Auffassung der Wein- und Fruchtsaftanalysekommission beim Bundesinstitut für Risikobewertung fälschlicherweise den Schluss auf eine Wässerung des Weines entstehen lassen könne. Randnummer 4 Am 31. Januar 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 5 Zu deren Begründung hat er darauf abgestellt, dass die Klage zulässig sei. Soweit der Beklagte seine Klagebefugnis in Frage stelle, weil der Wein „Müller-Thurgau“ zwischenzeitlich veräußert worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass dieser auch ihm gegenüber beanstandet worden sei und er deshalb mit Regressansprüchen rechnen müsse. Randnummer 6 Die Klage sei auch begründet. Die Beanstandung seiner beiden Weine sei nicht gerechtfertigt. Der Beklagte habe seiner Feststellung den Mittelwert für den δ18O-Isotopengehalt der Referenzproben im Anbaugebiet Pfalz von 2,4 ‰ zugrundegelegt. Unter Abzug des zweifachen Wertes der Standardabweichung von 1,2 ‰ habe sich eine Untergrenze des Konfidenzintervalls von 0 ‰ ergeben, wozu der Beklagte annehme, dass 97,5 % der Weine des Anbaugebiets diesen Wert überschritten. Seine beiden Weine hätten hiernach diese Grenze auch unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit von ±0,4 ‰ nicht eingehalten. Randnummer 7 Indessen sei diese Berechnung in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. So könne angesichts einer von dem Beklagten angenommenen Wahrscheinlichkeit von 95 % in Bezug auf eine beiderseitige Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass seine Weine mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gewässert seien. Eine derartige Schlussfolgerung setzte vielmehr voraus, dass 99,9 % der Werte der Grundgesamtheit in diesen Bereich fielen. Zudem bildeten die herangezogenen 32 Referenzprobenwerte das Weinanbaugebiet Pfalz nicht repräsentativ ab. Hierzu sei zu berücksichtigen, dass dieses Gebiet eine Rebfläche von nahezu 24.000 ha aufweise, die von mehr als 3.600 Weinbaubetrieben bearbeitet werde. Mit der Probennahme würden lediglich 0,9 % der Weine der Pfalz erfasst. Zudem wiesen einige der Proben Auffälligkeiten auf, die Zweifel an der Repräsentativität aufkommen ließen. Einzelne Proben seien in derselben Gemeinde und teilweise in Abständen von wenigen Tagen gezogen worden. Dies lasse indessen eine Verzerrung der Ergebnisse erwarten. Zudem entspreche die für das Anbaugebiet Pfalz vorgesehene Zahl von 32 Proben (bei für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt vorgesehenen 200 Proben) nicht dem Anteil dieses Gebietes an der Gesamtrebfläche in Deutschland, der etwa ein Viertel betrage. Die geringe Probenzahl führe zu einer Fehlerquote von fast 25 %. So sei das Weinanbaugebiet „Mosel“ mit einer Fläche von 8.800 ha mit 40 Proben in der Referenzdatenbank berücksichtigt. Weiterhin zeige sich auch, dass die δ18O-Werte im Verlaufe des Lesezeitraums absänken, was auf verstärkte Niederschläge im September des Jahres schließen lasse. Zudem sei bei einer für die Datenbank erhobenen Stichprobe ein Wert von 5 ‰ ermittelt worden, der ebenfalls außerhalb des Konfidenzintervalls liege. Kombiniere man die δ18O-Werte der Weinanbaugebiete Pfalz und Rheinhessen für das Jahr 2022, so ergebe sich eine Untergrenze des Konfidenzintervalls von -0,56 ‰. Hiernach lägen die Weine des Klägers bei einer Messunsicherheit von ±0,4 ‰ aber innerhalb des für beide Weinanbaugebiete anzunehmenden Konfidenzintervalls. Eine von ihm selbst in Auftrag gegebene Untersuchung des beanstandeten Weines „Müller-Thurgau“ habe einen δ18O-Wert von -0,46 ‰ ergeben, bei dem zudem noch die Messunsicherheit zu berücksichtigen sei. Randnummer 8 Die Schlussfolgerung auf eine Wässerung der Weine sei nur dann zulässig, wenn die Werte der Datenbank anerkannten statistischen Grundsätzen entsprächen. Von einer Repräsentativität der Datenauswahl könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Proben zufällig zusammengestellt worden seien. Die Proben für die Referenzdatenbank würden indessen
bestimmten vorgegebenen Kriterien entnommen. Was die räumliche Verteilung der Probenentnahme für das Weinanbaugebiet „Pfalz“ angehe, so zeige sich, dass nahezu ein Drittel des Gebiets hierbei nicht berücksichtigt worden sei. Die Standardabweichung sei fehlerhaft berechnet worden. Tatsächlich liege deren Untergrenze bei -0,1 ‰. Die Verteilung der Referenzwerte entspreche nicht der Normalverteilung. Vielmehr bilde sich ein einseitiger Schwerpunkt aus. Bei der Ermittlung der Referenzwerte sei ein möglicher „Stichprobenfehler“ nicht berücksichtigt worden. Wäre dies geschehen, so hätte sich kein fester Mittelwert ergeben, sondern eine Bandbreite, in der der Mittelwert anzunehmen sei. Dieser Stichprobenfehler müsse auch bei der Standardabweichung Berücksichtigung finden. Zur Untermauerung seines Vortrags hat der Kläger auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten eines im statistisch-mathematischen Bereich tätig gewesenen Diplom-Volkswirts verwiesen. Randnummer 9 Zu berücksichtigen sei auch, dass der δ18O-Wert für das Weinanbaugebiet Pfalz im Jahre 2018 im Mittel 3,1 ‰ betragen habe. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass bei Großpartien statistische „Ausreißer“ weniger wahrscheinlich seien, sei anzumerken, dass er über 1.500.000 l Wein aus der Pfalz hergestellt habe, der unterhalb der Werte der EU-Datenbank liege. Zudem hätten im Handel erworbene Weine völlig andere Werte geliefert als die vom Landesuntersuchungsamt beurteilten Proben. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die beiden Weine Randnummer 12
vollziehbarer Weise die hierfür vom Verordnungsgeber vorgesehenen Kriterien berücksichtigt worden. Bei der Pfalz handele es sich um ein homogenes Anbaugebiet. Die Kriterien seien auch bei der konkreten Verteilung der Proben beachtet worden. Zudem spiegelten die Proben in zeitlicher Hinsicht den Witterungsverlauf während der Weinlese wider. Der Verordnungsgeber gehe von einer auf das einzelne Anbaugebiet bezogenen Betrachtung aus. Die Stichprobenanzahl sei nicht zu niedrig, da insoweit ein Ausgleich durch die Student-t-Verteilung erfolge. Der Gutachter des Klägers habe zudem keinen methodisch überlegenen Weg aufgezeigt, der den Interessen eines effektiven und verwaltungspraktischen Verbraucherschutzes gerecht werde. Die Einbeziehung der Werte anderer Weinanbaugebiete wäre willkürlich und für den Verbraucher nicht
vollziehbar. Ebenso könne kein Vergleich mit anderen Jahrgängen desselben Weinanbaugebiets erfolgen, da die Erhebung jeweils jahrgangsspezifisch erfolge. Soweit der Kläger mit seinem Beweisantrag bestätigt wissen wolle, dass die in der EU-Datenbank für das Anbaugebiet Pfalz hinterlegten Stichprobenwerte nicht repräsentativ für die Gesamtmenge des Weines aus dem Jahrgang 2022 seien und dass hieraus die Schlussfolgerung, wonach seine Weine gewässert seien, nicht zuverlässig gezogen werden könne, erweise sich dieser Antrag als unzulässig. Er beziehe sich auf eine Rechtsfrage und entziehe sich daher einer Beweiserhebung. Randnummer 24 Hinsichtlich des vom Kläger vorgelegten Gutachtens sei anzumerken, dass dieses lediglich auf eine mathematisch-statistische Betrachtung abstelle, während die Unionsregelungen zum Ziel hätten, einen möglichst effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten. Soweit er kritisiere, dass keine normalverteilte Grundgesamtheit vorliege, sei ihm entgegenzuhalten, dass das Verfahren dem Stand der Technik entspreche. Zudem verweise der Gutachter selbst darauf, dass für den Jahrgang 2022 im Anbaugebiet Pfalz eine Normalverteilung der Grundgesamtheit
dem Shapiro-Wilk-Test nicht ausgeschlossen werden könne. Auch die Berücksichtigung der doppelten Standardabweichung werde von dem Kläger nicht substantiiert infrage gestellt. Die Ausdehnung auf einen Vertrauensbereich, der mit 99%iger Wahrscheinlichkeit einen Wert der Grundgesamtheit umfasse und der die Berücksichtigung der dreifachen Standardabweichung erfordere, sei mit den Interessen des Verbraucherschutzes nicht vereinbar. Bei einem 95-prozentigen Konfidenzintervall sei es auch erklärlich, wenn ein einzelner Wert (hier die Probe aus Essingen mit einem δ18-O-Wert von 5 ‰) oberhalb des Konfidenzbereichs liege. Randnummer 25 Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Vermutung einer Wässerung jederzeit widerlegt werden könne und der ermittelte Wert keinen unumstößlichen
weis einer Wässerung liefere. Auch wenn man die korrigierte Berechnung des Klägers zugrunde lege, befänden sich die Werte der beiden streitgegenständlichen Weine unter Berücksichtigung der Messunsicherheit außerhalb des Konfidenzintervalls. Dass die Werte, die bei den Weinen des Klägers festgestellt worden seien, nur geringfügig unterhalb des Konfidenzbereiches lägen, sei unerheblich. Die Tatsache, dass die Böden im maßgeblichen Bereich besonders wassergesättigt seien, finde bei den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien Berücksichtigung. Zudem habe der Beklagte eine anlassbezogene Vergleichsprobe vorgenommen, mit deren Ergebnis die Weine des Klägers ebenfalls nicht in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Im Hinblick auf den Lesezeitpunkt sei aus dem Kellerbuch des Klägers bereits nicht
vollziehbar, dass der Wein „Riesling 2022“ erst am 23. September gelesen worden sei. Auch soweit man die von ihm in Auftrag gegebene erneute Analyse des Weins „Müller-Thurgau“ zugrunde lege, werde das Konfidenzintervall weiterhin unterschritten. Die Werte aus einer in seinem Auftrag untersuchten Handelsprobe ließen nicht erkennen, dass sie auf einer repräsentativen Auswahl von Weinen des Jahrgangs 2022 aus dem Anbaugebiet Pfalz beruhten. Die Annahme, dass die erhöhten δ18O-Werte auf einer Behandlung des Weins mittels Elektrodialyse gegen Weinstein beruhten, könne die Beurteilung durch den Beklagten nicht in Frage stellen, da eine entsprechende Behandlung von dem Kläger nicht belegt worden sei. Randnummer 26 Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Bewertung des Landesuntersuchungsamtes unter statistischen Gesichtspunkten nicht zutreffend sei. Hieraus lasse sich nicht ableiten, dass seine Weine weinfremdes Wasser enthielten. Das Verwaltungsgericht habe zudem den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Als relevant könnten nur solche Proben angesehen werden, die im mathematisch-statistischen Sinne repräsentativ seien. Zunächst müssten die Rebflächen, von denen die Trauben für die Referenzdatenbank stammten, für das Anbaugebiet repräsentativ sein. Dieser Frage sei das Verwaltungsgericht indessen nicht
gegangen. Auch sei nicht erkennbar geworden,
welchen Kriterien diese Rebflächen ausgewählt worden seien. Zudem sei unklar geblieben, weshalb Proben teilweise am selben Ort oder zum selben Zeitpunkt gezogen worden seien. Europarechtlich sei nicht vorgegeben,
welcher Methode die Werte der Referenzdatenbank auszuwerten seien. Die Werte der Stichprobe müssten statistisch brauchbar seien. Dass dies nicht der Fall sei, habe er mit seinem Beweisantrag gerade belegen wollen. Er habe
vollziehbar dargelegt, dass 32 Stichproben für das Weinanbaugebiet Pfalz nicht ausreichend seien. Zudem fehle es an einer zufälligen Auswahl der Proben. Randnummer 27 Ebenso habe er
gewiesen, dass auch bei Bestimmung des Mittelwertes ein Messfehler zu berücksichtigen sei. Die Streuung könne zudem nicht anhand der Standardabweichung berücksichtigt werden, da die Stichprobenwerte nicht symmetrisch verteilt seien. Die vom Gutachter vorgeschlagene Einbeziehung der Referenzwerte des Weinanbaugebiets Rheinhessen diene dazu, eine verlässliche Datengrundlage zu finden. Beide Gebiete ähnelten sich von ihrer Struktur her. Auf die mathematisch-statistischen Grundlagen des Gutachtens sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Die Hinnahme möglicher Unwägbarkeiten bei der Feststellung einer Wässerung könnten nicht mit dem Argument des Verbraucherschutzes begründet werden. Auch könne nicht auf Qualitätsmerkmale eines bestimmten Anbaugebietes abgestellt werden. Den Referenzwerten könne kein besonderer Beweiswert beigemessen werden. Die von ihm angeführten Umstände, die die niedrigen δ18O-Werte erklärten, seien ebenfalls nicht hinreichend gewürdigt worden. So habe er darauf verwiesen, dass die Wassersättigung seiner Böden besonders hoch sei. Auch habe er die Schwankung der Messergebnisse durch erneute Untersuchung des Weines „Müller-Thurgau“ bei demselben Labor, das auch von dem Beklagten beauftragt worden sei, belegen können. Dass eine große Weinmenge zu einer Nivellierung der Ergebnisse führe, treffe in seinem Fall ebenfalls nicht zu. Vielmehr handele es sich um einen Wein der im Gebiet um den Standort seiner Kellerei überwiegend am 4. September 2022 gelesen worden sei. Insoweit liege kein Verschnitt verschiedenartiger Weine vor, sondern ein an einem bestimmten Lesetag und einem bestimmten Leseort geernteter Wein. Randnummer 28 Das Erfordernis, dass die Vergleichsproben repräsentativ sein müssten, lasse sich nicht durch die Annahme eines behördlichen Ermessens aufweichen. Auch
der Stellungnahme des Beklagten vom 19. Februar 2025 könne die Probennahme für das Jahr 2022 im Weinanbaugebiet Pfalz nicht als repräsentativ angesehen werden. So sei bereits nicht erkennbar, welche typischen Eigenschaften das Anbaugebiet aufweise. Die Aussage, dass das Anbaugebiet keine sich in besonderer Weise unterscheidenden geographischen Gegebenheiten erkennen lasse, werde ebenfalls nicht belegt. Vielmehr ergebe sich aus der Bodenkarte der Pfalz, wie vielfältig die dortigen Böden seien. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Fähigkeit zur Wasserspeicherung von Bedeutung. Selbst wenn die Annahme der Homogenität des Anbaugebiets zuträfe, wäre die Stichprobenanzahl weiterhin zu gering. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass die Auswahl der Parzellen im Jahre 1990 getroffen worden sei, sei unklar,
welchen Regeln dies geschehen sei. Was die ermittelten Werte angehe, so sei auffällig, dass die Parameter der Vergleichsproben erheblich von der Referenzstichprobe abwichen. Der Umstand, dass der Isotopenwert im Verlauf der Lese abnehme, lasse sich ebenfalls nicht anhand der Stichprobe belegen. So steige etwa in Schweigen-Rechtenbach der später ermittelte Wert an. Randnummer 29 Der Rückgriff auf eine Regressionsanalyse in Abhängigkeit vom Lesezeitpunkt erweise sich als untauglich für den
weis einer Wässerung. Ebenso sei das Prognoseintervall nicht geeignet, Werte als nicht zur Grundgesamtheit zugehörig zu identifizieren. Insbesondere schwanke die Lage der Regressionsgerade von Stichprobe zu Stichprobe. Die Konfidenzintervalle hätten daher unterschiedliche Breiten. Berücksichtige man diese Umstände, so näherten sich die Werte der Weine des Klägers der unteren Grenze des Prognoseintervalls an oder erreichten dieses bei einem Signifikanzniveau von 1% sogar. Auch hätte sich bei einer Verschiebung des Zeitpunkts der Weinlese ein Wert innerhalb des Prognoseintervalls ergeben. Nicht zulässig sei auch ein Vergleich mit anderen Weinanbaugebieten mit Ausnahme Rheinhessens. Zudem entspreche die Auswahl der Referenzweine im Hinblick auf die Rebsorten, die Ausrichtung der Weinbergsflächen, die Bodenarten und das Alter der Weinreben nicht den Verhältnissen im gesamten Weinbaugebiet. Schließlich müsse Herr Dr. P. vom Landesuntersuchungsamt als voreingenommen angesehen werden. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, seine beiden Weine Randnummer 32 2022 Pfälzer Landwein Riesling, Wein Nummer 22053, und Randnummer 33 2022 Pfalz qualitätsweingeeignet Müller-Thurgau, Wein Nummer 22049, Randnummer 34 zu beanstanden, insbesondere weil diese Weine unzulässiger Weise weinfremdes Wasser enthielten, Randnummer 35 hilfsweise, Randnummer 36 für den Fall, dass die Berufung zurückgewiesen werden sollte, das Verfahren auszusetzen und gemäß der Ankündigung im Schriftsatz vom 29. August 2024 den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Er führt hierzu aus, dass aufgrund der Abweichung von den Referenzwerten mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Wässerung der beiden Weine auszugehen sei. Der Kläger habe hingegen nicht fundiert darlegen und belegen können, dass bei ihm besondere Umstände vorgelegen hätten, die gegen den Zusatz von Wasser sprächen. Der entsprechenden Feststellung liege ein hohen Qualitätsanforderungen genügendes Überprüfungsverfahren zugrunde. Zudem müsse der Einschätzung des Landesuntersuchungsamtes aufgrund seiner besonderen Fachkompetenz ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Die Beschränkung auf 32 Referenzproben sei gerechtfertigt, da das Anbaugebiet Pfalz keine besonderen geographischen Gegebenheiten aufweise. Auch bei Einbeziehung der Referenzdaten des Anbaugebiets Rheinhessen ergäbe sich keine anderweitige Beurteilung. Bei der Auswahl der Weinberge für die Referenzproben müsse der Behörde ein Ermessensspielraum zuerkannt werden. Die Proben seien nicht an identischen Weinbergsparzellen genommen worden. Die Art und Weise der Probennahme sei durch Europarecht vorgegeben. Der Kläger habe keine überlegene
weismethode für eine Wässerung des Weines dargelegt. Was die von ihm, dem Beklagten, angewandte Wahrscheinlichkeitsbeurteilung angehe, so sei diese Standard im Bereich der Europäischen Union. Zudem sei die „Gemeinsame Forschungsstelle“ in Geel als von der Europäischen Kommission legitimiert anzusehen. Weiterhin sei die Zielrichtung der europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, einen effizienten Verbraucherschutz zu gewährleisten. Wie weit die erneute Analyse des Weines „Müller-Thurgau“ valide sei, könne er nicht beurteilen. Festgehalten werden müsse, dass die bei dem Kläger beanstandeten Weine sich aus Lieferungen mehrerer Erzeuger zusammensetzten. Insoweit sei der Hinweis auf eine Großpartie gerechtfertigt. Randnummer 40 Auf eine entsprechende Anfrage des Senats führte der Beklagte ergänzend an, dass die Verteilung der zweihundert auf Deutschland entfallenden Proben auf die einzelnen Weinanbaugebiete im Jahr 1990 durch eine Arbeitsgruppe erfolgt sei, der Fachleute verschiedener Wissenschaftsgebiete angehört hätten. Dabei seien auch die geographischen Gegebenheiten berücksichtigt worden. Das Weinanbaugebiet Pfalz weise vergleichsweise homogene Anbaubedingungen auf. Mittlerweile liege die Gesamtzahl der deutschen Referenzproben bei 222. Bei der Probennahme im Anbaugebiet Pfalz im Jahre 2022 sei besonderes Augenmerk auf eine ausgewogene Verteilung der Rebsorten im Hinblick auf ihren Reifezeitpunkt gelegt worden. Daneben hätten der Boden, die Lage, die Erziehungsart, das Alter und die angewandten Anbaumethoden eine Rolle gespielt. Alle Proben seien aus Parzellen entnommen worden, die bereits in den Vorjahren beprobt worden seien. Bei der vorgenommenen Berechnung ergebe sich ein Vertrauensbereich von 97,5 %, da sich Auffälligkeiten im Hinblick auf eine Wässerung des Weins nur bei einer Unterschreitung der unteren Grenze des Konfidenzintervalls, die bei 0,0 ‰ anzunehmen sei, ergäben. Berücksichtige man den Lesezeitpunkt, so zeige sich eine Abweichung von den Referenzwerten noch deutlicher. Die Verwendung eines 97,5prozentigen Konfidenzintervalls habe sich in der wissenschaftlichen Praxis etabliert und werde auch von Art. 6 der Kommissionsentscheidung 2002/657/EG nahegelegt. Soweit sich der Kläger auf ein Starkregenereignis sowie die besondere Bodenfeuchte berufe, sei unklar, weshalb nur seine Weine hiervon betroffen sein sollten. Anzumerken sei zudem, dass auch weitere Weine des Klägers auffällig gewesen seien. Der Einsatz von Bentonit könne die niedrigen Werte ebenfalls nicht erklären. Randnummer 41 Die Rebsorte habe keinen maßgeblichen Einfluss auf den δ18O-Gehalt. Messfehler könnten sich in beide Richtungen auswirken. Die Werte anderer Weinanbaugebiete seien lediglich zur Veranschaulichung herangezogen worden. Die Regression erlaube die Aussage, dass die Werte des Klägers im Kontext des Modells auffällig seien. Der Vorwurf einer Voreingenommenheit Dr. P. sei unbegründet. Vielmehr habe dieser wiederholt seine Annahmen zugunsten des Klägers ausgestaltet. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Behördenakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 8 A 10935/21.OVG verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Randnummer 44 Die Beanstandung der beiden Weine des Klägers seitens des Beklagten wegen eines bei diesen nicht zulässigen Zusatzes von weinfremdem Wasser ist zu Recht erfolgt. Der Kläger konnte die auf der Grundlage der Analysewerte von Isotopendaten entstandene Vermutung, dass die Weine unzulässig gewässert sind, nicht substantiiert widerlegen. Randnummer 45 I. Die Klage erweist sich als Feststellungsklage
GO – als zulässig. Dem Kläger, der mit seiner Klage verhindern will, dass auf der Grundlage der Beanstandung weitere Maßnahmen gegen ihn ergriffen oder rechtliche Konsequenzen hieran geknüpft werden, steht für sein Begehren festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die beiden von ihm im Klageantrag genannten Weine zu beanstanden, in vollem Umfang das Rechtsschutzinteresse zu, eine Feststellungsklage zu erheben. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass der von dem Beklagten beanstandete Wein „Müller-Thurgau“ von dem Kläger über die A. GmbH an die Weinkellerei W. weiterveräußert worden ist. Randnummer 46 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine im genannten Sinne vorbeugende Klage ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen
träglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein entsprechender Verweis kann insbesondere dann nicht erfolgen, wenn der Kläger damit auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen würde. In einem solchem Fall besteht ein als schutzwürdig anerkanntes Interesse, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und fachspezifische Rechtsschutzform zu begehen. Dem Betroffenen ist nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsgerichtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
G – in Betracht.
dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in § 48 Abs. 1 Nr. 2 WeinG genannten Vorschriften ermächtigen, soweit die weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung – WeinSBV – auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 4 WeinG verweist. § 5 Nr. 1 WeinSBV sieht vor, dass derjenige
G bestraft wird, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 80 Abs. 1 Unterabsatz 4 i.V.m. Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nr. 1 oder 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig herstellt.
1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – VO (EU) 1308/2013 – müssen die in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse in der Union im Einklang mit den in Anhang VIII festgelegten Vorschriften hergestellt werden. Zu den in Anhang VII der VO (EU) 1308/2013 genannten Erzeugnissen gehört
Teil II Nr. 1 Wein. Was die Herstellung von Wein angeht, so verbietet Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nr. 1 VO (EU) 1308/2013 bei allen zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen den Zusatz von Wasser, soweit hierfür keine technische Notwendigkeit besteht. Randnummer 49 Hiernach droht dem Kläger aber für die von ihm hergestellten Weine eine Bestrafung, wenn diesen in nicht zulässiger Weise Wasser zugesetzt wurde. Ebenso wird
G bestraft, wer in anderen als den näher bezeichneten Fällen in den §§ 49 und 50 WeinG entgegen einer Vorschrift des Weingesetzes ein Erzeugnis in Verkehr bringt. § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG sieht insoweit vor, dass Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder dem Weingesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Randnummer 50 II. Die Klage bleibt indes in der Sache erfolglos. Randnummer 51 Der Beklagte hat die Weine des Klägers in rechtmäßiger Weise als nicht verkehrsfähig beanstandet. Randnummer 52
G ist für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen § 39 Abs. 4 LFGB entsprechend heranzuziehen. Diese Vorschrift sieht vor, dass Maßnahmen im Sinne von § 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen können.
VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu gewährleisten. Auch die Beanstandung eines Weines ist in diesem Zusammenhang bereits als außenwirksame Maßnahme der Weinüberwachung anzusehen (vgl. Wipfler, in: Koch/Eichele, Weinrecht, Online-Kommentar, Stand: November 2022, Überwachung, Nr. 6). Randnummer 53 Im Falle des Klägers ist die Beanstandung deshalb gerechtfertigt, weil der Zusatz von Wasser zu Wein einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 WeinG darstellt.
dieser Vorschrift ist das Zusetzen von Stoffen nur zulässig, soweit es in Rechtsverordnungen aufgrund des Weingesetzes oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist. Wie bereits dargelegt, darf einem Wein
Anhang VIII Teil II Buchst. A Nr. 1 und 2 VO (EU) 1308/2013 kein Wasser zugesetzt werden, weil alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen den Zusatz von Wasser ausschließen, soweit hierfür keine besondere technische Notwendigkeit besteht (vgl. Boch, in: Sosnitza-Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2025, § 13 WeinG, Rn. 20). Insoweit ist aber ein Einschreiten der Behörde im Hinblick auf das Verbot des § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG gerechtfertigt.
dieser Vorschrift dürfen – wie schon erwähnt –, Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dem Weingesetz oder einer aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Randnummer 54
weisen. Dabei ist dieser Erwägungsgrund so zu verstehen, dass den Mitgliedsstaaten ein Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden soll, das nicht bereits dem vollständigen
weis einer Wässerung dienen muss, sondern diesen
weis erleichtern soll (vgl. OVG RP, Urteil vom
1 VO (EU) 2018/274 werden zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten von den benannten Laboratorien der Mitgliedsstaaten Analyseproben frischer Weintrauben gemäß den Anweisungen in Anhang III Teil I der VO (EU) 2018/274 entnommen, behandelt und zu Wein verarbeitet. Randnummer 60 Art. 27 Abs. 2 VO (EU) 2018/274 sieht weiterhin vor, dass die Trauben aus Rebflächen entnommen werden, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind. Zur Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank verweist Art. 27 Abs. 3 VO (EU) 2018/274 auf Anhang III Teil II der Verordnung. Bei der Auswahl der Proben ist hiernach der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen. Zur Probennahme konkretisiert Anhang III Teil I Buchst. A VO (EU) 2018/274, dass die einzelne Probe mindestens 10 kg lesereifer Weintrauben derselben Rebsorte umfasst. Die Proben werden im vorgefundenen Zustand entnommen. Die Probennahme erfolgt während der Lese der betreffenden Parzelle. Die entnommenen Trauben müssen für die gesamte Parzelle repräsentativ sein. Was die Weinbereitung angeht, sieht Anhang III Teil I Buchst. B VO (EU) 2018/274 vor, dass diese von der zuständigen Stelle oder einer hierzu ermächtigten Stelle so weit wie möglich unter Bedingungen vorgenommen wird, die mit den üblichen Bedingungen des Erzeugungsgebiets, für das die Probe repräsentativ ist, vergleichbar sind. Der gesamte Zucker soll in Alkohol umgewandelt werden. Die Restzuckermenge soll maximal 2 g/l betragen. Hinsichtlich der Zahl der Proben bestimmt Teil II des Anhangs III VO (EU) 2018/274, dass für alle Weinanbaugebiete in Deutschland 200 Proben gezogen werden sollen. Randnummer 61 Als Beleg dafür, dass der Verordnungsgeber ein Referenzsystem mit einer hohen Zuverlässigkeit schaffen wollte, das besonderen Anforderungen gerecht wird, kann Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2018/274 herangezogen werden. Hierin wird dargelegt, dass einheitliche Regeln für die Entnahme von Traubenprodukten sowie für die Weinbereitung aus diesen Proben festgelegt werden, um die Auswertung der Isotopenanalysen zu erleichtern und die Analyseergebnisse vergleichbar zu machen. Um die Qualität und die Vergleichbarkeit der Analysedaten zu gewährleisten, sollen darüber hinaus die Laboratorien, die von den Mitgliedsstaaten mit der Isotopenanalyse der Proben für die Datenbank beauftragt sind, anerkannten Qualitätskriterien genügen. Randnummer 62
seiner Auffassung hätten die Werte des Anbaugebiets Pfalz zur Verbreiterung der statistischen Basis mit den Werten des Anbaugebiets Rheinhessen zusammengefasst werden müssen. Zudem sei zu bezweifeln, ob sich hinsichtlich der Grundgesamtheit eine Normalverteilung ergebe. So sei bei den Referenzweinen eine Rechtsverschiebung erkennbar. Zudem sei die Kurve flacher als bei einer Standardnormalverteilung. Eine Repräsentativität der Datenauswahl könne nur bei einer zufälligen Auswahl der Proben gewährleistet werden. Der Beklagte habe jedoch eine bewusste Auswahl anhand bestimmter Kriterien vorgenommen. Randnummer 66 bb) Was diese Kritikpunkte angeht, so ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Eckdaten im EU-Recht und insbesondere in Art. 27 VO (EU) 2018/274 verankert sind. Sie unterliegen insoweit nicht einer rein statistisch-mathematischen Betrachtung. Bei der Ausgestaltung des Referenzsystems ist vielmehr der dem Verordnungsgeber im Agrarbereich zustehende weite Ermessensspielraum zu beachten. Dessen gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Beurteilung des Verordnungsgebers mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob der Verordnungsgeber die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2002 – RS C-27/00 –, Rn. 64; Urteil vom 14. April 2005 – RS C-110/03 –, Rn. 68; Urteil vom 7. September 2006 – RS C-310/04 –, Rn. 96). Hinsichtlich der Beurteilung der rechtlichen Vorgaben ist weiter zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung des Referenzsystems neben der statistischen
vollziehbarkeit seiner Regelung auch önologische Gesichtspunkte, den Verbraucherschutz, das Interesse an einem fairen Wettbewerb und den Aspekt der praktischen Handhabbarkeit und Wirksamkeit der Bestimmungen in seine Überlegungen einbezogen hat ( vgl. die Erwägungsgründe 38, 40 und 48 der VO (EU) 2018/273 sowie 17 f. der VO (EU) 2018/274). Randnummer 67 cc) Bezüglich der vom Kläger gegen die Regelungssystematik von Art. 27 VO (EU) 2018/274 erhobenen Einwände ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass ihr ein offensichtlicher Fehler zugrunde liegt oder die gesetzgeberischen Grenzen des Ermessens offensichtlich überschritten wurden. Randnummer 68
Darlegung des Beklagten von einer Arbeitsgruppe von Fachleuten aus den Bereichen Weinbau, Weinchemie, Isotopenanalytik und Statistik im Jahr 1990 vorgenommen wurde, lässt keine fehlerhafte Ausübung des vom Verordnungsgeber insoweit eingeräumten Ermessens erkennen. Randnummer 70 Insoweit kann eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Verteilung nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die geografische Verteilung der Probennahme im Weinanbaugebiet nicht flächendeckend und die Zahl der Einzellagen im Vergleich zu einzelnen anderen Weinbaugebieten bei der Probenzahl nicht proportional berücksichtigt worden sei. Auch kann die Notwendigkeit einer höheren Probenzahl nicht allein aus der isolierten Betrachtung der Vielzahl der Bodenformationen in einem Weinbaugebiet abgeleitet werden. Sachlich nicht gerechtfertigt wäre die anteilige Berücksichtigung vielmehr nur dann, wenn die für das Weinanbaugebiet Pfalz vorgesehenen Probenzahl aufgrund der im Vergleich mit allen anderen Weinanbaugebieten Deutschlands besonders heterogenen Struktur eine repräsentative Auswahl der Referenzproben von vornherein ausschließen und daher zur Zahl der bundesweit vorgesehenen Proben in einem groben Missverhältnis stehen würde. Hieraus müsste gefolgert werden können, dass eine größere Anzahl von Beprobungen im Weinanbaugebiet Pfalz zu Lasten der Probennahme in anderen Weinanbaugebieten zwingend gewesen wäre. Für eine derartige Schlussfolgerung ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte. Sie lassen sich insbesondere den Darlegungen des Klägers und dem von ihm vorgelegten Gutachten nicht entnehmen. Randnummer 71
vollzogen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine repräsentative Auswahl angesichts der in der Verordnung angelegten Probenzahl für die Gesamtheit der Weine des Anbaugebiets treffsichere Ergebnisse liefert. Randnummer 73
vollziehbar, dass trotz einer ungleichmäßigen Verteilung der Stichproben aufgrund der angewandten Formel nicht doch auf eine normalverteilte Grundgesamtheit geschlossen werden kann. So hat der vom Kläger beauftragte Gutachter gerade ausgeführt, dass auf der Grundlage des Shapiro-Wilk-Testes eine Normalverteilung der Grundgesamtheit in allen Weinbaugebieten – abgesehen von Rheinhessen – nicht ausgeschlossen werden kann. Bei dem Shapiro-Wilk-Test handelt es sich um einen statistischen Signifikanztest, der die Hypothese überprüft, dass die zugrunde liegende Grundgesamtheit einer Stichprobe normal verteilt ist. Insoweit hat der Kläger aber weder die grundsätzliche Eignung der Referenzmethode zum Rückschluss auf eine normal verteilte Grundgesamtheit noch die konkrete Probennahme durch den Beklagten zu erschüttern vermocht. Randnummer 76 bb) Soweit der Kläger einwendet, dass bei der Ermittlung des Stichprobenmittelwertes auch Stichprobenfehler, die bei der Probennahme der beanstandeten Weine berücksichtigt wurden, in die Berechnung hätten einbezogen werden müssen, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Randnummer 77 Dies hätte
seiner Darlegung eine Ausweitung des Konfidenzintervalls und damit eine Verschiebung der Untergrenze des Intervalls zur Folge gehabt. Mit der Berücksichtigung der Messungenauigkeit unterstellt der Beklagte bei der Auswertung einer konkreten Probe zugunsten des Betroffenen, dass sich ein entsprechender Messfehler in vollem Umfang zu seinen Lasten ausgewirkt hat. Bei der Prüfung der Wässerung des Weines erfolgt ausgehend von einem maximal möglichen Messfehler von 0,2 ‰ die Addition des doppelten Wertes und damit von 0,4 ‰ zum festgestellten δ18O-Wert des untersuchten Weines. Randnummer 78 Hinsichtlich der Referenzwerte ist indessen zu berücksichtigen, dass sich die Messungenauigkeit sowohl dahingehend auswirken kann, dass ein zu hoher Referenzwert angenommen wurde, als auch dahingehend, dass der Referenzwert zu niedrig ausfällt. Insoweit ist bei 32 Einzelproben die Annahme gerechtfertigt, dass sich ein möglicher Messfehler der Einzelproben egalisiert. Hierauf verweist auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten jedenfalls im Hinblick auf „unsystematische“ Messfehler. Dass hinsichtlich der Referenzwerte ein „systematischer“ Messfehler vorliegt, der alle Proben in gleichem Umfang beeinflusst und damit davon ausgegangen werden muss, dass die Werte insgesamt zu hoch ausfallen, ist wiederum nicht
vollziehbar. Randnummer 79 cc) Auch ist davon auszugehen, dass die von dem Beklagten gezogenen Referenzproben den Anforderungen des Art. 27 Abs. 2 VO (EU) 2018/274 entsprechen, wonach die Trauben aus Rebflächen entnommen werden müssen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der Anbaumethoden für das jeweilige Anbaugebiet repräsentativ sind. Randnummer 80 Die entsprechenden Anforderungen sind erfüllt, wenn die Proben in ihrer Gesamtheit die entsprechenden Kriterien im Anbaugebiet wiedergeben. Die wesentlichen Charakteristika des Weinbaugebiets sollen in ihrer Breite im Weinanbaugebiet bei der Probennahme berücksichtigt werden. Die Referenzproben entsprechen dann nicht den Anforderungen der Durchführungsverordnung, wenn sie in ihrem Schwerpunkt Besonderheiten erfassen, die für die Charakteristik des Weinanbaugebiets nicht bestimmend sind. Hingegen kann schon angesichts der durch die in Anhang III Teil II VO (EU) 2018/274 vorgeprägte Anzahl der Referenzproben nicht verlangt werden, dass alle denkbaren Varianten der einzelnen in Art. 27 Abs. 2 VO (EU) 2018/274 genannten Kriterien in ihrem zahlmäßigen Verhältnis bei der Probennahme berücksichtigt werden. Eine derartige Detailschärfe der Auswertung ist angesichts der in der Verordnung angelegten Probenzahl nicht möglich. Randnummer 81 Hiernach kann aber auch nicht verlangt werden, dass alle Parameter, wie sie insgesamt im Weinanbaugebiet in Erscheinung treten, bei der Probenauswahl berücksichtigt werden. Es kann nicht beanstandet werden, wenn einzelne im Weinanbaugebiet angebaute Rebsorten, wie im konkreten Fall der Müller-Thurgau, dessen Anteil im Anbaugebiet
Darstellung des Klägers 6,9% beträgt, nicht von der Probennahme erfasst werden. Insoweit ist aufgrund der Darlegungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats
vollziehbar, dass bei der Auswahl der Rebsorten für die Beprobung weniger Gewicht auf die konkrete Art der Rebsorte gelegt wurde, sondern diese sich daran orientiert hat, das gesamte Spektrum der Reifezeit von Weinreben zu erfassen. Dies ist im Hinblick darauf geschehen, dass der Einfluss der Witterung für die Entwicklung der δ18O-Werte im Laufe der Leseperiode von entscheidender Bedeutung ist. Hiernach kam es dem Beklagten entscheidend darauf an, früh- und spätreifende Trauben bei der Erfassung der Referenzweine angemessen zu berücksichtigen. Hiermit hat er aber dem Erfordernis genügt, dass sich aus der Gesamtheit der beprobten Rebsorten ein die Besonderheiten des Weinanbaugebiets widerspiegelndes Bild ergibt. Randnummer 82 dd) Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die zu den Referenzproben angegebenen Bodenarten, die den
Anhang III Teil III VO (EU) 2018/274 ausgefüllten Fragebögen zu entnehmen seien, nicht der Charakteristik des Weinanbaugebiets Pfalz entsprächen. Randnummer 83 Er stellt insoweit auf eine Übersicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau ab, die erkennen lasse, dass die Weinbergsböden im Weinanbaugebiet Pfalz zu 61,3 % aus Löss bestünden. Dass die Referenzproben diese Bodenart in relevanter Weise nicht berücksichtigen, kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die in den Fragebogenformularen angeführten Bodenarten abweichend beschrieben werden und gerade die Bodenart Löss nicht enthalten. Hiernach kann aber bereits keine genaue Zuordnung der zu den Referenzproben von den Weinkontrolleuren angegebenen Bodenarten zu der vom Kläger zitierten Aufstellung vorgenommen werden. Randnummer 84 ee) Was die Ausrichtung der Weinberge angeht, so lässt sich auch der in der Stellungnahme des Gutachters des Klägers vom September 2025 enthaltenen Skizze (Bl. 249 der GA im Berufungsverfahren: Diagramm der Exposition pfälzischer Weinbergslagen, Quelle: Dienstleistungszentren Ländlicher Raum in Rheinland-Pfalz) entnehmen, dass der Schwerpunkt der Weinberge in südliche Richtung orientiert ist (Süd, Südwest und Südost: 61%). Insoweit ist aber nicht erkennbar, dass die Lage der Referenzweinberge, die
den Darlegungen des Gutachters zu 62,5 %
Süden ausgerichtet sind, sich grundlegend von dieser Schwerpunktsetzung unterscheidet. Randnummer 85
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Beurteilung der Frage, ob die Weinanalysemethode „Bestimmung des Isotopenverhältnisses O18/O16 im Wasser von Wein“ hinsichtlich ihrer Genauigkeit, der Wiederholbarkeit und
vollziehbarkeit den rechtlichen Anforderungen entspricht, der Beurteilung durch das nationale Gericht (vgl. Urteil vom 5. Juni 1997, Celestini, a.a.O., Rn. 40). Randnummer 90 Für die Anwendung dieses Konfidenzniveaus spricht, dass sich aus dem Modell bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Beurteilung ergibt, ob ein Wein gewässert ist oder nicht. Dieser Feststellung dient ein vom Verordnungsgeber entwickeltes Referenzmodell, dem eine hohe Zuverlässigkeit und Qualität hinsichtlich der Aussagekraft der in der Datenbank erfassten Werte beigemessen wird und das ein effizientes Vorgehen im Sinne des Verbraucherschutzes ermöglichen soll (Erwägungsgründe 40 und 48 der VO (EU) 2018/273). Hinsichtlich der Frage, ob bei Unterschreiten eines bei einseitiger Betrachtung anzunehmenden Konfidenzniveaus von 97,5 % bereits eine relevante Auffälligkeit des Weines angenommen werden soll, stehen sich einerseits das wirtschaftliche Interesse des Erzeugers des entsprechenden Weines, nicht zu Unrecht dem Verdacht einer Wässerung ausgesetzt zu sein und dadurch daran gehindert zu werden, sein Produkt als Wein in Verkehr zu bringen, und andererseits das Vertrauen der Verbraucher und der Mitbewerber gegenüber, kein Produkt zu erwerben, das den maßgeblichen Vorgaben nicht entspricht, oder – im Falle der Wettbewerber – keinem unfairen Wettbewerb ausgesetzt zu sein. Randnummer 91 Dem Verbraucherinteresse kommt indessen ein besonderes Gewicht zu. Die Einrichtung einer Referenzdatenbank soll den Mitgliedsstaaten wirksame Instrumente zur Begrenzung des Risikos betrügerischer Weinmanipulationen an die Hand geben (Erwägungsgrund 40 der VO (EU) 2018/273). Insoweit kann der Schwerpunkt der Einrichtung des Europäischen Referenzzentrums nicht erst in einem repressiven Vorgehen gegen entsprechende Verstöße gesehen werden. Vielmehr soll bereits der Gefahr betrügerischer Weinmanipulationen wirksam vorgebeugt werden. Gleichzeitig nimmt die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus als Politik der Europäischen Union und bei der Verwirklichung des Binnenmarktes
Art. 114 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – eine gewichtige Bedeutung ein (vgl. Krebber, in Callies/Ruffert EUV/AEUV,
weis geführt, aber eine Vermutung dafür begründet wird, dass dem untersuchten Wein Wasser zugesetzt wurde. Die auf die hierbei festgestellten Werte gestützte behördliche Beurteilung kann dann allerdings dadurch erschüttert werden, dass seitens des Betroffenen in schlüssiger Weise dargelegt und belegt wird, dass besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall den Rückschluss erlauben, dass dem Wein kein Wasser zugesetzt wurde (vgl. Urteil des Senats vom
dem zuvor Gesagten nicht an. Vielmehr diente die Darstellung lediglich zur Verdeutlichung, dass das gefundene Ergebnis noch eindeutiger ausfällt, wenn der Lesezeitpunkt berücksichtigt wird, und hierbei sogar ein Konfidenzbereich mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % unterschritten wird. Randnummer 97 Auch die Berufung auf eine von ihm veranlasste Untersuchung des beanstandeten Weines „Müller-Thurgau“ vermag das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da unklar bleibt, unter welchen Bedingungen die Probennahme und Untersuchung stattgefunden hat. Randnummer 98 Gleiches gilt für die Untersuchung von 12 im Handel erworbenen Weinen des Jahrgangs 2022 der Rebsorte Chardonnay. Soweit einige Weine mit den Weinen des Klägers vergleichbare δ18O-Werte aufwiesen, ist bereits nicht
vollziehbar, unter welchen Umständen die entsprechenden Proben genommen wurden. Randnummer 99 Soweit er die niedrigen δ18O-Werte mit einer besonderen Weinbehandlung erklärt, etwa die Vornahme einer Elektrodialyse gegen Weinstein oder den Einsatz von Bentonit als Schönungsmittel, lässt sich eine derartige Behandlung den maßgeblichen Unterlagen bereits nicht entnehmen. Zudem bleibt unklar, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß eine entsprechende Maßnahme erfolgt ist. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die betroffenen Weinberge eine im Vergleich zu anderen Teilen des Anbaugebiets erhöhte Bodenfeuchte aufweisen. Einerseits ist er einen
weis hierfür schuldig geblieben. Andererseits steht zu erwarten, dass eine witterungsbedingt oder durch die Bodenstruktur verursachte erhöhte Feuchte im Rahmen der Referenzwerte miterfasst wird. Randnummer 100
Hinsichtlich der für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts ergeben sich in Bezug auf ihre Auslegung keine vernünftigen Zweifel (vgl. EUGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – RS C-561/19 –, NJW 2021, 1766 und juris, Rn. 47 f.). Randnummer 102 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 103 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Randnummer 104 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorgesehenen Gründe vorliegt. Beschluss Randnummer 105 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.