Anforderungen an öffentliche Zustellung Leitsatz 1. Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind an die Feststellung, dass der Aufenthalt des Zustellungsadressaten unbekannt ist, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Die begünstigte Partei muss daher alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. (Rn.15) 2. Hierzu gehört es auch, den Zustellungsadressaten über bekannte und in der Vergangenheit genutzte Kommunikationswege wie beispielsweise E-Mail, Mobilfunknummer und soziale Netzwerke zur Bekanntgabe der Anschrift zum Zwecke der Zustellung der beabsichtigten Klage und eines vollstreckbaren Titels aufzufordern. (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) 3. Genügen die Nachforschungen der begünstigten Partei diesen Anforderungen nicht und ist dies für das Gericht erkennbar, verstößt die dennoch angeordnete öffentliche Zustellung gegen § 185 ZPO, löst diese die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, juris, Rn. 21). (Rn.35) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 10. Dezember 2025, 15 O 307/24 Tenor Der Senat hat die Sache vorberaten. Danach kann der Berufung der Beklagten jedenfalls ein vorläufiger Erfolg nicht versagt werden, da das angefochtene Urteil an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet und auf den hilfsweise gestellten Antrag eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht in Betracht kommt. Der Senat stellt in der gebotenen Kürze den Sachverhalt dar (I.) und erteilt rechtliche Hinweise (II.). Hierzu und zum weiteren Verfahren erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (III.). Gründe Randnummer 1 I. Sachverhalt Randnummer 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach erklärter Minderung des Kaufpreises für den Erwerb der Immobilie […] die Erstattung des gezahlten Mehrbetrags in Höhe von 92.635 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Randnummer 3 Unter dem 12.11.2024 hat die Klägerin eine Klageschrift (Bl. 1 ff. eAkte LG) beim Landgericht Koblenz eingereicht und mit Schriftsatz vom 15.03.2025 (Bl. 24 ff. eAkte LG) beantragt, die öffentliche Zustellung der Klage an die Beklagten zu bewilligen. Randnummer 4 Mit Beschlüssen vom 02.04.2025 (Bl. 39 f. und Bl. 39 f. eAkte LG) hat das Landgericht die öffentliche Zustellung der Klageschrift sowie der Verfügung vom 22.11.2024 (Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nebst Fristsetzungen, Bl. 8 f. eAkte LG) bewilligt. Die Benachrichtigungen wurden jeweils am 03.04.2025 an die Gerichtstafel geheftet und am 08.05.2024 wieder abgenommen. Randnummer 5 Mit Versäumnisurteil vom 26.05.2024 (Bl. 45 f. eAkte LG) hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 92.635 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2024 sowie weiterer 2.438,67 € verurteilt und die Einspruchsfrist auf sechs Wochen festgesetzt. Mit Beschlüssen vom gleichen Tag (Bl. 49 f. und Bl. 52 f. eAkte LG) hat das Landgericht die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils bewilligt. Es wurde in der Zeit vom 27.05.2025 bis zum 14.07.2025 an der Gerichtstafel ausgehängt. Randnummer 6 Die Beklagten haben gegen das Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 22.09.2025 (Bl. 58 ff. eAkte LG) Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Randnummer 7 Mit Urteil vom 10.12.2025 (Bl. 109 ff. eAkte LG) hat das Landgericht den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Randnummer 8 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit ihr die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung rügen. Randnummer 9 II. Rechtliche Hinweise Randnummer 10 Die zulässige Berufung der Beklagten hat bei vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstands auch in der Sache Erfolg. Randnummer 11 Denn die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils – ebenso wie diejenigen für die zuvor erfolgte öffentliche Zustellung der Klageschrift – lagen nicht vor, so dass die Beklagten durch die gleichwohl erfolgte öffentliche Zustellung in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurden. Entsprechendes gilt für das Urteil des Landgerichts, mit dem der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil verworfen wurde. Randnummer 12 Der Senat beabsichtigt daher, das Urteil der 15. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 10.12.2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 13 Im Einzelnen: Randnummer 14 Zu Unrecht hat das Landgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil versagt und den Einspruch als verfristet verworfen. Vielmehr bestand für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch kein Raum, weil die Beklagten die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil nicht versäumt hatten. Denn diese Frist war wegen der fehlerhaft bewilligten öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils nicht in Lauf gesetzt worden. Randnummer 15 1. Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt. Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs, sind an die Feststellung, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Die begünstigte Partei muss alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Die vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss die begünstigte Partei gegenüber dem Gericht darlegen (BGH, Beschluss vom 06.12.2012, VII ZR 74/12, juris, Rn. 16). Randnummer 16 Daran fehlt es hier. Der Aufenthalt der Beklagten war nicht unbekannt im Sinne § 185 Nr. 1 ZPO. Randnummer 17
- a)Zwar hat die Klägerin zahlreiche Aktivitäten entfaltet, um die Anschrift der Beklagten in Erfahrung zu bringen. So hat sie verschiedene Melderegisterauskünfte eingeholt (Anlagen A1 bis A7, zu Bl. 26 eAkte LG) sowie Auskünfte bei der zuständigen Polizeiinspektion (Bl. 31 eAkte LG) und dem Kreditinstitut der Beklagten (Bl. 32 eAkte LG) begehrt. Randnummer 18 Sie hat es aber unterlassen, die Beklagten unmittelbar über ihr bekannte Kommunikationswege zur Bekanntgabe ihrer Anschrift zum Zweck der Zustellung der beabsichtigten Klage aufzufordern (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2008, 19 U 120/08, juris, Rn. 14). Randnummer 19
- aa)Hierzu hätte sie sich der bekannten Mobilfunknummer des Beklagten oder des bekannten Facebook-Accounts (vgl. Bl. 33 eAkte LG) bedienen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von den Beklagten „blockiert“ gewesen wäre, hat sie nicht vorgetragen. Randnummer 20
- bb)Die Klägerin hätte den Beklagten die Frage nach deren Postanschrift ferner über die ihr bekannte E-Mail-Adresse übermitteln können. Randnummer 21 Mit einer an die Adresse der Beklagten „[…]“ gerichteten E-Mail vom 23.07.2024 machte die Klägerin bzw. deren Lebensgefährte […] erstmals auf „massive Probleme“ an dem Kaufobjekt aufmerksam und rügte verschiedene Mängel. Hierauf antworteten die Beklagten mit E-Mail vom 25.07.2024, nahmen zu den behaupteten Mängeln Stellung, übermittelten einen Beleg betreffend einen Austausch der Pool-Folie und wiesen eine Verantwortung zurück (Anlage K3, Bl. 41 f. eAkte OLG). Dies nahmen die Klägerin und ihr Lebensgefährte zum Anlass, die behaupteten Mängel mit E-Mail vom 29.07.2024 weiter zu spezifizieren (Anlage A6, zu Bl. 88 eAkte LG). Am 25.08.2024 übermittelte die Klägerin per E-Mail an die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 01.09.2024 „einen letzten Versuch“, eine „gütliche Einigung“ zu finden (Anlage A6, zu Bl. 88 eAkte LG). Randnummer 22 Eine Anfrage der Klägerin an die E-Mail-Adresse der Beklagten mit der Bitte um Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift erfolgte zu keinem Zeitpunkt, auch nicht, nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 17.03.2025 (Bl. 27 eAkte LG) hierzu ausdrücklich aufgefordert hatte. Randnummer 23 Vielmehr kam es in der Zeit zwischen Juli 2024 und der Einreichung der Klage im November 2024, wie die Klägerin selbst einräumt, zu einem „Kontaktabbruch“ (Schriftsatz vom 16.10.2025, Bl. 96 eAkte LG). Der Umstand, dass die Beklagten die E-Mail vom 25.08.2024 unbeantwortet ließen, erlaubt indes nicht den Schluss, dass sie auf eine entsprechende Anfrage auch nicht ihre Anschrift zum Zwecke der Zustellung der Klage bekannt gegeben hätten (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.). Mit Rücksicht auf den drohenden Rechtsverlust für den Fall einer öffentlichen Zustellung ist der Senat der Überzeugung, dass die Beklagten der Klägerin ihre Anschrift bekannt gegeben hätten, wenn diese anderenfalls den Antrag auf öffentliche Zustellung der Klage in Aussicht gestellt hätte. Randnummer 24
- cc)Die ordnungsgemäße Erfüllung der Zustellvorschriften soll gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann. Randnummer 25 Hieraus folgt für den Fall des bekannten Aufenthalts des Zustelladressaten im Ausland, der mit modernen Kommunikationsmitteln ohne weiteres erreicht werden kann und diese zudem in der Vergangenheit erkennbar regelmäßig im Geschäftsverkehr genutzt hat, zwingend das Gebot, ihn im Fall einer öffentlichen Zustellung über diese Informationswege von dem Verfahren und insbesondere von einem vollstreckbaren Titel in Kenntnis zu setzen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.05.2018, 8 U 51/17, juris, Rn. 59). Randnummer 26 Auch dies hat die Klägerin unterlassen. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, den Beklagten eine Kopie der Klageschrift und später des Versäumnisurteils per E-Mail zu übermitteln, um sie auf diesem Weg über das laufende Verfahren vor dem Landgericht Koblenz in Kenntnis zu setzen. Da sich die Beklagten unmittelbar, nachdem sie von ihrem Kreditinstitut über den bestehenden Titel und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss informiert worden waren, an ihren Prozessbevollmächtigten wandten, ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagten diesen auch mit der prozessualen Vertretung bei Kenntnis der Klage oder des Versäumnisurteils beauftragt hätten. Randnummer 27
- dd)Unabhängig davon gehört es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, zu den von der Klägerin zu verlangenden zumutbaren Nachforschungen auch, durch den Aufenthaltsort des Zustelladressaten durch persönliche Nachfragen etwa beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten zu ermitteln (BGH, Urteil vom 04.07.2012, XII ZR 94/10, juris, Rn. 17). Auch diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen. Randnummer 28 Vorliegend hatten die Beklagte einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post an die Anschrift […] in […] eingerichtet (Anlage K4, Bl. 42 eAkte OLG). Dort sind nach dem Vortrag der Beklagten die Eltern der Beklagten zu 1), die Eheleute […], wohnhaft. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten war dies der Klägerin entsprechend mitgeteilt worden. Randnummer 29 Tatsächlich richtete der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2024 (Anlage K9, zu Bl. 5 eAkte LG) an die Beklagten unter dieser Adresse eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich des geforderten Minderungsbetrags. Anders als die Klageschrift konnte dieses Schreiben offenbar erfolgreich zugestellt werden (vgl. Sendungsverfolgung, Anlage K10, zu Bl. 5 eAkte LG). Dies hätte die Klägerin veranlassen müssen, an die Bewohner der Anschrift […] in […] eine Anfrage nach der neuen Adresse der Beklagten auf […] zu richten. Dies ist ebenfalls unterblieben. Randnummer 30
- b)Das Landgericht hätte auch erkennen können, dass die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils, wie auch schon für die Klage, nicht vorlagen. Randnummer 31 Denn aus den dem Landgericht von der Klägerin vor Anordnung der öffentlichen Zustellung eingereichten Unterlagen ergab sich ein Hinweis auf das Facebook-Profil der Beklagten und auf die erfolgreiche Zustellung des außergerichtlichen Schreibens unter der Adresse in […]. Randnummer 32 Zudem hatte das Landgericht mit Verfügung vom 17.03.2025 (Bl. 27 eAkte LG) darauf hingewiesen, dass die bisherigen Ermittlungen der Klägerin zum Aufenthaltsort der Beklagten nicht ausreichend seien und eine Zurückweisung des Antrags auf öffentliche Zustellung beabsichtigt sei. Das Landgericht forderte ausdrücklich das Nutzen bekannter E-Mail-Adressen, Telefonnummern und sozialer Netzwerke zum Erfragen einer zustellungsfähigen Anschrift sowie die Nachforschung bei Verwandten. Dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ sich unschwer dem ausbleibenden Vortrag zu entsprechenden Bemühungen in den nachfolgenden Schriftsätzen entnehmen. Randnummer 33
- c)Sofern das Landgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.1971, Az.: VIII ZR 165/69, die Auffassung vertritt, die gerichtliche Entscheidung über die öffentliche Zustellung werde nicht dadurch unwirksam, dass die vom Gericht angenommenen Voraussetzungen der Bewilligung in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen seien und dies sogar auch dann gelte, wenn die Bewilligung in arglistiger Weise durch wissentlich falsche Angaben erschlichen werde, hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung mit Urteil vom 19.12.2001, Az.: VIII ZR 282/00, jedenfalls für den Fall, dass das Fehlen der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung – wie hier – für das Gericht erkennbar war, ausdrücklich aufgegeben. Randnummer 34 2. Die vorstehend erörterte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. Randnummer 35 Eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung löst die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf. Das gilt jedenfalls dann, wenn die öffentliche Zustellung – wie hier – bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen nicht hätte angeordnet werden dürfen, deren Fehlerhaftigkeit für das Gericht also erkennbar war. In einem solchen Fall kommt das Verfahren nicht zum Abschluss. Es ist fortzusetzen, ohne dass es dazu einer Wiedereinsetzung bedarf. Es ist im Streitfall zudem nicht auszuschließen, dass das Versäumnisurteil bei Fortsetzung des Verfahrens ganz oder teilweise nicht aufrechterhalten werden kann (BGH, Beschluss vom 06.12.2012, VII ZR 74/12, juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.07.2012, XII ZR 94/10, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N). Randnummer 36 3. Wegen des Verfahrensfehlers ist eine umfangreiche Beweisaufnahme im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlich. Randnummer 37 Das Landgericht wird Feststellungen zu Art und Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Beschaffenheit des verkauften Objekts und zu dem Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Mängel zu treffen haben. Sollten Sachmängel bestehen, werden die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung zu prüfen sein, da der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Kaufvertrag vom 22.03.2024 (Anlage K1, zu Bl. 5 eAkte LG) unter Ziffer III. einen Gewährleistungsausschluss enthält. Je nach dem Verlauf der Beweisaufnahme kommt zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens – auch zur Höhe eines etwaigen Minderungsbetrages – in Betracht. Randnummer 38 Die weiteren Voraussetzungen einer Zurückverweisung liegen ebenfalls vor. Die Beklagten haben einen Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht hilfsweise gestellt. Randnummer 39 III. Stellungnahmefrist Randnummer 40 1. Die Parteien können bis zum […] zu den Hinweisen des Senats Stellung nehmen. Randnummer 41 2. Binnen gleicher Frist werden die Parteien um Mitteilung gebeten, ob Randnummer 42
- a)einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt wird und Randnummer 43
- b)mit Blick auf die vorangestellten Ausführungen unter entsprechender Anwendung von §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 2 ZPO zur Ermäßigung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren (Kostenbegünstigung gemäß KV zum GKG, Ziff. 1213 Nr. 2: Ermäßigung von 4,0 auf 2,0 Gebühren, was bei einem Streitwert von 92.635 € einen Betrag von 2.116 € ausmacht) auf ein Rechtsmittel gegen das skizzierte Urteil und auf eine Begründung verzichtet wird (vgl. auch zur Beschränkung des Verzichts auf das skizzierte Urteil MüKo-ZPO/Musielak, 7. Aufl. 2025, § 313a ZPO, Rn. 4 m. w. N.).