –, juris Rn. 20; Dietz, in: Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2025, § 80 AsylG Rn. 40). Randnummer 9 Der Senat schließt sich – auch aus Gründen der Rechtsanwendungseinheit und der Rechtsmittelklarheit – dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen weit überwiegend vertretenen Auslegung des § 80 AsylG an (vgl. neben den bereits genannten NdsOVG, Beschluss vom
  32. Oktober 2024 – 13 ME 201/24 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom
  33. April 2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom
  34. September 2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom
  35. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom
  36. Juli 2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  37. August 2024 – 2 M 93/24 –, juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom
  38. November 2024 – 12 S 1821/24 –, juris unter Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom
  39. Juli 2024 – 12 S 821/24 –, juris Rn. 16). Denn der Antragsteller kann auch in den Eilverfahren, in denen eine Titelerteilung verfahrensrechtlich gesichert werden soll, nicht die Verpflichtung zur (einstweiligen) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehren, sondern (lediglich) vorläufigen Abschiebungsschutz bzw. eine Verfahrensduldung beantragen, da wegen der grundsätzlich nicht möglichen Vorwegnahme der Hauptsache der Antragsteller auf die Geltendmachung der einstweiligen Sicherung des Hauptsacheanspruchs beschränkt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  40. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 74). Unerheblich ist daher, ob das Verfahren die Absicherung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betrifft oder die Erteilung einer Duldung. Denn prozessual macht der Antragsteller (allein) einen Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG geltend (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  41. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris, Rn. 75), zumal die Verfahrensduldung keine eigene, im Aufenthaltsgesetz besonders geregelte Duldungsart ist, sondern ihre Grundlage jeweils in § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 AufenthG finden muss (BVerwG, Urteil vom
  42. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –, BVerwGE 167, 211 = juris Rn. 29). Randnummer 10 Für dieses Verständnis spricht zudem, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber als funktionelle Einheit zu begreifen ist, womit es nicht auf die Frage ankommt, wo etwaige die Vollstreckung hindernde Gegenrechte ihre rechtliche Grundlage haben (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  43. April 2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 4; so auch Dienelt, Erweiterung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG, abrufbar unter www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/erweiterung-des-beschwerde-ausschlusses-nach-80-asylg.html, zuletzt besucht am
  44. Februar 2026). Auch das Gesetz gibt nach seinem Wortlaut keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Duldungsgründen, sondern entscheidend ist, dass die asylrechtlich begründete Ausreisepflicht ausgesetzt werden soll (vgl. Vormeier, in: GK-AsylG, Stand
  45. Juli 2025, § 80 AsylG, Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom
  46. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 84 betreffend einen Antrag nach § 25a und 25b AufenthG; zur Beschäftigungsduldung HessVGH, Beschluss vom
  47. Februar 2025 – 3 B 125/25 –, juris). Gegen eine Differenzierung spricht auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach dem Rechtschutzsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet werden muss und er insbesondere erkennen können muss, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Beschluss vom
  48. August 2024 – 18 B 626/24 –, juris Rn. 14 f, m.w.N.). Würde man nämlich bei dem Beschwerdeausschluss nach § 80 Alt. 2 AsylG für Streitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug

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G zwischen einer sogenannten Verfahrensduldung und einer sonstigen Duldung differenzieren und die Verfahrensduldung von dem Beschwerdeausschluss ausnehmen, würde dies zu nicht unerheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Solche dürften sich vor allem in den Fällen ergeben, in denen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung begehrt wird, die in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen Überschneidungen mit denen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Unmöglichkeit der Ausreise aufweist. Eine Differenzierung nach dem Duldungsgrund dürfte hier erhebliche praktische Schwierigkeiten aufwerfen, so dass eine unterschiedliche Eröffnung des Rechtsmittels der Beschwerde abhängig davon, ob eine Verfahrensduldung in Bezug auf § 25 Abs. 5 AufenthG oder eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG der Sache nach begehrt wird, die Rechtsmittelklarheit beeinträchtigen würde. Randnummer 11 Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neufassung des § 80 AsylG (vgl. dazu Vormeier, in: GK-AsylG, Stand

  1. Juli 2025, § 80 AsylG, Rn. 38). Aus deren schriftlichen Begründung ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, anzupassen und Rückführungen effektiver zu gestalten (vgl. BT-Drs. 20/9463 vom
  2. November 2023, S. 1, 20). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch auf Verfahrensduldungen nach § 60a Abs. 2 AufenthG erstreckt werden sollte, was mit dem Wortlaut der Bestimmung auch ohne Weiteres zu vereinbaren ist (vgl. BayVGH Beschluss vom
  3. April 2024 – 19 CE 24.661 –, juris Rn. 5). Randnummer 12
  4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1.2 (Auffangwert) und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, da der Antragsteller nicht nur eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, sondern daneben zudem eine Verfahrensduldung zur Sicherung eines beantragten Aufenthaltstitels begehrt. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG daher von Amts wegen geändert. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind nach ständiger Besprechung des Senats drei Viertel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.