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OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen 2 UF 164/25 Beschluss Soweit das Familiengericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung seiner Entscheidung

Leitsatz Soweit das Familiengericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung seiner Entscheidung auch Ermittlungsergebnisse zugrunde gelegt hat, die erst nach einer mündlichen Erörterung Gegenstand des Verfahrens geworden ist (hier: Kindesanhörung), so steht dies der Annahme einer beschwerdefähigen Entscheidung nach § 57 Satz 2 FamFG grundsätzlich nicht entgegen. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass die mündliche Erörterung die letzte (oder gar einzige) Grundlage einer instanzabschließenden Eilentscheidung sein muss. Verfahrensgang vorgehend AG Kaiserslautern,

  1. Dezember 2025, 3 F 1086/25 eA, Beschluss Tenor
  2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom
  3. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Gegenstand des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist die Prüfung und Vornahme kindesschutzrechtlicher Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB für das Kind … (geboren am …). Randnummer 2 … Eltern trennten sich bereits vor ihrer Geburt; zum Kindesvater besteht kein Kontakt. Sie wurde seit ihrer Geburt zunächst von ihrer Kindesmutter betreut und versorgt. Randnummer 3 Bereits im Kindergartenalter zeigte … massive Auffälligkeiten, insbesondere durch unberechenbares Verhalten, die dazu führten, dass … von ihrer Mutter im Januar 2022 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Pfalzklinikums zur elektiven Aufnahme vorgestellt wurde. Bei der Aufnahme gab die Kindesmutter an, … halte sich an keine Regeln, zeige provokantes Verhalten, könne Gefahren nicht einschätzen, sei mehrfach von zuhause weggelaufen (u.a. auf eine Landstraße), habe im Kindergarten Kindern an den Haaren gezogen, mutwillig Gegenstände zerstört, alle Seifenspender geleert und Wasserhähne aufgedreht, habe den Familienhund gequält (etc.). Randnummer 4 Im Anschluss an den vom
  6. Januar 2022 bis
  7. März 2022 andauernden Aufenthalt im Pfalzklinikum wurden folgende Diagnosen gestellt: Randnummer 5 Achse I: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) Randnummer 6 Bindungsstörung mit Enthemmung (F94.2) Randnummer 7 Achse II: Expressive Sprachentwicklungsstörung (F80.1) Randnummer 8 Achse III: Intelligenz im unteren Durchschnittsbereich (aktuelle Testung) Randnummer 9 Achse IV: Herpes labiales

(1300)Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf Infektiöse und parasitäre Krankheiten Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf Infektiöse und parasitäre Krankheiten Randnummer 10 Achse V: Psychische Erkrankung der Mutter 2.0) Erziehung, die eine mangelnde Erfahrung/Überforderung vermittelt (4.2) Randnummer 11 Achse VI: ernsthafte psychosoziale Beeinträchtigung (VIl4) Randnummer 12 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Entlassbericht des Pfalzklinikums vom
  1. Juni 2022 (Bl. 37 der Akte 3 F 804/22) Bezug genommen. In der Folge wurde … zur Behandlung ihrer hyperkinetischen Störung mit dem Medikament Medikinet retard behandelt. Randnummer 13 Am
  2. September 2022 wurde … in Obhut genommen. Zuvor hatte eine Nachbarin berichtet, … sei von ihrer Mutter und deren Lebensgefährtin mit einem Kleiderbügel geschlagen worden. Im daraufhin eingeleiteten Verfahren 3 F 804/22 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter mit Beschluss vom
  3. September 2022 die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, Recht zur Zuführung zu medizinischer Behandlungen, Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, Recht zur Regelung der Ausbildungs- und Berufswahl sowie dem Recht zur Entscheidung in schulischen Angelegenheiten. Randnummer 14 Noch vor Durchführung eines Anhörungstermins kehrte … in den mütterlichen Haushalt zurück. Randnummer 15 Im Hauptsachverfahren 3 F 875/22 holte das Familiengericht ein Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. … ein, das diese unter dem
  4. Mai 2023 erstattete. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Erziehungskompetenz und Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter stark eingeschränkt sei. Sie habe nur ein sehr eingeschränktes Handlungsrepertoire und ein wenig lösungsorientiertes Verhalten und eine stark herabgesetzte Stressbewältigungskompetenz und Selbstkontrolle. Ob und inwieweit es zu körperlichen Übergriffen gegenüber dem Kind gekommen sei, könne nicht verlässlich aufgeklärt werden. … habe von Schlägen ihrer Mutter und deren Lebensgefährtin berichtet. Da … jedoch verschiedene Menschen bezichtigt habe, sie geschlagen zu haben und „starke Lügentendenzen“ aufweise, könne keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Aus der Nachbarschaft seien immer wieder Kinderschreie gemeldet worden. Die Sachverständige sprach abschließend die Empfehlung aus, … in einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sozioemotionale Entwicklung einzuschulen und dass sie unter der Woche in einer angegliederten, spezialisierten Wohngruppe lebe. Ambulante Maßnahmen seien nicht ausreichend. Randnummer 16 Im Anhörungstermin vom
  5. Juni 2023 erklärte die Kindesmutter ihr Einverständnis mit einer derartigen Maßnahme; in der Folge wurde das Hauptsacheverfahren ohne einen Eingriff in das Sorgerecht nach §§ 1666, 1666a BGB beendet. Im Eilverfahren 3 F 804/22 hob das Familiengericht mit Beschluss vom
  6. Oktober 2022 seinen Beschluss vom
  7. September 2022 auf. … wurde in eine Wohngruppe der Einrichtung … in … aufgenommen. Randnummer 17 Die stationäre Jugendhilfemaßnahme scheiterte im September
  8. … war für die Gruppe nicht mehr „greifbar“, absprachefähig und konnte nicht mehr erreicht werden. Nach einem Krisengespräch kam man überein, … zu ihrer Mutter zurückzuführen. Die Kindesmutter reagierte hierauf ambivalent und führte zunächst unter anderem an, „kein Geld für … Versorgung“ zu haben. Die Rückführung wurde schließlich am
  9. September 2025 vollzogen. Danach kam es fast täglich zu Zwischenfällen, Streit und Eskalationen, die so weit gingen, dass das Jugendamt und die Polizei informiert wurde. Vom
  10. September bis
  11. Oktober 2025 war … zur Krisenintervention im Pfalzklinikum. An sich war geplant, dass … am
  12. Oktober 2025 die … in … (eine Förderschule für die sozial-emotionale Entwicklung) besichtigt, wo für sie ab
  13. Oktober 2025 ein Platz zur Verfügung gestanden hätte. Am
  14. Oktober 2025, mithin zwei Tage nach der Entlassung aus der Psychiatrie, meldete sich die Kindesmutter abermals notfallmäßig beim Bereitschaftsdienst des Jugendamtes, weil sie einen Konflikt habe und es sich um einen Notfall handele. In einem weiteren Anruf teilte sie mit, … habe ein Küchenmesser in der Hand und wolle sich umbringen. Daraufhin wurde … erneut in die Kinder- und Jugendpsychiatrie gebracht. Zur Aufnahme in die … kam es nicht, weil die Kindesmutter … ein drittes Mal - diesmal aufgrund von Panikattacken - am
  15. Oktober 2025 in die Psychiatrie bringen ließ. Randnummer 18 In der Folge regte das Jugendamt die Einleitung eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach §§ 1666, 1666a BGB an. Randnummer 19 Zur Begründung wurde aufgeführt, die Zusammenarbeit des Jugendamtes mit der Mutter sei geprägt von vielen „Aufs und Abs“. Im einen Moment könne man mit der Kindesmutter gut Absprachen treffen, die im anderen Moment wieder revidiert werden. Die Kindesmutter habe öfters per Mail Forderungen gestellt, das Besprochene in Frage gestellt und Drohungen geäußert. Insgesamt fehle es der Kindesmutter an dem nötigen Verständnis für … Bedürfnisse. Ein Zusammenleben des Kindes mit ihrer Mutter entspreche nicht dem Kindeswohl. Daher sei es notwendig, ein weiteres „Hin und Her“ zu vermeiden und die notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. … habe zwar so sehr den Wunsch geäußert, bei ihrer Mutter zu leben; dies sei jedoch nicht umsetzbar. Das Leiden des Mädchens sei so groß, dass es zu selbstverletzendem Verhalten komme. Es sei daher notwendig, den Kontakt über einen längeren Zeitraum zur Mutter einzustellen. Nachdem dies der Mutter mitgeteilt worden sei, habe sie erklärt: „ … kommt nach gemachten Untersuchungen heim .“ Randnummer 20 Das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern hat mit Beschluss vom
  16. November 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt der … … zum Vormund bestimmt. Randnummer 21 Im auf den
  17. November 2025 bestimmten Anhörungstermin hat die Kindesmutter erklärt: Randnummer 22 „Ich bin bereit, das Sorgerecht dem Jugendamt zu belassen [...] Ach nein, ich möchte doch nicht, dass die Vormundschaft beim Jugendamt bleibt [...].“ Randnummer 23 Im Anschluss hat sie erklärt, sie werde der Fremdunterbringung zustimmen. Nachdem die Vertreter des Jugendamtes zu verstehen gegeben haben, eine Sachentscheidung zu wünschen, hat die Kindesmutter ausweislich des Anhörungsvermerkes vor Beendigung des Anhörungstermins wütend den Sitzungssaal verlassen. Randnummer 24 Am
  18. Dezember 2025 hat die Familienrichterin die Kindesanhörung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Pfalzklinikums vorgenommen. Im Anhörungsvermerk ist der Inhalt eines Gesprächs mit der Klinikmitarbeiterin festgehalten. Diese erklärte, … sei sehr in sich gekehrt. Nach einem Besuch ihrer Mutter aus Anlass ihres Geburtstages sei sie enttäuscht gewesen, weil die mitgebrachten Geschenke „ nicht die Richtigen “ gewesen seien. Anschließend habe … mit ihrer Mutter eine Trampolinhalle in … besucht. Hierbei sei es zum Streit gekommen, in dessen Folge … gegen das Auto getreten habe. Im Rahmen der Kindesanhörung hat … erklärt, sie hoffe, dass sie die Chance habe, dass ihre Mutter sie wieder mit nach Hause nehme. Randnummer 25 Die Verfahrensbeiständin hat dargetan, es sei fraglich, ob die Kindesmutter ihre Zustimmung zu einer Fremdunterbringung nachhaltig aufrechterhalte. Die Erziehungsdefizite der Kindesmutter seien so groß, dass eine weitere gesunde Entwicklung im hohen Maße gefährdet sei. Es sei daher wünschenswert, dass die Kindesmutter aus der Verantwortung genommen werde und die eigenen Defizite erkenne und akzeptiere. Randnummer 26 Den Vermerk über die Kindesanhörung übermittelte die Erstrichterin sodann mit dem Hinweis an die Beteiligten, ihrer Auffassung nach habe die Anhörung keine neuen Erkenntnisse gebracht, weshalb eine Erörterung in einem neuen Anhörungstermin nicht notwendig sei. Randnummer 27 Der inzwischen für die Kindesmutter bestellte Verfahrensbevollmächtigte hat eingewandt, aus verfahrensrechtlichen Gründen sei zwingend ein erneuter Anhörungstermin durchzuführen. Im Übrigen sie die Kindesmutter immer kooperativ gewesen, weshalb der Sorgerechtsentzug nicht notwendig sei. Randnummer 28 Mit Beschluss vom
  19. Dezember 2025, auf den hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Gründe Bezug genommen hat, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern seinen Beschluss vom
  20. November 2025 bestätigt. Randnummer 29 Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, die Kindesmutter habe zwar vordergründig erklärt, mit dem Jugendamt und den besuchten Einrichtungen zusammenarbeiten zu wollen. Tatsächlich gestalte sich die Zusammenarbeit aber als schwierig. Insgesamt sei festzustellen, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei, die bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Randnummer 30 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie macht geltend, es sei zwingend ein erneuter Anhörungstermin durchzuführen, weil nach dem Anhörungstermin vom
  21. November 2025 erst am
  22. Dezember 2025 die Kindesanhörung vorgenommen worden sei. In der Sache sei der Sorgerechtsentzug unverhältnismäßig. Die Kindesmutter sei stets kooperativ gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass therapeutische Maßnahmen und eine Fremdunterbringung ihrer Tochter erforderlich seien. Entgegen der Darstellung des Jugendamtes sei die Kindesmutter auch sowohl gegenüber den Therapeuten als auch gegenüber dem Jugendamt stets erreichbar gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt das Besprochene torpediert. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit der Entzug des Sorgerechts eine Veränderung herbeiführen könne. Soweit befürchtet werde, dass die Kindesmutter über unbegleitete Umgangskontakte Einfluss auf … nehmen könne, wäre allenfalls eine Entscheidung über das Umgangsrecht geboten. Randnummer 31 Das Jugendamt … verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, die Kommunikation der Kindesmutter mit dem Jugendamt sei nach Einleitung des Verfahrens „eingebrochen“. Zuvor habe die Kindesmutter täglich E-Mails geschrieben oder die Jugendamtsmitarbeiterin mit Anrufen „bombardiert“. Nach Einschätzung des Jugendamtes werde … durch die manipulative Einflussnahme der Kindesmutter massiv verunsichert. Die Einschätzung, dass eine Einschränkung, bzw. eine vorübergehende Aussetzung des Kontaktes zwischen Mutter und Tochter notwendig sei, werde allerdings von den Therapeuten der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht geteilt. Zuletzt sei es so gewesen, dass sich die Mitwirkung der Kindesmutter als kontraproduktiv erwiesen habe. Es sei nach Rückführung aus der KJP eine Tagesgruppenmaßnahme geplant gewesen. Die Kindesmutter habe zwar einerseits erklärt, es solle „ sofort ein Platz da sein “, sei aber andererseits weder postalisch noch per E-Mail in der Lage gewesen, das unterschriebene Antragsformular zu übersenden. Sie stelle einerseits Forderungen, die sie andererseits selbst torpediere. Es sei jetzt ein Punkt erreicht, an dem aus kindesschutzrechtlicher Sicht auf diese Weise nicht mehr weitergemacht werden könne. Das zunehmend krankende Familiensystem brauche eine Veränderung, um eine weitergehende Chronifizierung aufzuhalten. Solange die Kindesmutter keine angemessenen Entscheidungen für ihre Tochter treffen könne, habe das Mädchen keine Chance, einen anderen Weg einzuschlagen und könnten pädagogische und psychologische Maßnahmen nicht greifen. … habe über viele Jahre eine unsichere Mutter erlebt und keinen Halt erfahren. … „ schreie danach “, von ihrer Mutter gehalten und in Sicherheit gewogen zu werden; die Kindesmutter sei hierzu jedoch nicht in der Lage. Exemplarisch sei das erzieherische Unvermögen der Kindesmutter deutlich geworden, als die Kindesmutter bei Vorstellung in der Tagesgruppe nach Geschwistern gefragt worden sei und die Kindesmutter im Beisein ihrer Tochter erläutert habe, die große Schwester habe wegen … schwierigem Verhalten nicht mehr zuhause leben wollen. Richtigerweise habe die große Schwester im Alter von 14 Jahren ein weiteres Zusammenleben mit der Kindesmutter abgelehnt, weil sie die Lügen ihrer Mutter, das Anstiften zu Diebstählen und die ständigen Konflikte nicht mehr ausgehalten habe. Die Schwester lebe seither bei einer Großmutter. Randnummer 32 In dem Verfahren 3 F 1222/25 hat das Familiengericht mit Beschluss vom
  23. Dezember 2025 ein Gutachten zur Frage in Auftrag gegeben, ob die Unterbringung … in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung erforderlich ist. Randnummer 33 Das erstgerichtliche Hauptsacheverfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 F 1227/25 geführt. Der Senat hat die Akten 3 F 795/22, 3 F 804/22, 3 F 845/22, 3 F 875/22, 3 F 281/25 zu Informationszwecken beigezogen. II. Randnummer 34
  24. Die Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig, insbesondere nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG statthaft. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt eine Entscheidung „aufgrund mündlicher Erörterung“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor. Die Erstrichterin hat die Sach- und Rechtslage mit der Kindesmutter, Vertretern des Jugendamtes, dem Vormund und der Verfahrensbeiständin erörtert. Randnummer 35 Der Umstand, dass das Familiengericht im Anschluss an den Anhörungstermin vom
  25. November 2025 das betroffene Kind … gesondert in der Psychiatrie angehört und danach nur in schriftlicher Form rechtliches Gehör gewährt, aber keinen erneuten Anhörungstermin bestimmt hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Randnummer 36 a. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass keine Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung vorliege, wenn das Familiengericht bei seiner Entscheidung auch Ermittlungsergebnisse zugrunde gelegt hat, die erst nach einer mündlichen Erörterung Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Eine einstweilige Anordnung beruhe dann nicht (mehr) auf einer mündlichen Erörterung, wenn nach der Erörterung weitere Ermittlungen durchgeführt wurden oder der Tatsachenstoff auf andere Weise erweitert wurde und eine Entscheidung erst danach ergehe. Es liege dann eine Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung, sondern ein sog. „gemischt mündliches-schriftliches“ Verfahren vor. Über den nach der Erörterung hinzugekommenen Verfahrensstoff sei in diesem Falle nicht mündlich verhandelt worden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  26. April 2020 – 13 UF 59/20 –, juris Rn. 5 mwN; OLG Braunschweig, Beschluss vom
  27. März 2020 – 2 UF 32/20 –, juris Rn. 56 ff.;
  28. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Beschluss vom
  29. Dezember 2023, 6 UF 129/23; zur nachgeholten Kindesanhörung OLG Frankfurt, Beschluss vom
  30. November 2022 – 6 UF 198/22 –, juris Rn. 7). Randnummer 37 b. Nach der Gegenauffassung liegt auch dann eine Entscheidung nach mündlicher Erörterung vor, wenn die Entscheidung Ermittlungen einbezieht, die erst nach mündlicher Erörterung erhoben worden sind. Zur Begründung wird angeführt, dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass sämtliche tragenden Umstände Gegenstand einer mündlichen Erörterung gewesen sind. Da § 57 FamFG für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Ausnahmen von dem in § 58 Abs. 1 FamFG normierten Grundsatz der Beschwerdefähigkeit familiengerichtlicher Endentscheidungen vorsehe, sei für die Annahme einer Rechtsmittelbeschränkung eine eindeutige gesetzliche Vorgabe erforderlich, die der Formulierung des § 57 Satz 2 FamFG bezüglich einer auch auf nicht mündlich erörterte Umstände gestützten Entscheidung nicht zu entnehmen sei. Hinzu komme, dass die Eröffnung von Rechtsmitteln aus Gründen der Rechtsmittelklarheit an formellen Kriterien ausgerichtet sein sollte. Formell liege eine Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung stets vor, wenn das Amtsgericht eine mündliche Erörterung durchgeführt habe und sodann entscheide. Die Gegenansicht mache es erforderlich, bei der Bestimmung des statthaften Rechtsbehelfs in eine auch materielle Prüfung einzutreten, welche Erkenntnisse und Umstände im Einzelnen entscheidungsleitend gewesen sind, was durchaus nicht eindeutig sein könne. Zudem sei es nach der Gegenansicht erforderlich, nach durchgeführter mündlicher Erörterung bei neuem erheblichem Vortrag und neuen Erkenntnissen – jedenfalls auf Antrag – einen weiteren Termin anzuberaumen, was zu Verzögerungen führe. Der Beschleunigungsmaxime laufe es auch zuwider, wenn das Oberlandesgericht im Fall einer Beschwerde das Rechtsmittel verwirft und die Sachprüfung dann erst wieder vom Amtsgericht aufgenommen werden könne (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom
  31. Dezember 2023, 1 UF 180/23 = NJOZ 2024, 809; zustimmend Giers in: Sternal (vormals Keidel) § 57 Rn. 7). Randnummer 38 c. Der Senat folgt der zweiten Auffassung und macht sich die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO) zu eigen, die sich mit Wortlaut, Inhalt und Systematik der zitierten Vorschriften eher vereinbaren lässt als die erstgenannte Auffassung. Soweit § 57 Satz 2 FamFG für die Beschwerdefähigkeit einer Entscheidung eine vorherige mündliche Erörterung verlangt, soll nach der Lesart des Senates vor allem klargestellt werden, dass Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung gem. § 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht der Beschwerde unterliegen, es mithin kein „Nebeneinander“ zwischen dem Verfahren der Beschwerde und einem auf § 54 Abs. 2 FamFG gestützten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung geben kann. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Sache in erster Instanz überhaupt mündlich erörtert wurde. In diesem Zusammenhang hat es der
  32. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken für die Bejahung einer beschwerdefähigen Eilentscheidung ausreichen lassen, dass der Verfahrensgegenstand in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren besprochen worden ist (vgl. Beschluss vom
  33. März 2011, 6 WF 222/10 = FamRZ 2011,1243 ). Demgegenüber lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass die mündliche Erörterung die letzte (oder gar einzige) Entscheidungsgrundlage einer instanzabschließenden Entscheidung sein muss. Ansonsten würde man an das Verfahren der einstweiligen Anordnung trotz seines vorläufigen Charakters strengere Anforderungen stellen als an ein Hauptsacheverfahren. Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt das FamFG weder einen „Schluss der mündlichen Verhandlung“ (vergleichbar mit §§ 136 Abs. 4, 296a, 156 ZPO) noch einen (§ 261 StPO entsprechenden) Grundsatz, die Überzeugung ausschließlich aus dem „Inbegriff der Hauptverhandlung“ zu schöpfen. Unter der Geltung des FamFG findet vielmehr der (strenge) Mündlichkeitsgrundsatz keine Anwendung. Das Gericht entscheidet nicht (lediglich) auf der Grundlage des Inhaltes der mündlichen Verhandlung, sondern auf Grund des Inhalts des gesamten Verfahrens (Prinz, in BeckOGK, Stand: 01.01.2026 § 32 Rn.2). Hinzu kommt, dass selbst Verstöße gegen die zitierten Vorschriften der ZPO, bzw. StPO in den jeweiligen Verfahrensordnungen im Wesentlichen nur zur Folge haben, dass hierauf gegebenenfalls mit Erfolg ein Rechtsmittel gestützt werden kann, nicht jedoch, dass schon das erstinstanzliche Verfahren nicht beendet wurde und die bereits Statthaftigkeit des Rechtsmittels verneint werden muss. Randnummer 39 Nach alledem ist es im zur Bejahung einer beschwerdefähigen Entscheidung nach § 57 Satz 2 FamFG ausreichend, aber erforderlich, dass der Verfahrensgegenstand überhaupt mündlich erörtert worden ist. Ob eine andere Bewertung in Fällen geboten ist, in denen nach Durchführung des Anhörungstermins, aber vor Erlass der instanzabschließenden Entscheidung derart weitreichende Ermittlungen durchgeführt, bzw. Ermittlungsergebnisse zu Tage getreten sind, dass alleine durch den zuvor durchgeführten Anhörungstermin der Zweck der mündlichen Erörterung, die Sachaufklärung zu fördern, rechtliches Gehör zu gewähren und Gelegenheit zur gütlichen Einigung zu geben, nicht mehr gewahrt ist, kann vorliegend dahinstehen. Eine derartige Konstellation liegt nicht vor. Im Rahmen der Kindesanhörung hat … im Wesentlichen nur den (zuvor bereits bekannten) Wunsch geäußert, nach Hause zu kommen. Überdies hat die Familienrichterin noch von einem weiteren Streit zwischen Mutter und Tochter am Geburtstag des Mädchens erfahren. Alleine aufgrund dieser Erkenntnisse war eine erneute mündliche Anhörung der Beteiligten nicht geboten - zumal die Beteiligten im Zuge der Gewährung rechtlichen Gehörs keine inhaltlichen Ausführungen zu dem Ergebnis der Kindesanhörung gemacht haben. Randnummer 40
  34. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil der Sorgerechtsentzug zu Recht erfolgte. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 907 = BeckRS 2014, 9631; NJW 2010, 2333; BGH NJW 2010, 1351; BGH FamRZ 2005, 344
(345)= NJW 2005, 672 mwN). Auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Eine gesicherte Ermittlungsgrundlage wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen des typischerweise bestehenden Eilbedürfnisses aber gerade nicht gefordert (BVerfG NZFam 2018, 599 Rn. 28 mAnm Zempel). Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem - für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666a BGB ausdrücklich geregelten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (BGH, Beschluss vom
  1. November 2016 – XII ZB 149/16 –, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 27 m.w.N.) Selbst wenn eine Fremdunterbringung geboten ist, kann der Sorgerechtsentzug zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mitträgt und unterstützt und alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt oder vorzunehmen bereit ist. Sind die Eltern willens, die Gefahr für ihr Kind im Wege der Fremdunterbringung abzuwenden, ist ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 2017 – 1 BvR 1202/17 –, FamRZ 2017, 1577 Rn. 29). Randnummer 41 Gemessen daran ist der Sorgerechtsentzug zu Recht erfolgt. Randnummer 42 Zwar ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter seit der Inobhutnahme im Jahr 2022 die seitens des Familiengerichts und der beteiligten Fachkräfte für erforderlich gehaltene Fremdunterbringung stets mitgetragen und die hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Spätestens seit dem Spätjahr 2025 ist um die Frage, ob … fremduntergebracht bleiben oder in den mütterlichen Haushalt zurückkehren soll, jedoch eine Dynamik entstanden, die es einstweilen als kindeswohlschädlich erscheinen lässt, das Sorgerecht bei der Kindesmutter zu belassen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die Situation im Wesentlichen deshalb eskaliert ist, weil … den Drang verspürt, bei ihrer Mutter zu leben, diese aber weder bereit noch in der Lage ist, ihr ein sicheres, ihren Bedürfnissen entsprechendes Umfeld zu bieten. So soll die Kindesmutter ausweislich des unwidersprochenen Jugendamtsberichtes vom
  3. November 2025 die Rückführung des Kindes zunächst mit konstruierten Argumenten (“kein Geld für … Versorgung“) zu verhindern versucht zu haben. Erst nachdem sie damit konfrontiert worden sei, ihrer Tochter selbst mitzuteilen, dass sie … nicht aufnehmen könne, habe sie eingelenkt. Nach der kurzzeitigen Rückkehr des Mädchens in den mütterlichen Haushalt ist die Situation derart eskaliert, dass … binnen weniger Tage dreimal notfallmäßig in die Psychiatrie verbracht wurde, u.a. weil sie - mit dem Küchenmesser in der Hand - eine Suiziddrohung ausgesprochen hat. Seither ist die Position der Kindesmutter zu der Frage der Fremdunterbringung und er Ausübung des Sorgerechtes überaus schwankend. Trotz der Eskalation soll sie gegenüber dem Jugendamt erklärt haben: „ … kommt nach gemachten Untersuchungen heim “. Demgegenüber erklärte sie während des Anhörungstermins vom
  4. November 2025, sie sei bereit, „ das Sorgerecht beim Jugendamt zu belassen “, um diese Erklärung schon im nächsten Moment zu widerrufen ( “Ach nein, ich möchte doch nicht...“ ). Auch wenn die Kindesmutter zuletzt (auch nach anwaltlicher Beratung) erklärte, sie stimme einer Fremdunterbringung zu, sind nach vorläufiger Prüfung Zweifel an der Belastbarkeit der Erklärungen angebracht. Randnummer 43 Die hierdurch entstandenen Unklarheiten haben bei … zu einer massiven Verunsicherung geführt. Obgleich offensichtlich ist, dass … nicht (ihrem Wunsch entsprechend) im mütterlichen Haushalt leben kann, scheiterten bislang sämtliche Versuche einer Fremdunterbringung zuletzt an der Weigerungshaltung des Mädchens. Festzustellen ist, dass sich … seit ihrer kurzzeitigen Rückkehr in den mütterlichen Haushalt in einem psychischen Ausnahmezustand befindet, der dazu führte, … bis zuletzt nur in der Psychiatrie betreut und versorgt werden konnte. Randnummer 44 Der Senat teilt die Einschätzung des Jugendamtes und des Erstgerichtes, dass es sich als kindeswohlschädlich erweist, wenn in dieser Situation das Sorgerecht in der Inhaberschaft der Kindesmutter verbleibt. Es steht zu befürchten, dass … durch den beharrlich aufrechterhaltenen Wunsch, bei ihrer Mutter zu leben und dort die nötige Fürsorge zu erhalten, immer wieder aufs Neue enttäuscht wird. Mit dem Jugendamt sieht auch der Senat die Gefahr, dass die Kindesmutter dem Mädchen die falschen Signale sendet. Ausweislich des Jugendamtsberichtes soll schon in der Vergangenheit der Familienalltag von Versprechungen, vordergründigen Liebesschwüren, das Schüren neuer Hoffnungen, Konfrontation mit Themen, die nicht für Kinder geeignet sind (Trennungen, verstorbene Tiere, ungewollte Schwangerschaft, Streitereien mit anderen Erwachsenen, Vermittlung einer rein negativen Vaterrolle, polizeiliche Hilfe als Drohung etc.) geprägt gewesen sein (vgl. Jugendamtsbericht vom
  5. Januar 2026). Randnummer 45 Entgegen der Auffassung der Beschwerde betrifft Frage, ob und inwieweit eine negative Beeinflussung des Mädchens durch die Kindesmutter stattfindet, nicht nur das Umgangsrecht. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist es vielmehr erforderlich, dass die Kindesmutter durch Entzug der elterlichen Sorge insgesamt vorläufig aus der Verantwortung zu nehmen und … deutlich zu signalisieren, dass die wesentlichen Entscheidungen nicht mehr durch die Kindesmutter getroffen werden können. Nur so besteht die überhaupt die Chance, dass … von ihrem derzeit nicht umsetzbaren Wunsch, zur Mutter zurückzukehren, Abstand nehmen und sich auf eine neue Einrichtung einlassen kann. Im Falle einer Beibehaltung der bisherigen sorgerechtlichen Regelung besteht die Gefahr, dass sich der Seelenzustand des Kindes weiterhin dadurch verschlechtert, dass sie sich an dem Wunsch klammert, ihre Mutter könne und wolle sie nach Hause holen und sich um sie kümmern und hierbei abermals enttäuscht wird. Insoweit besteht auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden (§ 49 Abs.1 FamFG). Randnummer 46 Der Senat entscheidet gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute Anhörung der Beteiligten, weil eine solche bereits in erster Instanz stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Vorschrift des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG findet im nach dem Gesetzeswortlaut im Verfahren der einstweiligen Anordnung keine Anwendung. III. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.

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