Wirksamkeit einer Verkündung einer Rechtsverordnung trotz aus drucktechnischen Gründen erfolgter verkleinerter Darstellung einer topographischen Karte; Schutzbedürftigkeit der in ein Naturschutzgebiet einzubeziehenden Fläche; Verhältnis von Entschädigungsansprüchen zur Abwägungsentscheidung über eine Unterschutzstellung Leitsatz
(5). Randnummer 92 1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Diese ist ein formeller, nach außen wirkender, allgemein verbindlicher Rechtsakt, der in der Regel in Form einer Satzung oder, wie hier, einer Rechtsverordnung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 7 B 68/06 –, juris Rn. 8). Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Randnummer 93 Der Schutzgegenstand der Verordnung ist hinreichend bestimmt und erstreckt sich auf das in § 2 RVO bezeichnete Gebiet. Die zur hinreichend genauen Bezeichnung erforderliche konkrete und nachvollziehbare Festlegung seiner Grenzen ist durch die angeführte topografische Übersichtskarte und die weiteren acht Detailkarten sichergestellt. Randnummer 94 Die notwendigen Mindestangaben zu den Schutzzwecken enthält § 3 RVO. Randnummer 95 Nach § 23 Abs. 1 BNatSchG können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in ihren Teilen erforderlich ist, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 1), aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen (Nr. 2) oder wegen ihrer Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit (Nr. 3) rechtsverbindlich festgesetzt werden. Die in den Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände beschreiben also abstrakt den (möglichen) Schutzzweck einer Naturschutzverordnung. An diesen gesetzlichen Schutzzwecktatbeständen hat sich die Bestimmung des wesentlichen Schutzzwecks in der Naturschutzverordnung, wie dies § 23 Abs. 1 BNatSchG fordert, zu orientieren. Der angegebene Schutzzweck ist nämlich seinerseits Maßstab für die Frage der Erforderlichkeit der Naturschutzverordnung und ihrer Verbote. Daher muss der wesentliche Schutzzweck in der Verordnung selbst im Sinne einer Konkretisierung hinreichend bestimmt benannt werden. Ohne eine ausreichend konkretisierende Beschreibung des Schutzzwecks in der Verordnung selbst ist auch eine gerichtliche Prüfung, ob der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grund-sätze des Naturschutzes tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist – dies ist keine Ermessensentscheidung der die Verordnung erlassenden Naturschutzbehörde –, nicht möglich (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 19– 5 S 251/91 –, juris Rn. 19). Randnummer 96 Insoweit bedarf es einer am Einzelfall orientierten, substanziellen Beschreibung und Festlegung des zu erhaltenden Status Quo bzw. des anzustrebenden Zielzustands in der Verordnung (Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 75. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 22 Rn. 10). Eine formel- oder floskelhafte Wiederholung von Gesetzesformulierungen reicht nicht aus (NdsOVG, Urteil vom 24. August 2001 – 8 KN 209/01 –, juris Rn. 19). Es ist aber zum Beispiel nicht geboten, jede zu schützende Art oder Funktion im Einzelnen aufzuführen. Eine knappe und stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verbundenen Zwecke gilt als grundsätzlich ausreichend, solange das mit der Schutzerklärung Gewollte deutlich wird (NdsOVG, Urteil vom 24. August 2001, a.a.O., Rn. 19; Albrecht in BeckOK, a.a.O., § 22 Rn.10). Dem trägt § 3 RVO Rechnung. Randnummer 97 Der Schutzzweck des Naturschutzgebiets wird durch die vier Spiegelstriche in § 3 RVO mit hinreichender Bestimmtheit konkretisiert. Die Angaben gewährleisten insgesamt die Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der Verordnung sowie der darin enthaltenen Ge- und Verbote. Zwar ist das im ersten Spiegelstrich angeführte Ziel (Erhaltung des N... aus hydrologischen, geologischen, landschaftsästhetischen, landeskundlichen und wissenschaftlichen Gründen sowie als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften) für sich betrachtet zu allgemein gehalten, um allein darauf eine Unterschutzstellung zu stützen. Eine zureichende Präzisierung hat der Antragsgegner jedoch durch den genügend deutlichen Aussagegehalt der in den nachfolgenden Spiegelstrichen aufgeführten Zielsetzungen (zweiter Spiegelstrich: Erhaltung der wertvollen und unzerschnittenen Laubwaldbestände, insbesondere der Buchenwaldgesellschaften am N... mit einer Biozönose seltener Pflanzen- und Tierarten alternder Waldgesellschaften; dritter Spiegelstrich: Entwicklung der Waldbestände unter Verzicht auf gebietsfremde Arten zu standorttypischem und klimaresistentem Wald; vierter Spiegelstrich: Erhaltung der vorhandenen Basaltblockhalden als Standorte seltener Pflanzen- und Tierarten) vorgenommen. Randnummer 98 Zusammenfassend ist daraus der Schluss zu ziehen, dass Schutzweck die Erhaltung der das Gebiet prägenden, im Einzelnen näher bezeichneten landschaftlichen Strukturen in ihren ökologischen – und ebenfalls genügend konkretisierten – Funktionen ist. Davon abgesehen ist für die Ausweisung eines Naturschutzgebiets ausreichend, wenn lediglich einer der benannten Schutzgründe vorliegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2020 – 8 A 11545/19 –, juris Rn.60 ). Eine Kumulierung der Schutzgründe ist nicht erforderlich, so dass die in den Spiegelstrichen zwei bis drei genannten Gründe die getroffenen Schutzanordnungen ohnehin bereits für sich betrachtet tragen. Randnummer 99 Die Verordnung bezeichnet damit den Schutzzweck hinreichend genau. Geschützt werden soll ein für die Region des oberen T... charakteristischer und durch den Klimawandel bedrohter Landschaftstypus, der vor allem durch alte Buchenwälder gekennzeichnet ist. Da dieser als Lebensraum verschiedener Tier- und Pflanzenarten dient, bedurfte es zur Umschreibung dieser Zielsetzung nicht der Konkretisierung der einzelnen Arten. Primäres Schutzziel ist nicht der Schutz der hier ansässigen Arten, sondern der Schutz ihrer Lebensräume (OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2020, a.a.O., Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 1998 – 5 S 657/97 –, juris Rn. 31). Mit der Erhaltung dieser Räume ist auch die Erhaltung der darin vorkommenden seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten mitbezweckt (OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2003 – 1 C 11768/01 –, juris Rn. 22). Randnummer 100 2. Die sachlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BNatSchG sind in Bezug auf die streitgegenständliche Rechtsverordnung erfüllt. Randnummer 101 Auch wenn dies in den §§ 20 ff. BNatSchG keinen expliziten Ausdruck gefunden hat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 BNatSchG und im Übrigen aus dem allseits beachtlichen Übermaßverbot, dass Teile von Natur und Landschaft nur dann unter besonderen Schutz gestellt werden können, wenn die Unterschutzstellung erforderlich ist. Dies setzt die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der zu schützenden Flächen oder Einzelobjekte voraus (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 22 BNatSchG Rn. 22). Randnummer 102
- a)Die an die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebiets zu stellenden Anforderungen sind gewahrt. Randnummer 103 Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes bemisst sich anhand der Schutzzwecke, die in den im Rahmen der §§ 22-29 BNatSchG erlassenen Vorschriften festgelegt sind. Eine Unterschutzstellung setzt voraus, dass der jeweilige Schutzgegenstand die in der Schutzzweckbestimmung bezeichneten Merkmale erfüllt. Maßgeblich ist, ob die in Rede stehenden Teile von Natur und Landschaft auf Grund ihrer tatsächlichen Gegebenheiten – sei es nun die Anwesenheit bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder das Vorhandensein eigenartiger oder schöner Einzelschöpfungen der Natur – über einen besonderen Wert für die Verwirklichung der Schutzzwecke verfügen. Diese Feststellung lässt sich nur auf der Basis tatsächlicher Ermittlungen treffen, die – je nach verfolgtem Schutzzweck – von einer bloßen Einnahme des Augenscheins bei einer Unterschutzstellung aus ästhetischen Gründen bis hin zu wissenschaftlichen Untersuchungen (z. B. vegetationskundliche oder zoologische Erfassungen) reichen können, wenn die Inschutznahme aus Gründen der Erhaltung bestimmter Tier- und Pflanzenarten erfolgt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 23). Randnummer 104 Für die Schutzwürdigkeit kommt es – zumal bei größeren Schutzgebieten – nicht darauf an, dass jedes in der Gebietskulisse gelegene Grundstück die entsprechenden Merkmale erfüllt. Auch einzelne für sich betrachtet nicht schutzwürdige Flächen dürfen in den Schutz einbezogen werden, wenn nur das Gebiet im Ganzen schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2018 – 4 CN 12/17 –, juris Rn. 14). Nicht schutzwürdige Bereiche von untergeordneter Bedeutung, wie Gehöfte oder Streusiedlungen, Verkehrswege, Steinbrüche oder Kläranlagen, die als unbeachtliche Fremdkörper und nicht als Unterbrechung der schutzwürdigen Umgebung erscheinen, können daher Bestandteil der Gebietskulisse sein. Überdies ist anerkannt, dass für an sich nicht schutzwürdige Flächen im Randbereich eines solchen Gebietes Entsprechendes gilt, wenn sie Pufferfunktionen für angrenzende schutzwürdige Areale erfüllen, indem sie schädliche Einwirkungen auf diese Bereiche vermeiden (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 24). Randnummer 105
- aa)Nach den oben genannten Grundsätzen hat der Antragsgegner den Sachverhalt zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Schutzwürdigkeit in genügendem Umfang aufgeklärt. Randnummer 106 So wurden im Vorfeld des förmlichen Unterschutzstellungsverfahrens seitens der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde Ermittlungen zur Begründung der Schutzwürdigkeit angestellt. Hierzu zählen die Fachinformationen, die in LANIS – dem Geoportal der Naturschutzverwaltung des Antragsgegners – abgespeichert sind, sowie die im bergrechtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten und umfassenden Kartierungen, darunter die in den Rahmenbetriebsplan eingeflossene Stellungnahme des Planungsbüros „P...“ (Büro für Vegetationskunde, Tier- und Landschaftsökologie) von Dezember 2017, die vom BUND (Landesverband Rheinland-Pfalz) in Auftrag gegebenen fachlichen Anmerkungen des C... vom 26. Mai 2010, ferner der Bericht der F... zur Entwicklung der Waldstrukturen vom 1. Juli 2020 und schließlich die Stellungnahmen der Naturschutzverbände, wie etwa die Schreiben der V... vom 30. März 2022 und vom 5. Juli 2023. Darüber hinaus hat die Obere Naturschutzbehörde am 14. Oktober 2021, 1. März 2022 und 22. Mai 2023 Begehungen der Flächen des N... zur aktuellen Potentialbewertung (Waldentwicklung, Aves, Chiroptera) und stichprobenartigen Erfassung (Präsenz/Absenz) ausgesuchter Arten (Amphibia, Bythinella, Arachnida) durchgeführt. Randnummer 107 Die Auffassung der Antragstellerin, die Untersuchungen seien nicht ausreichend, weil der Antragsgegner es versäumt habe, in den Verfahren auf einstweilige Sicherstellung des N... sowie auf endgültige Ausweisung aktuelle eigene Gutachten einzuholen, überzeugt nicht. Anhaltspunkte dafür, weshalb die vom Antragsgegner herangezogenen Erkenntnisquellen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung veraltet und ungeeignet sein sollen, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen und sind für den Senat zudem nicht ersichtlich (vgl. hierzu im Allgemeinen: OVG Thüringen, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 1 N 205/14 –, juris Rn. 56). Diese Einschätzung gilt umso mehr, als der Antragsgegner mit Blick auf die drei durchgeführten Begehungen der Oberen Naturschutzbehörde eine zeitnahe eigene Überprüfung vorgenommen hat und vorliegend der Schutz der Laubwaldbestände und Blockschutthalden als Lebensraum im Vordergrund steht, deren gegenwärtige Zustandsbeurteilung angesichts der vorhandenen schriftlichen Fachexpertisen die Einholung weiterer Gutachten entbehrlich macht. Ebenso wenig bedurfte es einer eigenständigen Dokumentation der Oberen Naturschutzbehörde über das Ergebnis ihrer Ortsbesichtigungen, wenn die fachkundigen Teilnehmer, wie hier, der Auffassung sind, dass sich an den bisherigen Beurteilungen nichts geändert hat. Vielmehr reicht es aus, dass im Abschlussvermerk des Antragsgegners das Resultat unter Hinweis auch auf die Begehungen die Schutzwürdigkeit des Gebiets bejaht worden ist. Randnummer 108
- bb)Die auf den vorgenannten Erkenntnissen beruhende Bewertung, wonach das Gebiet schutzwürdig sei, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Randnummer 109 Gemäß den nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners hat die Auswertung der vorhandenen Informationsquellen im Hinblick auf das erfasste Biotop- und Arteninventar (Buchenaltholz, Blockschutthalden, Quellbereiche, Vögel, Käfer, Fledermäuse, Amphibien etc.) zum Zeitpunkt der jeweiligen Datenerhebungen eine besondere Schutzwürdigkeit ergeben. Neben dem Nachweis wertgebender Arten konnte das hohe und zunehmende Artenschutzpotential namentlich der alten Buchenwaldgesellschaften verifiziert werden. Diese Annahme ist demzufolge insbesondere auch über einen mehrjährigen Zeitrahmen dokumentiert, da das Veränderungspotential stabiler Waldgesellschaften in Bezug auf Arten und Biotope keiner hohen temporären Dynamik mit wesentlichen Änderungen der Artenzusammensetzung unterliegt. Randnummer 110 Unabhängig von diesen Erwägungen, die bereits für sich betrachtet die schon seit Jahren existierende Schutzwürdigkeit des N... begründen, folgt eine zusätzliche Aufwertung des Gebiets aus den Feststellungen des Antragsgegners zu den seit etwa 2018 eingetretenen Entwicklungen, die im T... zu einem massiven Verlust von Waldbeständen aufgrund von Veränderungen im Klima- und Niederschlagsregime geführt haben (siehe hierzu die der Antragserwiderung als Anlage beigefügten Luftaufnahmen des Waldinformationssystems Landesforsten Rheinland-Pfalz, NSG N..., die den Verlust an Nadelwald zwischen 2018 und 2023 zeigen). Die dem Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Screenshots von Luftbildern aus LANIS von 2019 und 2021, welche den Waldbestand im Geltungsbereich der Rechtsverordnung und deren Umgebung zeigen, bestätigen diese Betrachtung. Gemäß der Erläuterung des Vertreters des Antragsgegners veranschaulichen die Darstellungen, dass vor allem die Fichtenbestände vom Waldsterben betroffen sind, weniger dagegen der geschlossene Buchenwald. Man erkennt auf den Fotografien, dass im Bereich des N... der Laubwald noch weitgehend vorhanden ist. Das sei – so die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners – maßgeblich auf die dortigen geologischen Verhältnisse zurückzuführen, vor allem auf die Vielzahl der in den hiesigen Wäldern liegenden Quellen. Randnummer 111 Die Erhaltung stabiler Waldbestände mit einem ausreichenden Wasserregime kommt von daher sowohl gegenwärtig als auch zukünftig eine hohe Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung der Lebensgrundlagen für die hier lebenden Menschen zu. Bei verständiger Würdigung der örtlichen Verhältnisse (Waldzustand, Bestockung, Hydrologie) sind somit gerade auch im Bereich des N... zusätzliche und für die Annahme einer Schutzwürdigkeit erhebliche Gesichtspunkte zu verzeichnen, die in dieser Form bei der bisherigen fachlichen Bewertung im Zuge des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens noch nicht berücksichtigt wurden (vgl. Abschlussvermerk, S. 20 f.). Randnummer 112 Darauf, ob die Auswirkungen des Klimawandels dem Antragsgegner wegen der laut Darstellung der Antragstellerin seit 2000 geführten Diskussionen über die Ausbreitung der Buchenkomplexkrankheit sowie eines 2013 abgeschlossenen Forschungsprojekts zum Klima- und Landschaftswandel in Rheinland-Pfalz hätten bekannt sein müssen, kommt es nicht an. Der Vorhalt geht ins Leere und an der Argumentation des Antragsgegners vorbei. Mit seinen Ausführungen wird in nicht zu beanstandender Weise auf die Bedeutung des Erhalts bestehender bzw. noch vorhandener stabiler Waldverhältnisse mit Blick auf die mittlerweile eingetretenen Waldschädigungen abgestellt. Maßgebend ist insoweit allein, dass die von dem Antragsgegner beschriebenen Folgen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung tatsächlich eingetreten waren und deshalb in die Bewertung der Schutzwürdigkeit mit einfließen konnten. Randnummer 113
- cc)Soweit die Antragstellerin einwendet, die getroffenen Feststellungen des Antragsgegners zum Schutz der Blockschutthalden und der vorgefundenen Quellbereiche seien willkürlich, naturschutzfachlich nicht belegt und allein auf das politische Zwischenziel der Ausweisung des Naturschutzgebiets und das Hauptziel der Verhinderung des Gesteinsabbaus gerichtet, ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte, welche geeignet sind, die der Verordnung zugrunde liegenden Schutzzwecke und damit zugleich die Schutzwürdigkeit ihres Geltungsbereichs in Zweifel zu ziehen. Randnummer 114 Der im vierten Spiegelstrich des § 3 RVO aufgeführte Schutzzweck der Erhaltung der vorhandenen Basaltblockhalden als Standort seltener Pflanzen- und Tierarten ist nicht deswegen mängelbehaftet, weil in dem unter Schutz gestellten Gebiet in Wirklichkeit keine solche Halden existieren sollen, wie die Antragstellerin meint. Randnummer 115 Der Verweis auf die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 21. November 2019, demzufolge die Austritte von Basaltgestein an der Bodenoberfläche im Bereich des geplanten Abbaus – wiederholt als Blockschutthalde bezeichnet – nicht die Voraussetzungen einer Schutthalde erfüllen könnten, weil es sich um eine Ausprägung als sog. Blockwurf handele, dem das Wesensmerkmal eines sich am Hang abwärts bewegenden Gesteinsfeldes fehle, ist nicht geeignet, einen Rechtsfehler herbeizuführen. Eine solche Auslegung ist in dem vorliegend maßgeblichen Kontext nicht zwingend. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann unter einer Halde nicht nur „die abfallende Seite eines Berges oder Hügels“, sondern daneben auch „eine Anhäufung oder Aufschüttung von Material oberhalb der umgebenden Geländeoberfläche“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Halde; https://www.duden.de/synonyme/Halde, abgerufen jeweils: 16. November 2025) verstanden werden. Dass solche „Basaltblockfelder“ (vgl. Schreiben der Oberen Naturschutzbehörde vom 9. Februar 2010) vorhanden sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Rahmenbetriebsplan hält ausdrücklich fest, dass sich im Waldbestand AA0 „lokal begrenzt Flächen mit einer mehr oder minder intensiven Auflage von natürlichen Basaltblöcken“ finden (vgl. Bl. 56). Im Schreiben der V... vom 5. Juli 2023 heißt es damit in Übereinstimmung stehend: „Standörtlich ist besonders hervorzuheben der Basalt-Blockschutt bzw. ein kluftreicher Basaltblock-Untergrund mit darauf stockendem Altwald“. In diesem Sinn hat der Antragsgegner den Begriff in § 3 RVO verwendet. Randnummer 116 Anders als die Antragstellerin meint, besteht auch kein diametraler Gegensatz zwischen der im Schreiben der Oberen Naturschutzbehörde vom 21. November 2019 getroffenen Aussage, wonach die ursprünglichen Bedenken, dass bei einem Gesteinsabbau die pauschal geschützten Quellbäche geschädigt werden könnten, durch die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens entkräftet seien, und den im Rahmen der getroffenen Abwägung erfolgten Darlegungen im Abschlussvermerk. Darin hält der Antragsgegner fest, ein Basaltabbau wirke den Schutzgründen und Zielen zwangsläufig entgegen, weil „diese Form der Bodennutzung zu einer Zerstörung der geologischen Besonderheiten am N... (u.a. seltene Blockschutthalden und Quellaustritte) führen“ werde. Randnummer 117 Die Antragstellerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Obere Naturschutzbehörde in der vorstehend genannten Stellungnahme selbst annimmt, durch den geplanten Abbau werde ein Teil der gegenwärtig zur Trinkwasserversorgung genutzten Quellen beseitigt. Damit nimmt die Verfasserin des Schreibens Bezug auf entsprechende Erklärungen in dem vom Geowissenschaftlichen Büro A... GmbH erstellten hydrogeologischen Gutachten vom 13. Juli 2016, demzufolge zwei der Quellen mit Beginn der bergbaulichen Aktivitäten aufgegeben würden (vgl. S. 2 des Gutachtens). Dass den gutachterlichen Erkenntnissen zufolge nach der Aufgabe der Trinkwassernutzung zukünftig große Wassermengen im Bereich des Abbaugebiets verbleiben und eine Beeinträchtigung der Quellbäche nicht eintreten wird, sondern im Gegenteil nach Abbauende eher ein Wasserüberschuss erwartet werden muss, ist unschädlich. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass sich durch den Abbau die geologischen Verhältnisse am N... verändern. So geht der Rahmenbetriebsplan davon aus, dass als Folge des Abbaus der Basaltkörper nicht nur eine geringfügige Verschiebung der Wasserscheide zwischen den Bächen Große und Kleine Z... zu erwarten ist (vgl. S. 123 f), sondern vor allem die Schüttung von Quellen beeinflusst wird und eine Gesteinsabtragung nur möglich ist, wenn die Quellen nicht mehr zur Trinkwassergewinnung genutzt werden (vgl. S. 125). Randnummer 118
- b)Dem Gebiet kann weiterhin nicht das notwendige Schutzbedürfnis abgesprochen werden. Randnummer 119 Dieses Merkmal ist nicht erst dann erfüllt, wenn die Schutzerklärung einem zwingenden und gar unabweislichen Bedürfnis entspricht, sondern es genügt, wenn der angestrebte Schutz vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 – 7 CN 1/08 –, juris Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2021 – 8 C 10349/20 –, juris Rn. 84 ). Gefordert ist insoweit eine Gefährdungslage, indessen muss der Nachweis einer konkreten oder gar akuten Gefahrensituation nicht geführt werden. Stattdessen reicht es aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sich die Schutzgüter ohne die Schutzmaßnahme einer abstrakten Gefährdung ausgesetzt sehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 – 4 BN 5/97 –, juris Rn. 6). Schon das Vorkommen eines seltenen Biotoptyps oder stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, ein hoher Erholungs- oder Besiedlungsdruck oder die Existenz abbauwürdiger Bodenschätze begründet eine abstrakte Gefährdungslage, die zur Unterschutzstellung Anlass bietet (Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 Rn. 27). Randnummer 120 Hiervon ausgehend wird ein Basaltabbau auf dem N... den Schutzzwecken des § 3 RVO zwangsläufig entgegenwirken, denn diese Form der Bodennutzung wird insbesondere zu einer Zerstörung großflächiger Waldstrukturen führen. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass die geologischen Besonderheiten des unter Schutz gestellten Gebiets (unter anderem seltene Blockschutthalden und Quellaustritte) beeinträchtigt und neben temporären Eingriffen über Jahrzehnte dauerhafte Veränderungen der Lebensräume und Vernetzungsstrukturen von stark gefährdeten waldbewohnenden Arten eintreten werden. Randnummer 121 Neben den für die Rohstoffgewinnung bereits geplanten Flächen kann nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch für die übrigen Flächen des N... eine zumindest abstrakte Gefährdung durch dort lagernde und noch nicht erschlossene Rohstoffvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden. Davon abgesehen bedarf es der Unterschutzstellung des gesamten Gebietes auch deshalb, um insbesondere den weitgehend intakt gebliebenen Buchenwaldbestand zu erhalten. Insofern gelten keine anderen Grundsätze als bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des N.... Randnummer 122 Die Hinweise der Antragstellerin auf die im bergrechtlichen Verfahren vorgesehenen umfangreichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist an dieser Stelle unbeachtlich. Die Schutzbedürftigkeit einer Fläche, die in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden soll, entfällt nicht allein dadurch, dass an anderer Stelle eine Kompensation vorgesehen sind. Sie wird vielmehr durch die spezifischen ökologischen Eigenschaften und die Bedeutung der Fläche für den Naturschutz bestimmt. Kompensationsmaßnahmen können zwar Eingriffe ausgleichen, ersetzen jedoch nicht die Schutzbedürftigkeit der ursprünglichen Fläche. Randnummer 123 3. Der Antragsgegner hat von dem durch § 2 Abs. 3 BNatschG auf der Rechtsfolgenseite eröffneten „Normsetzungsermessen“ in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht. Randnummer 124 Dabei ist mit Blick auf die Erfüllung der nach Art. 20a Grundgesetz – GG – an alle Staatsgewalt adressierten Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Verantwortung für die künftigen Generationen in Rechnung zu stellen, dass dem Normgeber ein weiter politischer Gestaltungsspielraum zukommt. Hinsichtlich der Eignung derart motivierter Gebote und Verbote beschränkt sich die Überprüfung unter verfassungsrechtlichen Aspekten darauf, ob diese schlechthin oder objektiv untauglich sind, den gewünschten Erfolg zu fördern. Die Erforderlichkeit einer solchen Normierung lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (OVG Thüringen, Urteil vom 3. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.). Randnummer 125 Der damit der Oberen Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 – 4 B 102/88 –Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5; NdsOVG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 4 KN 174/17 –, juris Rn. 78). Maßgebend kommt es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs ist bei untergesetzlichen Normen deshalb nur eröffnet, wenn der Normgeber – wie etwa im Bauplanungsrecht – einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden (OVG Thüringen, Urteil vom 3. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 59). Randnummer 126 Diese Rechtssätze finden auch auf Schutzgebietsausweisungen nach den §§ 20 ff. BNatSchG Anwendung. Insoweit bleibt festzuhalten, dass die bei der rechtsverbindlichen Unterschutzstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft vorzunehmende Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Schutzes von Natur und Landschaft auf der einen und sonstiger öffentlicher Belange oder der Nutzungsinteressen betroffener Dritter auf der anderen Seite mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen fachplanerischen Abwägung nicht identisch ist (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG, Rn. 32). Sie unterscheidet sich etwa von der bauleitplanerischen Abwägung, die der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 bis 7 und § 2 Abs. 3 Baugesetzbuch – BauGB – besonders ausgestalteten Abwägungsanforderungen unterwirft, deren Verletzung angesichts bestehender Planerhaltungsvorschriften (§§ 214 f. BauGB) andererseits nicht stets zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führt (siehe BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 BN 8/17 –, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 3. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 60). Nach allem kommt es bei der Überprüfung einer Schutzgebietsverordnung darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden sind (NdsOVG, Urteil vom 19. Oktober 20121, a.a.O, Rn. 79) Randnummer 127 Eine Bewertung der sich gegenüberstehenden Interessen in diesem Sinn ergibt vorliegend, dass der Antragsgegner dem Naturschutz den Vorrang vor den sonstigen Belangen, insbesondere dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Sicherung der standortgebundenen Rohstoffgewinnung, geben durfte. Randnummer 128 Im Zuge der gebotenen Abwägung hat der Antragsgegner den Belang der Rohstoffsicherung eingehend betrachtet und gewürdigt (vgl. Abschlussvermerk der SGD Nord vom 18. April 2024, S. 22 ff.): Randnummer 129 Zunächst sind (…) die Vorranggebietsfestlegungen des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-T... (RROP) 2017 als Ziele der Raumordnung zu beachten, die aufgeführten Vorbehaltsgebiete sind als Grundsätze der Raumordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG zu berücksichtigen. Randnummer 130 Nach Ziel 92 zu Kapitel 2.2.3 „Rohstoffsicherung und Rohstoffabbau“ des RROP haben Nutzungsänderungen in den Vorranggebieten Rohstoffabbau zu unterbleiben, die einen Rohstoffabbau auf Dauer ausschließen. Das im Nordosten des geplanten Naturschutzgebietes gelegene Vorranggebiet „Rohstoffabbau“ ist jedoch nicht Bestandteil der Gebietskulisse des Naturschutzgebietes. Insofern ergeben sich diesbezüglich keine Zielkonflikte. Randnummer 131 Im Bereich des geplanten Naturschutzgebietes befinden sich ein Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau, ein Vorranggebiet und ein Vorbehaltsgebiet regionaler Biotopverbund, ein Vorranggebiet Hochwasserschutz und ein Vorranggebiet für die Forstwirtschaft. Ausweislich der Stellungnahme der Oberen Landesbehörde ist im Fall einer Ausweisung des „N...“ zum Naturschutzgebiet von einer Vereinbarkeit sowohl mit dem Vorranggebiet Forstwirtschaft als auch mit dem Vorranggebiet Hochwasserschutz auszugehen. Zudem entspricht die Ausweisung dem Schutzzweck des Vorrang- und Vorbehaltsgebietes regionaler Biotopverbund. Randnummer 132 Im Bereich des Vorbehaltsgebietes Rohstoffabbau hat die SGD Nord als obere Landesplanungsbehörde im Jahr 2008 ein Raumordnungsverfahren für den geplanten Basalttagebau W... durchgeführt. Der raumordnerische Entscheid vom 25.01.2008 ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung ebenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG in diesem Verfahren zur Ausweisung des „N...“ zum Naturschutzgebiet zu berücksichtigen. Randnummer 133 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass raumordnerische Erfordernisse im Sinne einer Beachtenspflicht der Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes aktuell nicht entgegenstehen. Die übrigen regionalplanerischen Vorgaben sind in die vorzunehmende Abwägung einzustellen. Randnummer 134 Im Zuge dieses Abwägungsprozesses ist letztlich zu entscheiden, ob mit Blick auf die Belange der Rohstoffsicherung die Entscheidung zugunsten der naturschutzfachlichen Belange und damit der Ausweisung des Naturschutzgebietes getroffen werden kann. Randnummer 135 Für die zur Ausweisung zum Naturschutzgebiet vorgesehenen Flächen liegt zum einen eine besondere Schutzwürdigkeit im Hinblick auf das vorhandene Biotop- und Arteninventar (Buchenaltholz, Basaltblockhalden, Quellbereiche, Vögel, Käfer, Fledermäuse, Amphibien etc.) vor, zum anderen bietet sich dort ein besonders geeignetes Entwicklungspotential zur Etablierung klimaresilienter standortgerechter Waldbestände. (…) Randnummer 136 Beachtlich ist hierbei auch, dass innerhalb der Gebietskulisse des geplanten NSG „N...“ ein großflächiges Vorranggebiet (auch innerhalb der Kernzone) und Vorbehaltsgebiet regionaler Biotopverbund ausgewiesen ist. Nach Ziel 62 zu Kapitel 2.1.3.1 „Arten und Lebensräume“ des RROP sind in den Vorranggebieten regionaler Biotopverbund alle Nutzungen ausgeschlossen, die mit dem Ziel, die heimische Tier- und Pflanzenwelt nachhaltig zu sichern, nicht vereinbar sind. Randnummer 137 Gemäß Grundsatz 63 zu Kapitel 2.1.3.1 „Arten und Lebensräume“ des RROP soll in den Vorbehaltsgebieten regionaler Biotopverbund der nachhaltigen Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt bei der Abwägung mit konkurrierenden Belangen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Randnummer 138 Die Empfindlichkeit dieses wertvollen Bereiches gegenüber Flächenumnutzungen macht es zur nachhaltigen Sicherung der Flächen erforderlich, Art und Umfang einer zulässigen Nutzung durch die dauerhafte Unterschutzstellung des Bereiches klar zu regeln, um dem Schutzzweck entgegenstehenden Handlungen ggf. auch rechtssicher entgegenwirken zu können (…) Randnummer 139 Entsprechend der bestehenden Abwägungsdirektive war vor Festsetzung dieser Verbote in dem Rechtsverordnungsentwurf eine eingehende Gewichtung der Belange der Rohstoffsicherung vorgeschaltet. Randnummer 140 Im Zuge der Prüfung der v.g. landesplanerischen und raumordnerischen Festlegungen zur Rohstoffsicherung war hierbei die Vereinbarkeit einer Erweiterung der Rohstoffgewinnung über den bisherigen Umfang mit den naturschutzfachlichen Zielen sowie aktuell tatsächlich bestehende Rechte zur Gewinnung von Rohstoffen Gegenstand der Betrachtung. Randnummer 141 Wie bereits dargelegt, ist die vorgesehene Ausweisung des Naturschutzgebietes mit den raumordnerischen Belangen in diesem Bereich grundsätzlich vereinbar. Auch ergeben sich hinsichtlich der mit den Festlegungen des LEP IV keine der geplanten Naturschutzgebietsausweisung zwingend entgegenstehenden Gesichtspunkte. (…) Randnummer 142 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch Landesforsten, hat mit der G... einen Steinbruchpachtvertrag in einer Größenordnung von 23 ha abgeschlossen, die im Bereich des geplanten Naturschutzgebietes „N...“ liegen. (…) Dieser Vertrag tritt jedoch erst an dem Tag in Kraft, an dem der Planfeststellungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan N...-W... formell bestandskräftig (unanfechtbar) wird. Randnummer 143 Insoweit wird daher durch die Ausweisung des Naturschutzgebietes „N...“ auch kein bestehendes Recht zur Rohstoffgewinnung eingeschränkt oder entzogen. Das ruhende Planfeststellungsverfahren entfaltet aufgrund seines Verfahrensstandes darüber hinaus keine die naturschutzrechtlichen Belange verdrängende Wirkung und steht dem Unterschutzstellungsverfahren daher grundsätzlich auch nicht entgegen. Randnummer 144 Dass der Antragsgegner die besondere Qualität des Gesteins sowie die Einzigartigkeit des Standortes verkannt haben könnte, wie die Antragstellerin meint, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Die Bedeutung des Vorkommens auf dem N... war dem Normgeber, wie aus den Stellungnahmen der Antragstellerin und den Schreiben des Landesamtes für Geologie und Bergbau folgt, bekannt. Es stellt jedoch keine fehlerhafte Bewertung und Gewichtung dieses Belangs dar, wenn er den Schutz der vorhandenen und potentiellen Biotopstrukturen aus den von ihm genannten Erwägungen höher bewertet. Damit bewegt sich der Antragsgegner innerhalb des ihm zustehenden Abwägungsspielraums. Dies gilt umso mehr, als das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren (Ermöglichung der Zulassung eines Abbaus) und das Verfahren auf Ausweisung eines Naturschutzgebiets (Bewahrung und Weiterentwicklung des Ist-Zustands) unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Randnummer 145 Daraus wird zugleich ersichtlich, dass der nach Auffassung der Antragstellerin im bergrechtlichen Verfahren gefundene ursprüngliche Konsens zwischen den Beteiligten und die insoweit von ihr geleisteten Vorarbeiten bzw. die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen zur Ermöglichung des Basaltabbaus kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen und insbesondere keinen Vertrauenstatbestand auslösen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat – jedenfalls bei einer noch nicht abgeschlossenen bergrechtlichen Fachplanung – die Belange der Rohstoffgewinnung lediglich in ihre Abwägung einzustellen und sachgerecht zu würdigen, was hier geschehen ist. Dass die Prüfung hier zu einer vollständigen Verhinderung des Rohstoffabbaus führte, hat die Antragstellerin nicht zuletzt wegen der überragenden Bedeutung des Natur- und Artenschutzes, wie er auch in Artikel 20a GG zum Ausdruck gebracht wurde, als notwendige Folge hinzunehmen. Randnummer 146 Ferner hat der Antragsgegner in dem raumordnerischen Entscheid vom 25. Januar 2008 sowie in der Darstellung der geplanten Abbaufläche als Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-T... mit zutreffender Argumentation kein rechtliches Hindernis gesehen, das der getroffenen Abwägung zuwiderlaufen könnte. Randnummer 147 Der raumordnerischer Entscheid trifft lediglich eine Aussage über die Raumverträglichkeit eines Vorhabens und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Einzelnen. Er gehört, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung. Diese sind gemäß § 4 Abs. 2 Raumordnungsgesetz – ROG –, § 17 Abs. 10 Landesplanungsgesetz – LPlG – in die Abwägung einzustellen und mit ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 5. August 2004 – 1 A 11787/03 –, juris Rn. 40), können indes durch andere Belange überwunden werden, die ein höheres Gewicht haben. Gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ROG für Grundsätze der Raumordnung, denen der Gesetzgeber auch Vorbehaltsgebiete nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ROG zuordnet (BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 6/14 –, juris Rn. 6). Von einem höheren Gewicht der naturschutzrechtlichen Belange ist der Antragsgegner hier indes mit tragfähiger Begründung ausgegangen. Randnummer 148 Anders als die Antragstellerin offenbar meint, musste der Antragsgegner bei der naturschutzrechtlichen Abwägung nicht auf die Frage einer Entschädigung eingehen. Artikel 14 Abs. 1 GG gebietet es nicht, dass Schutzgebietsausweisungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung solcher kompensatorischer Regelungen erlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 C 9/17 –, juris Rn.13). Entschädigungsansprüche werden in einem eigenständigen Verfahren geprüft und entschieden und stehen damit rechtlich neben der Abwägungsentscheidung über die Unterschutzstellung. Es ist nicht erforderlich, mögliche Entschädigungsfolgen bereits im Normsetzungsverfahren im Einzelnen zu untersuchen. Randnummer 149 Schließlich kann die Abwägung nicht deswegen zugunsten der Antragstellerin ausfallen, weil der Antragsgegner mit ihr am 24. März 2011 einen Pachtvertrag abgeschlossen hat, der ihr – aufschiebend bedingt – die Nutzung der für die Gewinnung von Basalt benötigten Flächen gestattet. Das Vorbringen, der Antragsgegner sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu vertragstreuem Verhalten verpflichtet, weil der Nutzungszweck, der Gegenstand des Steinbruchpachtvertrags sei, in diametralem Gegensatz zur rechtsförmlichen Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet stehe, ist nicht stichhaltig. Randnummer 150 Für ein widersprüchliches Verhalten besteht von vornherein keine Grundlage, da das Inkrafttreten des Pachtverhältnisses gemäß §§ 5 Satz 1, 19 Ziffer V des Vertrages an die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Rahmenbetriebsplan N...-W... geknüpft war. Die Antragstellerin musste daher schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung damit rechnen, dass rechtliche Gründe dem Eintritt der Bedingung entgegenstehen könnten. Davon abgesehen erfolgt die Ausweisung eines Naturschutzgebiets durch hoheitliches Handeln sowie allein im öffentlichen Interesse, das durch zivilrechtliche Verträge zwischen dem Staat als privatrechtlichem Akteur und einem sonstigen privaten Dritten nicht eingeschränkt werden, sondern allenfalls bei Vorliegen der dafür maßgebenden Voraussetzungen Entschädigungsansprüche auslösen kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 C 9/17 –, juris Rn. 27
- ff). Randnummer 151 4. Des Weiteren sind die in § 4 RVO aufgeführten Verbote mit höherrangigem Recht vereinbar. § 4 Abs. 1 RVO steht mit § 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BNatSchG im Einklang, wonach alle Handlungen verboten sind, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Regelungen des Naturschutzes, welche die Nutzung von Grundstücken beschränken, sind im Übrigen Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 – 6 CN 2.00 –, juris Rn. 13). Da die Antragstellerin hierzu keine substantiierten Rügen erhoben hat, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab. Randnummer 152 5. Soweit der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag der Antragstellerin so zu verstehen sein sollte, in die Rechtsverordnung selbst hätte eine Entschädigungsregelung aufgenommen werden müssen, ist auch dieser Einwand unbeachtlich. Der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich direkt aus § 68 BNatSchG, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aus Naturschutzvorschriften ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. Die Möglichkeit, eine Entschädigung verlangen zu können, braucht daher in einer Rechtsverordnung nicht nochmals wiederholt zu werden. Randnummer 153 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 154 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 155 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht gegeben sind. Randnummer 156 Beschluss Randnummer 157 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).