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AG Frankenthal 71 F 15/26 Beschluss § 1628 BGB, § 1629 BGB, § 17 Abs 3 BMG

Tenor Der Antrag des Antragstellers vom 19.01.2026 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten sind die getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtig

besteht die melderechtliche Verpflichtung, sich bei Bezug einer Wohnung oder Auszug aus einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden. Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren, wie hier des Kindes N., obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen, § 17 Abs. 3

. Das ist vorliegend der Antragsteller. Die Meldebehörde trifft keine Verpflichtung zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt. Personensorgerechtliche Erwägungen sind bei der Wahrnehmung der Meldepflicht unbeachtlich - vorbehaltlich der Vorgaben nach § 22

(Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022,

§ 17Rn.

59). Randnummer 4 2. Handelt es sich bei derjenigen Person, in oder aus deren Wohnung die Person unter 16 Jahren ein- oder auszieht, wie hier um einen Elternteil, so obliegt diesem die An- oder Abmeldung des Minderjährigen nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 und 2

als eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Es findet keine Vertretung des Kindes im Sinne von § 1629 Abs. 1 BGB statt. Folglich ist auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB notwendig. Es handelt sich gerade nicht um eine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB. (Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022,

§ 17Rn.

61). Die Teilsorge für den Bereich der Antragstellung bei Ämtern und Behörden ist daher entgegen teils vertretener, nicht näher begründeter Auffassung (Grandel/Stockmann, Stichwort Kommentar Familienrecht, Aufenthaltsbestimmung bei Minderjährigen Rn. 12, 13) gerade nicht betroffen. Das Melderegister bildet nur die tatsächlichen Gegebenheiten ab (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 17.8.2015 - 6 K 633/15; BayVGH, U.v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721, VG München, Beschl. V. 22.03.2018 – M 13 E 18.1024). Randnummer 5

  1. Die Anmeldung einer Wohnung für ein Kind unter 16 Jahren durch ein sorgeberechtigtes Elternteil, welches von dem anderen Elternteil getrennt lebt, ist ohne Mitwirkung des anderen Elternteils wirksam. Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zu Grunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG NJW 1992, 1121 und BVerwG, NJW 2002, 2579; NJW 2016, 99 Rn. 21). Der andere Elternteil kann sich hinsichtlich der Behauptung einer unwirksamen Anmeldung der Wohnung für das Kind nicht darauf stützen, seine Unterschrift sei für den Meldeschein erforderlich (Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz,
  2. Aufl. 2022,

§ 17Rn.

62). Im Residenzmodell ist die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil somit verwaltungsrechtlicher Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen und daher letztlich deklaratorisch. Das als Anlage A1 beigefügte Formular ist insofern nicht sachdienlich, da es bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf eine Verständigung der Personensorgeberechtigten abstellt, die aber nach den vorstehenden Ausführungen für die Frage der melderechtlichen Anmeldung nicht von Relevanz ist. Die Anmeldung ist im Falle des Residenzmodells unzweifelhaft dort und von dem Elternteil vorzunehmen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Randnummer 6 4. Eine Übertragung der Befugnis zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen bei der Meldebehörde oder der Anmeldung des Kindes kommt vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht in Betracht. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen. Soweit zwischen den Eltern darüber hinaus die Frage des Umfangs der tatsächlichen Betreuung streitig sein sollte, ist diese ggf. im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.