Verfahrensgang vorgehend AG Daun, 22. Oktober 2025, 7 M 942/25, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 22.10.2025, Az. 7 M 942/25,
§ 287Rn.
16, beck-online). Randnummer 17 2. Die sofortige Beschwerde hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Randnummer 18 a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 251ff
waren gegeben. Randnummer 19 b) Auch liegen die Voraussetzungen des § 287
vor. Randnummer 20
(1)Die Durchsuchung der neuen Adresse wurde aufgrund einer neuen Anordnung einer Durchsuchung am 22.10.2025 durchgeführt. Randnummer 21
(2)Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet. Bei geringfügigen Beträgen hat in der Regel keine Durchsuchung zu erfolgen. Von einem geringfügigen Betrag dürfte aber bei mehr als 2.700,00 € keine Rede mehr sein (Koenig/Klüger, 6. Aufl. 2026,
§ 287Rn. 25, beck-online). Randnummer 22
(3)Die Durchsuchung war auch erforderlich. Voraussetzung ist insoweit, dass der Rückschluss zulässig sein muss, der Schuldner werde die Durchsuchung der Wohnung nicht freiwillig gestatten (OLG Köln, Beschluss vom
- August 1994 – 2 W 114/94 –, Rn. 9, juris). Randnummer 23 Insoweit werden verschiedene Ansichten zur erforderlichen Anzahl an Vollstreckungsversuchen vertreten (vgl. OLG Köln aaO). Durchgesetzt hat sich als h.M. die Ansicht, dass die Erforderlichkeit jedenfalls zu bejahen ist, wenn der Schuldner bei einem Vollstreckungsversuch nicht angetroffen, auf die Möglichkeit der Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses hingewiesen und beim nächsten vorangekündigten Vollstreckungsversuch wiederum nicht angetroffen wird, ohne auf die Vorankündigung reagiert zu haben (Koenig/Klüger,
- Aufl. 2026,
§ 287Rn.
28, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom
- August 1994 – 2 W 114/94 –, juris). Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass unter anderen Umständen eine Erforderlichkeit auch gegeben sein kann. Randnummer 24 Vorliegend durfte die Beschwerdegegnerin trotz nicht gegebenem Hinweis auf die Möglichkeit einer Durchsuchung und Reaktion des Beschwerdeführers vor dem zweiten Besuch des Vollstreckungsbeamten zu dem Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer die Durchsuchung seiner Wohnung nicht freiwillig gestatten würde. Randnummer 25 Dies folgt zum einen aus seiner sehr späten Reaktion auf den zuvor angekündigten Besuch, auch wenn der Beschwerdeführer diese in der Email begründet hat. Gleichwohl durfte die Beschwerdegegnerin den Eindruck gewinnen, durch die späte Reaktion solle das Verfahren weiter verzögert werden, da diese ja nicht überprüfen konnte, ob die Angaben des Beschwerdeführers zutreffend waren. Randnummer 26 Zum anderen durfte die Beschwerdegegnerin aus dem Inhalt der Email den Schluss ziehen, dass es dem Beschwerdeführer um eine Vermeidung der Zwangsvollstreckung geht. Randnummer 27 Der Beschwerdeführer war zur Begleichung der zugrundeliegenden Forderung und demnach auch zur Duldung der Zwangsvollstreckung nicht bereit. Er führt in der Email vom 21.08.2025 zwar aus, dass er aus seiner Sicht berechtigte Forderungen begleiche. Hieran schließt sich aber der Satz an „Jedoch besteht hierzu kein Anlass.“ Dieser kann nur so interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung zu begleichen. Randnummer 28 Aus der Email kann zudem der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer eine Zwangsvollstreckung bei ihm nicht freiwillig ermöglichen würde. Der Beschwerdeführer bot nur an, die Angelegenheit in … zu klären. Eine Zwangsvollstreckung wäre in … aber nicht möglich gewesen. Eine Mitteilung, wann ein Besuch bei ihm aussichtsreich sei, erfolgte dagegen nicht. Randnummer 29 Der Begriff „Klärung“ kann sich im Übrigen nur auf die Berechtigung der Forderung beziehen, was sich auch aus dem übrigen Inhalt der Email ergibt. Diesbezüglich konnte die Beschwerdegegnerin aber nichts „klären“, da sie nicht Inhaberin der Forderung war, was sie dem Beschwerdeführer auch bereits mehrfach mitgeteilt hatte. Bereits mehrfach hatte sie dem Beschwerdeführer zudem durch Aufschub der Zwangsvollstreckung Gelegenheit gegeben, die Berechtigung der Forderung zu klären, was diesem aber nicht gelungen war. Randnummer 30 c) Nur angemerkt sei, dass das Original eines Beschlusses mit der Unterschrift/Signatur des Richters in der Akte verbleibt und die Beschwerdegegnerin nur eine Ausfertigung ohne Unterschrift erhält. Dies würde aber auch nur die Vollziehung der Durchsuchung betreffen und nicht die Anordnung selbst. Randnummer 31
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 32
- Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO.