Parteivortrag zu Abschalteinrichtungen und Konzernhaftung im Abgasskandal bei Wohnmobil-Basisfahrzeugen Orientierungssatz 1. Ein Vortrag zu Abschalteinrichtungen ist unsubstantiiert und als „Vortrag i
Art. 5Abs.
2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar, weil es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert und damit nach der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 schon keine "Abschalteinrichtung" sein kann. Demnach kann eine entsprechende Manipulation auch nicht Grundlage für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV sein. C. Randnummer 60 Da der Hauptantrag unzulässig ist, hat der Senat über die hilfsweise gestellten Berufungsanträge Ziff. 3 – 6 zu entscheiden. Diese sind unbegründet. Da keine Gründe für eine Zurückverweisung der Sache i.S.v. § 538 Abs. 2 ZPO – insbesondere kein Verfahrensmangel i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO – vorliegen, kann der vorrangig verfolgte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (Berufungsantrag Ziff. 1) keinen Erfolg haben. Aber auch eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Berufungsanträge Ziff. 3 – 6 kommt nicht in Betracht. Auf den Sachverhalt findet gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ("Rom-II") materielles deutsches Recht Anwendung. Anwendbar ist nach dieser Vorschrift das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Der eingetretene Schaden ist – nach dem Klägervortrag – im Streitfall der ungewollte Vertragsschluss (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 48), der in Deutschland erfolgte. Damit findet deutsches Sachrecht Anwendung. Hiervon ausgehend hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Klägerin nach deutschem Recht der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zusteht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. Aus diesem Grunde sieht der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (§ 142 Abs. 1 ZPO) auch davon ab, den diversen Vorlageanträgen der Klägerin nachzukommen. Diese sind erkennbar auf eine Ausforschung des Sachverhalts zum Ausgleich des mangelhaften Vortrags der Klägerin ausgelegt. Vor dem Hintergrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes sind entsprechende gerichtliche Anordnungen im Streitfall nicht zu rechtfertigen. 1. Randnummer 61 Vertragliche Ansprüche – insbesondere solche aus Sachmängelhaftung (§§ 434, 437 BGB) – kommen von vornherein nicht in Betracht. Die Beklagten sind nicht Vertragspartner der Klägerin. 2. Randnummer 62 Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiden aus, da es an der hierfür erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Vermögenseinbuße und Vermögensvorteil fehlt (vgl. BGH NJW 2020, 2798, 2801 f.; WM 2021, 50, 52; WM 2021, 2108, 2113). 3. Randnummer 63 Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 15 f.) zu. Das Vorbringen der Klägerin reicht schon zur schlüssigen Darstellung der objektiven Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB nicht aus.
- a)Randnummer 64 Die Klägerin hat keinen substantiierten Sachvortrag zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gehalten, die in ihrem Wohnmobil verbaut sein sollen und deren Existenz wiederum Grundlage der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sein soll.
- aa)Randnummer 65 Ansprüche wegen eines "Thermofensters" (temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate) stehen der Klägerin nicht zu. Randnummer 66 Sie hat zur Existenz eines "Thermofensters" – das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-693/18 = NJW 2021, 1216 Rn. 109 ff.) – im ersten Rechtszug keinen konkreten Vortrag gehalten. In der Regel hat sie den Begriff – häufig auch nur in Zitaten aus anderen Urteilen usw. – nur als Schlagwort verwendet, ohne Angabe zu Temperaturuntergrenzen oder -obergrenzen usw. Soweit die Klägerin im Laufe des ersten Rechtszugs konkrete Angaben gemacht hat, können diese ihrem Fahrzeug nicht zugeordnet werden. Sie hat mit Schriftsatz vom 30.11.2021 (dort S. 6 ff.) eine tabellarische Auflistung verschiedener von der Beklagten zu 2) hergestellter Fahrzeuge vorgenommen, die nach der Baumusterbezeichnung des verbauten Motors geordnet ist. Die Baumusterbezeichnung …, die der hier verbaute Motor unstreitig trägt, findet sich zwar in dieser Aufstellung. In der zugeordneten zweiten Spalte finden sich jedoch zwei völlig unterschiedliche Angaben zu Temperaturfenstern (15 °C bis 34 °C bzw. 20 °C bis 40 °C), innerhalb derer die Abgasreinigung "optimal" funktioniere. Diese Angaben unterscheiden sich zudem von demjenigen "Thermofenster", das im Berufungsantrag Ziff. 2.
- a)erwähnt wird (20 °C bis 30 °C). In der Gegenerklärung (dort S. 13) wird nun noch ein weiterer Temperaturbereich (15 °C bis 39 °C) behauptet. Was davon auf das Fahrzeug der Klägerin zutreffen soll, wird nicht klar. Diese verschiedenen, wahllos wechselnden Behauptungen sind entgegen der Meinung der Gegenerklärung auch von Bedeutung, deuten sie doch darauf hin, dass es sich um Vortrag "ins Blaue hinein" handelt, der in keinem konkreten Bezug zum Fahrzeug der Klägerin steht. Auf der Grundlage eines derart widersprüchlichen Sachvortrags ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens weder statthaft noch auch nur möglich. Randnummer 67 Ungeachtet des von der Gegenerklärung in Bezug genommenen Vortrags der Beklagten zu 2) in anderen Rechtsstreitigkeiten zu einer Modulation der Abgasreinigung kann die Existenz eines (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) unzulässigen "Thermofensters" weder als substantiiert dargetan noch als unstreitig behandelt werden. Insoweit ergibt sich aus dem von der Gegenerklärung in Bezug genommenen Schriftsatz der Beklagten zu 2) an das Oberlandesgericht Bamberg (Anlage KB 6, dort S. 13 f. = Bl. 345 f. der zweitinstanzlichen eAkte), dass es hierbei nicht auf die Außentemperatur, sondern auf die Ansauglufttemperatur ankommen soll. Ein starres "Thermofenster", wie es die Klägerin darzustellen versucht, liegt demnach gerade nicht vor. Da die Ansauglufttemperatur aber von vornherein bereits wärmer als die Außentemperatur ist und nach den Darlegungen der Beklagten darüber hinaus von der jeweiligen Fahrsituation abhängt, ergibt sich aus diesem Vortrag schon nicht in nachvollziehbarer Weise, dass die Reduzierung der AGR überhaupt in Außentemperaturbereichen erfolgt, die in der Europäischen Union üblich sind, sodass schon die Einordnung als unzulässige Abschaltvorrichtung nicht möglich ist. Gleiches gilt für die vorgelegten Schriftsätze an das Oberlandesgericht Koblenz (Anlage KB 7) und an das Landgericht Kempten (Anlage KB 8). Soweit die Klägerin (Gegenerklärung S. 14/15) sich den Vortrag der Beklagten entsprechend der Anlage KB 7 zu eigen macht, soweit er ihr vorteilhaft erscheint, im Übrigen aber mit Nichtwissen bestreitet, findet sich in der Gegenerklärung kein Anhaltspunkt, der eine (von der Klägerin wohl avisierte) anderweitige Einschätzung zum Unterschied zwischen Ansauglufttemperatur und Umgebungslufttemperatur rechtfertigen könnte.
- bb)Randnummer 68 Ausreichend konkreten Vortrag zur Existenz eines "Zeitfensters" in ihrem Wohnmobil hat die Klägerin auch nicht gehalten. Die verschiedenen vorgetragenen Indizien stützen ihren Vortrag weder einzeln noch in der Gesamtschau. Randnummer 69 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Klägerin ihren Vortrag zur Funktionsweise des "Zeitfensters" bzw. "Timers" im Laufe des Rechtsstreits kommentarlos ausgetauscht hat. In der Klageschrift (dort S. 21) hat sie noch unter Beweisantritt behauptet, der "Timer" laufe "ab Motorstart". In der Folge hat sie (wie auch in der Gegenerklärung) genau dies in Abrede gestellt und stattdessen den "Timer" in den Kontext des von ihr behaupteten "NEFZ-Modus" gestellt. Der kommentarlose Austausch dieser Behauptungen zeigt, dass es sich um beliebigen Vortrag "ins Blaue hinein" handelt, dem es an einem nachvollziehbaren Bezug zum Fahrzeug der Klägerin fehlt. Randnummer 70 Der Sachvortrag der Klägerin zielt in unzulässiger Weise darauf ab, einen Generalverdacht gegen sämtliche Fahrzeuge der Marke Fiat zu konstruieren. Für einen derartigen, vom Fahrzeug der Klägerin losgelösten Generalverdacht der deutschen Behörden – insbesondere des KBA – gibt es jedoch ungeachtet der vorgelegten Auskunft des KBA vom 08.05.2020 (Anlage K1 = Bl. 99 ff. der erstinstanzlichen eAkte) keine belastbaren Anhaltspunkte. Aus der vom Kläger selbst vorgelegten Anlage SN5 (= Bl. 679 der erstinstanzlichen eAkte) ergibt sich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt eine Marktüberwachung zur "Abgasthematik" nur bzgl. einzelner Fahrzeuge der Marke Fiat vornimmt und dass Fahrzeuge mit 2,3-Liter-Motor – wie das Fahrzeug der Klägerin – in der hierzu veröffentlichten Übersicht des KBA gerade nicht aufgelistet sind. Dies deutet darauf hin, dass das KBA auch insoweit keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung (mehr) sieht. Von den im "Untersuchungsbericht Volkswagen" dargestellten Fahrzeugen der Marke Fiat handelte es sich nur in einem Fall um einen Fiat Ducato (vgl. Anlage K14 = Bl. 236 der erstinstanzlichen eAkte). Dieser war aber mit einem 3-Liter-Motor ausgestattet. Damit ist das Fahrzeug mit dem Fahrzeug der Klägerin, das mit einem 2,3-Liter-Motor ausgestattet ist, nicht vergleichbar. Rückschlüsse auf das Fahrzeug der Klägerin sind daher nicht möglich, zumal in diesem Untersuchungsbericht ein "Zeitfenster" bzw. "Timer" nicht erwähnt wird. Randnummer 71 Hinzu kommt, dass die zwei mit der Gegenklärung vorgelegten Auskünfte des KBA den (jetzigen) Vortrag der Klägerin betreffend die "Timer-Funktion" nicht stützen. So ist in der Auskunft vom 24.03.2023 (Anlage KB9) betreffend ein nicht näher benanntes Fahrzeug die Rede von einem "Timer, der ab dem Motorstart läuft". Genau diese Art von "Timer" soll nach dem (jetzigen) Vortrag der Klägerin aber bei ihrem Fahrzeug gerade nicht zum Einsatz kommen. Darüber hinaus wird in der Auskunft vom 16.05.2023 (Anlage KB17) lediglich eine "Nichtkonformität" erwähnt. Zur Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen findet sich dort keine Aussage. Randnummer 72 Die Argumentation der Klägerin zur … GmbH stützt ihren Vortrag ebenso wenig. Insbesondere lässt sie außer Acht, dass die in erster Instanz vorgelegten "…-Protokolle" (Bl. 107 ff. der erstinstanzlichen eAkte) keinerlei Bezug zum Modell … aufweisen. Vielmehr ist dort von Motoren die Rede, die in "Klein- und Mittelklassefahrzeugen mit NOx-Speicherkatalysatoren (NSK)" verwendet wurden. Was sich hieraus in Bezug auf das Wohnmobil der Klägerin ergeben soll, erschließt sich nicht. Anders könnte man dies allenfalls dann sehen, wenn man einen Generalverdacht gegen … für tragfähig hielte; dies entspricht – wie dargestellt – aber nicht einmal der Kenntnislage des Kraftfahrt-Bundesamts. Die Relevanz des Klägervortrags zur Zusammenarbeit der Beklagten mit der … GmbH lässt sich im Streitfall auch deshalb nicht nachvollziehen, weil die Klägerin widersprüchlich dazu vorträgt, wer das in ihrem Fahrzeug verbaute Motorsteuergerät hergestellt haben soll. Während sie in der Klageschrift (dort S. 24 und 36) behauptet, es sei ein Steuergerät von Bosch verbaut, soll nach der bereits erwähnten tabellarischen Aufstellung im Schriftsatz vom 30.11.2021 bei Fahrzeugen, die ab 2015 erstzugelassen wurden und in denen ein Motor mit der Baumusterbezeichnung … verbaut ist, ein Motorsteuergerät von … verbaut sein. Da auch das Fahrzeug der Klägerin in diese Kategorie fällt, stellt die Klägerin zu dieser Frage zwei nicht miteinander in Einklang zu bringende Behauptungen auf, was den Klägervortrag unsubstantiiert macht. Randnummer 73 Die von der Klägerin vorgelegten Abgasmessungen an diversen Fahrzeugen stützen den Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht, da ein Bezug zum Fahrzeug der Klägerin nicht zu erkennen ist. Die Messungen der Deutschen Umwelthilfe (Anlagen K15 und K16 = Bl. 238 ff. und 257 ff. der erstinstanzlichen eAkte) beziehen sich jeweils auf einen Fiat 500X. Die Messungen des ADAC beziehen sich auf einen … 96 kW – nicht 110 kW, wie hier – bzw. auf einen nicht näher spezifizierten … (Anlagen SN4 und SN7 = Bl. 584 ff. und 684 ff. der erstinstanzlichen eAkte). Aussagekraft in Bezug auf das Fahrzeug der Klägerin kommt diesen Messungen nicht zu. Gleiches gilt für die mit der Gegenerklärung nun vorgelegten Messungen der DUH (Anlage KB12). Diese betreffen allesamt Wohnmobile, die nicht mit dem Wohnmobil der Klägerin identisch sind. Im Übrigen können Messungen an Wohnmobilen ohnehin nichts über das Abgasverhalten des von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeugs aussagen. Denn die Beklagte zu 2) hat lediglich einen … als Basisfahrzeug hergestellt und zeichnet demnach nur für dessen Abgasverhalten verantwortlich. Die Vervollständigung eines Basisfahrzeugs durch den Wohnmobilhersteller geht jedoch mit einer erheblichen baulichen Veränderung eines Basisfahrzeugs einher, z.B. Änderungen des Luftwiderstands oder des Gewichts. Da solche Änderungen offenkundig auch zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch und damit zu erhöhten Abgasemissionen führen können, bieten Messungen an vervollständigten Fahrzeugen keine Anhaltspunkte für überhöhte Abgaswerte eines Basisfahrzeugs.
- cc)Randnummer 74 Auch zum Vorliegen sonstiger Mechanismen, die das Verlassen des NEFZ anhand von "Störgrößen" (Bremse, Drehmoment usw.) überprüfen sollen, hat die Klägerin keinen belastbaren Sachvortrag, der sich auf ihr Wohnmobil beziehen würde, gehalten. Zwar hat sie hierzu in der tabellarischen Aufstellung auf S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 30.11.2021 Angaben bezogen auf Motoren unterschiedlicher Baumusterbezeichnungen gemacht, auch in Bezug auf die hier relevante Baumusterbezeichnung …. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vortrags hat sie jedoch nicht vorgebracht; solche ergeben sich aus keiner der vorgelegten Anlagen. Hinzu kommt, dass der Vortrag zu diesen "individuellen Abschalteinrichtungen" in untrennbarem Zusammenhang mit dem "Thermofenster" als "Einschalteinrichtung" für den von der Klägerin behaupteten NEFZ-Modus steht. Da der Vortrag zum "Thermofenster" als "Einschalteinrichtung" – wie dargestellt – in sich widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar ist, ist auch der Vortrag zu den "Abschalteinrichtungen" nicht nachvollziehbar.
- dd)Randnummer 75 Auf eine Fehlfunktion des OBD-Systems kann ein Anspruch aus § 826 BGB auch nicht gestützt werden. Denn das OBD-System stellt schon deshalb keine unzulässige
Art. 5Abs.
2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar, weil es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert und damit schon nicht der Legaldefinition einer "Abschalteinrichtung" i.S.d. Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unterfällt.
- ee)Randnummer 76 Zuletzt ist auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verwendung minderwertiger Hardware von Klägerseite nicht substantiiert dargetan worden ist. Die Klägerin hat hierzu nur pauschalen Vortrag gehalten, der zudem im Widerspruch dazu steht, dass die klägerseits in Ansatz gebrachte Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs mit dessen Langlebigkeit und Robustheit begründet wird. Damit ist die behauptete Verwendung minderwertiger Hardware in keiner Weise nachzuvollziehen.
- b)Randnummer 77 Zudem könnte den Beklagten betreffend keine der klägerseits angeführten Abschalteinrichtungen – sofern der Vortrag hierzu überhaupt fassbar ist – der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB gemacht werden.
- aa)Randnummer 78 Die Voraussetzungen von § 826 BGB wären auch bei einem sog. "Thermofenster" (temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate) nicht gegeben. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union auch eine solche Vorrichtung als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ansieht (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-693/18 = NJW 2021, 1216 Rn. 109 ff.), genügt zur Annahme von Sittenwidrigkeit nicht. Denn der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich allein genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware, die grundsätzlich im Prüfstandbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie im Straßenbetrieb, als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2021, VI ZR 128/20 Rn. 13; Urt. v. 20.07.2021, VI ZR 1154/20 Rn. 13; B. v. 29.09.2021, VII ZR 72/21 Rn. 18; B. v. 13.10.2021, VII ZR 295/20 Rn. 15; B. v. 13.10.2021, VII ZR 179/21 Rn. 13; je m.w.N.). Solche weiteren Umstände zeigt die Klägerin nicht auf. Sie behauptet zwar einen Prüfstandbezug, diese Behauptung weist aber keinen Bezug zu ihrem Fahrzeug auf, ist – wie bereits dargestellt – in sich widersprüchlich und entbehrt daher jeder Substanz. Einer Abschaltvorrichtung, die sich grundsätzlich im Prüfbetrieb genauso aktiviert oder deaktiviert wie im normalen Straßenbetrieb, fehlt der Charakter einer auf Täuschung der für die Erteilung der Typgenehmigung zuständigen Behörde zielenden Vorrichtung (BGH WM 2021, 354 Rn. 13 ff.; BGH, B. v. 29.09.2021, VII ZR 72/21; B. v. 29.09.2021, VII ZR 45/21; B. v. 13.10.2021, VII ZR 295/20; je m.w.N.). Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des "Thermofensters" gegenüber den italienischen Zulassungsbehörden folgen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. zum Verhalten gegenüber dem KBA: BGH, B. v 19.01.2021, VI ZR 433/19 Rn. 24; B. v. 29.09.2021, VII ZR 72/21 Rn. 20; B. v. 13.10.2021, VII ZR 179/21 Rn. 17 und öfter).
- bb)Randnummer 79 Der Vorwurf objektiv sittenwidrigen Verhaltens in Bezug auf das behauptete "Zeitfenster" (auch "Timer-Funktion" genannt) scheitert bereits daran, dass eine eindeutige Klassifizierung als zulässig/unzulässig i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfolgt ist. Denn unstreitig wird der von den deutschen Behörden vertretene Standpunkt, es handele sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, von der italienischen Zulassungsbehörde nicht geteilt. Diese hält die "Timer-Funktion" vielmehr – soweit sie deren Vorliegen überhaupt feststellen konnte – nach Kenntnis des Senats aus zahlreichen anderen "Dieselverfahren" (§ 291 ZPO) aus Gründen des Motorschutzes (Art. 5 Abs. 2 Buchst.
- a)Verordnung (EG) Nr. 715/2007) für zulässig. Dies ergibt sich u.a. aus dem im ersten Rechtszug vorgelegten Schreiben des BMVI an die Europäische Kommission vom 31.08.2016 (Bl. 126 f. der erstinstanzlichen eAkte). Damit bedürfte es weiterer Punkte, die für ein Bewusstsein der auf Beklagtenseite handelnden Personen, eine unzulässige Abschaltvorrichtung zu verwenden, sprechen könnten (vgl. OLG Celle Beschl. v. 16.6.2022 – 16 U 131/22, BeckRS 2022, 14792 Rn. 33, beck-online). Solche sind nicht erkennbar. Randnummer 80 Anhaltspunkte für eine Täuschung der Zulassungsbehörde bestehen im Streitfall nicht. Dabei kann es im Streitfall nicht auf eine mögliche Täuschung des KBA ankommen, sondern nur auf eine Täuschung der italienischen Zulassungsbehörde. Denn das Wohnmobil des Klägers wurde in einem Mehrstufen-Typgenehmigungs-Verfahren genehmigt. Die behauptete Manipulation kann nur in der ersten Stufe, also im Zusammenhang mit der Genehmigung des Basisfahrzeugs, erfolgt sein. Diese Zulassung erfolgte seitens der italienischen Typgenehmigungsbehörde. Der Vorwurf, die Beklagten hätten die Typgenehmigung "erschlichen", ist überhaupt nur dann fassbar, wenn man deren Verhalten gegenüber der im konkreten Fall zuständigen Behörde in den Blick nimmt, und nicht ihr – praktisch irrelevantes, da nicht existentes – Verhalten gegenüber dem KBA. Eine Täuschung der italienischen Zulassungsbehörden hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Die italienische Zulassungsbehörde teilt nämlich die Sichtweise des KBA betreffend das "Zeitfenster" bzw. die "Timer-Funktion" nicht. Vielmehr hält die italienische Zulassungsbehörde – nach Durchführung eigener Überprüfungen – das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung für ausgeschlossen bzw. hält diese aus Gründen des Motorschutzes (Art. 5 Abs. 2 Buchst.
- a)Verordnung (EG) Nr. 715/2007) für zulässig. Wenn die italienischen Behörden – anders als das KBA – aber auch nach Sensibilisierung für das Thema und eigener Überprüfung die "Timer-Funktion" nicht für unzulässig erachten, kann den Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten dieselben Behörden über die Zulässigkeit der Funktion täuschen wollen. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht dargetan (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2022 – 4 U 67/22 –, Rn. 84 ff., juris; OLG Naumburg, Urteil vom 16.01.2023 – 12 U 36/22 –, Rn. 41, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23.05.2023 – 4 U 1465/22 –, Rn. 47, juris).
- cc)Randnummer 81 Ein Anspruch aus § 826 BGB lässt sich auch nicht auf die Verwendung des OBD-Systems stützen. Das OBD-System stellt – wie dargestellt – schon keine unzulässige
Art. 5Abs.
2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar. Die weitergehende Behauptung, die Beklagten hätten in das OBD-System eingegriffen, damit dieses keine Fehlermeldung bei der unzureichenden Abgasreinigung anzeige, indiziert hier nicht das Vorliegen einer Abschalteinrichtung. Das OBD-System soll Fehlfunktionen der Emissionskontrollsysteme erkennen und melden. Seine Funktionsweise ist auch nach dem Vortrag des Klägers mithin stets unmittelbar verknüpft mit dem Vorhandensein einer (zulässigen oder unzulässigen) Abschalteinrichtung. Hat der Hersteller eine aus seiner Sicht zulässige Vorrichtung verbaut, wird das OBD-System, wenn diese greift, eine Fehlfunktion der Abgasreinigung nicht anzeigen; hat der Hersteller bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, stellt sich die Programmierung des OBD-Systems dahin, Fehlfunktionen bei Wirksamwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht anzuzeigen, als notwendiger Teilbeitrag zum Verheimlichen der unzulässigen Abschalteinrichtung dar. Eine eigenständige Bedeutung als Indiz für eine Manipulation des Fahrzeugemissionssystems kommt den behaupteten Eigenschaften des OBD-Systems daher nicht zu (OLG Brandenburg, Urt. v. 12.05.2021 - 4 U 34/20 - Rn. 67 f.). Eine solche Manipulation wäre demnach allenfalls geeignet, eine andere unzulässige Abschaltvorrichtung zu "kaschieren". Nachdem es für das Bewusstsein von der Verwendung solcher unzulässigen Abschaltvorrichtungen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, geht die entsprechende Programmierung allein darauf zurück, dass die Beklagten die verwendeten Vorrichtungen für zulässig hielten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 18, juris).
- c)Randnummer 82 Des Weiteren ist der von der Beklagten zu 2) bestrittene Vortrag zur Kenntnislage verantwortlicher Personen i.S.v. § 31 BGB völlig substanzlos, da er nur aus Floskeln besteht, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte zu nennen. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei Bestehen hinreichender Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung eines Fahrzeugherstellers zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung trägt, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen (vgl. BGHZ 225, 316 Leitsatz 2 und Rn. 29 ff.). Wie dargestellt, gibt es jedoch nicht einmal ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Fahrzeug der Klägerin eine unzulässige – erst recht nicht prüfstandbezogene – Abschalteinrichtung verbaut ist. Damit trifft die Klägerin auch insoweit – wie im Regelfall zu allen Tatbestandsmerkmalen des § 826 BGB – die Darlegungslast (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 35 m.w.N.); dieser ist sie nicht nachgekommen.
- d)Randnummer 83 Schließlich scheitert eine Haftung der Beklagten zu 1) daran, dass diese ersichtlich nicht passivlegitimiert ist. Die Beklagte zu 1) ist unstreitig nicht der Hersteller des Fahrzeuges. Dies ist vielmehr die Beklagte zu 2). Eine konzernübergreifende Haftung kommt nicht in Betracht. Randnummer 84 Verklagt hat die Klägerin die … N.V., bei der es sich um eine niederländische Aktiengesellschaft ("naamloze venootschap" = Aktiengesellschaft niederländischen Rechts) mit Sitz in den Niederlanden handelt. Bei dieser handelt es sich um eine bloße Holding- (Konzern-) Gesellschaft, zu der diverse rechtlich eigenständige Tochtergesellschaften verschiedener Fahrzeugmarken gehören; dieser Umstand ist dem Senat bereits aus anderen Verfahren bekannt (§ 291 ZPO). Randnummer 85 Der Vortrag der Klägerin, die Herstellerin des Basisfahrzeugs sei eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), die von dieser kontrolliert werde, so dass die Beklagte zu 1) – entgegen ihrem Vortrag – keine reine Holdinggesellschaft sei, kann eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht begründen. Die Argumentation der Klägerin, wonach die Beklagte zu 1) über einen "Konzernleitungsausschuss" (vgl. Bl. 1335 ff. der erstinstanzlichen eAkte) zentrale strategische Entscheidungen treffe und dass es keine klare Grenze zwischen den Konzerngesellschaften gegeben habe, ändert nichts daran, dass es sich bei der Beklagten zu 1) unstreitig nicht um denselben Rechtsträger wie die Beklagte zu 2) handelt. Innerhalb eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG) bleiben die verschiedenen Unternehmen rechtlich selbständig, es handelt sich somit um unterschiedliche Rechtsträger (vgl. Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 18 Rn. 6). Die von der Klägerin zitierten Internet-Auftritte betreffend die Selbstdarstellung der Beklagten zu 1) ändern nichts daran, dass die Beklagte zu 1) nicht als Hersteller in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder – soweit ersichtlich – sonst irgendeinem offiziellen Dokument erscheint, so dass auch der Erwerber eines Wohnmobils nicht auf die Idee kommen wird, die Beklagte zu 1) als Herstellerin anzusehen. Damit könnte auch eine eventuelle Kenntnis von verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Herstellerin – also der Beklagten zu 2) – von der Existenz unzulässiger Abschaltvorrichtungen im Wohnmobil der Klägerin nicht der Beklagten zu 1) zugerechnet werden. Denn die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung i.S.v. § 826 BGB lässt sich nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (vgl. BGH NJW 2021, 1669 Rn. 23). Randnummer 86 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten zu 1) selbst aktiv an der klägerseits behaupteten strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung beteiligt waren, lassen sich dem Klägervortrag nicht entnehmen. Die Klägerin ergeht sich hierzu in bloßen Vermutungen. Dabei kann sie sich auch nicht darauf zurückziehen, die Beklagte zu 1) müsse hierzu im Rahmen einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vortragen. Eine derartige sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 1) wäre nur dann einschlägig, wenn eine strategische (i.S.v. § 826 BGB sittenwidrige) Entscheidung zum Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung getroffen worden wäre (vgl. BGH NJW 2021, 1669 Rn. 29 f.). Hiervon kann aber – wie dargestellt – nicht ausgegangen werden. Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen von § 826 BGB trifft und sie damit bei Inanspruchnahme einer juristischen Person – wie hier – darzulegen und zu beweisen hat, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH NJW 2021, 1669 Rn. 25; WM 2021, 1302 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der sich in bloßen Mutmaßungen ergehende Klägervortrag nicht gerecht. Damit ist ein Eintritt in die Beweisaufnahme nicht veranlasst. 4. Randnummer 87 In Anbetracht des – wie dargelegt – ungenügenden Sachvortrags der Klägerin kommt damit auch kein Anspruch aus § 831 BGB in Betracht. 5. Randnummer 88 Ein von der Klägerin avisierter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Der Vortrag hierzu erschöpft sich in Rechtsausführungen und pauschalen Behauptungen. Konkreten Sachvortrag hierzu hat die Klägerin nicht gehalten. 6. Randnummer 89 Ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV, den die Klägerin mit dem äußerst hilfsweise zur Entscheidung gestellten Berufungsantrag Ziff. 7 geltend macht, steht ihr ebenfalls nicht zu. Die Vorschriften des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV sind zwar nach der neuen, erst nach der Entscheidung des Landgerichts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 26.06.2023, VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22) im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.2023 (Rechtssache C-100/21) insoweit drittschützend im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, als sie aufgrund der von den Fahrzeugherstellern auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigung auch den individuellen Interessen der Käufer dienen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen ist. Dies gilt auch für die Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils (BGH, Urt. v. 27.11.2023, Az. VIa ZR 1425/22, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2023). Im Streitfall scheiden Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV aber aus.
- a)Randnummer 90 Für eine Haftung der Beklagten zu 2) fehlt es an ausreichend substantiiertem Sachvortrag dazu, dass im Wohnmobil der Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sein könnte, was aber Grundvoraussetzung auch für einen auf Ersatz des Differenzschadens gerichteten Schadensersatzanspruch wäre. Zur Meidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu § 826 BGB verwiesen.
- b)Randnummer 91 Gegenüber der Beklagten zu 1) kann die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV schon dem Grunde nach nicht geltend machen. Randnummer 92 Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft nur den Fahrzeughersteller; andere können nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (ggf. fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihnen nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (so zum Motorhersteller: BGH, Urteil vom 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 20, juris). Das Basisfahrzeug, auf welches das Wohnmobil des Klägers aufgebaut ist, wurde von der Beklagten zu 2) hergestellt, die auch die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Damit scheidet ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) aus. Zwar ist auch bei Sonderdelikten eine Beteiligung anderer möglich. Dies setzt neben dem sog. doppelten Gehilfenvorsatz aber auch eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers voraus (so zum Motorhersteller: BGH, Urteil vom 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 21, juris). Für eine solche Vorsatztat ist aber nichts ersichtlich. Zudem fehlt es an jeglichem sonstigen Vortrag zu einer "Gehilfentat". III. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 94 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 95 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.