deren Abschluss vor dem Ende der Arbeitszeit zu ihrer regulären Tätigkeit auf die Verkaufsfläche in der Filiale zurückkehren können. Randnummer 4 Die Arbeitgeberin stellt den bei ihr beschäftigten Filialleitern Tablets mit einer Bildschirmgröße von 10,1 Zoll zur Verfügung. Mitarbeiter der Rechtsabteilung erhalten Laptops als tägliches Arbeitsmittel mit einer Bildschirmgröße von 14 Zoll. Randnummer 5 Der Betriebsratsvorsitzende lud die Betriebsratsmitglieder mit Schreiben vom
einer einstimmig genehmigten Tagesordnung eine aktualisierte Geschäftsordnung (Bl. 144 d. A. ArbG; im Folgenden: GO Juli 2023), deren § 2 Abs. 1, § 2a und auszugsweise § 5 wie folgt lauten: Randnummer 9 " § 2 Betriebsratssitzung
pflichtgemäßen Ermessen, ob die Sitzung als Präsenzsitzung oder als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. § 5 Ablauf der Betriebsratssitzung
der neueren Geschäftsordnung 30 - Sitzungen per Telefon- oder Videokonferenzen im Kalenderjahr sei im Hinblick auf die derzeit dreimal wöchentlich durchgeführten Betriebsratssitzungen der Vorrang der Präsenzsitzung ebenso gesichert wie durch das in der Geschäftsordnung niedergelegte Erfordernis der rechtlichen Unmöglichkeit einer Präsenzsitzung oder eines sachlichen Grundes für die Anberaumung einer Betriebsratssitzung im Wege der Videokonferenz und die dort niedergelegten Re-gelbeispiele. § 30 Abs. 2 BetrVG unterscheide nicht zwischen der Art der Betriebsratssitzung, so dass auch ordentliche Betriebsratssitzungen im Ausnahmefall in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden könnten, beispielsweise im Fall einer erneuten Pandemie, bei der Erkrankung eines Betriebsratsmitglieds (welche nicht zugleich zu einer Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit führe) oder beispielsweise im Falle der Elternzeit. Aktuell sei insoweit die Sonderkonstellation zu beachten, dass ein Betriebsratsmitglied ein Vollbeschäftigungsverbot habe und der Betriebsrat nicht über ein Ersatzmitglied verfüge. § 30 Abs. 2 BetrVG stelle eine weitere der zahlreichen Ausnahmekonstellationen dar, die von dem Grundsatz, Betriebsratsmitglieder müssten während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein, abweiche. Eine flexiblere Handhabung der geschuldeten Arbeitsleistung sei auch bezogen auf den Ort, an dem diese Leistung zu erbringen sei, im Zuge der Digitalisierung in allen Bereichen zu finden. Hätte der Gesetzgeber intendiert, eine solche Ausnahme nur aus pandemiebedingten Gründen zuzulassen, hätte er eine solche Voraussetzung in § 30 Abs. 2 BetrVG aufgenommen. Vielmehr bezwecke die Regelung generell eine stärkere Flexibilisierung der Betriebsratsarbeit. Die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten, entspreche dem heutigen Zeitgeist, sowie einer effizienten Arbeits- und Lebensrealität. Durch die aktuelle mangelnde örtliche Flexibilität der Betriebsratsmitglieder könne auf unvorhergesehene Ereignisse nicht angemessen reagiert werden, beispielsweise bei kurzfristiger unplanmäßiger Abwesenheit eines Betriebsratsmitglieds oder mehrerer Betriebsratsmitglieder durch Krankheit, Bahnstreik oder ähnliches, wodurch die Teilnahme an einer ordentlichen Präsenzsitzung unter Umständen nicht möglich sei. Durch eine örtliche Flexibilität könnten auch kurzfristige und dringende Anfragen der Arbeitnehmerschaft oder der Filialdirektion außerhalb der regulären Arbeitszeit in der Filiale ohne
teilhafte zeitliche Verzögerung bearbeitet werden. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die geforderte Display-größe sei notwendig um insbesondere auch die Textdokumente, welche über eine Videokonferenz geteilt werden könnten oder zur Erstellung von Protokollen benötigt würden, vernünftig wahrnehmen zu können. Auf einem kleineren Bildschirm könnten Dokumente auf Dauer nur unter einer gesundheitlich bedenklich geringen Distanz zum Bildschirm oder einer massiven Vergrößerung der jeweiligen Dokumente angesehen werden. Darüber hinaus sei es bei einer Videokonferenz von essenzieller Bedeutung, dass man die Teilnehmer deutlich sehe, um noch eine Wahrnehmung von Körpersprache, Mimik oder Gestik zu ermöglichen, insbesondere, wenn gleichzeitig ein Dokument über den Bildschirm geteilt werde. Die Laptops bzw. Tablets seien neben der Durchführung von Videokonferenzen auch zur Texterstellung und -bearbeitung, etwa zur Erstellung der jeweiligen Sitzungsprotokolle, erforderlich, wobei die gewöhnliche Betriebsratsarbeit bereits jetzt teilweise von zu Hause aus erledigt werde. Bei einem Tablet wären gegebenenfalls noch eine portable Tastatur und Maus sowie ein Ständer für ein ergonomisches Aufstellen des Bildschirmes notwendig, was den Kostenvorteil der Tablets reduziere. Zudem entspreche die begehrte Mindestgröße der Tablets von 10,1 Zoll der Größe derjenigen Geräte, welche zum Beispiel an die Filialleiter herausgegeben würden, so dass aus Gründen der Gleichbehandlung diese Größe auch für den Betriebsrat zu wählen sei. Das Interesse der Arbeitgeberin sei vom Betriebsrat beachtet, da dieser die Wahl des konkreten Modells in deren Ermessen stelle. Randnummer 11 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, Randnummer 12 1.die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) drei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Notebooks mit mindestens 14 Zoll Displaygröße mit Internetzugang und einem Account zur Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; Randnummer 13 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) drei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Tablets mit mindestens 10,1 Zoll Displaygröße mit Internetzugang und einem Account zur Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Randnummer 14 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 15 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Überlassung der vom Betriebsrat beantragten Laptops bzw. Tablets sei zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben nicht erforderlich. Allein aus der Existenz des § 30 Abs. 2 BetrVG und der Möglichkeit der Durchführung einer Online-Konferenz lasse sich nicht die Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung technischer Geräte für eine Videokonferenz ableiten. Es sei nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, jegliche Betriebsräte landesweit mit technischen Endgeräten auszustatten, da dies ansonsten gesondert geregelt worden wäre. § 30 BetrVG solle lediglich dazu dienen, dass die Betriebsräte an der Nutzung vorhandener Ressourcen nicht gehindert seien.
VG sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei allein die eventuelle Möglichkeit, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt eine Betriebsratssitzung im Wege der Videokonferenz durchgeführt werden solle, die Erforderlichkeit nicht begründen könne. Es sei kein Fall ersichtlich, für den der Betriebsrat die technischen Geräte benötigen würde im Hinblick auf die hohe Anzahl ordentlicher Sitzungen, welche in der Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder stattfänden, die als Verkäufer in der Filiale und gerade nicht im Home-Office tätig seien. Außerordentliche Sitzungen seien daher nicht erforderlich. Zudem gelte der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte allgemeine Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder ihre Tätigkeit im Betrieb erbringen müssten, was auch für Betriebsratsarbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit gelte. § 30 BetrVG beinhalte kein pauschales Recht auf Home-Office für die Betriebsratsmitglieder, zumal es auch keinen gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmern auf Home-Office gebe. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Betriebsrat nenne keinen konkreten, denkbaren Anwendungsfall für die Durchführung einer Betriebsratssitzung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz. Für den Fall des Ausfalls einzelner Betriebsratsmitglieder sei das Einspringen eines Ersatzmitglieds vorgesehen. Im Fall von Krankheit solle das Betriebsratsmitglied genesen und nicht seiner Betriebsratsarbeit
gehen. Im Falle eines Bahnstreiks sei die Anreise in den Betrieb für Betriebsratsmitglieder ebenso zumutbar wie für alle anderen Arbeitnehmer. Im Übrigen bleibe immer noch die Möglichkeit der Telefonkonferenz. Zudem sei zurzeit nicht ersichtlich, dass aufgrund einer Pandemie die Pflicht zum Arbeiten im Home-Office verhängt würde. Die beiden Geschäftsordnungen des Betriebsrats erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG, da sie keine Voraussetzungen aufstellten, die zur Durchführung einer Betriebsratssitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz erfüllt sein müssten, sondern pauschal vorsähen, dass im Jahr eine bestimmte Anzahl von Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden könne. Die genaue Anzahl der erforderlichen Sitzungen könne jedoch nicht pauschal im Voraus festgelegt werden. Der GO Oktober 2022 fehle es an konkreten Beispielen für einen sachlichen Grund für die Abhaltung einer Sitzung im Wege der Videokonferenz, da lediglich allgemein auf die Corona-Pandemie bzw. auf "dringliche Angelegenheiten" abgestellt werde. Die Arbeitgeberin hat gerügt, dass auch die neue GO Juli 2023 die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG nicht erfülle, da die Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Sitzung nicht hinreichend konkret bestimmt seien. Der Vorrang der Präsenzsitzung sei nicht hinreichend gesichert. Das Beispiel des "Arbeits- und Gesundheitsschutzes" könne in zahlreichen und alltäglichen Fällen vorliegen, wie etwa pauschal während des gesamten Herbstes/ Winters in der Erkältungssaison. Das Regelbeispiel einer Pandemie dürfe auf absehbare Zeit leerlaufen. Es fehle an einem Kontrollmechanismus, um sicher zu gehen, dass im jeweiligen Einzelfall der Vorrang der Präsenzsitzung gewahrt werden könne, da die Möglichkeit vorgesehen sei, dass die Begrenzung der Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz auf maximal 30 Sitzungen im Kalenderjahr bei einer Änderung der regelmäßigen Sitzungsanzahl angepasst werde. Jedenfalls sei eine Telefonkonferenz ausreichend für die seltenen Ausnahmefälle, in denen eine außerordentliche Betriebsratssitzung durchgeführt werden müsse und wegen anderweitiger Verpflichtungen der Betriebsratsmitglieder eine Präsenzsitzung nicht in Betracht komme. Dies sei eine ohne Kostenaufwand gut praktikable Lösung. Die Notwendigkeit der vom Betriebsrat geforderten "flexiblen allgemeinen Betriebsratstätigkeit" sei nicht ersichtlich, da der Mehrwert der Arbeit aus dem Home-Office für die Arbeitnehmer des Betriebs und den Betriebsrat nicht erkennbar sei. Im Gegenteil seien die Betriebsratsmitglieder im Home-Office von den als Verkäufer tätigen Arbeitnehmern abgeschnitten und nicht erreichbar. Soweit die Kommunikation mit den Mitarbeitern der Filiale per E-Mail erfolge, sei dieser Kommunikationsweg durch den im Betriebsratsbüro installierten Computer möglich. Die Ermöglichung einer Tätigkeit im Home-Office für die Betriebsratsmitglieder im Gegensatz zu allen anderen Mitarbeitern aufgrund deren Tätigkeit als Verkäufer stelle eine unzulässige Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder
VG dar. § 37 Abs. 3 BetrVG erlaube es Betriebsratsmitgliedern zwar ausnahmsweise, außerhalb ihrer Arbeitszeit Betriebsratsarbeit zu erbringen, beinhalte jedoch keine Regelung, wonach die Tätigkeit an einem anderen Ort als im Betrieb verrichtet werden könne. Die Arbeitgeberin hat gerügt, dass nicht dargelegt sei, dass der Betriebsrat einen neuen ordnungsgemäßen Beschluss hinsichtlich der Erforderlichkeit von mobilen Endgeräten auf Basis der neuen Geschäftsordnung gefasst habe. Diese stelle eine neue Sach- und Entscheidungslage dar, wobei allein die Änderung der Geschäftsordnung keinen Beschluss hinsichtlich der Erforderlichkeit von Sachmitteln beinhalte. Der Betriebsrat begründe nicht, weshalb es sich bei dem zur Verfügung zu stellenden Gerät um ein Laptop handeln müsse, dessen Anschaffung für sie deutlich teurer sei, als die eines Tablets. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat die
seiner Auffassung zulässigen Anträge mit Beschluss vom 07. Dezember 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege auch dann ein Beschluss hinsichtlich der Erforderlichkeit der mobilen Endgeräte vor, wenn zwischenzeitlich die Geschäftsordnung des Betriebsrats geändert worden sei, da Art oder Beschaffenheit der begehrten Sachmittel und die Sach- und Entscheidungslage unverändert seien. Zudem habe der Betriebsrat die Einschaltung seines Verfahrensbevollmächtigten auch anlässlich der neuen Geschäftsordnung beschlossen. Der Betriebsrat habe jedoch gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG iVm. § 30 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf die Überlassung der beantragten Sachmittel, da diese keine Informations- und Kommunikationstechnik darstellten, die für seine Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung erforderlich seien. Vorliegend genüge bereits die GO Juli 2023 nicht den Vorgaben des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, so dass es an der gesetzlichen Voraussetzung einer solchen Geschäftsordnung für Videokonferenzen des Betriebsrats fehle. Zudem liege die in Sachgrund Nr. 2 als Regelbeispiel genannte Pandemie nicht mehr vor und es sei insoweit auch nicht ersichtlich, dass im Falle einer erneuten Pandemie die Wahrnehmung einer Betriebsratssitzung in Präsenz durch die drei Betriebsratsmitglieder des Betriebsrats in dem außerhalb der Filiale liegenden, aus zwei Räumen bestehenden Betriebsratsbüro nicht möglich wäre. Soweit der Betriebsrat zum Regelbeispiel Nr. 2 auf das Betriebsratsmitglied mit Vollbeschäftigungsverbot wegen Vermeidung von Kundenkontakt hinweise, wäre für dieses Betriebsratsmitglied die Wahrnehmung einer Präsenzsitzung in dem außerhalb der Filiale liegenden Büro des Betriebsrats mangels Kundenkontakts ebenfalls möglich. Bei Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds dürfe hingegen auch eine Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit im Wege der Durchführung einer Videokonferenz unzumutbar sein. Soweit die Geschäftsordnung in § 2a Abs. 3 Satz 3 vorsehe, dass die Anzahl der maximal möglichen Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz bei einer Änderung der Anzahl der in § 2 a Abs. 2 GO Juli 2023 für das Kalenderjahr vorgesehenen Sitzungen im Verhältnis beschränkt werde, bleibe unklar offen, zu welchem Zeitpunkt dies zu beurteilen sei und ob automatisch eine Veränderung der Anzahl der maximal durchführbaren Telefon- und Videokonferenzen erfolge oder ob dies vom Betriebsrat bzw. dem Vorsitzenden festzustellen sei. Darüber hinaus fehle es an der Erforderlichkeit. Da die Arbeitnehmer als Verkäufer im Betrieb tätig seien und selbst keine Möglichkeit hätten, im Home-Office zu arbeiten, sei der Hinweis der Arbeitgeberin auf eine unzulässige Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder
VG bei der Eröffnung einer Möglichkeit der Tätigkeit im Home-Office ausschließlich für die Betriebsratsmitglieder gerechtfertigt, zumal bei der Durchführung von Betriebsratssitzungen im Betriebsratsbüro in A-Stadt aufgrund der Nähe zur Filiale tatsächlich noch eher die Möglichkeit vor oder
der Sitzung oder sonstigen Betriebsratstätigkeit den persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern der Filiale zu pflegen, bestehe. Letztlich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Überlassung von Notebooks von mindestens 14 Zoll Displaygröße (Hauptantrag) notwendig sein solle, obwohl die Arbeitgeberin den Filialleitern lediglich Tablets mit einer Displaygröße von 10,1 Zoll (Hilfsantrag) zur Verfügung stelle. Angesichts des vorliegend sehr kleinen Betriebsrats mit persönlicher Kenntnis erscheine die eingeschränkte Wahrnehmbarkeit von Mimik und Gestik hinnehmbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Bl. 201 ff. d. A. ArbG Bezug genommen. Randnummer 18 Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 01. März 2024 zugestellten Beschluss mit am 20. März 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. März 2024 Beschwerde eingelegt und diese mit innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist am 29. Mai 2024 bei Gericht eingegangener Beschwerdebegründungsschrift vom gleichen Tag begründet. Randnummer 19 Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde
Maßgabe seiner Beschwerdebegründungsschrift vom
VG, sodass der Betriebsrat unverzüglich reagieren müsse (vgl. Beispiele vom
Hause nehme. Aufgrund der aktuellen Situation würde zudem ein Endgerät dauerhaft dem in Elternzeit befindlichen Betriebsratsmitglied Z übergeben werden. Randnummer 21 Der Betriebsrat hat infolge urlaubsbedingter Verhinderung des weiteren Mitglieds Z durch seinen Vorsitzenden und das Betriebsratsmitglied Y am
folgenden Voraussetzungen sichergestellt;
der Sitzung bestätigen die virtuell teilnehmenden Mitglieder dem Vorsitzenden in Textform (per E-Mail oder im Chat) ihre Anwesenheitszeiten. Der Protokollführer ist verpflichtet, diese Bestätigungen als Anlage zum Protokoll zu nehmen (beim Chat zum Beispiel per Kopie dieses Teils des Chatverlaufs). Bei persönlicher Teilnahme erfolgt die Unterzeichnung auf der Anwesenheitsliste.
weis der Anwesenheiten und der Beschlussfähigkeit vor jeder Beschlussfassung die Teilnehmer namentlich fest. Die Abfrage, wie die per Video- oder Telefonkonferenz teilnehmenden Betriebsratsmitglieder abstimmen, erfolgt ebenfalls namentlich. Ein Betriebsratsmitglied, das die Sitzung (vorübergehend) verlässt, gibt dies ausdrücklich zu Protokoll.
. Diese antworten mit Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung." Randnummer 23 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 24
Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom
VG vorzunehmenden Interessensabwägung. Vorliegend habe der Betriebsrat keine Umstände vorgetragen, die zu seinen Gunsten im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigen wären. Allein die eventuelle Möglichkeit, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt eine Betriebsratssitzung im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden solle, sei nicht ausreichend, um eine Erforderlichkeit zu begründen. Es sei völlig unerheblich, ob die Möglichkeit bestehe, Online- Konferenzen durchzuführen, da durch die gelebte Praxis in der Filiale der Arbeitgeberin ohnehin alle Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer Arbeitszeit persönlich an den Sitzungen teilnehmen könnten. Die vom Betriebsrat angeführte Gesamtbetriebsratssitzung sei nicht geeignet, die Erforderlichkeit zu begründen. Sie finde einmal im Monat statt, verteilt auf drei Wochentage, so dass der Gesamtbetriebsratsentsandte tatsächlich an drei Tagen im Monat aufgrund der Gesamtbetriebsratstätigkeit verhindert sei und an diesen drei Tagen aber auch Gesamtbetriebsratsarbeit leiste und daher ohnehin keine Zeit habe, Betriebsratsarbeit
zukommen. Da die Betriebsratsmitglieder - aufgrund des Schichtsystems auch bei Teilzeit - an fünf Tagen pro Woche in der Filiale zur Arbeit eingeteilt seien, könnten sie auch keine virtuellen Sitzungen vom Home-Office durchführen. Betriebsratsarbeit sei grundsätzlich im Betrieb zu erbringen. Die Laptops würden die überwiegende Zeit ungenutzt ohne Verwendungszweck bei den Betriebsratsmitgliedern herumliegen. Unabhängig davon erfülle die Geschäftsordnung, die sich der Betriebsrat gegeben habe, nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG und könne daher nicht als Grundlage für die Durchführung einer Online-Betriebsratssitzung herangezogen werden. Die sachlichen Gründe für eine virtuelle Sitzung würden nur beispielhaft in der Geschäftsordnung aufgelistet, wie z. B. „die Dringlichkeit der Angelegenheit`. Es werde nicht weiter eingeschränkt, wann abstrakt ein sachlicher Grund vorliegen solle und
welchen Voraussetzungen sich dieser bestimme. Insoweit handele es sich um eine sehr niedrigschwellige Bedingung, die nicht als das Festlegen von Voraussetzungen für das Durchführen einer virtuellen Sitzung im Wege von § 30 BetrVG angesehen werden könne. Mit der Beschwerdebegründung beschreibe der Betriebsrat eine Konstellation, in der ein Betriebsratsmitglied verreist sei und eins erkrankt und sich eins in der Filiale aufhalten würde, schildere hier jedoch nur eine Konstellation, in der ein Zusammentreffen in Präsenz nicht möglich sein könne, aber keine Angelegenheit, die so dringlich sei, dass eine außerordentliche virtuelle Sitzung stattzufinden habe. Gleichzeitig erfordere schon diese Konstellation die Häufung vieler hypothetischer Situation. Der Betriebsrat trage weiterhin keine konkreten Anlassfälle vor, in denen eine außerordentliche (virtuelle) Sitzung neben den ohnehin drei Mal die Woche stattfindenden Betriebsratssitzungen erforderlich werden könne. Folglich scheine es zu solchen Situationen in der Praxis schlicht nicht zu kommen. Der Betriebsrat könne keine Ausstattung mit mobilen Endgeräten verlangen, für den Fall, dass eine erneute Pandemie ausbreche und für den Fall, dass keine Pandemie ausbreche, kämen diese Geräte niemals zum Einsatz. Ein Kontrollmechanismus, um sicherzugehen, dass im jeweiligen Einzelfall der Vorrang der Präsenzsitzung hinsichtlich der Anzahl der Sitzungen gewahrt werden könne, sei nicht vorgesehen. Hierdurch und die damit verbundene Unbestimmtheit werde letztlich die Möglichkeit der unkontrollierten Anordnung von virtuellen Sitzungen durch den Betriebsratsvorsitzenden eröffnet. Ausreichend wäre jedenfalls ein Tablet, auf welchem die Videokonferenzen abgehalten werden könnten. Der Betriebsrat habe keinen möglichen Anwendungsfall für den Laptop vorgetragen, der nicht gleichermaßen mit einem Tablet erledigt werden könnte. Die Anschaffung eines Laptops würde aber deutlich mehr Kosten - etwa 1.000,00 Euro - verursachen als die Anschaffung eines Tablets. Mit Blick auf die beantragten drei Geräte wären dies Mehrkosten von 3.000,00 Euro. Aber auch solche Tablets seien nicht erforderlich, da jedenfalls ausreichend wäre, eine Telefonkonferenz abzuhalten und für diese würden keine mobilen Endgeräte benötigt. Auch
der Änderung der Geschäftsordnung durch den Betriebsrat und den weiteren Ausführungen des Betriebsrats sei dessen Beschwerde nicht begründet. Bei § 30 BetrVG handele es sich um eine Verfahrensvorschrift, die Betriebsratsinterna regele, aber keine eigenständigen Ansprüche des Betriebsrats begründe. Soweit der Betriebsrat ausnahmsweise ein mobiles Endgerät benötige, zB. für einen Besprechungstermin mit der Arbeitgeberin oä., stelle sie ihm vorübergehend ein mobiles Endgerät zur Verfügung, so beispielsweise bei zwei Terminen am
dessen Genehmigung sie ab dem
dem auch in den Wochen mit Gesamtbetriebsratssitzung immer noch eine Präsenzsitzung möglich sei. Da der Betriebsratsvorsitzende seine Reisen immer mit einem Vorlauf von zwei Wochen anmelde, sei es - für den Fall, dass ausnahmsweise absehbar sei, dass wegen Urlaub der anderen Mitglieder ein Endgerät für den Vorsitzenden erforderlich sei - auch ohne weiteres möglich, ein solches zur Verfügung zu stellen, zumal auch der Gesamtbetriebsrat über drei mobile Endgeräte verfüge, die der Betriebsratsvorsitzende nutzen könne, um sich in seinen Account einzuloggen. Sie bestreite, dass die Betriebsratsmitglieder gewillt seien, während einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erkrankung oder eines Urlaubs (außerhalb von A-Stadt) an virtuellen Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Unabhängig davon handele es sich bei der Verfügbarkeit von Betriebsratsmitgliedern um Betriebsratsinterna und nicht um eine betriebliche Situation, die allein die Erforderlichkeit
VG begründen könne. Soweit sich der Betriebsrat auf kurzfristige Anhörungsschreiben aus November 2024 berufen habe, habe er in einem der Fälle noch freitags in der regulären Präsenzsitzung entscheiden können und für andere seltene Ausnahmefälle, in denen neben der drei Mal die Woche stattfindenden ordentlichen Sitzungen ausnahmsweise eine weitere Sitzung erforderlich werde, könne von den Betriebsratsmitgliedern erwartet werden, dass diese für eine präsente Sitzung im Betrieb zusammenkämen bzw. eine Telefonkonferenz nutzten. Randnummer 31 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zu den mündlichen Anhörungsterminen Bezug genommen. B Randnummer 32 Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Randnummer 33 I. Die Beschwerde ist zulässig. Der Betriebsrat hat die
GG statthafte Beschwerde
Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am
dem die GO Juli 2023 trotz Änderung ihres § 2a durch den vom Betriebsrat im Beschwerdeverfahren eingeführten Beschluss vom
juris) . Einen bestimmten Gerätetyp kann der Betriebsrat bei der Zurverfügungstellung von Sachmitteln
VG regelmäßig nicht verlangen (vgl. Hessisches LAG 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 19, zitiert
juris) . Randnummer 38 1.1.
VG bieten. Randnummer 39 1.
juris). Randnummer 40 1.
Vm. § 81 Abs. 3 ArbGG kann ein Antrag im Beschlussverfahren (auch) noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen, die Zustimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 - Rn. 29, juris, 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 26, vgl. LAG Schleswig-Holstein 26. März 2025 - 3 TaBV 1/25 - Rn. 62. jeweils zitiert
juris).
dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BAG 25. Oktober 2023 - 7 ABR 25/22 - Rn. 25; 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 24; jeweils mwN, jeweils zitiert
juris). Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrundeliegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG
VG iVm. § 30 Abs. 2 BetrVG unbegründet; allerdings hat der Betriebsrat danach einen Anspruch auf Überlassung von zwei der mit dem Hilfsantrag verlangten Tablets. Im Übrigen ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 44 2.1.
VG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 15, zitiert
juris). Randnummer 45 2.1.1. Die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG
juris). Randnummer 47 2.2. Der Betriebsrat hat
diesen Grundsätzen gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG iVm. § 30 Abs. 2 BetrVG dem Grunde
zur Durchführung von Videokonferenzen im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsarbeit einen Anspruch auf Zurverfügungstellung sachlicher Mittel und Informations- und Kommunikationstechnik, wie sie die verlangten Notebooks bzw. Tablets darstellen. Randnummer 48 2.2.1. Der Betriebsrat verfügt mit der GO Juli 2023 idF. des Beschlusses vom 31. Dezember 2024 über die
VG für seinen geltend gemachten Anspruch grundsätzlich erforderliche Geschäftsordnung. Randnummer 49 a)
dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom
juris). Randnummer 50 b) Entgegen der zuletzt von der Arbeitgeberin vorsorglich erhobenen Rüge liegt der GO Juli 2023 idF. des Beschlusses vom
juris). Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des Ergänzungsbeschlusses vom
juris), kann dahinstehen. Randnummer 51
juris) seine Teilnahme an einer Präsenzsitzung jedoch die Gesundheit der anderen Betriebsratsmitglieder gefährden würde. Angesichts dieser von der GO Juli 2023 idF. vom
VG allein ausreicht, um die grundsätzliche Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung von Technik für Videokonferenzen für den Betriebsrat bejahen zu können. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wären die erforderlichen Voraussetzungen für das "Ob" der Zurverfügungstellung vorliegend gegeben. Randnummer 54 a)
der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 2 BetrVG Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 22. April 2021 war das Ziel der Einführung von § 30 Abs. 2 BetrVG die Schaffung einer für die Betriebsratsarbeit sachgerechten und dauerhaften Regelung, die zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leistet (vgl. BT-Drs. 19/28899, Seite 2). Weiterhin diente die Einräumung von Rechten für Betriebsräte bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit
der Gesetzesbegründung dem als wichtig erachteten arbeits-, familien- und gleichstellungspolitischen Anliegen der Bundesregierung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ortsflexibles Arbeiten zu ermöglichen und dies auch in Betrieben zu fördern (vgl. BT-Drs. 19/28899, Seite 2). Hieraus wird teilweise abgeleitet, dass - über die Regelung in § 30 Abs. 2 BetrVG hinaus - keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung gestellt werden (so LAG München 07. Dezember 2023 - 2 TaBV 31/23 - Rn. 108, aaO, vgl. Hessisches LAG 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 32, 37, zitiert
juris). Randnummer 55 b) Da dem Betriebsrat
VG ua. sachliche Mittel und Informationstechnik lediglich für die laufende Geschäftsführung im erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen sind, spricht
Auffassung der Beschwerdekammer einiges dafür, dass das bloße Vorliegen einer den Anforderungen des § 30 Abs. 2 BetrVG entsprechenden Geschäftsordnung - ungeachtet der Erforderlichkeit der verlangten Sachmittel und Informationstechnik ihrer Art
- nicht reflexartig einen Anspruch des Betriebsrats dem Grunde
auf Überlassung sachlicher Mittel und Informationstechnik für virtuelle Betriebsratssitzungen auslöst. Erforderlich, jedoch auch ausreichend erscheint vielmehr, dass der Betriebsrat darlegt, dass
den in der Geschäftsordnung hierzu geregelten Voraussetzungen virtuelle Sitzungen zu seiner laufenden Geschäftsführung zählen können, ohne dass er konkret aktuell anstehende Situationen schildern müsste, in denen betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben lediglich virtuell wahrgenommen werden könnten, weil der Betriebsrat ansonsten seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (vgl. zur Erforderlichkeit eines Internetzugangs: BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 Rn. 21, 18. Juli 2012 7 ABR 23/11 - Rn. 23, 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24, jeweils zitiert
juris). Hierbei obliegt es dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, ob er - im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Geschäftsordnung - eine virtuelle Sitzung durchführt. Die Arbeitgeberin kann den Betriebsrat - anders als die Arbeitgeberin meint - insbesondere nicht auf eine Telefonkonferenz verweisen oder darauf, im Einzelfall um vorübergehende Zurverfügungstellung von sachlichen Mitteln zur Durchführung einzelner virtueller Betriebsratssitzungen zu bitten. Der Betriebsrat kann - wenn
den Voraussetzungen seiner Geschäftsordnung die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen in seiner laufenden Geschäftsführung im Rahmen verantwortlicher Betriebsratsarbeit denkbar ist - von der Arbeitgeberin verlangen, dass ihm die entsprechenden Sachmittel und Informationstechnik grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 56 c) Die unter B II. 2.2.2. b) geschilderten Anforderungen für die grundsätzliche Überlassung von Sachmitteln und Informationstechnik sind vorliegend gegeben, da
den in der GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 hierzu geregelten Voraussetzungen
dem Vorbringen des Betriebsrats virtuelle Sitzungen entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin zu seiner laufenden Geschäftsführung zählen können. Auch wenn der Betriebsrat vorliegend dreimal pro Woche (Dienstag, Mittwoch und Freitag) Sitzungen in Präsenz abhält, ist beispielsweise denkbar, dass ein Fall des § 2a Abs. 3 a) GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 auftritt, weil die Arbeitgeberin - wie am Freitag, den 29. November 2024 um 21.35 Uhr für den 30. November 2024 geschehen - den Betriebsrat so spät zu einer Maßnahme
VG anhört, dass eine Sitzung in Präsenz schlechterdings ausgeschlossen ist. Dies gilt umso mehr, als der Betriebsrat - selbst wenn das Betriebsratsmitglied Z nunmehr wieder in Teilzeit im Rahmen der Elternzeit tätig ist - mangels Ersatzmitglieds nur aus drei Personen besteht und daher durch urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheiten eher Beschlussunfähigkeit droht als in größeren Gremien. Darüber hinaus ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Betriebsratsvorsitzende - sofern er nicht wie teilweise in den Jahren 2023 und 2024 verhindert ist - einmal monatlich für drei Tage (idR von Dienstag bis Donnerstag) als Mitglied des Gesamtbetriebsrats an dessen Sitzung in Fulda teilnehmen muss und während dieser Zeit für Präsenzsitzungen nicht zur Verfügung steht. Es ist dem Betriebsrat nicht abzuverlangen, erforderliche Abstimmungen im Falle der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden auf freitags zu verlegen, zumal die Anhörung des Betriebsrats ersichtlich teilweise auch kurzfristig erfolgt und diese Vorgehensweise in einem Teil der Fälle daher bereits ausscheidet. Ebenso wenig kann die Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden darauf verweisen, auf eines der dem Gesamtbetriebsrat zur Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben überlassenen drei mobilen Endgeräte zuzugreifen, erst recht nicht bei einem entsprechenden Bedarf von in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitgliedern aus insgesamt 70 Filialen bundesweit. Inwieweit der Betriebsratsvorsitzende trotz Teilnahme an der Sitzung des Gesamtbetriebsrats in den in der GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 vorgesehenen dringenden Fällen zur Abhaltung einer kurzfristigen virtuellen Betriebsratssitzung in der Lage ist, obliegt der Entscheidung des Betriebsrats. Zusammenfassend vermochte die Beschwerdekammer daher die Bedenken der Arbeitgeberin, es gebe vorliegend keinen Anlassfall für die Nutzung von Endgeräten für virtuelle Betriebsratssitzungen, die bei Überlassung ungenutzt blieben, nicht zu teilen. Randnummer 57 2.3. Ungeachtet der Frage des grundsätzlichen Anspruchs auf Überlassung entsprechender Sachmittel und Kommunikationstechnik für virtuelle Betriebsratssitzungen kann der Betriebsrat auch hinsichtlich Art und Umfang lediglich die Sachmittel verlangen, die er
den betrieblichen Verhältnissen und den sich ihm stellenden Aufgaben unter Abwägung der Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und der berechtigten (auch Kosten-) Interessen des Arbeitgebers für erforderlich halten darf. Dies führt vorliegend dazu, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der mit dem Hauptantrag verlangten Notebooks hat, sondern lediglich Tablets beanspruchen kann, da in den Filialen auch Filialleitern lediglich Tablets mit einer Bildschirmgröße von 10.1 Zoll zur Verfügung stehen und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass diese im Vergleich zu Notebooks (ca. 1.300,00 Euro pro Gerät) weniger als ein Viertel der Anschaffungskosten (ca. 300,00 Euro pro Gerät) ausweisen. Soweit die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter der Rechtsabteilung mit Notebooks ausstattet, ist die Situation nicht vergleichbar, da diese auch Aufgaben der Textverarbeitung wahrnehmen müssen, der Betriebsrat seinen Anspruch jedoch auf die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen stützt und im Übrigen für weitere Aufgaben auf einen Desktop-PC mit Internetanschluss im Betriebsratsbüro zugreifen kann. Es ist dem Betriebsrat - wie den Filialleitern auch - zumutbar, ihm überlassene Dokumente auch auf den hilfsweise verlangten Tablets einzusehen. Schließlich ist
Auffassung der Beschwerdekammer angesichts der ohnehin nicht geringen Zahl von Präsenzsitzungen pro Woche und der Tatsache, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich nicht zumindest ein Betriebsratsmitglied vor Ort im Betriebsratsbüro aufhält, die Überlassung von zwei Tablets ausreichend. Dass die Überlassung von drei Geräten subjektiv vorteilhaft wäre, genügt angesichts der für die Arbeitgeberin entstehenden Kosten zur Bejahung der Erforderlichkeit nicht. Ähnlich hat sich - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich angekommen wäre - der Betriebsrat im Rahmen von Vergleichsverhandlungen im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 14. Januar 2025 geäußert und erklärt, zumindest zwei Tablets für erforderlich zu halten. Randnummer 58 III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG. Randnummer 59 Die im Beschlusstenor uneingeschränkt aufgenommene Rechtsbeschwerdezulassung
Vm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG eröffnet die Rechtsbeschwerde für beide Beteiligten (vgl. BAG
juris).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.