Haftung von Energieberatern Leitsatz
- Auf einen gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrag ist das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB anzuwenden (Anschluss an: OLG München, Beschluss vom
- Juli 2025 - 19 U 3738/24 e, BeckRS 2025, 15353; OLG Celle, Urteil vom
- Juni 2021 - 14 U 188/19, BeckRS 2021, 28936, Rn. 14). (Rn.36)
- Eine Garantie zur Erlangung der Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht. Sein Aufgabenkreis vor Durchführung des Bauvorhabens umfasst die Beratung hinsichtlich der passenden und aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen für das Bauvorhaben, die Prüfung, ob diese technisch förderfähig sind sowie die Erstellung entsprechender Nachweise. Dieser Schritt endet in der Generierung der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Für das eigentliche Antragsverfahren über das KfW-Zuschussportal ist der Bauherr selbst zuständig, es sei denn, der Energieeffizienz-Experte wurde mit dieser über die technische Beratung hinausgehenden Aufgabe ausdrücklich beauftragt. (Rn.48) (Rn.41)
- Hinsichtlich der Antragstellung im KfW-Zuschussportal und der Einhaltung etwaiger Fristen trifft den Energieeffizienz-Experten auch keine Hinweis-, Warn- oder Überwachungspflicht, wenn die Notwendigkeit der Antragstellung für den Bauherrn offensichtlich ist und er sich über die Antragsmodalitäten ohne weiteres selbst informieren kann. (Rn.74) (Rn.80) (Rn.81) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG München, Beschluss vom
- Juli 2025 - 19 U 3738/24 e. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend LG Trier,
- Juni 2025, 11 O 125/24 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, III ZR 50/26 Tenor
- Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der
- Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Trier vom 30.06.2025, Az. 11 O 125/24, wird zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zu je 1/2 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte jeweils selbst.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 735.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin macht – hilfsweise aus abgetretenem Recht – gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 735.000 € wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus einem Energieberatungsvertrag geltend. Widerklagend begehrt die Beklagte von dem Drittwiderbeklagten die Feststellung, dass diesem kein Anspruch auf Schadensersatz gegen sie zusteht. Randnummer 2 Die Gesellschafterinnen und der Gesellschafter der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, S., L. M. und A. M. sind Geschwister. Der Drittwiderbeklagte ist der Vater der Gesellschafter. Randnummer 3 Die im Dezember 2020 gegründete Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks […] in […] und ließ dort eine Wohnanlage mit 21 Einheiten für ein seniorengerechtes und barrierefreies Wohnen errichten. Randnummer 4 Geplant und umgesetzt wurde das Neubauvorhaben als „Effizienzhaus 40 plus“. Hierfür sah die KfW zum Zeitpunkt des Baubeginns im November 2021 Förderprogramme vor, entweder in Form eines über die finanzierende Bank zu beantragenden zinsgünstigen Förderkredits mit Tilgungszuschuss (Produkt 261) oder in Form eines im Zuschussportal der KfW zu beantragenden sogenannten Direktzuschusses (Produkt 461). Randnummer 5 In diesem Zusammenhang beauftragte die Klägerin die Beklagte auf Grundlage eines an den Drittwiderbeklagten gerichteten und von diesem am 19.02.2021 angenommenen Angebots vom 02.02.2021 (Anlage DHK3, zu Bl. 8 eAkte LG) u. a. mit der Erstellung eines „öffentlich-rechtlichen Nachweises“ für das „Bauvorhaben nach GEG 2020 im Berechnungsverfahren nach DIN 18599 oder DIN 4108-6/4701-10 einschließlich Gleichwertigkeitsnachweis und KfW Antrag“. Randnummer 6 Der Ablauf zur Erlangung der Fördermittel sieht vor, dass ein Energieeffizienz-Experte eine „Bestätigung zum Antrag (BzA)“ bei der KfW generiert. Darin erklärt dieser, dass die geplanten Baumaßnahmen die technischen Anforderungen und damit die Förderbedingungen der KfW erfüllen. Mit der generierten BzA-Nummer kann dann der eigentliche KfW-Förderantrag eingereicht werden. Entsprechend enthält die „Bestätigung zum Antrag“ auf Seite 1 folgenden Hinweis: „Diese Bestätigung ist kein Kredit oder Zuschussantrag. Den Kredit oder Zuschuss müssen Sie vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages beantragen“. Auch die „nächsten Schritte“ werden beschrieben: „Bei Antragstellung im Produkt 261: Der Antragsteller unterschreibt unter Abschnitt 5 und reicht die Bestätigung inklusive aller Seiten mit fortlaufendem Datums- und Zeitstempel sowie der Seite Zusammenfassung bei seinem kreditausreichenden Finanzierungsinstitut („Hausbank“) ein. Bei Antragstellung im Produkt 461: Der Antragsteller beantragt den Zuschuss im KfW-Zuschussportal unter „www.kfw.de/zuschussportal“. Randnummer 7 Am 13.09.2021 generierte der Geschäftsführer der Beklagten für das klägerische Bauvorhaben eine „Bestätigung zum Antrag“ durch die KfW unter der BzA-ID 004-2225-2540-0734 (Anlage DHK5, zu Bl. 8 eAkte LG). Randnummer 8 In der Folge wurde jedoch weder ein Direktzuschuss im Zuschussportal der KfW noch ein Förderkredit mit Tilgungszuschuss über das kreditfinanzierende Institut der Klägerin beantragt. Da die Beantragung nach den Förderbestimmungen vor dem Beginn des Bauvorhabens zu erfolgen hat, ist dies nach dessen zwischenzeitlicher Fertigstellung nachträglich nicht mehr möglich. Zudem ist die Förderung des Neubaus in dem Produkt 461 bereits zum 23.01.2022 eingestellt worden. Entsprechend hat die KfW am 25.10.2023 (Anlage DHK7, zu Bl. 8 eAkte LG) eine nachträgliche Antragstellung und Förderung des Neubaus der Klägerin abgelehnt. Diese hat daher keine Möglichkeit mehr, eine Förderung durch die KfW zu erlangen. Randnummer 9 Die förderfähige Bauinvestition betrug 2.940.000 €, so dass die Klägerin bei rechtzeitiger Antragstellung eine Fördersumme von 735.000 € als Direktzuschuss von der KfW hätte erhalten können. Randnummer 10 In dieser Höhe sieht der Kreditvertrag der Klägerin bei dem finanzierenden Kreditinstitut R.-Bank eine separate Zwischenfinanzierung (Anlage DHK2, zu Bl. 8 eAkte LG) und eine Abtretung der Forderung der Klägerin gegen die KfW an die Bank (Anlage DHK14, zu Bl. 38 eAkte LG) vor. Eine von der Klägerin zunächst beabsichtigte Finanzierung bei der V.-Bank kam nicht zustande (vgl. Unterlagen Anlage DHK16, zu Bl. 68 eAkte LG). Randnummer 11 Für ihre Leistungen stellte die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 3.395 € brutto in Rechnung (Anlage DHK6, zu Bl. 8 eAkte LG). Randnummer 12 Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klägerin – wie von ihr behauptet – von Beginn an ausschließlich eine Antragstellung für eine KfW-Förderung in Form des sogenannten Direktzuschusses (Produkt 461) beabsichtigte und die Inanspruchnahme eines Förderkredits mit Tilgungszuschuss (Produkt 261) bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten ausgeschlossen hatte, ob die Beklagte hiervon Kenntnis hatte und ob die Antragstellung nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in ihren Pflichtenkreis fiel. Dabei ist auch streitig, ob die Klägerin der Beklagten eine entsprechende, von den Gesellschaftern unterschriebene Vollmacht zur Antragstellung im Zuschussportal der KfW aushändigte. Randnummer 13 Der Drittwiderbeklagte trat etwaige Ansprüche gegen die Beklagte vorsorglich an die Klägerin ab. Randnummer 14 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Gesellschafters der Klägerin, S., des Drittwiderbeklagten und des Geschäftsführers der Beklagten sowie durch Vernehmung des Zeugen J., dem damaligen Sachbearbeiter der V.-Bank. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.01.2025 (Bl. 80 ff. eAkte LG) und vom 26.05.2025 (Bl. 137 ff. eAkte LG) Bezug genommen. Randnummer 15 Zum weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstand sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 153 ff. eAkte LG) verwiesen. Randnummer 16 Mit Urteil vom 30.06.2025 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 735.000 € nebst Zinsen im Hinblick auf eine vermeintlich schuldhafte Verletzung des Energieberatungsvertrages vom 02.02.2021 zustehe. Randnummer 17 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien zwar ein wirksames Vertragsverhältnis über eine Energieberatung zustande gekommen sei. Die Beweisaufnahme habe jedoch nicht ergeben, dass sich die Beklagte vertraglich verpflichtet habe, eine KfW-Förderung, insbesondere hinsichtlich des Förderprodukts 461, zu aktivieren. Dies folge bereits daraus, dass nach den Angaben des Zeugen J. und den vorgelegten Unterlagen der V.-Bank noch im Juli 2021 eine Finanzierung unter Inanspruchnahme eines Direktzuschusses als auch eine solche mit einen KfW-Förderkredit nebst Tilgungszuschuss im Raum gestanden habe. Daher sei auszuschließen, dass die Klägerin der Beklagten bereits bei Vertragsschluss im Februar 2021 verbindliche Vorgaben hinsichtlich einer Antragstellung für das KfW-Produkt 461 gemacht habe. Auch könne von einer entsprechenden Vollmachterteilung an die Beklagte nicht ausgegangen werden, da die Übergabe der unterzeichneten Vollmacht zu Lasten der Klägerin unklar bleibe. Letztlich verbleibe es daher dabei, dass die Klägerin selbst den Zuschuss im Produkt 461 hätte beantragen müssen. Diese Aufgabe sei nicht vom ursprünglichen Auftrag der Beklagten umfasst und diese habe auch nachträglich eine solche Pflicht nicht übernommen. Auf die Notwendigkeit der Antragstellung im KfW-Zuschussportal sei die Klägerin mit der „Bestätigung zum Antrag“ hingewiesen worden. Mangels Pflichtverletzung scheitere zudem der Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Zulässig und begründet sei indes die Drittwiderklage der Beklagten, da aus den vorgenannten Gründen eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten ebenfalls nicht festzustellen sei. Randnummer 18 Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlich beantragte Schadensersatzzahlung und Abweisung der Drittwiderklage weiterverfolgen. Randnummer 19 Sie machen im Wesentlichen geltend, dass es nach dem Vertragsinhalt Aufgabe der Beklagten gewesen sei, alles zu erledigen, um die Förderung durch die KfW herbeizuführen, einschließlich der Einreichung des hierfür erforderlichen Antrages im KfW-Zuschussportal. Randnummer 20 Dies folge bereits aus dem Wortlaut des Angebots der Beklagten vom 02.02.2021, in dem – anders als bei einer früheren Zusammenarbeit zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten, in deren Rahmen ein KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss in Anspruch genommen worden sei – ausdrücklich ein „KfW-Antrag“ und nicht lediglich die „Bestätigung zum KfW-Antrag“ in der Leistungsbeschreibung genannt sei. Doch selbst wenn man das Angebot als auslegungsbedürftig und -fähig ansehe, ergebe die Gesamtschau der zu würdigenden Umstände, dass dieses die Stellung des KfW-Antrags im Zuschussportal durch die Beklagte beinhalte. Allein durch die Anforderung der „Vollmacht zur Antragstellung im KfW-Zuschussportal“ am 02.07.2021 habe die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich auch um die Beantragung im KfW-Zuschussportal kümmern zu wollen. Der Drittwiderbeklagte habe diese, von den Gesellschaftern unterschriebene Vollmacht dem Geschäftsführer der Beklagten am 02.08.2021 persönlich übergeben. Weiterhin habe die Beklagte andere Kunden bei gleicher Auftragslage darauf hingewiesen, dass diese den Antrag im KfW-Zuschussportal selbst stellen müssten, da eine Antragstellung durch die Beklagte aufgrund einer Änderung der Förderbedingungen ab dem 01.07.2021 jedenfalls für Unternehmen nicht mehr möglich gewesen sei. Dass eine Förderung des Bauvorhabens im Produkt 461 mittels eines Direktzuschusses der KfW stets beabsichtigt gewesen sei, zeigten die abgeschlossenen Kreditverträge, die – unstreitig – eine Zwischenfinanzierung des Direktzuschusses nebst Abtretungserklärung beinhalten würden. Etwas Gegenteiliges lasse sich auch nicht der Aussage des Zeugen J. entnehmen. Randnummer 21 Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen, das Urteil des Landgerichts Trier vom 30.06.2025, Az.: 11 O 125/24, abzuändern und Randnummer 22
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 735.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 23
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 735.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus abgetretenem Recht zu zahlen und Randnummer 24
- die Widerklage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil mit der darin enthaltenen Begründung. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe eindeutig ergeben, dass verbindliche und abschließende Vorgaben hinsichtlich einer KfW-Antragstellung von der Klägerin nicht getätigt worden seien. Eine abschließende Entscheidung, welche Art der Förderung in Anspruch genommen werden solle, sei bei Auftragserteilung gerade noch nicht getroffen worden. Dementsprechend sei ihr (der Beklagten) auch kein verbindlicher Auftrag erteilt worden, einen konkreten Antrag im KfW-Zuschussportal zu stellen. Eine unterschriebene Vollmacht hierzu habe sie nie erhalten. Im Übrigen ersetze die Übermittlung einer Vollmacht aber auch keine Auftragserteilung. Dass die Klägerin die unterschriebene „Bestätigung zum Antrag“ am 20.09.2021 an ihr finanzierendes Kreditinstitut gesendet habe, belege zudem, dass die Klägerin von einer Antragsstellung durch die Bank ausgegangen sei. Randnummer 28 Der Senat hat die Gesellschafter der Klägerin S., L. M. und A. M., den Drittwiderbeklagten sowie den Geschäftsführer der Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 (Bl. 59 ff. eAkte OLG) verwiesen. II. Randnummer 29 Die gemäß §§ 511, 517 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 30 Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 735.000 € aus § 611, § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen hat, dass die Stellung des Antrags im KfW-Zuschussportal in den Pflichtenkreis der Beklagten fiel (1.). Ebenso steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe aus § 611, § 280 Abs. 1, § 241 BGB wegen einer Verletzung einer Hinweispflicht als Nebenpflicht oder wegen einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht zu, weil die Beklagte einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung im KfW-Zuschussportal pflichtwidrig unterlassen hätte (2.). Folglich ist auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet (3.). Sie dringt ferner aus den für den Hauptanspruch geltenden Gründen mit ihrem Antrag auf Zahlung von Zinsen nicht durch (4.). Randnummer 31 Im Einzelnen: Randnummer 32
- Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 735.000 € aus § 611, § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Zwar ist zwischen den Parteien ein Energieberatungsvertrag wirksam zustande gekommen (a)), auf den das Dienstvertragsrecht Anwendung findet (b)). Es fehlt indes an einer Pflichtverletzung der Beklagten (c)). Randnummer 33 a) Der Senat teilt im Ergebnis die Würdigung des Landgerichts, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag über die Erbringung von Energieberatungsleistungen wirksam zustande gekommen ist, auch wenn sich das ursprüngliche Angebot der Beklagten vom 02.02.2021 (Anlage DHK3, zu Bl. 8 eAkte LG) an den Drittwiderbeklagten persönlich richtete und nur von diesem gegengezeichnet wurde. Randnummer 34 Denn aus der Kommunikation der Parteien und der Art und dem Umfang des Bauvorhabens geht eindeutig hervor, dass die Leistung der Beklagten von Beginn an für die hierfür eigens gegründete Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks und Bauherrin des Vorhabens erbracht werden sollte. Der Beklagten war bewusst, dass der Drittwiderbeklagte zugunsten seiner Kinder Vermögen in die Klägerin einbringen würde, diese jedoch – unterstützt durch die Kenntnisse des Drittwiderbeklagten – das Bauvorhaben in Eigenverantwortung verwirklichen würde. Es war für die Beklagte damit bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung klar, dass sie ihre Leistungen nicht für den Drittwiderbeklagten persönlich erbringen würde, sondern für eine von den Kindern des Drittwiderbeklagten gegründete Gesellschaft. Dies zeigt auch ihre Nachfrage vom 02.07.2021 (Anlage DHK13, zu Bl. 38 eAkte LG), auf wen der Kredit für das Bauvorhaben laufen werde. Im Anschluss wurde die Klägerin von der Beklagten als Antragstellerin in der „Bestätigung zum Antrag“ (Anlage DHK5, zu Bl. 8 eAkte LG) bei der KfW benannt. Auch die Rechnung der Beklagten (Anlage DHK6, zu Bl. 8 eAkte LG) richtet sich an die Klägerin. Eine etwaige fehlende Vertretungsmacht des Drittwiderbeklagten bei der Auftragserteilung wäre aufgrund schlüssigen Verhaltens und der darin zu sehenden Genehmigung des Vertragsschlusses durch die Gesellschafter der Klägerin nach § 177 Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB unschädlich (MüKoBGB/Bayreuther,
- Aufl. 2025, BGB, § 182 Rn. 20). Randnummer 35 An einem bestehenden Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten können daher keine Zweifel bestehen. Dies wird von den Parteien in der Berufung auch nicht (mehr) in Abrede gestellt. Randnummer 36 b) Die Energieberatung auf Grundlage eines gesetzlich nicht normierten Energieberatungsvertrages ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB, auf welche das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB und nicht das Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB Anwendung findet (OLG München, Beschuss vom 04.07.2025, 19 U 3738/24 e, BeckRS 2025, 15353; OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021, 14 U 188/19, BeckRS 2021, 28936, Rn. 14). Randnummer 37 Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel gibt ein Energieeffizienz-Experte grundsätzlich nicht. Randnummer 38 c) Nach der durchgeführten Parteianhörung steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Energieberatungsvertrag verletzt hat. Insbesondere konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen, dass die Beklagte mit der Antragsstellung im KfW-Zuschussportal beauftragt war. Randnummer 39 Der Senat darf eine gemäß § 286 ZPO beweisbedürftige Tatsache nicht schon dann als erwiesen ansehen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht; dies reicht nur für eine Glaubhaftmachung gemäß § 294 Abs. 1 ZPO. Für den Beweis ist dagegen die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Es bedarf keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 255/17, juris, Rn. 27). Randnummer 40 Daran gemessen ist es der Klägerin nicht gelungen, den Beweis einer Pflichtverletzung durch die Beklagte zu führen. Randnummer 41 Denn der Aufgabenkreis der Beklagten als Energieeffizienz-Expertin liegt regelmäßig auf der technischen Seite sowie der Erteilung der „Bestätigung zum Antrag (BzA)“ und der „Bestätigung nach Durchführung (BnD)“, nicht im Antragsverfahren an sich. Für die Verfahrensseite der Antragstellung über das Zuschussportal und die weitere Korrespondenz mit dem Förderungsgeber ist vielmehr regelmäßig der antragstellende Bauherr selbst zuständig, sofern nicht der Energieeffizienz-Experte diese atypische Aufgabe expressis verbis vertraglich übernommen hat (OLG München, Beschluss vom 04.07.2025, 19 U 3738/24 e, BeckRS 2025, 15353, Rn. 59, m. w. N.). Randnummer 42 aa) Eine solche über die technische Beratung hinausgehende Beauftragung der Beklagten mit der Stellung des Antrags im KfW-Zuschussportal bereits im Februar 2021 hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht. Randnummer 43
(1)Eine solche Auftragserteilung lässt sich insbesondere nicht dem Wortlaut des Angebots der Beklagten vom 02.02.2021 (Anlage DHK3, zu Bl. 8 eAkte LG) entnehmen. Randnummer 44 Dabei sieht der Senat durchaus, dass das Angebot von einem früheren Angebot der Beklagten zu einem anderen Bauvorhaben (Anlage DHK6, zu Bl. 8 eAkte LG) abweicht und darin der Terminus „KfW Antrag“ und nicht nur „Bestätigung zum Antrag“ ausdrücklich Erwähnung findet. Randnummer 45 Der Geschäftsführer der Beklagten, […], hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 20.01.2026 hierzu angegeben, dass der Terminologie in den Angeboten keine Bedeutung beizumessen sei. Obwohl es einen Direktzuschuss schon seit mehreren Jahren nicht mehr gebe, benutze er weiterhin die Formulierung „KfW-Antrag“. Warum in der Vergangenheit offenbar dennoch eine Unterscheidung in der Terminologie stattfand, konnte er nicht schlüssig erklären. Randnummer 46 Gleichwohl ist der Senat nicht davon überzeugt, dass mit der Formulierung „KfW Antrag“ die Übernahme der Antragstellung im KfW-Zuschussportal zwischen den Parteien verbindlich vereinbart war. Randnummer 47
(2)Dies folgt bereits aus der systematischen Stellung des „KfW Antrags“ im Angebot unter der Position „öffentlich-rechtlicher Nachweis für das Bauvorhaben“. Randnummer 48 Die Tätigkeit der Beklagten umfasste die Beratung hinsichtlich der passenden und aufeinander abgestimmten Baumaßnahmen für das klägerische Vorhaben, die Prüfung, ob diese technisch förderfähig sind sowie die Erstellung entsprechender Nachweise, die im Angebot auch ausdrücklich aufgeführt sind. Dieser Schritt endet in der Generierung der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Die spätere Antragstellung im Zuschussportal ist hiervon unabhängig und setzt die Entscheidung des Bauherrn voraus, dass tatsächlich der Direktzuschuss (Produkt 461) als Fördermaßnahme in Anspruch genommen werden soll. Hierbei handelt es sich mithin um einen weiteren Arbeitsschritt, der grundsätzlich nicht unter die Angebotsposition „öffentlich-rechtlicher Nachweis für das Bauvorhaben“ fällt. Randnummer 49
(3)Die Annahme, dass mit der Bezeichnung „KfW Antrag“ im Angebot vom 02.02.2021 tatsächlich die Antragstellung im KfW-Zuschussportal gemeint war, setzt zudem voraus, dass – wie von der Klägerin behauptet – bereits bei Angebotserstellung und Auftragserteilung für sie unumstößlich feststand, die Förderung durch den Direktzuschuss (Produkt 461) und nicht durch einen zinsgünstigen Förderkredit mit Tilgungszuschuss (Produkt 261) in Anspruch nehmen zu wollen. Randnummer 50 Dies hält der Senat vor dem Hintergrund, dass die Finanzierung des Bauvorhabens im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Beklagte noch nicht gesichert war, für nicht glaubhaft. Randnummer 51 Der Gesellschafter der Klägerin, S., hat hierzu angegeben, im Herbst 2020 mit dem Steuerberater und seinem Vater, dem Drittwiderbeklagten, die Finanzierung durchgerechnet zu haben. Anhand konkreter Berechnungen sein man zu dem Ergebnis gekommen, dass der Direktzuschuss für die Klägerin am günstigsten gewesen sei. Zu dem gleichen Ergebnis sei ein Kollege von ihm bei der […]-Versicherung, Herr […], gekommen, den er ebenfalls um Rat gefragt habe. So sei beispielsweise die monatliche Belastung geringer gewesen. Konkretere Angaben könne er dazu aber nicht mehr machen. Die Wahl des Direktzuschusses habe demzufolge schon um den Jahreswechsel 2020/21 festgestanden. Randnummer 52 Als der Kreditvertrag mit der R.-Bank u. a. zur Zwischenfinanzierung des KfW-Direktzuschusses über 735.000 € am 23.10.2021 geschlossen worden sei, habe er zu diesem Zeitpunkt die aktuelle Zinssituation nicht noch einmal überprüft und auch nicht neu überlegt, ob eine andere Förderungsvariante vorteilhafter sein könnte. Er sei davon ausgegangen, dass die bisherigen Berechnungen weiter zutreffend gewesen seien. Randnummer 53 Dies ist nicht plausibel. Der Gesellschafter S. ist gelernter Bankkaufmann und als […] für ein namhaftes Versicherungsunternehmen tätig, verfügt mithin jedenfalls über betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse. Die geplante Investitionssumme in das Bauvorhaben der Klägerin war ebenso erheblich wie die erwartete Förderung durch die KfW. Er verantwortete den Bau nicht alleine, sondern gemeinsam mit seinen Schwestern als Mitgesellschafterinnen, denen er Rechenschaft hinsichtlich der Kosten ablegen musste und die sich – ausweislich ihrer Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 – im Wesentlichen auf seine Expertise und sein Votum verließen. Die Rendite des Projekts mit 21 Wohneinheiten hing maßgeblich von den Finanzierungskosten und damit indirekt auch von der Höhe der zu erwartenden Förderung ab. Der Drittwiderbeklagte, der in die Planungen entscheidend einbezogen war, verfügt über langjährige Erfahrung in der Immobilienbrache und der Projektentwicklung. Es ist unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, dass die Klägerin in dem Zeitraum von Ende 2020 bis zum Abschluss der Kreditverträge im Oktober 2021 an einer einmalig grob kalkulierten Kostenaufstellung, die in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage des Senats nicht ansatzweise konkretisiert werden konnte, unbesehen festgehalten haben will, obwohl es zwischenzeitlich zu einem Wechsel des kreditgebenden Instituts (R.-Bank statt V.-Bank) und damit auch zwangsläufig zu einer Änderung der Kreditbedingungen gekommen war. Randnummer 54 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin, bei einer entsprechenden Veränderung der Förder- und Kreditbedingungen oder Zinsen und damit der zugrundeliegenden Kostenkalkulation in dem Zeitraum zwischen Beauftragung der Beklagten und Abschluss der Finanzierung auf eine Förderung durch Kredit mit Tilgungszuschuss (Produkt 261) umgeschwenkt wäre, wenn sich dies für sie finanziell günstiger dargestellt hätte. Dies wäre ihr auch nach der generierten „Bestätigung zum Auftrag“ und vor Baubeginn problemlos möglich gewesen, da diese eine Festlegung auf eine bestimmte Fördermethode gerade nicht enthält. Die Förderung mittels KfW-Darlehen mit Tilgungszuschuss war von dem Drittwiderbeklagten schließlich auch in der Vergangenheit schon einmal gewählt worden. Insofern mag es sein, dass eine Förderung durch Direktzuschuss bei Auftragserteilung an die Beklagte von der Klägerin avisiert worden war, unwiderruflich fest kann dies jedoch nicht gestanden haben. Randnummer 55 Für diese Ansicht spricht auch, dass die V.-Bank in einer Präsentation aus Juli 2021 (Anlage DHK16, zu Bl. 68 eAkte LG) der Klägerin sowohl die Möglichkeit einer Finanzierung unter Inanspruchnahme des Direktzuschusses (Produkt 461) als auch mit Förderdarlehen und Tilgungszuschuss (Produkt 261) anbot und die beiden Varianten gegenüberstellte. Wäre die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits festgelegt gewesen, hätte sie dies offen gegenüber der Bank kommuniziert und die entsprechende Variante, deren Darstellung mit einem erheblichen Arbeitsaufwand einherging, wäre in die Präsentation nicht eingeflossen. Dass es solche verbindlichen Festlegungen gegenüber der Bank nicht gab, hat der Zeuge J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26.05.2025 (Bl. 137 ff. eAkte LG) bestätigt. Randnummer 56 Die Präsentation der V.-Bank war im Juli 2021 zudem Gegenstand einer Besprechung der beiden Gesellschafter S. und A. M.. Auch dort wurden beide Fördervarianten angesprochen, obwohl die Entscheidung für den Direktzuschuss nach den Angaben der A. M. bereits deutlich früher gefällt worden sei. Dass die Fördervariante mittels Förderdarlehen und Tilgungszuschuss gleichwohl noch einmal zur Sprache kam, belegt, dass die Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt noch Wert auf eine finanzielle Gegenüberstellung legte und eine Günstigkeitsprüfung zumindest überschlägig stattfand. Auch dies spricht gegen eine Festlegung auf eine Inanspruchnahme des Direktzuschusses bereits in den Vertragsgesprächen mit der Beklagten und eine entsprechende Beauftragung mit der Antragstellung im KfW-Zuschussportal. Randnummer 57 bb) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Beklagte nachträglich mit der Antragstellung im KfW-Zuschussportal beauftragt wurde. Randnummer 58
(1)Dabei geht der Senat zwar davon aus, dass die von der Beklagten mit E-Mail vom 02.07.2021 (Anlage DHK13, zu Bl. 38 eAkte LG) angeforderte „Vollmacht zur Antragstellung im KfW-Zuschussportal“ zeitnah von den Gesellschafterinnen und dem Gesellschafter der Klägerin unterschrieben wurde, auch wenn mit der Klageschrift zunächst lediglich eine nicht gegengezeichnete Kopie vorgelegt worden war (Anlage DHK4, zu Bl. 8 eAkte LG) und das ausgefüllte und unterschriebene Exemplar erst mit der Replik vom 02.09.2024 nachgereicht wurde (Anlage DHK12, zu Bl. 14 eAkte LG). Randnummer 59 Denn die Gesellschafterinnen und der Gesellschafter haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, die von dem Drittwiderbeklagten ausgefüllte Vollmacht noch im Juli 2021 unterschrieben zu haben. Die Gesellschafterin A. M. gab an, aufgrund eines Kalendereintrags nachvollziehen zu können, an einem Wochenende von ihrem Wohnort in […] aus in die […] zu ihrem Vater gefahren zu sein, um ihn zu besuchen und die Unterschrift im Original zu leisten. L. M. konnte ihre Unterschriftenleistung ebenfalls bestätigen, auch wenn ihr nicht mehr erinnerlich war, ob sie diese vor oder nach ihren Geschwistern tätigte. Diese Erinnerungslücke, zu der sie sich offen bekannte, ist vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und der damaligen Unbedeutendheit dieses Details mit allgemeinen Gedächtnisgesetzmäßigkeiten erklärbar und ist deshalb in besondere Weise ein Indiz für eine ungesteuerte Aussageweise. Randnummer 60 Insgesamt hat der Senat bezogen auf die jeweils geleistete Unterschrift keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Gesellschafterinnen. Randnummer 61
(2)Der Senat glaubt der Klägerin auch, dass die Vollmacht dem Geschäftsführer der Beklagten im Original am 02.08.2021 unterschrieben übergeben wurde. Randnummer 62 Insofern hat der Drittwiderbeklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die unterschriebene Vollmacht zunächst seinem Sohn, dem Gesellschafter S. am 30.07.2021 übergeben zu haben, damit dieser sie zur Beklagten bringe. Entsprechend habe er auf dem Ausdruck der E-Mail der Beklagten vom 02.07.2021 handschriftlich vermerkt „Original an […] 30.7.“ (Anlage DHK13, zu Bl. 38 eAkte LG). Am 02.08.2021 sei dann der Geschäftsführer der Beklagten, […], bei ihm im Büro erschienen. Daher sei er, der Drittwiderbeklagte, zu seinem Sohn in das benachbarte Büro gegangen, habe sich die Vollmacht von diesem zurückgeben lassen und sodann dem Geschäftsführer der Beklagten ausgehändigt. Auch dies habe er mit der Notiz „an […] 2.8.“ auf der ausgedruckten E-Mail vermerkt. Randnummer 63 Der Senat hält diese Angaben des Drittwiderbeklagten für glaubhaft, auch wenn sich der Geschäftsführer der Beklagten an diese Geschehnisse nicht erinnern konnte. Dies mag damit zu erklären sein, dass er der Übergabe der Vollmacht keine große Bedeutung beigemessen hat, da er diese aus seiner Sicht lediglich für die Beantragung des Zuschusses für die Baubegleitung bei der KfW unter Nr. 431 benötigt haben will, die nach einer Änderung der Vorschriften indes in den Gesamtantrag aufgenommen worden sei. Die Möglichkeit, dass der Drittwiderbeklagte im Nachhinein im Vorgriff auf eine etwaige gerichtliche Anhörung unzutreffende handschriftliche Notizen auf der ausgedruckten E-Mail angebracht haben könnte, hält der Senat jedoch für abwegig. Randnummer 64
(3)Gleichwohl ersetzt allein die Übergabe der „Vollmacht zur Antragstellung im KfW-Zuschussportal“ an die Beklagte nicht eine entsprechende ausdrückliche Auftragserteilung an die Beklagte, zumal der Abschuss der Kreditverträge und damit die endgültige Wahl der Fördermethode durch die KfW erst nach Übergabe der Vollmacht erfolgte. Randnummer 65 Da der Senat – wie oben ausgeführt – davon überzeugt ist, dass die Art der zu wählenden KfW-Förderung von der Klägerin zunächst nicht abschließend festgelegt war, wäre es ihre Aufgabe gewesen, die Beklagte über den Inhalt der Kreditverträge, insbesondere über die Zwischenfinanzierung des Direktzuschusses und damit über die abschließende Festlegung der Fördermethode auf das Produkt 461 vor Baubeginn zu informieren und auf die Antragstellung im KfW-Zuschussportal hinzuwirken. Dass dies jedoch nicht geschah, ist ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass die Klägerin vor Baubeginn keine Erkundigungen bei der Beklagten nach dem Stand des Antragsverfahrens einholte. Dabei musste ihr bewusst sein, dass ein Baubeginn vor Antragstellung eine Förderung durch die KfW ausschloss. Dennoch wurde mit dem Bau begonnen, ohne sich zuvor die Antragstellung im KfW-Zuschussportal attestieren zu lassen. Dies geht zu ihren Lasten. Denn die Klägerin konnte nicht stillschweigend davon ausgehen, dass die Beklagte den Antrag im KfW-Zuschussportal stellen würde, wenn ihr gegenüber sowohl Abschluss als auch Inhalt der Finanzierung nicht kommuniziert und ein ausdrücklicher Auftrag nicht erteilt worden war. Randnummer 66
- cc)Ein weiteres vom Senat zu berücksichtigendes Indiz gegen eine entsprechende Beauftragung der Beklagten ist, dass die Klägerin die in Abschnitt 5 unterschriebene „Bestätigung zum Antrag“ am 20.09.2021 unstreitig an ihre Bank übersandte (vgl. Bl. 20 eAkte LG). Randnummer 67 Einer solchen Unterschrift und Übersendung an das Kreditinstitut bedurfte es nach dem eindeutigen Hinweis auf der „Bestätigung zum Antrag“ nur im Falle einer Inanspruchnahme eines Förderkredits mit Tilgungszuschuss (Produkt 261). Insoweit räumte der Gesellschafter S. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat ein, dass die R.-Bank im Falle der Beantragung des Direktzuschusses für den Kredit grundsätzlich lediglich die Nummer der „Bestätigung zum Antrag“ (sogenannte BzA-ID) benötigt habe. Dazu hätte es aber nicht der Übersendung der „Bestätigung zum Antrag“ bedurft, sondern wäre die formlose Mitteilung der BzA-ID ausreichend gewesen. Randnummer 68 Dennoch erfolgte die Übersendung der in Abschnitt 5 unterschriebenen „Bestätigung zum Antrag“ an die Bank, obwohl die Klägerin doch von Beginn an eine Förderung mittels Direktschusses im Produkt 461 angestrebt haben will. Dies – und das Ausbleiben einer entsprechenden Benachrichtigung der Beklagten – kann nur so gewertet werden, dass die Klägerin fälschlicherweise davon ausging, die Antragstellung werde in sämtlichen Fördervarianten durch die Bank und nicht durch die Beklagte erfolgen. Randnummer 69 Daran ändert es auch nichts, dass die Beklagte ebenfalls eine Unterschrift in Abschnitt 5 angefordert hatte. Denn die unterschriebene „Bestätigung zum Antrag“ wurde von der Klägerin gerade nicht an die Beklagte, sondern an das finanzierende Kreditinstitut R.-Bank übermittelt. Randnummer 70 Insgesamt drängte sich daher dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 der Eindruck auf, dass der Klägerin bis zur Ablehnung des Direktzuschusses durch die KfW die Notwendigkeit eine Antragstellung im KfW-Zuschussportal im Produkt 461 nicht hinreichend bewusst war und sie vielmehr annahm, dies würde – wie bei der zuvor im Rahmen der Inanspruchnahme eines Förderkredits bei einem anderen Bauprojekt des Drittwiderbeklagten und des Gesellschafters S. – durch das kreditfinanzierende Institut erfolgen. Die Beklagte hingegen ging mangels ausdrücklicher Anweisung ihrerseits stillschweigend davon aus, dass – wie bereits in der Vergangenheit – ein Förderkredit in Anspruch genommen werden sollte, eine Antragstellung im KfW-Zuschussportal mithin nicht erforderlich sei. Dieses Missverständnis – und dies ist dem Senat hinreichend bewusst – hat für die Klägerin erhebliche finanzielle Folgen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigt es jedoch nicht, diese der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin muss sich ihre mangelhafte Kommunikation gegenüber der Beklagten vorwerfen lassen. Zweifel an der Auftragserteilung gehen zu ihren Lasten. Randnummer 71 Die streitige Behauptung der Beklagten, der Drittwiderbeklagte habe in einer ersten Reaktion nach Ablehnung der Förderung durch die KfW gegenüber ihrem Geschäftsführer geäußert, die zuständige Mitarbeiterin der R.-Bank, T., habe den Antrag bei der KfW „versemmelt“, bedurfte daher keiner weiteren Aufklärung. Gleiches gilt für den Vortrag, die Klägerin habe erst nach Ablehnung der Förderung von der Möglichkeit des Direktzuschusses erfahren und in diesem Zusammenhang die Beklagte gebeten, eine Pflichtverletzung einzuräumen und dies der Haftpflichtversicherung zu melden. Eine Vernehmung der von der Beklagten insoweit als Beweis angebotenen Zeugen […] (vgl. Schriftsatz vom 10.10.2024, Bl. 43 ff. eAkte LG) war nicht veranlasst. Randnummer 72
- dd)Dem Antrag der Klägerin, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Frau T., zu der Tatsache, dass es in den Gesprächen mit der R.-Bank stets um eine Finanzierung unter Berücksichtigung eines Direktzuschusses der KfW und nie um die Beantragung eines Tilgungszuschusses gegangen sei, brauchte der Senat ebenfalls nicht nachzugehen. Randnummer 73 Denn selbst wenn man den Vortrag zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt, bedeutet dies nicht, dass ihr die Notwendigkeit der Stellung des Antrags im KfW-Zuschussportal und die fehlende Beteiligung des Kreditinstituts hieran bewusst war. Ebenso ist der Inhalt der Gespräche mit der Zeugin T. weder Beleg noch Indiz für eine ausdrückliche Beauftragung der Beklagten mit der Antragstellung durch die Klägerin. Die Beklagte war in die Finanzierungsgespräche, die deutlich nach Abschluss des Energieberatungsvertrages stattfanden, unstreitig nicht eingebunden und wurde über den Inhalt und den Ausgang auch nicht informiert. Randnummer 74 2. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 611, § 280 Abs. 1, § 241 BGB wegen einer Verletzung einer Hinweispflicht als Nebenpflicht oder wegen einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht zu, weil die Beklagte einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung im KfW-Zuschussportal pflichtwidrig unterlassen hätte. Randnummer 75
- a)Eine derartige (Haupt- oder Neben-)Leistungspflicht im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB findet sich im Energieberatungsvertrag der Parteien nicht. Randnummer 76 Eine Leistungspflicht der Beklagten, die rechtzeitige Antragstellung zu überwachen und auf deren Notwendigkeit hinzuweisen, ist aus dem geschlossen Energieberatungsvertrag nicht herzuleiten. Denn der Aufgabenkreis einer Energieeffizienz-Expertin liegt, wie oben bereits ausgeführt, auf der technischen Seite und nicht auf der Verfahrensseite der Antragstellung über das KfW-Zuschussportal und die weitere Korrespondenz mit dem Förderungsgeber, für die die Klägerin regelmäßig selbst zuständig ist (OLG München, a. a. O., Rn. 59). Randnummer 77
- b)Weiterhin liegt auch kein Verstoß der Beklagten gegen Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB vor. Randnummer 78
- aa)Zwar kam mit dem Abschluss des Energieberatungsvertrags ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien zu Stande, durch das die Beklagte gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin verpflichtet war. Randnummer 79 Umfang und Inhalt der Rücksichtnahmepflichten hängen vom jeweiligen Vertragszweck, der Verkehrssitte und wesentlich auch von den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab. Sie sind umso eher anzunehmen, je mehr die Parteien auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit angewiesen sind oder eine Partei sich auf die besondere Fachkunde der anderen verlassen muss. Randnummer 80 Zu den Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB zählen auch Aufklärungs-, Anzeige-, Warn- und Beratungspflichten, d.h. Pflichten, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, die diesem verborgen geblieben sind. Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat. Entscheidend ist, ob eine – auch ungefragte – Aufklärung oder Warnung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf. Randnummer 81 Keine derartigen Pflichten bestehen demnach hinsichtlich solcher Umstände, über die sich die andere Vertragspartei ohne weiteres selbst informieren kann oder bei denen sie nachfragen kann, wenn es ihr darauf ankommt. Randnummer 82 Anderes kann gelten, falls wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (für das Vorstehende: OLG München, a. a. O, Rn. 62 ff., m. w. N.). Randnummer 83
- bb)So liegt der Fall hier jedoch nicht. Randnummer 84 Die von der Beklagten generierte „Bestätigung zum Antrag“ (Anlage DHK5, zu Bl. 8 eAkte LG), die der Klägerin in einer Vorversion bereits am 04.08.2021 „zur weiteren Verwendung“ übermittelt worden war (Anlage 21, zu Bl. 115 eAkte LG), enthielt den eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung im KfW-Zuschussportal bei Antragstellung im Produkt 461. Anhaltspunkte dafür, dass die – aufgrund der bestehenden Vorerfahrungen ihres Mitgesellschafters S. und des Drittwiderbeklagten – nicht gänzlich unerfahrene Klägerin diesen Hinweis inhaltlich nicht erfasst haben könnte, waren für die Beklagte nicht gegeben. Randnummer 85 3. Mangels bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer II. 1. a)) und mangels Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. Ziffer II. 1. c)) bleibt dem Hilfsantrag der Klägerin – unabhängig davon, ob die innerprozessuale Bedingung zur Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag der Klägerin überhaupt eingetreten ist – ebenfalls der Erfolg versagt. Randnummer 86 4. Da die Hauptforderung der Klägerin nicht zusteht, bleibt auch ihr Antrag auf Zahlung von Zinsen ohne Erfolg. III. Randnummer 87 Ebenfalls unbegründet ist auch die zulässige Berufung des Drittwiderbeklagten. Randnummer 88 1. Die isolierte Drittwiderklage der Beklagten ist zulässig. Randnummer 89
- a)Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich insbesondere nicht aus § 33 ZPO. Randnummer 90
- aa)In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Institut der parteierweiternden Widerklage grundsätzlich anerkannt. Randnummer 91 Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, soll jedoch grundsätzlich unzulässig sein (BGH, Urteil vom 08.12.1970, VI ZR 111/69, NJW 1971, 466). Randnummer 92 Unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, hat der Bundesgerichtshof jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – der der Senat folgt – unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (BGH, Beschluss vom 30.09.2010, Xa ARZ 191/10, juris, Rn. 5 f.). Randnummer 93
- bb)Gemessen daran ist die Zulässigkeit der Drittwiderklage zu bejahen. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen hier auf einem Vertragsverhältnis, dessen zugrundeliegendes Angebot der Beklagten an den Drittwiderbeklagten gerichtet war und von diesem angenommen wurde. Demzufolge hat die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hilfsweise aus von dem Drittwiderbeklagten abgetretenen Recht begehrt. Randnummer 94 Die bei der Sachentscheidung zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche dieselben. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, nämlich der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz, und der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf negative Feststellung, dass diesem keine Ansprüche zustehen, brächte prozessökonomisch dagegen keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (BGH, Urteil vom 13.07.2008, V ZR 114/07, juris, Rn. 28). Randnummer 95
- b)Dem Feststellungsantrag fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Randnummer 96 Die Beklagte hat ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche zustehen. Hierfür ist es unerheblich, dass sich dieser nach der erfolgten Abtretung keiner eigenen Ansprüche (mehr) berühmt hat. Randnummer 97 Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat. Ein solches Interesse besteht auch hier. Die Beklagte kann sich nämlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Drittwiderbeklagten und ihr kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Drittwiderbeklagten festgestellt wird (BGH, a. a. O, Rn. 32). Randnummer 98 2. Die Drittwiderklage ist mangels Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Energieberatungsvertrag auch begründet. IV. Randnummer 99 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 100 Die Quote des Unterliegens der Klägerin und des Drittwiderbeklagten war anhand eines fiktiven Streitwerts von 1.470.000 € (2 x 735.000 €) zu bilden. Beide unterliegen je zur Hälfte, so dass sie in dieser Höhe die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen haben. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte jeweils selbst. Randnummer 101 Entsprechend war die Kostenentscheidung des Landgerichts von Amts wegen zu korrigieren. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (BeckOK ZPO/Jaspersen, 59. Ed., 01.12.2025, ZPO, § 97 Rn. 22, m. w. N.). Randnummer 102 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 103 3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO, § 47 GKG. Randnummer 104 Eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage unterbleibt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen derer wirtschaftlicher Identität (BGH, Beschluss vom 17.12.2015, III ZB 61/15, juris, Rn. 4). Randnummer 105 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, sondern betrifft lediglich eine Frage im Einzelfall. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Revisionsgerichts erfordert sie nicht, da der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO, und nicht zu befürchten ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO.