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OLG Koblenz Kartellsenat U 1721/22 Kart Urteil Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Rundholzkartell in Rheinland-Pfalz § 134 BGB, § 214

Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Rundholzkartell in Rheinland-Pfalz Orientierungssatz 1. Das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen stellt ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10). (Rn.54) 2. Die streitgegenständlichen Abtretungen der jeweiligen Schadensersatzansprüche durch die Zedenten an die Klägerin sind weder gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 3 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 RDG noch gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 RDG bzw. § 4 RDG analog nichtig. (Rn.67) (Rn.90) 3. § 3 RDG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18). (Rn.68) 4. Das Geschäftsmodell der Klägerin - Verfolgung von Ansprüchen aus dem sog. Rundholzkartell in Rheinland-Pfalz innerhalb der hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit - ist von der Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG umfasst. Es handelt sich um eine Einziehung abgetretener Forderungen auf fremde Rechnung, da nur die formale Forderungsinhaberschaft auf die Klägerin als Einziehende übertragen wurde. Der von der Klägerin betriebene Versuch, von ihr behauptete Schadensersatzansprüche zu realisieren, ist typisch für eine Inkassoleistung (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 15. August 2024 - 2 U 30/22). Eine massenhafte Bündelung von Ansprüchen (Sammelklagen-Inkasso) ist von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst. (Rn.78) (Rn.81) (Rn.82) (Rn.85) 5. Die durch das beklagte Land bzw. dessen Forstämter für die jeweiligen Eigentümer des Holzes bzw. Waldbesitzer durchgeführte Holzvermarktung zu einheitlichen Konditionen stellt eine von Art. 81 EGV bzw. Art. 101 AEUV erfasste Verhaltensweise dar. Die Vereinbarungen zur Rundholzbündelung in Rheinland-Pfalz waren geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (Rn.134) (Rn.171) 6. Der Gesichtspunkt, dass den Zedenten der Holzverkauf durch das beklagte Land und seine Umstände über Jahre bekannt gewesen ist, begründet keinen Rechtsmissbrauch. (Rn.207) Verfahrensgang vorgehend OLG Koblenz, 7. November 2024, U 1721/22 Kart vorgehend LG Mainz, 7. Oktober 2022, 9 O 125/20, Urteil anhängig BGH, kein Datum verfügbar, KZR 15/26 Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 07.10.2022 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 03.11.2022 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Klageantrag zu I. ist dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der in der Anlage BB 10 in der Spalte V als "unbestritten" und "der Höhe nach bestritten" bezeichneten Ansprüche sowie hinsichtlich - der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[A]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 289 und 291 bis 357; - der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[B]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 bis 40; - der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[C]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 57, 59 bis 176, 178 bis 198, 201, 202, 204 bis 211 und 213 bis 223; - der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[D]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 215, 217 bis 326, 328 bis 349, 352 bis 356 und 358 bis 511; - der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[E]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 38, 40 bis 226 und 228 bis 3630, 3632 bis 3682; - der in der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[F]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge mit den laufenden Nummern 2 bis 9293; - der unter den laufenden Nummern 2 und 3, 5 und 6 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[G]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge; - der unter den laufenden Nummern 2 bis 614 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[H]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge und - der unter den laufenden Nummern 2 bis 424 der Excel-Tabelle "Relevante Bezüge zu I …[I]" in dem Tabellenblatt "Bezüge Rechnungen" der Anlage K 80a genannten Bezüge. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadenseintritt zu ersetzen, die den nachfolgend genannten Geschädigten durch kartellbedingte Überzahlungen für Rundholzbezüge aus Rheinland-Pfalz seit dem 01.07.2019 (einschließlich) entstanden sind und noch entstehen werden: …[G], …[J], …[K], …[L], …[H], …[D], …[E], …[M], …[F], …[N], …[A], …[O], …[B], …[C], …[P], …[M], …[Q], …[R], …[S], …[T], …[I] und …[U]. Der Klageantrag zu V. (Berufungsantrag zu 4.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie ihres Rechtsmittels verlustig. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Ersatz kartellbedingten Schadens aus abgetretenem Recht aufgrund einer im Zeitraum vom 28.06.2005 bis zum 31.12.2018 praktizierten gebündelten Rundholzvermarktung durch das beklagte Land in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein seit dem 10.08.2018 im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister, deren Alleingesellschafterin die englische Prozessfinanzierungsgesellschaft …[V] (nachfolgend ...[V]) ist. Sie ist eine von mehreren durch ...[V] zum Zweck der gebündelten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im sog. "Rundholzkartell" gegründete Gesellschaft. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 €. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Bündelung und Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Als qualifizierte Person im Sinne des § 12 Abs. 4 RDG ist im Rechtsdienstleistungsregister der Volljurist und Rechtsanwalt …[W] eingetragen. Die Klägerin schloss mit ...[V] im September 2018 eine Garantievereinbarung. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Anlage K 29 (alle Anlagen, soweit nicht abweichend bezeichnet, in gesonderten Anlagenordnern K und B des Landgerichts) Bezug genommen. Randnummer 3 Bei den Zedenten handelt es sich um 18 Unternehmen aus der Sägeindustrie mit zum Teil mehreren Standorten und Betrieben unterschiedlicher Größenordnung, die ihren Firmensitz teilweise in Rheinland-Pfalz haben, überwiegend jedoch in den benachbarten Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Hessen sowie Baden-Württemberg) angesiedelt sind. Randnummer 4 Nachdem die Klägerin bereits vor ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister mit einzelnen Zedenten vorläufige Forderungskaufverträge (Anlage B 5) vereinbart hatte, schloss sie nach ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister mit den Zedenten endgültige Forderungskaufverträge und Abtretungsvereinbarungen ab. Hinsichtlich deren Wortlaut wird auf Anlage K 141 verwiesen. Bezüglich der Abtretungsvereinbarungen wird auf die Anlagenkonvolute K 4 bis K 19 Bezug genommen. Randnummer 5 Am 05.10.2018 wurde auf dem notariellen Anderkonto des Notars …[X] eine Prozesskostensicherheit i. H. v. 2.724.813,48 € zugunsten des beklagten Landes, der Gütestelle sowie der zuständigen Gerichtskassen hinterlegt (vgl. Anlage K 26). Als Auftraggeber der Überweisung ist eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die …[Y], ausgewiesen (vgl. Anlage K 26). Hinsichtlich des Inhalts der Verwahrungsanweisung wird auf Anlage K 28 verwiesen. Randnummer 6 Die Landesforstverwaltung des beklagten Landes bot im Zeitraum 2005 bis zum 31.12.2018 Rundholz, d. h. noch nicht weiterverarbeitetes Nadelstammholz, aus den verschiedenen benannten Waldbesitzarten, also aus in seinem Eigentum stehenden Wäldern (Staatswald) sowie aus Privat- und Körperschaftswaldflächen, gebündelt zu deckungsgleichen Konditionen an. Die gebündelte Rundholzvermarktung erfolgte uneingeschränkt, d. h. unabhängig von der Größe der betreffenden Waldfläche. Die veranschlagten Preise für den Rundholzverkauf waren öffentlich einsehbar. Für Verkäufe aus Privat- sowie Körperschaftswald handelte das beklagte Land dabei im eigenen Namen als rechtsgeschäftlicher Vertreter. Der Angebotsbündelung lagen Vereinbarungen mit den Waldbesitzern zugrunde, wonach das beklagte Land gegen Zahlung von Kostenbeiträgen den Rundholzverkauf sowie weitere forstwirtschaftliche Dienstleistungen wie beispielsweise Revierdienst, forstfachliche Betriebsleitung, Wirtschaftspläne und Betriebsplanungen für die privaten und kommunalen Waldbesitzer übernahm. Randnummer 7 Die gebündelte Rundholzvermarktung für Holz aus dem Körperschaftswald erfolgte aufgrund der bis zum 31.12.2018 geltende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LWaldG a. F. oder LWaldG). Die Waldbewirtschaftung im Privatwald ist in § 31 LWaldG geregelt. Zu dem in dieser Vorschrift genannten Betreuungsangebot des Forstamtes gehörte bis zum 31.12.2018 ebenfalls - auf Wunsch der Privatwaldbesitzer und gegen Entgelt - die Holzvermarktung. Die entsprechende Beauftragung erfolgte dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen der jeweiligen Parteien. Hinsichtlich des Wortlauts der zuvor genannten Regelungen des LWaldG wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 8 Ende 2001 leitete das Bundeskartellamt ein allgemeines Ermittlungsverfahren gegen das beklagte Land und weitere Bundesländer (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen) wegen der streitgegenständlichen gebündelten Rundholzvermarktung ein. Dieses Verfahren endete gegen das beklagte Land - ebenso wie gegen die anderen Bundesländer - mit einer Verpflichtungszusage, die vom Bundeskartellamt mit Beschluss vom 03.03.2009 (Az. B 2 – 90/01- 3, Anlage K 41) gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 und 2 GWB unter Einstellung des Verfahrens für bindend erklärt wurde. Hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtungszusage wird auf die Anlage K 41 Bezug genommen. Randnummer 9 Im Jahr 2012 leitete das Bundeskartellamt Ermittlungen gegen das Land Baden-Württemberg wegen des gebündelten Rundholzverkaufs ein, hob die Verpflichtungszusage des Landes Baden-Württemberg, deren Inhalt dem der Erklärung des hiesigen beklagten Landes entsprochen hatte, auf und erließ eine Untersagungsverfügung gemäß § 32 GWB. Das Bundeskartellamt kam darin zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz zwischen dem Land Baden-Württemberg und Privat- sowie Körperschaftswaldbesitzern nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem sachlich relevanten Markt für die Herstellung und den Vertrieb (Produktion und Vermarktung) von Rundholz im räumlich relevanten Markt (Land Baden-Württemberg) bezweckten und bewirkten. Eine Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB ergebe sich nur, soweit eine Körperschaft, ein(

  1. e)Privatwaldbesitzer/in oder ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss jeweils über eine Waldfläche von bis zu 100 ha verfüge. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung des Bundeskartellamts. Auf die Rechtsbeschwerde des Landes Baden-Württemberg hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2018 (Az.: KVR 38/17; Anlage K 65) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit der Begründung wieder aufgehoben, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahren gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht vorgelegen hätten. Randnummer 10 Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entwickelte das beklagte Land in Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt eine neue Organisationsstruktur zur kartellrechtskonformen Rundholzvermarktung, die es seither schrittweise umsetzte. Einzelheiten hierzu finden sich im Gesamtkonzept zur Neuausrichtung der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz vom 22.03.2018 (vgl. Anlage B 65). Im Zusammenhang mit der Reform der Rundholzverkaufsstrukturen wurde in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung des LWaldG auch die Vorschrift des § 27 LWaldG neu gefasst. Seit dem 15.03.2019 umfasst die Landesverordnung über die Gebühren des Landesbetriebs "Landesforsten Rheinland-Pfalz" (ForstVwGebV) zudem nicht mehr die Holzvermarktung im Privatwald. Das neue Gesetzeskonzept sieht eine gebündelte Rundholzvermarktung für Körperschafts- sowie Privatwald nur noch für Waldbetriebe bis zu einer Fläche von 100 ha vor. Randnummer 11 In Rheinland-Pfalz befinden sich ca. 25,6 % der Waldfläche im Eigentum des beklagten Landes, 1,6 % gehören dem Bund, 46,1 % machen Körperschaftswald aus (rund 2.300 einzelne kommunale Eigentümer) und 26,7 % des Waldes ist Privatwald. Die durchschnittliche Größe der Waldfläche im Körperschaftswald beträgt aktuell ca. 193 ha je Gemeinde oder Stadt. Rund 900 Gemeinden haben eine Betriebsgröße von weniger als 100 ha. Bei 36 Gemeinden beträgt die Waldfläche mehr als 1.000 ha. Der Privatwald gehört insgesamt über 330.000 Eigentümern/innen und ist geprägt von Klein- und Kleinstwaldbesitzern (0,1 bis 10 ha). Etwa 99,9 % der Privatwaldbesitzer in Rheinland-Pfalz verfügen über eine Waldfläche von unter 100 ha. Dabei haben lediglich rund 160 Waldbesitzer, d. h. 0,05 %, eine Betriebsgröße von über 100 ha. Randnummer 12 Nachdem die Klägerin zunächst bei dem beklagten Land hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse angefragt hatte, initiierte sie ein Güteverfahren. Die mit Güteantrag der Klägerin vom 02.09.2019, dem beklagten Land zugestellt am 09.09.2019, initiierte außergerichtliche gütliche Einigung der Parteien wurde mit Schreiben der Gütestelle vom 22.11.2019 (Anlage K 74) für gescheitert erklärt. Randnummer 13 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgebracht, sie sei aktivlegitimiert. Die zugrunde liegenden Abtretungen verstießen nicht gegen die Normen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Sie verfüge auch über eine ausreichende finanzielle Ausstattung, um alle etwaigen Kostenerstattungsansprüche des beklagten Landes und der Gerichtskasse durch eigene finanzielle Mittel zu stemmen. Mit der Muttergesellschaft ...[V] sei kein Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen worden; sie müsse auch keine Erträge an diese auszahlen. Die Garantie von ...[V] gewähre keinerlei Einflussrechte auf die Durchführung des hiesigen Rechtsstreits. Andere Leistungspflichten gegenüber dem Mutterkonzern seien daher ebenfalls ausgeschlossen. Der von dem beklagten Land praktizierte gebündelte Rundholzverkauf sei - im Hinblick auf den Vertrieb für Waldbesitzer/innen mit Flächen über 100 ha - materiell kartellrechtswidrig gewesen. Die kartellrechtlichen Würdigungen des Bundeskartellamts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Rundholzverkauf in Baden-Württemberg seien auch auf das beklagte Land zumindest übertragbar. Ohnehin ergebe sich auch eine indizielle Bindungswirkung hinsichtlich des Verstoßes aus der Verpflichtungszusagenentscheidung vom 03.03.2009 sowie aus dem Verhalten des beklagten Landes zur Reform des Rundholzverkaufs. Die Zedenten hätten im streitgegenständlichen Zeitraum ca. 71,5 % ihres Nadelstammholzes von Landesforsten Rheinland-Pfalz bezogen, so dass der durchschnittliche Marktanteil des beklagten Landes entsprechend zu bemessen sei. Unter Wettbewerbsbedingen wäre hingegen nur ein Marktanteil des beklagten Landes von 35,64 % zu erwarten gewesen. Ohne das Rundholzkartell wären die Preise der von der Rundholzvermarktung des beklagten Landes unabhängigen Waldbesitzer/innen (inkl. Transportkosten) daher deutlich geringer ausgefallen. Aufgrund der hohen Marktabdeckung des beklagten Landes seien für die betreffenden Sägewerke keine nennenswerten Ausweichalternativen für den Bezug von Rundholz vorhanden gewesen. Sägeunternehmen bezögen den Großteil ihres Holzbedarfs aus einer Entfernung von maximal 50 Kilometern, eine Entfernung von 100 Kilometern werde nur selten überschritten. Die Kosten des Bezugs von Rundholz bei dem beklagten Land (Kaufpreis plus Transportkosten) seien gerade noch niedriger gewesen als die Kosten einer Alternativbeschaffung aus einer weiter entfernten Region. Es spiele aufgrund des Einzugsgebiets keine Rolle, dass die Zedenten auch Rundholz aus Nachbarregionen bezogen und/oder (teilweise) ihren Sitz jenseits oder nahe der rheinland-pfälzischen Grenze hätten. Dem beklagten Land sei zudem zugutegekommen, dass die Preise in anderen Teilen von Rheinland-Pfalz durch das hier streitgegenständliche Rundholzkartell und infolge gleichgelagerter Kartelle auch in den Nachbarbundesländern ebenfalls kartellbedingt überhöht gewesen seien. Einen Preiswettbewerb habe es nicht gegeben, vielmehr sei es zu einem Preisschirmeffekt gekommen, so dass das beklagte Land auch für die daraus entstehenden Schäden haften müsse. Auch Kartellaußenseiter (nicht kartellierte rheinland-pfälzische Waldbesitzer/innen, Holzhändler/innen und Einschlagsunternehmen) hätten aufgrund - insoweit unstreitig - öffentlich zugänglicher Preislisten, langer Kartelldauer, hoher Substituierbarkeit des streitgegenständlichen Rundholzes sowie geringer Angebots- und Nachfrageelastizität ihre Rundholzpreise entsprechend dem Kartellniveau angepasst. Die prozentuale Preisüberhöhung habe im streitrelevanten Kartellzeitraum durchschnittlich mindestens 9,42 Prozent betragen. Auch nach Ende des Jahres 2018 habe das beklagte Land den Rundholzverkauf trotz der avisierten Reform nicht vollständig eingestellt; vielmehr habe das Kartell in einer Übergangsphase eingeschränkt fortbestanden, das beklagte Land habe sogar im Einzelfall weiterhin unzulässige Rundholzkaufverträge abgeschlossen sowie forstliche Dienstleistungen für Körperschafts- sowie Privatwaldbesitzer/innen erbracht. Zwangsläufig würden sich Nachwirkungen der jahrzehntelang geübten Kartellpraxis ergeben, da sich nicht schlagartig Wettbewerbspreise einstellen könnten. So sei es auch im Umstellungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 noch zu Preisüberhöhungen von 9,36 % gekommen. Randnummer 14 Das beklagte Land hat erstinstanzlich vorgebracht, sein Verhalten sei nicht kartellrechtswidrig gewesen. Es lägen keine bindenden Feststellungen eines Kartellverstoßes durch eine behördliche Entscheidung vor. Aus der Verpflichtungszusagenentscheidung vom 03.03.2009 ergebe sich allenfalls eine indizielle Bindungswirkung für die Feststellung eines Kartellverstoßes bis zur Umsetzung der Verpflichtungszusagen im Jahr 2009, aber nicht darüber hinaus, da es sich an die entsprechenden Zusagen gehalten habe. Die Anpassung der entsprechenden Normen des LWaldG ( § 27 Abs. 3 Satz 3 LWaldG a. F.) sei damals nicht erforderlich gewesen, da - insoweit unstreitig - zum Zeitpunkt der Verpflichtungszusage keine Körperschaft oder Privatperson den Schwellenwert von 3.000 ha Waldfläche überschritten habe. Nach der bis zum 31.08.2022 geltenden Fassung des § 27 Abs. 3 Satz 3 LWaldG a. F. sei es gesetzlich gezwungen gewesen, einem Übernahmeverlangen der Körperschaftswaldbesitzer/innen zu entsprechen. Eine Verpflichtung habe sich aus § 31 LWaldG bei entsprechendem Wunsch auch bei Privatwaldbesitzern/innen ergeben. Aus diesem Grund treffe es auch kein Verschulden, zumal es an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der seinerzeit geltenden § 27 Abs. 3 Satz 3 LWaldG a. F. sowie § 31 LWaldG fehle. Außerdem sei es im Hinblick auf die Schwellenwerte einem Tatsachenirrtum unterlegen gewesen. Für die etwaige Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen fehle der Klägerin die Aktivlegitimation, da solche nicht von den Abtretungserklärungen umfasst seien. Ohnehin seien die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Amtshaftungsanspruchs für die Fälle legislativen Unrechts nicht erfüllt. Randnummer 15 Die wirtschaftliche Tätigkeit der Holzvermarktung sei ein wichtiges Teilelement des ganzheitlichen Beratungs- und Betreuungskonzepts gewesen. Sie lasse sich daher auch nicht von den ihr zwingend vorgelagerten gemeinwohlorientierten forstlichen Bewirtschaftungs- und Betriebsaufgaben abgrenzen, die als hoheitliche Tätigkeit einzustufen seien. Aufgrund dieser Verzahnung hätten die Forstbehörden ebenfalls in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt. Ein wettbewerbswidriges Verhalten sei - jedenfalls bei Fehlen einer bindenden Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit - dann auszuschließen, wenn es durch nationale Vorschriften vorgeschrieben sei. Die Neujustierung der Holzvermarktung ab dem Jahr 2019 habe auch nicht auf einem Eingeständnis eines kartellrechtswidrigen Handelns basiert, sondern sei wegen der vom Bundeskartellamt gegenüber Baden-Württemberg geäußerten Bedenken ausschließlich rein vorsorglich erfolgt. Nach dem 31.12.2018 seien auch keine diesem Konzept widersprechenden Neuverträge abgeschlossen worden. Randnummer 16 Die gegenüber Baden-Württemberg ergangenen Entscheidungen könnten vorliegend nicht herangezogen werden, da es sich um einen gänzlich anderen Adressaten handele, so dass eine Übertragung der dortigen Verhältnisse, insbesondere der vom Bundeskartellamt in seiner Untersagungsverfügung aufgestellten - ohnehin methodisch fehlerhaften - Schwellenwerte, auf andere Bundesländer nicht ohne weiteres möglich sei, was auch das Bundeskartellamt in seinem Schreiben vom 21.06.2017 (Anlage B 64) seinerzeit so gesehen habe. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018 lasse grundsätzlich darauf schließen, dass die in den Verpflichtungszusagenentscheidungen enthaltenen Schwellenwerte, an denen es sich auch in der Vergangenheit orientiert habe, auch weiterhin ihre Gültigkeit hätten. Randnummer 17 Die seinerzeit betriebene gebündelte Rundholzvermarktung habe nicht den Zweck der Benachteiligung von Sägewerken gehabt, sondern einzig der Unterstützung kleiner Waldbesitzer/innen gedient, für die sich eine eigenständige Bewirtschaftung nicht gelohnt habe. Sie sei auch für die Sägewerke signifikant effizient gewesen. Die gebündelte Rundholzvermarktung habe das Ziel der Mobilisierung von Holz und der damit verbundenen Angebotserhöhung verfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die mit der gebündelten Rundholzvermarktung einhergehenden Kosteneinsparungen zumindest teilweise auch an die Holzabnehmer weitergeben worden seien. Darüber hinaus seien die von ihm verlangten Rundholzpreise im Vergleich zu anderen Ländern im mittleren Bereich anzusiedeln gewesen. Randnummer 18 Die Klägerin sei ein reines Klagevehikel, tatsächlich handele es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um eine Klage der Muttergesellschaft ...[V]. Das Geschäftsmodell der Klägerin verstoße jedenfalls gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dieser Verstoß führe wegen der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags bereits zur fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin; jedenfalls sei diese wegen der hieraus folgenden Nichtigkeit der zugrunde liegenden Abtretungen nicht aktivlegitimiert. Eine Nichtigkeit der Abtretungen ergebe sich vorliegend auch aus § 138 BGB. Die Klägerin verfüge als vermögensloses Klagevehikel nur über eine unzureichende Finanzausstattung, um im Fall eines Unterliegens die Kostenerstattungsansprüche der Gerichtskasse, der Gegenpartei sowie eventueller Streithelfer auszugleichen. Auch die notarielle Verwahrung einer Prozesskostensicherheit, die ohnehin nicht von der Klägerin stamme, bilde aufgrund ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit keine werthaltige Sicherheit. Zudem seien von der Prozesskostensicherheit keine Kostenerstattungsansprüche von (künftigen) Streithelfern/innen erfasst. Die Garantieerklärung des Mutterkonzerns sei zudem nicht werthaltig. Randnummer 19 Auch habe die Klägerin die behaupteten Warenbezüge nicht substantiiert dargelegt. Die Verwendung von ERP-Daten sei nicht verlässlich, die von der Klägerin vorgelegten Excel-Tabellen sowie die zugehörigen Rechnungsbelege seien zudem größtenteils fehlerhaft (in Bezug auf Rechnungsdaten, Zeitraum der Beschaffungsvorgänge, Rechnungsempfänger, Rechnungspositionen sowie Rechnungsbeträge, fehlende Aufschlüsselung in unmittelbare und mittelbare Bezüge, fehlende Berücksichtigung von Waldbesitzgröße und Herkunftsort etc.); zum Teil handele es sich gar nicht um Rechnungsbelege, sondern um Gutschriften (Prüftabelle Anlage B 66). Dasselbe gelte für die sonstigen Einzeltransaktionsnachweise. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten sei mangels Durchführung einer Vergleichsmarktbetrachtung sowie fehlender Datenerhebung für Rheinland-Pfalz für eine Schadensschätzung untauglich. Auch die Gesamtumstände sprächen nicht für das Vorliegen eines Schadens. Innerhalb des Bezugsradius‘ von 100 km eines jeden an der Klage beteiligten Sägewerks habe es eine Vielzahl alternativer Bezugsmöglichkeiten gegeben, insbesondere für die zahlreichen außerhalb von Rheinland-Pfalz ansässigen Zedenten. Bei einer - insoweit unstreitigen - mittleren Einschnittskapazität von über 100.000 fm sei bei Großsägewerken entgegen der Ausführungen des Bundeskartellamtes, die ohnehin nur für Baden-Württemberg gälten, sogar von einem Bezugsradius von 150 km auszugehen. Dieser Bezugsradius von 100 km bzw. 150 km stelle deshalb auch den räumlich relevanten Markt für den Rundholzbezug dar, so dass man auch mitnichten von einem Marktanteil der gebündelten Rundholzvermarktung von über 71,5 % ausgehen könne. Einen Preisschirmeffekt habe es nicht gegeben, ebenso wenig sei von einem Nachwirkungszeitraum auszugehen. Die Klägerin sei insoweit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Ansprüche, die auf Erwerbsvorgängen vor dem 01.01.2015 beruhten, seien kenntnisabhängig verjährt. Randnummer 20 Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 07.12.2021 (LG 687 ff.) insgesamt 1.094 kommunalen und privaten Waldbesitzern/innen, die an der gebündelten Rundholzvermarktung teilgenommen haben, den Streit verkündet. Die Stadt …[Z] und die Gemeinde …[a] haben mit Schriftsatz vom 03.08.2022 (LG 1232) ihren Beitritt als Nebenintervenientinnen auf Seiten des beklagten Landes erklärt. Die Klägerin hat dem Beitritt widersprochen. Randnummer 21 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Einzelnen einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung der Beschlüsse vom 03.11.2022 Bezug genommen (LG 1292 ff., 1379 f., 1382 ff.). Randnummer 22 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche. Die Abtretungen der Ansprüche seien nach § 134 BGB nichtig, da das Geschäftsmodell der Klägerin gegen §§ 3, 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 RDG verstoße. Darüber hinaus ergebe sich die Nichtigkeit der Abtretungen daraus, dass die ihnen zugrunde liegenden Forderungskaufverträge wegen eines Verstoßes gegen § 4 RDG bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nichtig seien und die Nichtigkeitsfolge auch die Verfügungsverträge erfasse. Das zwischen den Zedenten und der Klägerin in den jeweiligen Forderungskaufverträgen vereinbarte Vergütungsmodell zur Verteilung der Erlöse begründe eine Interessenkollision, da es den Anreiz schaffe, nicht notwendige kostenauslösende Maßnahmen auch bei bereits geringen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmen. Randnummer 23 Eine Haftung des beklagten Landes scheitere zudem daran, dass die Landesforstverwaltung bei der Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung lediglich eine ihr nach dem LWaldG obliegende gesetzliche Vorgabe umgesetzt habe. Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land als Rechtsträger der für ihn handelnden Behörden würden am fehlenden Verschulden des beklagten Landes scheitern. Denn die Befolgung gesetzlicher Vorgaben könne in keinem Fall einen Verschuldensvorwurf begründen. Ein verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch scheide ebenfalls aus, da ein der Rechtsordnung Unterworfener nicht für ein ihm durch ein Gesetz vorgegebenes Handeln haftbar gemacht werden könne. Grundsätzlich entfalle in einem solchen Fall die für einen solchen Beseitigungsanspruch erforderliche Rechtswidrigkeit des durch die Beeinträchtigung des beklagten Landes geschaffenen Störungszustands. Ins Leere gehe in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, dass das LWaldG keine Preisvereinheitlichung vorgeschrieben habe und nicht die dort vorgesehene Übernahme der Rundholzvermarktung durch die zuständigen Landesbehörden an sich, sondern deren konkrete Ausgestaltung einen Kartellverstoß begründe. Es liege in der Natur der Sache, dass die gesetzlich vorgeschriebene gebündelte Rundholzvermarktung zu einheitlichen Konditionen erfolgt sei und auch habe erfolgen müssen. Anderenfalls hätten sich die zuständigen Stellen als Teil der öffentlichen Verwaltung dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz aussetzen müssen. Jedenfalls sei aber ein interner Preiswettbewerb bei gebündelter Vermarktung durch eine einzige handelnde Stelle bereits denklogisch ausgeschlossen. Eine Haftung des beklagten Landes als Gesetzgeber scheide wegen der engen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen einer Haftung für legislatives Unrecht ebenfalls aus, selbst wenn ein Verstoß der bis zum 31.12.2018 geltenden Vorschriften des LWaldG gegen das GWB bzw. gegen das Gemeinschaftsrecht unterstellt werde. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG scheitere daran, dass das beklagte Land als Gesetzgeber keine drittgerichtete Amtspflicht verletzt habe. Eine Haftung für legislatives Unrecht wegen der Verletzung höherrangiger verfassungs- und bundesrechtlicher Normen scheide nach nationalem deutschen Recht aus. Das LWaldG stelle auch keine enteignungsgleiche Maßnahme dar. Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheide ebenfalls aus, da ein - unterstellter - Verstoß gegen Art. 101 AEUV nicht hinreichend qualifiziert sei. Das beklagte Land habe als Gesetzgeber mit den §§ 27 , 31 LWaldG a. F. die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht offenkundig und erheblich überschritten. Eine vermeintliche Unionswidrigkeit der gebündelten staatlichen Rundholzvermarktung sei für das beklagte Land als Gesetzgeber nicht offenkundig gewesen. Eine kartellbedingte Preisüberhöhung durch die gebündelte Rundholzvermarktung sei nicht plausibel dargelegt. Sämtlichen Zedenten hätten unter Berücksichtigung ihres Standortes alternative Bezugsmöglichkeiten von Rundholz außerhalb von Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestanden, die nicht von der hier streitgegenständlichen, von dem beklagten Land praktizierten gebündelten Rundholzvermarktung betroffen gewesen seien. Randnummer 24 Bezüglich der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (LG 1292 ff.). Randnummer 25 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung. Die Abtretungen der Geschädigten an sie verstießen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Haftung des beklagten Landes für sein kartellrechtswidriges Handeln entfalle nicht dadurch, dass das beklagte Land sich für sein eigenes Handeln selbst eine landesgesetzliche Grundlage geschaffen habe. Ein Landesgesetz sei ungeeignet, einen Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht zu legitimieren, da alle Organe und Gerichte der Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet seien, ein solches nationales Gesetz unangewendet zu lassen. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass das LWaldG den streitgegenständlichen Kartellrechtsverstoß nicht vorschreibe. Doch selbst wenn dies anders wäre, bestünde der Schadensersatzanspruch der Klägerin als unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass eine Schadensvermutung bestehe. Es obliege deshalb nach § 292 ZPO dem beklagten Land, das Gegenteil darzulegen und zur vollen Überzeugung Gerichts zu beweisen, was es nicht getan habe. Für eine Schadensentstehung sprächen hier zudem die Marktumstände (Kartelldauer, Marktabdeckung und Schwere des Verstoßes), die ökonomischen Privatgutachten von Prof. …[b], die Feststellungen des Bundeskartellamtes sowie Äußerungen des beklagten Landes. Der gebündelte Rundholzverkauf des beklagten Landes sei materiell kartellrechtswidrig gewesen. Die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt, da die Verjährung von Kartellschadensersatzansprüchen frühestens mit Kartellende beginnen dürfe. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Landgerichts Mainz vom 07.10.2022, berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2022, Az.: 9 O 125/20, abzuändern und Randnummer 28 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 83.344.339 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 32.858.018 € sowie zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2022 zu zahlen, Randnummer 29 2. das beklagte Land weiter zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 1.461.990 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von mindestens 741.406 € sowie zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2022 zu zahlen, Randnummer 30 3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadenseintritt zu ersetzen, die den unter Ziffer 1 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024 unter beiden Spiegelstrichen genannten Zedenten als Geschädigten durch kartellbedingte Überzahlungen für Rundholzbezüge aus Rheinland-Pfalz seit dem 01.07.2019 (einschließlich) entstanden sind und noch entstehen werden, Randnummer 31 4. das beklagte Land weiter zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 354.747,63 € zu erstatten. Randnummer 32 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Es verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Forderungsabtretungen an sie seien nach § 134 BGB i. V. m. §§ 3, 4 RDG nichtig. Bei den von der Klägerin gegenüber den Zedenten zu erbringenden Rechtsdienstleistungen handele es sich nicht um Inkassodienstleistungen i. S. d. §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Das Kartellschadensersatzrecht sei nicht von der Inkassoerlaubnis umfasst. Darüber hinaus fehle der Klägerin die erforderliche Sachkunde i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG. Das Kartellschadensersatzrecht gehöre nicht zu den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten. Die Zulässigkeit der Tätigkeit ergebe sich auch nicht aus der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Die fehlende Sachkunde werde nicht durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten kompensiert. Aufgrund des Vergütungsmodells der Klägerin, das Anreize zu einer kostenintensiven Prozessführung biete, bestehe eine unzulässige Pflichtenkollision im Sinne des § 4 RDG analog. Die Interessenkollision werde auch nicht durch die in § 3 Abs. 5 der Forderungskaufverträge vereinbarte Obergrenze beseitigt. Die Obergrenze dürfte nur im Falle vergleichsweise niedriger Gesamterlöse überhaupt zum Tragen kommen. Zum anderen liege die prozessuale Gewinnbeteiligung der Klägerin zwar lediglich bei fünf Prozent des Gesamterlöses, allerdings sei der auf das dreifache Kostenrisiko bezogene Vergütungsbestandteil erst bei 50 % des Gesamterlöses gedeckelt. Der durch die Vergütungsvereinbarung hervorgerufene Interessenkonflikt werde zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Klägerin eine 100 %ige Tochtergesellschaft ihres Prozessfinanzierers ...[V] sei. ...[V] habe ein großes Interesse daran, auf der einen Seite eine Inanspruchnahme aus der Garantie zu vermeiden und auf der anderen Seite eine möglichst hohe Rendite für das eigene Investment zu erzielen. Randnummer 35 Es habe auf der Grundlage der §§ 27 , 31 LWaldG a. F. gehandelt. § 27 Abs. 3 Satz 3 LWaldG a. F. habe einen gesetzlichen Anspruch der körperschaftlichen Waldbesitzer auf die gebündelte Rundholzvermarktung durch Landesforsten geregelt. Aus dem Wortlaut der Norm " im Rahmen der Holzverwaltung des Landes " ergebe sich, dass die Bündelung des Verlaufs von Holz aus dem Staatswald und aus dem Körperschaftswald gesetzlich vorgegeben gewesen sei. § 31 LWaldG a. F. habe die Forstämter verpflichtet, auch im Privatwald "auf Wunsch" ständig oder fallweise bei der Waldbewirtschaftung mitzuwirken. Hierzu habe auch bis zum 31.12.2018 die Holzvermarktung gehört. Randnummer 36 Es bestehe keine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes als Unternehmen, da es insoweit für ein gesetzgeberisches Fehlverhalten nicht verantwortlich sei. Auch ein staatlich kontrolliertes Unternehmen müsse sich Unionsrechtsverstöße des Gesetzgebers nicht als eigenen Kartellverstoß zurechnen lassen. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung sei der Landesforstbetrieb zur gebündelten Rundholzvermarktung verpflichtet gewesen, das beklagte Land treffe insoweit kein Verschulden. Unternehmen hätten keine Verwerfungskompetenz hinsichtlich europarechtswidriger Gesetze. Zudem bedürfe eine Nichtanwendung nationalen Rechts durch nationale Gerichte und Behörden der sorgfältigen Prüfung, deren exakte Maßstäbe nicht abschließend geklärt seien. Lediglich im Fall einer völlig eindeutigen oder vom Europäischen Gerichtshof bereits hinsichtlich der Kollisionsproblematik geklärten Fragestellung komme zwingend eine Nichtanwendung nationalen Rechts durch Gerichte und Behörden in Betracht. Randnummer 37 Soweit die Klägerin unionsrechtliche Haftungsansprüche oder andere Ansprüche aufgrund staatlichen Handelns des Beklagten geltend mache, sei bereits zweifelhaft, ob derartige Haftungsansprüche überhaupt von der Abtretungsvereinbarung umfasst seien könnten. Randnummer 38 Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch bestehe mangels eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht. Randnummer 39 Die gebündelte Rundholzvermarktung gemäß §§ 27 , 31 LWaldG a. F. sei mit Blick auf die gemeinwohlorientierte Zielsetzung des LWaldG unionskonform gewesen bzw. ein Verstoß sei - auch im Hinblick auf die Schwellenwerte - zumindest nicht offenkundig gewesen. Es habe keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der gebündelten Vermarktung gegeben. Das Bundeskartellamt habe die gebündelte Rundholzvermarktung in Rheinland-Pfalz im Umfang der von ihm abgegebenen Verpflichtungszusage innerhalb der darin enthaltenen Schwellenwerte ausdrücklich gebilligt. Ein etwaiger Unionsrechtsverstoß des Gesetzgebers sei vor diesem Hintergrund nicht offenkundig und auch nicht vorsätzlich gewesen, was gegen einen hinreichend qualifizierten Verstoß spreche. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.03.2017 sei durch den Bundesgerichtshof gerade auch deshalb aufgehoben worden, weil das Bundeskartellamt keine die Verpflichtungszusagenentscheidung für Baden-Württemberg aus dem Jahr 2009 aufhebende, neue Entscheidung über Schwellenwerte habe treffen dürfen. Das Bundeskartellamt habe hinsichtlich der Schwellenwerte von 100 ha ex post bestätigt, dass das gegen das Land Baden-Württemberg geführte Verfahren aufgrund der gegebenenfalls unterschiedlichen Marktverhältnisse und Forstverwaltungsstrukturen nicht als Blaupause auf die Situation in Rheinland-Pfalz übertragbar sei. Hierfür spreche auch die für Rheinland-Pfalz typische Laubwaldprägung und die Tatsache, dass in Rheinland-Pfalz sehr viel größere Sägewerke angesiedelt seien, die aufgrund ihrer Größe ein erhöhtes Interesse an der Zusammenfassung größerer Holzmengen hätten. Dieser Effekt werde durch die höhere Verteilung von Nadelbäumen im durch Laub- und Mischwald geprägten Rheinland-Pfalz noch verstärkt. Randnummer 40 Die Amtsträger der Landesforstverwaltung seien nicht verpflichtet gewesen, das LWaldG nicht anzuwenden; jedenfalls liege in dessen Anwendung kein "hinreichend qualifizierter" Unionsrechtsverstoß. Randnummer 41 Im Übrigen fehle es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem vermeintlichen Unionsrechtsverstoß und dem geltend gemachten Schaden. Erforderlich sei ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Randnummer 42 Ein Amtshaftungsanspruch sowohl für den Erlass der §§ 27 , 31 LWaldG a. F. als auch für deren Umsetzung durch die Landesforstverwaltung scheitere daran, dass es jeweils an einem hinreichend qualifizierten Gesetzesverstoß fehle. Randnummer 43 Ein Schaden der Zedenten sei nicht plausibel dargelegt. Eine Schadensvermutung bestehe hier nicht. Der sachliche Anwendungsbereich der Vermutungsregelung sei auf geheime Hardcore-Kartelle beschränkt und deshalb nicht eröffnet. Zudem sei eine solche Schadensvermutung widerlegt. Randnummer 44 Ein großer Teil der angeblichen kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche sei wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Randnummer 45 Das beklagte Land sei überdies nach Treu und Glauben berechtigt, die Zahlung des angeblichen kartellrechtlichen Schadensersatzes zu verweigern, weil die Zedenten sich widersprüchlich verhalten hätten ("venire contra factum proprium"). Randnummer 46 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 25.01.2024 (OLG 442 ff.) und 31.07.2025 (OLG 912 ff.) und die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen. Randnummer 47 Die Klagepartei hat mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 21.08.2025 (OLG 920 ff.) und 21.10.2025 (OLG 1000 ff.) und das beklagte Land hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.08.2025 (OLG 971 ff.) ergänzende Ausführungen gemacht. II. Randnummer 48 Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 49 Die Berufung hat hinsichtlich des Antrags zu 1. teilweise Erfolg. Mit diesem Antrag macht die Klägerin Schadensersatz wegen kartellbedingt überhöhter Preise für die Beschaffung von Rundholz im Zeitraum vom 28.06.2005 bis zum 30.06.2019 anhand von Einzelnachweisen zu Bezugsvorgängen der Zedenten geltend. Da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist, ist über den Anspruch durch Grundurteil zu entscheiden (s. u. 1.). Randnummer 50 Bezüglich des Berufungsantrags zu 2., mit dem kartellbedingt überhöhte Preise für die Beschaffung von Rundholz im Zeitraum vom 28.06.2005 bis zum 30.06.2019 anhand von aggregierten Daten zu Bezugsvorgängen der Zedenten geltend gemacht werden, hat die Berufung keinen Erfolg (s. u. 2.). Randnummer 51 Erfolgreich ist die Berufung auch hinsichtlich des Antrags zu 3., mit dem die Feststellung der Einstandspflicht des beklagten Landes für Rundholzbezüge der Zedenten seit dem 01.07.2019 geltend gemacht wird (s. u. 3.).Dem Grunde nach Erfolg hat schließlich der Berufungsantrag zu 4., mit dem der Klageantrag zu V. (vorgerichtliche Kosten) weiterverfolgt wird, wobei über diesen Antrag ebenfalls durch Grundurteil zu entscheiden ist, da der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist (s. u. 4.). 1. Randnummer 52 Die Berufung hat hinsichtlich des Antrags zu 1., mit dem die Klägerin Schadensersatz wegen kartellbedingt überhöhter Preise für die Beschaffung von Rundholz im Zeitraum vom 28.06.2005 bis zum 30.06.2019 anhand von Einzelnachweisen zu Bezugsvorgängen der Zedenten geltend macht, teilweise Erfolg. Randnummer 53 Die Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche richtet sich nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, Rn. 13 - ORWI; BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Rn. 10 - LKW-Kartell III; BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Rn. 18 - Schlecker; alle Entscheidungen, soweit nicht anders angegeben, zitiert nach juris). Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren der Klägerin ist § 823 Abs. 2 i. V. m. Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. der gleichlautenden Vorgängervorschrift des Art. 81 EGV sowie ab dem 01.07.2005 auch § 33 Abs. 3 GWB 2005, jeweils in Verbindung mit § 398 BGB. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Randnummer 54 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen (Art. 101 Abs. 1 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.06.2011, a.a.O., Rn. 14). Randnummer 55 Vorrangig gegenüber einem Verstoß nach § 1 GWB ist ein Kartellverstoß nach Art. 101 AEUV zu prüfen, weil alle Kartelle und Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedsstaaten nachteilig sein kann, unter das Unionsrecht fallen (vgl. zum Ganzen: Bunte/Hengst, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 101 AEUV, Rn. 315; Berg/Mäsch, Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Kommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 101 AEUV, Rn. 131). Randnummer 56 Die Klage ist nicht wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (nachfolgend a)). Ein Kartellverstoß liegt vor (nachfolgend b)). Das Verschulden des beklagten Landes hierfür ist zu bejahen (nachfolgend c)). Die Berufung auf den Kartellverstoß ist nicht rechtsmissbräuchlich (nachfolgend d)). Die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge sind teilweise schlüssig dargelegt bzw. bewiesen (nachfolgend e)). Mit Ausnahme einzelner Beschaffungsvorgänge sind die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge von dem Kartellverstoß betroffen (nachfolgend f)). Es besteht eine Schadensvermutung (nachfolgend g)). Die Klage ist ferner nicht wegen des vom beklagten Land erhobenen "Passing-On-Einwands" abzuweisen (nachfolgend h)). Auch die Einrede der Verjährung greift nicht durch (nachfolgend i)). Soweit die Klage nicht abzuweisen ist, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, weil über die Schadenshöhe noch Beweis erhoben werden muss, weshalb der Senat ein Grundurteil erlässt (nachfolgend j)). Randnummer 57
  2. a)Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Randnummer 58
  3. aa)Die Abtretungen der jeweiligen Schadensersatzansprüche durch die Zedenten an die Klägerin sind durch Vorlage der jeweiligen Abtretungsvereinbarungen (Anlagen K 4 bis K 21 und K 11a, K 12a) nachgewiesen. Mit Abschluss der Abtretungsverträge ist die Klägerin als neue Gläubigerin an die Stelle der bisherigen Gläubiger getreten, § 398 Satz 2 BGB. Randnummer 59 Die Vorlage von Kopien genügt zum Nachweis der Abtretungen, da der Besitz des Originals, die Echtheit und die äußere Fehlerfreiheit der Urkunden nicht streitig sind (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 420, Rn. 3; BGH, Urteil vom 08.03.2006 - IV ZR 145/05, Rn. 22). Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 05.12.2024 (OLG 791) das Bestreiten der Echtheit der Unterschriften auf sämtlichen streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarungen zurückgenommen. Randnummer 60 Die Zedenten …[A], …[B], …[O], …[C], …[D], …[E], …[M], …[F], …[N], …[G], …[J] und der Inhaber des …[I] haben gemäß § 2 Abs. 1 der im Rahmen der vorgelegten jeweiligen Abtretungsvereinbarungen der Klägerin sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte vollständig abgetreten, die ihnen gegen das beklagte Land aufgrund des Bezugs oder Erwerbs von Rundholz aus Wäldern in Rheinland-Pfalz seit dem 01.01.2004 aus oder im Zusammenhang mit dem Rheinland-Pfälzischen Rundholzkartell entstanden sind oder entstehen. Zudem haben sie gemäß § 2 Abs. 2 der Abtretungsvereinbarungen sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte vollständig an die Klägerin abgetreten, die ihnen gegen das beklagte Land aufgrund des Bezugs oder Erwerbs von Rundholz aus Wäldern in Rheinland-Pfalz im relevanten Zeitraum aus oder im Zusammenhang mit Kartellrechtsverstößen entstanden sind oder entstehen (Anlagenkonvolute K 4 bis K 7, K 9 bis K 15 und K 20). Der Inhaber der Firma …[K] trat die o.g. Ansprüche seit dem 01.06.2004 ab (Anlagenkonvolut K 16). Die …[L] trat die oben genannten Ansprüche ab dem 01.01.2010 ab (Anlagenkonvolut K 17). Die …[U] trat die oben genannten Ansprüche zum 01.01.2009 ab (Anlagenkonvolut K 21). Die Zedenten wurden beim Abschluss der Abtretungsvereinbarungen, wie sich aus den zuvor genannten Anlagen zu den jeweiligen Abtretungsvereinbarungen ergibt, durch die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer bzw. Organe, Gesellschaften oder Inhaber vertreten. Die Klägerin als Zessionarin wurde durch …[c] bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarungen, die von ihm und ..[W] unterzeichnet wurden, vertreten. Angesichts der nicht mehr bestrittenen Echtheit der Unterschrift von …[c], dessen Einzelvertretungsbefugnis als Geschäftsführer der Klägerin sich aus dem als Anlage K 22 vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Nürnberg Fürth in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt, kommt es für die Rechtsfolge des § 398 Satz 2 BGB nicht darauf an, dass das beklagte Land die Vertretungsbefugnis des ...[W] für die Klägerin im Zeitpunkt der Abtretungen und die Echtheit der in Anlage K 24 vorgelegten Vollmachtsurkunde für Herrn …[W], deren Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Klägerin, …[c], sowie den Umstand, dass die Vollmacht bereits vor der Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarungen erteilt wurde, bestritten hat. Randnummer 61 Die …[P] trat gemäß § 2 Abs. 1 der im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 8 vorgelegten Abtretungsvereinbarung der Klägerin sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte vollständig ab, die ihr gegen das beklagte Land aufgrund des Bezugs oder Erwerbs von Rundholz aus Wäldern in Rheinland-Pfalz seit dem 01.01.2009 aus oder im Zusammenhang mit dem Rheinland-Pfälzischen Rundholzkartell entstanden sind oder entstehen. Zudem trat sie gemäß § 2 Abs. 2 der Abtretungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte vollständig an die Klägerin ab, die ihr gegen das beklagte Land aufgrund des Bezugs oder Erwerbs von Rundholz aus Wäldern in Rheinland-Pfalz im relevanten Zeitraum aus oder im Zusammenhang mit Kartellrechtsverstößen entstanden sind oder entstehen. …[d] hat als beauftragter Verwalter (administrateur délégué) die Zedentin bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung vertreten. Er war zu dem Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung im Jahr 2019 ausweislich des als Anlage K 8.2 vorgelegten Auszugs aus dem luxemburgischen Handelsregister in Verbindung mit Art. 6 der Statuten der Zedentin (vgl. Anlagen K 8.3 und K 8.4) mit der Befugnis ausgestattet, die Zedentin in allen Belangen durch seine persönliche Unterschrift zu binden. Der Senat hat die Einzelvertretungsbefugnis des ...[d] anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen von Amts wegen geprüft (§ 293 ZPO). Da das beklagte Land seine erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen eine Einzelvertretungsbefugnis von ...[d] als beauftragtem Verwalter mit Schriftsatz vom 05.12.2024 (OLG 791) zurückgenommen hat, darf der Senat den vorgetragenen Inhalt des ausländischen Rechts ohne weitere eigene Nachprüfung seiner Entscheidung zugrunde legen (Anders/Gehle/Nober, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 293 Rn. 14). Hinsichtlich der Vertretung der Klägerin wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die bei der vorliegenden Abtretungsvereinbarung in gleicher Weise gelten. Randnummer 62 Die …[H] trat ihre Rundholzkartell-Ansprüche seit dem 01.01.2004 an die Klägerin ab. Der einzelvertretungsberechtigte beauftragte Verwalter …[e] vertrat die …[H] beim Abschluss der im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 18 vorgelegten Abtretungsvereinbarung und unterzeichnete diese. Er war zu dem Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung im Jahr 2019 ausweislich des als Anlage K 18.4 vorgelegten Auszugs aus dem belgischen Unternehmensregister beauftragter Verwalter und hatte als solcher gemäß den als Anlagen K 18.3 und K 18.6 vorgelegten Gesellschaftsbeschlüssen die weitestgehenden Befugnisse, um die Gesellschaft bei allen Verwaltungs- und Verfügungshandlungen zu vertreten. Im Zusammenhang mit dem als Anlage K 18.2 vorgelegten Auszug aus der Gründungssatzung (dort Ziffer 7), dem vorgelegten Auszug aus dem Gesellschaftsgesetzbuch (Anlage K 18.1) und den ergänzenden Erklärungen der Klägerin leitet der Senat die Vertretungsbefugnis des …[e] für die …[H] bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung ab. Da das beklagte Land seine erstinstanzlich erhobenen Einwände gegen eine Einzelvertretungsbefugnis von …[e] als beauftragtem Verwalter mit Schriftsatz vom 05.12.2024 (OLG 791) zurückgenommen hat, darf der Senat den vorgetragenen Inhalt des ausländischen Rechts ohne weitere eigene Nachprüfung seiner Entscheidung zugrunde legen (Anders/Gehle/Nober, a.a.O.). Hinsichtlich der Vertretung der Klägerin wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die bei der vorliegenden Abtretungsvereinbarung in gleicher Weise gelten. Randnummer 63 Vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer …[f] traten jeweils die …[R], die …[S] und die …[T] ihre Rundholzkartell-Ansprüche an die Klägerin mit den im Anlagenkonvolut K 19 vorgelegten Abtretungsvereinbarungen ab (Anlagenkonvolut K 19). Die …[R] und die …[T] traten ihre Rundholzkartell-Ansprüche seit dem 01.01.2004 ab. Die …[S] trat ihre Rundholzkartell-Ansprüche seit dem 01.01.2008 ab. …[f] unterzeichnete jeweils am 12.02.2019 die im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 19 vorgelegten Abtretungsvereinbarungen. Hinsichtlich der Vertretung der Klägerin bei den zuvor genannten Abtretungsvereinbarungen mit der …[R], der …[S] und der …[T] wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die bei der vorliegenden Abtretungsvereinbarung in gleicher Weise gelten. Randnummer 64 Überdies ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Klägerin die Originalurkunden in ihrem Besitz hat und dass die Urkunden fehlerfrei sind. Randnummer 65
  4. bb)Soweit das beklagte Land in Anlage BB 14 (USB-Stick, vorgelegt mit Schriftsatz vom 17.07.2025, OLG 910 f.) bezüglich einzelner Zedenten vor dem 28.05.2005 liegende Vertragsdaten vorgetragen hat, steht dies der Geltendmachung der Forderungen aus abgetretenem Recht nicht entgegen, da die vom beklagten Land vorgetragenen Vertragsdaten von den Abtretungsvereinbarungen der Zedenten zeitlich erfasst sind. Randnummer 66 Auch der Umstand, dass der Abtretungszeitraum in den Abtretungsvereinbarungen weiter gefasst ist als der Bezugszeitraum, führt nicht zur Unwirksamkeit der Abtretungen. Beispielsweise haben die ...[A], die ...[B], die ...[O], die ...[C], die ...[D], die ...[E], die ...[M], die ...[F] und der Inhaber des ...[I] jeweils Ansprüche ab 01.01.2004 abgetreten, obwohl sie nach den Angaben der Klägerin jeweils erst seit dem 28.06.2005 Rundholz von dem beklagten Land bezogen. Dies führt lediglich dazu, dass die Abtretungen hinsichtlich des zeitlich zu weit gefassten Teils (bei dem Beispiel der Zeitraum zwischen dem 01.01.2004 und dem 28.06.2005) ins Leere gehen. Randnummer 67
  5. cc)Die Abtretungen sind nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 3 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nichtig. Randnummer 68 Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist auch § 3 RDG (BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 53 - Lexfox I; BeckOK RDG/Römermann, 35. Ed., RDG § 3 Rn. 10 m.w.N.). Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unzulässig, soweit sie nicht durch eine in § 3 RDG genannte gesetzliche Regelung des RDG oder durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes erlaubt wird. Randnummer 69 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Fassung vom 01.01.2025 sieht ebenso wie die im Zeitpunkt der Registrierung der Klägerin (10.08.2018) in Kraft befindliche Fassung vom 18.05.2017 vor, dass natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (Fassung vom 18.05.2017 " Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit "), die beim Bundesamt für Justiz registriert sind, aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in Form von Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) erbringen dürfen. Überschreitet ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 89 ff.). Randnummer 70 aaa) Die Klägerin ist bei der zuständigen Behörde seit dem 10.08.2018 registriert (Anlage K 25) und gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG befugt, Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen. Randnummer 71 bbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre Aktivlegitimation allerdings nicht schon deshalb - ohne Prüfung ihrer konkret erbrachten Leistungen anhand der Vorschriften des RDG - zu bejahen, weil sie seit dem 10.08.2018 als Inkassodienstleisterin registriert ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Rn. 42, 68 m.w.N.). Eine Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts der Registrierung, durch die das Geschäftsmodell der Klägerin der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen wäre, besteht nicht, da der Verwaltungsakt der Registrierung bei der Klägerin gerade nicht konkret bestimmt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu den erlaubten Rechtsdienstleistungen gehören (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Rn. 82). Randnummer 72 Der Einwand der Klägerin, wonach das zuständige Registergericht die Klägerin vor ihrer Eintragung als Inkassodienstleisterin einer umfassenden Prüfung unterzogen und dabei auch eine detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit der Klägerin gefordert habe, vermag eine Tatbestandswirkung der Genehmigung im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen ist, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 26/17, Rn. 29 m.w.N. - Prozessfinanzierer I). Aus dem Wortlaut der als Anlage K 25 vorgelegten Registrierung ergibt sich nicht, dass das Registergericht das konkrete Geschäftsmodell eingehend geprüft und gebilligt hat. Die im Zeitpunkt der Registrierung der Klägerin gültige Fassung des § 13 RDG a. F. (Fassung bis zum 31.12.2020) sah keine Prüfung der Zulässigkeit des Geschäftsmodells eines Inkassodienstleisters durch das Registergericht vor. Erst durch das nach der Registrierung der Klägerin in Kraft getretene Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurden die aufsichtsbehördlichen Befugnisse vor der Registrierung erweitert (vgl. BT-Drs. 19/27673, Seite 13; BGBl. I 2021, Seite 3415 ff.). Randnummer 73 Soweit die Klägerin vorbringt, dass sie dem Registergericht gleichwohl bei der Registrierung erläutert habe, was Gegenstand ihrer Tätigkeit sein solle, nämlich die gebündelte Einziehung kartellrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem rheinland-pfälzischen Rundholzkartell für Sägeunternehmen, ergibt sich daraus nicht, dass das Registergericht das konkrete Geschäftsmodell der Klägerin ersehen konnte, geprüft und gebilligt hat. Es ist beispielsweise anhand der zuvor genannten Angaben der Klägerin für das Registergericht nicht zwingend ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Inkassozession um Ansprüche handelt, die nicht mit einer bindenden Entscheidung einer Kartellbehörde im Zusammenhang stehen (sog. Stand-alone-Verfahren) und deshalb kartellrechtlicher Prüfung bedürfen. Randnummer 74 Der von der Klägerin für eine Tatbestandswirkung vorgebrachte Aspekt einer durch die RDG-Reform im Jahr 2021 ausgelösten Nachprüfung vermag ebenfalls keine Tatbestandswirkung zu begründen. Nach der in § 7 RDGEG (Fassung bis zum 15.03.2023) vorgesehenen Übergangsvorschrift zu § 13 Abs. 2 RDG haben registrierte Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, die vor dem 01.10.2021 registriert wurden und Tätigkeiten auf in § 11 Abs. 1 RDG nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung erbringen, der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30.06.2022 eine inhaltliche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden und welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden. Erachtet die zuständige Behörde eine danach mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies der registrierten Person innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung mitzuteilen. Das Fehlen einer solchen Mitteilung entfaltet keine Tatbestandswirkung. Randnummer 75 ccc) Die Tätigkeit der Klägerin ist eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG und von ihrer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis, als registrierte Person Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassoleistungen zu erbringen, gedeckt. Randnummer 76

(1)Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Inkassodienstleistungen sind nach § 2 Abs. 2 RDG Rechtsdienstleistungen. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Rn. 106). Randnummer 77 Nach der Rechtsprechung erfordert die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG i. V. m. § 2 Abs. 2 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet, stets eine am Schutzzweck des RDG orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen, wobei einer veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen ist. Dabei sind auch Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Jede Einschränkung des Begriffs der Inkassodienstleistung und damit der Inkassodienstleistungserlaubnis greift in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Berufsausübungsfreiheit ein. Derartige Eingriffe sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Art. 12 Abs. 1 GG stehen ihrerseits unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BGH, Urteil vom 13.06.2022 - VIa ZR 418/21, Rn. 22 f. m.w.N. - financialright I). Randnummer 78
(2)Unter Anwendung dieser Maßstäbe und Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zum RDG ist das Geschäftsmodell der Klägerin von der Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG umfasst. Randnummer 79 (
  1. a)Bei dem Geschäftsmodell handelt es sich um ein eigenständiges Geschäft, da die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Ansprüchen aus dem sogenannten Rundholzkartell in Rheinland-Pfalz innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt. Randnummer 80 (
  2. b)Die von der Klägerin für die Sägewerksunternehmen im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind (noch) als Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind. Die Argumente, die das Landgericht und das beklagte Land hiergegen ins Feld geführt haben, vermögen nicht zu überzeugen. Randnummer 81 (
  3. aa)Die Auslegung der vorliegenden Abtretungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der gesamten der Abtretung zugrunde liegenden Umstände ergibt, dass es sich hier - in Abgrenzung zum Forderungskauf, bei dem ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht - um eine Einziehung abgetretener Forderungen auf fremde Rechnung handelt, da nur die formale Forderungsinhaberschaft auf die Klägerin als Einziehende übertragen wurde. In Ansehung der bei Obsiegen beabsichtigten Auskehrung der Gewinnanteile an die Zedenten erfolgt die Einziehung weiterhin auf Risiko und Rechnung des jeweiligen Zedenten, so dass die Forderung für die Zessionarin - also die Klägerin - wirtschaftlich fremd bleibt (vgl. zur Abgrenzung der Einziehung auf fremde Rechnung BGH, Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 137/13 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, Rn. 24 ff.). Randnummer 82 (
  4. bb)Das Argument des beklagten Landes, dass die Tätigkeit der Klägerin in erheblichem Maße von einer typischen Inkassodienstleistung abweiche, vermag nicht zu überzeugen. Der von der Klägerin betriebene Versuch, von ihr behauptete Schadensersatzansprüche zu realisieren, ist typisch für eine Inkassoleistung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024 - 2 U 30/22, Rn. 114 - Rundholzkartell). Randnummer 83 (
  5. cc)Der Inkassobegriff umfasst auch diejenigen Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderungen abzielen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des RDG lässt sich ein Ausschluss dieser Geschäftsmodelle entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20 Rn. 12 ff. - Airdeal; BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2022 - VIa ZR 184/22, Rn. 18 ff. - financialright II). Randnummer 84 Das Gesetz verwendet den Ausdruck der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG. Der Begriff der "außergerichtlichen Rechtsdienstleistung" in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG ist dabei adressatenbezogen in dem Sinn zu verstehen, dass lediglich an das Gericht adressierte Handlungen nicht erfasst werden. Alle übrigen Rechtsdienstleistungen sind auch dann als außergerichtlich einzuordnen, wenn sie inhaltlich allein auf eine gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs ausgerichtet sind und nur in diesem Zusammenhang sinnvoll erscheinen. Einem registrierten Inkassodienstleister ist die gerichtliche Geltendmachung einer abgetretenen Forderung gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erlaubt, sofern er hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt. Im Umkehrschluss darf er sich im Rahmen des Inkassodienstleistungsvertrags gegenüber dem Auftraggeber hierzu auch verpflichten (BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 18; OLG München, Urteil vom 28.03.2024 - 29 U 1319/20 Kart, Rn. 6763 f. m.w.N.). Dass der Gesetzgeber im Rahmen der RDG-Reform darauf verzichtet hat, einen Erlaubnistatbestand für Sammelklage-Modelle aller Art in § 10 RDG zu implementieren, und die Gesetzesmaterialien zur RDG-Reform im Jahr 2021 lassen nicht den Schluss zu, dass das vorliegende Modell keine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG ist. Zwar wurden in der Gesetzesbegründung Zweifel daran vorgebracht, ob eine im Anschluss an eine außergerichtlich erfolglose Forderungseinziehung angebotene weitere Dienstleistung eines Inkassodienstleisters in Form einer Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts mit der Klageerhebung und gegebenenfalls auch eines Prozessfinanzierers eine Rechtsdienstleistung sei (vgl. BT-Drs. 19/27673, Seite 16, 21), ein Ausschluss solcher Handlungen aus dem Bereich der Inkassoleistungen erfolgte jedoch in dem Gesetz nicht. Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurden lediglich die Wörter "einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung" in § 2 Abs. 2 RDG eingefügt. Eine Begrenzung auf die außergerichtliche Forderungseinziehung ist dagegen nicht erfolgt. Randnummer 85 (
  6. dd)Eine massenhafte Bündelung von Ansprüchen (Sammelklagen-Inkasso) ist von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst (BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 14). Randnummer 86 (
  7. ee)Ob die Tätigkeit der Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht besonders komplex ist, ist für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG nicht relevant. Davon, dass es sich um tatsächlich und rechtlich einfache bzw. nicht schwierig gelagerte Fälle handeln muss, ist in der Norm nicht die Rede (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 35 ff. - Lexfox II). Das Argument des beklagten Landes, wonach sich die Inkassoerlaubnis nicht auf das Kartellschadensersatzrecht beziehe, da dieses besonders komplex sei und die Sachverhaltsaufklärung besonders aufwändig sei, greift deshalb nicht durch (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 43 und 44; OLG München, a.a.O., Rn. 6768 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 117 ff.; Makatsch/Kocholdt, NZKart 2022, 510, 511; Wiedemann KartellR-HdB/Lohse, 5. Aufl., § 50, Rn. 100; Petrasincu/Unseld, NZKart 2023, 9, 11 ff.; Bernheim-Engler/Timmermann, NJOZ 2025, 608, Rn. 25 ff.). In der Entscheidung Airdeal (BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 44) führt der Bundesgerichtshof aus, dass durch das "Sammelklage-Inkasso" die Musterfeststellungsklage nicht unterlaufen werde und nimmt dabei ausdrücklich auf Kartellschadensersatzfälle Bezug. Im Zuge der Beratungen zu dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde der Wunsch des Bundesrates, das Kartellrecht als Rechtsgebiet festzulegen, in dem Inkassodienstleister nicht tätig sein dürfen, nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drs. 19/27673, Seite 62). Die besondere Komplexität könnte allenfalls im Rahmen einer fehlenden Sachkunde der Klägerin (s.u.) von Relevanz sein. Randnummer 87
(3)Ein Verstoß gegen §§ 3, 10 RDG lässt sich nicht mit einer angeblich fehlenden Sachkunde der Klägerin begründen. Der Umstand, dass es sich um kartellrechtliche Schadensersatzansprüche handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach § 11 Abs. 1 RDG erfordern Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Bereits das Wort "insbesondere" im Text des § 11 RDG verdeutlicht, dass es sich bei den dort genannten Rechtsgebieten, um keine abschließende Aufzählung handelt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die im Sachkundenachweis nach § 11 RDG belegte Sachkunde nicht mit der späteren Inkassotätigkeit übereinstimmen (BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 28 f.). Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Bundesregierung hat im Rahmen der RDG-Reform 2021 den Vorschlag des Bundesrates, bestimmte Rechtsgebiete wie das Kartellrecht wegen ihrer Komplexität generell aus den Inkassodienstleistungen auszuschließen, ausdrücklich abgelehnt (s.o.). Randnummer 88 ddd) Selbst wenn man, entgegen der Auffassung des Senats, von einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis ausgehen würde, handelte es sich nicht um eine eindeutige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis, so dass die Annahme der Nichtigkeit nicht gerechtfertigt wäre. Randnummer 89 eee) Eine Aussetzung des Verfahrens ist im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem auf Vorlage des Landgerichts Dortmund in einem Parallelverfahren zum nordrhein-westfälischen Rundholzkartell eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-253/23 nicht veranlasst. Der Europäische Gerichtshof hat über die Vorlage des Landgerichts Dortmund bereits entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2025 - C-253/23, NZKart 2025, 82 - Rundholzkartell NRW). Die Entscheidung führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 90 dd) Die Abtretungen sind nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 RDG bzw. § 4 RDG analog nichtig. Randnummer 91 Gemäß § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Randnummer 92 Eine solche Gefährdung besteht vorliegend nicht. Auch ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, lässt sich nicht erkennen. Ein solcher Verstoß der Klägerin gegen § 4 RDG lässt sich weder darauf gründen, dass deren Geschäftsmodell auf die Bündelung und gesammelte Geltendmachung von Ansprüchen gegen das beklagte Land ausgerichtet ist, noch folgt ein Verstoß daraus, dass sich die Klägerin zur Durchsetzung der abgetretenen Schadensersatzforderungen der Unterstützung eines externen Prozessfinanzierers bedient, noch aus dem vereinbarten Vergütungsmodell oder daraus, dass die Klägerin zum Abschluss von Vergleichen berechtigt ist. Randnummer 93 aaa) Es kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 4 RDG wegen einer strukturellen Interessenkollision aufgrund der Vereinbarung zwischen Rechtsdienstleister und Prozessfinanzierer ohnehin nicht zur Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts der Abtretungen führen würde, wie vielfach vertreten (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 28.03.2024, a.a.O., Rn. 6774 m.w.N.), da hier kein Verstoß gegen § 4 RDG bzw. § 4 RDG analog vorliegt. Randnummer 94 bbb) Eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, an die ein Verbot gemäß dieser Vorschrift anknüpfen könnte, wird zwar dadurch begründet, dass die Klägerin gegenüber allen Zedenten und Auftraggebern jeweils zur bestmöglichen Durchsetzung der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist. Die von ihr zu erbringende Rechtsdienstleistung ist indes nicht mit diesen anderen Leistungspflichten unvereinbar. Randnummer 95
(1)Eine Pflichtenkollision ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin heterogene Ansprüche gebündelt hat. Randnummer 96 (
  1. a)Das beklagte Land meint, die Heterogenität der im Streitfall geltend gemachten Ansprüche begründe einen Interessenkonflikt, weil das Risiko des einzelnen Zedenten und Auftraggebers wegen der erheblichen Unterschiede der Durchsetzungsaussichten der jeweiligen Forderungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich groß sei. Durch die gebündelte Geltendmachung der Ansprüche in der Klage würden die Zedenten, deren Ansprüche höhere Erfolgschancen haben, an dem Risiko, das mit der Geltendmachung weniger aussichtsreicher Ansprüche anderer Zedenten verbunden sei, partizipieren. Eine optimale Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten mit höheren Erfolgschancen sei damit nicht möglich. Die Erfolgschancen der Ansprüche der einzelnen Zedenten seien in vielerlei Hinsicht heterogen. In zeitlicher Hinsicht unterlägen die Ansprüche der Zedenten, die sich überwiegend auf bereits länger zurückliegende Erwerbsvorgänge stützen einem höheren Verjährungsrisiko als die Ansprüche der übrigen Zedenten. Umgekehrt seien die Zedenten, für die späte Erwerbsvorgänge nach der Beendigung des vermeintlichen Kartells geltend gemacht würden, dem Risiko ausgesetzt, dass eine Auswirkung des vermeintlichen Kartells auf die gezahlten Preise nicht mehr festgestellt werden könne. Die Beweislage hinsichtlich der Erwerbsvorgänge der einzelnen Zedenten sei äußerst heterogen. Während die Klägerin für die Erwerbsvorgänge einiger Zedenten Einzelbelege vorlege, würden für die Erwerbsvorgänge anderer Zedenten lediglich Excel-Tabellen vorgelegt. Unterschiedliche Erfolgsaussichten der Ansprüche ergäben sich auch dadurch, dass einige Zedenten überwiegend oder sogar ausschließlich vermeintlich kartellbefangenes Rundholz erworben hätten, während für andere Zedenten ausschließlich bzw. überwiegend Preisschirmschäden geltend gemacht würden, für deren Nachweis wesentlich höheren Anforderungen gelten würden als für den Erwerb vermeintlich unmittelbar kartellbefangener Ware. Es sei nicht gewährleistet, dass die Klägerin den Abschluss des Vergleichs davon abhängig mache, dass der Vergleich für jede einzelne Zedentin günstig bzw. ausreichend sei. Da die Vergleichssumme auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Erfolgsaussichten aller geltend gemachten Ansprüche verhandelt werde, werde ein Vergleichsschluss vielmehr immer darauf hinauslaufen, dass die Zedenten, deren Ansprüche geringere Erfolgsaussichten hätten, zulasten derer profitieren, deren Ansprüche für sich genommen höhere Erfolgschancen hätten. Im Übrigen führt die Bündelung einer derart hohen Zahl von Ansprüchen, wie sie die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend mache, zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens und beeinträchtige damit die effektive gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten, zu der sich die Klägerin diesen gegenüber jedoch gerade vertraglich verpflichtet habe. Randnummer 97 (
  2. b)Soweit die gebündelte Durchsetzung der Forderungen der Auftraggeber möglicherweise zu einer nur anteiligen Befriedigung führt, folgt daraus kein im Rahmen des § 4 RDG bedeutsamer Interessenkonflikt auf Seiten der Klägerin. Randnummer 98 Prinzipiell sind nicht nur die Interessen des einzelnen Auftraggebers und der Klägerin, sondern auch aller Auftraggeber untereinander gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erhalten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der einzelne Auftraggeber durch einen Vergleichsschluss, der mehrere an die Klägerin abgetretene Forderungen umfasst, möglicherweise das Risiko übernimmt, dass der auf ihn entfallende Anteil der Vergleichssumme deshalb geringer ausfällt, weil die Klägerin auch Forderungen mit geringerer Durchsetzungsaussicht gebündelt geltend gemacht hat. Diesem Risiko stehen aber erhebliche Vorteile im Vergleich zu einer jeweils individuellen Anspruchsdurchsetzung gegenüber, etwa die Nutzbarmachung der Gebührendegression und -deckelung, die Streuung des Kostenrisikos einer etwaig vorausgegangenen Beweisaufnahme und eine Stärkung der Verhandlungsposition, auch im Hinblick auf einen Vergleichsschluss. Dagegen fällt das Risiko des einzelnen Auftraggebers umso weniger ins Gewicht, je mehr die Durchsetzungsaussichten der jeweiligen Forderungen in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht übereinstimmen. Verbleibenden Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich darüber hinaus durch entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 55; OLG München, Urteil vom 28.03.2024, a.a.O., Rn. 6776 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 127 f., 132). Randnummer 99 Vorliegend stimmen die Durchsetzungsaussichten der streitgegenständlichen Forderungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in hohem Maße überein. Dass sich der Zeitraum, über den die Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, über mehrere Jahre erstreckt, steht dem nicht entgegen, denn der Kartellverstoß, den die Klägerin geltend macht, ist für den gesamten Zeitraum identisch. Die Zedenten stehen als Sägewerke alle auf derselben Marktstufe. Einer unterschiedlichen Beweislage im Hinblick darauf, dass nicht bezüglich aller geltend gemachten Forderungen Nachweise über den einzelnen Beschaffungsvorgang vorliegen, hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie mit dem Antrag zu 1. diejenigen Forderungen geltend macht, bezüglich derer Nachweise vorliegen, und mit dem Antrag zu 2. die restlichen Forderungen, bei denen die Beschaffungsvorgänge nicht mehr im Einzelnen belegt werden können. Eine Pflichtenkollision i.S.d. § 4 RDG ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass ein Teil der Ansprüche, nämlich diejenigen, die auf Beschaffungsvorgänge bei Kartellaußenseitern beruhen, auf den sog. Preisschirmeffekt gestützt wird, denn Preisüberhöhungsschaden und Preisschirmeffekte sind unabhängig voneinander zu beurteilen und Feststellungen zur Höhe des einen Schadens führen nicht dazu, dass für den anderen Schaden weniger übrig bliebe (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 129 f.). Gerade im Kartelldeliktsrecht können wichtige Sachfragen, etwa nach der Existenz und Dauer des Kartells und seinen Auswirkungen auf die Preisbildung am Markt, regelmäßig einheitlich für alle Ansprüche beantwortet werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 132 m.w.N.). Randnummer 100 Zudem hat sich die Klägerin nach eigenem Vortrag gegenüber den einzelnen Zedenten auch im Fall eines Gesamtvergleichsangebots verpflichtet, dieses Angebot für jeden Zedenten gesondert zu bewerten. Die Erlösverteilung ist mit jedem einzelnen Geschädigten gesondert geregelt. Kommt es zu einer Zahlung des beklagten Landes auf Ansprüche eines bestimmten Geschädigten, erhält dieser Geschädigte (nach Abzug des prozentualen Anteils der Klägerin) diesen Betrag vollständig. Kommt es zu einer Gesamtzahlung des beklagten Landes an die Klägerin für Ansprüche mehrerer Geschädigter, wird ein Schiedsgutachter für jeden einzelnen Geschädigten den individuell auf ihn entfallenden Betrag ausrechnen und sodann wird jeder Geschädigte (nach Abzug des prozentualen Anteils der Klägerin) "seinen" individuellen Betrag erhalten. Randnummer 101
(2)Eine Pflichtenkollision i. S. d. § 4 RDG folgt nicht aus einer etwaigen Pflicht zur Rücksichtnahme auf wirtschaftliche Interessen eines Prozessfinanzierers. Randnummer 102 (
  1. a)Das beklagte Land ist der Ansicht, die Pflichten der Klägerin gegenüber ...[V] und der …[Y] gefährdeten die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistungen der Klägerin gegenüber den Zedenten. Es bestehe die Gefahr, dass die Klägerin den Prozess nicht im besten Interesse der Zedenten führe, sondern sich von den sachfremden Interessen der Prozessfinanzierer, insbesondere deren Vermögensinteressen, leiten lasse. Die Prozessfinanzierer hätten zudem eine hohe faktische Einflussmöglichkeit auf die Prozessführung der Klägerin, insbesondere hinsichtlich der Bewertung von Vergleichsangeboten. Insofern sähen Prozessfinanzierungsverträge üblicherweise vor, dass das Klagevehikel einen Vergleich nur mit Zustimmung des Prozessfinanzierers schließen dürfe. Für eine solche Regelung spreche vorliegend, dass die Klägerin sämtliche Erfolgshonorare an ...[V] auszuzahlen habe (§ 1 Abs. 4 der Garantievereinbarung, Anlage K 29). Aufgrund der Deckelung des Streitwerts auf 30 Mio. € und der damit verbundenen Kostendeckelung wäre ein Vergleichsschluss für die Prozessfinanzierer sehr viel früher rentabel als für die einzelnen Zedenten. Randnummer 103 (
  2. b)Ausweislich § 3 Abs. 1 der Garantievereinbarung (Anlage K 29) ist die Muttergesellschaft ...[V] auf erstes schriftliches Anfordern der Klägerin verpflichtet, diese zweckgebunden auszustatten, um diese in die Lage zu versetzen, in dem Gerichtsverfahren sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich sämtlicher Gerichtskosten, Kosten der Gütestelle und sämtlicher gerichtlich festgesetzter und angeforderter Kostenerstattungs- und Kostenausgleichungsansprüche des beklagten Landes und etwaiger Streithelfer, jeweils für das Güteverfahren sowie alle drei Instanzen, zu tragen. Darüber hinaus wird ...[V] nicht als Prozessfinanzierer tätig. Das Kapital für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche stammt vielmehr von der ...[Y], einer Schwestergesellschaft der ...[V] (§ 1 Abs. 3 der Anlage K 29). Randnummer 104 Die Klägerin trägt vor, dass ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen ihr und ihrer Muttergesellschaft sowie einer anderen Gesellschaft der ...[V]-Gruppe nicht bestehe. Die Schwestergesellschaft ...[Y] sei weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber den Geschädigten befugt, sich in die Rechtsdienstleistung der Klägerin einzumischen, geschweige denn Verhandlungen mit dem beklagten Land zu führen oder gar Vergleiche zu schließen. Randnummer 105 (
  3. c)Auf der Basis dieses Sachverhalts liegt eine strukturelle Interessenkollision nicht vor. An einer strukturellen Interessenkollision fehlt es, wenn dem Prozessfinanzierer mit Blick auf die Anspruchsdurchsetzung allenfalls theoretische oder unbedeutende Einflussmöglichkeiten zustehen und die Pflicht des Inkassodienstleisters gegenüber den einzelnen Auftraggebern zur möglichst effektiven Durchsetzung der Ansprüche nicht mit einer - über die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme hinausgehenden - Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert. Ohne eine solche Einflussmöglichkeit besteht kein Unterschied zu Konstellationen, in denen der Inkassodienstleister die Prozessfinanzierung selbst vornimmt und sich hierzu eigener Mittel oder eines externen Darlehens bedient (BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.). Randnummer 106 Die Ausstattungsgarantie der ...[V] für die Klägerin gewährt der Klägerin nur Rechte und gibt der Muttergesellschaft der Klägerin keinerlei Veto- oder sonstige Einflussrechte auf die Anspruchsdurchsetzung und diesen Rechtsstreit. Das beklagte Land trägt zu einer Vertragspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Muttergesellschaft, die mit der Pflicht der Klägerin gegenüber den einzelnen Auftraggebern zur möglichst effektiven Durchsetzung der Ansprüche kollidieren würde, nichts Substantielles vor. Hierfür trägt es indes die Darlegungs- und Beweislast, da es eine Nichtigkeit der Abtretungen gemäß § 134 BGB behauptet. Dahinstehen kann, ob der Klägerin insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt. Selbst wenn eine solche bestünde, hätte die Klägerin diese mit ihrem Vortrag erfüllt, dass ihrer Muttergesellschaft keine Veto- oder sonstige Einflussrechte eingeräumt sind. Randnummer 107 Eine strukturelle Interessenkollision folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der ...[V] um die Muttergesellschaft der Klägerin handelt. Allein der Umstand, dass eine juristische Person eine Muttergesellschaft hat, begründet keinen Interessenkonflikt, auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Pflicht zur Gewinnabführung, denn insoweit unterscheidet sich das Verhältnis nicht von dem zu einem sonstigen Prozessfinanzierer, der ebenfalls einen bestimmten Anteil am Gewinn des Inkassodienstleisters erhält. Randnummer 108 Für das Verhältnis der Klägerin zur ...[Y] gelten dieselben Erwägungen. Auch hier sind keine Einflussmöglichkeiten der Schwestergesellschaft auf diesen Rechtsstreit oder die Anspruchsdurchsetzung der Zedenten ersichtlich. Randnummer 109 Für die Unbedenklichkeit der Prozessfinanzierung spricht zudem § 4 RDG in der aktuellen Fassung. Die Vorschrift sieht in Satz 2 vor, dass eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer diesem gegenüber Berichtspflichten bestehen. Der Gesetzgeber wollte klarstellen, dass lediglich der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags, der auch Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer enthält, nicht schon per se den Schluss zulässt, eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung sei konkret gefährdet. Dass Prozessfinanzierer wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgen, begründet für sich genommen noch nicht, dass diese Interessenverfolgung mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsuchenden auch kollidieren müssten. Gerade in Fällen, in denen ein prinzipieller Gleichlauf der Interessen von Prozessfinanzierer, Inkassodienstleister und Rechtsuchendem besteht - wie hier -, liegt eine konkrete Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht unbedingt nahe (BT-Drs. 19/27673, Seite 39 f.). Randnummer 110 (
  4. d)Eine Anordnung nach § 142 ZPO, die Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen, kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen, dass es keine Finanzierungsvereinbarungen mit ihrer Gesellschafterin gebe. Zudem dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 144 m.w.N.). Aus den gleichen Gründen kommt auch eine Vorlagepflicht nach § 33g GWB nicht in Betracht. Randnummer 111
(3)Ein Interessenkonflikt i. S. d. § 4 RDG analog ergibt sich auch nicht aus der Vergütungsregelung, die die Zedenten mit der Klägerin als Inkassodienstleister getroffen haben. Randnummer 112 Im Hinblick auf die Vergütungsregelung des Inkassodienstleisters kommt eine direkte Anwendung des § 4 RDG nicht in Betracht, weil die Kostenregelung keine "andere Leistungspflicht" gegenüber einem Dritten darstellt, sondern Teil der Inkassodienstleistung ist. Gegen die vom Landgericht befürwortete entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf Interessenkollisionen im Verhältnis zum Rechtsdienstleister spricht, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen dürfte, da die RDG-Reform diesen Aspekt nicht aufgegriffen hat. Es fehlt mithin die Voraussetzung für eine Analogie. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre jedenfalls die analoge Anwendung von § 4 RDG nicht gerechtfertigt, da die Rechtsfolge der Abtretungsnichtigkeit in der Regel den Interessen des Zedenten schlechter dient als Schadensersatzansprüche gegen den Inkassodienstleister (Heinze, NZKart 2022, 193, 196 f.). So ist etwa für einen Rechtsanwalt entschieden, dass ein Anwaltsvertrag nicht deshalb gegen das Verbot aus § 43a Abs. 4 BRAO verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Rechtsanwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14, Rn. 19). Nichts Anderes gilt für den Inkassodienstleister im Rahmen des § 4 RDG (BGH, Urteil vom 13.06.2022, a.a.O., Rn. 60). Randnummer 113 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vergütungsmodell auch kein struktureller Gegensatz zwischen den Interessen der Zedenten und der Klägerin. Die Ansicht, dass aufgrund des Vergütungsmodells für die Klägerin ein Anreiz für eine besonders kostenintensive Prozessführung bestehe, verkennt, dass die Klägerin während des laufenden Rechtsstreits nicht sicher sein kann, dass ihren Kosten ein entsprechender Erfolg gegenübersteht. Randnummer 114
  1. ee)Die Abtretungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf einen vermögenslosen Zessionar sittenwidrig und nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Randnummer 115 aaa) Grundsätzlich hat kein Beklagter Anspruch darauf, von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden. Treten die durch ein Kartell geschädigten Abnehmer ihre Schadensersatzansprüche an einen professionellen Dienstleister ab, der die Ansprüche koordiniert gerichtlich geltend macht, so sind die Abtretungen nicht ohne Weiteres sittenwidrig. Dies gilt auch dann, wenn bei der Abtretung nicht gesichert ist, dass der Zessionar die bei einem Prozessverlust von ihm zu übernehmenden Prozesskosten, insbesondere die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten, vollständig zu tragen in der Lage ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung, bei der es insbesondere auch auf die für die Abtretungen maßgeblichen Motive und Zwecke ankommt (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 155 m.w.N.). Randnummer 116 bbb) Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die verwahrten Beträge und das angebliche Garantieversprechen der Alleingesellschafterin der Klägerin nicht werthaltig seien, die verwahrten Beträge wegen ihrer Widerruflichkeit, das Garantieversprechen im Hinblick auf den Sitz der ...[V] außerhalb der EU. Kostenrisiken träfen auch das beklagte Land, falls das Gericht von ihm einen Vorschuss für ein Sachverständigengutachten anfordere. Auf die Frage, ob die verwahrten Beträge und das Garantieversprechen werthaltig sind, kommt es entgegen der Ansicht des beklagten Landes jedoch nicht an. Da allein der Umstand, dass nicht gesichert ist, dass der Zessionar die bei einem Prozessverlust zu erstattenden Kosten des beklagten Landes vollständig tragen kann, nicht für eine Sittenwidrigkeit genügt, und es vielmehr auf die für die Abtretungen maßgeblichen Motive ankommt, ist der Gesichtspunkt entscheidend, dass es nach einer verbreiteten Auffassung eine gleichwertige alternative Möglichkeit zur effektiven Durchsetzung von Massen-/Streuschäden in Kartellfällen nicht gibt (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021, a.a.O., Rn. 44 zur fehlenden Eignung der Musterfeststellungsklage für Kartellschadensersatzklagen). Dies steht bereits der Annahme der Sittenwidrigkeit entgegen. Hinzu kommt, dass unabhängig von der Werthaltigkeit der Hinterlegung und des Garantieversprechens nicht erkennbar ist, dass die Abtretungen nur deshalb erfolgt wären, um das Kostenrisiko durch einen vermögenslosen Zessionar auf das beklagte Land abzuwälzen (vgl. zum Ganzen ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 157). Kostenrisiken in Form eines Vorschusses für ein Sachverständigengutachten drohen nicht, da das beklagte Land nach § 2 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung von Kosten befreit ist. Randnummer 117
  2. b)Ein Kartellverstoß gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt vor. Randnummer 118 Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV (bis 30.11.2009: Art. 81 EGV) sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Randnummer 119
  3. aa)Der Senat ist bei der Beurteilung der Frage eines Kartellverstoßes nicht gebunden. Randnummer 120 aaa) Ein Kartellverstoß steht nicht bereits deshalb fest, weil das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 03.03.2009 (Anlage K 41) eine Verpflichtungszusagenentscheidung getroffen hat. Entscheidungen der Kartellbehörden nach § 32b Abs. 1 GWB sind für die Gerichte nicht bindend, da sie keine bestandskräftige Feststellung über einen Kartellrechtsverstoß enthalten. Das Angebot des beklagten Landes auf Abgabe einer Verpflichtungszusage ist nicht als Eingeständnis eines Kartellverstoßes zu deuten (vgl. Immenga/Mestmäcker/Bach, 7. Aufl., GWB § 32b Rn. 26). Der Verpflichtungszusage und den Ausführungen des Bundeskartellamts im Zusagenbeschluss kann jedoch im Einzelfall eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 04.04.2023 - KZR 20/21, Rn. 72 f. - Vertriebskooperation im SPNV). Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Verpflichtungszusagenentscheidung besteht jedoch nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 164 m.w.N.). Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gasorba, auf die sich die Klägerin hinsichtlich einer Bindung durch die Verpflichtungszusagenentscheidung beruft, ergibt sich ebenfalls keine Bindungswirkung der Verpflichtungszusagenentscheidung des Bundeskartellamts (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2017 - C-547/16, Rn. 30 - Gasorba). Randnummer 121 bbb) Der Beschluss des Bundeskartellamts gemäß § 32 GWB in dem Verwaltungsverfahren gegen das Land Baden-Württemberg vom 09.07.2015 (Anlage K 36), der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.03.2017 (Anlage K 63) und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018 in dem Kartellverwaltungsverfahren KVR 38/17 (Anlage K 65) entfalten ebenfalls keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit, da die Feststellungswirkung einer kartellbehördlichen Entscheidung nur einer Person entgegengehalten werden kann, die an dem fraglichen kartellbehördlichen Verfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, ihre Sicht der Dinge darzustellen und die behördliche Entscheidung einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. Bunte/Bornkamm/Tolkmitt, a.a.O., § 33b GWB, Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 122 ccc) Weder der von der Klägerin angeführte Gesetzesentwurf zur Änderung des LWaldG (LT-Drs. 17/5368, Anlage K 60) oder die Presse- und Internetmitteilungen (Anlagen K 67 und K 68) noch das Reformkonzept zur Rundholzvermarktung sind als "Eingeständnis der Kartellrechtswidrigkeit" zu werten. Das beklagte Land hat ausgeführt, dass die Anpassungen das Ergebnis eines politischen Abwägungsprozesses gewesen und auch erfolgt seien, um mögliche Risiken durch die Inanspruchnahme auf Schadensersatz zu minimieren. Randnummer 123
  4. bb)Das beklagte Land, die Körperschaftswaldbesitzer und die Privatwaldbesitzer haben unter Zugrundelegung des funktionalen Unternehmensbegriffs bei der Rundholzvermarktung unternehmerisch gehandelt. Randnummer 124 aaa) Die Unternehmenseigenschaft wird durch jede selbständige Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr begründet, die auf den Austausch von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist, und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt. Eine öffentlich-rechtliche Organisationsform des am geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden reicht nicht aus, um ihn aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entlassen. Auch auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Keinen wirtschaftlichen Charakter haben dagegen Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen. Soweit dagegen eine öffentliche Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen. Dass ein öffentlicher Rechtsträger bei seinen Tätigkeiten auch soziale oder weitere öffentliche Zwecke verfolgt oder öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, genügt im Hinblick auf die genannten Grundsätze für sich genommen nicht, um eine Qualifikation der diesen Zwecken entsprechenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Kartellrechts auszuschließen. Die zum Zwecke der Erledigung einer öffentlichen Aufgabe tatsächlich notwendigen Maßnahmen können im Einzelfall durchaus auf der Grundlage wirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des Kartellrechts erbracht werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die konkreten Tätigkeiten auch von privaten Unternehmen angeboten und erbracht werden können (vgl. zum Ganzen Bunte/Krauß, a.a.O., § 1 GWB, Rn. 44 ff. m.w.N.). Randnummer 125 bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein unternehmerisches Handeln vor. Randnummer 126
(1)Das beklagte Land, die Körperschaftswaldbesitzer und die Privatwaldbesitzer bieten Nachfragern aus dem Bereich der Sägewerke im Wettbewerb zu anderen Holzanbietern Holz aus den in ihrem jeweiligen Eigentum bzw. Vermögen stehenden Wäldern als Rundholz zum Verkauf gegen Entgelt auf Grundlage privatrechtlicher Verträge und Lieferbeziehungen an. Randnummer 127
(2)Der Einwand des beklagten Landes, dass die Forstbehörden bei der Holzvermarktung, die eng mit der hoheitlichen Tätigkeit bei der Waldbewirtschaftung verzahnt sei, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelten und mithin das beklagte Land nicht unternehmerisch gehandelt habe, greift nicht durch. Randnummer 128 Die Regelungen in § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. und § 31 LWaldG implizieren keinen hoheitlichen Charakter der Holzvermarktung. § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. sieht hinsichtlich des Körperschaftswalds vor, dass die Verwertung des Holzes dem Forstamt durch Vertrag übertragen werden kann, wobei die Übertragung auf ein staatliches Forstamt nur im Rahmen der Holzverwertung des Landes erfolgen kann. Das Forstamt kann das Übernahmeverlangen nach der gesetzlichen Regelung nicht ablehnen. § 31 LWaldG sieht hinsichtlich der Waldbewirtschaftung im Privatwald vor, dass das Forstamt auf Wunsch die Waldbesitzenden bei der Holzvermarktung unterstützt ( § 31 Abs. 1 LWaldG ) und auf Wunsch der Waldbesitzenden bei der Waldbewirtschaftung mitwirkt ( § 31 Abs. 2 LWaldG ). Randnummer 129 Bereits der Umstand, dass die Körperschaften und die Privatwaldbesitzer nach § 27 LWaldG a. F. und § 31 LWaldG nicht verpflichtet sind, eine Verwertung durch die Forstämter vornehmen zu lassen, zeigt, dass keine untrennbare Verzahnung der Holzverwertung mit anderen hoheitlichen Aufgaben des beklagten Landes bzw. der Forstämter besteht. Zudem erfolgt die Übertragung der Aufgabe ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 3 LWaldG a. F. durch einen privatrechtlichen Vertrag (vgl. LT-Drs. 13/5733, Seite 39); auch dies spricht gegen einen hoheitlichen Charakter der Aufgabenwahrnehmung. Randnummer 130 Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten betreffend das Verfahren der mittelfristigen Forst-Betriebsplanung vom 13.06.2005 (Anlage B 47) erfolgen zudem die Zielbestimmung und die Zielgewichtung der Waldbewirtschaftung durch die Waldbesitzenden. Auch dies verdeutlicht, dass eine untrennbare Einheit der Holzverwertung mit den rein hoheitlichen Tätigkeiten des beklagten Landes im Bereich des LWaldG nicht vorhanden ist. Der Holzverkauf spielt auch nicht lediglich eine untergeordnete Rolle im Bereich des Forstwesens. Dies ergibt sich bereits aus den von dem beklagten Land vorgetragenen, mit dem Holzverkauf erwirtschafteten Umsätzen (Anlage K 51) und der Tatsache, dass der Wald in strukturschwachen Regionen einen wesentlichen Vermögensbestandteil der Körperschaften bildet. Soweit das beklagte Land die Auffassung vertritt, dass die gebündelte Holzvermarktung bis zum Jahr 2018 ein wichtiges Teilelement des ganzheitlichen Beratungs- und Betreuungskonzepts der Gemeinschaftsforstämter gewesen sei und ihr eine flankierende und unterstützende Funktion hinsichtlich der Gesetzeskonformität, Nachhaltigkeit und Gemeinwohlorientierung der Waldbewirtschaftung zugekommen sei, vermag eine solche unterstützende Funktion einen hoheitlichen Charakter der Holzvermarktung nicht zu begründen. Randnummer 131
(3)Aus der Entscheidung des
  1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28.07.2010 ( 1 U 46/09 ) lässt sich ein hoheitlicher Charakter des Holzverkaufs im Sinne des Kartellrechts ebenfalls nicht ableiten. In dem vom
  2. Zivilsenat entschiedenen Verfahren begehrte die Eigentümerin einer Waldparzelle vom beklagten Land Schadensersatz und die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht wegen einer im Sommer 2005 auf der Nachbarparzelle durchgeführten Waldbewirtschaftung in Form einer Hiebs- und Durchforstungsmaßnahme. Es ging mithin in dem Verfahren nicht um die kartellrechtliche Einordnung des Holzverkaufs. Randnummer 132
(4)Der von dem beklagten Land zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.1990 (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88 und 2 BvR 1436/87, Rn. 117 f.) lässt sich auch nicht entnehmen, dass es sich bei der Bewirtschaftung des Walds und dem Holzverkauf um eine hoheitliche Tätigkeit handelt. Das Bundesverfassungsgericht äußert sich in dieser Entscheidung nicht zur kartellrechtlichen Abgrenzung hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Forstwirtschaft, sondern befasst sich mit der Frage, ob Forstwirtschaft und Landwirtschaft so hinreichend homogen sind, dass es gerechtfertigt ist, die Unternehmen der Forstwirtschaft zur gemeinsamen Finanzierung eines Absatzfonds für die Landwirtschaft heranzuziehen. Dabei erörtert das Bundesverfassungsgericht die Zielsetzung der Landwirtschafts- und Forstpolitik. Randnummer 133
(5)Die Kommunen, die als Körperschaftswaldbesitzer die Vereinbarungen mit dem beklagten Land zur Bündelung der Holzvermarktung getroffen haben, handelten ebenso wie das beklagte Land als Unternehmer. Gleiches gilt für Privatwaldbesitzer. Randnummer 134 cc) Die durch das beklagte Land bzw. dessen Forstämter für die jeweiligen Eigentümer des Holzes bzw. Waldbesitzer durchgeführte Holzvermarktung zu einheitlichen Konditionen, unabhängig von der Herkunft des Rundholzes aus Privat-, Körperschafts- oder Staatswald, stellt eine von Art. 81 EGV bzw. dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 101 AEUV erfasste Verhaltensweise dar. Randnummer 135 aaa) Art. 101 Abs. 1 AEUV nennt "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" als Formen unternehmerischer Verhaltenskoordinierung, die einen Kartellverstoß begründen können. Die drei Handlungsformen sind durch ein Mindestmaß gemeinsamen Zusammenwirkens gekennzeichnet und stehen gleichrangig nebeneinander, wobei den "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" eine Auffangfunktion zukommt. Eine präzise Subsumtion unternehmerischer Verhaltensformen unter einen der drei Einzeltatbestände wird angesichts deren Gleichrangigkeit für verzichtbar gehalten(vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, 86. EL, AEUV Art. 101 Rn. 88 f.). Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte ist der Begriff "Vereinbarung" ein anderer Ausdruck für ein koordiniertes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten oder ein Kartell im weiten Sinne, an dem sich mindestens zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen beteiligen, die ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Erfasst ist jede förmliche oder formlose, ausdrückliche oder stillschweigende Willenseinigung. Diese Willenseinigung muss nicht im Sinne eines einheitlichen Aktes nach außen in Erscheinung treten, vielmehr kann sich die Willensübereinkunft aus einer Reihe von Akten, einem kontinuierlichen Verhalten oder einer Gesamtheit von Absprachen, Abstimmungen und Regelungen ergeben (vgl. zum Ganzen: Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 87 m.w.N. und Rn. 103 m.w.N.; Wiedemann KartellR-HdB/Lübbe, a.a.O., § 8 Rn. 9; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 91). Randnummer 136 Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise liegt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in jeder Form der Koordinierung, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, die aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 119; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 107). Randnummer 137 Die Anwendung des Art. 101 AEUV setzt Entscheidungsautonomie voraus. Daran kann es fehlen, wenn von staatlicher oder privater Stelle in einer Weise Zwang oder Druck ausgeübt wird, dass nicht mehr von einer selbstbestimmten Entscheidung gesprochen werden kann und kein durch privatautonome Maßnahmen beschränkbarer Handlungsspielraum besteht (vgl. Bunte/Hengst, a.a.O., Art. 101 AEUV, Rn. 104; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 118). Staatliche Maßnahmen führen hingegen nicht zur Unanwendbarkeit von Art. 101 AEUV, solange den Marktteilnehmern ein (beschränkbarer) Handlungsspielraum für die Festlegung ihres wettbewerblichen Verhaltens zur Verfügung steht (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 119). Randnummer 138 bbb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine von Art. 101 AEUV bzw. Art. 81 EGV erfasste Verhaltensweise vor. Randnummer 139
(1)Es bestand ein Grundverständnis zwischen dem beklagten Land und den kommunalen sowie privaten Waldbesitzern darüber, dass das beklagte Land für die anderen Waldbesitzer deren Rundholz zusammen mit dem eigenen Rundholz zu einheitlichen Konditionen und Preisen verkauft. Dieses Grundverständnis zeigt sich daran, dass die kommunalen und privaten Waldbesitzer über Jahre hinweg dem beklagten Land Rundholz zur Vermarktung überlassen haben und das beklagte Land das ihm überlassene Rundholz gebündelt mit dem eigenen Rundholz vermarktet hat. Dies genügt für eine Vereinbarung oder zumindest eine abgestimmte Verhaltensweise im oben genannten Sinne (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 168). Randnummer 140
(2)Das beklagte Land kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Rundholzverwertung durch das LWaldG vorgeschrieben sei und ihm aufgrund der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit zu selbständigem wettbewerbskonformen Verhalten genommen sei (s.o.). Randnummer 141
  1. dd)Die unternehmerische Verhaltenskoordinierung hat eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Randnummer 142 aaa) Steht der wettbewerbsbeschränkende Zweck einer unternehmerischen Koordinierungsmaßnahme fest, so ist eine Prüfung ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb entbehrlich. Zuerst ist deshalb eine Verhaltenskoordinierung darauf hin zu prüfen, ob ihr ein wettbewerbsbeschränkender Zweck innewohnt; sofern ein entsprechender Zweck nicht festzustellen ist, wird die wettbewerbliche Wirkung untersucht (zum Ganzen: Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 141 und Rn. 143; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 179 m.w.N.). Eine bezweckte Wettbewerbsbeeinträchtigung ist anzunehmen, wenn ein Verhalten bereits seiner Natur nach objektiv den Zielsetzungen des Kartellrechts zuwiderläuft und als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden kann. Die Beschränkung muss objektiv geeignet sein, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, ist auf den Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Negative Auswirkungen auf den Wettbewerb müssen derart wahrscheinlich sein, dass eine Prüfung der konkreten Effekte unterbleiben kann. Subjektive Absichten, den Wettbewerb zu schädigen, sind für eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nicht erforderlich. Legitime Ziele hingegen können gegen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sprechen, schließen aber eine solche auch nicht aus, wenn eine Maßnahme mehrere Ziele verfolgt (vgl. zum Ganzen Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stockenhuber, a.a.O., Rn. 142). Randnummer 143 ccc) Die über das beklagte Land gebündelte Rundholzvermarktung, unabhängig von dessen Herkunft aus Privat-, Körperschafts- oder Staatswald, bezweckte die Vereinheitlichung von Preisen und Konditionen. Es handelt sich um eine Kernbeschränkung, deren Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung vermutet wird, wobei auch bei einer Kernbeschränkung nicht automatisch von einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung auszugehen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024, a.a.O., Rn. 187 f.). Die Bündelung des Rundholzes war hier aber auch unabhängig von der Vermutung geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, denn die Marktmacht des beklagten Landes ist dadurch, dass es auch das Holz aus Waldflächen von kommunalen Waldbesitzern mit einer Waldfläche von mehr als 100 ha vermarktet hat, erheblich gestiegen. Randnummer 144 Diese gesteigerte Marktmacht wird nicht dadurch unbedenklich, dass die kommunalen Waldbesitzer auf die gebündelte Holzvermarktung durch das beklagte Land angewiesen gewesen wären, denn bei einer Waldfläche von 100 ha oder mehr wäre den Kommunen eine Holzvermarktung auch unabhängig vom beklagten Land möglich gewesen. Randnummer 145 Das Bundeskartellamt führt in seinem gegen das Land Baden-Württemberg ergangenen Beschluss gemäß § 32 GWB (Beschluss vom 09.07.2015, Rn. 471, Anlage K 36) aus, dass kleinere Waldbesitzer deutlich unter 100ha im "aussetzenden Betrieb" arbeiten, d. h. sie durchforsten ihren Wald nicht jedes Jahr, sondern vermarkten in längeren Zeitabständen. Auf diese Weise könnten selbst Waldbesitzer mit kleineren Flächen nicht nur kostendeckend, sondern auch erlösgenerierend ihren Wald bewirtschaften. Es sind, auch unter Berücksichtigung des Vortrags des beklagten Landes zur Waldstruktur in Rheinland-Pfalz, keine Gründe ersichtlich, aus denen in Rheinland-Pfalz eine Waldbewirtschaftung im aussetzenden Betrieb bei Waldflächen ab 100ha nicht kostendeckend oder sogar erlösgenerierend möglich sein sollte. Randnummer 146 Der Senat verkennt nicht, dass der Beschluss des Bundeskartellamts im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet und auch nicht gegenüber dem beklagten Land ergangen ist. Die Ausführungen in dem Beschluss des Bundeskartellamts zu einer aussetzenden Bewirtschaftung sind jedoch übertragbar. Randnummer 147 Das Bundeskartellamt ist für Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass jeder Waldbesitzer, der über eine Fläche von mehr als 20 ha verfüge, in der Lage sei, mit dem aus seinem Wald generierten Holz als selbständiger Anbieter am Wettbewerb teilzunehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss vom 09.07.2015, Rn. 421 ff., Anlage K 36). Zunächst hat es geprüft, wann ein Waldbesitzer in Baden-Württemberg in der Lage ist, ein wirtschaftlich zweckmäßiges und kaufmännisch vernünftiges Angebot auf die Nachfrage von einzelnen Sägewerken abzugeben. Ein großer Teil der Waldfläche in Baden-Württemberg sei stark zersplittert. Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Waldbesitzer mit seinem Angebot grundsätzlich am Holzmarkt teilnehmen könne, sei die Frage, mit welchem potenziellen Angebot er eine ausreichende Nachfrage finden könne. In einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, ob der Waldbesitzer in der Lage sei, dieses Angebot auch tatsächlich zu leisten. Die Ermittlungen bei sämtlichen in Baden-Württemberg ansässigen Sägewerken hätten ergeben, dass bereits 45 % der Sägewerke, auf die immerhin 37 % der Gesamtnachfragemenge in Baden-Württemberg entfielen, die Lieferung einer LKW-Fuhre (ca. 25
  2. fm)als ausreichend für ein wirtschaftliches Angebot betrachteten und zu derartigen Lieferanten auch tatsächlich Geschäftsbeziehungen unterhielten. 75 % der befragten Sägewerke mit Standorten in Baden-Württemberg, die zusammen 61 % der gesamten Stammholzmenge nachfragten, seien der Ansicht gewesen, dass die Anlieferung von 50 Festmetern pro Lieferant wirtschaftlich vernünftig sei, und sie unterhielten auch zu derartigen Lieferanten Geschäftsbeziehungen. Nach Angaben von Forst BW habe der jährliche Holzverkauf je Hektar Holzbodenfläche im Staatswald durchschnittlich 7,3 fm, im Körperschaftswald durchschnittlich 5,6 fm und im Privatwald durchschnittlich 2,5 fm betragen. Auf der Grundlage dieser Angaben könne eine Menge von 50 fm im Körperschaftswald grundsätzlich aus einer Holzbodenfläche von rund 10 ha und im Privatwald aus einer Holzbodenfläche von rund 20 ha erwirtschaftet werden. Damit könne der Waldbesitzer 75 % der befragten Sägewerke mit Standorten in Baden-Württemberg ein Angebot machen, das diese auch annähmen. Das Bundeskartellamt sei bei der Schwelle von 20 ha von einem möglichen jährlichen Angebot ausgegangen und habe nicht den Umstand berücksichtigt, dass im Kleinprivatwald häufig im "aussetzenden Betrieb" gearbeitet, mithin nicht jährlich geerntet werde. Darüber hinaus seien die von Forst BW übermittelten Daten zur durchschnittlichen Erntemenge im Privatwald im Vergleich zu anderen Daten sehr gering angesetzt. Die Herleitung der Waldbesitz-Schwelle anhand der Daten von Forst BW habe somit einen hohen Sicherheitsaufschlag, der Unwägbarkeiten berücksichtige. Randnummer 148 An anderer Stelle führt das Bundeskartellamt aus, dass nach Angaben von Forst BW der durchschnittliche Preis für Stammholz im Jahr 2011 82 €/fm betragen habe. Der durchschnittliche Preis für Industrie- bzw. Energieholz habe im Jahr 2011 bei ca. 40 €/fm gelegen. Gehe man davon aus, dass bei der Holzernte durchschnittlich 70 % Stammholz und 30 % Industrie- und Energieholz anfielen, könne ein Waldbesitzer mit 100 ha bei einer Ernte von 200 fm im Jahr rein rechnerisch einen Erlös von ca. 13.880 € erzielen. Gehe man außerdem davon aus, dass die durchschnittlichen Aufarbeitungs- und Rückekosten bei der Nadelholzernte bei rund 18 bis 22 €/fm lägen, so könne ein Waldbesitzer aus 200 fm rechnerisch einen Gewinn von 9.480 € im Jahr erlangen. Bei einem derartigen potenziellen Einkommen sei davon auszugehen, dass ein Waldbesitzer sich selbständig Gedanken über die Ertragsmöglichkeiten seines Waldes mache (Beschluss vom 09.07.2015, Rn. 471). Randnummer 149 Das beklagte Land hat zu den Unterschieden zwischen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass der Waldbesitz in Rheinland-Pfalz stärker zersplittert sei (69 % Waldbesitzer mit Waldflächen bis 20 ha gegenüber 49 % Kleinstwaldbesitzern bis 20 ha in Baden-Württemberg). Zudem sei die Einschlagmenge unterschiedlich, während diese in Baden-Württemberg 9,7 Efm/Jahr betrage, belaufe sie sich in Rheinland-Pfalz lediglich auf 5,2 Efm/Jahr. Ferner unterscheide sich die für Rheinland-Pfalz typische Laubwaldprägung maßgeblich von der Nadelwaldprägung Baden-Württembergs. Der ideelle Flächenanteil für Nadelbäume liege in Rheinland-Pfalz bei 38,8 % der Waldflächen und der Anteil von Nicht-Rotholz (Fichten und Tannen) bei 20,2 %, in Baden-Württemberg liege der ideelle Nadelwaldanteil dagegen bei 52,3 % und der Anteil für Nicht-Rotholz (Fichten und Tannen) bei 41,5 %. Die Nadelbäume wüchsen weniger in reinen oder fast reinen Nadelbaumbeständen. In Rheinland-Pfalz werde im Vergleich zu Baden-Württemberg eine fast doppelt so große Waldfläche gebraucht, um den entsprechenden Zuwachs - und damit auch Ertrag - an Fichtenstammholz erzielen zu können. Auch die Sägewerkstruktur in Rheinland-Pfalz unterscheide sich bezüglich Sortiment und Größe von derjenigen in Baden-Württemberg. Der Einschnitt pro Sägewerk in Rheinland-Pfalz sei im Vergleich zu Baden-Württemberg durchschnittlich ca. 40 % höher. Die vergleichsweise größeren Sägewerke in Rheinland-Pfalz hätten ein erhöhtes Interesse an der Zusammenfassung möglichst großer Mengen. Randnummer 150 Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des beklagten Landes zu den Unterschieden zwischen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg bei der Forstbewirtschaftung ist anhand des Vortrags des beklagten Landes für den Senat nicht ersichtlich, weshalb keine eigenständige Bewirtschaftung von Waldflächen ab 100 ha im aussetzenden Betrieb möglich sein sollte, selbst wenn die Erntekosten in Rheinland-Pfalz höher sein sollten als in Baden-Württemberg und die Sägewerke tendenziell eine größere Lieferung von Holz fordern sollten. Randnummer 151 Der Umstand, dass das beklagte Land mit der Übernahme der Holzvermarktung auch die Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft und des Umweltschutzes, bei denen es sich um legitime und geschützte Interessen handelt, als Ziel verfolgte, steht der Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nach den zuvor genannten Grundsätzen nicht entgegen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die nach § 4 LWaldG allen Waldbesitzenden obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Waldbewirtschaftung untrennbar mit einer einheitlichen Holzvermarktung verbunden ist. Die Erfüllung der Pflichten des § 4 LWaldG obliegt allen Waldbesitzenden (Privatwaldbesitzern, Körperschaftswaldbesitzern und Staatswaldbesitzern), unabhängig davon, ob sie sich für eine Rundholzvermarktung durch das beklagte Land entschieden haben oder diese nicht vornehmen ließen. Randnummer 152 ddd) Die gebündelte Holzvermarktung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Arbeitsgemeinschaft" zulässig. Randnummer 153
(1)Der Arbeitsgemeinschaftsgedanke beruht auf der Überlegung, dass es Situationen im Wirtschaftsleben gibt, in denen es einem einzelnen Unternehmen aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich is

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