Deckungsgleichheit von Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
(1)Randnummer 213 Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist dauerhaft entfallen ist. Dazu müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der zukünftig anfallenden Arbeiten benötigt werden. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, mit Ablauf der Kündigungsfrist werde mit hinreichender Sicherheit ein die Entlassung erforderlich machender betrieblicher Grund vorliegen (BAG std. Rechtspr. vgl. nur BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 346/12 - juris). Randnummer 214 Betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, können sich zum einen aus außerbetrieblichen Umständen ergeben. Passt der Arbeitgeber im Fall eines Auftragsverlustes oder eines reduzierten Auftragsbestands die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer an die verbliebene Arbeitsmenge an, kann sich daraus ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung ergeben, wenn der Arbeitsanfall – dauerhaft – so zurückgegangen ist, dass zukünftig für einen oder mehrere Arbeitnehmer kein Bedürfnis für eine Beschäftigung mehr besteht (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 346/12 - juris). Randnummer 215 Ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer dauerhaft entfallen lässt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur daraufhin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 346/12; BAG 29. August 2013 – 2 AZR 809/12; 20. Dezember 2012 – 2 AZR 867/11 – juris). Randnummer 216 Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung faktisch umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (BAG 29. August 2013 – 2 AZR 809/12; 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11- juris). Randnummer 217 Allerdings kann in Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung in ihrer Folge zu einer Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führen würde oder sie lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird (BAG 20. Dezember 2012 – 2 AZR 867/11; 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11 – juris). Randnummer 218 Die Beklagte muss deshalb, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dann, wenn die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder einer einzelnen Stelle hinausläuft und dies mit dem Entschluss verbunden ist, verbleibende Arbeiten umzuverteilen, konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Nur so kann geprüft werden, ob die Entscheidung den dargestellten Voraussetzungen genügt. Randnummer 219 Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, d.h. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 346/12; 29. August 2013 – 2 AZR 809/12; 20. Dezember 2012 – 2 AZR 867/11; 16. Dezember 2010 – 2 AZR 770/09 –, juris). In welcher Weise ein Arbeitgeber darlegt, dass die Umverteilung von Arbeitsaufgaben nicht zu einer überobligatorischen Beanspruchung im Betrieb verbliebener Arbeitnehmer führt, bleibt ihm überlassen. Handelt es sich um nicht taktgebundene Arbeiten, muss nicht in jedem Fall und minutiös dargelegt werden, welche einzelnen Tätigkeiten die fraglichen Mitarbeiter künftig mit welchen Zeitanteilen täglich zu verrichten haben. Es kann ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit darstellt und Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorhanden sind (BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11 - juris). Randnummer 220 Immer Voraussetzung der Darlegung des prognostizierten Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers ist zunächst, dass der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegt, mit welchen Aufgaben der Arbeitnehmer zuvor befasst war. Nur dann können die Auswirkungen außerbetrieblicher Umstände oder innerbetrieblicher Organisationsentscheidungen auf das Beschäftigungsvolumen, an dessen Erledigung der gekündigte Arbeitnehmer beteiligt ist, beurteilt werden. (
- aa)Randnummer 221 Bereits daran fehlt es hier schon. Randnummer 222 Der Kläger hat unter anderem vorgetragen, dass er nicht auf die von der Beklagten genannten Tätigkeiten beschränkt sei. Vielmehr habe er darüber hinaus etwa noch Briefing-Papiere für den Vorstand erstellt. Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, wann und im welchem Umfang dies der Fall gewesen sei, bliebe offen; wenn überhaupt habe er Briefing-Papiere nur vorbereitet zur Finalisierung durch Frau E. oder Frau F. Randnummer 223 Damit hat die Beklagte jedoch die Tatsache, dass der Kläger derartiges als Teil seiner Aufgaben - ob jetzt eigenverantwortlich oder nicht - ausgeführt hat, nicht bestritten. Eine Darlegung des Umfangs dieser Tätigkeiten und der Umverteilung auf Dritte ohne Überlastung hätte der Beklagten oblegen (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 346/12 – juris). (
- bb)Randnummer 224 Aber auch soweit man dies unberücksichtigt lässt, ist die Beklagte ihrer Darlegungslast dahin, wie sie im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gebildet hat, dass weitere Mitarbeiter bei Übernahme von Tätigkeiten keine überobligatorischen Leistungen erbringen, nicht nachgekommen. Randnummer 225 Beschränkt auf den Vortrag der Beklagten über den Wegfall von Aufgaben nach Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Kläger hat diese behauptet, dass z.B. das Erstellen und die Pflege des Pressebereichs Ärztlicher Bereitschaftsdienst auf der Webseite nunmehr auf andere Fachabteilung verteilt worden sei. In welchem Umfang und mit welchen zeitlichen Auswirkungen für die in „anderen“ Fachabteilungen beschäftigten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, lässt sich dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 38 der Akten) nicht entnehmen. Randnummer 226 Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Erstellung und des Versands des Newsletters P-Info, für das die Beklagte noch bei Ausspruch der Kündigung einen Beschäftigungsumfang von 1200 Minuten wöchentlich ansetzte, der nunmehr mit Umsetzung des neuen Konzepts entfallen sollte, da nach Maßgabe des neuen Konzepts (vgl. Berufungsbegründungsschrift Bl. 42 der Akten) nunmehr die gesamte Stabstelle Kommunikation zuständig sei. Welche Aufgaben dabei neben Frau E. und Frau F. auf andere Mitarbeiter der Stabstelle übertragen werden, ist zeitlich nicht konkretisiert. Randnummer 227 Dies gilt auch für die Tätigkeitsbereich Erstellen von Artikel für das Mitgliedermagazin P.-Praxis, den die Beklagte als Aufgabenwegfall nach Ausspruch der Kündigung bezeichnet. Auch hierbei trägt die Beklagte vor, der Kläger habe vor Konzeptumsetzung 480 Minuten wöchentlich aufgewendet. Nach Umsetzung des Konzeptes seien die neun Mitarbeiter der Stabstelle Kommunikation nun insgesamt 300 Minuten pro Woche damit beschäftigt, wovon Frau E. 20 Minuten Frau F. ca. 70 Minuten pro Woche aufwende. Wie sich die Differenz von 210 Minuten auf die übrigen Mitarbeiter der Stabstelle Kommunikation auswirken, lässt sich nicht erkennen. Randnummer 228 Auch die von der Beklagten behauptete Übernahme der Recherchetätigkeiten durch die studentischen Aushilfen N. und O. (Bl. 50 der Akten) wird nicht substantiiert hinsichtlich der Auswirkungen ausgeführt. Randnummer 229 Weder ist bezüglich dieser Beschäftigten eine Darlegung erfolgt, wie diese vor Übernahme der Tätigkeiten zeitlich ausgelastet waren, noch eine konkrete Darstellung, wie sich deren zeitliche Auslastung nach Übernahme darstellen könnte. Auch hat die Beklagte die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit dieser Beschäftigtengruppe nicht vollständig und substantiiert darstellt oder konkrete Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorhanden gewesen wären. Es verblieb bei der pauschalen Behauptung, eine überobligatorische Belastung trete nicht auf. Randnummer 230 Hinsichtlich der zeitlichen Kontingentierung der Arbeitszeit hat die Beklagte lediglich neben den Damen E. und F. zu den Mitarbeitern G., M. und K. tabellarische Aufstellungen beigefügt, wobei sich bei den Mitarbeitern M., G. und K. die tabellarische Darstellung überwiegend damit behilft, zeitlich weite Tätigkeitsinhalte mit „sonstige“ Aufgaben ohne nähere Aufschlüsselung zu bezeichnen. Randnummer 231 Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ausreichend prognostisch darlegen hätte können, dass durch Umverteilung ohne überobligatorische Belastung anderer Mitarbeiter der Arbeitsplatz des Klägers entfällt. (
- cc)Randnummer 232 Dies ist umso mehr anzunehmen, wenn man den Prüfungsauftrag des Gerichts im Rahmen der Feststellungen betriebsbedingt behaupteter Gründe auf den Sachvortrag beschränkt, der erkennbar im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Gegenstand der Unternehmerentscheidung und auch der Personalratsanhörung im Rahmen der subjektiven Determinierung war (BAG 23.Februar 2010 - 2 AZR 804/08; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07; 15.Juli 2004 - 2 AZR 376/03; 11.Dezember 2003 -2 AZR 530/02 - jeweils juris). Randnummer 233 Auf die Diskrepanz der Darstellung der unternehmerischen Entscheidung im Vorstandsbeschluss, den Anschreiben vom 12.03., 13.03.und 22.03.2024 zum nunmehrigen Vortrag im Berufungsverfahren wurde die Beklagte in der Sitzung vom 04.09.2025 hingewiesen. Die Beklagte hat auf den Hinweis in der Kammersitzung vom 04.09.2025 nicht die Behauptung aufgestellt, sie hätte über die von ihr als abschließend geschilderte Anhörung des Personalrates im Zeitraum zwischen dem 12.03. und 22.03.2024 diesen zu einer geänderten Unternehmerentscheidung mit tatsächlicher Umsetzung angehört. Randnummer 234 Für den Inhalt der Unterrichtung des Personalrats gemäß § 83 Abs. 1 oder Abs. 3 LPersVG Rheinland-Pfalz gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 - juris). Der Inhalt der Unterrichtung ist dementsprechend nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert ( LAG Rheinland-Pfalz, 12. Dezember 2024 – 5 SLa 35/24 –juris). Im Kündigungsschutzprozess beschränkt sich die Prüfung des Vorliegens ausreichender Kündigungsgründe auf solche dem Arbeitgeber bekannte Tatsachen, zu denen er den Betriebsrat - vorliegend den Gesamtpersonalrat - zuvor angehört hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass der dieser der Kündigung zugestimmt hat. Zulässig ist lediglich die Erläuterung (Substantiierung oder Konkretisierung) der dem Betriebsrat/Personalrat mitgeteilten Kündigungsgründe (BAG, 27. Oktober 1982 – 7 AZR 695/79 – juris). Randnummer 235 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anhörung gegen § 83 LPersVG RLP verstößt. (LAG Hessen, 7. Februar 2013 – 9 Sa 1315/12 – juris). Daher wäre selbst wenn man mangels ausreichendem Bestreiten durch den Kläger kein Unwirksamkeitsmangel der Anhörung des Personalrats feststellt werden könnte, jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der subjektiven Determinierung der Personalratsanhörung die Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung anhand des kongruenten Inhalts der Personalratsanhörung durchzuführen. Randnummer 236 Es reicht daher gerade nicht aus, dass nachträglich bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, um das Arbeitsvolumen mit weniger Arbeitskräften zu bewältigen, sondern dies muss Teil des vor der Kündigung feststehenden Konzepts gewesen sein. Die unternehmerische Planung muss – und zwar aus der Sicht des Zeitpunkts Kündigungszugang – plausibel sein (LAG Hessen, 13. Mai 2016 – 14 Sa 587/15 - juris). Randnummer 237 Ausgehend vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist unter Berücksichtigung der dem Personalrat zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 83 LPersVG nicht anzunehmen, dass die von der Beklagten nunmehr in der Berufung vorgetragene Unternehmerentscheidung mit ihrer behaupteten Umsetzung Prognosegegenstand war. Randnummer 238 Die unternehmerische Entscheidung vom 08.03.2024 bringt zum Ausdruck, dass die Tätigkeiten die der Kläger ausgeübt hat, allein durch Umverteilung auf die Mitarbeiterinnen E. und F. entfallen sollten, ohne dass diese überobligatorisch belastet würden. Ein Outsourcing an externe Agenturen sollte prognostisch nicht erfolgen, was die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22.03.2024 an den Personalrat betonte. Die Mitteilung gemäß § 69 LPersVG und das Anhörungsschreiben gemäß § 83 LPersVG vom 13.03.2024 hatten keinen weiteren Inhalt zur Aufgabenverteilung. Dass eine Umverteilung von Tätigkeiten des Klägers auf weitere Mitarbeiter der Beklagten in der Stabstelle Kommunikation oder darüber hinaus auf sonstige Fachabteilungen, Volontäre oder studentische Hilfskräfte Teil der unternehmerischen Entscheidung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gewesen wäre, ist auch deswegen zu verneinen, weil die Beklagte selbst erstinstanzlich auf den Einwand des Klägers, Teile der Aufgaben seien auf Herrn M. und Herrn K. verteilt worden, apodiktisch erwiderte, dass dies nicht der Fall sei. Erstinstanzlich hatte die Beklagte insoweit die Behauptung aufrechterhalten, eine Umverteilung betreffe lediglich die die Mitarbeiterinnen E. und F. Randnummer 239 Ausgehend von dieser mit der Unternehmerentscheidung vom 08.03.2024 behaupteten Umsetzung durch Umverteilung, lediglich auf die beiden oben genannten Mitarbeiterinnen, ist es der Beklagten offensichtlich nicht gelungen darzulegen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung berechtigterweise eine Prognose zu stellen gewesen wäre, dass ohne überobligatorische Belastung der Mitarbeiterinnen E. und F. der Arbeitsplatz des Klägers entfallen könnte. Die von der Beklagten nunmehr vorgetragenen bei Ausspruch der Kündigung zu verteilenden Arbeitskontingente - auch auf eine Vielzahl anderer Beschäftigter - lassen dies nicht zu. 2. Randnummer 240 Der Auflösungsantrag der Beklagten war zurückzuweisen. Ausreichende Tatsachen, die im Sinne des §§ 9 des Kündigungsschutzgesetzes die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Seiten der Beklagten bedingen würde, liegen nicht vor. a. Randnummer 241 Es kann offen bleiben, ob der Auflösungsantrag der Beklagten nicht allein deswegen zum Scheitern verurteilt ist, weil die Anhörung des Gesamtpersonalrats vorliegend nicht den Anforderungen des § 83 LPersVG entsprach. Denn der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist an sich ausschließlich statthaft, wenn die Kündigung ausschließlich im Rahmen der sozialen Rechtfertigung scheitert. Letzteres jedenfalls ist wie zuvor dargestellt der Fall. b. Randnummer 242 Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage (unter zuvor genannten Voraussetzung) auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Randnummer 243 Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt nach der Konzeption des Gesetzes nur ausnahmsweise in Betracht. Auflösungsgründe für den Arbeitgeber gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die berechtigte Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09; 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - juris). aa. Randnummer 244 Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen. Randnummer 245 Auch die während des Kündigungsschutzprozesses auftretenden Spannungen können die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (BAG 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06; 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 - juris). Dabei kann auch das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen. Dies gilt für vom Arbeitnehmer nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn er sich diese zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht von ihnen distanziert (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 - juris). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. Deshalb sind bei der Beurteilung, ob aufgrund von Äußerungen des Arbeitnehmers eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten steht, die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, zu beachten. Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Er bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt. Mit diesen muss es ggf. in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Darüber hinaus ist gerade im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung zu berücksichtigen, dass Parteien zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Anerkannt ist insbesondere, dass ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können. (BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 554/08 - juris). So hat das Bundesarbeitsgericht etwa die schriftsätzliche Äußerung eines Klägers, sein früheren Vorgesetzten habe im Prozess die Unwahrheit gesagt, nur um seine Kündigung zu erreichen, die Arbeitgeberin habe seine „Degradierung“ betrieben, ihn in ein „Sterbezimmer“ versetzt, versucht ihn mit „Kettenversetzungen“ „mürbe zu machen“ und insgesamt ein typisches Muster des „Weichkochens“ mit ihm betrieben verbunden mit der abschließenden als „rhetorischen“ Frage, bezeichneten Bemerkung „ob überhaupt irgend ein Vortrag der Beklagten der Wahrheit entspreche“ nicht genügen lassen. Auch die Äußerung, ihm sei „ganz erhebliches Unrecht geschehen durch eine als betriebsbedingt vorgeschobene Kündigung“, sei als regelmäßig durch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers gedeckt angesehen (BAG 9. September 2010 – 2 AZR 482/09). Randnummer 246 Der Kläger sich, so von der Beklagten vorgetragen, schriftsätzlich wie folgt geäußert: Randnummer 247 „Der Kläger hat in den Veranstaltern auch nicht einfach seine Zeit abgesessen, wie die Beklagte es unverschämter Weise ohne entsprechende Darlegung ins Blaue hinein behauptet“ Randnummer 248 Die Beklagte rügt, er bezeichne damit ihre die Ausführungen unnötigerweise als „unverschämt“ und stelle diese mit unsachlichen Äußerungen infrage. Randnummer 249 Des Weiteren hat der Kläger nachfolgendes ausgeführt: Randnummer 250 „Nicht im Ernst will die Klägerin vortragen, dass es im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit keine Teilnahmen an Veranstaltungen ergeben soll. Das ist unglaubwürdig „ Randnummer 251 „Hier wird auf sehr billige Weise versucht, bewusst die Arbeit des Klägers abzuwerten. Nicht im Ernst behauptet die Beklagte, dass der Kläger mit seiner Berufserfahrung von 23 Jahren Berufserfahrung in Journalismus und PR nicht in der Lage sei, Pressemitteilungen zu verfassen“ Randnummer 252 „mit Textbaustein zuarbeiten ist kein USP, das könne auch der Kläger“ Randnummer 253 "Es ist eine Frechheit, wenn die Beklagte unsubstantiiert behauptet, der Kläger sei bereits nicht in der Lage, einfachste Einträge auf den vorbezeichneten Plattformen vorzunehmen" Randnummer 254 Darüber hinaus, so die Beklagte, zweifele der Kläger die Kompetenz seiner Führungskraft E. an und bringe zum Ausdruck, dass er diese als Führungskraft nicht akzeptiere, indem er ausführe, „im Übrigen ist es völlig aus der Luft gegriffen, es stellt sich auch die Frage, wie dies die Zeugin E. bewerten können will“. Randnummer 255 Dass der Kläger Frau E. nicht in ihrer Funktion akzeptiere folge auch aus dem Schriftsatz vom 12.08.2024 in dem der Kläger betone, die erforderlich Berufserfahrung liege bei ihm und ausführe: „Abwegig ist die Folgerung des Beklagten, dass der Kläger die Rolle von Frau E. als Abteilungsleiterin und Pressesprecherin nicht akzeptiere. Bei der vom Beklagten zitierten Äußerung ging es im Kontext darum, dass Frau E. viel Zeit für Koordination-, Kontroll- und Lenkungsaufgaben in Bezug auf den Kläger aufgewandt haben soll. Das verwundert, da die einschlägige Berufserfahrung beim Kläger liegt." Randnummer 256 Er greife Frau E. und Frau F. persönlich an mit den Ausführungen: Randnummer 257 „Lächerlich ist es, dass Frau E. 500 Minuten in der Burg (das wäre mehr als ein Tag pro Woche !) Für Koordinations-, Kontroll- und Lenkungsaufgaben Bezug auf den Kläger aufgewandt haben soll. Das ist den Jahren zuvor nie ein Thema gewesen. Diese Behauptung schlichtweg bodenlos, unsubstantiiert und allein dazu geeignet, den Kläger zu diskreditieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass Frau S. auf im Gegensatz zum Kläger bei ihrem Einstieg als Pressesprecherin im Februar 2023 über keinerlei Erfahrung im Bereich Kommunikation verfügte, geschweige denn Erfahrung als Führungskraft hatte. Sie ist gelernte Juristin war vorher zehn Jahre persönliche Referentin eines Vorstands der P. Hessen.“ Randnummer 258 "Auch bei ihr ist es lächerlich, dass sie pro Woche 250 Minuten für Koordination, Kontroll- und Lenkungsaufgaben Bezug auf den Kläger aufgewandt haben soll. Das ist ebenso unsubstantiiert und frei erfunden.“ Randnummer 259 Mit der Äußerung "Das ist … frei erfunden.“ bezichtige der Kläger die Beklagte der Lüge, obwohl die Beklagte substantiiert und minutiös den klägerischen Aufwand für die verbleibenden Aufgaben vorgetragen habe. Randnummer 260 Auch die Äußerung "…er sich trotz der aufgezwungenen Isolation bzw. Ausgrenzung aus seinem Team und den aus seiner Sicht erlittenen Schikanen …" spreche für die Erschütterung es Arbeitsverhältnisses. Randnummer 261 All das genügt jedoch vorliegend unter Berücksichtigung obig zitierter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, um anzunehmen, das Arbeitsverhältnis sei zerrüttet. Randnummer 262 Dass der Kläger auf den Vortrag der Beklagten zu seinen Leistungen emotional reagiert, ist nachvollziehbar. Dies umso mehr, wie der Kläger zutreffend ausführt, da zu den behaupteten Leistungsdefiziten außer der Behauptung, dass diese vorlägen, kein substantiierter Vortrag der Beklagten ersichtlich ist. Konkrete inhaltliche Beispiele zu Schlechtleistungen im journalistischen Bereich als auch im Bereich Social-Media und Bedienung der Netzwerke ist die Beklagte schuldig geblieben. Randnummer 263 Soweit der Kläger Vortrag der Beklagten zur Frage des Wegfalls des Beschäftigungsbedürfnisses und der zeitlichen Kontingente, die insbesondere Frau E. und Frau F. für die Korrektur und nachfolgende Übernahme der Tätigkeiten bedürften, mit Worten wie "lächerlich, frei erfunden, völlig aus der Luft gegriffen, konstruiert" bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass der überwiegende Teil der nunmehr in der Berufung vorgetragenen Tatsachen erstinstanzlich völlig abweichend dargestellt wurde und auch nicht Gegenstand der Anhörung des Personalrats war. Die überspitzte Wertung trägt dem Rechnung. Randnummer 264 Es kann auch bei der Bewertung all diese Äußerungen nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die Beklagte selbst schriftsätzlich Äußerungen getroffen hat, die geeignet waren, die Person des Klägers in seiner arbeitsvertraglichen Eignung als auch in seiner Persönlichkeit erheblich zu treffen. So hat die Beklagte, ohne dies zu konkretisieren mehrfach behauptet, die Arbeitsergebnisse des Klägers seinen unzulänglich. Darüber hinaus aber auch, der Kläger sei auf Presseveranstaltungen ohne Aufgabe lediglich "körperlich anwesend" gewesen. Randnummer 265 Auch die Tatsache, unterstellt es ist zutreffend, der Kläger sei bei einem Gespräch laut und aggressiv geworden und habe auf den Tisch gehauen, ist unabhängig davon, dass die Beklagte den Kontext nicht ausreichend darstellt, unbehelflich. Dass der Kläger schon in der Vergangenheit aggressiv und lautstark reagiert hätte, behauptet nicht einmal die Beklagte. Das dies prognostisch prägend für das Arbeitsverhältnis in Zukunft wäre ist daher nicht ersichtlich. Randnummer 266 Letztlich sind auch die beiden in ihre Berechtigung bestrittenen Abmahnungen die die Beklagte zuletzt eingeführt hat, unerheblich. Sie behandeln keine erheblichen Pflichtverletzungen. Nicht jeder arbeitsvertragliche Pflichtenverstoß kann die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses begründen. Randnummer 267 Auch in der Gesamtschau dessen was die Beklagte zur Begründung des Auflösungsantrags vorgetragen hat, genügt dies den hohen Anforderungen des §§ 9 KSchG nicht. Über die als unangemessen empfundenen Äußerungen des Klägers durch seinen Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren hinaus, liegen keine derart erheblichen Pflichtverletzungen oder sonstig negativ prägenden Verhaltensweisen vor, die vermuten lassen könnten, es sei eine gedeihliche zukünftige Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten. Wie zuvor dargestellt, ist auch das etwaige aggressive Verhalten des Klägers nicht einmal von der Beklagten als typisch charakterisiert. Randnummer 268 Daher verbleibt es dabei, dass auch unter Berücksichtigung dieses Vortrages allein die verschärfte Auseinandersetzung im vorliegenden Verfahren zwar möglicherweise grenzwertig ist, aber noch im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen verbleibt und nicht genügt. 3. Randnummer 269 Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist begründet. Randnummer 270 Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Personalrat im Sinne des §§ 83 LPersVG ausreichend widersprochen hat. Vielmehr genügt, dass auch im zweitinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die Kündigung und auch der Auflösungsantrag der Beklagten nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Da die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet, hat der Kläger Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - juris). III. Randnummer 271 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.